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DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508 
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, den 19. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den angemeldeten Aktionären eine 
   Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
   Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten 
   Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich im 
Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter 
'Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der 
Versammlung, der beurkundende Notar und der Vorstand sowie 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
befinden, ist die Zentrale der Deutschen Telekom AG, 
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Raum H 0.20. Die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund 
einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 
1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG 
getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und 
Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie 
   den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a und 315a des 
   Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich und werden auch während der 
   gesamten Hauptversammlung über diese 
   Internetadresse zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 18. Februar 2020 
   gemäß § 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit 
   nicht erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung über sie bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte 
   Bilanzgewinn von EUR  5.459.705.249,38 wird 
   wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR  
   Dividende von EUR  0,60 je 2.845.762.593,00 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR  
   auf neue Rechnung           2.613.942.656,38 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 10. Februar 2020 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR  12.141.920.396,80, eingeteilt in 
   4.742.937.655 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR  0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   24. Juni 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, wird 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, 
    b) zum Abschlussprüfer für eine 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des 
       Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 
       des Wertpapierhandelsgesetzes) im 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
       prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzberichte (§ 115 
       Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) 
       im Geschäftsjahr 2020 
 
   bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -2-

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
   und seinen Organmitgliedern andererseits 
   bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
   begründen können. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die gegenwärtige Amtszeit des von der 
   Hauptversammlung gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael 
   Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2020. Herr Prof. Dr. Michael 
   Kaschke soll durch die Hauptversammlung für 
   eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, ehemaliger 
    Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
    AG, Oberkochen, Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats des Karlsruher Instituts für 
    Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in 
    Oberkochen, für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
    Vertreter der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere 
   gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in 
   nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
   Aktiengesetz anwendbaren Fassung und 
   gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
   8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017: 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG 
   setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je 
   zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des 
   vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im 
   Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von 
   Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt 
   sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit 
   gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der 
   Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben 
   Männer und auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier 
   Männer, mithin also insgesamt neun Frauen und 
   elf Männer, an. Damit ist das 
   Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung 
   als auch bei Berücksichtigung allein der Seite 
   der Anteilseignervertreter unabhängig davon 
   erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung 
   erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in 
   den Aufsichtsrat gewählt wird. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu 
   Tagesordnungspunkt 6 beruht auf einer 
   entsprechenden Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigt im 
   Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt 
   damit zugleich der Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch 
   das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die 
   vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele 
   und das Kompetenzprofil sind 
   einschließlich des Stands der Umsetzung 
   im Corporate Governance Bericht zum 
   Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser wird 
   der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   ist zudem bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der 
   Erklärung zur Unternehmensführung 
   veröffentlicht, die ebenfalls über die 
   vorgenannte Internetadresse zugänglich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten 
   vergewissert, dass er den für die Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ist bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Deutschen Telekom AG. Es bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen dem unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vom Aufsichtsrat zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den 
   Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, 
   den Organen der Deutschen Telekom AG oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen 
   Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, 
   insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten 
   sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG, finden sich im *Anhang 1* dieser 
   Einladung zur Hauptversammlung. Der Anhang 1 
   ist Bestandteil dieser Einladung und findet 
   sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der Deutschen Telekom AG und der 
   Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn vom 
   20. April 2020* 
 
   Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung 
   der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der 
   Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns 
   soll das bislang bei der T-Systems 
   International GmbH und der Deutschen Telekom 
   AG angesiedelte Leistungsspektrum der 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom 
   Deutschland GmbH, die eine hundertprozentige 
   unmittelbare Tochtergesellschaft der Deutschen 
   Telekom AG ist, mit dem dort bereits 
   vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt 
   werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden 
   Portfolio-Einheiten TC Services und Classified 
   ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im 
   Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes), 
   die bisher bei der T-Systems International 
   GmbH und deren Tochtergesellschaften 
   angesiedelt sind, auf die Telekom Deutschland 
   GmbH oder auf dieser nachgeordnete 
   Konzerngesellschaften übertragen werden. Um 
   die internationalen 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden zu verbessern, sollen 
   zusätzlich auch die bisher bei der Deutschen 
   Telekom AG angesiedelten Teilbereiche Telekom 
   Global Carrier (TGC) und Network 
   Infrastructure (NWI), die zusammen den als 
   'Deutsche Telekom Global Carrier' (DTGC) 
   bezeichneten Geschäftsbereich bilden, auf die 
   Telekom Deutschland GmbH übertragen werden. 
   Durch die Übertragung des 
   Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich auch 
   die Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt 
   werden. 
 
   Zur Übertragung des Geschäftsbereichs 
   DTGC von der Deutschen Telekom AG auf die 
   Telekom Deutschland GmbH haben die Deutsche 
   Telekom AG als übertragender Rechtsträger und 
   die Telekom Deutschland GmbH als übernehmender 
   Rechtsträger am 20. April 2020 zu notarieller 
   Urkunde (UR.Nr. 520/2020) des Notars Benno 
   Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
   einen Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag abgeschlossen. Nach 
   näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrags überträgt die 
   Deutsche Telekom AG ihren Geschäftsbereich 
   DTGC im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung 
   mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des 
   Umwandlungsgesetzes (UmwG) als Gesamtheit auf 
   die Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung 
   eines neuen Geschäftsanteils an der Telekom 
   Deutschland GmbH. Die Übertragung soll im 
   Innenverhältnis rückwirkend zum Beginn (0:00 
   Uhr) des 1. Januar 2020 erfolgen 
   (Ausgliederungsstichtag im Sinne von § 126 
   Abs. 1 Nr. 6 UmwG). 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   wird nur wirksam, wenn ihm die 
   Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und 
   die Gesellschafterversammlung der Telekom 
   Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Telekom Deutschland GmbH soll zeitnah nach dem 
   19. Juni 2020 erfolgen. Die Ausgliederung 
   bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Deutschen Telekom AG. Diese darf erst 
   erfolgen, nachdem die Eintragung in das 
   Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH 
   erfolgt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Dem zwischen der Deutschen Telekom AG und 
    der Telekom Deutschland GmbH am 20. April 
    2020 zu notarieller Urkunde (UR.Nr. 
    520/2020) des Notars Benno Garschina mit 
    Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
    abgeschlossenen Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag wird zugestimmt. 
 
   Der Wortlaut des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags (ohne Anlagen) sowie 
   der wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen 
   sind im *Anhang 2* dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung wiedergegeben. Der Anhang 2 
   ist Bestandteil dieser Einladung und findet 
   sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
 
   *Weitere Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7:* 
 
   In der Hauptversammlung werden die folgenden 
   Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
   * der am 20. April 2020 zu notarieller 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -3-

Urkunde des Notars Benno Garschina mit 
     Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
     abgeschlossene Ausgliederungs- und 
     Übernahmevertrag zwischen der 
     Deutschen Telekom AG und der Telekom 
     Deutschland GmbH einschließlich der 
     zugehörigen Bezugsurkunde vom 16. April 
     2020, 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der Deutschen Telekom AG für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie 
     die zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlageberichte der Deutschen Telekom 
     AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 
     2019, 
   * die Jahresabschlüsse der Telekom 
     Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019 sowie 
   * der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Deutschen 
     Telekom AG und der Geschäftsführung der 
     Telekom Deutschland GmbH. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich und werden auch während der 
   gesamten Hauptversammlung über diese 
   Internetadresse zugänglich sein. 
8. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen für das erste Quartal 
   2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht zusätzlicher 
    unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 
    des Wertpapierhandelsgesetzes) für das 
    erste Quartal 2021 bestellt. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   und die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   zudem erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt 
   wurde. 
 
*Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für 
die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt 
 
spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), 
 
bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
*DTAG Hauptversammlung 2020* 
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
*20683 Hamburg* 
 
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
*hv-service@telekom.de* 
 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
*Internetdialogs* gemäß dem dafür vorgesehenen 
Verfahren unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv-service 
 
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der 
Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des 
passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten unter 
'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' 
genannten Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 
1 des Aktiengesetzes (AktG) in der nach § 26j Abs. 4 des 
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren 
Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das 
vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen 
werden kann) und das Stimmrecht setzen demgemäß auch 
voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im 
Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in 
der Zeit von Mittwoch, den 17. Juni 2020, bis zum Tag der 
Hauptversammlung, also bis Freitag, den 19. Juni 2020, (je 
einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
am Dienstag, den 16. Juni 2020 (sogenanntes Technical 
Record Date). 
 
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den 
Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das 
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu 
dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, 
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung 
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für 
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die 
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von 
Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem 
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen 
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst 
demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 
Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 
 
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 wird 
aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen Entscheidung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
 
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Versammlung, die für jedermann unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
zugänglich ist. Darüber können mithin auch die Aktionäre 
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die 
Hauptversammlung live verfolgen. 
 
Die Aktionäre können außerdem, sofern die unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
 
* ihr Stimmrecht selbst oder durch einen 
  Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl 
  ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann 
  auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs gemäß dem dafür 
  vorgesehenen Verfahren unter der 
  Internetadresse 
 
  *www.telekom.com/hv-service* 
 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis zum Beginn der 
  Abstimmung; 
* ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen 
  erteilten Weisungen durch die von der 
  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
  ausüben lassen. Die Erteilung von Vollmacht 
  und Weisungen an die von der Gesellschaft 
  benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs gemäß dem dafür 
  vorgesehenen Verfahren unter der vorgenannten 
  Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis zum Beginn der 
  Abstimmung; 
* selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
  Fragen einreichen. Die Fragen sind bis 
  spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 
  Uhr (MESZ), unter Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetdialogs gemäß 
  dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der 
  vorstehend genannten Internetadresse 
  (www.telekom.com/hv-service) einzureichen. 
 
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder 
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung 
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis 
des Erscheinens in der Hauptversammlung selbst oder durch 
einen Bevollmächtigten Widerspruch gegen einen Beschluss 
der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß 
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der oben genannten 
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) vom Beginn 
bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden. 
 
*Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs* 
 
* *Optional für Anmeldung und Stimmabgabe* 
 
  Der passwortgeschützte Internetdialog kann für 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -4-

die oben genannte Anmeldung genutzt werden. 
  Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch 
  Briefwahl und das Verfahren für die 
  Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide 
  nachfolgend beschrieben sind, sehen die 
  Möglichkeit der Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetdialogs vor. 
* *Verpflichtend für Fragen und etwaigen 
  Widerspruch* 
 
  Die vorstehend unter 'Besonderheiten der 
  virtuellen Hauptversammlung' genannte 
  Möglichkeit, Fragen einzureichen, setzt die 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs voraus. Dasselbe gilt für die 
  vorstehend unter 'Besonderheiten der 
  virtuellen Hauptversammlung' genannte 
  Möglichkeit, in Abweichung von § 245 Nr. 1 
  AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des 
  Erscheinens in der Hauptversammlung 
  Widerspruch gegen einen Beschluss der 
  Hauptversammlung zu erklären. 
 
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort 
erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für 
den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von 
ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen 
Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister 
vor dem Beginn des 5. Juni 2020 erfolgt ist, mit der 
Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort 
übersandt. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister 
erst danach erfolgt, erhalten das Online-Passwort auf 
Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Der 
passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 20. Mai 
2020 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene 
Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. 
Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des 
passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der 
oben genannten Internetadresse 
(www.telekom.com/hv-service). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre 
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
Wege der Briefwahl abzugeben. Die Abgabe von Stimmen durch 
Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor 
der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch 
einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung 
entsprechend der Bekanntmachung angepassten 
Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über 
vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund 
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, 
als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl 
die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
(einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden. 
 
Briefwahlstimmen, die außerhalb des 
passwortgeschützten Internetdialogs abgegeben werden, 
müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum 
Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse 
zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetdialogs können Briefwahlstimmen gemäß dem 
dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung 
des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten 
Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten 
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum 
Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der 
Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung 
erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der 
Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit 
nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige 
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. Auch die 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) können das Stimmrecht 
ausschließlich im Wege der Briefwahl ausüben. 
 
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens 
der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die 
Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir 
im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei 
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten 
Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der 
Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich 
gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des 
Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet 
werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das 
unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) 
bzw. c) zur Bevollmächtigung für die Abgabe von 
Briefwahlstimmen oder zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der 
passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet 
(Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von 
nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der 
Anmeldung, aber auch - in den dort abgedeckten 
Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht 
und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. 
Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für 
die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung 
verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben 
und Hinweise zur Hauptversammlung'). 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
a) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt 
   (also wenn die Vollmacht nicht einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer 
   sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den 
   Intermediären gleichgestellten Person erteilt 
   wird und die Erteilung der Vollmacht auch 
   nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   der Textform (§ 126b BGB). Im Einklang mit § 
   134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die 
   Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
   jedenfalls auch unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs 
   gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
   (im Rahmen der unter 'Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs' 
   genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter 
   der oben genannten Internetadresse 
   (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Der 
   passwortgeschützte Internetdialog steht 
   hingegen diesmal nicht für die bloße 
   Übermittlung eines Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   zur Verfügung. Der passwortgeschützte 
   Internetdialog enthält eine vorgegebene 
   Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen 
   abdeckt. Bereits unmittelbar durch Gesetz 
   eröffnete Formen für die Erteilung der 
   Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 
   der Satzung unberührt. Für die 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
   unter nachfolgendem Buchstaben c) 
   beschriebenen Besonderheiten. 
b) Für den Fall, dass die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
   einem Intermediär, einer 
   Aktionärsvereinigung, einem 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Person Vollmacht erteilt 
   wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht 
   dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 
   3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere 
   Regelung. Deshalb können die Intermediäre, 
   die Aktionärsvereinigungen, die 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Personen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung 
   des über die oben genannte Internetadresse 
   (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen 
   passwortgeschützten Internetdialogs Vollmacht 
   und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. 
   Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des 
   betreffenden Intermediärs, der betreffenden 
   Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden 
   Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für 
   die Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs hinsichtlich dieses Services 
   gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise 
   unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs'. 
c) Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) 
   gelten mit folgenden Besonderheiten auch für 
   den Fall einer Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: 
   Wenn die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   werden diese das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter werden 
   ausschließlich Weisungen zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der 
   Verwaltung, jedoch einschließlich eines 
   etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend 
   der Bekanntmachung angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   aufgrund eines Verlangens einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach 
   § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach 
   § 127 AktG bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen von Aktionären 
   berücksichtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter stehen 
   insbesondere nicht zur Verfügung, um in der 
   Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten 
   für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen 
   an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter die dafür von der 
   Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (einschließlich Bildschirmformularen; 
   siehe oben) genutzt werden. 
 
   Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   die außerhalb des passwortgeschützten 
   Internetdialogs erteilt werden, müssen der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum 
   Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten 
   Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs können Vollmacht und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gemäß dem 
   dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der 
   unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs' genannten Voraussetzungen 
   und Vorgaben) unter der oben genannten 
   Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
   noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und 
   zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, 
   geändert oder widerrufen werden. 
d) Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg 
   elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de 
   übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet 
   der bei Nutzung von E-Mail gegebenen 
   Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail 
   weiterzuleiten) folgende Dokumentenformate 
   unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. 
   Der per E-Mail übermittelte Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann 
   eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. 
   der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und 
   Adresse des Aktionärs oder die 
   Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem 
   Vorstehenden unberührt bleibt, dass 
   vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, 
   Widerruf), wenn sie gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, und Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft insbesondere an 
   die für die Anmeldung angegebene Postadresse 
   übermittelt werden können. Der 
   passwortgeschützte Internetdialog kann für 
   die bloße Übermittlung eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft diesmal nicht genutzt werden. 
e) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
   2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 
1, 64 Abs. 2 UmwG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR  500.000 erreichen 
(Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert 
werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 
53009 Bonn. Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten 
zu vermeiden, bitten wir etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt zu 
adressieren und zusätzlich vorab per Telefax unter der 
Nummer 0228 181-88259 oder per E-Mail unter der 
E-Mail-Adresse 
 
hv-service@telekom.de 
 
zu übermitteln. 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und 
spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem alsbald nach ihrer Bekanntmachung über die 
Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 
127 AktG* 
 
Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine 
physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können 
Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge 
stellen; auch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. 
Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Von 
der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären werden jedoch so behandelt, 
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, 
sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den 
Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 
Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich 
gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig 
erledigen. 
 
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im 
Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest 
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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