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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 
 
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der 
 
am Dienstag, dem 23. Juni 2020, um 11.00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, 
die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Gelsenkirchen, Willy-Brandt-Allee 300, 
45891 Gelsenkirchen, statt. Der Vorstand hat vor dem 
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem 
Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die 
Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im 
Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen 
und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie 
Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die Hauptversammlung 
wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
nachgewiesen haben, über den Onlineservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
live in Bild und Ton übertragen. 
 
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in 
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise 
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die Masterflex SE und den 
   Konzern mit den erläuternden Berichten des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Masterflex SE zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von 10.563.694,43 EUR 
   zur Ausschüttung einer Dividende von 0,07 EUR 
   je dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von 
   673.283,38 EUR, zu verwenden und EUR 
   9.890.411,05 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Ausschüttung erfolgt auf Basis der Anzahl 
   der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Aktien. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. 
   Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
   Vorstand Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex 
   SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Die Gesellschaft und der Konzern sind bisher 
   von der Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   geprüft worden. Nachdem der gesetzlich 
   vorgesehene Prüfungszeitraum abgelaufen ist, 
   stellte sich die Notwendigkeit für den 
   Aufsichtsrat, einen neuen Abschlussprüfer 
   auszuwählen und der Hauptversammlung zur 
   Beschlussfassung vorzuschlagen: 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen, zum 
   Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   bestellen. 
6. *Zukünftige Neufassung von § 17 der Satzung 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 17 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
   Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
   beziehen und muss der Gesellschaft unter der 
   in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
   Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor 
   der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag 
   des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
Die Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger 
zusammen mit den übrigen Veröffentlichungen ist gemäß 
§ 124a AktG auf der Internetseite der Masterflex SE unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein 
entsprechendes Verlangen unverzüglich und kostenlos 
übersandt. 
 
II. *Weitere Angaben und Hinweise für die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre_ 
 
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der 
Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich als zulässig 
angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
vor Ort als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Es ist 
damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
sonstigen Aktionärsvertretern an der virtuellen 
Hauptversammlung möglich. 
 

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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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