DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.06.2020 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-13 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit zu der
am Dienstag, dem 23. Juni 2020, um 11.00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen,
die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h.
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft in Gelsenkirchen, Willy-Brandt-Allee 300,
45891 Gelsenkirchen, statt. Der Vorstand hat vor dem
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem
Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die
Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('COVID-19-Gesetz') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen
und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie
Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die Hauptversammlung
wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
nachgewiesen haben, über den Onlineservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019 mit dem zusammengefassten
Lagebericht für die Masterflex SE und den
Konzern mit den erläuternden Berichten des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung ist daher zu diesem
Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Masterflex SE zum 31.
Dezember 2019 in Höhe von 10.563.694,43 EUR
zur Ausschüttung einer Dividende von 0,07 EUR
je dividendenberechtigter Stückaktie, das
entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von
673.283,38 EUR, zu verwenden und EUR
9.890.411,05 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttung erfolgt auf Basis der Anzahl
der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
dividendenberechtigten Aktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 26.
Juni 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE
für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem
Vorstand Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex
SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Die Gesellschaft und der Konzern sind bisher
von der Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
geprüft worden. Nachdem der gesetzlich
vorgesehene Prüfungszeitraum abgelaufen ist,
stellte sich die Notwendigkeit für den
Aufsichtsrat, einen neuen Abschlussprüfer
auszuwählen und der Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorzuschlagen:
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen, zum
Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu
bestellen.
6. *Zukünftige Neufassung von § 17 der Satzung
(Teilnahme an der Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.
Nach § 17 der Satzung der Gesellschaft ist
entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ein in
Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung,
die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches
Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des
Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September
2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform
durch den Letztintermediär gemäß § 67c
Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor
der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
_ENDE DER TAGESORDNUNG_
Die Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger
zusammen mit den übrigen Veröffentlichungen ist gemäß
§ 124a AktG auf der Internetseite der Masterflex SE unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein
entsprechendes Verlangen unverzüglich und kostenlos
übersandt.
II. *Weitere Angaben und Hinweise für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts*
_Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre_
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der
Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich als zulässig
angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
vor Ort als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Es ist
damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder
sonstigen Aktionärsvertretern an der virtuellen
Hauptversammlung möglich.
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch bevollmächtigte im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mitglieder des Vorstands und ggfs. weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie des mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Gelsenkirchen, Willy-Brandt-Allee 300, 45891 Gelsenkirchen statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z.B. das depotführende Institut) zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 2. Juni 2020, 0:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: Masterflex SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Telefax: +49 89 8896 906-33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Beteiligung an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Damit Aktionäre über den Onlineservice unter www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere Aktionärsrechte ausüben können, sind die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Den Aktionären werden die für die Nutzung des Onlineservice erforderlichen HV-Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung mit dem HV-Zugangs-Ticket per Post übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen. Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die HV-Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, sollte die Anforderung möglichst frühzeitig bei dem Letztintermediär (z.B. ihrer Depotbank) eingehen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte durch Bevollmächtigte oder mittels elektronischer Briefwahl* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend beschrieben erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person (insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) erteilt wird. Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch von der Satzung ausdrücklich Textform verlangt. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Rechtsträger erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) bzw. eine diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit dem HV-Ticket übersandt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung abgerufen werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Aktionäre können daher eine Vollmacht auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung (im Folgenden »Übermittlungswege«): Masterflex SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de Die MASTERFLEX SE bietet den Aktionären zudem an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft - den sogenannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter - in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, muss hier in gleicher Weise eine fristgerechte Anmeldung erfolgt sein und müssen diesem in jedem Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ferner nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-
virtuellen Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen entgegen. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann das den Aktionären mit dem HV-Ticket übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Auch dieses Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann von der Internetseite unter www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung abgerufen werden. Die Vollmachten mit Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigungen, Vollmachten mit Weisungen sowie deren Erteilungen oder Änderungen von Weisungen müssen bis spätestens zum 22. Juni 2020, 17.00 Uhr, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen: Masterflex SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de Aktionäre können außerdem über die angegebene Internetseite www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung unter Nutzung des Onlineservice Vollmachten an Dritte und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Onlineservice - auch über den 22. Juni 2020, 17.00 Uhr hinaus - noch bis zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit unmittelbar nach dem Ende der Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vor Eintritt in die Abstimmungen übermittelt oder geändert werden. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen Bevollmächtigten oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. _Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl_ Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte, bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Bevollmächtigte können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über den unter www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung erreichbaren und zu nutzenden Onlineservice abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit unmittelbar nach dem Ende der Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vor Eintritt in die Abstimmungen übermittelt oder geändert werden. *Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG)* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, was 500.000 Stückaktien entspricht, können die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um einen oder mehrere Punkte verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zeitpunkt für den Zugang eines Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 23. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: Masterflex SE Vorstand Willy-Brandt-Allee 300 45891 Gelsenkirchen, Deutschland Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG* Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthält. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten: Masterflex SE Investor Relations Willy-Brandt-Allee 300 45891 Gelsenkirchen, Deutschland Telefax: +49 209 97077 20 E-Mail: ir@MasterflexGroup.com Letztmöglicher Zugangstermin ist Montag, der 8. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und dem Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers über die Internetseite der Gesellschaft www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über diese Internetadresse zugänglich gemacht. Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs.1 und 127 AktG nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können. *Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation* Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens 20. Juni 2020, 24.00 Uhr (eingehend), ausschließlich über den Onlineservice unter der Internetadresse www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Beantwortung der Fragen durch ihn in der virtuellen Hauptversammlung. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse* Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den Onlineservice unter der oben angegebenen Internetseite www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben. Widerspruch kann ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe der durch den Widerspruch betroffenen Beschlüsse erhoben werden. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierzu aber nicht zur Verfügung. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Gesellschaft in 9.752.460 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt
eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit
9.752.460. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt
der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der Einladung
134.126 eigene Aktien im Bestand, für die kein Stimmrecht
ausgeübt werden darf.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der
Aktionäre*
Die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sowie die
sonstigen Angaben nach § 124a AktG, etwaige
Ergänzungsverlangen von Aktionären und etwaige zugänglich
zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2
SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131
Absatz 1 AktG können von der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden und sind damit über die Internetseite der
Gesellschaft allen Aktionären zugänglich.
*Hinweis auf ausliegende Unterlagen*
Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an
liegen in den Geschäftsräumen der Masterflex SE unter der
Adresse
Masterflex SE
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen/Deutschland
zu den üblichen Geschäftszeiten 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr
werktags von Montag bis Donnerstag, Freitag von 9:00 Uhr
bis 15:00 Uhr zur Einsichtnahme der Aktionäre folgende
Unterlagen aus:
- Festgestellter Jahresabschluss, gebilligter
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 sowie
zusammengefasster Lagebericht für die
Masterflex SE und den Konzern für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2019,
- Erläuternder Bericht des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs.1 und 315a Abs.
1 HGB sowie
- Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019.
Die vorstehend genannten Unterlagen zur Tagesordnung werden
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
*Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz*
Die Masterflex SE verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne
von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
personenbezogene Daten, um den Aktionären und
Aktionärsvertretern die Mitwirkung an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen
aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der
Verantwortliche unterliegt (z.B. Publikations- und
Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur
dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche Personen
handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren
Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
Masterflex SE
z. Hd. Frau Jessica Schüring
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen
Deutschland / Germany
Telefon: +49 209 97077-10
Telefax: +49 209 97077-20
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem
Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht
für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf.
E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt),
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
(Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer
der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem
folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und
Vorname sowie Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der
Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der
Hauptversammlung oder aber der Stellung eines
Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der
Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags
nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die
Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen
Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127
AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle
Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über
das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten
werden hierzu im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Mitwirkung an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der
Rechte als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als
Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art.
15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung
(Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO),
Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und Löschung (Art. 17
DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese
Rechte können betroffene Personen gegenüber der Masterflex
SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
Masterflex SE
z. Hd. Frau Jessica Schüring
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen
Deutschland / Germany
Telefon: +49 209 97077-10
Telefax: +49 209 97077-20
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach
Art. 77 DS-GVO zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter
erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter
den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Gelsenkirchen, im Mai 2020
*Masterflex SE*
_- Der Vorstand -_
2020-05-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Masterflex SE
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen
Deutschland
Telefon: +49 209 9707712
Fax: +49 209 9707720
E-Mail: ir@masterflexgroup.com
Internet: https://www.masterflexgroup.com/
ISIN: DE0005492938
WKN: 549293
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
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1044037 2020-05-13
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May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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