DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-05-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 19. Juni 2020,
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, wobei
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung erfolgt;
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch)
über elektronische Kommunikation (namentlich
per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
möglich ist;
3. den angemeldeten Aktionären eine
Fragemöglichkeit im Wege elektronischer
Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten
Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird;
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach
Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von §
245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt wird.
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich im
Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter
'Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung'.
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der
Versammlung, der beurkundende Notar und der Vorstand sowie
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
befinden, ist die Zentrale der Deutschen Telekom AG,
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Raum H 0.20. Die
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund
einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG
getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und
Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung.
*Tagesordnung*
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie
den erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a des
Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember
2019,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2019,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits
von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich und werden auch während der
gesamten Hauptversammlung über diese
Internetadresse zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 18. Februar 2020
gemäß § 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch
den Aufsichtsrat festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit
nicht erforderlich. Die Vorlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und
sollen dieser erläutert werden, ohne dass es
(abgesehen von der Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung über sie bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte
Bilanzgewinn von EUR 5.459.705.249,38 wird
wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = EUR
Dividende von EUR 0,60 je 2.845.762.593,00
dividendenberechtigter
Stückaktie
und Vortrag des Restbetrags = EUR
auf neue Rechnung 2.613.942.656,38
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 10. Februar 2020
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von EUR 12.141.920.396,80, eingeteilt in
4.742.937.655 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die
Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in
vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet
wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Bei inländischen Aktionären unterliegt die
Dividende nicht der Besteuerung. Eine
Steuererstattungs- oder
Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung
mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit
kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende soll dementsprechend am
24. Juni 2020 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Vorstands werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, wird
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020,
b) zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes) im
Geschäftsjahr 2020 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzberichte (§ 115
Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes)
im Geschäftsjahr 2020
bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -2-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit
begründen können.
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die gegenwärtige Amtszeit des von der
Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael
Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 19. Juni 2020. Herr Prof. Dr. Michael
Kaschke soll durch die Hauptversammlung für
eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, ehemaliger
Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss
AG, Oberkochen, Vorsitzender des
Aufsichtsrats des Karlsruher Instituts für
Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in
Oberkochen, für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere
gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in
nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz anwendbaren Fassung und
gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis
8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 7. Februar 2017:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG
setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1
AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je
zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des
vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht
nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im
Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von
Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt
sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96
Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit
gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der
Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben
Männer und auf der Seite der
Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier
Männer, mithin also insgesamt neun Frauen und
elf Männer, an. Damit ist das
Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung
als auch bei Berücksichtigung allein der Seite
der Anteilseignervertreter unabhängig davon
erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung
erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in
den Aufsichtsrat gewählt wird.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu
Tagesordnungspunkt 6 beruht auf einer
entsprechenden Empfehlung des
Nominierungsausschusses, berücksichtigt im
Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt
damit zugleich der Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch
das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die
vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele
und das Kompetenzprofil sind
einschließlich des Stands der Umsetzung
im Corporate Governance Bericht zum
Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser wird
der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
ist zudem bereits von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der
Erklärung zur Unternehmensführung
veröffentlicht, die ebenfalls über die
vorgenannte Internetadresse zugänglich ist.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten
vergewissert, dass er den für die Tätigkeit im
Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ist bereits
gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der
Deutschen Telekom AG. Es bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen dem unter
Tagesordnungspunkt 6 vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den
Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns,
den Organen der Deutschen Telekom AG oder
einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen
Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits.
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6,
insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten
sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG, finden sich im *Anhang 1* dieser
Einladung zur Hauptversammlung. Der Anhang 1
ist Bestandteil dieser Einladung und findet
sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung'.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der Deutschen Telekom AG und der
Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn vom
20. April 2020*
Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der
Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns
soll das bislang bei der T-Systems
International GmbH und der Deutschen Telekom
AG angesiedelte Leistungsspektrum der
Telekommunikations-Services für
Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom
Deutschland GmbH, die eine hundertprozentige
unmittelbare Tochtergesellschaft der Deutschen
Telekom AG ist, mit dem dort bereits
vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt
werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden
Portfolio-Einheiten TC Services und Classified
ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im
Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes),
die bisher bei der T-Systems International
GmbH und deren Tochtergesellschaften
angesiedelt sind, auf die Telekom Deutschland
GmbH oder auf dieser nachgeordnete
Konzerngesellschaften übertragen werden. Um
die internationalen
Telekommunikations-Services für
Geschäftskunden zu verbessern, sollen
zusätzlich auch die bisher bei der Deutschen
Telekom AG angesiedelten Teilbereiche Telekom
Global Carrier (TGC) und Network
Infrastructure (NWI), die zusammen den als
'Deutsche Telekom Global Carrier' (DTGC)
bezeichneten Geschäftsbereich bilden, auf die
Telekom Deutschland GmbH übertragen werden.
Durch die Übertragung des
Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich auch
die Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt
werden.
Zur Übertragung des Geschäftsbereichs
DTGC von der Deutschen Telekom AG auf die
Telekom Deutschland GmbH haben die Deutsche
Telekom AG als übertragender Rechtsträger und
die Telekom Deutschland GmbH als übernehmender
Rechtsträger am 20. April 2020 zu notarieller
Urkunde (UR.Nr. 520/2020) des Notars Benno
Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
einen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag abgeschlossen. Nach
näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags überträgt die
Deutsche Telekom AG ihren Geschäftsbereich
DTGC im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung
mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) als Gesamtheit auf
die Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung
eines neuen Geschäftsanteils an der Telekom
Deutschland GmbH. Die Übertragung soll im
Innenverhältnis rückwirkend zum Beginn (0:00
Uhr) des 1. Januar 2020 erfolgen
(Ausgliederungsstichtag im Sinne von § 126
Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
wird nur wirksam, wenn ihm die
Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und
die Gesellschafterversammlung der Telekom
Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Telekom Deutschland GmbH soll zeitnah nach dem
19. Juni 2020 erfolgen. Die Ausgliederung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der
Eintragung in das Handelsregister der
Deutschen Telekom AG. Diese darf erst
erfolgen, nachdem die Eintragung in das
Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH
erfolgt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Dem zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Telekom Deutschland GmbH am 20. April
2020 zu notarieller Urkunde (UR.Nr.
520/2020) des Notars Benno Garschina mit
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
abgeschlossenen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wird zugestimmt.
Der Wortlaut des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags (ohne Anlagen) sowie
der wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen
sind im *Anhang 2* dieser Einladung zur
Hauptversammlung wiedergegeben. Der Anhang 2
ist Bestandteil dieser Einladung und findet
sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung'.
*Weitere Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7:*
In der Hauptversammlung werden die folgenden
Unterlagen zugänglich gemacht:
* der am 20. April 2020 zu notarieller
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -3-
Urkunde des Notars Benno Garschina mit
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg
abgeschlossene Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag zwischen der
Deutschen Telekom AG und der Telekom
Deutschland GmbH einschließlich der
zugehörigen Bezugsurkunde vom 16. April
2020,
* die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse
der Deutschen Telekom AG für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie
die zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichte der Deutschen Telekom
AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und
2019,
* die Jahresabschlüsse der Telekom
Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre
2017, 2018 und 2019 sowie
* der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Deutschen
Telekom AG und der Geschäftsführung der
Telekom Deutschland GmbH.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits
von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich und werden auch während der
gesamten Hauptversammlung über diese
Internetadresse zugänglich sein.
8. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen für das erste Quartal
2021*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7
des Wertpapierhandelsgesetzes) für das
erste Quartal 2021 bestellt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein
nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführtes
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss
daran hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
und die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für
das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
zudem erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt
wurde.
*Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung*
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für
die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr
(MESZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
*DTAG Hauptversammlung 2020*
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH*
*20683 Hamburg*
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse
*hv-service@telekom.de*
oder unter Nutzung des passwortgeschützten
*Internetdialogs* gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der
Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des
passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten unter
'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs'
genannten Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) in der nach § 26j Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren
Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das
vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen
werden kann) und das Stimmrecht setzen demgemäß auch
voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im
Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht.
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in
der Zeit von Mittwoch, den 17. Juni 2020, bis zum Tag der
Hauptversammlung, also bis Freitag, den 19. Juni 2020, (je
einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung
am Dienstag, den 16. Juni 2020 (sogenanntes Technical
Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den
Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu
dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person,
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von
Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst
demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung*
Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 wird
aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen Entscheidung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung, die für jedermann unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich ist. Darüber können mithin auch die Aktionäre
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die
Hauptversammlung live verfolgen.
Die Aktionäre können außerdem, sofern die unter
'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
* ihr Stimmrecht selbst oder durch einen
Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl
ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der
Internetadresse
*www.telekom.com/hv-service*
erfolgen, und zwar auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung;
* ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen
erteilten Weisungen durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter
Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der vorgenannten
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service)
erfolgen, und zwar auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung;
* selbst oder durch einen Bevollmächtigten
Fragen einreichen. Die Fragen sind bis
spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00
Uhr (MESZ), unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetdialogs gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der
vorstehend genannten Internetadresse
(www.telekom.com/hv-service) einzureichen.
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung selbst oder durch
einen Bevollmächtigten Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der oben genannten
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) vom Beginn
bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
*Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs*
* *Optional für Anmeldung und Stimmabgabe*
Der passwortgeschützte Internetdialog kann für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -4-
die oben genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide nachfolgend beschrieben sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vor. * *Verpflichtend für Fragen und etwaigen Widerspruch* Die vorstehend unter 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung' genannte Möglichkeit, Fragen einzureichen, setzt die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs voraus. Dasselbe gilt für die vorstehend unter 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung' genannte Möglichkeit, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des 5. Juni 2020 erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister erst danach erfolgt, erhalten das Online-Passwort auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Der passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 20. Mai 2020 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service). *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden. Briefwahlstimmen, die außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs abgegeben werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Briefwahlstimmen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können das Stimmrecht ausschließlich im Wege der Briefwahl ausüben. Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) zur Bevollmächtigung für die Abgabe von Briefwahlstimmen oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der Anmeldung, aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung'). Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen: a) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Im Einklang mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf jedenfalls auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Der passwortgeschützte Internetdialog steht hingegen diesmal nicht für die bloße Übermittlung eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung. Der passwortgeschützte Internetdialog enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unberührt. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten. b) Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Intermediäre, die Aktionärsvereinigungen, die Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -5-
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung des über die oben genannte Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen passwortgeschützten Internetdialogs Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Intermediärs, der betreffenden Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs hinsichtlich dieses Services gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs'. c) Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen; siehe oben) genutzt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis zum Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden. d) Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet der bei Nutzung von E-Mail gegebenen Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) folgende Dokumentenformate unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse übermittelt werden können. Der passwortgeschützte Internetdialog kann für die bloße Übermittlung eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft diesmal nicht genutzt werden. e) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn. Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten zu vermeiden, bitten wir etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt zu adressieren und zusätzlich vorab per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de zu übermitteln. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem alsbald nach ihrer Bekanntmachung über die Internetadresse www.telekom.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden jedoch so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -6-
Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz 4 AktG unter der Internetadresse www.telekom.com/gegenantraege zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 4. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse *Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG* *Postfach 19 29* *53009 Bonn* oder per *Telefax* unter der Nummer *0228 181-88259* oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse *gegenantraege@telekom.de* zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG, §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG* Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der Telekom Deutschland GmbH zu geben. Da die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG Anwendung. Den Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG auch vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind bis spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der vorstehend genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) einzureichen. *Weitergehende Erläuterungen* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse www.telekom.com/hv *Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* *Hinweise für ADR-Inhaber* Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die Deutsche Bank Trust Company Americas, c/o American Stock Transfer & Trust Company, LLC, 15th Avenue, Brooklyn, NY 11219, USA, E-Mail: dbemails@astfinancial.com, Telefon: +1 (866) 282-3744, erhalten. *Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG* Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung ebenso wie für die Stimmabgabe durch Briefwahl verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse www.telekom.com/hv zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 13. Mai 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. *Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung* Die Hauptversammlung wird auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands in Ton und Bild öffentlich übertragen. Alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung live unter der Internetadresse www.telekom.com/hv verfolgen. Unter derselben Internetadresse stehen nach der Hauptversammlung Ausführungen von Vorstand und Aufsichtsrat (soweit sie nicht Fragen einzelner Aktionäre betreffen) zur Verfügung. Einzelne dieser Ausführungen werden auch über andere Medien (Twitter, Facebook und YouTube) zugänglich gemacht. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.761.458.596 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes). *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter* Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Telekom AG als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich um Name und Vorname, Anrede und Titel, Anschrift und sonstige Kontaktdaten, Daten über die Aktien, Verwaltungsdaten sowie Daten betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Stimmrechts. Die personenbezogenen Daten werden dabei entweder vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die Deutsche Telekom AG erhält sie vom depotführenden Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die Clearstream Banking AG). Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere die §§ 118 ff. AktG, sowie das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG), insbesondere § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG), jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die personenbezogenen Daten zum Zweck der Kapazitäts- und sonstigen Organisationsplanung für die diesjährige und künftige Hauptversammlungen verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO. Berechtigtes Interesse ist insoweit die Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs der Hauptversammlung. Die Deutsche Telekom AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister (für die Herstellung und den Versand der Mitteilung nach § 125 AktG, die Erfassung und technische Abwicklung von Anmeldungen zur Hauptversammlung, Bevollmächtigungen und der Ausübung von Aktionärsrechten, die technische Abwicklung der Versammlung im Übrigen sowie für die rechtliche Beratung), die von der Deutschen Telekom AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind. Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese wie in der Einladung unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG' beschrieben zugänglich gemacht und in der Hauptversammlung gegebenenfalls zur Abstimmung gestellt. Im Fall der Frageneinreichung gemäß dem unter 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung' und unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 1, 64 Abs. 2 UmwG' beschriebenen Verfahren wird gegebenenfalls der Name des die Frage Einreichenden in der Hauptversammlung im Rahmen der Fragenbeantwortung genannt, wenn eine
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -7-
Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt
wurde. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an die
E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de möglich.
Die personenbezogenen Daten werden von der Deutschen
Telekom AG spätestens drei Jahre nach dem Tag der
Hauptversammlung gelöscht oder anonymisiert, soweit nicht
eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben,
beispielsweise aufgrund des Aktiengesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der
Abgabenordnung, oder wegen eines überwiegenden
berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen, geboten ist.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortliche im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: Deutsche Telekom AG,
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn. Die Kontaktdaten
des Datenschutzbeauftragten der Deutschen Telekom AG
lauten: Dr. Claus D. Ulmer, Friedrich-Ebert-Allee 140,
53113 Bonn, E-Mail aktienregister@telekom.de.
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur
Verarbeitung von Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der
Führung des Aktienregisters, finden Sie unter der
Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
*Anhang 1 - Weitere Informationen zu Punkt 6 der
Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf des Kandidaten sowie
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
*Herr Prof. Dr. Michael Kaschke*
ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG,
Oberkochen, Vorsitzender des Aufsichtsrats des Karlsruher
Instituts für Technologie (KIT), Karlsruhe, wohnhaft in
Oberkochen, Mitglied des Aufsichtsrats seit 22. April 2015
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1957
Geburtsort: Greiz
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
2011 - 2020 Vorsitzender des Vorstands der Carl
Zeiss AG, Oberkochen
2008 - 2010 Vorstandsvorsitzender der Carl Zeiss
Meditec AG, Jena
2000 - 2020 Mitglied des Vorstands der Carl
Zeiss AG, Oberkochen
1998 - 2000 Unternehmensbereichsleiter Medical
Technology bei Carl Zeiss und
Geschäftsbereichsleiter Chirurgische
Geräte bei Carl Zeiss
1995 - 1998 Geschäftsbereichsleiter Geodäsie bei
Carl Zeiss
1992 - 1995 Wissenschaftlicher Mitarbeiter in
der Forschung, danach
Entwicklungsleiter für
Operationsmikroskope bei Carl Zeiss
1990 - 1992 Invited Visiting Scientist am IBM
Research Center, Yorktown Heights,
USA
1989 - 1990 Laborleiter am Max-Born-Institut,
Berlin
1986 - 1989 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an
der Friedrich-Schiller-Universität
Jena
Ausbildung:
1988 Promotion zum Dr. sc. nat.
1986 Promotion zum Dr. rer. nat.
1983 Abschluss des Physikstudiums an der
Friedrich-Schiller-Universität Jena
(Diplomphysiker)
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
- Deutsche Telekom AG, Bonn
- Carl Zeiss Meditec AG, Jena (Vorsitzender)
- Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
- Robert Bosch GmbH, Stuttgart
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- keine -
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten außerhalb von Wirtschaftsunternehmen:
- Karlsruher Institut für Technologie (KIT),
Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen
Rechts (Vorsitzender; keine
Handelsgesellschaft im Sinne von § 100 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AktG)
*Anhang 2 - Wortlaut des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags zwischen der Deutschen Telekom AG
und der Telekom Deutschland GmbH sowie wesentlicher Inhalt
der zugehörigen Anlagen*
Der zwischen der Deutschen Telekom AG und der Telekom
Deutschland GmbH am 20. April 2020 zu notarieller Urkunde
des Notars Benno Garschina mit Amtssitz zu Bonn-Bad
Godesberg abgeschlossene Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag (ohne Anlagen) hat folgenden
Wortlaut:
'Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 20. April
2020 zwischen der *Deutschen Telekom AG*
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn (eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Bonn unter HRB 6794) und der *Telekom
Deutschland GmbH*
Landgrabenweg 151
53227 Bonn
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn
unter HRB 5919) (die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH nachfolgend gemeinsam auch die
'*Vertragsparteien*' oder einzeln die '*Vertragspartei*'
genannt)
Inhaltsübersicht
TEIL PRÄAMBEL
1.
§ 1 Präambel
TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.
§ 2 Ausgliederung zur Aufnahme
§ 3 Ausgliederungsstichtag,
Schlussbilanz, Bilanzierung
TEIL AUSZUGLIEDERNDES VERMÖGEN
3.
§ 4 Gegenstand der Ausgliederung
§ 5 Immaterielle
Vermögensgegenstände
§ 6 Sachanlagen
§ 7 Anteile an verbundenen
Unternehmen
§ 8 Forderungen
§ 9 Vorräte und sonstige
Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens
§ 10 Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 11 Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, Risiken und
Lasten
§ 12 Verbindlichkeiten aus
betrieblicher
Altersversorgung,
Altersteilzeit- und
Langzeitkonten,
Lebensarbeitszeitkonten,
Insolvenzsicherung
§ 13 Passive
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 14 Verträge und sonstige
Rechtsverhältnisse
§ 15 Öffentlich-rechtliche
Rechtsverhältnisse
§ 16 Prozess- und
Verfahrensverhältnisse
§ 17 Zu- und Abgänge vor dem
Vollzugszeitpunkt
§ 18 Eigentumsvorbehalt,
Anwartschaftsrechte und
Herausgabeansprüche
TEIL MODALITÄTEN DER AUSGLIEDERUNG
4.
§ 19 Vollzug der Ausgliederung
§ 20 Hindernisse bei der
Übertragung,
Auffangklausel,
Mitwirkungspflichten
§ 21 Künftige konzerninterne
Lieferungs- und
Leistungsbeziehungen
TEIL GEGENLEISTUNG
5.
§ 22 Gegenleistung
§ 23 Besondere Vorteile und
Rechte
TEIL FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND DIE
6. BEAMTEN
§ 24 Folgen für die Arbeitnehmer
und ihre Vertretungen
§ 25 Folgen für die Beamten
TEIL SONSTIGE REGELUNGEN
7.
§ 26 Wirksamkeit
§ 27 Stichtagsänderung
§ 28 Rücktrittsvorbehalt
§ 29 Gläubigerschutz und
Innenausgleich
§ 30 Kosten
§ 31 Schlussbestimmungen
*Bezugsurkunde*
Zur Vereinfachung des Beurkundungsverfahrens wurde am 16.
April 2020 eine Bezugsurkunde des beurkundenden Notars mit
der UR.Nr. 511/2020 errichtet ('Bezugsurkunde'). Alle in
diesem Ausgliederungs und Übernahmevertrag genannten
Anlagen sind in der Bezugsurkunde enthalten. In diesem
Umfang stellen Verweisungen auf diese Anlagen somit
Verweisungen auf die Bezugsurkunde dar.
Die Beteiligten verweisen hiermit gemäß § 13a BeurkG
auf die Bezugsurkunde, die Bestandteil der heutigen
Beurkundung wird. Die Bezugsurkunde lag bei der heutigen
Beurkundung in Urschrift vor. Die Beteiligten erklären,
dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt ist. Sie
verzichten auf das erneute Vorlesen der Bezugsurkunde und
auf das Beifügen zu der hiesigen Urkunde und genehmigen
die Bezugsurkunde.
*TEIL 1. PRÄAMBEL*
§ 1
Präambel
(1) Die Deutsche Telekom AG ist eine im
Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter
HRB 6794 eingetragene Aktiengesellschaft mit
Sitz in Bonn.
(2) Die Telekom Deutschland GmbH ist eine im
Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter
HRB 5919 eingetragene Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Bonn. Ihr
voll eingezahltes Stammkapital beträgt derzeit
EUR 1.515.000.000,00 und ist eingeteilt in
drei Geschäftsanteile in Nominalbeträgen von
EUR 520.000.000,00 (lfd. Nr. 1), EUR
980.000.000,00 (lfd. Nr. 2) und EUR
15.000.000,00 (lfd. Nr. 3). Alleinige
Gesellschafterin der Telekom Deutschland GmbH
ist die Deutsche Telekom AG.
(3) Die Deutsche Telekom AG ist das
Mutterunternehmen des Deutsche Telekom
Konzerns (nachfolgend auch *'Deutsche
Telekom'*). Die Deutsche Telekom ist ein
integrierter Telekommunikationsanbieter, der
seinen Kunden weltweit ein umfassendes
Spektrum moderner Dienstleistungen aus den
Bereichen Telekommunikation und
Informationstechnologie anbietet.
(4) Die Deutsche Telekom AG verfügt über einen
eigenständigen, von den übrigen
Geschäftsbereichen organisatorisch getrennten,
standortübergreifenden Geschäftsbereich
'Deutsche Telekom Global Carrier' mit einem
abgegrenzten Tätigkeitsgebiet (nachfolgend
*'Geschäftsbereich DTGC'*). Der
Geschäftsbereich DTGC besteht aus zwei
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -8-
Teilbereichen, nämlich
a) dem Teilbereich 'Telekom Global Carrier'
(nachfolgend *'Teilbereich TGC'*), der
den arbeitsrechtlichen Betriebsteil
'Telekom Global Carrier' (nachfolgend
*'Betriebsteil TGC'*) umfasst, und
b) dem Teilbereich 'Network Infrastructure'
(nachfolgend *'Teilbereich NWI'*), der
den arbeitsrechtlichen Betriebsteil
'Network Infrastructure' (nachfolgend
*'Betriebsteil NWI'*) umfasst.
(5) Der Teilbereich TGC bzw. - aus
arbeitsrechtlicher Perspektive - der
Betriebsteil TGC erbringt im Wesentlichen
Leistungen auf den Gebieten International
Carrier Services, Commercial Roaming Services
und Aviation Services wie folgt:
a) International Carrier Services umfassen
zum einen den Verkauf von
Telekommunikationsvorleistungen der
Deutschen Telekom (nationale und
internationale Netze) an Carrier
(Betreiber von
Telekommunikationsnetzwerken) im Ausland
zur Nutzung durch deren Kunden sowie den
Einkauf von
Telekommunikationsvorleistungen für die
Deutsche Telekom bei ausländischen
Carriern. Zum anderen bedient der
Teilbereich TGC bzw. - aus
arbeitsrechtlicher Perspektive - der
Betriebsteil TGC sowohl Carrier als auch
Over-the-top-content-Anbieter (Anbieter
von IP-basierten und
plattformunabhängigen Diensten) sowie
große Geschäftskunden im Bereich
Sprache und Daten entweder direkt oder
über die T-Systems International GmbH,
eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom
AG, oder dieser nachgeordnete
Konzerngesellschaften (zusammen
nachfolgend *'T-Systems'*);
b) Commercial Roaming Services umfassen die
Verhandlung von Rabatten auf
Standard-Roamingentgelte und -erlöse
(resultierend aus Mobilfunkverkehren in
den Netzen der Auslandsgesellschaften der
Deutschen Telekom) sowie
Netzzugangskonditionen für
Machine-to-Machine-Kommunikation mit
Mobilfunknetzbetreibern und
Mobilfunkprovidern, die Netzleistungen
einkaufen und selbständig an Dritte
vermarkten. Ergänzend zur Verhandlung,
Gestaltung und Durchführung der
Rabatt-Verträge gewährleistet der
Teilbereich TGC bzw. - aus
arbeitsrechtlicher Perspektive - der
Betriebsteil TGC die Abrechnung der
Zahlungsströme aus diesen wechselseitigen
Vertragsbeziehungen sowie monatliche und
quartalsweise Vorausschauen;
c) Aviation Services umfassen zum einen den
Betrieb einer Internet Service Provider
(ISP) Plattform sowie die Vermarktung
dieser Plattform insbesondere an
Fluggesellschaften. Zum anderen betreibt
Aviation Services ein europäisches
Bodennetz, welches sogenannte
Complementary Ground Components (CGC), d.
h. zu einem Satellitendienst (Mobile
Satellite Service) komplementäre
Bodenkomponenten, beinhaltet, und stellt
dieses Bodennetz als Teil des European
Aviation Networks eines
Kooperationspartners zur Verfügung.
(6) Zum Teilbereich TGC gehören auch sämtliche
Anteile an zwei Gesellschaften, der T-Mobile
Hotspot GmbH mit Sitz in Bonn und der
Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs Korlátolt
Felelosségu Társaság mit Sitz in Budapest
(Ungarn).
(7) Der Teilbereich NWI bzw. - aus
arbeitsrechtlicher Perspektive - der
Betriebsteil NWI entwickelt, plant, baut und
betreibt die internationale
Netzwerkinfrastruktur der Deutschen Telekom AG
und produziert die Services, die der
Teilbereich TGC nutzt. Der Teilbereich NWI
bzw. - aus arbeitsrechtlicher Perspektive -
der Betriebsteil NWI produziert diese Services
auf eigenen Plattformen in Deutschland und im
Ausland und verantwortet den reibungslosen
Verkehr der jeweiligen Techniken und Services
durch eigene oder angemietete
Leitungskapazitäten im In- und Ausland. Für
die Netzwerkinfrastruktur und Plattformen im
Ausland nutzt der Teilbereich NWI bzw. - aus
arbeitsrechtlicher Perspektive - der
Betriebsteil NWI die dortigen lokalen
Einheiten der Deutschen Telekom.
(8) Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der
Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns
soll das bislang bei der T-Systems und der
Deutschen Telekom AG angesiedelte
Leistungsspektrum der
Telekommunikations-Services für
Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom
Deutschland GmbH mit dem dort bereits
vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt
werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden
Portfolio-Einheiten TC Services und Classified
ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im
Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes),
die bisher bei der T-Systems angesiedelt und
dem operativen Segment Systemgeschäft
zugeordnet sind, auf die Telekom Deutschland
GmbH oder auf dieser nachgeordnete
Konzerngesellschaften übertragen und dem
operativen Segment Deutschland zugeordnet
werden. Betroffen sind sowohl das nationale
wie auch das internationale Geschäft dieser
Portfolio-Einheiten der T-Systems. Diese
Maßnahmen erfolgen neben der von diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
geregelten Ausgliederung. Um die
internationalen Telekommunikations-Services
für Geschäftskunden zu verbessern, soll
zusätzlich auch der Geschäftsbereich DTGC auf
die Telekom Deutschland GmbH übertragen
werden. Durch die Übertragung des
Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich die
Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt
werden. Der Geschäftsbereich DTGC, dessen
Teilbereich TGC bisher dem operativen
Segmenten Europa und dessen Teilbereich NWI
bisher dem Segment Group Headquarters & Group
Services zugeordnet ist, soll künftig
vollständig dem operativen Segment Deutschland
zugeordnet werden. Zudem ist auf Ebene der
Telekom Deutschland GmbH geplant, den
Betriebsteil NWI auf die Deutsche Telekom
Technik GmbH mit Sitz in Bonn
(Geschäftsanschrift: Landgrabenweg 151, 53227
Bonn), eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Bonn unter HRB 14190, weiter zu
übertragen, um dort innerhalb des operativen
Segments Deutschland die Technik-Bereiche für
Telekommunikations-Services zu bündeln.
(9) Die Deutsche Telekom AG wird nach näherer
Maßgabe dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags ihren in Absatz 4 bis 7
beschriebenen Geschäftsbereich DTGC im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §
123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124
ff., 138 ff., 141 ff. des Umwandlungsgesetzes
(nachfolgend *'UmwG'*) als Gesamtheit auf die
Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung eines
neuen Geschäftsanteils an der Telekom
Deutschland GmbH übertragen.
(10) Andere Geschäftsbereiche als der in Absatz 4
bis 7 beschriebene Geschäftsbereich DTGC der
Deutschen Telekom AG sind nicht Gegenstand der
in diesem Ausgliederung- und
Übernahmevertrag geregelten
Vermögensübertragung. Diese sämtlichen anderen
Geschäftsbereiche verbleiben also in der
Deutschen Telekom AG. Auch sämtliche von der
Deutschen Telekom AG gehaltenen Anteile an
anderen als den beiden in Absatz 6 genannten
Gesellschaften verbleiben in der Deutschen
Telekom AG.
(11) Der Geschäftsbereich DTGC soll als
steuerlicher Teilbetrieb von der Deutschen
Telekom AG auf die Telekom Deutschland GmbH
übertragen werden. Deshalb sollen mit diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
insbesondere sämtliche Vermögensgegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens der Deutschen
Telekom AG übertragen werden, die von dem
Geschäftsbereich DTGC genutzt werden und
wesentliche Betriebsgrundlagen für den
Geschäftsbereich DTGC als steuerlichen
Teilbetrieb darstellen oder diesem nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuzuordnen
sind.
*TEIL 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN*
§ 2
Ausgliederung zur Aufnahme
(1) Die Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn als
übertragender Rechtsträger überträgt im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §
123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124
ff., 138 ff., 141 ff. UmwG die Teile ihres
Vermögens, die in den §§ 4 bis 18 als
auszugliederndes Vermögen bestimmt sind, als
Gesamtheit auf die Telekom Deutschland GmbH
mit Sitz in Bonn als übernehmendem
Rechtsträger gegen Gewährung eines neuen
Geschäftsanteils an der Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend *'Ausgliederung'*).
(2) Die Gewährung des neuen Geschäftsanteils an
der Telekom Deutschland GmbH als
Gegenleistung für die Übertragung der
Vermögensteile der Deutschen Telekom AG
erfolgt nach näherer Maßgabe der in §
22 getroffenen Regelungen.
§ 3
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Bilanzierung
(1) Die Übertragung der in §§ 4 bis 18
bezeichneten Teile des Vermögens der
Deutschen Telekom AG sowie der in § 24
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -9-
bezeichneten Arbeitsverhältnisse erfolgt im
Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn (0.00
Uhr) des 1. Januar 2020 (nachfolgend
*'Ausgliederungsstichtag'*). Vom Beginn des
1. Januar 2020 an gelten alle Handlungen und
Geschäfte der Deutschen Telekom AG, die das
auszugliedernde Vermögen betreffen, als für
Rechnung der Telekom Deutschland GmbH
vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt sind
ferner Gefahr, Nutzen und Lasten des
Geschäftsbereichs DTGC als auf die Telekom
Deutschland GmbH übergegangen anzusehen.
(2) Die Deutsche Telekom AG wird bis zum
Wirksamwerden der Ausgliederung für den
Geschäftsbereich DTGC intern getrennt
Rechnung legen als wäre die Ausgliederung
bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam
geworden.
(3) Der Ausgliederung wird die Bilanz des
geprüften und mit einem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehenen
Jahresabschlusses der Deutschen Telekom AG
zum 31. Dezember 2019 (24:00 Uhr) als
Schlussbilanz gemäß §§ 125 Satz 1, 17
Absatz 2 UmwG zugrunde gelegt (nachfolgend
*'Schlussbilanz'*). Die Schlussbilanz ist
(als Teil des Jahresabschlusses) als *Anlage
3.3* beigefügt.
(4) Der steuerliche Übertragungsstichtag
gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 und 2 des
Umwandlungssteuergesetzes (nachfolgend
*'UmwStG'*) ist der 31. Dezember 2019, 24:00
Uhr (nachfolgend *'steuerlicher
Übertragungsstichtag'*).
(5) Die Telekom Deutschland GmbH wird die auf
sie übergehenden Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens unter Fortführung der bei
der Deutschen Telekom AG in der
Schlussbilanz angesetzten Buchwerte
übernehmen und in ihren Handelsbilanzen mit
den jeweils von der Deutschen Telekom AG
übernommenen Buchwerten fortführen, soweit
dies gesetzlich zulässig ist. Die
Ausgliederung erfolgt daher
handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller
Reserven. Der Betrag, um den der Buchwert
des auszugliedernden Vermögens (d. h. die
Buchwerte der Aktiva abzüglich der Buchwerte
der Passiva ohne Eigenkapital) unter
Hinzurechnung des Betrags der in § 8 Absatz
5 begründeten Forderung der Telekom
Deutschland GmbH gegen die Deutsche Telekom
AG, die zum Vollzugszeitpunkt (im Sinne von
§ 19 Absatz 1) zur Entstehung gelangt, und
unter Berücksichtigung von bei der Telekom
Deutschland GmbH aus der Ausgliederung
resultierenden Passiva den
Kapitalerhöhungsbetrag gemäß § 22
übersteigt, ist in die Kapitalrücklage nach
§ 272 Absatz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) der Telekom Deutschland GmbH
einzustellen. Es ist geplant, dass die
Telekom Deutschland GmbH den Antrag auf
steuerliche Buchwertfortführung gemäß §
20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG stellen wird. An
spätere Änderungen der steuerlichen
Bilanzwerte, etwa auf Grund einer
steuerlichen Außenprüfung, sind die
Deutsche Telekom AG als übertragender und
die Telekom Deutschland GmbH als
übernehmender Rechtsträger in ihren
Steuerbilanzen gebunden.
*TEIL 3. AUSZUGLIEDERNDES VERMÖGEN*
§ 4
Gegenstand der Ausgliederung
(1) Die Deutsche Telekom AG überträgt auf die
Telekom Deutschland GmbH als Gesamtheit:
a) alle materiellen und alle angeschafften
und selbst erstellten immateriellen
Vermögensgegenstände, und zwar sowohl des
Aktiv- als auch des Passivvermögens,
einschließlich Vertragsverhältnissen
und sonstigen Rechtsverhältnissen und
Rechtspositionen aller Art, Forderungen
und Verbindlichkeiten, ungewissen
Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten und künftigen
und bedingten Forderungen und
Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund
bereits gelegt ist, und zwar unabhängig
davon, ob diese bilanzierungspflichtig
oder bilanzierungsfähig oder tatsächlich
bilanziert sind oder nicht (vorstehend
und nachfolgend *'Vermögensgegenstände'*
oder, wenn einzelne Vermögensgegenstände
gemeint sind, *'Vermögensgegenstand'*),
die dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen
sind, soweit sie nicht nachfolgend
ausdrücklich von der Übertragung
ausgenommen sind,
b) einschließlich der in § 7 dem
auszugliedernden Vermögen zugeordneten
Beteiligungen, sowie
c) einschließlich aller weiteren
nachfolgend ausdrücklich dem
auszugliedernden Vermögen zugeordneten
Vermögensgegenstände,
(Buchstaben a) bis c) vorstehend und nachfolgend
*'auszugliederndes Vermögen'*).
(2) Die Ausgliederung der Vermögensgegenstände des
Geschäftsbereichs DTGC umfasst den Betriebsteil
TGC und den Betriebsteil NWI.
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören
insbesondere sämtliche Vermögensgegenstände, die
wesentliche Betriebsgrundlagen für den
Geschäftsbereich DTGC als steuerlichen
Teilbetrieb darstellen und ausschließlich
vom Geschäftsbereich DTGC genutzt werden oder
nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind.
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, insbesondere die in der aus der
Schlussbilanz entwickelten und als *Anlage 4.4*
beigefügten Ausgliederungsbilanz für den
Geschäftsbereich DTGC erfassten Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens; außerdem bildet
die so entwickelte Ausgliederungsbilanz weitere
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens ab,
die ihre Grundlage in den in diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen den Vertragsparteien getroffenen
Vereinbarungen haben oder sonst aus der
Ausgliederung resultieren (nachfolgend
*'Ausgliederungsbilanz'*).
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, insbesondere alle Vermögensgegenstände, die
im SAP-basierten Buchhaltungssystem
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG zum
Ausgliederungsstichtag entweder im Buchungskreis
1025 unter anderen als den mit D1B05 beginnenden
Kostenstellen oder im Buchungskreis 1032 unter
den mit D1H0206 und D1H0306 beginnenden
Kostenstellen abgebildet waren.
(6) Nicht zum auszugliedernden Vermögen gehören und
daher von der Übertragung nicht erfasst
sind jedenfalls:
a) alle Marken, Geschmacksmuster, Patente
und Gebrauchsmuster sowie Domain-Namen
der Deutschen Telekom AG,
b) alle Eigentumsrechte an Grundstücken und
Gebäuden sowie Erbbaurechte der Deutschen
Telekom AG,
c) sämtliche Miet- und Pachtverträge
zwischen der Deutschen Telekom AG und der
GMG Generalmietgesellschaft mbH mit Sitz
in Köln über Grundstücke und Gebäude,
d) sämtliche gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen der Deutschen Telekom AG
mit Ausnahme der unter § 7 dem
auszugliedernden Vermögen ausdrücklich
zugeordneten Beteiligungen,
e) der zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Telekom Deutschland GmbH bestehende
Beherrschungsvertrag vom 4. Dezember
2000, und zwar mit allen daraus
resultierenden Rechten und Pflichten,
f) der zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Telekom Deutschland GmbH bestehende
Ergebnisabführungsvertrag vom 4. Dezember
2000 (geändert durch Vertrag vom 2./11.
Februar 2011), und zwar mit allen daraus
resultierenden Rechten und Pflichten,
g) sämtliche Verpflichtungen aus den bei der
Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen
auf Leistungen der Betrieblichen
Altersversorgung (laufende Pensionen,
unverfallbare Anwartschaften und ähnliche
Verpflichtungen, insbesondere aus
Übergangsleistungen bei Vor- und
Frühruhestand) gegenüber Arbeitnehmern,
die zum Ausgliederungsstichtag nicht dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen waren,
und deren Hinterbliebenen.
h) Rechte und Pflichten aus den bei der
Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen
auf Leistungen der Betrieblichen
Altersversorgung der Deutschen Telekom AG
gegenüber zum Ausgliederungsstichtag
bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern
(Betriebsrentner und Versorgungsanwärter
mit unverfallbaren Anwartschaften).
§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden immateriellen
Vermögensgegenstände, und zwar insbesondere
diejenigen, die nach Absatz 2 bis 5 zum
auszugliedernden Vermögen gehören, sowie die
mit diesen immateriellen
Vermögensgegenständen im Zusammenhang
stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere
Lizenz- und Nutzungsverträge.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -10-
zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und
Urheberrechte (ohne Software)
einschließlich diesbezüglicher Lizenz-
und Nutzungsrechte. Soweit eine
Übertragung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten nicht
möglich sein sollte, räumt die Deutsche
Telekom AG der Telekom Deutschland GmbH ein
ausschließliches Nutzungsrecht an den
gewerblichen Schutzrechten bzw.
Urheberrechten ein, die dem Geschäftsbereich
DTGC ausschließlich zuzuordnen sind. Im
Innenverhältnis stellen sich die Deutsche
Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH
im Übrigen so, als sei das betreffende
gewerbliche Schutzrecht bzw. Urheberrecht
zum Ausgliederungsstichtag auf die Telekom
Deutschland GmbH übergegangen (d. h.
vollständige Zuweisung von Aufwendungen und
Erträgen an die Telekom Deutschland GmbH).
In den Fällen gemeinsamer Nutzung von
gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten gehen diese nicht über,
sondern erhält die Telekom Deutschland GmbH
ein Nutzungsrecht. Dabei stellen sich die
Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH im Innenverhältnis im
Übrigen so, als sei das betreffende
gewerbliche Schutzrecht bzw. Urheberrecht in
dem Umfang, wie es vom Geschäftsbereich DTGC
genutzt wird, zum Ausgliederungsstichtag auf
die Telekom Deutschland GmbH übergegangen
(d. h. anteilige Zuweisung von Aufwendungen
und Erträgen an die Telekom Deutschland
GmbH).
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehört, soweit
nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist,
sämtliches dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnendes Know-how, insbesondere
Verfahrens-Know-how und Herstellungs- bzw.
Produktions-Know-how.
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche Rechte (einschließlich
Lizenz- und Nutzungsrechte) an dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnender
Software. Dazu gehören insbesondere
sämtliche Rechte (einschließlich
Lizenz- und Nutzungsrechte) an der in
*Anlage 5.4* aufgeführten Software.
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Inhalte technischer
Datenbanken, Kundendatenbanken
(einschließlich der Kundenstammdaten)
und sonstiger Datenbanken.
(6) Im Übrigen werden die Deutsche Telekom
AG und die Telekom Deutschland GmbH alles
Erforderliche unternehmen, damit die Telekom
Deutschland GmbH künftig die nach diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
dem auszugliedernden Vermögen zugeordneten
immateriellen Vermögensgegenstände nutzen
kann.
(7) Soweit der Geschäftsbereich DTGC
immaterielle Vermögensgegenstände nutzt, die
nach diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag nicht dem
auszugliedernden Vermögen zugeordnet sind,
und insbesondere auch nicht nach § 4 Absatz
3 zum auszugliedernden Vermögen gehören,
werden die Deutsche Telekom AG und die
Telekom Deutschland GmbH alles Erforderliche
unternehmen, damit die Telekom Deutschland
GmbH künftig diese immaterielle
Vermögensgegenstände nutzen kann. Soweit
diese Nutzungsmöglichkeit durch die Deutsche
Telekom AG eingeräumt werden kann, gilt §
21.
§ 6
Sachanlagen
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche
dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst
ihren wesentlichen Bestandteilen und ihrem
Zubehör, und zwar insbesondere diejenigen, die
nach Absatz 2 und 3 zum auszugliedernden
Vermögen gehören.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche
a) dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Plattformen. Dazu gehören insbesondere
die Voice- und Signaling-Plattformen,
unter anderem die Plattformen Next
Generation Voice international (NGVi),
Number Portability international (NPi),
virtual Signaling Transfer Point (vSTP),
next generation Signaling Transfer Point
(ngSTP), Diameter Plattform (DRA), Wifi
Roaming Plattform und der SS7 Firewall;
b) dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Netzbestandteile;
c) übrige dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnende Betriebs- und
Geschäftsausstattung einschließlich
der zugehörigen Büro- und IT-Ausstattung
(Server und PCs sowie Lizenzen für
zugehörige Standardsoftware von
Drittanbietern);
d) Rechte und Rechtspositionen, insbesondere
Ansprüche, aus auf Sachanlagen
geleisteten Anzahlungen und Sachanlagen
im Bau; sowie
e) sonstigen dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Gegenstände des
Sachanlagevermögens.
Dazu gehören insbesondere sämtliche in *Anlage
6.2* aufgeführten Gegenstände des
Sachanlagevermögens.
(3) Zu den dem auszugliedernden Vermögen
zuzuordnenden Netzbestandteilen gehören
insbesondere auch
a) sämtliche Seekabelanlagen
einschließlich der technischen
Einrichtungen und der Hauptverteiler in
den Seekabel-Endstellen an den deutschen
Küsten,
b) sämtliche Rechtspositionen an Seekabeln
und Seekabel-Konsortien,
einschließlich sämtlicher
Seekabel-Konsortialverträge und
langfristiger Nutzungsverträge für
Seekabel sowie diesbezüglicher
Rechtspositionen,
c) sämtliche technischen Anlagen und
Maschinen und sonstigen Gegenstände des
Sachanlagevermögens, die sich im Gebäude
des 'Internationalen
Netzmanagementzentrum Frankfurt'
befinden.
§ 7
Anteile an verbundenen Unternehmen
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören die
nachfolgend näher bezeichneten Beteiligungen der
Deutschen Telekom AG, die dem Geschäftsbereich
DTGC zuzuordnen sind:
a) die T-Mobile HotSpot GmbH mit Sitz in
Bonn (Geschäftsanschrift:
Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn),
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Bonn unter HRB 16010. Das in
zwei Geschäftsanteile im Nominalbetrag
von EUR 25.000,00 (lfd. Nr. 1 der
Gesellschafterliste) und EUR 1.000,00
(lfd. Nr. 2 der Gesellschafterliste)
eingeteilte Stammkapital der T-Mobile
HotSpot GmbH wird alleine von der
Deutschen Telekom AG gehalten; beide
Geschäftsanteile gehören zum
auszugliedernden Vermögen.
b) die Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs
Korlátolt Felelosségu Társaság mit Sitz
in Budapest (Geschäftsanschrift: Kòrhàz
u. 6-12, 1033/Budapest (Ungarn)),
eingetragen im Firmenregister des
Registergerichts Budapest unter der
Registernummer 01-09-269874. Das auf HUF
50.000.000,00 lautende Stammkapital der
Magyarcom Szolgáltató Kommunikációs
Korlátolt Felelosségu Társaság wird
alleine von der Deutschen Telekom AG
gehalten; dieses bzw. die entsprechenden
Anteile gehören zum auszugliedernden
Vermögen.
(2) Der Gewinnanspruch betreffend die unter Absatz 1
Buchstaben a) und b) näher bezeichneten
Beteiligungen für das Geschäftsjahr 2020 steht
der Telekom Deutschland GmbH in voller Höhe zu.
Der Gewinnanspruch für die vorangegangenen
Geschäftsjahre steht der Deutschen Telekom AG
zu, auch soweit über die Gewinnausschüttung für
diese Geschäftsjahre bis zum
Ausgliederungsstichtag noch nicht beschlossen
wurde. Die Deutsche Telekom AG kann insoweit vor
dem Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz
1) entsprechend der vorstehenden Regelungen
Gewinnverwendungsbeschlüsse auch zu ihren
Gunsten fassen.
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören auch
sämtliche Rechte und Pflichten sowie sonstigen
Rechtspositionen der Deutschen Telekom AG aus
dem zwischen dieser und der T-Mobile HotSpot
GmbH bestehenden Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag vom 10. März 2008. Mit
der Übertragung der Rechte und Pflichten
und sonstigen Rechtspositionen der Deutschen
Telekom AG aus dem vorgenannten Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag tritt die Telekom
Deutschland GmbH an die Stelle der Deutschen
Telekom AG als anderer Vertragsteil des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags,
sodass dieser ab Wirksamwerden der Ausgliederung
zwischen der T-Mobile HotSpot GmbH als
beherrschtem Unternehmen und der Telekom
Deutschland GmbH als anderem Vertragsteil
fortbesteht.
§ 8
Forderungen
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Forderungen, und zwar
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -11-
insbesondere diejenigen, die nach Absatz 2
bis 5 zum auszugliedernden Vermögen gehören.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen. Dazu gehören insbesondere
sämtliche in *Anlage 8.2* aufgeführten
Forderungen.
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Forderungen gegen verbundene
Unternehmen und Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht. Dazu gehören
insbesondere sämtliche in *Anlage 8.3*
aufgeführten Forderungen.
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche Forderungen aus denjenigen
Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen,
die nach § 14 zum auszugliedernden Vermögen
gehören.
(5) Der Geschäftsbereich DTGC verfügte im Rahmen
des gesellschaftsinternen Cash Managements
zwischen den verschiedenen
Geschäftsbereichen der Deutschen Telekom AG
zum Ausgliederungsstichtag über den in
*Anlage 8.5* genannten Guthaben-Betrag.
Dieser Guthaben-Betrag soll im
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz
1) bei der Telekom Deutschland GmbH als
echte Forderung gegenüber der Deutschen
Telekom AG zur Entstehung gelangen.
Dementsprechend vereinbaren die Deutsche
Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH
hiermit, dass die Telekom Deutschland GmbH -
mit wirtschaftlicher Wirkung zum
Ausgliederungsstichtag - einen
Auszahlungsanspruch gegen die Deutsche
Telekom AG in Höhe des in Anlage 8.5
genannten Guthaben-Betrags hat. Dieser
Anspruch entsteht im Vollzugszeitpunkt (im
Sinne von § 19 Absatz 1). Die Telekom
Deutschland GmbH kann von der Deutschen
Telekom AG jederzeit die Auszahlung des
gesamten oder eines Teils des jeweils noch
bestehenden Guthabens verlangen. Noch nicht
ausgezahlte Beträge werden marktüblich
verzinst.
§ 9
Vorräte und sonstige Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Vorräte (insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse
und Waren, jeweils einschließlich aller Rechte und
Rechtspositionen, insbesondere Ansprüche, aus geleisteten
und erhaltenen Anzahlungen) und sonstigen
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Dazu gehören
insbesondere sämtliche in *Anlage 9* aufgeführten Vorräte
und sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens.
§ 10
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Rechtsverhältnisse, die den aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen. Dazu gehören
insbesondere sämtliche geleistete Anzahlungen an die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation für die
übergehenden Beamten sowie geleistete Anzahlungen aus
Seekabel-Konsortialverträgen.
§ 11
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, Risiken und Lasten
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, Risiken und Lasten,
einschließlich ungewisser
Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten
und künftiger und bedingter
Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits
gelegt ist, und zwar insbesondere
diejenigen, die nach Absatz 2 bis 5 zum
auszugliedernden Vermögen gehören.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen. Dazu gehören
insbesondere sämtliche in *Anlage 11.2*
aufgeführten Verbindlichkeiten.
(3) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen oder Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht. Dazu gehören insbesondere sämtliche
in *Anlage 11.3* aufgeführten
Verbindlichkeiten.
(4) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche Verbindlichkeiten aus
denjenigen Verträgen und sonstigen
Rechtsverhältnissen, die nach § 14 zum
auszugliedernden Vermögen gehören.
(5) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden sonstigen Verbindlichkeiten
sowie sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden (ungewissen) Verpflichtungen,
Risiken und Lasten, insbesondere solche, für
die Rückstellungen gebildet wurden (dabei
gelten für Verbindlichkeiten aus
betrieblicher Altersversorgung,
Altersteilzeit- und Langzeitkonten,
Lebensarbeitszeitkonten sowie
Insolvenzsicherung die unter § 12
aufgeführten Regelungen). Dazu gehören
insbesondere sämtliche in *Anlage 11.5*
aufgeführten sonstigen Verbindlichkeiten und
(ungewissen) Verpflichtungen, Risiken und
Lasten (außer solchen, für die
Personalrückstellungen gebildet sind) sowie
sämtliche Rückbauverpflichtungen für
Seekabel.
§ 12
Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung,
Altersteilzeit- und Langzeitkonten,
Lebensarbeitszeitkonten, Insolvenzsicherung
(1) Die Telekom Deutschland GmbH tritt mit
wirtschaftlicher Wirkung ab dem
Ausgliederungsstichtag in alle Rechte und
Pflichten aus den von der Deutschen Telekom
AG erteilten Zusagen auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung gegenüber den
übergehenden Mitarbeitern des
Geschäftsbereiches DTGC ein.
(2) Die Telekom Deutschland GmbH tritt mit
wirtschaftlicher Wirkung ab dem
Ausgliederungsstichtag in alle Rechte und
Pflichten aus den bei der Deutschen Telekom
AG bestehenden Zusagen auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung der Deutschen
Telekom AG gegenüber zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz
1) ausgeschiedenen Arbeitnehmern
(Betriebsrentner und Versorgungsanwärter)
ein, deren Arbeitsverhältnis, würde es bis
über den Vollzugszeitpunkt hinaus
unverändert fortbestehen, in der in § 24
beschriebenen Weise überginge.
(3) Rechte und Pflichten aus den bei der
Deutschen Telekom AG bestehenden Zusagen auf
Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung der Deutschen Telekom AG
gegenüber zum Ausgliederungsstichtag bereits
ausgeschiedenen Arbeitnehmern
(Betriebsrentner und Versorgungsanwärter mit
unverfallbaren Anwartschaften) bleiben bei
der Deutschen Telekom AG und werden nicht
auf die Telekom Deutschland GmbH übertragen.
(4) Die Telekom Deutschland GmbH verpflichtet
sich, die übernommenen Verpflichtungen aus
Altersteilzeitverhältnissen, Langzeitkonten
und Lebensarbeitszeitkonten gemäß den
gesetzlichen Vorgaben und den im Deutsche
Telekom Konzern verwendeten Vorgaben für den
Fall der Insolvenz zu sichern. Hierzu wird
sie einen Teil der im Rahmen der
Ausgliederung übernommenen
Vermögensgegenstände entsprechend der
gesetzlichen Regelungen unmittelbar
insolvenzgeschützt anlegen.
(5) Ein Ausgleich im Innenverhältnis von der
Deutschen Telekom AG an die Telekom
Deutschland GmbH für die zur
Insolvenzsicherung der übernommenen
unmittelbaren Pensionsverpflichtungen
gebildeten CTA-Vermögenssicherungen erfolgt
im Verhältnis zu den tatsächlich
übernommenen unmittelbaren
Pensionsverpflichtungen nur insoweit, wie es
dem Verhältnis der zum 31. Dezember 2019
gebildeten CTA-Vermögenssicherungen zu den
zum 31. Dezember 2019 vorhandenen
unmittelbaren Pensionsverpflichtungen
entspricht. Der betreffende
Ausgleichsanspruch ist bei der Regelung in §
8 Absatz 5 bereits (durch entsprechende
Erhöhung des Betrags der Forderung)
berücksichtigt.
(6) Die Deutsche Telekom AG verpflichtet sich,
der Telekom Deutschland GmbH als Substitut
für die bestehenden, aber nicht zu
übertragenden CTA-Anteile der übergehenden
Arbeitnehmer zur Deckung der Verpflichtungen
aus Altersteilzeitvereinbarungen,
Langzeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -12-
einen Vermögenswert (Geldbetrag) zu
übertragen. Dieser berechnet sich nach den
zum Ausgliederungsstichtag bestehenden,
gesetzlich abzusichernden Verpflichtungen
aus Altersteilzeitvereinbarungen und
Langzeitkonten sowie
Lebensarbeitszeitkonten. Der betreffende
Geldbetrag ist bei der Regelung in § 8
Absatz 5 bereits (durch entsprechende
Erhöhung des Betrags der Forderung)
berücksichtigt.
(7) Der Umfang der übertragenen
personalbezogenen Forderungen,
Personalrückstellungen sowie Verpflichtungen
(Personal) ergibt sich aus der *Anlage
12.7*.
§ 13
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit nicht in § 4
Absatz 6 oder nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Rechtsverhältnisse, die den passiven
Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegen. Dazu gehören
insbesondere erhaltene Anzahlungen aus Verträgen über
Seekabel-Konsortien.
§ 14
Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sämtliche
dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse,
einschließlich sämtlicher Rechtspositionen
aus Vertragsangeboten und
Vertragsverhandlungen, die sich auf solche
Verträge beziehen, und einschließlich
aller sonstigen Rechte und Befugnisse sowie
Pflichten aus diesen Verträgen, und zwar
insbesondere diejenigen, die nach Absatz 2 zum
auszugliedernden Vermögen gehören.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören, soweit
nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist, insbesondere
sämtliche dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden
a) Einkaufs- und Beschaffungsverträge,
b) Vertriebsverträge,
c) Dienstleistungs- und Werkverträge mit
Dritten, die nicht Gesellschaften des
Deutsche Telekom Konzerns sind,
d) Lizenzverträge oder sonstige Verträge
über die Einräumung von Nutzungsrechten
an Dritte oder durch Dritte, insbesondere
Lizenzverträge und sonstige Verträge über
die Einräumung von Lizenz- und
Nutzungsrechten, die diejenigen
immateriellen Vermögensgegenstände
(einschließlich Software) begründen,
die nach § 5 zum auszugliedernden
Vermögen gehören,
e) Kooperations- und Partnerschaftsverträge,
f) Mitgliedschaften in privatrechtlichen
Vereinen, Verbänden oder sonstigen
Organisationen,
g) privatrechtlichen Zertifizierungen,
h) Verträge zur Regelung konzerninterner
Lieferungs- und Leistungsbeziehungen und
ähnlichen Verträge mit Gesellschaften des
Deutsche Telekom Konzerns sowie
i) sonstigen Verträge.
Dazu gehören insbesondere sämtliche in *Anlage
14.2* aufgeführten Verträge und
Rechtspositionen bzw. sämtliche Verträge aus
den darin aufgeführten Vertragskategorien sowie
sämtliche bereits in Anlage 5.4 aufgeführten
Software-Lizenzverträge.
(3) Soweit Verträge, die bei der Deutschen Telekom
AG verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten,
die den Geschäftsbereich DTGC betreffen, werden
die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH - gegebenenfalls durch
schriftliche Vereinbarungen oder durch
Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge
tragen, dass die Telekom Deutschland GmbH die
für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder
dass diese Rechte im Interesse der Telekom
Deutschland GmbH wahrgenommen werden. Die
Telekom Deutschland GmbH wird ihrerseits die
Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen,
soweit sie sich auf den Geschäftsbereich DTGC
beziehen, oder die Deutsche Telekom AG insoweit
von diesen Verpflichtungen freistellen. Die
Deutsche Telekom AG gestattet der Telekom
Deutschland GmbH und ermächtigt die Telekom
Deutschland GmbH dementsprechend, im
Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten
hinsichtlich des Geschäftsbereichs DTGC Dritten
gegenüber wahrzunehmen, und wird alles, was sie
aus den Verträgen erlangt hat, herausgeben.
(4) Soweit Verträge, die zur Telekom Deutschland
GmbH übertragen werden, Rechte und Pflichten
enthalten, die auch die bei der Deutschen
Telekom AG verbleibenden Geschäftsbereiche
betreffen, werden die Deutsche Telekom AG und
die Telekom Deutschland GmbH - gegebenenfalls
durch schriftliche Vereinbarungen oder durch
Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge
tragen, dass die Deutsche Telekom AG die für
sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder
dass diese Rechte im Interesse der Deutschen
Telekom AG wahrgenommen werden. Die Deutsche
Telekom AG wird ihrerseits die Verpflichtungen
aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich
auf in der Deutschen Telekom AG verbleibende
Geschäftsbereiche beziehen, oder die Telekom
Deutschland GmbH insoweit von diesen
Verpflichtungen freistellen. Die Telekom
Deutschland GmbH gestattet der Deutschen
Telekom AG und ermächtigt die Deutsche Telekom
AG dementsprechend, im Außenverhältnis
diese Rechte und Pflichten hinsichtlich der in
der Deutschen Telekom AG verbleibenden
Geschäftsbereiche Dritten gegenüber
wahrzunehmen, und wird alles, was sie aus den
Verträgen erlangt hat, herausgeben.
(5) Im Innenverhältnis stellen sich die Deutsche
Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH
hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Rechte
und Pflichten so, als sei die Telekom
Deutschland GmbH im Außenverhältnis
Vertragspartner geworden. Hinsichtlich der in
Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten stellen
sich die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH im Innenverhältnis so, als sei
die Deutsche Telekom AG im Außenverhältnis
Vertragspartner geblieben.
(6) Nicht zum auszugliedernden Vermögen gehören und
daher von der Übertragung nicht erfasst
sind sämtliche Verträge, die den in der
Deutschen Telekom AG verbleibenden
Geschäftsbereichen zuzuordnen sind.
§ 15
Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, sämtliche Rechte und Pflichten aus den
dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
Erlaubnissen, Gestattungen, Zustimmungen,
Nutzungsrechten und sonstigen Berechtigungen
sowie aus Mitgliedschaften in
öffentlich-rechtlichen Körperschaften
(nachfolgend *'öffentlich-rechtliche
Rechtsverhältnisse'*) sowie sonstigen
öffentlich-rechtlichen Verfügungen,
Entscheidungen und anderen hoheitlichen
Maßnahmen (nachfolgend *'sonstige
öffentlich-rechtliche Maßnahmen'*), und
zwar insbesondere diejenigen, die nach
Absatz 2 zum auszugliedernden Vermögen
gehören. Entsprechendes gilt für dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnende
Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung
oder Änderung öffentlich-rechtlicher
Rechtsverhältnisse und sonstiger
öffentlich-rechtlicher Maßnahmen, auch
soweit sie rechtlich zulässig von Dritten
gestellt wurden.
(2) Zum auszugliedernden Vermögen gehören,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder
nachfolgend ausdrücklich anderes bestimmt
ist, insbesondere sämtliche Rechte und
Pflichten aus öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnissen und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die
an andere Gegenstände des auszugliedernden
Vermögens gebunden oder ohne Zustimmung
Dritter im Wege der Ausgliederung
übertragbar sind.
(3) Soweit die dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnenden öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisse und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Maßnahmen nicht
im Wege der Ausgliederung übertragbar sind,
werden sie erforderlichenfalls von der
Telekom Deutschland GmbH neu beantragt bzw.
durch behördliche Zustimmung auf sie
übertragen. Etwaige Anzeigepflichten
gegenüber den zuständigen Behörden bleiben
hiervon unberührt.
*§ 16*
Prozess- und Verfahrensverhältnisse
(1) Zum auszugliedernden Vermögen gehören
sämtliche auf andere Gegenstände des
auszugliedernden Vermögens bezogenen oder,
soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder nachfolgend
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sonst dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden Prozess-
und Verfahrensverhältnisse,
einschließlich
a) zivilgerichtlicher Verfahren
(einschließlich Mahnverfahren,
selbständige Beweisverfahren, Verfahren
im einstweiligen Rechtsschutz und
Zwangsvollstreckungsverfahren) und
Schiedsverfahren,
b) Verwaltungsverfahren und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
c) sonstiger verfahrensrechtlicher
Rechtsverhältnisse,
d) prozessualer Rechtspositionen gegenüber
Dritten,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -13-
e) vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten
betreffend die Anerkennung oder Umsetzung
von Ergebnissen solcher Verfahren oder
die Geltendmachung von Rechten, die den
Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind,
sowie
f) vollstreckbarer Titel aus zum
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19
Absatz 1) rechtskräftig abgeschlossenen
Mahnverfahren und sonstigen
Prozessrechtsverhältnissen,
insbesondere solche, die aus
Vertragsbeziehungen mit Kunden, Lieferanten
und anderen Dritten (einschließlich aus
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(nachfolgend *'BGB'*)) resultieren
(einschließlich der in diesem
Zusammenhang behördlich oder gerichtlich
geltend gemachten Schadensersatzansprüche).
(2) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH werden sich um einen
(gewillkürten) Partei- bzw.
Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren
bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw.
Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu
erreichen, werden sich die Vertragsparteien
im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen,
als wären die Prozessrechtsverhältnisse und
Verwaltungsverfahren zum
Ausgliederungsstichtag übertragen worden; die
Deutsche Telekom AG führt in diesem Fall die
jeweiligen Prozesse oder Verwaltungsverfahren
ab dem Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19
Absatz 1) in Prozessstandschaft für die
Telekom Deutschland GmbH, wobei die Telekom
Deutschland GmbH die Deutsche Telekom AG von
allen Kosten und Nachteilen freistellen wird,
die der Deutschen Telekom AG hierdurch ab dem
Vollzugszeitpunkt entstehen werden.
(3) Hinsichtlich Auftrags- und
Beraterverhältnissen der Deutschen Telekom AG
mit Dritten, die im Zusammenhang mit den
Prozess- und Verfahrensverhältnissen nach
Absatz 1 stehen, werden sich die Deutsche
Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH
im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich
so stellen, als wären diese zum
Ausgliederungsstichtag übertragen worden.
§ 17
Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand
des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt (im
Sinne von § 19 Absatz 1) maßgeblich. Die in der Zeit
bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von
Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung
berücksichtigt. Demgemäß gehören zum auszugliedernden
Vermögen, soweit nicht in § 4 Absatz 6 oder in den §§ 5
bis 16 ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch diejenigen
dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnenden
Vermögensgegenstände, einschließlich Surrogaten, die
bis zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich DTGC
zugegangen oder in ihm entstanden sind. Dementsprechend
werden diejenigen dem Geschäftsbereich DTGC nach diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zuzuordnenden
Vermögensgegenstände nicht auf die Telekom Deutschland
GmbH übertragen, die vor dem Vollzugszeitpunkt
veräußert worden sind oder am Vollzugszeitpunkt nicht
oder nicht mehr bei der Deutschen Telekom AG bestehen.
§ 18
Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrechte und
Herausgabeansprüche
Soweit die Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 1) unter
Eigentumsvorbehalt Dritter stehen oder die Deutsche
Telekom AG Dritten zur Sicherheit das Eigentum an ihnen
übertragen hat, gehören zum auszugliedernden Vermögen
sämtliche der Deutschen Telekom AG in diesem Zusammenhang
zustehenden Rechte und Pflichten einschließlich
Anwartschaftsrechten und Herausgabeansprüchen. Soweit die
Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum
Vollzugszeitpunkt im Miteigentum stehen, gehört der
Miteigentumsanteil der Deutschen Telekom AG zum
auszugliedernden Vermögen.
*TEIL 4. MODALITÄTEN DER AUSGLIEDERUNG*
§ 19
Vollzug der Ausgliederung
(1) Die Übertragung des auszugliedernden
Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister der Deutschen Telekom
AG (vorstehend und nachfolgend
*'Vollzugszeitpunkt'*).
(2) Der Besitz an den unbeweglichen und
beweglichen Sachen des auszugliedernden
Vermögens geht zum Vollzugszeitpunkt auf die
Telekom Deutschland GmbH über. Soweit sich
von der Ausgliederung erfasste Sachen im
Besitz Dritter befinden, überträgt die
Deutsche Telekom AG mit dinglicher Wirkung
zum Vollzugszeitpunkt ihre
Herausgabeansprüche auf die Telekom
Deutschland GmbH.
(3) Die Telekom Deutschland GmbH erhält den
Besitz an allen Büchern, Schriften,
Betriebsdaten und sonstigen geschäftlichen
Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbereich DTGC bei der Deutschen
Telekom AG geführt werden. Die Telekom
Deutschland GmbH erhält auch den Besitz an
allen Urkunden, die zur Geltendmachung der
auf sie übergehenden Rechte erforderlich
sind. Die Telekom Deutschland GmbH wird die
Bücher, Schriften, Betriebsdaten und
sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen
innerhalb der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen für die Deutsche
Telekom AG verwahren. Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu
behandeln und weitere etwaige gesetzliche
Anforderungen, insbesondere des
Datenschutzrechts, sind zu wahren.
(4) Die Deutsche Telekom AG wird vor dem
Vollzugszeitpunkt über Gegenstände des
auszugliedernden Vermögens nur im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
und mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns verfügen.
§ 20
Hindernisse bei der Übertragung, Auffangklausel,
Mitwirkungspflichten
(1) Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die
nach diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag auf die Telekom
Deutschland GmbH übergehen sollen, nicht
schon mit der Eintragung der Ausgliederung in
das Handelsregister der Deutschen Telekom AG
auf die Telekom Deutschland GmbH übergehen,
wird die Deutsche Telekom AG diese
Vermögensgegenstände nach den jeweils
anwendbaren Vorschriften gesondert auf die
Telekom Deutschland GmbH übertragen mit der
Maßgabe, dass die Übertragung im
Verhältnis zwischen der Deutschen Telekom AG
und der Telekom Deutschland GmbH mit Wirkung
zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die
Telekom Deutschland GmbH ist verpflichtet,
die Übertragung anzunehmen. Auf
Verlangen der Deutschen Telekom AG wird die
Telekom Deutschland GmbH bis zum
Wirksamwerden der Übertragung alle
erforderlichen oder zweckmäßigen
Handlungen und Maßnahmen vornehmen und
alle erforderlichen oder zweckmäßigen
Erklärungen abgeben, die die Telekom
Deutschland GmbH vorzunehmen oder abzugeben
hätte, wenn die Übertragung bereits zum
Vollzugszeitpunkt erfolgt wäre, insbesondere
alle Handlungen, Maßnahmen und
Erklärungen, die zur Erfüllung von bis zur
Übertragung noch die Deutsche Telekom AG
treffenden vertraglichen oder sonstigen
Pflichten erforderlich oder zweckmäßig
sind. Falls dies erforderlich ist, werden die
Vertragsparteien hierüber gesonderte
Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.
Die vorstehenden Regelungen gelten
entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nach
diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag nicht übergehen, weil
sie irrtümlich dem verbleibenden Vermögen
zugeordnet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für sämtliche
Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter,
die eine funktional wesentliche
Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich
DTGC darstellen und ausschließlich vom
Geschäftsbereich DTGC genutzt werden oder
nach wirtschaftlichen Zusammenhängen
(einschließlich Verbindlichkeiten) dem
Geschäftsbereich DTGC zuordenbar sind. Diese
werden, wenn sie nicht bereits mit der
Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister der Deutschen Telekom AG auf
die Telekom Deutschland GmbH übergehen, auf
die Telekom Deutschland GmbH übertragen,
selbst wenn
a) sie nicht ausdrücklich im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag aufgeführt sein
sollten,
b) sie erst nach dem Abschluss des
Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags, aber vor
Wirksamwerden der Ausgliederung in das
rechtliche und/oder wirtschaftliche
Eigentum der Deutschen Telekom AG gelangt
sein sollten oder
c) nicht (rechtzeitig) erkannt worden ist,
dass es sich um wesentliche
Betriebsgrundlagen oder wirtschaftlich
zuordenbare Wirtschaftsgüter
(einschließlich Verbindlichkeiten)
gehandelt hat.
Die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH werden sich auch insoweit,
und zwar insbesondere auch im Fall von
Buchstabe c), im Innenverhältnis
wirtschaftlich so stellen, als wäre der
entsprechende Vermögensgegenstand bzw. das
entsprechende Wirtschaftsgut bereits zum
Ausgliederungsstichtag auf die Telekom
Deutschland GmbH übergegangen.
(3) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH werden alle Erklärungen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -14-
abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle
sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen
vornehmen, die im Zusammenhang mit der
Übertragung des auszugliedernden
Vermögens nach Absatz 1 und 2 erforderlich
oder zweckdienlich sind. Soweit für die
Übertragung von bestimmten
Vermögensgegenständen die Zustimmung eines
Gläubigers, Schuldners, Treuhänders,
Mitgesellschafters oder sonstigen Dritten,
eine Registrierung oder eine
öffentlich-rechtliche Bestätigung,
Berichtigung, Zustimmung, Genehmigung oder
sonstige öffentlich-rechtliche Rechtshandlung
erforderlich ist, werden sich die Deutsche
Telekom AG und die Telekom Deutschland GmbH
bemühen, diese zu beschaffen.
(4) Ist die Übertragung auf die Telekom
Deutschland GmbH im Außenverhältnis
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, werden sich die
Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH im Innenverhältnis so
stellen, als wäre die Übertragung auch
im Außenverhältnis zum
Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die Deutsche
Telekom AG ist in diesem Fall insbesondere
verpflichtet, den betroffenen
Vermögensgegenstand der Telekom Deutschland
GmbH zur langfristigen Nutzung (d. h.
grundsätzlich bis zum wirtschaftlichen
Verbrauch) zu überlassen oder dieser auf
sonstigem Weg das wirtschaftliche Eigentum zu
verschaffen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die
nach diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag nicht auf die Telekom
Deutschland GmbH übergehen sollen, mit der
Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister der Deutschen Telekom AG auf
die Telekom Deutschland GmbH übergehen, wird
die Telekom Deutschland GmbH diese
Vermögensgegenstände nach den jeweils
anwendbaren Vorschriften gesondert auf die
Deutsche Telekom AG rückübertragen mit der
Maßgabe, dass sich die Deutsche Telekom
AG und die Telekom Deutschland GmbH so
stellen, als sei die Übertragung auf die
Telekom Deutschland GmbH nicht erfolgt. Die
Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die
Rückübertragung anzunehmen. Auf Verlangen der
Telekom Deutschland GmbH wird die Deutsche
Telekom AG bis zum Wirksamwerden der
Übertragung alle erforderlichen oder
zweckmäßigen Handlungen und
Maßnahmen vornehmen und alle
erforderlichen oder zweckmäßigen
Erklärungen abgeben, die die Deutsche Telekom
AG vorzunehmen oder abzugeben hätte, wenn die
Übertragung auf die Telekom Deutschland
GmbH nicht erfolgt wäre, insbesondere alle
Handlungen, Maßnahmen und Erklärungen,
die zur Erfüllung von bis zur Rückübertragung
noch die Telekom Deutschland GmbH treffenden
vertraglichen oder sonstigen Pflichten
erforderlich oder zweckmäßig sind. Falls
dies erforderlich ist, werden die
Vertragsparteien hierüber gesonderte
Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.
Die vorstehenden Regelungen gelten
entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nach
diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag übergehen, weil sie
irrtümlich dem auszugliedernden Vermögen
zugeordnet worden sind. Absatz 3 und 4 gelten
für die Rückübertragung sinngemäß.
(6) Ist ein Vermögensgegenstand nur teilweise dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen und ist er
nicht in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag ausdrücklich dem
auszugliedernden Vermögen zugeordnet, so geht
dieser Vermögensgegenstand nicht auf die
Telekom Deutschland GmbH über. In diesem Fall
wird, soweit nicht in den §§ 4 bis 18 etwas
anderes bestimmt ist, die Deutsche Telekom AG
der Telekom Deutschland GmbH den betreffenden
Teil des Vermögensgegenstands in dem Umfang,
wie er dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen
ist, langfristig aufgrund einer
schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung
überlassen. Dabei stellen sich die
Vertragsparteien im Innenverhältnis so, als
sei der betreffende Vermögensgegenstand in
dem Umfang, wie er dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnen ist, zum Ausgliederungsstichtag
auf die Telekom Deutschland GmbH
übergegangen.
(7) Sofern es bei der Zuordnung zu dem
Geschäftsbereich DTGC - insbesondere in
Abgrenzung zu den von der Ausgliederung nicht
betroffenen Geschäftsbereichen - zu
Zweifelsfragen kommt, die auch durch
Auslegung dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags nicht zu klären sind,
gilt, dass Vermögensgegenstände, die auf der
Grundlage dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags nicht zugeordnet
werden können, bei der Deutschen Telekom AG
verbleiben. In diesen Fällen ist die Deutsche
Telekom AG berechtigt nach § 315 BGB eine
Zuordnung nach ihrem Ermessen unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit vorzunehmen.
§ 21
Künftige konzerninterne Lieferungs- und
Leistungsbeziehungen
(1) Soweit nicht (in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag oder sonst) bereits
eine anderweitige vertragliche Grundlage für
eine derartige künftige Lieferungs- und
Leistungserbringung besteht, ist die
Deutsche Telekom AG unmittelbar auf
Grundlage dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags verpflichtet, mit
wirtschaftlicher Wirkung ab dem
Ausgliederungsstichtag die bislang innerhalb
der Deutschen Telekom AG für den
Geschäftsbereich DTGC erbrachten Lieferungen
und Leistungen zu den in Absatz 4 genannten
Konditionen für die Telekom Deutschland GmbH
zu erbringen.
(2) Insbesondere wird die Deutsche Telekom AG
solche Vermögensgegenstände, die eine
wesentliche Betriebsgrundlage für den
Geschäftsbereich DTGC als einem steuerlichen
Teilbetrieb darstellen, die aber nicht
ausschließlich vom Geschäftsbereich
DTGC genutzt werden (sogenannte
Multi-Use-Wirtschaftsgüter), der Telekom
Deutschland GmbH im erforderlichen Umfang
zur langfristigen Nutzung (d. h.
grundsätzlich bis zum wirtschaftlichen
Verbrauch) zu den in Absatz 4 genannten
Konditionen überlassen, falls sie nicht zum
auszugliedernden Vermögen gehören und
deshalb nicht zum Vollzugszeitpunkt auf die
Telekom Deutschland GmbH übergehen.
(3) Soweit nicht (in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag oder sonst) bereits
eine anderweitige vertragliche Grundlage für
eine derartige künftige Lieferungs- und
Leistungserbringung besteht, ist die Telekom
Deutschland GmbH unmittelbar auf Grundlage
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags verpflichtet, mit
wirtschaftlicher Wirkung ab dem
Ausgliederungsstichtag die von dem
Geschäftsbereich DTGC bislang innerhalb der
Deutschen Telekom AG gegenüber anderen
Bereichen und Einheiten erbrachten
Lieferungen und Leistungen zu den in Absatz
4 genannten Konditionen für die Deutsche
Telekom AG zu erbringen.
(4) Die Lieferungs- und Leistungserbringung auf
Grundlage von Absatz 1 und 3 erfolgt zu
marktüblichen Konditionen. Die Lieferungs-
und Leistungserbringung auf Grundlage von
Absatz 2 erfolgt mit der Maßgabe, dass
sich die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH im Innenverhältnis so
stellen, als sei der betreffende
Vermögensgegenstand in dem Umfang, wie er
vom Geschäftsbereich DTGC genutzt wird, zum
Ausgliederungsstichtag auf die Telekom
Deutschland GmbH übergegangen.
(5) Die Deutsche Telekom AG und die Telekom
Deutschland GmbH sind durch die Regelungen
in Absatz 1 bis 4 nicht gehindert, zukünftig
die Lieferungs- und Leistungsbeziehungen
durch gesonderte Verträge zu regeln.
*TEIL 5. GEGENLEISTUNG*
§ 22
Gegenleistung
(1) Als Gegenleistung für die Übertragung
des auszugliedernden Vermögens gewährt die
Telekom Deutschland GmbH der Deutschen
Telekom AG einen neuen Geschäftsanteil an
der Telekom Deutschland GmbH im Nennbetrag
von EUR 60.000.000,00.
(2) Zur Durchführung der Ausgliederung wird die
Telekom Deutschland GmbH daher ihr
Stammkapital von derzeit EUR
1.515.000.000,00 um EUR 60.000.000,00 auf
EUR 1.575.000.000,00 durch Schaffung eines
neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von
EUR 60.000.000,00 erhöhen. Der neue
Geschäftsanteil wird der Deutschen Telekom
AG gewährt. Die Einlage wird durch
Übertragung des auszugliedernden
Vermögens nach Maßgabe dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
erbracht.
(3) Der der Deutschen Telekom AG gewährte neue
Geschäftsanteil an der Telekom Deutschland
GmbH ist ab dem 1. Januar 2020
gewinnberechtigt. Falls sich der
Ausgliederungsstichtag gemäß § 27
verschiebt, verschiebt sich der Beginn der
Gewinnberechtigung entsprechend.
§ 23
Besondere Vorteile und Rechte
(1) Die Telekom Deutschland GmbH gewährt keine
Rechte im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 7
UmwG; auch Maßnahmen im Sinne dieser
Vorschrift sind nicht vorgesehen.
(2) Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne
von § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -15-
*TEIL 6. FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND DIE BEAMTEN*
§ 24
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
(1) Allgemeines
Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer
des Geschäftsbereichs DTGC der Deutschen Telekom AG
ergeben sich aus den §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 324
UmwG sowie § 613a Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 BGB.
(2) Betriebsteil TGC
a) Alle zum Vollzugszeitpunkt bei der Deutschen
Telekom AG bestehenden und dem Betriebsteil
TGC zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen
zum Vollzugszeitpunkt gemäß §§ 613a
Absatz 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG kraft Gesetzes
auf die Telekom Deutschland GmbH über.
b) Die Telekom Deutschland GmbH tritt nach §§
613a Absatz 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG in die
Rechte und Pflichten aus den mit den
Arbeitnehmern des Betriebsteils TGC
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Als
Stichtag für den Übergang der
Arbeitsverhältnisse gilt die Eintragung der
Ausgliederung in das Handelsregister der
Deutschen Telekom AG, soweit die betreffenden
Arbeitnehmer einem derartigen Übergang
nicht gemäß § 613a Absatz 6 BGB
widersprechen oder das Arbeitsverhältnis
nicht vor dem Stichtag für den Übergang
der Arbeitsverhältnisse beendet wird.
c) Die *Anlage 24.2* enthält eine Aufstellung
derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer
inklusive Arbeitnehmer im
(Insich-)beurlaubten Beamtenverhältnis) der
Deutschen Telekom AG, die dem Betriebsteil
TGC zuzuordnen sind.
d) Da die Arbeitsverhältnisse betreffend den
Betriebsteil TGC kraft Gesetzes mit
unverändertem individualrechtlichen Inhalt
auf die Telekom Deutschland GmbH übergehen,
haftet die Telekom Deutschland GmbH auch für
Verbindlichkeiten, die aus diesen
Arbeitsverhältnissen vor dem Wirksamwerden
der Ausgliederung begründet wurden. Die
zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung der
Deutschen Telekom AG für diese
Verbindlichkeiten bestimmt sich nach § 133
UmwG. Allerdings haftet die Deutsche Telekom
AG nach § 133 UmwG für die vorgenannten
Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf
von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der
Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister der Deutschen Telekom AG
fällig und daraus Ansprüche in einer in § 197
Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art
festgestellt sind oder eine gerichtliche oder
behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird. Für vor dem
Vollzugszeitpunkt begründete
Versorgungsverpflichtungen aufgrund des
Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist nach
dem vorhergehenden Satz zehn Jahre.
e) Die Arbeitnehmer werden gemäß §§ 613a
Absatz 5 BGB, 324 UmwG über den Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Sie
können dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Absatz
6 BGB binnen eines Monats ab Zugang dieser
Unterrichtung schriftlich widersprechen. Im
Fall eines Widerspruchs bleibt das
Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Telekom
AG bestehen. Jedoch muss ein widersprechender
Arbeitnehmer - nach Prüfung der individuellen
Voraussetzungen - gegebenenfalls wegen
mangelnder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
mit einer betriebsbedingten Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses rechnen.
f) Im Einzelnen gilt für die heutigen
Arbeitnehmer des Betriebsteils TGC Folgendes:
aa) Tarifverträge
(i) Soweit auf das
Arbeitsverhältnis vor dem
Übergang unmittelbar
Tarifverträge anwendbar waren
und der Arbeitnehmer
tarifgebunden ist, werden die
in diesen Tarifverträgen
geregelten Arbeitsbedingungen
nach dem Betriebs- bzw.
Betriebsteilübergang
(nachfolgend
*'Betriebsübergang'*)
grundsätzlich nach § 613a
Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen
dem Arbeitnehmer und der
Telekom Deutschland GmbH und
wirken mit dem Stand fort, den
sie zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs haben
(statische Fortgeltung). Sie
können innerhalb eines Jahres
nach dem Übergang nicht
zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden.
(ii) Die in vorstehender Ziffer (i)
beschriebene Regelung gilt
allerdings nicht, soweit bei
der Telekom Deutschland GmbH
zwischen dem Arbeitgeberverband
für Telekommunikation und IT
e.V. (agv comunity) und der
Gewerkschaft ver.di
abgeschlossene Tarifverträge
gelten, die bereits bei der
Deutschen Telekom AG Anwendung
finden. In diesem Fall ändert
sich an der Geltung der
Tarifverträge nichts. Die
Telekom Deutschland GmbH ist
Mitgliedsunternehmen mit
Tarifbindung im
Arbeitgeberverband für
Telekommunikation und IT e.V.
(agv comunity). Über diese
Mitgliedschaft gelten für die
Telekom Deutschland GmbH auch
die Verbandstarifverträge, die
auch in der Deutschen Telekom
AG gelten.
(iii) Die zuvor in Ziffer (i)
beschriebene Regelung gilt auch
dann nicht, soweit bei der
Telekom Deutschland GmbH zum
selben Regelungskomplex
Tarifverträge mit der
Gewerkschaft ver.di bestehen
oder abgeschlossen werden. In
diesem Fall lösen die
Regelungen bei der Telekom
Deutschland GmbH die bisher
geltenden Regelungen der
Deutschen Telekom AG ab. Dies
gilt für tarifgebundene
Arbeitnehmer aufgrund der
gesetzlichen Regelung des §
613a Absatz 1 Satz 3 BGB.
(iv) Bei der Telekom Deutschland
GmbH gelten jeweils eigene mit
der Gewerkschaft ver.di
abgeschlossene
(Firmen-)Tarifverträge, zum
Beispiel ein Manteltarifvertrag
(MTV), ein Entgelttarifvertrag
(ETV) und ein
Entgeltrahmentarifvertrag
(ERTV). Diese Tarifverträge
lösen die entsprechend bei der
Deutschen Telekom AG geltenden
tarifvertraglichen Regelungen
ab. Die Überführung in das
Tarifwerk der Telekom
Deutschland GmbH soll durch
einen Tarifvertrag
'Sonderregelungen' (TV SR)
begleitet werden. Hierbei
sollen auch aus der Deutschen
Telekom AG bestehende
tarifvertragliche
Sonderregelungen und bestehende
Ansprüche und Expektanzen
berücksichtigt werden. Einzelne
Ansprüche können kapitalisiert
werden. Das Sicherungsniveau
soll den üblichen
Konzernstandards für TV
'Sonderregelungen' entsprechen.
(v) Sofern bei nicht
tarifgebundenen Arbeitnehmern
tarifliche Regelungen aufgrund
einer arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel gelten,
entscheidet die
arbeitsvertragliche Bezugnahme
auf die jeweiligen
Tarifverträge darüber, welche
Tarifverträge Anwendung finden.
bb) Betriebsvereinbarungen
(i) Der Betriebsteil TGC soll in
den Betrieb 'Geschäftskunden
Wholesale - TD' der Telekom
Deutschland GmbH integriert
werden. Die übergehenden
Arbeitnehmer im Betriebsteil
TGC aus Personal- und
Finanzfunktionen werden in den
Betrieb 'Querschnitt (F/HR/MD)
- TD' überführt.
(ii) Die für den Betriebsteil TGC in
der Deutschen Telekom AG zum
Vollzugszeitpunkt geltenden
Betriebsvereinbarungen und
Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem
Betriebsübergang nicht normativ
fort. Die Rechte und Pflichten,
die in Betriebsvereinbarungen
bzw. in
Gesamtbetriebsvereinbarungen
geregelt sind, werden
gemäß § 613a Absatz 1 Satz
2 BGB Inhalt des
Arbeitsverhältnisses und gelten
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -16-
mit dem Stand fort, den sie zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs
haben (statische Fortgeltung).
Die danach Inhalt des
Arbeitsverhältnisses gewordenen
Rechte und Pflichten dürfen
nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB
nicht vor Ablauf eines Jahres
nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des
Arbeitnehmers geändert werden.
§ 613a Absatz 1 Satz 2 BGB gilt
nicht, soweit die Regelungen
durch kollektivrechtliche
Regelungen in der Telekom
Deutschland GmbH zum selben
Regelungsgegenstand abgelöst
werden.
(iii) Im Übrigen wird die
Anwendung von
Konzernbetriebsvereinbarungen
der Deutschen Telekom AG durch
die Ausgliederung nicht
berührt.
cc) Versorgungszusagen
Die betriebliche Altersversorgung
der Arbeitnehmer des Betriebsteils
TGC wird durch Firmentarifverträge
der Telekom Deutschland GmbH und
Konzernbetriebsvereinbarungen der
Deutschen Telekom AG geregelt.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der
Ausgliederung wird auf die
vorstehenden Buchstaben a) und b)
bzw. f) aa) und f) bb) Bezug
genommen.
g) Abweichend von den Buchstaben a) bis f)
werden die Personalverbindlichkeiten,
insbesondere die Pensionsrückstellungen, mit
der Ausgliederung des Betriebsteils TGC in
Gänze mit wirtschaftlicher Wirkung zum
Ausgliederungsstichtag auf die Telekom
Deutschland GmbH übertragen.
h) Kündigungen
Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen der
Ausgliederung sind gesetzlich ausgeschlossen
(§ 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Absatz 4
Satz 1 BGB). Arbeitgeberseitige Kündigungen
aus anderen Gründen bleiben möglich. Nach
Maßgabe des § 323 Absatz 1 UmwG
verschlechtert sich aufgrund der
Ausgliederung die kündigungsrechtliche
Stellung der Arbeitnehmer für die Dauer von
zwei Jahren ab dem Vollzugszeitpunkt nicht.
i) Mitarbeitervertretungen
aa) Die Auswirkungen auf die
betriebsverfassungsrechtlichen Betriebe
der Deutschen Telekom AG und der
Telekom Deutschland GmbH richten sich
nach den gesetzlichen Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes
(nachfolgend *'BetrVG'*) unter
Berücksichtigung der bestehenden bzw.
noch zu vereinbarenden
tarifvertraglichen Regelungen
gemäß § 3 BetrVG. Unter
Zugrundelegung dieser Regelungen
ergeben sich die nachfolgend
beschriebenen Folgen für die
Betriebsratsstruktur:
(i) Betriebsverfassungsrechtliche
Betriebe der Deutschen Telekom
AG
Die Struktur der
betriebsverfassungsrechtlichen
Betriebe der Deutschen Telekom
AG ist in einem mit der
Gewerkschaft ver.di
abgeschlossenen
Zuordnungstarifvertrag geregelt.
Durch die Ausgliederung des
Betriebsteils TGC ändert sich
die Identität der im
Zuordnungstarifvertrag der
Deutschen Telekom AG definierten
Betriebe nicht. Die örtlichen
Betriebsräte bleiben unverändert
im Amt, ebenso bleibt der
Gesamtbetriebsrat bestehen.
(ii) Betriebsverfassungsrechtliche
Betriebe der Telekom Deutschland
GmbH
Der Betriebsteil TGC wird in den
Betrieb 'Geschäftskunden
Wholesale - TD' der Telekom
Deutschland GmbH eingegliedert.
Die übergehenden Arbeitnehmer
aus Personal- und
Finanzfunktionen werden in den
Betrieb 'Querschnitt (F/HR/MD) -
TD' der Telekom Deutschland GmbH
überführt. Die in den
vorgenannten Betrieben
bestehenden Betriebsräte sind
für die übergehenden
Arbeitnehmer zuständig. Der
Gesamtbetriebsrat der Telekom
Deutschland GmbH bleibt
bestehen.
bb) Der Bestand des Konzernbetriebsrats
Deutsche Telekom bleibt durch die
Ausgliederung unberührt. Sollte eine
Anpassung der
Konzernbetriebsvereinbarung zur
Zusammensetzung des
Konzernbetriebsrats notwendig
werden, werden die Verhandlungen
dazu mit dem Konzernbetriebsrat
geführt.
cc) Der Bestand und die Zusammensetzung
des durch Vereinbarung vom 21. April
2004 in der Deutschen Telekom
gebildeten Europäischen Betriebsrats
bleiben durch die Ausgliederung
unberührt.
dd) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen
des Mitbestimmungsgesetzes 1976
(nachfolgend *'MitbestG'*)
betreffend den Bestand und die
zahlenmäßige Zusammensetzung
des Aufsichtsrats der Deutschen
Telekom AG bleibt durch die
Ausgliederung unberührt. Sollte
unter den auf die Telekom
Deutschland GmbH übergehenden
Arbeitnehmern ein Mitglied des
Aufsichtsrats der Deutschen Telekom
AG sein, wird das Aufsichtsratsamt
nicht berührt. Die auf die Telekom
Deutschland GmbH übergehenden
Arbeitnehmer sind auch in Zukunft
bei Wahl der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Deutschen
Telekom AG unter denselben
Bedingungen wie bisher aktiv und
passiv wahlberechtigt. Die
Anwendbarkeit der Bestimmungen des
MitbestG betreffend den Bestand und
die zahlenmäßige
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der Telekom Deutschland GmbH bleibt
durch die Ausgliederung unberührt.
(3) Betriebsteil NWI
a) Es ist geplant, dass die Telekom Deutschland
GmbH mit der Deutsche Telekom Technik GmbH,
einen Kauf- und Übertragungsvertrag
schließen wird, nach dem aufschiebend
bedingt auf den Vollzug der Ausgliederung
durch Eintragung in das Handelsregister der
Deutschen Telekom AG der Betriebsteil NWI
eine juristische Sekunde nach der
Ausgliederung von der Telekom Deutschland
GmbH auf die Deutsche Telekom Technik GmbH
übertragen werden soll. Die nachfolgenden
Ausführungen zu den Folgen der Ausgliederung
für die Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI
gelten für den Fall, dass der Kauf- und
Übertragungsvertrag wie geplant
vollzogen wird. Sollte es nicht zu einem
Vollzug des Kauf- und
Übertragungsvertrags kommen, gelten
statt der nachfolgenden Ausführungen die
Ausführungen unter vorstehendem Absatz 2 für
die Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI
entsprechend.
b) Alle zum Vollzugszeitpunkt bei der Deutschen
Telekom AG bestehenden und dem Betriebsteil
NWI zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen
zum Vollzugszeitpunkt gemäß § 613a
Absatz 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes auf die
Deutsche Telekom Technik GmbH über, da die
tatsächliche Leitungsmacht unmittelbar von
der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche
Telekom Technik GmbH übertragen wird; es wird
jedoch klargestellt, dass davon unberührt im
Innenverhältnis zwischen der Deutschen
Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH
die dem Betriebsteil NWI zuzuordnenden
Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Absatz 1
als (i) ab dem Ausgliederungsstichtag auf die
Telekom Deutschland GmbH und (ii) zum
Vollzugszeitpunkt von der Telekom Deutschland
GmbH auf die Deutsche Telekom Technik GmbH
übergegangen gelten. Die Telekom Deutschland
GmbH wird die tatsächliche Leitungsmacht
nicht übernehmen.
c) Die Deutsche Telekom Technik GmbH tritt nach
§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB in die Rechte und
Pflichten aus den mit den Arbeitnehmern des
Betriebsteils NWI bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Als Stichtag für
den Übergang der Arbeitsverhältnisse
gilt die Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister der Deutschen Telekom AG,
soweit die betreffenden Arbeitnehmer einem
derartigen Übergang nicht gemäß §
613a Absatz 6 BGB widersprechen oder das
Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag für
den Übergang der Arbeitsverhältnisse
beendet wird.
d) Die *Anlage 24.3 *enthält eine Aufstellung
derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer
inklusive Arbeitnehmer im
(Insich-)beurlaubten Beamtenverhältnis) der
Deutschen Telekom AG, die dem Betriebsteil
NWI zuzuordnen sind.
e) Ab dem Betriebsübergang haftet die Deutsche
Telekom Technik GmbH für sämtliche Ansprüche
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -17-
aus den dem Betriebsteil NWI zuzuordnenden
Arbeitsverhältnissen, also auch für solche,
die vor dem Betriebsübergang begründet worden
sind. Die Deutsche Telekom Technik GmbH und
die Deutsche Telekom AG haften gemäß §
613a Absatz 2 BGB gesamtschuldnerisch für
solche Ansprüche aus den dem Betriebsteil NWI
zuzuordnenden Arbeitsverhältnissen, die vor
dem Betriebsübergang entstanden sind und vor
Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang
fällig werden. Werden solche Ansprüche nach
dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig,
so haftet die Deutsche Telekom AG jedoch nur
in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
f) Die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung
der Telekom Deutschland GmbH für
Verbindlichkeiten aus den dem Betriebsteil
NWI zuzuordnenden Arbeitsverhältnissen, die
vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
begründet wurden, bestimmt sich nach § 133
UmwG. Allerdings haftet die Telekom
Deutschland GmbH nach § 133 UmwG für diese
Ansprüche nur, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach der Bekanntmachung der Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister der
Deutschen Telekom AG fällig und daraus
Ansprüche in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3
bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind
oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
beantragt wird. Für vor dem Vollzugszeitpunkt
begründete Versorgungsverpflichtungen auf
Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die
Frist nach dem vorhergehenden Satz zehn
Jahre.
g) Die Arbeitnehmer werden gemäß § 613a
Absatz 5 BGB über den Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Sie können
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
gemäß § 613a Absatz 6 BGB binnen eines
Monats ab Zugang dieser Unterrichtung
schriftlich widersprechen. Im Fall eines
Widerspruchs bleibt das Arbeitsverhältnis mit
der Deutschen Telekom AG bestehen. Jedoch
muss ein widersprechender Arbeitnehmer - nach
Prüfung der individuellen Voraussetzungen -
gegebenenfalls wegen mangelnder
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mit einer
betriebsbedingten Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses rechnen.
h) Im Einzelnen gilt für die heutigen
Arbeitnehmer des Betriebsteils NWI Folgendes:
aa) Tarifverträge
(i) Soweit auf das
Arbeitsverhältnis vor dem
Übergang unmittelbar
Tarifverträge anwendbar waren
und der Arbeitnehmer
tarifgebunden ist, werden die
in diesen Tarifverträgen
geregelten Arbeitsbedingungen
nach dem Betriebsübergang
grundsätzlich nach § 613a
Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen
dem Arbeitnehmer und der
Deutsche Telekom Technik GmbH
und wirken mit dem Stand fort,
den sie zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs haben
(statische Fortgeltung). Sie
können innerhalb eines Jahres
nach dem Übergang nicht
zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden.
(ii) Die in vorstehender Ziffer (i)
beschriebene Regelung gilt
allerdings nicht, soweit bei
der Deutsche Telekom Technik
GmbH zwischen dem
Arbeitgeberverband für
Telekommunikation und IT e.V.
(agv comunity) und der
Gewerkschaft ver.di
abgeschlossene Tarifverträge
gelten, die bereits bei der
Deutschen Telekom AG Anwendung
finden. In diesem Fall ändert
sich an der Geltung der
Tarifverträge nichts. Die
Deutsche Telekom Technik GmbH
ist Mitgliedsunternehmen mit
Tarifbindung im
Arbeitgeberverband für
Telekommunikation und IT e.V.
(agv comunity). Über diese
Mitgliedschaft gelten für die
Deutsche Telekom Technik GmbH
auch die Verbandstarifverträge,
die auch in der Deutschen
Telekom AG gelten.
(iii) Die zuvor in Ziffer (i)
beschriebene Regelung gilt auch
dann nicht, soweit bei der
Deutsche Telekom Technik GmbH
zum selben Regelungskomplex
Tarifverträge mit der
Gewerkschaft ver.di bestehen
oder abgeschlossen werden. In
diesem Fall lösen die
Regelungen bei der Deutsche
Telekom Technik GmbH die bisher
geltenden Regelungen der
Deutschen Telekom AG ab. Dies
gilt für tarifgebundene
Arbeitnehmer auf Grund der
gesetzlichen Regelungen des §
613a Absatz 1 Satz 3 BGB.
(iv) Bei der Deutsche Telekom
Technik GmbH gelten jeweils
eigene mit der Gewerkschaft
ver.di abgeschlossene
(Firmen-)Tarifverträge, zum
Beispiel ein Manteltarifvertrag
(MTV), ein Entgelttarifvertrag
(ETV) und ein
Entgeltrahmentarifvertrag
(ERTV). Diese Tarifverträge
lösen die entsprechend bei der
Deutschen Telekom AG geltenden
tariflichen Regelungen ab. Die
Überführung in das
Tarifwerk der Deutsche Telekom
Technik GmbH soll durch einen
Tarifvertrag 'Sonderregelungen'
(TV SR) begleitet werden.
Hierbei sollen auch aus der
Deutschen Telekom AG bestehende
tarifvertragliche
Sonderregelungen und bestehende
Ansprüche und Expektanzen
berücksichtigt werden. Einzelne
Ansprüche können kapitalisiert
werden. Das Sicherungsniveau
soll den üblichen
Konzernstandards für TV
'Sonderregelungen' entsprechen.
(v) Sofern bei nicht
tarifgebundenen Arbeitnehmern
tarifliche Regelungen auf Grund
einer arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel gelten,
entscheidet die
arbeitsvertragliche Bezugnahme
auf die jeweiligen
Tarifverträge darüber, welche
Tarifverträge Anwendung finden.
bb) Betriebsvereinbarungen
(i) Der Betriebsteil NWI soll in
den Betrieb 'Zentrum Core (Z
C)' der Deutsche Telekom
Technik GmbH integriert werden.
Die übergehenden Arbeitnehmer
im Betriebsteil NWI aus
Personal- und Finanzfunktionen
werden in den Betrieb 'Technik
Niederlassung West, Management
Board DT Technik GmbH'
überführt.
(ii) Die für den Betriebsteil NWI in
der Deutschen Telekom AG zum
Vollzugszeitpunkt geltenden
Betriebsvereinbarungen und
Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem
Betriebsübergang nicht normativ
fort. Die Rechte und Pflichten,
die in Betriebsvereinbarungen
bzw. in
Gesamtbetriebsvereinbarungen
geregelt sind, werden
gemäß § 613a Absatz 1 Satz
2 BGB Inhalt des
Arbeitsverhältnisses und gelten
mit dem Stand fort, den sie zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs
haben (statische Fortgeltung).
Die danach Inhalt des
Arbeitsverhältnisses gewordenen
Rechte und Pflichten dürfen
nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB
nicht vor Ablauf eines Jahres
nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des
Arbeitnehmers geändert werden.
§ 613a Absatz 1 Satz 2 BGB gilt
nicht, soweit die Regelungen
durch kollektivrechtliche
Regelungen in der Deutsche
Telekom Technik GmbH zum selben
Regelungsgegenstand abgelöst
werden.
(iii) Im Übrigen wird die
Anwendung von
Konzernbetriebsvereinbarungen
der Deutschen Telekom AG durch
die Ausgliederung nicht
berührt.
cc) Versorgungszusagen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -18-
Die betriebliche Altersversorgung
der Arbeitnehmer des Betriebsteils
NWI wird durch Firmentarifverträge
der Deutsche Telekom Technik GmbH
und Konzernbetriebsvereinbarungen
der Deutschen Telekom AG geregelt.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der
Ausgliederung wird auf die
vorstehenden Buchstaben a), b) und
c) bzw. h) aa) und h) bb) Bezug
genommen.
i) Abweichend von den Buchstaben a) bis h)
werden die Personalverbindlichkeiten,
insbesondere die Pensionsrückstellungen, mit
der Ausgliederung des Betriebsteils NWI in
Gänze mit wirtschaftlicher Wirkung zum
Ausgliederungsstichtag auf die Telekom
Deutschland GmbH und, in einem zweiten
Schritt mittels Kauf- und
Übertragungsvertrag von der Telekom
Deutschland GmbH auf die Deutsche Telekom
Technik GmbH übertragen. Der Kauf- und
Übertragungsvertrag wird auch
entsprechende Regelungen zur
Insolvenzsicherung der übernommenen
Verpflichtungen aus
Altersteilzeitverhältnissen, Langzeitkonten
und Lebensarbeitszeitkonten enthalten.
Ebenfalls geregelt werden soll, dass für die
heute bestehenden CTA-Vermögenssicherungen
entsprechende Vermögenssubstitute mitgegeben
werden.
j) Kündigungen
Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen des
Betriebsübergangs sind gesetzlich
ausgeschlossen (§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB).
Arbeitgeberseitige Kündigungen aus anderen
Gründen bleiben möglich.
k) Mitarbeitervertretungen
aa) Die Auswirkungen auf die
betriebsverfassungsrechtlichen Betriebe
der Deutschen Telekom AG und der
Deutsche Telekom Technik GmbH richten
sich nach den gesetzlichen Regelungen
des BetrVG unter Berücksichtigung der
bestehenden bzw. noch zu vereinbarenden
tariflichen Regelungen gemäß § 3
BetrVG. Unter Zugrundelegung dieser
Regelungen ergeben sich die nachfolgend
beschriebenen Folgen für die
Betriebsratsstruktur:
(i) Betriebsverfassungsrechtliche
Betriebe der Deutschen Telekom
AG
Die Struktur der
betriebsverfassungsrechtlichen
Betriebe der Deutschen Telekom
AG ist in einem mit der
Gewerkschaft ver.di
abgeschlossenen
Zuordnungstarifvertrag geregelt.
Durch die Ausgliederung des
Betriebsteils NWI ändert sich
die Identität der im
Zuordnungstarifvertrag der
Deutschen Telekom AG definierten
Betriebe nicht. Die örtlichen
Betriebsräte bleiben unverändert
im Amt, ebenso bleibt der
Gesamtbetriebsrat bestehen.
(ii) Betriebsverfassungsrechtliche
Betriebe der Deutsche Telekom
Technik GmbH
Der Betriebsteil NWI wird in den
Betrieb 'Zentrum Core (Z C)' der
Deutsche Telekom Technik GmbH
integriert. Die übergehenden
Arbeitnehmer im Betriebsteil NWI
aus Personal- und
Finanzfunktionen werden in den
Betrieb 'Technik Niederlassung
West, Management Board DT
Technik' der Deutsche Telekom
Technik GmbH überführt. Die in
den vorgenannten Betrieben
bestehenden Betriebsräte sind
für die übergehenden
Arbeitnehmer zuständig. Der
Gesamtbetriebsrat der Deutsche
Telekom Technik GmbH bleibt
bestehen.
bb) Der Bestand des Konzernbetriebsrats
Deutsche Telekom bleibt durch die
Ausgliederung unberührt. Sollte eine
Anpassung der
Konzernbetriebsvereinbarung zur
Zusammensetzung des
Konzernbetriebsrats notwendig
werden, werden die Verhandlungen
dazu mit dem Konzernbetriebsrat
geführt.
cc) Der Bestand und die Zusammensetzung
des durch Vereinbarung vom 21. April
2004 in der Deutschen Telekom
gebildeten Europäischen Betriebsrats
bleiben durch die Ausgliederung
unberührt.
dd) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen
des MitbestG betreffend den Bestand
und die zahlenmäßige
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der Deutschen Telekom AG bleibt
durch die Ausgliederung unberührt.
Sollte unter den auf die Deutsche
Telekom Technik GmbH übergehenden
Arbeitnehmern ein Mitglied des
Aufsichtsrats der Deutschen Telekom
AG sein, wird das Aufsichtsratsamt
nicht berührt. Die auf die Deutsche
Telekom Technik GmbH übergehenden
Arbeitnehmer sind auch in Zukunft
bei Wahl der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Deutschen
Telekom AG unter denselben
Bedingungen wie bisher aktiv und
passiv wahlberechtigt. Die
Anwendbarkeit der Bestimmungen des
MitbestG betreffend den Bestand und
die zahlenmäßige
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der Deutsche Telekom Technik GmbH
bleibt durch die Ausgliederung und
den Vollzug des geplanten Kauf- und
Übertragungsvertrags zwischen
der Telekom Deutschland GmbH und der
Deutsche Telekom Technik GmbH
unberührt.
§ 25
Folgen für die Beamten
(1) Für Beamte, die zum Vollzugszeitpunkt bei
der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer
noch laufenden (Insich-)Beurlaubung tätig
sind, wird die (Insich-)Beurlaubung zur
Deutschen Telekom AG widerrufen. In der
Telekom Deutschland GmbH (für im
Betriebsteil TGC tätige (Insich-)beurlaubte
Beamte) bzw. der Deutsche Telekom Technik
GmbH (für im Betriebsteil NWI tätige
(Insich-)beurlaubte Beamte) erfolgt ein
neues Beurlaubungsangebot, unabhängig von
der Amtsangemessenheit der Tätigkeit. Die
Beurlaubung in der Telekom Deutschland GmbH
bzw. der Deutsche Telekom Technik GmbH wird
mindestens für die Restlaufzeit der alten
Beurlaubung ausgesprochen. Im Übrigen
gelten die konzernüblichen Regularien. Für
den Fall, dass die Restlaufzeit kürzer ist,
als das Regelintervall zur Verlängerung nach
den konzernüblichen Regularien, wird die
Verlängerung nach Maßgabe des
Regelintervalls ausgesprochen.
(2) Die übergehenden Beschäftigten, die bislang
im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses
tätig sind, werden im Rahmen der
beamtenrechtlichen Zuweisung in der Telekom
Deutschland GmbH bzw. der Deutsche Telekom
Technik GmbH eingesetzt. Die
arbeitgeberseitige Entscheidung und die
Möglichkeit einer späteren Beurlaubung und
des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses
bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen
gelten die konzernüblichen Regularien.
*TEIL 7. SONSTIGE REGELUNGEN*
§ 26
Wirksamkeit
Dieser Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur
wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung der Deutschen
Telekom AG und die Gesellschafterversammlung der Telekom
Deutschland GmbH zugestimmt haben. Die Ausgliederung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung in das
Handelsregister der Deutschen Telekom AG. Diese darf erst
erfolgen, nachdem die Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH erfolgt ist.
§ 27
Stichtagsänderung
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2020 in das Handelsregister der Deutschen Telekom
AG eingetragen worden ist, gilt abweichend von § 3 Absatz
1 der Beginn des 1. Januar 2021 als
Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall wird der
Ausgliederung die auf den 31. Dezember 2020 aufzustellende
Bilanz der Deutschen Telekom AG als Schlussbilanz zugrunde
gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über
den 31. Dezember des Folgejahres hinaus, verschieben sich
der Ausgliederungsstichtag und der Stichtag der
Schlussbilanz entsprechend der vorstehenden Regelung
jeweils um ein Jahr. Entsprechendes gilt für den
steuerlichen Übertragungsstichtag im § 3 Absatz 4.
Soweit in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
auf § 3 Absatz 1 verwiesen wird oder sonst auf den
Ausgliederungsstichtag abgestellt oder Bezug genommen
wird, sind die vorstehenden Regelungen zu beachten.
§ 28
Rücktrittsvorbehalt
(1) Jede Vertragspartei kann von diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zurücktreten, soweit die Ausgliederung nicht
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 wirksam
geworden ist.
(2) Die Erklärung des Rücktritts, die erst ab
dem 1. Januar 2021 ausgesprochen werden
kann, erfolgt durch eingeschriebenen Brief
(Übergabeeinschreiben, Einschreiben mit
Rückschein oder Einwurf-Einschreiben). Ein
Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Jede Vertragspartei kann auf bestehende
Rücktrittsrechte verzichten.
§ 29
Gläubigerschutz und Innenausgleich
Soweit sich aus diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag keine andere Verteilung von Lasten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -19-
und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem
auszugliedernden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden
Regelungen:
a) Wenn und soweit die Deutsche Telekom AG auf
Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder
anderer Bestimmungen von Gläubigern für
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und
Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen
wird, die nach Maßgabe der Bestimmung
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags auf die Telekom
Deutschland GmbH übertragen werden, hat die
Telekom Deutschland GmbH die Deutsche Telekom
AG auf erste Anforderung von der jeweiligen
Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt
für den Fall, dass die Deutsche Telekom AG
von solchen Gläubigern auf
Sicherheitsleistung in Anspruch genommen
wird.
b) Wenn und soweit umgekehrt die Telekom
Deutschland GmbH auf Grund der Bestimmungen
in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von
Gläubigern für Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in
Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags nicht auf die Telekom
Deutschland GmbH übertragen werden, hat die
Deutsche Telekom AG die Telekom Deutschland
GmbH auf erste Anforderung von der jeweiligen
Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt
für den Fall, dass die Telekom Deutschland
GmbH von solchen Gläubigern auf
Sicherheitsleistung in Anspruch genommen
wird.
§ 30
Kosten
Die durch die Vorbereitung, den Abschluss und für den
Vollzug dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags,
bei den Vertragsparteien entstehenden Kosten (insbesondere
Beratungs- und Notarkosten, Kosten für verbindliche
Auskünfte, Kosten für die Abhaltung der über die
Zustimmung beschließenden
Gesellschafterversammlungen, Kosten der in § 22 Absatz 2
geregelten Kapitalerhöhung sowie Kosten der im
Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme
erfolgenden Wirtschaftsprüferdienstleistungen) trägt die
Deutsche Telekom AG. Sollte die Ausgliederung nicht
wirksam werden, trägt die Deutsche Telekom AG ebenfalls
die den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag entstandenen
Kosten.
§ 31
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
bedürfen, soweit nicht weitergehende
Formerfordernisse bestehen, der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
(2) Die Anlagen zu diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag sind
Vertragsbestandteil.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
unwirksam oder nicht durchführbar sein, so
soll dies die Gültigkeit dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
im Übrigen nicht berühren. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Vereinbarung soll eine solche treten, die
dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen oder undurchführbaren Klausel in
zulässiger Weise am nächsten kommt. Es ist
der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags, dass die in diesem
Absatz 3 enthaltene Regelung nicht nur eine
Beweislastumkehr herbeiführt, sondern die
Anwendbarkeit des § 139 BGB
ausschließt.
(4) Erweist sich die in diesem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag vorgesehene
Übertragung eines Vermögensgegenstands
als unwirksam oder schlägt sie aus sonstigen
Gründen fehl, so bleibt die in diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
geregelte Übertragung der weiteren
Vermögensgegenstände in jedem Fall hiervon
unberührt.
(5) Dieser Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag unterliegt deutschem
Recht.
(6) Die Vertragsparteien streben an, alle
Streitigkeiten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag ergeben, gütlich
beizulegen. Sofern dies nicht gelingt, ist
soweit gesetzlich zulässig das Landgericht
Bonn für sämtliche Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag
ausschließlich zuständig.'
*Wesentlicher Inhalt der Anlagen zum Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag*
Die Anlagen zu dem zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Telekom Deutschland GmbH am 20. April 2020 zu
notarieller Urkunde des Notars Benno Garschina mit
Amtssitz zu Bonn-Bad Godesberg abgeschlossenen
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag haben den
folgenden wesentlichen Inhalt (die Angaben sind teilweise
um einen Hinweis zum unmittelbaren Kontext ergänzt, in dem
die betreffende Anlage im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag genannt wird; die Ziffern der
Anlagen entsprechen der Bezeichnung der Paragraphen und
Absätze des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, in
denen die Anlage zum ersten Mal in Bezug genommen wird):
- Anlage 3.3 enthält den geprüften und mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehenen
Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum
31. Dezember 2019 (24:00 Uhr). Die darin
enthaltene Bilanz wird der Ausgliederung -
vorbehaltlich einer Änderung des
Ausgliederungsstichtags nach § 27 des
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags -
als Schlussbilanz gemäß §§ 125 Satz 1, 17
Absatz 2 UmwG (Schlussbilanz) zugrunde gelegt.
- Anlage 4.4 enthält die aus der Schlussbilanz
(Anlage 3.3) entwickelte Ausgliederungsbilanz
für den Geschäftsbereich DTGC. Die
Ausgliederungsbilanz bildet die
bilanzierungsfähigen Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens des Geschäftsbereichs DTGC
ab, die zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Darüber hinaus bildet die Ausgliederungsbilanz
weitere bilanzierungsfähige Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens ab, die ihre
Grundlage in den im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag zwischen der Deutschen
Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH
getroffenen Vereinbarungen haben oder sonst
aus der Ausgliederung resultieren.
- Anlage 5.4 enthält eine Auflistung von
Software (Computerprogramme samt zugehörigen
Daten und vergleichbare Werke), bezüglich
derer sämtliche Rechte (einschließlich
Lizenz- und Nutzungsrechte) dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und
mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Diese Software wird in der Anlage anhand der
Anlagenummer, unter der sie im SAP-basierten
System 'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
geführt wird, oder anhand der sich auf die
Software beziehenden Softwarelizenzverträge
und der Referenznummer, unter der diese
Verträge in 'SmartTrack', dem zentralen
Lizenzmanagement-Tool der Deutschen Telekom AG
geführt werden, bestimmt.
- Anlage 6.2 enthält eine Auflistung von
Gegenständen des Sachanlagevermögens, die dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und
mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Diese Gegenstände des Sachanlagevermögens
werden in der Anlage anhand der Anlagenummer,
unter der sie im SAP-basierten System
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG geführt
werden, bestimmt.
- Anlage 8.2 enthält eine Auflistung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
die dem Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind
und mithin zum auszugliedernden Vermögen
gehören. Diese Forderungen werden in der
Anlage anhand der Debitorennummer, mit der die
Kunden im SAP-basierten System 'Carrier &
Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom
AG geführt werden, und/oder anhand der
Sachkontozuordnung im SAP-basierten System
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
bestimmt.
- Anlage 8.3 enthält eine Auflistung von
Forderungen gegen verbundene Unternehmen und
Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, die dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und
mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Diese Forderungen werden in der Anlage anhand
der Debitorennummer und
Partnergesellschaftsnummer, mit der die Kunden
im SAP-basierten System 'Carrier &
Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom
AG geführt werden, und/oder anhand der
Sachkontozuordnung im SAP-basierten System
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
bestimmt.
- Anlage 8.5 enthält die Angabe des
Guthaben-Betrags des Geschäftsbereichs DTGC,
der zum Ausgliederungsstichtag aus dem
gesellschaftsinternen Cash Management bestand.
Dieser Guthaben-Betrag soll im
Vollzugszeitpunkt (im Sinne von § 19 Absatz 1
des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags) - mit wirtschaftlicher
Wirkung zum Ausgliederungsstichtag - bei der
Telekom Deutschland GmbH als echte Forderung
gegenüber der Deutschen Telekom AG zur
Entstehung gelangen.
- Anlage 9 enthält eine Auflistung von Vorräten
und sonstigen Gegenständen des
Umlaufvermögens, die dem Geschäftsbereich DTGC
zuzuordnen sind und mithin zum
auszugliedernden Vermögen gehören. Diese
Vorräte und sonstigen Gegenstände des
Umlaufvermögens werden in der Anlage anhand
der Sachkontozuordnung im SAP-basierten
Buchhaltungssystem 'One.Finance' der Deutschen
Telekom AG bestimmt.
- Anlage 11.2 enthält eine Auflistung von
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen, die dem Geschäftsbereich DTGC
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
zuzuordnen sind und mithin zum
auszugliedernden Vermögen gehören. Diese
Verbindlichkeiten werden in der Anlage anhand
der Kreditorennummer, mit der die Lieferanten
im SAP-basierten System 'Carrier &
Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom
AG geführt werden, und/oder anhand der
Sachkontozuordnung im SAP-basierten System
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
bestimmt.
- Anlage 11.3 enthält eine Auflistung von
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen und Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, die dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und
mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Diese Verbindlichkeiten werden in der Anlage
anhand der Kreditorennummer und
Partnergesellschaftsnummer, mit der die
Lieferanten im SAP-basierten System 'Carrier &
Serviceprovider Billing' der Deutschen Telekom
AG geführt werden, und/oder anhand der
Sachkontozuordnung im SAP-basierten System
'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
bestimmt.
- Anlage 11.5 enthält eine Auflistung von
sonstigen Verbindlichkeiten und (ungewissen)
Verpflichtungen, Risiken und Lasten
(außer solchen, für die
Personalrückstellungen gebildet sind), die dem
Geschäftsbereich DTGC zuzuordnen sind und
mithin zum auszugliedernden Vermögen gehören.
Diese Verbindlichkeiten, Verpflichtungen,
Risiken und Lasten werden in der Anlage anhand
der Sachkontozuordnung im SAP-basierten
Buchhaltungssystem 'One.Finance' der Deutschen
Telekom AG bestimmt.
- Anlage 12.7 enthält Angaben zum Umfang der als
Folge der Ausgliederung auf die Telekom
Deutschland GmbH übergehenden
personalbezogenen Forderungen,
Personalrückstellungen sowie Verpflichtungen
(Personal). Dieser wird in der Anlage anhand
von versicherungsmathematischen
Einzelbewertungsergebnissen auf Basis von
Wechslerlisten bestimmt.
- Anlage 14.2 enthält eine Auflistung von
Verträgen und Rechtspositionen sowie von
Vertragskategorien, die dem Geschäftsbereich
DTGC zuzuordnen sind und mithin zum
auszugliedernden Vermögen gehören. Diese
Verträge, Rechtspositionen und
Vertragskategorien werden in der Anlage
getrennt nach den Leistungsgebieten
International Carrier Services, Commercial
Roaming Services und Aviation Services sowie
dem Teilbereich NWI aufgelistet.
Für International Carrier Services werden die
Verträge und Rechtspositionen anhand - unter
anderem - der Kundennummer (TSAM) und, soweit
vorhanden, der Vertragsnummer (Contract DB
Name) bzw. der Auftragsnummer (Order ID),
unter der sie in dem von der Deutschen Telekom
AG verwendeten System von Salesforce oder im
IPS (ICSS Prebilling System) der Deutschen
Telekom AG geführt werden, bestimmt.
Für Commercial Roaming Services werden die
Verträge und Rechtspositionen anhand der
Mandantennummer und der Kundennummer, unter
der sie im SAP-basierten System 'Carrier &
Serviceprovider Billing' oder im SAP-basierten
System 'One.Finance' der Deutschen Telekom AG
geführt werden, bestimmt.
Für Aviation Services werden die Verträge und
Rechtspositionen anhand eines Verweises auf
eine auf der Dokumentation der Verträge und
Rechtspositionen angebrachte Vertragskennung
sowie des Ablageorts der Dokumentation oder
anhand der Vertragsparteien,
Vertragsbezeichnung und des Abschlussdatums
bestimmt.
Für den Teilbereich NWI werden die Verträge
und Rechtspositionen anhand der
Vertragskategorie und der Referenz-Nummer,
unter der sie entweder im System SAP 'One.PSL'
oder im System 'One.Source 2.0' der Deutschen
Telekom AG geführt werden, oder anhand der
Vertragskategorie und der Vertragspartner
bestimmt.
- Anlage 24.2 enthält eine Aufstellung
derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer inklusive
Arbeitnehmer im (Insich-)beurlaubten
Beamtenverhältnis) der Deutschen Telekom AG,
die dem Betriebsteil TGC zuzuordnen sind.
Diese Mitarbeiter sind anhand der
SAP-Personalnummer bestimmt.
- Anlage 24.3 enthält eine Aufstellung
derjenigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer inklusive
Arbeitnehmer im (Insich-)beurlaubten
Beamtenverhältnis) der Deutschen Telekom AG,
die dem Betriebsteil NWI zuzuordnen sind.
Diese Mitarbeiter sind anhand der
SAP-Personalnummer bestimmt.
Bonn, im Mai 2020
*Deutsche Telekom AG*
_Der Vorstand_
DEUTSCHE TELEKOM AG
*Aufsichtsrat:* Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender)
*Vorstand: *Timotheus Höttges (Vorsitzender),
Adel Al-Saleh, Birgit Bohle, Srinivasan Gopalan, Dr.
Christian P. Illek,
Thorsten Langheim, Claudia Nemat, Dr. Dirk Wössner
*Handelsregister:* Amtsgericht Bonn HRB 6794
*Sitz der Gesellschaft:* Bonn
2020-05-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
Deutschland
Telefon: +49 228 18188250
E-Mail: renate.pohler@telekom.de
Internet: https://www.telekom.com/hv
ISIN: de0005557508
WKN: 555750
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1044031 2020-05-13
(END) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
