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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 
 
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der 
 
am Dienstag, dem 23. Juni 2020, um 11.00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, 
die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Gelsenkirchen, Willy-Brandt-Allee 300, 
45891 Gelsenkirchen, statt. Der Vorstand hat vor dem 
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem 
Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die 
Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im 
Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen 
und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie 
Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die Hauptversammlung 
wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
nachgewiesen haben, über den Onlineservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
live in Bild und Ton übertragen. 
 
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in 
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise 
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die Masterflex SE und den 
   Konzern mit den erläuternden Berichten des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Masterflex SE zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von 10.563.694,43 EUR 
   zur Ausschüttung einer Dividende von 0,07 EUR 
   je dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von 
   673.283,38 EUR, zu verwenden und EUR 
   9.890.411,05 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Ausschüttung erfolgt auf Basis der Anzahl 
   der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Aktien. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. 
   Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
   Vorstand Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex 
   SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Die Gesellschaft und der Konzern sind bisher 
   von der Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   geprüft worden. Nachdem der gesetzlich 
   vorgesehene Prüfungszeitraum abgelaufen ist, 
   stellte sich die Notwendigkeit für den 
   Aufsichtsrat, einen neuen Abschlussprüfer 
   auszuwählen und der Hauptversammlung zur 
   Beschlussfassung vorzuschlagen: 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen, zum 
   Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   bestellen. 
6. *Zukünftige Neufassung von § 17 der Satzung 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 17 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
   Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
   beziehen und muss der Gesellschaft unter der 
   in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
   Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor 
   der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag 
   des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
Die Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger 
zusammen mit den übrigen Veröffentlichungen ist gemäß 
§ 124a AktG auf der Internetseite der Masterflex SE unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein 
entsprechendes Verlangen unverzüglich und kostenlos 
übersandt. 
 
II. *Weitere Angaben und Hinweise für die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre_ 
 
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der 
Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich als zulässig 
angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
vor Ort als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Es ist 
damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
sonstigen Aktionärsvertretern an der virtuellen 
Hauptversammlung möglich. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische Teilnahme 
an der Versammlung durch Aktionäre oder durch 
bevollmächtigte im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mitglieder des 
Vorstands und ggfs. weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats, 
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie des mit 
der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Gelsenkirchen, 
Willy-Brandt-Allee 300, 45891 Gelsenkirchen statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im 
Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird 
eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. 
 
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Ausübung 
des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen 
Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. 
 
Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z.B. das 
depotführende Institut) zu erbringen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 2. 
Juni 2020, 0:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) und muss 
der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur 
Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 
2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
D-81241 München 
Telefax: +49 89 8896 906-33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Beteiligung an 
der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
sie können sich aber ggf. vom Veräußerer 
bevollmächtigen lassen. 
 
Damit Aktionäre über den Onlineservice unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
die Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung verfolgen und weitere Aktionärsrechte 
ausüben können, sind die fristgerechte Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft 
erforderlich. Den Aktionären werden die für die Nutzung des 
Onlineservice erforderlichen HV-Zugangsdaten im Anschluss 
an die Anmeldung mit dem HV-Zugangs-Ticket per Post 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Zugangsdaten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig die erforderliche Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises vorzunehmen. 
 
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die 
HV-Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, 
sollte die Anforderung möglichst frühzeitig bei dem 
Letztintermediär (z.B. ihrer Depotbank) eingehen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte durch 
Bevollmächtigte oder mittels elektronischer Briefwahl* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär 
(z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären 
oder den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend beschrieben 
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem 
Intermediär oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Person (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) erteilt 
wird. 
 
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen 
und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) wird weder 
von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch von der Satzung 
ausdrücklich Textform verlangt. Werden Vollmachten zur 
Stimmrechtsausübung an Intermediäre, ihnen gleichgestellte 
Institute oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen 
oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Rechtsträger erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine 
solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre 
gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der 
nicht ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) bzw. eine 
diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder insoweit 
gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine 
Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der 
Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft 
hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit dem 
HV-Ticket übersandt. Darüber hinaus kann ein Formular, von 
dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden 
kann, auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
abgerufen werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von 
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht 
nicht. Aktionäre können daher eine Vollmacht auch 
anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form 
gewahrt bleibt. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung 
des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, 
insbesondere auch für die elektronische Übermittlung 
zur Verfügung (im Folgenden »Übermittlungswege«): 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 
E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de 
 
Die MASTERFLEX SE bietet den Aktionären zudem an, dass sie 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch einen 
Mitarbeiter der Gesellschaft - den sogenannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter - in der virtuellen 
Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit der von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt wird, muss hier in gleicher Weise eine 
fristgerechte Anmeldung erfolgt sein und müssen diesem in 
jedem Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den 
einzelnen bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung erteilt 
werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht 
vertreten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ferner nimmt der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Aufträge 
zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

virtuellen Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen 
entgegen. 
 
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann 
das den Aktionären mit dem HV-Ticket übersandte 
Vollmachtsformular verwendet werden. Auch dieses Formular 
zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter kann von der Internetseite unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
abgerufen werden. Die Vollmachten mit Weisungen, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Bevollmächtigungen, Vollmachten mit Weisungen sowie deren 
Erteilungen oder Änderungen von Weisungen müssen bis 
spätestens zum 22. Juni 2020, 17.00 Uhr, unter folgender 
Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen: 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 
E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de 
 
Aktionäre können außerdem über die angegebene 
Internetseite 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
unter Nutzung des Onlineservice Vollmachten an Dritte und 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die 
Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können über den 
Onlineservice - auch über den 22. Juni 2020, 17.00 Uhr 
hinaus - noch bis zur Schließung der 
Abstimmungsmöglichkeit unmittelbar nach dem Ende der 
Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter in der 
virtuellen Hauptversammlung vor Eintritt in die 
Abstimmungen übermittelt oder geändert werden. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen 
Bevollmächtigten oder einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von 
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den 
Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
einzuhaltenden Fristen entsprechend. 
 
_Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl_ 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der 
elektronischen Briefwahl ist eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Bevollmächtigte, bevollmächtigte Intermediäre 
(z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellte Bevollmächtigte können sich ebenfalls der 
Briefwahl bedienen. 
 
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege 
elektronischer Kommunikation über den unter 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
erreichbaren und zu nutzenden Onlineservice abgegeben 
werden. Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis 
zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit unmittelbar 
nach dem Ende der Fragenbeantwortung durch den 
Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vor 
Eintritt in die Abstimmungen übermittelt oder geändert 
werden. 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu 
verlangen (Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 
SEAG, § 122 Absatz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
von 500.000 Euro erreichen, was 500.000 Stückaktien 
entspricht, können die Ergänzung der Tagesordnung der 
Hauptversammlung um einen oder mehrere Punkte verlangen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zeitpunkt für den Zugang eines Verlangens 
auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 23. 
Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: 
 
Masterflex SE 
Vorstand 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen, Deutschland 
 
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und einem 
europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Absatz 1 und 127 AktG* 
 
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung 
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die 
Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die 
Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
§ 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht 
begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag 
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag 
nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 
Absatz 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende 
Anschrift zu richten: 
 
Masterflex SE 
Investor Relations 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen, Deutschland 
Telefax: +49 209 97077 20 
E-Mail: ir@MasterflexGroup.com 
 
Letztmöglicher Zugangstermin ist Montag, der 8. Juni 2020, 
24:00 Uhr MESZ. 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des 
Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der 
Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und dem 
Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers über 
die Internetseite der Gesellschaft 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls über diese Internetadresse zugänglich 
gemacht. 
 
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder 
Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten 
Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen 
Pflicht nach §§ 126 Abs.1 und 127 AktG nach, da diese 
Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir 
weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen 
Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der 
virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
eingeräumt. Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem 
Aufsichtsrat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre 
in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. 
Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens 20. Juni 
2020, 24.00 Uhr (eingehend), ausschließlich über den 
Onlineservice unter der Internetadresse 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht 
berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen 
besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, 
die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht haben. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 
131 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen über die 
Beantwortung der Fragen durch ihn in der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse* 
 
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr.4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch 
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung 
eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über 
den Onlineservice unter der oben angegebenen Internetseite 
 
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr 
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung 
ausgeübt haben. Widerspruch kann ab dem Beginn der 
virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung 
durch den Versammlungsleiter unter Angabe der durch den 
Widerspruch betroffenen Beschlüsse erhoben werden. 
Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten 
eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
stehen hierzu aber nicht zur Verfügung. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, 
dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Gesellschaft in 9.752.460 auf den Inhaber lautende 
nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt 
eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 
9.752.460. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt 
der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. 
Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der Einladung 
134.126 eigene Aktien im Bestand, für die kein Stimmrecht 
ausgeübt werden darf. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
 
Die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sowie die 
sonstigen Angaben nach § 124a AktG, etwaige 
Ergänzungsverlangen von Aktionären und etwaige zugänglich 
zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären 
sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 
SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 
Absatz 1 AktG können von der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
eingesehen werden und sind damit über die Internetseite der 
Gesellschaft allen Aktionären zugänglich. 
 
*Hinweis auf ausliegende Unterlagen* 
 
Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an 
liegen in den Geschäftsräumen der Masterflex SE unter der 
Adresse 
 
Masterflex SE 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen/Deutschland 
 
zu den üblichen Geschäftszeiten 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr 
werktags von Montag bis Donnerstag, Freitag von 9:00 Uhr 
bis 15:00 Uhr zur Einsichtnahme der Aktionäre folgende 
Unterlagen aus: 
 
- Festgestellter Jahresabschluss, gebilligter 
  Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 sowie 
  zusammengefasster Lagebericht für die 
  Masterflex SE und den Konzern für das 
  Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
  Dezember 2019, 
- Erläuternder Bericht des Vorstands zu den 
  Angaben gemäß §§ 289a Abs.1 und 315a Abs. 
  1 HGB sowie 
- Bericht des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019. 
 
Die vorstehend genannten Unterlagen zur Tagesordnung werden 
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum 
Datenschutz* 
 
Die Masterflex SE verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne 
von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 
personenbezogene Daten, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Mitwirkung an der Hauptversammlung 
sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen 
aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der 
Verantwortliche unterliegt (z.B. Publikations- und 
Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur 
dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche Personen 
handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren 
Datenschutzbestimmungen werden eingehalten. 
 
Der Verantwortliche ist unter folgenden 
Kontaktmöglichkeiten erreichbar: 
 
Masterflex SE 
z. Hd. Frau Jessica Schüring 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen 
Deutschland / Germany 
Telefon: +49 209 97077-10 
Telefax: +49 209 97077-20 
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com 
 
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des 
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem 
Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht 
für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. 
E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt), 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien 
(Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer 
der Eintrittskarte. 
 
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem 
folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und 
Vorname sowie Anschrift. 
 
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der 
Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder aber der Stellung eines 
Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der 
Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags 
nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die 
Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen 
Daten an uns. 
 
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 
AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht. 
 
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der 
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der 
Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der 
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind 
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über 
das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten 
werden hierzu im Rahmen der gesetzlichen Pflichten 
gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden 
Aufbewahrungspflichten gelöscht. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die 
Mitwirkung an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der 
Rechte als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO. 
 
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, 
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als 
Verantwortlichem. 
 
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 
15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung 
(Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), 
Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und Löschung (Art. 17 
DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese 
Rechte können betroffene Personen gegenüber der Masterflex 
SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend 
machen: 
 
Masterflex SE 
z. Hd. Frau Jessica Schüring 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen 
Deutschland / Germany 
Telefon: +49 209 97077-10 
Telefax: +49 209 97077-20 
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com 
 
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein 
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
Art. 77 DS-GVO zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter 
erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter 
den zuvor angegebenen Kontaktdaten. 
 
Gelsenkirchen, im Mai 2020 
 
*Masterflex SE* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2020-05-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Masterflex SE 
             Willy-Brandt-Allee 300 
             45891 Gelsenkirchen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 209 9707712 
Fax:         +49 209 9707720 
E-Mail:      ir@masterflexgroup.com 
Internet:    https://www.masterflexgroup.com/ 
ISIN:        DE0005492938 
WKN:         549293 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1044037 2020-05-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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