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DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -20-

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508 
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, den 19. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den angemeldeten Aktionären eine 
   Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
   Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten 
   Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich im 
Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter 
'Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der 
Versammlung, der beurkundende Notar und der Vorstand sowie 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
befinden, ist die Zentrale der Deutschen Telekom AG, 
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Raum H 0.20. Die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund 
einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 
1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG 
getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und 
Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie 
   den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a und 315a des 
   Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich und werden auch während der 
   gesamten Hauptversammlung über diese 
   Internetadresse zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 18. Februar 2020 
   gemäß § 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit 
   nicht erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung über sie bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte 
   Bilanzgewinn von EUR  5.459.705.249,38 wird 
   wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR  
   Dividende von EUR  0,60 je 2.845.762.593,00 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR  
   auf neue Rechnung           2.613.942.656,38 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 10. Februar 2020 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR  12.141.920.396,80, eingeteilt in 
   4.742.937.655 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR  0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   24. Juni 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, wird 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, 
    b) zum Abschlussprüfer für eine 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des 
       Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 
       des Wertpapierhandelsgesetzes) im 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
       prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzberichte (§ 115 
       Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) 
       im Geschäftsjahr 2020 
 
   bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -2-

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
   und seinen Organmitgliedern andererseits 
   bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
   begründen können. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die gegenwärtige Amtszeit des von der 
   Hauptversammlung gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael 
   Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2020. Herr Prof. Dr. Michael 
   Kaschke soll durch die Hauptversammlung für 
   eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, ehemaliger 
    Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
    AG, Oberkochen, Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats des Karlsruher Instituts für 
    Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in 
    Oberkochen, für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
    Vertreter der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere 
   gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in 
   nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
   Aktiengesetz anwendbaren Fassung und 
   gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
   8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017: 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG 
   setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je 
   zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des 
   vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im 
   Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von 
   Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt 
   sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit 
   gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der 
   Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben 
   Männer und auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier 
   Männer, mithin also insgesamt neun Frauen und 
   elf Männer, an. Damit ist das 
   Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung 
   als auch bei Berücksichtigung allein der Seite 
   der Anteilseignervertreter unabhängig davon 
   erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung 
   erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in 
   den Aufsichtsrat gewählt wird. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu 
   Tagesordnungspunkt 6 beruht auf einer 
   entsprechenden Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigt im 
   Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt 
   damit zugleich der Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch 
   das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die 
   vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele 
   und das Kompetenzprofil sind 
   einschließlich des Stands der Umsetzung 
   im Corporate Governance Bericht zum 
   Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser wird 
   der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   ist zudem bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der 
   Erklärung zur Unternehmensführung 
   veröffentlicht, die ebenfalls über die 
   vorgenannte Internetadresse zugänglich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten 
   vergewissert, dass er den für die Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ist bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Deutschen Telekom AG. Es bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen dem unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vom Aufsichtsrat zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den 
   Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, 
   den Organen der Deutschen Telekom AG oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen 
   Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, 
   insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten 
   sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG, finden sich im *Anhang 1* dieser 
   Einladung zur Hauptversammlung. Der Anhang 1 
   ist Bestandteil dieser Einladung und findet 
   sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der Deutschen Telekom AG und der 
   Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn vom 
   20. April 2020* 
 
   Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung 
   der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der 
   Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns 
   soll das bislang bei der T-Systems 
   International GmbH und der Deutschen Telekom 
   AG angesiedelte Leistungsspektrum der 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom 
   Deutschland GmbH, die eine hundertprozentige 
   unmittelbare Tochtergesellschaft der Deutschen 
   Telekom AG ist, mit dem dort bereits 
   vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt 
   werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden 
   Portfolio-Einheiten TC Services und Classified 
   ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im 
   Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes), 
   die bisher bei der T-Systems International 
   GmbH und deren Tochtergesellschaften 
   angesiedelt sind, auf die Telekom Deutschland 
   GmbH oder auf dieser nachgeordnete 
   Konzerngesellschaften übertragen werden. Um 
   die internationalen 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden zu verbessern, sollen 
   zusätzlich auch die bisher bei der Deutschen 
   Telekom AG angesiedelten Teilbereiche Telekom 
   Global Carrier (TGC) und Network 
   Infrastructure (NWI), die zusammen den als 
   'Deutsche Telekom Global Carrier' (DTGC) 
   bezeichneten Geschäftsbereich bilden, auf die 
   Telekom Deutschland GmbH übertragen werden. 
   Durch die Übertragung des 
   Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich auch 
   die Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt 
   werden. 
 
   Zur Übertragung des Geschäftsbereichs 
   DTGC von der Deutschen Telekom AG auf die 
   Telekom Deutschland GmbH haben die Deutsche 
   Telekom AG als übertragender Rechtsträger und 
   die Telekom Deutschland GmbH als übernehmender 
   Rechtsträger am 20. April 2020 zu notarieller 
   Urkunde (UR.Nr. 520/2020) des Notars Benno 
   Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
   einen Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag abgeschlossen. Nach 
   näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrags überträgt die 
   Deutsche Telekom AG ihren Geschäftsbereich 
   DTGC im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung 
   mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des 
   Umwandlungsgesetzes (UmwG) als Gesamtheit auf 
   die Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung 
   eines neuen Geschäftsanteils an der Telekom 
   Deutschland GmbH. Die Übertragung soll im 
   Innenverhältnis rückwirkend zum Beginn (0:00 
   Uhr) des 1. Januar 2020 erfolgen 
   (Ausgliederungsstichtag im Sinne von § 126 
   Abs. 1 Nr. 6 UmwG). 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   wird nur wirksam, wenn ihm die 
   Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und 
   die Gesellschafterversammlung der Telekom 
   Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Telekom Deutschland GmbH soll zeitnah nach dem 
   19. Juni 2020 erfolgen. Die Ausgliederung 
   bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Deutschen Telekom AG. Diese darf erst 
   erfolgen, nachdem die Eintragung in das 
   Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH 
   erfolgt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Dem zwischen der Deutschen Telekom AG und 
    der Telekom Deutschland GmbH am 20. April 
    2020 zu notarieller Urkunde (UR.Nr. 
    520/2020) des Notars Benno Garschina mit 
    Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
    abgeschlossenen Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag wird zugestimmt. 
 
   Der Wortlaut des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags (ohne Anlagen) sowie 
   der wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen 
   sind im *Anhang 2* dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung wiedergegeben. Der Anhang 2 
   ist Bestandteil dieser Einladung und findet 
   sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
 
   *Weitere Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7:* 
 
   In der Hauptversammlung werden die folgenden 
   Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
   * der am 20. April 2020 zu notarieller 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -3-

Urkunde des Notars Benno Garschina mit 
     Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg 
     abgeschlossene Ausgliederungs- und 
     Übernahmevertrag zwischen der 
     Deutschen Telekom AG und der Telekom 
     Deutschland GmbH einschließlich der 
     zugehörigen Bezugsurkunde vom 16. April 
     2020, 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der Deutschen Telekom AG für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie 
     die zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlageberichte der Deutschen Telekom 
     AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 
     2019, 
   * die Jahresabschlüsse der Telekom 
     Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019 sowie 
   * der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Deutschen 
     Telekom AG und der Geschäftsführung der 
     Telekom Deutschland GmbH. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich und werden auch während der 
   gesamten Hauptversammlung über diese 
   Internetadresse zugänglich sein. 
8. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen für das erste Quartal 
   2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht zusätzlicher 
    unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 
    des Wertpapierhandelsgesetzes) für das 
    erste Quartal 2021 bestellt. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   und die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   zudem erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt 
   wurde. 
 
*Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für 
die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt 
 
spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), 
 
bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
*DTAG Hauptversammlung 2020* 
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
*20683 Hamburg* 
 
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
*hv-service@telekom.de* 
 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
*Internetdialogs* gemäß dem dafür vorgesehenen 
Verfahren unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv-service 
 
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der 
Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des 
passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten unter 
'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' 
genannten Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 
1 des Aktiengesetzes (AktG) in der nach § 26j Abs. 4 des 
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren 
Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das 
vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen 
werden kann) und das Stimmrecht setzen demgemäß auch 
voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im 
Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in 
der Zeit von Mittwoch, den 17. Juni 2020, bis zum Tag der 
Hauptversammlung, also bis Freitag, den 19. Juni 2020, (je 
einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
am Dienstag, den 16. Juni 2020 (sogenanntes Technical 
Record Date). 
 
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den 
Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das 
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu 
dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, 
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung 
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für 
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die 
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von 
Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem 
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen 
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst 
demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 
Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 
 
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 wird 
aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen Entscheidung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
 
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Versammlung, die für jedermann unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
zugänglich ist. Darüber können mithin auch die Aktionäre 
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die 
Hauptversammlung live verfolgen. 
 
Die Aktionäre können außerdem, sofern die unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
 
* ihr Stimmrecht selbst oder durch einen 
  Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl 
  ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann 
  auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs gemäß dem dafür 
  vorgesehenen Verfahren unter der 
  Internetadresse 
 
  *www.telekom.com/hv-service* 
 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis zum Beginn der 
  Abstimmung; 
* ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen 
  erteilten Weisungen durch die von der 
  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
  ausüben lassen. Die Erteilung von Vollmacht 
  und Weisungen an die von der Gesellschaft 
  benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs gemäß dem dafür 
  vorgesehenen Verfahren unter der vorgenannten 
  Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis zum Beginn der 
  Abstimmung; 
* selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
  Fragen einreichen. Die Fragen sind bis 
  spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 
  Uhr (MESZ), unter Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetdialogs gemäß 
  dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der 
  vorstehend genannten Internetadresse 
  (www.telekom.com/hv-service) einzureichen. 
 
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder 
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung 
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis 
des Erscheinens in der Hauptversammlung selbst oder durch 
einen Bevollmächtigten Widerspruch gegen einen Beschluss 
der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß 
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der oben genannten 
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) vom Beginn 
bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden. 
 
*Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs* 
 
* *Optional für Anmeldung und Stimmabgabe* 
 
  Der passwortgeschützte Internetdialog kann für 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -4-

die oben genannte Anmeldung genutzt werden. 
  Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch 
  Briefwahl und das Verfahren für die 
  Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide 
  nachfolgend beschrieben sind, sehen die 
  Möglichkeit der Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetdialogs vor. 
* *Verpflichtend für Fragen und etwaigen 
  Widerspruch* 
 
  Die vorstehend unter 'Besonderheiten der 
  virtuellen Hauptversammlung' genannte 
  Möglichkeit, Fragen einzureichen, setzt die 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetdialogs voraus. Dasselbe gilt für die 
  vorstehend unter 'Besonderheiten der 
  virtuellen Hauptversammlung' genannte 
  Möglichkeit, in Abweichung von § 245 Nr. 1 
  AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des 
  Erscheinens in der Hauptversammlung 
  Widerspruch gegen einen Beschluss der 
  Hauptversammlung zu erklären. 
 
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort 
erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für 
den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von 
ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen 
Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister 
vor dem Beginn des 5. Juni 2020 erfolgt ist, mit der 
Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort 
übersandt. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister 
erst danach erfolgt, erhalten das Online-Passwort auf 
Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Der 
passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 20. Mai 
2020 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene 
Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. 
Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des 
passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der 
oben genannten Internetadresse 
(www.telekom.com/hv-service). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre 
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
Wege der Briefwahl abzugeben. Die Abgabe von Stimmen durch 
Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor 
der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch 
einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung 
entsprechend der Bekanntmachung angepassten 
Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über 
vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund 
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, 
als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl 
die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
(einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden. 
 
Briefwahlstimmen, die außerhalb des 
passwortgeschützten Internetdialogs abgegeben werden, 
müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum 
Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse 
zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetdialogs können Briefwahlstimmen gemäß dem 
dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung 
des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten 
Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten 
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum 
Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der 
Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung 
erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der 
Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit 
nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige 
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. Auch die 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) können das Stimmrecht 
ausschließlich im Wege der Briefwahl ausüben. 
 
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens 
der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die 
Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir 
im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei 
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten 
Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der 
Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich 
gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des 
Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet 
werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das 
unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) 
bzw. c) zur Bevollmächtigung für die Abgabe von 
Briefwahlstimmen oder zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der 
passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet 
(Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von 
nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der 
Anmeldung, aber auch - in den dort abgedeckten 
Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht 
und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. 
Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für 
die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung 
verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben 
und Hinweise zur Hauptversammlung'). 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
a) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt 
   (also wenn die Vollmacht nicht einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer 
   sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den 
   Intermediären gleichgestellten Person erteilt 
   wird und die Erteilung der Vollmacht auch 
   nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   der Textform (§ 126b BGB). Im Einklang mit § 
   134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die 
   Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
   jedenfalls auch unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs 
   gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
   (im Rahmen der unter 'Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs' 
   genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter 
   der oben genannten Internetadresse 
   (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Der 
   passwortgeschützte Internetdialog steht 
   hingegen diesmal nicht für die bloße 
   Übermittlung eines Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   zur Verfügung. Der passwortgeschützte 
   Internetdialog enthält eine vorgegebene 
   Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen 
   abdeckt. Bereits unmittelbar durch Gesetz 
   eröffnete Formen für die Erteilung der 
   Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 
   der Satzung unberührt. Für die 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
   unter nachfolgendem Buchstaben c) 
   beschriebenen Besonderheiten. 
b) Für den Fall, dass die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
   einem Intermediär, einer 
   Aktionärsvereinigung, einem 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Person Vollmacht erteilt 
   wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht 
   dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 
   3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere 
   Regelung. Deshalb können die Intermediäre, 
   die Aktionärsvereinigungen, die 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Personen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -5-

geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung 
   des über die oben genannte Internetadresse 
   (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen 
   passwortgeschützten Internetdialogs Vollmacht 
   und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. 
   Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des 
   betreffenden Intermediärs, der betreffenden 
   Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden 
   Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für 
   die Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs hinsichtlich dieses Services 
   gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise 
   unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs'. 
c) Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) 
   gelten mit folgenden Besonderheiten auch für 
   den Fall einer Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: 
   Wenn die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   werden diese das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter werden 
   ausschließlich Weisungen zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der 
   Verwaltung, jedoch einschließlich eines 
   etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend 
   der Bekanntmachung angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   aufgrund eines Verlangens einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach 
   § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach 
   § 127 AktG bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen von Aktionären 
   berücksichtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter stehen 
   insbesondere nicht zur Verfügung, um in der 
   Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten 
   für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen 
   an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter die dafür von der 
   Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (einschließlich Bildschirmformularen; 
   siehe oben) genutzt werden. 
 
   Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   die außerhalb des passwortgeschützten 
   Internetdialogs erteilt werden, müssen der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum 
   Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten 
   Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs können Vollmacht und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gemäß dem 
   dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der 
   unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs' genannten Voraussetzungen 
   und Vorgaben) unter der oben genannten 
   Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
   noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und 
   zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, 
   geändert oder widerrufen werden. 
d) Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg 
   elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de 
   übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet 
   der bei Nutzung von E-Mail gegebenen 
   Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail 
   weiterzuleiten) folgende Dokumentenformate 
   unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. 
   Der per E-Mail übermittelte Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann 
   eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. 
   der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und 
   Adresse des Aktionärs oder die 
   Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem 
   Vorstehenden unberührt bleibt, dass 
   vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, 
   Widerruf), wenn sie gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, und Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft insbesondere an 
   die für die Anmeldung angegebene Postadresse 
   übermittelt werden können. Der 
   passwortgeschützte Internetdialog kann für 
   die bloße Übermittlung eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft diesmal nicht genutzt werden. 
e) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
   2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 
1, 64 Abs. 2 UmwG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR  500.000 erreichen 
(Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert 
werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 
53009 Bonn. Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten 
zu vermeiden, bitten wir etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt zu 
adressieren und zusätzlich vorab per Telefax unter der 
Nummer 0228 181-88259 oder per E-Mail unter der 
E-Mail-Adresse 
 
hv-service@telekom.de 
 
zu übermitteln. 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und 
spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem alsbald nach ihrer Bekanntmachung über die 
Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 
127 AktG* 
 
Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine 
physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können 
Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge 
stellen; auch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. 
Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Von 
der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären werden jedoch so behandelt, 
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, 
sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den 
Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 
Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich 
gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig 
erledigen. 
 
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im 
Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest 
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -6-

Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz 4 
AktG unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/gegenantraege 
 
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft 
 
spätestens bis Donnerstag, den 4. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), 
 
unter der Adresse 
 
*Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG* 
*Postfach 19 29* 
*53009 Bonn* 
 
oder per *Telefax* unter der Nummer *0228 181-88259* 
 
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
*gegenantraege@telekom.de* 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht 
der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 
127 AktG erfüllt sind. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG, §§ 
125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG* 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 
125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen in 
der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die 
Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der Telekom 
Deutschland GmbH zu geben. 
 
Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine 
physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können 
die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein 
Auskunftsverlangen stellen; auch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur 
Verfügung. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung 
findet deshalb die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG Anwendung. Den Aktionären 
muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG 
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er hat mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 
GesRuaCOVBekG auch vorgegeben, dass Fragen bis spätestens 
zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation einzureichen sind. 
 
Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen 
einreichen. Die Fragen sind 
 
bis spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), 
 
unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der 
unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' 
genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der 
vorstehend genannten Internetadresse 
(www.telekom.com/hv-service) einzureichen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
AktG, §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG sowie § 1 Abs. 2 Satz 
1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG, insbesondere Angaben zu 
weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der 
Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
*Hinweise für ADR-Inhaber* 
 
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können 
weitere Informationen über die Deutsche Bank Trust Company 
Americas, c/o American Stock Transfer & Trust Company, 
LLC, 15th Avenue, Brooklyn, NY 11219, USA, E-Mail: 
dbemails@astfinancial.com, Telefon: +1 (866) 282-3744, 
erhalten. 
 
*Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den 
Informationen nach § 124a AktG* 
 
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu 
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, 
die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die 
Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls 
zur Weisungserteilung ebenso wie für die Stimmabgabe durch 
Briefwahl verwendet werden kann, sowie etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 
AktG sind über die Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen 
Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und 
Aufsichtsrat wurde am 13. Mai 2020 im Bundesanzeiger 
bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. 
 
*Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage eines 
entsprechenden Beschlusses des Vorstands in Ton und Bild 
öffentlich übertragen. Alle Aktionäre und die 
interessierte Öffentlichkeit können die 
Hauptversammlung live unter der Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv 
 
verfolgen. 
 
Unter derselben Internetadresse stehen nach der 
Hauptversammlung Ausführungen von Vorstand und 
Aufsichtsrat (soweit sie nicht Fragen einzelner Aktionäre 
betreffen) zur Verfügung. Einzelne dieser Ausführungen 
werden auch über andere Medien (Twitter, Facebook und 
YouTube) zugänglich gemacht. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit 
jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
4.761.458.596 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes). 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren 
Vertreter* 
 
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die 
Deutsche Telekom AG als Verantwortliche im Sinne von Art. 
4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls 
der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von 
Aktionären. Bei den personenbezogenen Daten handelt es 
sich um Name und Vorname, Anrede und Titel, Anschrift und 
sonstige Kontaktdaten, Daten über die Aktien, 
Verwaltungsdaten sowie Daten betreffend die Ausübung von 
Aktionärsrechten, einschließlich des Stimmrechts. Die 
personenbezogenen Daten werden dabei entweder vom Aktionär 
bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die 
Deutsche Telekom AG erhält sie vom depotführenden Institut 
des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die 
Clearstream Banking AG). 
 
Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären 
die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die 
mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben 
zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das 
Aktiengesetz, insbesondere die §§ 118 ff. AktG, sowie das 
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG), insbesondere § 1 Abs. 2 
GesRuaCOVBekG), jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 
Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die personenbezogenen 
Daten zum Zweck der Kapazitäts- und sonstigen 
Organisationsplanung für die diesjährige und künftige 
Hauptversammlungen verarbeitet. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) 
DSGVO. Berechtigtes Interesse ist insoweit die 
Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs der 
Hauptversammlung. 
 
Die Deutsche Telekom AG beauftragt zum Zweck der 
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung 
Dienstleister (für die Herstellung und den Versand der 
Mitteilung nach § 125 AktG, die Erfassung und technische 
Abwicklung von Anmeldungen zur Hauptversammlung, 
Bevollmächtigungen und der Ausübung von Aktionärsrechten, 
die technische Abwicklung der Versammlung im Übrigen 
sowie für die rechtliche Beratung), die von der Deutschen 
Telekom AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, 
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär 
bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur 
solche personenbezogenen Daten, die für die 
weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind. 
 
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen und im Fall 
von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese wie in 
der Einladung unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG' beschrieben 
zugänglich gemacht und in der Hauptversammlung 
gegebenenfalls zur Abstimmung gestellt. Im Fall der 
Frageneinreichung gemäß dem unter 'Besonderheiten der 
virtuellen Hauptversammlung' und unter 'Angaben zu den 
Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 
UmwG' beschriebenen Verfahren wird gegebenenfalls der Name 
des die Frage Einreichenden in der Hauptversammlung im 
Rahmen der Fragenbeantwortung genannt, wenn eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -7-

Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt 
wurde. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 
Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an die 
E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de möglich. 
 
Die personenbezogenen Daten werden von der Deutschen 
Telekom AG spätestens drei Jahre nach dem Tag der 
Hauptversammlung gelöscht oder anonymisiert, soweit nicht 
eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, 
beispielsweise aufgrund des Aktiengesetzes, des 
Wertpapierhandelsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der 
Abgabenordnung, oder wegen eines überwiegenden 
berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich zur 
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von 
Rechtsansprüchen, geboten ist. 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortliche im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: Deutsche Telekom AG, 
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn. Die Kontaktdaten 
des Datenschutzbeauftragten der Deutschen Telekom AG 
lauten: Dr. Claus D. Ulmer, Friedrich-Ebert-Allee 140, 
53113 Bonn, E-Mail aktienregister@telekom.de. 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur 
Verarbeitung von Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der 
Führung des Aktienregisters, finden Sie unter der 
Internetadresse 
 
www.telekom.com/hv-service 
 
*Anhang 1 - Weitere Informationen zu Punkt 6 der 
Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf des Kandidaten sowie 
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
*Herr Prof. Dr. Michael Kaschke* 
 
ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG, 
Oberkochen, Vorsitzender des Aufsichtsrats des Karlsruher 
Instituts für Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in 
Oberkochen, Mitglied des Aufsichtsrats seit 22. April 2015 
 
Persönliche Daten: 
 
Geburtsjahr: 1957 
 
Geburtsort: Greiz 
 
Nationalität: deutsch 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
2011 - 2020 Vorsitzender des Vorstands der Carl 
            Zeiss AG, Oberkochen 
2008 - 2010 Vorstandsvorsitzender der Carl Zeiss 
            Meditec AG, Jena 
2000 - 2020 Mitglied des Vorstands der Carl 
            Zeiss AG, Oberkochen 
1998 - 2000 Unternehmensbereichsleiter Medical 
            Technology bei Carl Zeiss und 
            Geschäftsbereichsleiter Chirurgische 
            Geräte bei Carl Zeiss 
1995 - 1998 Geschäftsbereichsleiter Geodäsie bei 
            Carl Zeiss 
1992 - 1995 Wissenschaftlicher Mitarbeiter in 
            der Forschung, danach 
            Entwicklungsleiter für 
            Operationsmikroskope bei Carl Zeiss 
1990 - 1992 Invited Visiting Scientist am IBM 
            Research Center, Yorktown Heights, 
            USA 
1989 - 1990 Laborleiter am Max-Born-Institut, 
            Berlin 
1986 - 1989 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an 
            der Friedrich-Schiller-Universität 
            Jena 
 
Ausbildung: 
 
1988 Promotion zum Dr. sc. nat. 
1986 Promotion zum Dr. rer. nat. 
1983 Abschluss des Physikstudiums an der 
     Friedrich-Schiller-Universität Jena 
     (Diplomphysiker) 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Deutsche Telekom AG, Bonn 
- Carl Zeiss Meditec AG, Jena (Vorsitzender) 
- Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf 
- Robert Bosch GmbH, Stuttgart 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
- keine - 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten außerhalb von Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 
  Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen 
  Rechts (Vorsitzender; keine 
  Handelsgesellschaft im Sinne von § 100 Abs. 2 
  Satz 1 Nr. 1 AktG) 
 
*Anhang 2 - Wortlaut des Ausgliederungs- und 
Übernahmevertrags zwischen der Deutschen Telekom AG 
und der Telekom Deutschland GmbH sowie wesentlicher Inhalt 
der zugehörigen Anlagen* 
 
Der zwischen der Deutschen Telekom AG und der Telekom 
Deutschland GmbH am 20. April 2020 zu notarieller Urkunde 
des Notars Benno Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad 
Godesberg abgeschlossene Ausgliederungs- und 
Übernahmevertrag (ohne Anlagen) hat folgenden 
Wortlaut: 
 
'Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 20. April 
2020 zwischen der *Deutschen Telekom AG* 
Friedrich-Ebert-Allee 140 
53113 Bonn (eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Bonn unter HRB 6794) und der *Telekom 
Deutschland GmbH* 
Landgrabenweg 151 
53227 Bonn 
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn 
unter HRB 5919) (die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
Deutschland GmbH nachfolgend gemeinsam auch die 
'*Vertragsparteien*' oder einzeln die '*Vertragspartei*' 
genannt) 
Inhaltsübersicht 
 
TEIL PRÄAMBEL 
1. 
     § 1            Präambel 
TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
2. 
     § 2            Ausgliederung zur Aufnahme 
     § 3            Ausgliederungsstichtag, 
                    Schlussbilanz, Bilanzierung 
TEIL AUSZUGLIEDERNDES VERMÖGEN 
3. 
     § 4            Gegenstand der Ausgliederung 
     § 5            Immaterielle 
                    Vermögensgegenstände 
     § 6            Sachanlagen 
     § 7            Anteile an verbundenen 
                    Unternehmen 
     § 8            Forderungen 
     § 9            Vorräte und sonstige 
                    Vermögensgegenstände des 
                    Umlaufvermögens 
     § 10           Aktive 
                    Rechnungsabgrenzungsposten 
     § 11           Verbindlichkeiten und 
                    Verpflichtungen, Risiken und 
                    Lasten 
     § 12           Verbindlichkeiten aus 
                    betrieblicher 
                    Altersversorgung, 
                    Altersteilzeit- und 
                    Langzeitkonten, 
                    Lebensarbeitszeitkonten, 
                    Insolvenzsicherung 
     § 13           Passive 
                    Rechnungsabgrenzungsposten 
     § 14           Verträge und sonstige 
                    Rechtsverhältnisse 
     § 15           Öffentlich-rechtliche 
                    Rechtsverhältnisse 
     § 16           Prozess- und 
                    Verfahrensverhältnisse 
     § 17           Zu- und Abgänge vor dem 
                    Vollzugszeitpunkt 
     § 18           Eigentumsvorbehalt, 
                    Anwartschaftsrechte und 
                    Herausgabeansprüche 
TEIL MODALITÄTEN DER AUSGLIEDERUNG 
4. 
     § 19           Vollzug der Ausgliederung 
     § 20           Hindernisse bei der 
                    Übertragung, 
                    Auffangklausel, 
                    Mitwirkungspflichten 
     § 21           Künftige konzerninterne 
                    Lieferungs- und 
                    Leistungsbeziehungen 
TEIL GEGENLEISTUNG 
5. 
     § 22           Gegenleistung 
     § 23           Besondere Vorteile und 
                    Rechte 
TEIL FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND DIE 
6.   BEAMTEN 
     § 24           Folgen für die Arbeitnehmer 
                    und ihre Vertretungen 
     § 25           Folgen für die Beamten 
TEIL SONSTIGE REGELUNGEN 
7. 
     § 26           Wirksamkeit 
     § 27           Stichtagsänderung 
     § 28           Rücktrittsvorbehalt 
     § 29           Gläubigerschutz und 
                    Innenausgleich 
     § 30           Kosten 
     § 31           Schlussbestimmungen 
 
*Bezugsurkunde* 
 
Zur Vereinfachung des Beurkundungsverfahrens wurde am 16. 
April 2020 eine Bezugsurkunde des beurkundenden Notars mit 
der UR.Nr. 511/2020 errichtet ('Bezugsurkunde'). Alle in 
diesem Ausgliederungs und Übernahmevertrag genannten 
Anlagen sind in der Bezugsurkunde enthalten. In diesem 
Umfang stellen Verweisungen auf diese Anlagen somit 
Verweisungen auf die Bezugsurkunde dar. 
 
Die Beteiligten verweisen hiermit gemäß § 13a BeurkG 
auf die Bezugsurkunde, die Bestandteil der heutigen 
Beurkundung wird. Die Bezugsurkunde lag bei der heutigen 
Beurkundung in Urschrift vor. Die Beteiligten erklären, 
dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt ist. Sie 
verzichten auf das erneute Vorlesen der Bezugsurkunde und 
auf das Beifügen zu der hiesigen Urkunde und genehmigen 
die Bezugsurkunde. 
 
*TEIL 1. PRÄAMBEL* 
 
§ 1 
Präambel 
(1)  Die Deutsche Telekom AG ist eine im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter 
     HRB 6794 eingetragene Aktiengesellschaft mit 
     Sitz in Bonn. 
(2)  Die Telekom Deutschland GmbH ist eine im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter 
     HRB 5919 eingetragene Gesellschaft mit 
     beschränkter Haftung mit Sitz in Bonn. Ihr 
     voll eingezahltes Stammkapital beträgt derzeit 
     EUR  1.515.000.000,00 und ist eingeteilt in 
     drei Geschäftsanteile in Nominalbeträgen von 
     EUR  520.000.000,00 (lfd. Nr. 1), EUR  
     980.000.000,00 (lfd. Nr. 2) und EUR  
     15.000.000,00 (lfd. Nr. 3). Alleinige 
     Gesellschafterin der Telekom Deutschland GmbH 
     ist die Deutsche Telekom AG. 
(3)  Die Deutsche Telekom AG ist das 
     Mutterunternehmen des Deutsche Telekom 
     Konzerns (nachfolgend auch *'Deutsche 
     Telekom'*). Die Deutsche Telekom ist ein 
     integrierter Telekommunikationsanbieter, der 
     seinen Kunden weltweit ein umfassendes 
     Spektrum moderner Dienstleistungen aus den 
     Bereichen Telekommunikation und 
     Informationstechnologie anbietet. 
(4)  Die Deutsche Telekom AG verfügt über einen 
     eigenständigen, von den übrigen 
     Geschäftsbereichen organisatorisch getrennten, 
     standortübergreifenden Geschäftsbereich 
     'Deutsche Telekom Global Carrier' mit einem 
     abgegrenzten Tätigkeitsgebiet (nachfolgend 
     *'Geschäftsbereich DTGC'*). Der 
     Geschäftsbereich DTGC besteht aus zwei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -8-

Teilbereichen, nämlich 
 
     a) dem Teilbereich 'Telekom Global Carrier' 
        (nachfolgend *'Teilbereich TGC'*), der 
        den arbeitsrechtlichen Betriebsteil 
        'Telekom Global Carrier' (nachfolgend 
        *'Betriebsteil TGC'*) umfasst, und 
     b) dem Teilbereich 'Network Infrastructure' 
        (nachfolgend *'Teilbereich NWI'*), der 
        den arbeitsrechtlichen Betriebsteil 
        'Network Infrastructure' (nachfolgend 
        *'Betriebsteil NWI'*) umfasst. 
(5)  Der Teilbereich TGC bzw. - aus 
     arbeitsrechtlicher Perspektive - der 
     Betriebsteil TGC erbringt im Wesentlichen 
     Leistungen auf den Gebieten International 
     Carrier Services, Commercial Roaming Services 
     und Aviation Services wie folgt: 
 
     a) International Carrier Services umfassen 
        zum einen den Verkauf von 
        Telekommunikationsvorleistungen der 
        Deutschen Telekom (nationale und 
        internationale Netze) an Carrier 
        (Betreiber von 
        Telekommunikationsnetzwerken) im Ausland 
        zur Nutzung durch deren Kunden sowie den 
        Einkauf von 
        Telekommunikationsvorleistungen für die 
        Deutsche Telekom bei ausländischen 
        Carriern. Zum anderen bedient der 
        Teilbereich TGC bzw. - aus 
        arbeitsrechtlicher Perspektive - der 
        Betriebsteil TGC sowohl Carrier als auch 
        Over-the-top-content-Anbieter (Anbieter 
        von IP-basierten und 
        plattformunabhängigen Diensten) sowie 
        große Geschäftskunden im Bereich 
        Sprache und Daten entweder direkt oder 
        über die T-Systems International GmbH, 
        eine hundertprozentige 
        Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom 
        AG, oder dieser nachgeordnete 
        Konzerngesellschaften (zusammen 
        nachfolgend *'T-Systems'*); 
     b) Commercial Roaming Services umfassen die 
        Verhandlung von Rabatten auf 
        Standard-Roamingentgelte und -erlöse 
        (resultierend aus Mobilfunkverkehren in 
        den Netzen der Auslandsgesellschaften der 
        Deutschen Telekom) sowie 
        Netzzugangskonditionen für 
        Machine-to-Machine-Kommunikation mit 
        Mobilfunknetzbetreibern und 
        Mobilfunkprovidern, die Netzleistungen 
        einkaufen und selbständig an Dritte 
        vermarkten. Ergänzend zur Verhandlung, 
        Gestaltung und Durchführung der 
        Rabatt-Verträge gewährleistet der 
        Teilbereich TGC bzw. - aus 
        arbeitsrechtlicher Perspektive - der 
        Betriebsteil TGC die Abrechnung der 
        Zahlungsströme aus diesen wechselseitigen 
        Vertragsbeziehungen sowie monatliche und 
        quartalsweise Vorausschauen; 
     c) Aviation Services umfassen zum einen den 
        Betrieb einer Internet Service Provider 
        (ISP) Plattform sowie die Vermarktung 
        dieser Plattform insbesondere an 
        Fluggesellschaften. Zum anderen betreibt 
        Aviation Services ein europäisches 
        Bodennetz, welches sogenannte 
        Complementary Ground Components (CGC), d. 
        h. zu einem Satellitendienst (Mobile 
        Satellite Service) komplementäre 
        Bodenkomponenten, beinhaltet, und stellt 
        dieses Bodennetz als Teil des European 
        Aviation Networks eines 
        Kooperationspartners zur Verfügung. 
(6)  Zum Teilbereich TGC gehören auch sämtliche 
     Anteile an zwei Gesellschaften, der T-Mobile 
     Hotspot GmbH mit Sitz in Bonn und der 
     Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs Korlátolt 
     Felelosségu Társaság mit Sitz in Budapest 
     (Ungarn). 
(7)  Der Teilbereich NWI bzw. - aus 
     arbeitsrechtlicher Perspektive - der 
     Betriebsteil NWI entwickelt, plant, baut und 
     betreibt die internationale 
     Netzwerkinfrastruktur der Deutschen Telekom AG 
     und produziert die Services, die der 
     Teilbereich TGC nutzt. Der Teilbereich NWI 
     bzw. - aus arbeitsrechtlicher Perspektive - 
     der Betriebsteil NWI produziert diese Services 
     auf eigenen Plattformen in Deutschland und im 
     Ausland und verantwortet den reibungslosen 
     Verkehr der jeweiligen Techniken und Services 
     durch eigene oder angemietete 
     Leitungskapazitäten im In- und Ausland. Für 
     die Netzwerkinfrastruktur und Plattformen im 
     Ausland nutzt der Teilbereich NWI bzw. - aus 
     arbeitsrechtlicher Perspektive - der 
     Betriebsteil NWI die dortigen lokalen 
     Einheiten der Deutschen Telekom. 
(8)  Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung 
     der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der 
     Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns 
     soll das bislang bei der T-Systems und der 
     Deutschen Telekom AG angesiedelte 
     Leistungsspektrum der 
     Telekommunikations-Services für 
     Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom 
     Deutschland GmbH mit dem dort bereits 
     vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt 
     werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden 
     Portfolio-Einheiten TC Services und Classified 
     ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im 
     Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes), 
     die bisher bei der T-Systems angesiedelt und 
     dem operativen Segment Systemgeschäft 
     zugeordnet sind, auf die Telekom Deutschland 
     GmbH oder auf dieser nachgeordnete 
     Konzerngesellschaften übertragen und dem 
     operativen Segment Deutschland zugeordnet 
     werden. Betroffen sind sowohl das nationale 
     wie auch das internationale Geschäft dieser 
     Portfolio-Einheiten der T-Systems. Diese 
     Maßnahmen erfolgen neben der von diesem 
     Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
     geregelten Ausgliederung. Um die 
     internationalen Telekommunikations-Services 
     für Geschäftskunden zu verbessern, soll 
     zusätzlich auch der Geschäftsbereich DTGC auf 
     die Telekom Deutschland GmbH übertragen 
     werden. Durch die Übertragung des 
     Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich die 
     Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt 
     werden. Der Geschäftsbereich DTGC, dessen 
     Teilbereich TGC bisher dem operativen 
     Segmenten Europa und dessen Teilbereich NWI 
     bisher dem Segment Group Headquarters & Group 
     Services zugeordnet ist, soll künftig 
     vollständig dem operativen Segment Deutschland 
     zugeordnet werden. Zudem ist auf Ebene der 
     Telekom Deutschland GmbH geplant, den 
     Betriebsteil NWI auf die Deutsche Telekom 
     Technik GmbH mit Sitz in Bonn 
     (Geschäftsanschrift: Landgrabenweg 151, 53227 
     Bonn), eingetragen im Handelsregister des 
     Amtsgerichts Bonn unter HRB 14190, weiter zu 
     übertragen, um dort innerhalb des operativen 
     Segments Deutschland die Technik-Bereiche für 
     Telekommunikations-Services zu bündeln. 
(9)  Die Deutsche Telekom AG wird nach näherer 
     Maßgabe dieses Ausgliederungs- und 
     Übernahmevertrags ihren in Absatz 4 bis 7 
     beschriebenen Geschäftsbereich DTGC im Wege 
     der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 
     123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124 
     ff., 138 ff., 141 ff. des Umwandlungsgesetzes 
     (nachfolgend *'UmwG'*) als Gesamtheit auf die 
     Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung eines 
     neuen Geschäftsanteils an der Telekom 
     Deutschland GmbH übertragen. 
(10) Andere Geschäftsbereiche als der in Absatz 4 
     bis 7 beschriebene Geschäftsbereich DTGC der 
     Deutschen Telekom AG sind nicht Gegenstand der 
     in diesem Ausgliederung- und 
     Übernahmevertrag geregelten 
     Vermögensübertragung. Diese sämtlichen anderen 
     Geschäftsbereiche verbleiben also in der 
     Deutschen Telekom AG. Auch sämtliche von der 
     Deutschen Telekom AG gehaltenen Anteile an 
     anderen als den beiden in Absatz 6 genannten 
     Gesellschaften verbleiben in der Deutschen 
     Telekom AG. 
(11) Der Geschäftsbereich DTGC soll als 
     steuerlicher Teilbetrieb von der Deutschen 
     Telekom AG auf die Telekom Deutschland GmbH 
     übertragen werden. Deshalb sollen mit diesem 
     Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
     insbesondere sämtliche Vermögensgegenstände 
     des Aktiv- und Passivvermögens der Deutschen 
     Telekom AG übertragen werden, die von dem 
     Geschäftsbereich DTGC genutzt werden und 
     wesentliche Betriebsgrundlagen für den 
     Geschäftsbereich DTGC als steuerlichen 
     Teilbetrieb darstellen oder diesem nach 
     wirtschaftlichen Zusammenhängen zuzuordnen 
     sind. 
 
*TEIL 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN* 
 
§ 2 
Ausgliederung zur Aufnahme 
(1) Die Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn als 
    übertragender Rechtsträger überträgt im Wege 
    der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 
    123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124 
    ff., 138 ff., 141 ff. UmwG die Teile ihres 
    Vermögens, die in den §§ 4 bis 18 als 
    auszugliederndes Vermögen bestimmt sind, als 
    Gesamtheit auf die Telekom Deutschland GmbH 
    mit Sitz in Bonn als übernehmendem 
    Rechtsträger gegen Gewährung eines neuen 
    Geschäftsanteils an der Telekom Deutschland 
    GmbH (nachfolgend *'Ausgliederung'*). 
(2) Die Gewährung des neuen Geschäftsanteils an 
    der Telekom Deutschland GmbH als 
    Gegenleistung für die Übertragung der 
    Vermögensteile der Deutschen Telekom AG 
    erfolgt nach näherer Maßgabe der in § 
    22 getroffenen Regelungen. 
§ 3 
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Bilanzierung 
(1) Die Übertragung der in §§ 4 bis 18 
    bezeichneten Teile des Vermögens der 
    Deutschen Telekom AG sowie der in § 24 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -9-

bezeichneten Arbeitsverhältnisse erfolgt im 
    Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn (0.00 
    Uhr) des 1. Januar 2020 (nachfolgend 
    *'Ausgliederungsstichtag'*). Vom Beginn des 
    1. Januar 2020 an gelten alle Handlungen und 
    Geschäfte der Deutschen Telekom AG, die das 
    auszugliedernde Vermögen betreffen, als für 
    Rechnung der Telekom Deutschland GmbH 
    vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt sind 
    ferner Gefahr, Nutzen und Lasten des 
    Geschäftsbereichs DTGC als auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergegangen anzusehen. 
(2) Die Deutsche Telekom AG wird bis zum 
    Wirksamwerden der Ausgliederung für den 
    Geschäftsbereich DTGC intern getrennt 
    Rechnung legen als wäre die Ausgliederung 
    bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam 
    geworden. 
(3) Der Ausgliederung wird die Bilanz des 
    geprüften und mit einem uneingeschränkten 
    Bestätigungsvermerk der 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehenen 
    Jahresabschlusses der Deutschen Telekom AG 
    zum 31. Dezember 2019 (24:00 Uhr) als 
    Schlussbilanz gemäß §§ 125 Satz 1, 17 
    Absatz 2 UmwG zugrunde gelegt (nachfolgend 
    *'Schlussbilanz'*). Die Schlussbilanz ist 
    (als Teil des Jahresabschlusses) als *Anlage 
    3.3* beigefügt. 
(4) Der steuerliche Übertragungsstichtag 
    gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 und 2 des 
    Umwandlungssteuergesetzes (nachfolgend 
    *'UmwStG'*) ist der 31. Dezember 2019, 24:00 
    Uhr (nachfolgend *'steuerlicher 
    Übertragungsstichtag'*). 
(5) Die Telekom Deutschland GmbH wird die auf 
    sie übergehenden Gegenstände des Aktiv- und 
    Passivvermögens unter Fortführung der bei 
    der Deutschen Telekom AG in der 
    Schlussbilanz angesetzten Buchwerte 
    übernehmen und in ihren Handelsbilanzen mit 
    den jeweils von der Deutschen Telekom AG 
    übernommenen Buchwerten fortführen, soweit 
    dies gesetzlich zulässig ist. Die 
    Ausgliederung erfolgt daher 
    handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller 
    Reserven. Der Betrag, um den der Buchwert 
    des auszugliedernden Vermögens (d. h. die 
    Buchwerte der Aktiva abzüglich der Buchwerte 
    der Passiva ohne Eigenkapital) unter 
    Hinzurechnung des Betrags der in § 8 Absatz 
    5 begründeten Forderung der Telekom 
    Deutschland GmbH gegen die Deutsche Telekom 
    AG, die zum Vollzugszeitpunkt (im Sinne von 
    § 19 Absatz 1) zur Entstehung gelangt, und 
    unter Berücksichtigung von bei der Telekom 
    Deutschland GmbH aus der Ausgliederung 
    resultierenden Passiva den 
    Kapitalerhöhungsbetrag gemäß § 22 
    übersteigt, ist in die Kapitalrücklage nach 
    § 272 Absatz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs 
    (HGB) der Telekom Deutschland GmbH 
    einzustellen. Es ist geplant, dass die 
    Telekom Deutschland GmbH den Antrag auf 
    steuerliche Buchwertfortführung gemäß § 
    20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG stellen wird. An 
    spätere Änderungen der steuerlichen 
    Bilanzwerte, etwa auf Grund einer 
    steuerlichen Außenprüfung, sind die 
    Deutsche Telekom AG als übertragender und 
    die Telekom Deutschland GmbH als 
    übernehmender Rechtsträger in ihren 
    Steuerbilanzen gebunden. 
 
*TEIL 3. AUSZUGLIEDERNDES VERMÖGEN* 
 
§ 4 
Gegenstand der Ausgliederung 
(1) Die Deutsche Telekom AG überträgt auf die 
    Telekom Deutschland GmbH als Gesamtheit: 
 
    a) alle materiellen und alle angeschafften 
       und selbst erstellten immateriellen 
       Vermögensgegenstände, und zwar sowohl des 
       Aktiv- als auch des Passivvermögens, 
       einschließlich Vertragsverhältnissen 
       und sonstigen Rechtsverhältnissen und 
       Rechtspositionen aller Art, Forderungen 
       und Verbindlichkeiten, ungewissen 
       Verbindlichkeiten, 
       Eventualverbindlichkeiten und künftigen 
       und bedingten Forderungen und 
       Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund 
       bereits gelegt ist, und zwar unabhängig 
       davon, ob diese bilanzierungspflichtig 
       oder bilanzierungsfähig oder tatsächlich 
       bilanziert sind oder nicht (vorstehend 
       und nachfolgend *'Vermögensgegenstände'* 
       oder, wenn einzelne Vermögensgegenstände 
       gemeint sind, *'Vermögensgegenstand'*), 
       die dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen 
       sind, soweit sie nicht nachfolgend 
       ausdrücklich von der Übertragung 
       ausgenommen sind, 
    b) einschließlich der in § 7 dem 
       auszugliedernden Vermögen zugeordneten 
       Beteiligungen, sowie 
    c) einschließlich aller weiteren 
       nachfolgend ausdrücklich dem 
       auszugliedernden Vermögen zugeordneten 
       Vermögensgegenstände, 
 
    (Buchstaben a) bis c) vorstehend und nachfolgend 
    *'auszugliederndes Vermögen'*). 
(2) Die Ausgliederung der Vermögensgegenstände des 
    Geschäftsbereichs DTGC umfasst den Betriebsteil 
    TGC und den Betriebsteil NWI. 
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören 
    insbesondere sämtliche Vermögensgegenstände, die 
    wesentliche Betriebsgrundlagen für den 
    Geschäftsbereich DTGC als steuerlichen 
    Teilbetrieb darstellen und ausschließlich 
    vom Geschäftsbereich DTGC genutzt werden oder 
    nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind. 
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, insbesondere die in der aus der 
    Schlussbilanz entwickelten und als *Anlage 4.4* 
    beigefügten Ausgliederungsbilanz für den 
    Geschäftsbereich DTGC erfassten Gegenstände des 
    Aktiv- und Passivvermögens; außerdem bildet 
    die so entwickelte Ausgliederungsbilanz weitere 
    Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens ab, 
    die ihre Grundlage in den in diesem 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    zwischen den Vertragsparteien getroffenen 
    Vereinbarungen haben oder sonst aus der 
    Ausgliederung resultieren (nachfolgend 
    *'Ausgliederungsbilanz'*). 
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, insbesondere alle Vermögensgegenstände, die 
    im SAP-basierten Buchhaltungssystem 
    'One.Finance' der Deutschen Telekom AG zum 
    Ausgliederungsstichtag entweder im Buchungskreis 
    1025 unter anderen als den mit D1B05 beginnenden 
    Kostenstellen oder im Buchungskreis 1032 unter 
    den mit D1H0206 und D1H0306 beginnenden 
    Kostenstellen abgebildet waren. 
(6) Nicht zum auszugliedernden Vermögen gehören und 
    daher von der Übertragung nicht erfasst 
    sind jedenfalls: 
 
    a) alle Marken, Geschmacksmuster, Patente 
       und Gebrauchsmuster sowie Domain-Namen 
       der Deutschen Telekom AG, 
    b) alle Eigentumsrechte an Grundstücken und 
       Gebäuden sowie Erbbaurechte der Deutschen 
       Telekom AG, 
    c) sämtliche Miet- und Pachtverträge 
       zwischen der Deutschen Telekom AG und der 
       GMG Generalmietgesellschaft mbH mit Sitz 
       in Köln über Grundstücke und Gebäude, 
    d) sämtliche gesellschaftsrechtlichen 
       Beteiligungen der Deutschen Telekom AG 
       mit Ausnahme der unter § 7 dem 
       auszugliedernden Vermögen ausdrücklich 
       zugeordneten Beteiligungen, 
    e) der zwischen der Deutschen Telekom AG und 
       der Telekom Deutschland GmbH bestehende 
       Beherrschungsvertrag vom 4. Dezember 
       2000, und zwar mit allen daraus 
       resultierenden Rechten und Pflichten, 
    f) der zwischen der Deutschen Telekom AG und 
       der Telekom Deutschland GmbH bestehende 
       Ergebnisabführungsvertrag vom 4. Dezember 
       2000 (geändert durch Vertrag vom 2./11. 
       Februar 2011), und zwar mit allen daraus 
       resultierenden Rechten und Pflichten, 
    g) sämtliche Verpflichtungen aus den bei der 
       Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen 
       auf Leistungen der Betrieblichen 
       Altersversorgung (laufende Pensionen, 
       unverfallbare Anwartschaften und ähnliche 
       Verpflichtungen, insbesondere aus 
       Übergangsleistungen bei Vor- und 
       Frühruhestand) gegenüber Arbeitnehmern, 
       die zum Ausgliederungsstichtag nicht dem 
       Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen waren, 
       und deren Hinterbliebenen. 
    h) Rechte und Pflichten aus den bei der 
       Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen 
       auf Leistungen der Betrieblichen 
       Altersversorgung der Deutschen Telekom AG 
       gegenüber zum Ausgliederungsstichtag 
       bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern 
       (Betriebsrentner und Versorgungsanwärter 
       mit unverfallbaren Anwartschaften). 
§ 5 
Immaterielle Vermögensgegenstände 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden immateriellen 
    Vermögensgegenstände, und zwar insbesondere 
    diejenigen, die nach Absatz 2 bis 5 zum 
    auszugliedernden Vermögen gehören, sowie die 
    mit diesen immateriellen 
    Vermögensgegenständen im Zusammenhang 
    stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere 
    Lizenz- und Nutzungsverträge. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -10-

zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und 
    Urheberrechte (ohne Software) 
    einschließlich diesbezüglicher Lizenz- 
    und Nutzungsrechte. Soweit eine 
    Übertragung von gewerblichen 
    Schutzrechten und Urheberrechten nicht 
    möglich sein sollte, räumt die Deutsche 
    Telekom AG der Telekom Deutschland GmbH ein 
    ausschließliches Nutzungsrecht an den 
    gewerblichen Schutzrechten bzw. 
    Urheberrechten ein, die dem Geschäftsbereich 
    DTGC ausschließlich zuzuordnen sind. Im 
    Innenverhältnis stellen sich die Deutsche 
    Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH 
    im Übrigen so, als sei das betreffende 
    gewerbliche Schutzrecht bzw. Urheberrecht 
    zum Ausgliederungsstichtag auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergegangen (d. h. 
    vollständige Zuweisung von Aufwendungen und 
    Erträgen an die Telekom Deutschland GmbH). 
    In den Fällen gemeinsamer Nutzung von 
    gewerblichen Schutzrechten und 
    Urheberrechten gehen diese nicht über, 
    sondern erhält die Telekom Deutschland GmbH 
    ein Nutzungsrecht. Dabei stellen sich die 
    Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH im Innenverhältnis im 
    Übrigen so, als sei das betreffende 
    gewerbliche Schutzrecht bzw. Urheberrecht in 
    dem Umfang, wie es vom Geschäftsbereich DTGC 
    genutzt wird, zum Ausgliederungsstichtag auf 
    die Telekom Deutschland GmbH übergegangen 
    (d. h. anteilige Zuweisung von Aufwendungen 
    und Erträgen an die Telekom Deutschland 
    GmbH). 
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehört, soweit 
    nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, 
    sämtliches dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnendes Know-how, insbesondere 
    Verfahrens-Know-how und Herstellungs- bzw. 
    Produktions-Know-how. 
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche Rechte (einschließlich 
    Lizenz- und Nutzungsrechte) an dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuzuordnender 
    Software. Dazu gehören insbesondere 
    sämtliche Rechte (einschließlich 
    Lizenz- und Nutzungsrechte) an der in 
    *Anlage 5.4* aufgeführten Software. 
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Inhalte technischer 
    Datenbanken, Kundendatenbanken 
    (einschließlich der Kundenstammdaten) 
    und sonstiger Datenbanken. 
(6) Im Übrigen werden die Deutsche Telekom 
    AG und die Telekom Deutschland GmbH alles 
    Erforderliche unternehmen, damit die Telekom 
    Deutschland GmbH künftig die nach diesem 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    dem auszugliedernden Vermögen zugeordneten 
    immateriellen Vermögensgegenstände nutzen 
    kann. 
(7) Soweit der Geschäftsbereich DTGC 
    immaterielle Vermögensgegenstände nutzt, die 
    nach diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag nicht dem 
    auszugliedernden Vermögen zugeordnet sind, 
    und insbesondere auch nicht nach § 4 Absatz 
    3 zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    werden die Deutsche Telekom AG und die 
    Telekom Deutschland GmbH alles Erforderliche 
    unternehmen, damit die Telekom Deutschland 
    GmbH künftig diese immaterielle 
    Vermögensgegenstände nutzen kann. Soweit 
    diese Nutzungsmöglichkeit durch die Deutsche 
    Telekom AG eingeräumt werden kann, gilt § 
    21. 
§ 6 
Sachanlagen 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche 
    dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
    Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst 
    ihren wesentlichen Bestandteilen und ihrem 
    Zubehör, und zwar insbesondere diejenigen, die 
    nach Absatz 2 und 3 zum auszugliedernden 
    Vermögen gehören. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche 
 
    a) dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
       Plattformen. Dazu gehören insbesondere 
       die Voice- und Signaling-Plattformen, 
       unter anderem die Plattformen Next 
       Generation Voice international (NGVi), 
       Number Portability international (NPi), 
       virtual Signaling Transfer Point (vSTP), 
       next generation Signaling Transfer Point 
       (ngSTP), Diameter Plattform (DRA), Wifi 
       Roaming Plattform und der SS7 Firewall; 
    b) dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
       Netzbestandteile; 
    c) übrige dem Geschäftsbereich DTGC 
       zuzuordnende Betriebs- und 
       Geschäftsausstattung einschließlich 
       der zugehörigen Büro- und IT-Ausstattung 
       (Server und PCs sowie Lizenzen für 
       zugehörige Standardsoftware von 
       Drittanbietern); 
    d) Rechte und Rechtspositionen, insbesondere 
       Ansprüche, aus auf Sachanlagen 
       geleisteten Anzahlungen und Sachanlagen 
       im Bau; sowie 
    e) sonstigen dem Geschäftsbereich DTGC 
       zuzuordnenden Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens. 
 
    Dazu gehören insbesondere sämtliche in *Anlage 
    6.2* aufgeführten Gegenstände des 
    Sachanlagevermögens. 
(3) Zu den dem auszugliedernden Vermögen 
    zuzuordnenden Netzbestandteilen gehören 
    insbesondere auch 
 
    a) sämtliche Seekabelanlagen 
       einschließlich der technischen 
       Einrichtungen und der Hauptverteiler in 
       den Seekabel-Endstellen an den deutschen 
       Küsten, 
    b) sämtliche Rechtspositionen an Seekabeln 
       und Seekabel-Konsortien, 
       einschließlich sämtlicher 
       Seekabel-Konsortialverträge und 
       langfristiger Nutzungsverträge für 
       Seekabel sowie diesbezüglicher 
       Rechtspositionen, 
    c) sämtliche technischen Anlagen und 
       Maschinen und sonstigen Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens, die sich im Gebäude 
       des 'Internationalen 
       Netzmanagementzentrum Frankfurt' 
       befinden. 
§ 7 
Anteile an verbundenen Unternehmen 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören die 
    nachfolgend näher bezeichneten Beteiligungen der 
    Deutschen Telekom AG, die dem Geschäftsbereich 
    DTGC zuzuordnen sind: 
 
    a) die T-Mobile HotSpot GmbH mit Sitz in 
       Bonn (Geschäftsanschrift: 
       Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn), 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts Bonn unter HRB 16010. Das in 
       zwei Geschäftsanteile im Nominalbetrag 
       von EUR  25.000,00 (lfd. Nr. 1 der 
       Gesellschafterliste) und EUR  1.000,00 
       (lfd. Nr. 2 der Gesellschafterliste) 
       eingeteilte Stammkapital der T-Mobile 
       HotSpot GmbH wird alleine von der 
       Deutschen Telekom AG gehalten; beide 
       Geschäftsanteile gehören zum 
       auszugliedernden Vermögen. 
    b) die Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs 
       Korlátolt Felelosségu Társaság mit Sitz 
       in Budapest (Geschäftsanschrift: Kòrhàz 
       u. 6-12, 1033/Budapest (Ungarn)), 
       eingetragen im Firmenregister des 
       Registergerichts Budapest unter der 
       Registernummer 01-09-269874. Das auf HUF 
       50.000.000,00 lautende Stammkapital der 
       Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs 
       Korlátolt Felelosségu Társaság wird 
       alleine von der Deutschen Telekom AG 
       gehalten; dieses bzw. die entsprechenden 
       Anteile gehören zum auszugliedernden 
       Vermögen. 
(2) Der Gewinnanspruch betreffend die unter Absatz 1 
    Buchstaben a) und b) näher bezeichneten 
    Beteiligungen für das Geschäftsjahr 2020 steht 
    der Telekom Deutschland GmbH in voller Höhe zu. 
    Der Gewinnanspruch für die vorangegangenen 
    Geschäftsjahre steht der Deutschen Telekom AG 
    zu, auch soweit über die Gewinnausschüttung für 
    diese Geschäftsjahre bis zum 
    Ausgliederungsstichtag noch nicht beschlossen 
    wurde. Die Deutsche Telekom AG kann insoweit vor 
    dem Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 
    1) entsprechend der vorstehenden Regelungen 
    Gewinnverwendungsbeschlüsse auch zu ihren 
    Gunsten fassen. 
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören auch 
    sämtliche Rechte und Pflichten sowie sonstigen 
    Rechtspositionen der Deutschen Telekom AG aus 
    dem zwischen dieser und der T-Mobile HotSpot 
    GmbH bestehenden Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 10. März 2008. Mit 
    der Übertragung der Rechte und Pflichten 
    und sonstigen Rechtspositionen der Deutschen 
    Telekom AG aus dem vorgenannten Beherrschungs- 
    und Ergebnisabführungsvertrag tritt die Telekom 
    Deutschland GmbH an die Stelle der Deutschen 
    Telekom AG als anderer Vertragsteil des 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags, 
    sodass dieser ab Wirksamwerden der Ausgliederung 
    zwischen der T-Mobile HotSpot GmbH als 
    beherrschtem Unternehmen und der Telekom 
    Deutschland GmbH als anderem Vertragsteil 
    fortbesteht. 
§ 8 
Forderungen 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Forderungen, und zwar 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -11-

insbesondere diejenigen, die nach Absatz 2 
    bis 5 zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Forderungen aus Lieferungen 
    und Leistungen. Dazu gehören insbesondere 
    sämtliche in *Anlage 8.2* aufgeführten 
    Forderungen. 
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Forderungen gegen verbundene 
    Unternehmen und Unternehmen mit denen ein 
    Beteiligungsverhältnis besteht. Dazu gehören 
    insbesondere sämtliche in *Anlage 8.3* 
    aufgeführten Forderungen. 
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche Forderungen aus denjenigen 
    Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen, 
    die nach § 14 zum auszugliedernden Vermögen 
    gehören. 
(5) Der Geschäftsbereich DTGC verfügte im Rahmen 
    des gesellschaftsinternen Cash Managements 
    zwischen den verschiedenen 
    Geschäftsbereichen der Deutschen Telekom AG 
    zum Ausgliederungsstichtag über den in 
    *Anlage 8.5* genannten Guthaben-Betrag. 
    Dieser Guthaben-Betrag soll im 
    Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 
    1) bei der Telekom Deutschland GmbH als 
    echte Forderung gegenüber der Deutschen 
    Telekom AG zur Entstehung gelangen. 
    Dementsprechend vereinbaren die Deutsche 
    Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH 
    hiermit, dass die Telekom Deutschland GmbH - 
    mit wirtschaftlicher Wirkung zum 
    Ausgliederungsstichtag - einen 
    Auszahlungsanspruch gegen die Deutsche 
    Telekom AG in Höhe des in Anlage 8.5 
    genannten Guthaben-Betrags hat. Dieser 
    Anspruch entsteht im Vollzugszeitpunkt (im 
    Sinne von § 19 Absatz 1). Die Telekom 
    Deutschland GmbH kann von der Deutschen 
    Telekom AG jederzeit die Auszahlung des 
    gesamten oder eines Teils des jeweils noch 
    bestehenden Guthabens verlangen. Noch nicht 
    ausgezahlte Beträge werden marktüblich 
    verzinst. 
§ 9 
Vorräte und sonstige Vermögensgegenstände des 
Umlaufvermögens 
 
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4 
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
Vorräte (insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 
unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse 
und Waren, jeweils einschließlich aller Rechte und 
Rechtspositionen, insbesondere Ansprüche, aus geleisteten 
und erhaltenen Anzahlungen) und sonstigen 
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Dazu gehören 
insbesondere sämtliche in *Anlage 9* aufgeführten Vorräte 
und sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. 
 
§ 10 
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 
 
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4 
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
Rechtsverhältnisse, die den aktiven 
Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen. Dazu gehören 
insbesondere sämtliche geleistete Anzahlungen an die 
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation für die 
übergehenden Beamten sowie geleistete Anzahlungen aus 
Seekabel-Konsortialverträgen. 
 
§ 11 
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, Risiken und Lasten 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Verbindlichkeiten und 
    Verpflichtungen, Risiken und Lasten, 
    einschließlich ungewisser 
    Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten 
    und künftiger und bedingter 
    Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits 
    gelegt ist, und zwar insbesondere 
    diejenigen, die nach Absatz 2 bis 5 zum 
    auszugliedernden Vermögen gehören. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Verbindlichkeiten aus 
    Lieferungen und Leistungen. Dazu gehören 
    insbesondere sämtliche in *Anlage 11.2* 
    aufgeführten Verbindlichkeiten. 
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber 
    verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, 
    mit denen ein Beteiligungsverhältnis 
    besteht. Dazu gehören insbesondere sämtliche 
    in *Anlage 11.3* aufgeführten 
    Verbindlichkeiten. 
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche Verbindlichkeiten aus 
    denjenigen Verträgen und sonstigen 
    Rechtsverhältnissen, die nach § 14 zum 
    auszugliedernden Vermögen gehören. 
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden sonstigen Verbindlichkeiten 
    sowie sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden (ungewissen) Verpflichtungen, 
    Risiken und Lasten, insbesondere solche, für 
    die Rückstellungen gebildet wurden (dabei 
    gelten für Verbindlichkeiten aus 
    betrieblicher Altersversorgung, 
    Altersteilzeit- und Langzeitkonten, 
    Lebensarbeitszeitkonten sowie 
    Insolvenzsicherung die unter § 12 
    aufgeführten Regelungen). Dazu gehören 
    insbesondere sämtliche in *Anlage 11.5* 
    aufgeführten sonstigen Verbindlichkeiten und 
    (ungewissen) Verpflichtungen, Risiken und 
    Lasten (außer solchen, für die 
    Personalrückstellungen gebildet sind) sowie 
    sämtliche Rückbauverpflichtungen für 
    Seekabel. 
§ 12 
Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung, 
Altersteilzeit- und Langzeitkonten, 
Lebensarbeitszeitkonten, Insolvenzsicherung 
(1) Die Telekom Deutschland GmbH tritt mit 
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
    Ausgliederungsstichtag in alle Rechte und 
    Pflichten aus den von der Deutschen Telekom 
    AG erteilten Zusagen auf Leistungen der 
    betrieblichen Altersversorgung gegenüber den 
    übergehenden Mitarbeitern des 
    Geschäftsbereiches DTGC ein. 
(2) Die Telekom Deutschland GmbH tritt mit 
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
    Ausgliederungsstichtag in alle Rechte und 
    Pflichten aus den bei der Deutschen Telekom 
    AG bestehenden Zusagen auf Leistungen der 
    betrieblichen Altersversorgung der Deutschen 
    Telekom AG gegenüber zwischen dem 
    Ausgliederungsstichtag und dem 
    Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 
    1) ausgeschiedenen Arbeitnehmern 
    (Betriebsrentner und Versorgungsanwärter) 
    ein, deren Arbeitsverhältnis, würde es bis 
    über den Vollzugszeitpunkt hinaus 
    unverändert fortbestehen, in der in § 24 
    beschriebenen Weise überginge. 
(3) Rechte und Pflichten aus den bei der 
    Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen auf 
    Leistungen der betrieblichen 
    Altersversorgung der Deutschen Telekom AG 
    gegenüber zum Ausgliederungsstichtag bereits 
    ausgeschiedenen Arbeitnehmern 
    (Betriebsrentner und Versorgungsanwärter mit 
    unverfallbaren Anwartschaften) bleiben bei 
    der Deutschen Telekom AG und werden nicht 
    auf die Telekom Deutschland GmbH übertragen. 
(4) Die Telekom Deutschland GmbH verpflichtet 
    sich, die übernommenen Verpflichtungen aus 
    Altersteilzeitverhältnissen, Langzeitkonten 
    und Lebensarbeitszeitkonten gemäß den 
    gesetzlichen Vorgaben und den im Deutsche 
    Telekom Konzern verwendeten Vorgaben für den 
    Fall der Insolvenz zu sichern. Hierzu wird 
    sie einen Teil der im Rahmen der 
    Ausgliederung übernommenen 
    Vermögensgegenstände entsprechend der 
    gesetzlichen Regelungen unmittelbar 
    insolvenzgeschützt anlegen. 
(5) Ein Ausgleich im Innenverhältnis von der 
    Deutschen Telekom AG an die Telekom 
    Deutschland GmbH für die zur 
    Insolvenzsicherung der übernommenen 
    unmittelbaren Pensionsverpflichtungen 
    gebildeten CTA-Vermögenssicherungen erfolgt 
    im Verhältnis zu den tatsächlich 
    übernommenen unmittelbaren 
    Pensionsverpflichtungen nur insoweit, wie es 
    dem Verhältnis der zum 31. Dezember 2019 
    gebildeten CTA-Vermögenssicherungen zu den 
    zum 31. Dezember 2019 vorhandenen 
    unmittelbaren Pensionsverpflichtungen 
    entspricht. Der betreffende 
    Ausgleichsanspruch ist bei der Regelung in § 
    8 Absatz 5 bereits (durch entsprechende 
    Erhöhung des Betrags der Forderung) 
    berücksichtigt. 
(6) Die Deutsche Telekom AG verpflichtet sich, 
    der Telekom Deutschland GmbH als Substitut 
    für die bestehenden, aber nicht zu 
    übertragenden CTA-Anteile der übergehenden 
    Arbeitnehmer zur Deckung der Verpflichtungen 
    aus Altersteilzeitvereinbarungen, 
    Langzeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -12-

einen Vermögenswert (Geldbetrag) zu 
    übertragen. Dieser berechnet sich nach den 
    zum Ausgliederungsstichtag bestehenden, 
    gesetzlich abzusichernden Verpflichtungen 
    aus Altersteilzeitvereinbarungen und 
    Langzeitkonten sowie 
    Lebensarbeitszeitkonten. Der betreffende 
    Geldbetrag ist bei der Regelung in § 8 
    Absatz 5 bereits (durch entsprechende 
    Erhöhung des Betrags der Forderung) 
    berücksichtigt. 
(7) Der Umfang der übertragenen 
    personalbezogenen Forderungen, 
    Personalrückstellungen sowie Verpflichtungen 
    (Personal) ergibt sich aus der *Anlage 
    12.7*. 
§ 13 
Passive Rechnungsabgrenzungsposten 
 
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4 
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
Rechtsverhältnisse, die den passiven 
Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen. Dazu gehören 
insbesondere erhaltene Anzahlungen aus Verträgen über 
Seekabel-Konsortien. 
 
§ 14 
Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche 
    dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
    Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
    einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
    aus Vertragsangeboten und 
    Vertragsverhandlungen, die sich auf solche 
    Verträge beziehen, und einschließlich 
    aller sonstigen Rechte und Befugnisse sowie 
    Pflichten aus diesen Verträgen, und zwar 
    insbesondere diejenigen, die nach Absatz 2 zum 
    auszugliedernden Vermögen gehören. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit 
    nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, insbesondere 
    sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden 
 
    a) Einkaufs- und Beschaffungsverträge, 
    b) Vertriebsverträge, 
    c) Dienstleistungs- und Werkverträge mit 
       Dritten, die nicht Gesellschaften des 
       Deutsche Telekom Konzerns sind, 
    d) Lizenzverträge oder sonstige Verträge 
       über die Einräumung von Nutzungsrechten 
       an Dritte oder durch Dritte, insbesondere 
       Lizenzverträge und sonstige Verträge über 
       die Einräumung von Lizenz- und 
       Nutzungsrechten, die diejenigen 
       immateriellen Vermögensgegenstände 
       (einschließlich Software) begründen, 
       die nach § 5 zum auszugliedernden 
       Vermögen gehören, 
    e) Kooperations- und Partnerschaftsverträge, 
    f) Mitgliedschaften in privatrechtlichen 
       Vereinen, Verbänden oder sonstigen 
       Organisationen, 
    g) privatrechtlichen Zertifizierungen, 
    h) Verträge zur Regelung konzerninterner 
       Lieferungs- und Leistungsbeziehungen und 
       ähnlichen Verträge mit Gesellschaften des 
       Deutsche Telekom Konzerns sowie 
    i) sonstigen Verträge. 
 
    Dazu gehören insbesondere sämtliche in *Anlage 
    14.2* aufgeführten Verträge und 
    Rechtspositionen bzw. sämtliche Verträge aus 
    den darin aufgeführten Vertragskategorien sowie 
    sämtliche bereits in Anlage 5.4 aufgeführten 
    Software-Lizenzverträge. 
(3) Soweit Verträge, die bei der Deutschen Telekom 
    AG verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, 
    die den Geschäftsbereich DTGC betreffen, werden 
    die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH - gegebenenfalls durch 
    schriftliche Vereinbarungen oder durch 
    Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge 
    tragen, dass die Telekom Deutschland GmbH die 
    für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder 
    dass diese Rechte im Interesse der Telekom 
    Deutschland GmbH wahrgenommen werden. Die 
    Telekom Deutschland GmbH wird ihrerseits die 
    Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, 
    soweit sie sich auf den Geschäftsbereich DTGC 
    beziehen, oder die Deutsche Telekom AG insoweit 
    von diesen Verpflichtungen freistellen. Die 
    Deutsche Telekom AG gestattet der Telekom 
    Deutschland GmbH und ermächtigt die Telekom 
    Deutschland GmbH dementsprechend, im 
    Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten 
    hinsichtlich des Geschäftsbereichs DTGC Dritten 
    gegenüber wahrzunehmen, und wird alles, was sie 
    aus den Verträgen erlangt hat, herausgeben. 
(4) Soweit Verträge, die zur Telekom Deutschland 
    GmbH übertragen werden, Rechte und Pflichten 
    enthalten, die auch die bei der Deutschen 
    Telekom AG verbleibenden Geschäftsbereiche 
    betreffen, werden die Deutsche Telekom AG und 
    die Telekom Deutschland GmbH - gegebenenfalls 
    durch schriftliche Vereinbarungen oder durch 
    Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge 
    tragen, dass die Deutsche Telekom AG die für 
    sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder 
    dass diese Rechte im Interesse der Deutschen 
    Telekom AG wahrgenommen werden. Die Deutsche 
    Telekom AG wird ihrerseits die Verpflichtungen 
    aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich 
    auf in der Deutschen Telekom AG verbleibende 
    Geschäftsbereiche beziehen, oder die Telekom 
    Deutschland GmbH insoweit von diesen 
    Verpflichtungen freistellen. Die Telekom 
    Deutschland GmbH gestattet der Deutschen 
    Telekom AG und ermächtigt die Deutsche Telekom 
    AG dementsprechend, im Außenverhältnis 
    diese Rechte und Pflichten hinsichtlich der in 
    der Deutschen Telekom AG verbleibenden 
    Geschäftsbereiche Dritten gegenüber 
    wahrzunehmen, und wird alles, was sie aus den 
    Verträgen erlangt hat, herausgeben. 
(5) Im Innenverhältnis stellen sich die Deutsche 
    Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH 
    hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Rechte 
    und Pflichten so, als sei die Telekom 
    Deutschland GmbH im Außenverhältnis 
    Vertragspartner geworden. Hinsichtlich der in 
    Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten stellen 
    sich die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH im Innenverhältnis so, als sei 
    die Deutsche Telekom AG im Außenverhältnis 
    Vertragspartner geblieben. 
(6) Nicht zum auszugliedernden Vermögen gehören und 
    daher von der Übertragung nicht erfasst 
    sind sämtliche Verträge, die den in der 
    Deutschen Telekom AG verbleibenden 
    Geschäftsbereichen zuzuordnen sind. 
§ 15 
Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, sämtliche Rechte und Pflichten aus den 
    dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
    öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, 
    Erlaubnissen, Gestattungen, Zustimmungen, 
    Nutzungsrechten und sonstigen Berechtigungen 
    sowie aus Mitgliedschaften in 
    öffentlich-rechtlichen Körperschaften 
    (nachfolgend *'öffentlich-rechtliche 
    Rechtsverhältnisse'*) sowie sonstigen 
    öffentlich-rechtlichen Verfügungen, 
    Entscheidungen und anderen hoheitlichen 
    Maßnahmen (nachfolgend *'sonstige 
    öffentlich-rechtliche Maßnahmen'*), und 
    zwar insbesondere diejenigen, die nach 
    Absatz 2 zum auszugliedernden Vermögen 
    gehören. Entsprechendes gilt für dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuzuordnende 
    Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung 
    oder Änderung öffentlich-rechtlicher 
    Rechtsverhältnisse und sonstiger 
    öffentlich-rechtlicher Maßnahmen, auch 
    soweit sie rechtlich zulässig von Dritten 
    gestellt wurden. 
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder 
    nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt 
    ist, insbesondere sämtliche Rechte und 
    Pflichten aus öffentlich-rechtlichen 
    Rechtsverhältnissen und sonstigen 
    öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die 
    an andere Gegenstände des auszugliedernden 
    Vermögens gebunden oder ohne Zustimmung 
    Dritter im Wege der Ausgliederung 
    übertragbar sind. 
(3) Soweit die dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnenden öffentlich-rechtlichen 
    Rechtsverhältnisse und sonstigen 
    öffentlich-rechtlichen Maßnahmen nicht 
    im Wege der Ausgliederung übertragbar sind, 
    werden sie erforderlichenfalls von der 
    Telekom Deutschland GmbH neu beantragt bzw. 
    durch behördliche Zustimmung auf sie 
    übertragen. Etwaige Anzeigepflichten 
    gegenüber den zuständigen Behörden bleiben 
    hiervon unberührt. 
*§ 16* 
Prozess- und Verfahrensverhältnisse 
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören 
    sämtliche auf andere Gegenstände des 
    auszugliedernden Vermögens bezogenen oder, 
    soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend 
    ausdrücklich anderes bestimmt ist, sonst dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden Prozess- 
    und Verfahrensverhältnisse, 
    einschließlich 
 
    a) zivilgerichtlicher Verfahren 
       (einschließlich Mahnverfahren, 
       selbständige Beweisverfahren, Verfahren 
       im einstweiligen Rechtsschutz und 
       Zwangsvollstreckungsverfahren) und 
       Schiedsverfahren, 
    b) Verwaltungsverfahren und 
       verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 
    c) sonstiger verfahrensrechtlicher 
       Rechtsverhältnisse, 
    d) prozessualer Rechtspositionen gegenüber 
       Dritten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -13-

e) vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten 
       betreffend die Anerkennung oder Umsetzung 
       von Ergebnissen solcher Verfahren oder 
       die Geltendmachung von Rechten, die den 
       Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, 
       sowie 
    f) vollstreckbarer Titel aus zum 
       Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 
       Absatz 1) rechtskräftig abgeschlossenen 
       Mahnverfahren und sonstigen 
       Prozessrechtsverhältnissen, 
 
    insbesondere solche, die aus 
    Vertragsbeziehungen mit Kunden, Lieferanten 
    und anderen Dritten (einschließlich aus 
    § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
    (nachfolgend *'BGB'*)) resultieren 
    (einschließlich der in diesem 
    Zusammenhang behördlich oder gerichtlich 
    geltend gemachten Schadensersatzansprüche). 
(2) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH werden sich um einen 
    (gewillkürten) Partei- bzw. 
    Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren 
    bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. 
    Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit 
    unverhältnismäßigem Aufwand zu 
    erreichen, werden sich die Vertragsparteien 
    im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, 
    als wären die Prozessrechtsverhältnisse und 
    Verwaltungsverfahren zum 
    Ausgliederungsstichtag übertragen worden; die 
    Deutsche Telekom AG führt in diesem Fall die 
    jeweiligen Prozesse oder Verwaltungsverfahren 
    ab dem Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 
    Absatz 1) in Prozessstandschaft für die 
    Telekom Deutschland GmbH, wobei die Telekom 
    Deutschland GmbH die Deutsche Telekom AG von 
    allen Kosten und Nachteilen freistellen wird, 
    die der Deutschen Telekom AG hierdurch ab dem 
    Vollzugszeitpunkt entstehen werden. 
(3) Hinsichtlich Auftrags- und 
    Beraterverhältnissen der Deutschen Telekom AG 
    mit Dritten, die im Zusammenhang mit den 
    Prozess- und Verfahrensverhältnissen nach 
    Absatz 1 stehen, werden sich die Deutsche 
    Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH 
    im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich 
    so stellen, als wären diese zum 
    Ausgliederungsstichtag übertragen worden. 
§ 17 
Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt 
 
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand 
des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt (im 
Sinne von § 19 Absatz 1) maßgeblich. Die in der Zeit 
bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von 
Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung 
berücksichtigt. Demgemäß gehören zum auszugliedernden 
Vermögen, soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder in den §§ 5 
bis 16 ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch diejenigen 
dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden 
Vermögensgegenstände, einschließlich Surrogaten, die 
bis zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich DTGC 
zugegangen oder in ihm entstanden sind. Dementsprechend 
werden diejenigen dem Geschäftsbereich DTGC nach diesem 
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zuzuordnenden 
Vermögensgegenstände nicht auf die Telekom Deutschland 
GmbH übertragen, die vor dem Vollzugszeitpunkt 
veräußert worden sind oder am Vollzugszeitpunkt nicht 
oder nicht mehr bei der Deutschen Telekom AG bestehen. 
 
§ 18 
Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrechte und 
Herausgabeansprüche 
 
Soweit die Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum 
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 1) unter 
Eigentumsvorbehalt Dritter stehen oder die Deutsche 
Telekom AG Dritten zur Sicherheit das Eigentum an ihnen 
übertragen hat, gehören zum auszugliedernden Vermögen 
sämtliche der Deutschen Telekom AG in diesem Zusammenhang 
zustehenden Rechte und Pflichten einschließlich 
Anwartschaftsrechten und Herausgabeansprüchen. Soweit die 
Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum 
Vollzugszeitpunkt im Miteigentum stehen, gehört der 
Miteigentumsanteil der Deutschen Telekom AG zum 
auszugliedernden Vermögen. 
 
*TEIL 4. MODALITÄTEN DER AUSGLIEDERUNG* 
 
§ 19 
Vollzug der Ausgliederung 
(1) Die Übertragung des auszugliedernden 
    Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 
    Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung 
    in das Handelsregister der Deutschen Telekom 
    AG (vorstehend und nachfolgend 
    *'Vollzugszeitpunkt'*). 
(2) Der Besitz an den unbeweglichen und 
    beweglichen Sachen des auszugliedernden 
    Vermögens geht zum Vollzugszeitpunkt auf die 
    Telekom Deutschland GmbH über. Soweit sich 
    von der Ausgliederung erfasste Sachen im 
    Besitz Dritter befinden, überträgt die 
    Deutsche Telekom AG mit dinglicher Wirkung 
    zum Vollzugszeitpunkt ihre 
    Herausgabeansprüche auf die Telekom 
    Deutschland GmbH. 
(3) Die Telekom Deutschland GmbH erhält den 
    Besitz an allen Büchern, Schriften, 
    Betriebsdaten und sonstigen geschäftlichen 
    Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem 
    Geschäftsbereich DTGC bei der Deutschen 
    Telekom AG geführt werden. Die Telekom 
    Deutschland GmbH erhält auch den Besitz an 
    allen Urkunden, die zur Geltendmachung der 
    auf sie übergehenden Rechte erforderlich 
    sind. Die Telekom Deutschland GmbH wird die 
    Bücher, Schriften, Betriebsdaten und 
    sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen 
    innerhalb der gesetzlichen 
    Aufbewahrungsfristen für die Deutsche 
    Telekom AG verwahren. Geschäfts- und 
    Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu 
    behandeln und weitere etwaige gesetzliche 
    Anforderungen, insbesondere des 
    Datenschutzrechts, sind zu wahren. 
(4) Die Deutsche Telekom AG wird vor dem 
    Vollzugszeitpunkt über Gegenstände des 
    auszugliedernden Vermögens nur im Rahmen 
    eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs 
    und mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
    Kaufmanns verfügen. 
§ 20 
Hindernisse bei der Übertragung, Auffangklausel, 
Mitwirkungspflichten 
(1) Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die 
    nach diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergehen sollen, nicht 
    schon mit der Eintragung der Ausgliederung in 
    das Handelsregister der Deutschen Telekom AG 
    auf die Telekom Deutschland GmbH übergehen, 
    wird die Deutsche Telekom AG diese 
    Vermögensgegenstände nach den jeweils 
    anwendbaren Vorschriften gesondert auf die 
    Telekom Deutschland GmbH übertragen mit der 
    Maßgabe, dass die Übertragung im 
    Verhältnis zwischen der Deutschen Telekom AG 
    und der Telekom Deutschland GmbH mit Wirkung 
    zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die 
    Telekom Deutschland GmbH ist verpflichtet, 
    die Übertragung anzunehmen. Auf 
    Verlangen der Deutschen Telekom AG wird die 
    Telekom Deutschland GmbH bis zum 
    Wirksamwerden der Übertragung alle 
    erforderlichen oder zweckmäßigen 
    Handlungen und Maßnahmen vornehmen und 
    alle erforderlichen oder zweckmäßigen 
    Erklärungen abgeben, die die Telekom 
    Deutschland GmbH vorzunehmen oder abzugeben 
    hätte, wenn die Übertragung bereits zum 
    Vollzugszeitpunkt erfolgt wäre, insbesondere 
    alle Handlungen, Maßnahmen und 
    Erklärungen, die zur Erfüllung von bis zur 
    Übertragung noch die Deutsche Telekom AG 
    treffenden vertraglichen oder sonstigen 
    Pflichten erforderlich oder zweckmäßig 
    sind. Falls dies erforderlich ist, werden die 
    Vertragsparteien hierüber gesonderte 
    Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. 
    Die vorstehenden Regelungen gelten 
    entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nach 
    diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag nicht übergehen, weil 
    sie irrtümlich dem verbleibenden Vermögen 
    zugeordnet worden sind. 
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für sämtliche 
    Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, 
    die eine funktional wesentliche 
    Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich 
    DTGC darstellen und ausschließlich vom 
    Geschäftsbereich DTGC genutzt werden oder 
    nach wirtschaftlichen Zusammenhängen 
    (einschließlich Verbindlichkeiten) dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuordenbar sind. Diese 
    werden, wenn sie nicht bereits mit der 
    Eintragung der Ausgliederung in das 
    Handelsregister der Deutschen Telekom AG auf 
    die Telekom Deutschland GmbH übergehen, auf 
    die Telekom Deutschland GmbH übertragen, 
    selbst wenn 
 
    a) sie nicht ausdrücklich im Ausgliederungs- 
       und Übernahmevertrag aufgeführt sein 
       sollten, 
    b) sie erst nach dem Abschluss des 
       Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrags, aber vor 
       Wirksamwerden der Ausgliederung in das 
       rechtliche und/oder wirtschaftliche 
       Eigentum der Deutschen Telekom AG gelangt 
       sein sollten oder 
    c) nicht (rechtzeitig) erkannt worden ist, 
       dass es sich um wesentliche 
       Betriebsgrundlagen oder wirtschaftlich 
       zuordenbare Wirtschaftsgüter 
       (einschließlich Verbindlichkeiten) 
       gehandelt hat. 
 
    Die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH werden sich auch insoweit, 
    und zwar insbesondere auch im Fall von 
    Buchstabe c), im Innenverhältnis 
    wirtschaftlich so stellen, als wäre der 
    entsprechende Vermögensgegenstand bzw. das 
    entsprechende Wirtschaftsgut bereits zum 
    Ausgliederungsstichtag auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergegangen. 
(3) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH werden alle Erklärungen 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -14-

abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle 
    sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen 
    vornehmen, die im Zusammenhang mit der 
    Übertragung des auszugliedernden 
    Vermögens nach Absatz 1 und 2 erforderlich 
    oder zweckdienlich sind. Soweit für die 
    Übertragung von bestimmten 
    Vermögensgegenständen die Zustimmung eines 
    Gläubigers, Schuldners, Treuhänders, 
    Mitgesellschafters oder sonstigen Dritten, 
    eine Registrierung oder eine 
    öffentlich-rechtliche Bestätigung, 
    Berichtigung, Zustimmung, Genehmigung oder 
    sonstige öffentlich-rechtliche Rechtshandlung 
    erforderlich ist, werden sich die Deutsche 
    Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH 
    bemühen, diese zu beschaffen. 
(4) Ist die Übertragung auf die Telekom 
    Deutschland GmbH im Außenverhältnis 
    nicht oder nur mit unverhältnismäßig 
    hohem Aufwand möglich, werden sich die 
    Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH im Innenverhältnis so 
    stellen, als wäre die Übertragung auch 
    im Außenverhältnis zum 
    Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die Deutsche 
    Telekom AG ist in diesem Fall insbesondere 
    verpflichtet, den betroffenen 
    Vermögensgegenstand der Telekom Deutschland 
    GmbH zur langfristigen Nutzung (d. h. 
    grundsätzlich bis zum wirtschaftlichen 
    Verbrauch) zu überlassen oder dieser auf 
    sonstigem Weg das wirtschaftliche Eigentum zu 
    verschaffen. Absatz 2 bleibt unberührt. 
(5) Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die 
    nach diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag nicht auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergehen sollen, mit der 
    Eintragung der Ausgliederung in das 
    Handelsregister der Deutschen Telekom AG auf 
    die Telekom Deutschland GmbH übergehen, wird 
    die Telekom Deutschland GmbH diese 
    Vermögensgegenstände nach den jeweils 
    anwendbaren Vorschriften gesondert auf die 
    Deutsche Telekom AG rückübertragen mit der 
    Maßgabe, dass sich die Deutsche Telekom 
    AG und die Telekom Deutschland GmbH so 
    stellen, als sei die Übertragung auf die 
    Telekom Deutschland GmbH nicht erfolgt. Die 
    Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die 
    Rückübertragung anzunehmen. Auf Verlangen der 
    Telekom Deutschland GmbH wird die Deutsche 
    Telekom AG bis zum Wirksamwerden der 
    Übertragung alle erforderlichen oder 
    zweckmäßigen Handlungen und 
    Maßnahmen vornehmen und alle 
    erforderlichen oder zweckmäßigen 
    Erklärungen abgeben, die die Deutsche Telekom 
    AG vorzunehmen oder abzugeben hätte, wenn die 
    Übertragung auf die Telekom Deutschland 
    GmbH nicht erfolgt wäre, insbesondere alle 
    Handlungen, Maßnahmen und Erklärungen, 
    die zur Erfüllung von bis zur Rückübertragung 
    noch die Telekom Deutschland GmbH treffenden 
    vertraglichen oder sonstigen Pflichten 
    erforderlich oder zweckmäßig sind. Falls 
    dies erforderlich ist, werden die 
    Vertragsparteien hierüber gesonderte 
    Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. 
    Die vorstehenden Regelungen gelten 
    entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nach 
    diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag übergehen, weil sie 
    irrtümlich dem auszugliedernden Vermögen 
    zugeordnet worden sind. Absatz 3 und 4 gelten 
    für die Rückübertragung sinngemäß. 
(6) Ist ein Vermögensgegenstand nur teilweise dem 
    Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen und ist er 
    nicht in diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag ausdrücklich dem 
    auszugliedernden Vermögen zugeordnet, so geht 
    dieser Vermögensgegenstand nicht auf die 
    Telekom Deutschland GmbH über. In diesem Fall 
    wird, soweit nicht in den §§ 4 bis 18 etwas 
    anderes bestimmt ist, die Deutsche Telekom AG 
    der Telekom Deutschland GmbH den betreffenden 
    Teil des Vermögensgegenstands in dem Umfang, 
    wie er dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen 
    ist, langfristig aufgrund einer 
    schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung 
    überlassen. Dabei stellen sich die 
    Vertragsparteien im Innenverhältnis so, als 
    sei der betreffende Vermögensgegenstand in 
    dem Umfang, wie er dem Geschäftsbereich DTGC 
    zuzuordnen ist, zum Ausgliederungsstichtag 
    auf die Telekom Deutschland GmbH 
    übergegangen. 
(7) Sofern es bei der Zuordnung zu dem 
    Geschäftsbereich DTGC - insbesondere in 
    Abgrenzung zu den von der Ausgliederung nicht 
    betroffenen Geschäftsbereichen - zu 
    Zweifelsfragen kommt, die auch durch 
    Auslegung dieses Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrags nicht zu klären sind, 
    gilt, dass Vermögensgegenstände, die auf der 
    Grundlage dieses Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrags nicht zugeordnet 
    werden können, bei der Deutschen Telekom AG 
    verbleiben. In diesen Fällen ist die Deutsche 
    Telekom AG berechtigt nach § 315 BGB eine 
    Zuordnung nach ihrem Ermessen unter 
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
    Zugehörigkeit vorzunehmen. 
§ 21 
Künftige konzerninterne Lieferungs- und 
Leistungsbeziehungen 
(1) Soweit nicht (in diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag oder sonst) bereits 
    eine anderweitige vertragliche Grundlage für 
    eine derartige künftige Lieferungs- und 
    Leistungserbringung besteht, ist die 
    Deutsche Telekom AG unmittelbar auf 
    Grundlage dieses Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrags verpflichtet, mit 
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
    Ausgliederungsstichtag die bislang innerhalb 
    der Deutschen Telekom AG für den 
    Geschäftsbereich DTGC erbrachten Lieferungen 
    und Leistungen zu den in Absatz 4 genannten 
    Konditionen für die Telekom Deutschland GmbH 
    zu erbringen. 
(2) Insbesondere wird die Deutsche Telekom AG 
    solche Vermögensgegenstände, die eine 
    wesentliche Betriebsgrundlage für den 
    Geschäftsbereich DTGC als einem steuerlichen 
    Teilbetrieb darstellen, die aber nicht 
    ausschließlich vom Geschäftsbereich 
    DTGC genutzt werden (sogenannte 
    Multi-Use-Wirtschaftsgüter), der Telekom 
    Deutschland GmbH im erforderlichen Umfang 
    zur langfristigen Nutzung (d. h. 
    grundsätzlich bis zum wirtschaftlichen 
    Verbrauch) zu den in Absatz 4 genannten 
    Konditionen überlassen, falls sie nicht zum 
    auszugliedernden Vermögen gehören und 
    deshalb nicht zum Vollzugszeitpunkt auf die 
    Telekom Deutschland GmbH übergehen. 
(3) Soweit nicht (in diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag oder sonst) bereits 
    eine anderweitige vertragliche Grundlage für 
    eine derartige künftige Lieferungs- und 
    Leistungserbringung besteht, ist die Telekom 
    Deutschland GmbH unmittelbar auf Grundlage 
    dieses Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrags verpflichtet, mit 
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
    Ausgliederungsstichtag die von dem 
    Geschäftsbereich DTGC bislang innerhalb der 
    Deutschen Telekom AG gegenüber anderen 
    Bereichen und Einheiten erbrachten 
    Lieferungen und Leistungen zu den in Absatz 
    4 genannten Konditionen für die Deutsche 
    Telekom AG zu erbringen. 
(4) Die Lieferungs- und Leistungserbringung auf 
    Grundlage von Absatz 1 und 3 erfolgt zu 
    marktüblichen Konditionen. Die Lieferungs- 
    und Leistungserbringung auf Grundlage von 
    Absatz 2 erfolgt mit der Maßgabe, dass 
    sich die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH im Innenverhältnis so 
    stellen, als sei der betreffende 
    Vermögensgegenstand in dem Umfang, wie er 
    vom Geschäftsbereich DTGC genutzt wird, zum 
    Ausgliederungsstichtag auf die Telekom 
    Deutschland GmbH übergegangen. 
(5) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom 
    Deutschland GmbH sind durch die Regelungen 
    in Absatz 1 bis 4 nicht gehindert, zukünftig 
    die Lieferungs- und Leistungsbeziehungen 
    durch gesonderte Verträge zu regeln. 
 
*TEIL 5. GEGENLEISTUNG* 
 
§ 22 
Gegenleistung 
(1) Als Gegenleistung für die Übertragung 
    des auszugliedernden Vermögens gewährt die 
    Telekom Deutschland GmbH der Deutschen 
    Telekom AG einen neuen Geschäftsanteil an 
    der Telekom Deutschland GmbH im Nennbetrag 
    von EUR  60.000.000,00. 
(2) Zur Durchführung der Ausgliederung wird die 
    Telekom Deutschland GmbH daher ihr 
    Stammkapital von derzeit EUR  
    1.515.000.000,00 um EUR  60.000.000,00 auf 
    EUR  1.575.000.000,00 durch Schaffung eines 
    neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 
    EUR  60.000.000,00 erhöhen. Der neue 
    Geschäftsanteil wird der Deutschen Telekom 
    AG gewährt. Die Einlage wird durch 
    Übertragung des auszugliedernden 
    Vermögens nach Maßgabe dieses 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
    erbracht. 
(3) Der der Deutschen Telekom AG gewährte neue 
    Geschäftsanteil an der Telekom Deutschland 
    GmbH ist ab dem 1. Januar 2020 
    gewinnberechtigt. Falls sich der 
    Ausgliederungsstichtag gemäß § 27 
    verschiebt, verschiebt sich der Beginn der 
    Gewinnberechtigung entsprechend. 
§ 23 
Besondere Vorteile und Rechte 
(1) Die Telekom Deutschland GmbH gewährt keine 
    Rechte im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 7 
    UmwG; auch Maßnahmen im Sinne dieser 
    Vorschrift sind nicht vorgesehen. 
(2) Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne 
    von § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gewährt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -15-

*TEIL 6. FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND DIE BEAMTEN* 
 
§ 24 
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
(1) Allgemeines 
 
    Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer 
    des Geschäftsbereichs DTGC der Deutschen Telekom AG 
    ergeben sich aus den §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 324 
    UmwG sowie § 613a Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 BGB. 
(2) Betriebsteil TGC 
 
    a) Alle zum Vollzugszeitpunkt bei der Deutschen 
       Telekom AG bestehenden und dem Betriebsteil 
       TGC zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen 
       zum Vollzugszeitpunkt gemäß §§ 613a 
       Absatz 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG kraft Gesetzes 
       auf die Telekom Deutschland GmbH über. 
    b) Die Telekom Deutschland GmbH tritt nach §§ 
       613a Absatz 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG in die 
       Rechte und Pflichten aus den mit den 
       Arbeitnehmern des Betriebsteils TGC 
       bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Als 
       Stichtag für den Übergang der 
       Arbeitsverhältnisse gilt die Eintragung der 
       Ausgliederung in das Handelsregister der 
       Deutschen Telekom AG, soweit die betreffenden 
       Arbeitnehmer einem derartigen Übergang 
       nicht gemäß § 613a Absatz 6 BGB 
       widersprechen oder das Arbeitsverhältnis 
       nicht vor dem Stichtag für den Übergang 
       der Arbeitsverhältnisse beendet wird. 
    c) Die *Anlage 24.2* enthält eine Aufstellung 
       derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer 
       inklusive Arbeitnehmer im 
       (Insich-)beurlaubten Beamtenverhältnis) der 
       Deutschen Telekom AG, die dem Betriebsteil 
       TGC zuzuordnen sind. 
    d) Da die Arbeitsverhältnisse betreffend den 
       Betriebsteil TGC kraft Gesetzes mit 
       unverändertem individualrechtlichen Inhalt 
       auf die Telekom Deutschland GmbH übergehen, 
       haftet die Telekom Deutschland GmbH auch für 
       Verbindlichkeiten, die aus diesen 
       Arbeitsverhältnissen vor dem Wirksamwerden 
       der Ausgliederung begründet wurden. Die 
       zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung der 
       Deutschen Telekom AG für diese 
       Verbindlichkeiten bestimmt sich nach § 133 
       UmwG. Allerdings haftet die Deutsche Telekom 
       AG nach § 133 UmwG für die vorgenannten 
       Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf 
       von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der 
       Eintragung der Ausgliederung in das 
       Handelsregister der Deutschen Telekom AG 
       fällig und daraus Ansprüche in einer in § 197 
       Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art 
       festgestellt sind oder eine gerichtliche oder 
       behördliche Vollstreckungshandlung 
       vorgenommen oder beantragt wird. Für vor dem 
       Vollzugszeitpunkt begründete 
       Versorgungsverpflichtungen aufgrund des 
       Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist nach 
       dem vorhergehenden Satz zehn Jahre. 
    e) Die Arbeitnehmer werden gemäß §§ 613a 
       Absatz 5 BGB, 324 UmwG über den Übergang 
       ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Sie 
       können dem Übergang ihres 
       Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Absatz 
       6 BGB binnen eines Monats ab Zugang dieser 
       Unterrichtung schriftlich widersprechen. Im 
       Fall eines Widerspruchs bleibt das 
       Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Telekom 
       AG bestehen. Jedoch muss ein widersprechender 
       Arbeitnehmer - nach Prüfung der individuellen 
       Voraussetzungen - gegebenenfalls wegen 
       mangelnder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten 
       mit einer betriebsbedingten Kündigung seines 
       Arbeitsverhältnisses rechnen. 
    f) Im Einzelnen gilt für die heutigen 
       Arbeitnehmer des Betriebsteils TGC Folgendes: 
 
       aa) Tarifverträge 
 
           (i)   Soweit auf das 
                 Arbeitsverhältnis vor dem 
                 Übergang unmittelbar 
                 Tarifverträge anwendbar waren 
                 und der Arbeitnehmer 
                 tarifgebunden ist, werden die 
                 in diesen Tarifverträgen 
                 geregelten Arbeitsbedingungen 
                 nach dem Betriebs- bzw. 
                 Betriebsteilübergang 
                 (nachfolgend 
                 *'Betriebsübergang'*) 
                 grundsätzlich nach § 613a 
                 Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses zwischen 
                 dem Arbeitnehmer und der 
                 Telekom Deutschland GmbH und 
                 wirken mit dem Stand fort, den 
                 sie zum Zeitpunkt des 
                 Betriebsübergangs haben 
                 (statische Fortgeltung). Sie 
                 können innerhalb eines Jahres 
                 nach dem Übergang nicht 
                 zum Nachteil des Arbeitnehmers 
                 geändert werden. 
           (ii)  Die in vorstehender Ziffer (i) 
                 beschriebene Regelung gilt 
                 allerdings nicht, soweit bei 
                 der Telekom Deutschland GmbH 
                 zwischen dem Arbeitgeberverband 
                 für Telekommunikation und IT 
                 e.V. (agv comunity) und der 
                 Gewerkschaft ver.di 
                 abgeschlossene Tarifverträge 
                 gelten, die bereits bei der 
                 Deutschen Telekom AG Anwendung 
                 finden. In diesem Fall ändert 
                 sich an der Geltung der 
                 Tarifverträge nichts. Die 
                 Telekom Deutschland GmbH ist 
                 Mitgliedsunternehmen mit 
                 Tarifbindung im 
                 Arbeitgeberverband für 
                 Telekommunikation und IT e.V. 
                 (agv comunity). Über diese 
                 Mitgliedschaft gelten für die 
                 Telekom Deutschland GmbH auch 
                 die Verbandstarifverträge, die 
                 auch in der Deutschen Telekom 
                 AG gelten. 
           (iii) Die zuvor in Ziffer (i) 
                 beschriebene Regelung gilt auch 
                 dann nicht, soweit bei der 
                 Telekom Deutschland GmbH zum 
                 selben Regelungskomplex 
                 Tarifverträge mit der 
                 Gewerkschaft ver.di bestehen 
                 oder abgeschlossen werden. In 
                 diesem Fall lösen die 
                 Regelungen bei der Telekom 
                 Deutschland GmbH die bisher 
                 geltenden Regelungen der 
                 Deutschen Telekom AG ab. Dies 
                 gilt für tarifgebundene 
                 Arbeitnehmer aufgrund der 
                 gesetzlichen Regelung des § 
                 613a Absatz 1 Satz 3 BGB. 
           (iv)  Bei der Telekom Deutschland 
                 GmbH gelten jeweils eigene mit 
                 der Gewerkschaft ver.di 
                 abgeschlossene 
                 (Firmen-)Tarifverträge, zum 
                 Beispiel ein Manteltarifvertrag 
                 (MTV), ein Entgelttarifvertrag 
                 (ETV) und ein 
                 Entgeltrahmentarifvertrag 
                 (ERTV). Diese Tarifverträge 
                 lösen die entsprechend bei der 
                 Deutschen Telekom AG geltenden 
                 tarifvertraglichen Regelungen 
                 ab. Die Überführung in das 
                 Tarifwerk der Telekom 
                 Deutschland GmbH soll durch 
                 einen Tarifvertrag 
                 'Sonderregelungen' (TV SR) 
                 begleitet werden. Hierbei 
                 sollen auch aus der Deutschen 
                 Telekom AG bestehende 
                 tarifvertragliche 
                 Sonderregelungen und bestehende 
                 Ansprüche und Expektanzen 
                 berücksichtigt werden. Einzelne 
                 Ansprüche können kapitalisiert 
                 werden. Das Sicherungsniveau 
                 soll den üblichen 
                 Konzernstandards für TV 
                 'Sonderregelungen' entsprechen. 
           (v)   Sofern bei nicht 
                 tarifgebundenen Arbeitnehmern 
                 tarifliche Regelungen aufgrund 
                 einer arbeitsvertraglichen 
                 Bezugnahmeklausel gelten, 
                 entscheidet die 
                 arbeitsvertragliche Bezugnahme 
                 auf die jeweiligen 
                 Tarifverträge darüber, welche 
                 Tarifverträge Anwendung finden. 
       bb) Betriebsvereinbarungen 
 
           (i)   Der Betriebsteil TGC soll in 
                 den Betrieb 'Geschäftskunden 
                 Wholesale - TD' der Telekom 
                 Deutschland GmbH integriert 
                 werden. Die übergehenden 
                 Arbeitnehmer im Betriebsteil 
                 TGC aus Personal- und 
                 Finanzfunktionen werden in den 
                 Betrieb 'Querschnitt (F/HR/MD) 
                 - TD' überführt. 
           (ii)  Die für den Betriebsteil TGC in 
                 der Deutschen Telekom AG zum 
                 Vollzugszeitpunkt geltenden 
                 Betriebsvereinbarungen und 
                 Gesamtbetriebsvereinbarungen 
                 gelten nach dem 
                 Betriebsübergang nicht normativ 
                 fort. Die Rechte und Pflichten, 
                 die in Betriebsvereinbarungen 
                 bzw. in 
                 Gesamtbetriebsvereinbarungen 
                 geregelt sind, werden 
                 gemäß § 613a Absatz 1 Satz 
                 2 BGB Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses und gelten 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -16-

mit dem Stand fort, den sie zum 
                 Zeitpunkt des Betriebsübergangs 
                 haben (statische Fortgeltung). 
                 Die danach Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses gewordenen 
                 Rechte und Pflichten dürfen 
                 nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB 
                 nicht vor Ablauf eines Jahres 
                 nach dem Zeitpunkt des 
                 Übergangs zum Nachteil des 
                 Arbeitnehmers geändert werden. 
                 § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB gilt 
                 nicht, soweit die Regelungen 
                 durch kollektivrechtliche 
                 Regelungen in der Telekom 
                 Deutschland GmbH zum selben 
                 Regelungsgegenstand abgelöst 
                 werden. 
           (iii) Im Übrigen wird die 
                 Anwendung von 
                 Konzernbetriebsvereinbarungen 
                 der Deutschen Telekom AG durch 
                 die Ausgliederung nicht 
                 berührt. 
       cc) Versorgungszusagen 
 
           Die betriebliche Altersversorgung 
           der Arbeitnehmer des Betriebsteils 
           TGC wird durch Firmentarifverträge 
           der Telekom Deutschland GmbH und 
           Konzernbetriebsvereinbarungen der 
           Deutschen Telekom AG geregelt. 
           Hinsichtlich der Rechtsfolgen der 
           Ausgliederung wird auf die 
           vorstehenden Buchstaben a) und b) 
           bzw. f) aa) und f) bb) Bezug 
           genommen. 
    g) Abweichend von den Buchstaben a) bis f) 
       werden die Personalverbindlichkeiten, 
       insbesondere die Pensionsrückstellungen, mit 
       der Ausgliederung des Betriebsteils TGC in 
       Gänze mit wirtschaftlicher Wirkung zum 
       Ausgliederungsstichtag auf die Telekom 
       Deutschland GmbH übertragen. 
    h) Kündigungen 
 
       Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen der 
       Ausgliederung sind gesetzlich ausgeschlossen 
       (§ 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Absatz 4 
       Satz 1 BGB). Arbeitgeberseitige Kündigungen 
       aus anderen Gründen bleiben möglich. Nach 
       Maßgabe des § 323 Absatz 1 UmwG 
       verschlechtert sich aufgrund der 
       Ausgliederung die kündigungsrechtliche 
       Stellung der Arbeitnehmer für die Dauer von 
       zwei Jahren ab dem Vollzugszeitpunkt nicht. 
    i) Mitarbeitervertretungen 
 
       aa) Die Auswirkungen auf die 
           betriebsverfassungsrechtlichen Betriebe 
           der Deutschen Telekom AG und der 
           Telekom Deutschland GmbH richten sich 
           nach den gesetzlichen Regelungen des 
           Betriebsverfassungsgesetzes 
           (nachfolgend *'BetrVG'*) unter 
           Berücksichtigung der bestehenden bzw. 
           noch zu vereinbarenden 
           tarifvertraglichen Regelungen 
           gemäß § 3 BetrVG. Unter 
           Zugrundelegung dieser Regelungen 
           ergeben sich die nachfolgend 
           beschriebenen Folgen für die 
           Betriebsratsstruktur: 
 
           (i)  Betriebsverfassungsrechtliche 
                Betriebe der Deutschen Telekom 
                AG 
 
                Die Struktur der 
                betriebsverfassungsrechtlichen 
                Betriebe der Deutschen Telekom 
                AG ist in einem mit der 
                Gewerkschaft ver.di 
                abgeschlossenen 
                Zuordnungstarifvertrag geregelt. 
                Durch die Ausgliederung des 
                Betriebsteils TGC ändert sich 
                die Identität der im 
                Zuordnungstarifvertrag der 
                Deutschen Telekom AG definierten 
                Betriebe nicht. Die örtlichen 
                Betriebsräte bleiben unverändert 
                im Amt, ebenso bleibt der 
                Gesamtbetriebsrat bestehen. 
           (ii) Betriebsverfassungsrechtliche 
                Betriebe der Telekom Deutschland 
                GmbH 
 
                Der Betriebsteil TGC wird in den 
                Betrieb 'Geschäftskunden 
                Wholesale - TD' der Telekom 
                Deutschland GmbH eingegliedert. 
                Die übergehenden Arbeitnehmer 
                aus Personal- und 
                Finanzfunktionen werden in den 
                Betrieb 'Querschnitt (F/HR/MD) - 
                TD' der Telekom Deutschland GmbH 
                überführt. Die in den 
                vorgenannten Betrieben 
                bestehenden Betriebsräte sind 
                für die übergehenden 
                Arbeitnehmer zuständig. Der 
                Gesamtbetriebsrat der Telekom 
                Deutschland GmbH bleibt 
                bestehen. 
       bb) Der Bestand des Konzernbetriebsrats 
           Deutsche Telekom bleibt durch die 
           Ausgliederung unberührt. Sollte eine 
           Anpassung der 
           Konzernbetriebsvereinbarung zur 
           Zusammensetzung des 
           Konzernbetriebsrats notwendig 
           werden, werden die Verhandlungen 
           dazu mit dem Konzernbetriebsrat 
           geführt. 
       cc) Der Bestand und die Zusammensetzung 
           des durch Vereinbarung vom 21. April 
           2004 in der Deutschen Telekom 
           gebildeten Europäischen Betriebsrats 
           bleiben durch die Ausgliederung 
           unberührt. 
       dd) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen 
           des Mitbestimmungsgesetzes 1976 
           (nachfolgend *'MitbestG'*) 
           betreffend den Bestand und die 
           zahlenmäßige Zusammensetzung 
           des Aufsichtsrats der Deutschen 
           Telekom AG bleibt durch die 
           Ausgliederung unberührt. Sollte 
           unter den auf die Telekom 
           Deutschland GmbH übergehenden 
           Arbeitnehmern ein Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Deutschen Telekom 
           AG sein, wird das Aufsichtsratsamt 
           nicht berührt. Die auf die Telekom 
           Deutschland GmbH übergehenden 
           Arbeitnehmer sind auch in Zukunft 
           bei Wahl der Arbeitnehmervertreter 
           im Aufsichtsrat der Deutschen 
           Telekom AG unter denselben 
           Bedingungen wie bisher aktiv und 
           passiv wahlberechtigt. Die 
           Anwendbarkeit der Bestimmungen des 
           MitbestG betreffend den Bestand und 
           die zahlenmäßige 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           der Telekom Deutschland GmbH bleibt 
           durch die Ausgliederung unberührt. 
(3) Betriebsteil NWI 
 
    a) Es ist geplant, dass die Telekom Deutschland 
       GmbH mit der Deutsche Telekom Technik GmbH, 
       einen Kauf- und Übertragungsvertrag 
       schließen wird, nach dem aufschiebend 
       bedingt auf den Vollzug der Ausgliederung 
       durch Eintragung in das Handelsregister der 
       Deutschen Telekom AG der Betriebsteil NWI 
       eine juristische Sekunde nach der 
       Ausgliederung von der Telekom Deutschland 
       GmbH auf die Deutsche Telekom Technik GmbH 
       übertragen werden soll. Die nachfolgenden 
       Ausführungen zu den Folgen der Ausgliederung 
       für die Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI 
       gelten für den Fall, dass der Kauf- und 
       Übertragungsvertrag wie geplant 
       vollzogen wird. Sollte es nicht zu einem 
       Vollzug des Kauf- und 
       Übertragungsvertrags kommen, gelten 
       statt der nachfolgenden Ausführungen die 
       Ausführungen unter vorstehendem Absatz 2 für 
       die Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI 
       entsprechend. 
    b) Alle zum Vollzugszeitpunkt bei der Deutschen 
       Telekom AG bestehenden und dem Betriebsteil 
       NWI zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen 
       zum Vollzugszeitpunkt gemäß § 613a 
       Absatz 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes auf die 
       Deutsche Telekom Technik GmbH über, da die 
       tatsächliche Leitungsmacht unmittelbar von 
       der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche 
       Telekom Technik GmbH übertragen wird; es wird 
       jedoch klargestellt, dass davon unberührt im 
       Innenverhältnis zwischen der Deutschen 
       Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH 
       die dem Betriebsteil NWI zuzuordnenden 
       Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Absatz 1 
       als (i) ab dem Ausgliederungsstichtag auf die 
       Telekom Deutschland GmbH und (ii) zum 
       Vollzugszeitpunkt von der Telekom Deutschland 
       GmbH auf die Deutsche Telekom Technik GmbH 
       übergegangen gelten. Die Telekom Deutschland 
       GmbH wird die tatsächliche Leitungsmacht 
       nicht übernehmen. 
    c) Die Deutsche Telekom Technik GmbH tritt nach 
       § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB in die Rechte und 
       Pflichten aus den mit den Arbeitnehmern des 
       Betriebsteils NWI bestehenden 
       Arbeitsverhältnissen ein. Als Stichtag für 
       den Übergang der Arbeitsverhältnisse 
       gilt die Eintragung der Ausgliederung in das 
       Handelsregister der Deutschen Telekom AG, 
       soweit die betreffenden Arbeitnehmer einem 
       derartigen Übergang nicht gemäß § 
       613a Absatz 6 BGB widersprechen oder das 
       Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag für 
       den Übergang der Arbeitsverhältnisse 
       beendet wird. 
    d) Die *Anlage 24.3 *enthält eine Aufstellung 
       derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer 
       inklusive Arbeitnehmer im 
       (Insich-)beurlaubten Beamtenverhältnis) der 
       Deutschen Telekom AG, die dem Betriebsteil 
       NWI zuzuordnen sind. 
    e) Ab dem Betriebsübergang haftet die Deutsche 
       Telekom Technik GmbH für sämtliche Ansprüche 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -17-

aus den dem Betriebsteil NWI zuzuordnenden 
       Arbeitsverhältnissen, also auch für solche, 
       die vor dem Betriebsübergang begründet worden 
       sind. Die Deutsche Telekom Technik GmbH und 
       die Deutsche Telekom AG haften gemäß § 
       613a Absatz 2 BGB gesamtschuldnerisch für 
       solche Ansprüche aus den dem Betriebsteil NWI 
       zuzuordnenden Arbeitsverhältnissen, die vor 
       dem Betriebsübergang entstanden sind und vor 
       Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang 
       fällig werden. Werden solche Ansprüche nach 
       dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, 
       so haftet die Deutsche Telekom AG jedoch nur 
       in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des 
       Betriebsübergangs abgelaufenen Teil ihres 
       Bemessungszeitraums entspricht. 
    f) Die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung 
       der Telekom Deutschland GmbH für 
       Verbindlichkeiten aus den dem Betriebsteil 
       NWI zuzuordnenden Arbeitsverhältnissen, die 
       vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
       begründet wurden, bestimmt sich nach § 133 
       UmwG. Allerdings haftet die Telekom 
       Deutschland GmbH nach § 133 UmwG für diese 
       Ansprüche nur, wenn sie vor Ablauf von fünf 
       Jahren nach der Bekanntmachung der Eintragung 
       der Ausgliederung in das Handelsregister der 
       Deutschen Telekom AG fällig und daraus 
       Ansprüche in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 
       bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind 
       oder eine gerichtliche oder behördliche 
       Vollstreckungshandlung vorgenommen oder 
       beantragt wird. Für vor dem Vollzugszeitpunkt 
       begründete Versorgungsverpflichtungen auf 
       Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die 
       Frist nach dem vorhergehenden Satz zehn 
       Jahre. 
    g) Die Arbeitnehmer werden gemäß § 613a 
       Absatz 5 BGB über den Übergang ihres 
       Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Sie können 
       dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses 
       gemäß § 613a Absatz 6 BGB binnen eines 
       Monats ab Zugang dieser Unterrichtung 
       schriftlich widersprechen. Im Fall eines 
       Widerspruchs bleibt das Arbeitsverhältnis mit 
       der Deutschen Telekom AG bestehen. Jedoch 
       muss ein widersprechender Arbeitnehmer - nach 
       Prüfung der individuellen Voraussetzungen - 
       gegebenenfalls wegen mangelnder 
       Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mit einer 
       betriebsbedingten Kündigung seines 
       Arbeitsverhältnisses rechnen. 
    h) Im Einzelnen gilt für die heutigen 
       Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI Folgendes: 
 
       aa) Tarifverträge 
 
           (i)   Soweit auf das 
                 Arbeitsverhältnis vor dem 
                 Übergang unmittelbar 
                 Tarifverträge anwendbar waren 
                 und der Arbeitnehmer 
                 tarifgebunden ist, werden die 
                 in diesen Tarifverträgen 
                 geregelten Arbeitsbedingungen 
                 nach dem Betriebsübergang 
                 grundsätzlich nach § 613a 
                 Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses zwischen 
                 dem Arbeitnehmer und der 
                 Deutsche Telekom Technik GmbH 
                 und wirken mit dem Stand fort, 
                 den sie zum Zeitpunkt des 
                 Betriebsübergangs haben 
                 (statische Fortgeltung). Sie 
                 können innerhalb eines Jahres 
                 nach dem Übergang nicht 
                 zum Nachteil des Arbeitnehmers 
                 geändert werden. 
           (ii)  Die in vorstehender Ziffer (i) 
                 beschriebene Regelung gilt 
                 allerdings nicht, soweit bei 
                 der Deutsche Telekom Technik 
                 GmbH zwischen dem 
                 Arbeitgeberverband für 
                 Telekommunikation und IT e.V. 
                 (agv comunity) und der 
                 Gewerkschaft ver.di 
                 abgeschlossene Tarifverträge 
                 gelten, die bereits bei der 
                 Deutschen Telekom AG Anwendung 
                 finden. In diesem Fall ändert 
                 sich an der Geltung der 
                 Tarifverträge nichts. Die 
                 Deutsche Telekom Technik GmbH 
                 ist Mitgliedsunternehmen mit 
                 Tarifbindung im 
                 Arbeitgeberverband für 
                 Telekommunikation und IT e.V. 
                 (agv comunity). Über diese 
                 Mitgliedschaft gelten für die 
                 Deutsche Telekom Technik GmbH 
                 auch die Verbandstarifverträge, 
                 die auch in der Deutschen 
                 Telekom AG gelten. 
           (iii) Die zuvor in Ziffer (i) 
                 beschriebene Regelung gilt auch 
                 dann nicht, soweit bei der 
                 Deutsche Telekom Technik GmbH 
                 zum selben Regelungskomplex 
                 Tarifverträge mit der 
                 Gewerkschaft ver.di bestehen 
                 oder abgeschlossen werden. In 
                 diesem Fall lösen die 
                 Regelungen bei der Deutsche 
                 Telekom Technik GmbH die bisher 
                 geltenden Regelungen der 
                 Deutschen Telekom AG ab. Dies 
                 gilt für tarifgebundene 
                 Arbeitnehmer auf Grund der 
                 gesetzlichen Regelungen des § 
                 613a Absatz 1 Satz 3 BGB. 
           (iv)  Bei der Deutsche Telekom 
                 Technik GmbH gelten jeweils 
                 eigene mit der Gewerkschaft 
                 ver.di abgeschlossene 
                 (Firmen-)Tarifverträge, zum 
                 Beispiel ein Manteltarifvertrag 
                 (MTV), ein Entgelttarifvertrag 
                 (ETV) und ein 
                 Entgeltrahmentarifvertrag 
                 (ERTV). Diese Tarifverträge 
                 lösen die entsprechend bei der 
                 Deutschen Telekom AG geltenden 
                 tariflichen Regelungen ab. Die 
                 Überführung in das 
                 Tarifwerk der Deutsche Telekom 
                 Technik GmbH soll durch einen 
                 Tarifvertrag 'Sonderregelungen' 
                 (TV SR) begleitet werden. 
                 Hierbei sollen auch aus der 
                 Deutschen Telekom AG bestehende 
                 tarifvertragliche 
                 Sonderregelungen und bestehende 
                 Ansprüche und Expektanzen 
                 berücksichtigt werden. Einzelne 
                 Ansprüche können kapitalisiert 
                 werden. Das Sicherungsniveau 
                 soll den üblichen 
                 Konzernstandards für TV 
                 'Sonderregelungen' entsprechen. 
           (v)   Sofern bei nicht 
                 tarifgebundenen Arbeitnehmern 
                 tarifliche Regelungen auf Grund 
                 einer arbeitsvertraglichen 
                 Bezugnahmeklausel gelten, 
                 entscheidet die 
                 arbeitsvertragliche Bezugnahme 
                 auf die jeweiligen 
                 Tarifverträge darüber, welche 
                 Tarifverträge Anwendung finden. 
       bb) Betriebsvereinbarungen 
 
           (i)   Der Betriebsteil NWI soll in 
                 den Betrieb 'Zentrum Core (Z 
                 C)' der Deutsche Telekom 
                 Technik GmbH integriert werden. 
                 Die übergehenden Arbeitnehmer 
                 im Betriebsteil NWI aus 
                 Personal- und Finanzfunktionen 
                 werden in den Betrieb 'Technik 
                 Niederlassung West, Management 
                 Board DT Technik GmbH' 
                 überführt. 
           (ii)  Die für den Betriebsteil NWI in 
                 der Deutschen Telekom AG zum 
                 Vollzugszeitpunkt geltenden 
                 Betriebsvereinbarungen und 
                 Gesamtbetriebsvereinbarungen 
                 gelten nach dem 
                 Betriebsübergang nicht normativ 
                 fort. Die Rechte und Pflichten, 
                 die in Betriebsvereinbarungen 
                 bzw. in 
                 Gesamtbetriebsvereinbarungen 
                 geregelt sind, werden 
                 gemäß § 613a Absatz 1 Satz 
                 2 BGB Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses und gelten 
                 mit dem Stand fort, den sie zum 
                 Zeitpunkt des Betriebsübergangs 
                 haben (statische Fortgeltung). 
                 Die danach Inhalt des 
                 Arbeitsverhältnisses gewordenen 
                 Rechte und Pflichten dürfen 
                 nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB 
                 nicht vor Ablauf eines Jahres 
                 nach dem Zeitpunkt des 
                 Übergangs zum Nachteil des 
                 Arbeitnehmers geändert werden. 
                 § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB gilt 
                 nicht, soweit die Regelungen 
                 durch kollektivrechtliche 
                 Regelungen in der Deutsche 
                 Telekom Technik GmbH zum selben 
                 Regelungsgegenstand abgelöst 
                 werden. 
           (iii) Im Übrigen wird die 
                 Anwendung von 
                 Konzernbetriebsvereinbarungen 
                 der Deutschen Telekom AG durch 
                 die Ausgliederung nicht 
                 berührt. 
       cc) Versorgungszusagen 
 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -18-

Die betriebliche Altersversorgung 
           der Arbeitnehmer des Betriebsteils 
           NWI wird durch Firmentarifverträge 
           der Deutsche Telekom Technik GmbH 
           und Konzernbetriebsvereinbarungen 
           der Deutschen Telekom AG geregelt. 
           Hinsichtlich der Rechtsfolgen der 
           Ausgliederung wird auf die 
           vorstehenden Buchstaben a), b) und 
           c) bzw. h) aa) und h) bb) Bezug 
           genommen. 
    i) Abweichend von den Buchstaben a) bis h) 
       werden die Personalverbindlichkeiten, 
       insbesondere die Pensionsrückstellungen, mit 
       der Ausgliederung des Betriebsteils NWI in 
       Gänze mit wirtschaftlicher Wirkung zum 
       Ausgliederungsstichtag auf die Telekom 
       Deutschland GmbH und, in einem zweiten 
       Schritt mittels Kauf- und 
       Übertragungsvertrag von der Telekom 
       Deutschland GmbH auf die Deutsche Telekom 
       Technik GmbH übertragen. Der Kauf- und 
       Übertragungsvertrag wird auch 
       entsprechende Regelungen zur 
       Insolvenzsicherung der übernommenen 
       Verpflichtungen aus 
       Altersteilzeitverhältnissen, Langzeitkonten 
       und Lebensarbeitszeitkonten enthalten. 
       Ebenfalls geregelt werden soll, dass für die 
       heute bestehenden CTA-Vermögenssicherungen 
       entsprechende Vermögenssubstitute mitgegeben 
       werden. 
    j) Kündigungen 
 
       Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen des 
       Betriebsübergangs sind gesetzlich 
       ausgeschlossen (§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB). 
       Arbeitgeberseitige Kündigungen aus anderen 
       Gründen bleiben möglich. 
    k) Mitarbeitervertretungen 
 
       aa) Die Auswirkungen auf die 
           betriebsverfassungsrechtlichen Betriebe 
           der Deutschen Telekom AG und der 
           Deutsche Telekom Technik GmbH richten 
           sich nach den gesetzlichen Regelungen 
           des BetrVG unter Berücksichtigung der 
           bestehenden bzw. noch zu vereinbarenden 
           tariflichen Regelungen gemäß § 3 
           BetrVG. Unter Zugrundelegung dieser 
           Regelungen ergeben sich die nachfolgend 
           beschriebenen Folgen für die 
           Betriebsratsstruktur: 
 
           (i)  Betriebsverfassungsrechtliche 
                Betriebe der Deutschen Telekom 
                AG 
 
                Die Struktur der 
                betriebsverfassungsrechtlichen 
                Betriebe der Deutschen Telekom 
                AG ist in einem mit der 
                Gewerkschaft ver.di 
                abgeschlossenen 
                Zuordnungstarifvertrag geregelt. 
                Durch die Ausgliederung des 
                Betriebsteils NWI ändert sich 
                die Identität der im 
                Zuordnungstarifvertrag der 
                Deutschen Telekom AG definierten 
                Betriebe nicht. Die örtlichen 
                Betriebsräte bleiben unverändert 
                im Amt, ebenso bleibt der 
                Gesamtbetriebsrat bestehen. 
           (ii) Betriebsverfassungsrechtliche 
                Betriebe der Deutsche Telekom 
                Technik GmbH 
 
                Der Betriebsteil NWI wird in den 
                Betrieb 'Zentrum Core (Z C)' der 
                Deutsche Telekom Technik GmbH 
                integriert. Die übergehenden 
                Arbeitnehmer im Betriebsteil NWI 
                aus Personal- und 
                Finanzfunktionen werden in den 
                Betrieb 'Technik Niederlassung 
                West, Management Board DT 
                Technik' der Deutsche Telekom 
                Technik GmbH überführt. Die in 
                den vorgenannten Betrieben 
                bestehenden Betriebsräte sind 
                für die übergehenden 
                Arbeitnehmer zuständig. Der 
                Gesamtbetriebsrat der Deutsche 
                Telekom Technik GmbH bleibt 
                bestehen. 
       bb) Der Bestand des Konzernbetriebsrats 
           Deutsche Telekom bleibt durch die 
           Ausgliederung unberührt. Sollte eine 
           Anpassung der 
           Konzernbetriebsvereinbarung zur 
           Zusammensetzung des 
           Konzernbetriebsrats notwendig 
           werden, werden die Verhandlungen 
           dazu mit dem Konzernbetriebsrat 
           geführt. 
       cc) Der Bestand und die Zusammensetzung 
           des durch Vereinbarung vom 21. April 
           2004 in der Deutschen Telekom 
           gebildeten Europäischen Betriebsrats 
           bleiben durch die Ausgliederung 
           unberührt. 
       dd) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen 
           des MitbestG betreffend den Bestand 
           und die zahlenmäßige 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           der Deutschen Telekom AG bleibt 
           durch die Ausgliederung unberührt. 
           Sollte unter den auf die Deutsche 
           Telekom Technik GmbH übergehenden 
           Arbeitnehmern ein Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Deutschen Telekom 
           AG sein, wird das Aufsichtsratsamt 
           nicht berührt. Die auf die Deutsche 
           Telekom Technik GmbH übergehenden 
           Arbeitnehmer sind auch in Zukunft 
           bei Wahl der Arbeitnehmervertreter 
           im Aufsichtsrat der Deutschen 
           Telekom AG unter denselben 
           Bedingungen wie bisher aktiv und 
           passiv wahlberechtigt. Die 
           Anwendbarkeit der Bestimmungen des 
           MitbestG betreffend den Bestand und 
           die zahlenmäßige 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           der Deutsche Telekom Technik GmbH 
           bleibt durch die Ausgliederung und 
           den Vollzug des geplanten Kauf- und 
           Übertragungsvertrags zwischen 
           der Telekom Deutschland GmbH und der 
           Deutsche Telekom Technik GmbH 
           unberührt. 
§ 25 
Folgen für die Beamten 
(1) Für Beamte, die zum Vollzugszeitpunkt bei 
    der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer 
    noch laufenden (Insich-)Beurlaubung tätig 
    sind, wird die (Insich-)Beurlaubung zur 
    Deutschen Telekom AG widerrufen. In der 
    Telekom Deutschland GmbH (für im 
    Betriebsteil TGC tätige (Insich-)beurlaubte 
    Beamte) bzw. der Deutsche Telekom Technik 
    GmbH (für im Betriebsteil NWI tätige 
    (Insich-)beurlaubte Beamte) erfolgt ein 
    neues Beurlaubungsangebot, unabhängig von 
    der Amtsangemessenheit der Tätigkeit. Die 
    Beurlaubung in der Telekom Deutschland GmbH 
    bzw. der Deutsche Telekom Technik GmbH wird 
    mindestens für die Restlaufzeit der alten 
    Beurlaubung ausgesprochen. Im Übrigen 
    gelten die konzernüblichen Regularien. Für 
    den Fall, dass die Restlaufzeit kürzer ist, 
    als das Regelintervall zur Verlängerung nach 
    den konzernüblichen Regularien, wird die 
    Verlängerung nach Maßgabe des 
    Regelintervalls ausgesprochen. 
(2) Die übergehenden Beschäftigten, die bislang 
    im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses 
    tätig sind, werden im Rahmen der 
    beamtenrechtlichen Zuweisung in der Telekom 
    Deutschland GmbH bzw. der Deutsche Telekom 
    Technik GmbH eingesetzt. Die 
    arbeitgeberseitige Entscheidung und die 
    Möglichkeit einer späteren Beurlaubung und 
    des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses 
    bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen 
    gelten die konzernüblichen Regularien. 
 
*TEIL 7. SONSTIGE REGELUNGEN* 
 
§ 26 
Wirksamkeit 
 
Dieser Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur 
wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung der Deutschen 
Telekom AG und die Gesellschafterversammlung der Telekom 
Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die Ausgliederung 
bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung in das 
Handelsregister der Deutschen Telekom AG. Diese darf erst 
erfolgen, nachdem die Eintragung der Ausgliederung in das 
Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH erfolgt ist. 
 
§ 27 
Stichtagsänderung 
 
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. 
Dezember 2020 in das Handelsregister der Deutschen Telekom 
AG eingetragen worden ist, gilt abweichend von § 3 Absatz 
1 der Beginn des 1. Januar 2021 als 
Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall wird der 
Ausgliederung die auf den 31. Dezember 2020 aufzustellende 
Bilanz der Deutschen Telekom AG als Schlussbilanz zugrunde 
gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über 
den 31. Dezember des Folgejahres hinaus, verschieben sich 
der Ausgliederungsstichtag und der Stichtag der 
Schlussbilanz entsprechend der vorstehenden Regelung 
jeweils um ein Jahr. Entsprechendes gilt für den 
steuerlichen Übertragungsstichtag im § 3 Absatz 4. 
Soweit in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
auf § 3 Absatz 1 verwiesen wird oder sonst auf den 
Ausgliederungsstichtag abgestellt oder Bezug genommen 
wird, sind die vorstehenden Regelungen zu beachten. 
 
§ 28 
Rücktrittsvorbehalt 
(1) Jede Vertragspartei kann von diesem 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    zurücktreten, soweit die Ausgliederung nicht 
    bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 wirksam 
    geworden ist. 
(2) Die Erklärung des Rücktritts, die erst ab 
    dem 1. Januar 2021 ausgesprochen werden 
    kann, erfolgt durch eingeschriebenen Brief 
    (Übergabeeinschreiben, Einschreiben mit 
    Rückschein oder Einwurf-Einschreiben). Ein 
    Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. 
    Jede Vertragspartei kann auf bestehende 
    Rücktrittsrechte verzichten. 
§ 29 
Gläubigerschutz und Innenausgleich 
 
Soweit sich aus diesem Ausgliederungs- und 
Übernahmevertrag keine andere Verteilung von Lasten 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -19-

und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem 
auszugliedernden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden 
Regelungen: 
 
a) Wenn und soweit die Deutsche Telekom AG auf 
   Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder 
   anderer Bestimmungen von Gläubigern für 
   Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und 
   Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen 
   wird, die nach Maßgabe der Bestimmung 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags auf die Telekom 
   Deutschland GmbH übertragen werden, hat die 
   Telekom Deutschland GmbH die Deutsche Telekom 
   AG auf erste Anforderung von der jeweiligen 
   Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt 
   für den Fall, dass die Deutsche Telekom AG 
   von solchen Gläubigern auf 
   Sicherheitsleistung in Anspruch genommen 
   wird. 
b) Wenn und soweit umgekehrt die Telekom 
   Deutschland GmbH auf Grund der Bestimmungen 
   in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von 
   Gläubigern für Verbindlichkeiten, 
   Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in 
   Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags nicht auf die Telekom 
   Deutschland GmbH übertragen werden, hat die 
   Deutsche Telekom AG die Telekom Deutschland 
   GmbH auf erste Anforderung von der jeweiligen 
   Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt 
   für den Fall, dass die Telekom Deutschland 
   GmbH von solchen Gläubigern auf 
   Sicherheitsleistung in Anspruch genommen 
   wird. 
§ 30 
Kosten 
 
Die durch die Vorbereitung, den Abschluss und für den 
Vollzug dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, 
bei den Vertragsparteien entstehenden Kosten (insbesondere 
Beratungs- und Notarkosten, Kosten für verbindliche 
Auskünfte, Kosten für die Abhaltung der über die 
Zustimmung beschließenden 
Gesellschafterversammlungen, Kosten der in § 22 Absatz 2 
geregelten Kapitalerhöhung sowie Kosten der im 
Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme 
erfolgenden Wirtschaftsprüferdienstleistungen) trägt die 
Deutsche Telekom AG. Sollte die Ausgliederung nicht 
wirksam werden, trägt die Deutsche Telekom AG ebenfalls 
die den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem 
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag entstandenen 
Kosten. 
 
§ 31 
Schlussbestimmungen 
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
    bedürfen, soweit nicht weitergehende 
    Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. 
    Dies gilt auch für die Aufhebung dieses 
    Schriftformerfordernisses. 
(2) Die Anlagen zu diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag sind 
    Vertragsbestandteil. 
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
    unwirksam oder nicht durchführbar sein, so 
    soll dies die Gültigkeit dieses 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
    im Übrigen nicht berühren. An die 
    Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
    Vereinbarung soll eine solche treten, die 
    dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
    unwirksamen oder undurchführbaren Klausel in 
    zulässiger Weise am nächsten kommt. Es ist 
    der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien 
    dieses Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrags, dass die in diesem 
    Absatz 3 enthaltene Regelung nicht nur eine 
    Beweislastumkehr herbeiführt, sondern die 
    Anwendbarkeit des § 139 BGB 
    ausschließt. 
(4) Erweist sich die in diesem Ausgliederungs- 
    und Übernahmevertrag vorgesehene 
    Übertragung eines Vermögensgegenstands 
    als unwirksam oder schlägt sie aus sonstigen 
    Gründen fehl, so bleibt die in diesem 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    geregelte Übertragung der weiteren 
    Vermögensgegenstände in jedem Fall hiervon 
    unberührt. 
(5) Dieser Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag unterliegt deutschem 
    Recht. 
(6) Die Vertragsparteien streben an, alle 
    Streitigkeiten, die sich aus oder im 
    Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag ergeben, gütlich 
    beizulegen. Sofern dies nicht gelingt, ist 
    soweit gesetzlich zulässig das Landgericht 
    Bonn für sämtliche Streitigkeiten aus oder 
    im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- 
    und Übernahmevertrag 
    ausschließlich zuständig.' 
 
*Wesentlicher Inhalt der Anlagen zum Ausgliederungs- und 
Übernahmevertrag* 
 
Die Anlagen zu dem zwischen der Deutschen Telekom AG und 
der Telekom Deutschland GmbH am 20. April 2020 zu 
notarieller Urkunde des Notars Benno Garschina mit 
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg abgeschlossenen 
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag haben den 
folgenden wesentlichen Inhalt (die Angaben sind teilweise 
um einen Hinweis zum unmittelbaren Kontext ergänzt, in dem 
die betreffende Anlage im Ausgliederungs- und 
Übernahmevertrag genannt wird; die Ziffern der 
Anlagen entsprechen der Bezeichnung der Paragraphen und 
Absätze des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, in 
denen die Anlage zum ersten Mal in Bezug genommen wird): 
 
- Anlage 3.3 enthält den geprüften und mit einem 
  uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehenen 
  Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum 
  31. Dezember 2019 (24:00 Uhr). Die darin 
  enthaltene Bilanz wird der Ausgliederung - 
  vorbehaltlich einer Änderung des 
  Ausgliederungsstichtags nach § 27 des 
  Ausgliederungs- und Übernahmevertrags - 
  als Schlussbilanz gemäß §§ 125 Satz 1, 17 
  Absatz 2 UmwG (Schlussbilanz) zugrunde gelegt. 
- Anlage 4.4 enthält die aus der Schlussbilanz 
  (Anlage 3.3) entwickelte Ausgliederungsbilanz 
  für den Geschäftsbereich DTGC. Die 
  Ausgliederungsbilanz bildet die 
  bilanzierungsfähigen Gegenstände des Aktiv- 
  und Passivvermögens des Geschäftsbereichs DTGC 
  ab, die zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Darüber hinaus bildet die Ausgliederungsbilanz 
  weitere bilanzierungsfähige Gegenstände des 
  Aktiv- und Passivvermögens ab, die ihre 
  Grundlage in den im Ausgliederungs- und 
  Übernahmevertrag zwischen der Deutschen 
  Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH 
  getroffenen Vereinbarungen haben oder sonst 
  aus der Ausgliederung resultieren. 
- Anlage 5.4 enthält eine Auflistung von 
  Software (Computerprogramme samt zugehörigen 
  Daten und vergleichbare Werke), bezüglich 
  derer sämtliche Rechte (einschließlich 
  Lizenz- und Nutzungsrechte) dem 
  Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und 
  mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Diese Software wird in der Anlage anhand der 
  Anlagenummer, unter der sie im SAP-basierten 
  System 'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  geführt wird, oder anhand der sich auf die 
  Software beziehenden Softwarelizenzverträge 
  und der Referenznummer, unter der diese 
  Verträge in 'SmartTrack', dem zentralen 
  Lizenzmanagement-Tool der Deutschen Telekom AG 
  geführt werden, bestimmt. 
- Anlage 6.2 enthält eine Auflistung von 
  Gegenständen des Sachanlagevermögens, die dem 
  Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und 
  mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Diese Gegenstände des Sachanlagevermögens 
  werden in der Anlage anhand der Anlagenummer, 
  unter der sie im SAP-basierten System 
  'One.Finance' der Deutschen Telekom AG geführt 
  werden, bestimmt. 
- Anlage 8.2 enthält eine Auflistung von 
  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 
  die dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind 
  und mithin zum auszugliedernden Vermögen 
  gehören. Diese Forderungen werden in der 
  Anlage anhand der Debitorennummer, mit der die 
  Kunden im SAP-basierten System 'Carrier & 
  Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom 
  AG geführt werden, und/oder anhand der 
  Sachkontozuordnung im SAP-basierten System 
  'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  bestimmt. 
- Anlage 8.3 enthält eine Auflistung von 
  Forderungen gegen verbundene Unternehmen und 
  Unternehmen mit denen ein 
  Beteiligungsverhältnis besteht, die dem 
  Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und 
  mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Diese Forderungen werden in der Anlage anhand 
  der Debitorennummer und 
  Partnergesellschaftsnummer, mit der die Kunden 
  im SAP-basierten System 'Carrier & 
  Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom 
  AG geführt werden, und/oder anhand der 
  Sachkontozuordnung im SAP-basierten System 
  'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  bestimmt. 
- Anlage 8.5 enthält die Angabe des 
  Guthaben-Betrags des Geschäftsbereichs DTGC, 
  der zum Ausgliederungsstichtag aus dem 
  gesellschaftsinternen Cash Management bestand. 
  Dieser Guthaben-Betrag soll im 
  Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 1 
  des Ausgliederungs- und 
  Übernahmevertrags) - mit wirtschaftlicher 
  Wirkung zum Ausgliederungsstichtag - bei der 
  Telekom Deutschland GmbH als echte Forderung 
  gegenüber der Deutschen Telekom AG zur 
  Entstehung gelangen. 
- Anlage 9 enthält eine Auflistung von Vorräten 
  und sonstigen Gegenständen des 
  Umlaufvermögens, die dem Geschäftsbereich DTGC 
  zuzuordnen sind und mithin zum 
  auszugliedernden Vermögen gehören. Diese 
  Vorräte und sonstigen Gegenstände des 
  Umlaufvermögens werden in der Anlage anhand 
  der Sachkontozuordnung im SAP-basierten 
  Buchhaltungssystem 'One.Finance' der Deutschen 
  Telekom AG bestimmt. 
- Anlage 11.2 enthält eine Auflistung von 
  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und 
  Leistungen, die dem Geschäftsbereich DTGC 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

zuzuordnen sind und mithin zum 
  auszugliedernden Vermögen gehören. Diese 
  Verbindlichkeiten werden in der Anlage anhand 
  der Kreditorennummer, mit der die Lieferanten 
  im SAP-basierten System 'Carrier & 
  Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom 
  AG geführt werden, und/oder anhand der 
  Sachkontozuordnung im SAP-basierten System 
  'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  bestimmt. 
- Anlage 11.3 enthält eine Auflistung von 
  Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen 
  Unternehmen und Unternehmen mit denen ein 
  Beteiligungsverhältnis besteht, die dem 
  Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und 
  mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Diese Verbindlichkeiten werden in der Anlage 
  anhand der Kreditorennummer und 
  Partnergesellschaftsnummer, mit der die 
  Lieferanten im SAP-basierten System 'Carrier & 
  Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom 
  AG geführt werden, und/oder anhand der 
  Sachkontozuordnung im SAP-basierten System 
  'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  bestimmt. 
- Anlage 11.5 enthält eine Auflistung von 
  sonstigen Verbindlichkeiten und (ungewissen) 
  Verpflichtungen, Risiken und Lasten 
  (außer solchen, für die 
  Personalrückstellungen gebildet sind), die dem 
  Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und 
  mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören. 
  Diese Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, 
  Risiken und Lasten werden in der Anlage anhand 
  der Sachkontozuordnung im SAP-basierten 
  Buchhaltungssystem 'One.Finance' der Deutschen 
  Telekom AG bestimmt. 
- Anlage 12.7 enthält Angaben zum Umfang der als 
  Folge der Ausgliederung auf die Telekom 
  Deutschland GmbH übergehenden 
  personalbezogenen Forderungen, 
  Personalrückstellungen sowie Verpflichtungen 
  (Personal). Dieser wird in der Anlage anhand 
  von versicherungsmathematischen 
  Einzelbewertungsergebnissen auf Basis von 
  Wechslerlisten bestimmt. 
- Anlage 14.2 enthält eine Auflistung von 
  Verträgen und Rechtspositionen sowie von 
  Vertragskategorien, die dem Geschäftsbereich 
  DTGC zuzuordnen sind und mithin zum 
  auszugliedernden Vermögen gehören. Diese 
  Verträge, Rechtspositionen und 
  Vertragskategorien werden in der Anlage 
  getrennt nach den Leistungsgebieten 
  International Carrier Services, Commercial 
  Roaming Services und Aviation Services sowie 
  dem Teilbereich NWI aufgelistet. 
 
  Für International Carrier Services werden die 
  Verträge und Rechtspositionen anhand - unter 
  anderem - der Kundennummer (TSAM) und, soweit 
  vorhanden, der Vertragsnummer (Contract DB 
  Name) bzw. der Auftragsnummer (Order ID), 
  unter der sie in dem von der Deutschen Telekom 
  AG verwendeten System von Salesforce oder im 
  IPS (ICSS Prebilling System) der Deutschen 
  Telekom AG geführt werden, bestimmt. 
 
  Für Commercial Roaming Services werden die 
  Verträge und Rechtspositionen anhand der 
  Mandantennummer und der Kundennummer, unter 
  der sie im SAP-basierten System 'Carrier & 
  Serviceprovider Billing' oder im SAP-basierten 
  System 'One.Finance' der Deutschen Telekom AG 
  geführt werden, bestimmt. 
 
  Für Aviation Services werden die Verträge und 
  Rechtspositionen anhand eines Verweises auf 
  eine auf der Dokumentation der Verträge und 
  Rechtspositionen angebrachte Vertragskennung 
  sowie des Ablageorts der Dokumentation oder 
  anhand der Vertragsparteien, 
  Vertragsbezeichnung und des Abschlussdatums 
  bestimmt. 
 
  Für den Teilbereich NWI werden die Verträge 
  und Rechtspositionen anhand der 
  Vertragskategorie und der Referenz-Nummer, 
  unter der sie entweder im System SAP 'One.PSL' 
  oder im System 'One.Source 2.0' der Deutschen 
  Telekom AG geführt werden, oder anhand der 
  Vertragskategorie und der Vertragspartner 
  bestimmt. 
- Anlage 24.2 enthält eine Aufstellung 
  derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer inklusive 
  Arbeitnehmer im (Insich-)beurlaubten 
  Beamtenverhältnis) der Deutschen Telekom AG, 
  die dem Betriebsteil TGC zuzuordnen sind. 
  Diese Mitarbeiter sind anhand der 
  SAP-Personalnummer bestimmt. 
- Anlage 24.3 enthält eine Aufstellung 
  derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer inklusive 
  Arbeitnehmer im (Insich-)beurlaubten 
  Beamtenverhältnis) der Deutschen Telekom AG, 
  die dem Betriebsteil NWI zuzuordnen sind. 
  Diese Mitarbeiter sind anhand der 
  SAP-Personalnummer bestimmt. 
 
Bonn, im Mai 2020 
 
*Deutsche Telekom AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
DEUTSCHE TELEKOM AG 
 
*Aufsichtsrat:* Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender) 
*Vorstand: *Timotheus Höttges (Vorsitzender), 
Adel Al-Saleh, Birgit Bohle, Srinivasan Gopalan, Dr. 
Christian P. Illek, 
Thorsten Langheim, Claudia Nemat, Dr. Dirk Wössner 
*Handelsregister:* Amtsgericht Bonn HRB 6794 
*Sitz der Gesellschaft:* Bonn 
 
2020-05-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Deutsche Telekom AG 
             Friedrich-Ebert-Allee 140 
             53113 Bonn 
             Deutschland 
Telefon:     +49 228 18188250 
E-Mail:      renate.pohler@telekom.de 
Internet:    https://www.telekom.com/hv 
ISIN:        de0005557508 
WKN:         555750 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1044031 2020-05-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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