DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-05-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 19. Juni 2020,
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, wobei
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung erfolgt;
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch)
über elektronische Kommunikation (namentlich
per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
möglich ist;
3. den angemeldeten Aktionären eine
Fragemöglichkeit im Wege elektronischer
Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten
Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird;
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach
Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von §
245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt wird.
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich im
Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter
'Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung'.
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der
Versammlung, der beurkundende Notar und der Vorstand sowie
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
befinden, ist die Zentrale der Deutschen Telekom AG,
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Raum H 0.20. Die
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund
einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG
getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und
Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung.
*Tagesordnung*
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie
den erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a des
Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember
2019,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2019,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits
von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich und werden auch während der
gesamten Hauptversammlung über diese
Internetadresse zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 18. Februar 2020
gemäß § 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch
den Aufsichtsrat festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit
nicht erforderlich. Die Vorlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und
sollen dieser erläutert werden, ohne dass es
(abgesehen von der Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung über sie bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte
Bilanzgewinn von EUR 5.459.705.249,38 wird
wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = EUR
Dividende von EUR 0,60 je 2.845.762.593,00
dividendenberechtigter
Stückaktie
und Vortrag des Restbetrags = EUR
auf neue Rechnung 2.613.942.656,38
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 10. Februar 2020
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von EUR 12.141.920.396,80, eingeteilt in
4.742.937.655 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die
Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in
vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet
wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Bei inländischen Aktionären unterliegt die
Dividende nicht der Besteuerung. Eine
Steuererstattungs- oder
Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung
mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit
kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende soll dementsprechend am
24. Juni 2020 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Vorstands werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, wird
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020,
b) zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes) im
Geschäftsjahr 2020 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzberichte (§ 115
Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes)
im Geschäftsjahr 2020
bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -2-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit
begründen können.
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die gegenwärtige Amtszeit des von der
Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael
Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 19. Juni 2020. Herr Prof. Dr. Michael
Kaschke soll durch die Hauptversammlung für
eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, ehemaliger
Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss
AG, Oberkochen, Vorsitzender des
Aufsichtsrats des Karlsruher Instituts für
Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in
Oberkochen, für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere
gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in
nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz anwendbaren Fassung und
gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis
8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 7. Februar 2017:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG
setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1
AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je
zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des
vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht
nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im
Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von
Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt
sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96
Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit
gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der
Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben
Männer und auf der Seite der
Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier
Männer, mithin also insgesamt neun Frauen und
elf Männer, an. Damit ist das
Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung
als auch bei Berücksichtigung allein der Seite
der Anteilseignervertreter unabhängig davon
erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung
erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in
den Aufsichtsrat gewählt wird.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu
Tagesordnungspunkt 6 beruht auf einer
entsprechenden Empfehlung des
Nominierungsausschusses, berücksichtigt im
Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt
damit zugleich der Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch
das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die
vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele
und das Kompetenzprofil sind
einschließlich des Stands der Umsetzung
im Corporate Governance Bericht zum
Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser wird
der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
ist zudem bereits von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der
Erklärung zur Unternehmensführung
veröffentlicht, die ebenfalls über die
vorgenannte Internetadresse zugänglich ist.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten
vergewissert, dass er den für die Tätigkeit im
Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ist bereits
gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der
Deutschen Telekom AG. Es bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen dem unter
Tagesordnungspunkt 6 vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den
Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns,
den Organen der Deutschen Telekom AG oder
einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen
Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits.
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6,
insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten
sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG, finden sich im *Anhang 1* dieser
Einladung zur Hauptversammlung. Der Anhang 1
ist Bestandteil dieser Einladung und findet
sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung'.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der Deutschen Telekom AG und der
Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn vom
20. April 2020*
Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der
Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns
soll das bislang bei der T-Systems
International GmbH und der Deutschen Telekom
AG angesiedelte Leistungsspektrum der
Telekommunikations-Services für
Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom
Deutschland GmbH, die eine hundertprozentige
unmittelbare Tochtergesellschaft der Deutschen
Telekom AG ist, mit dem dort bereits
vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt
werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden
Portfolio-Einheiten TC Services und Classified
ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im
Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes),
die bisher bei der T-Systems International
GmbH und deren Tochtergesellschaften
angesiedelt sind, auf die Telekom Deutschland
GmbH oder auf dieser nachgeordnete
Konzerngesellschaften übertragen werden. Um
die internationalen
Telekommunikations-Services für
Geschäftskunden zu verbessern, sollen
zusätzlich auch die bisher bei der Deutschen
Telekom AG angesiedelten Teilbereiche Telekom
Global Carrier (TGC) und Network
Infrastructure (NWI), die zusammen den als
'Deutsche Telekom Global Carrier' (DTGC)
bezeichneten Geschäftsbereich bilden, auf die
Telekom Deutschland GmbH übertragen werden.
Durch die Übertragung des
Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich auch
die Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt
werden.
Zur Übertragung des Geschäftsbereichs
DTGC von der Deutschen Telekom AG auf die
Telekom Deutschland GmbH haben die Deutsche
Telekom AG als übertragender Rechtsträger und
die Telekom Deutschland GmbH als übernehmender
Rechtsträger am 20. April 2020 zu notarieller
Urkunde (UR.Nr. 520/2020) des Notars Benno
Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
einen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag abgeschlossen. Nach
näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags überträgt die
Deutsche Telekom AG ihren Geschäftsbereich
DTGC im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung
mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) als Gesamtheit auf
die Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung
eines neuen Geschäftsanteils an der Telekom
Deutschland GmbH. Die Übertragung soll im
Innenverhältnis rückwirkend zum Beginn (0:00
Uhr) des 1. Januar 2020 erfolgen
(Ausgliederungsstichtag im Sinne von § 126
Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
wird nur wirksam, wenn ihm die
Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und
die Gesellschafterversammlung der Telekom
Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Telekom Deutschland GmbH soll zeitnah nach dem
19. Juni 2020 erfolgen. Die Ausgliederung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der
Eintragung in das Handelsregister der
Deutschen Telekom AG. Diese darf erst
erfolgen, nachdem die Eintragung in das
Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH
erfolgt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Dem zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Telekom Deutschland GmbH am 20. April
2020 zu notarieller Urkunde (UR.Nr.
520/2020) des Notars Benno Garschina mit
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
abgeschlossenen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wird zugestimmt.
Der Wortlaut des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags (ohne Anlagen) sowie
der wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen
sind im *Anhang 2* dieser Einladung zur
Hauptversammlung wiedergegeben. Der Anhang 2
ist Bestandteil dieser Einladung und findet
sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung'.
*Weitere Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7:*
In der Hauptversammlung werden die folgenden
Unterlagen zugänglich gemacht:
* der am 20. April 2020 zu notarieller
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -3-
Urkunde des Notars Benno Garschina mit
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
abgeschlossene Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag zwischen der
Deutschen Telekom AG und der Telekom
Deutschland GmbH einschließlich der
zugehörigen Bezugsurkunde vom 16. April
2020,
* die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse
der Deutschen Telekom AG für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie
die zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichte der Deutschen Telekom
AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und
2019,
* die Jahresabschlüsse der Telekom
Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre
2017, 2018 und 2019 sowie
* der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Deutschen
Telekom AG und der Geschäftsführung der
Telekom Deutschland GmbH.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits
von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich und werden auch während der
gesamten Hauptversammlung über diese
Internetadresse zugänglich sein.
8. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen für das erste Quartal
2021*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7
des Wertpapierhandelsgesetzes) für das
erste Quartal 2021 bestellt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein
nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführtes
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss
daran hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
und die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für
das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
zudem erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt
wurde.
*Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung*
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für
die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr
(MESZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
*DTAG Hauptversammlung 2020*
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH*
*20683 Hamburg*
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse
*hv-service@telekom.de*
oder unter Nutzung des passwortgeschützten
*Internetdialogs* gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der
Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des
passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten unter
'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs'
genannten Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) in der nach § 26j Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren
Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das
vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen
werden kann) und das Stimmrecht setzen demgemäß auch
voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im
Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht.
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in
der Zeit von Mittwoch, den 17. Juni 2020, bis zum Tag der
Hauptversammlung, also bis Freitag, den 19. Juni 2020, (je
einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung
am Dienstag, den 16. Juni 2020 (sogenanntes Technical
Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den
Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu
dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person,
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von
Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst
demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung*
Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 wird
aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen Entscheidung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung, die für jedermann unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich ist. Darüber können mithin auch die Aktionäre
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die
Hauptversammlung live verfolgen.
Die Aktionäre können außerdem, sofern die unter
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
* ihr Stimmrecht selbst oder durch einen
Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl
ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der
Internetadresse
*www.telekom.com/hv-service*
erfolgen, und zwar auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung;
* ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen
erteilten Weisungen durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter
Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der vorgenannten
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service)
erfolgen, und zwar auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung;
* selbst oder durch einen Bevollmächtigten
Fragen einreichen. Die Fragen sind bis
spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00
Uhr (MESZ), unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetdialogs gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der
vorstehend genannten Internetadresse
(www.telekom.com/hv-service) einzureichen.
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung selbst oder durch
einen Bevollmächtigten Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der oben genannten
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) vom Beginn
bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
*Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs*
* *Optional für Anmeldung und Stimmabgabe*
Der passwortgeschützte Internetdialog kann für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -4-
die oben genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide nachfolgend beschrieben sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vor. * *Verpflichtend für Fragen und etwaigen Widerspruch* Die vorstehend unter 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung' genannte Möglichkeit, Fragen einzureichen, setzt die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs voraus. Dasselbe gilt für die vorstehend unter 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung' genannte Möglichkeit, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des 5. Juni 2020 erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister erst danach erfolgt, erhalten das Online-Passwort auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Der passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 20. Mai 2020 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service). *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden. Briefwahlstimmen, die außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs abgegeben werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Briefwahlstimmen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können das Stimmrecht ausschließlich im Wege der Briefwahl ausüben. Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) zur Bevollmächtigung für die Abgabe von Briefwahlstimmen oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der Anmeldung, aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung'). Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen: a) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Im Einklang mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf jedenfalls auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Der passwortgeschützte Internetdialog steht hingegen diesmal nicht für die bloße Übermittlung eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung. Der passwortgeschützte Internetdialog enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unberührt. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten. b) Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Intermediäre, die Aktionärsvereinigungen, die Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung des über die oben genannte Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen passwortgeschützten Internetdialogs Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Intermediärs, der betreffenden Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs hinsichtlich dieses Services gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs'. c) Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen; siehe oben) genutzt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden. d) Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet der bei Nutzung von E-Mail gegebenen Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) folgende Dokumentenformate unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse übermittelt werden können. Der passwortgeschützte Internetdialog kann für die bloße Übermittlung eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft diesmal nicht genutzt werden. e) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn. Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten zu vermeiden, bitten wir etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt zu adressieren und zusätzlich vorab per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de zu übermitteln. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem alsbald nach ihrer Bekanntmachung über die Internetadresse www.telekom.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden jedoch so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von
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