KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs: Sie regelt seit Jahrzehnten, was Architektenplanung kosten darf. Doch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli vergangenen Jahres ist die deutsche Verordnung mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen europarechtswidrig. Zwischen deutschen Gerichten ist nun ein Streit darüber entbrannt, ob die HOAI so noch gilt.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sind die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI bis zu einer neuen Verordnung weiter anzuwenden (VII ZR 174/19) - nach Meinung des OLG Celle nicht (VII ZR 205/19).
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt darüber an diesem Donnerstag (ab 9.00 Uhr) in Karlsruhe. Der Ausgang könnte auch für Häuslebauer interessant werden - geht es doch am Ende für sie darum, ob sie deutlich mehr oder weniger zahlen müssen. Offen ist, ob der BGH am selben Tag ein Urteil spricht.
Der BGH prüft anhand der zwei Verfahren, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf bestehende Planungsverträge hat, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde - und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt.
Im Fall Hamm (Nordrhein-Westfalen) hatte ein Ingenieur bei einem Bauvorhaben ein Pauschalhonorar von rund 55 000 Euro vereinbart. Auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze machte er in der Schlussrechnung dann einen noch offenen Betrag von über 100 000 Euro geltend.
Im Fall Celle (Niedersachsen) hatte ein gemeinnütziges Unternehmen für Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage zunächst etwas über 89 000 Euro brutto verlangt. Am Ende pochte es auf eine noch offene Honorarforderung von rund 440 000 Euro. Begründung: Die ursprüngliche Rechnung habe unzulässig die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, die deutsche Honorarverordnung verstoße gegen EU-Recht (Rechtssache C-377/17). Die EU-Kommission hatte in der Regelung ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten gesehen, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, das EuGH-Urteil innerhalb eines Jahres umzusetzen.
Die HOAI beschreibt detailliert Planungsleistungen. Wie auch immer der BGH entscheidet: "Dieses Werk bleibt weiterhin als Orientierung erhalten", betont die Bundesarchitektenkammer./skf/DP/zb
Aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sind die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI bis zu einer neuen Verordnung weiter anzuwenden (VII ZR 174/19) - nach Meinung des OLG Celle nicht (VII ZR 205/19).
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt darüber an diesem Donnerstag (ab 9.00 Uhr) in Karlsruhe. Der Ausgang könnte auch für Häuslebauer interessant werden - geht es doch am Ende für sie darum, ob sie deutlich mehr oder weniger zahlen müssen. Offen ist, ob der BGH am selben Tag ein Urteil spricht.
Der BGH prüft anhand der zwei Verfahren, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf bestehende Planungsverträge hat, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde - und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt.
Im Fall Hamm (Nordrhein-Westfalen) hatte ein Ingenieur bei einem Bauvorhaben ein Pauschalhonorar von rund 55 000 Euro vereinbart. Auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze machte er in der Schlussrechnung dann einen noch offenen Betrag von über 100 000 Euro geltend.
Im Fall Celle (Niedersachsen) hatte ein gemeinnütziges Unternehmen für Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage zunächst etwas über 89 000 Euro brutto verlangt. Am Ende pochte es auf eine noch offene Honorarforderung von rund 440 000 Euro. Begründung: Die ursprüngliche Rechnung habe unzulässig die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, die deutsche Honorarverordnung verstoße gegen EU-Recht (Rechtssache C-377/17). Die EU-Kommission hatte in der Regelung ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten gesehen, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, das EuGH-Urteil innerhalb eines Jahres umzusetzen.
Die HOAI beschreibt detailliert Planungsleistungen. Wie auch immer der BGH entscheidet: "Dieses Werk bleibt weiterhin als Orientierung erhalten", betont die Bundesarchitektenkammer./skf/DP/zb
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