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DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MeVis Medical Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.06.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MeVis Medical Solutions AG Bremen ISIN DE000A0LBFE4 
WKN A0LBFE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG, 
Bremen, am Mittwoch, den 24. Juni 2020, um 10:00 Uhr 
MESZ, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindet. Die Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2019 sowie des Lageberichtes 
   für die MeVis Medical Solutions AG für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
   1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
 
   Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   können ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Darüber hinaus werden die 
   Unterlagen den Aktionären während der 
   Hauptversammlung unter der oben genannten 
   Internetseite zugänglich gemacht und erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 (1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019) amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 (1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019) amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 
   (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   12 und § 14 der Satzung* 
 
   Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften die 
   Möglichkeit, ihren Aktionären die Teilnahme an 
   einer Präsenzhauptversammlung im Wege 
   elektronischer Kommunikation (sog. 
   Online-Teilnahme) zu eröffnen. Außerdem 
   kann vorgesehen werden, dass Aktionäre ihre 
   Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen (sog. Briefwahl). 
   Für diese Möglichkeiten der Beteiligung der 
   Aktionäre am Entscheidungsprozess der 
   Hauptversammlung, die im Jahr 2020 gemäß § 
   1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der 
   COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
   Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
   Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
   27. März 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, 
   nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') auch ohne 
   Ermächtigung durch die Satzung zur Verfügung 
   stehen, sollen für künftige Hauptversammlungen 
   die satzungsmäßigen Voraussetzungen 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Der bisherige § 12 der Satzung wird zu § 
      12 Absatz 1 und es wird folgender § 12 
      Absatz 2 angefügt: 
 
      '2. Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
          Aktionäre an der Hauptversammlung 
          auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
          und ohne einen Bevollmächtigten 
          teilnehmen und sämtliche oder 
          einzelne ihrer Rechte ganz oder 
          teilweise im Wege elektronischer 
          Kommunikation ausüben können. Er 
          kann Umfang und Verfahren im 
          Einzelnen regeln. Macht der Vorstand 
          von dieser Ermächtigung Gebrauch, 
          sind die näheren Einzelheiten in der 
          Einberufung mitzuteilen. 
   b) Hinter § 14 Absatz 4 der Satzung wird 
      folgender § 14 Absatz 5 eingefügt: 
 
      '5. Der Vorstand kann vorsehen, dass 
          Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
          der Hauptversammlung teilzunehmen, 
          schriftlich oder im Wege 
          elektronischer Kommunikation abgeben 
          dürfen (Briefwahl). Er kann das 
          Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
          regeln. Macht der Vorstand von 
          dieser Ermächtigung Gebrauch, sind 
          die näheren Einzelheiten in der 
          Einberufung mitzuteilen.' 
 
      Der bisherige § 14 Absatz 5 der Satzung 
      wird - inhaltlich unverändert - zu dem 
      neuen § 14 Absatz 6. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals ('genehmigtes Kapital 
   2020') mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von 
   EUR 910.000,00 gemäß § 5 Absatz 5 der 
   Satzung kann nur noch bis zum 8. Juni 2020 
   ausgenutzt werden. Aus diesem Grund soll ein 
   neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 23. Juni 2025 
   das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   910.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
   Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum 
   Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   i.   für Spitzenbeträge; 
   ii.  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, 
        wenn die Kapitalerhöhung 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabebetrag den maßgeblichen 
        Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet; als maßgeblicher 
        Börsenpreis gilt der Mittelwert der 
        Schlusskurse für die Aktie der 
        Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        der Frankfurter Wertpapierbörse während 
        der letzten fünf Börsentage vor der 
        Beschlussfassung des Vorstands über die 
        Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne 
        dieser Ermächtigung gilt als 
        Ausgabebetrag bei Übernahme der 
        neuen Aktien durch einen 
        Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
        Verpflichtung des Emissionsmittlers, 
        die neuen Aktien einem oder mehreren 
        von der Gesellschaft bestimmten Dritten 
        zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
        von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
   iii. um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen, insbesondere zum Zweck des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensbeteiligungen, Teilen von 
        Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten 
        (wie z. B. Patenten, Gebrauchsmustern, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen) oder sonstigen 
        Produktrechten; oder 
   iv.  zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
        dieser verbundener Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
   vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   b) Satzungsänderung 
 
   § 5 Absatz 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
   wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
    bis zum 23. Juni 2025 das Grundkapital der 
    Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch 
    ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
    den Namen lautenden Stückaktien ohne 
    Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. Dabei ist den Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
    das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
    der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
    Aktien von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
    Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
    Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären der 
    MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
    anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
    ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    a) für Spitzenbeträge; 
    b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlage, wenn die Kapitalerhöhung 
       10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigt und der Ausgabebetrag den 
       maßgeblichen Börsenpreis nicht 
       wesentlich unterschreitet; als 
       maßgeblicher Börsenpreis gilt 
       der Mittelwert der Schlusskurse für 
       die Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während 
       der letzten fünf Börsentage vor der 
       Beschlussfassung des Vorstands über 
       die Ausgabe der neuen Aktien; im 
       Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
       Ausgabebetrag bei Übernahme der 
       neuen Aktien durch einen 
       Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
       Verpflichtung des Emissionsmittlers, 
       die neuen Aktien einem oder mehreren 
       von der Gesellschaft bestimmten 
       Dritten zum Erwerb anzubieten, der 
       Betrag, der von dem oder den Dritten 
       zu zahlen ist; 
    c) um das Grundkapital gegen 
       Sacheinlagen zu erhöhen, insbesondere 
       zum Zweck des Erwerbs von 
       Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen, Teilen von 
       Unternehmen, gewerblichen 
       Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
       Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf 
       gerichteten Lizenzen) oder sonstigen 
       Produktrechten; oder 
    d) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an 
       Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
       dieser verbundener Unternehmen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
    der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
    vollständiger oder teilweiser Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals oder Ablauf der 
    Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals die Fassung der Satzung 
    entsprechend anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 
   AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu der 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts:* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 24. Juni 2020 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß § 203 Absatz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den 
   nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
   Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 
   beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 5 
   Absatz 5 der Satzung in Höhe von EUR 910.000,00 
   kann nur noch bis zum 8. Juni 2020 ausgenutzt 
   werden. Es soll daher ein neues genehmigtes 
   Kapital geschaffen werden, damit der Vorstand 
   auch künftig in der Lage ist, genehmigtes 
   Kapital zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen. Das neue genehmigte 
   Kapital, das an die Stelle des bisherigen 
   genehmigten Kapitals treten soll, soll sowohl 
   für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung stehen. Es beträgt wiederum EUR 
   910.000,00, was 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals entspricht. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   steht den Aktionären grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht zu. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden 
   kann, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum 
   Bezug anzubieten. Zudem sieht die vorgeschlagene 
   Ermächtigung vor, dass der Vorstand das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   bestimmte Fälle ausschließen kann. Ein 
   solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist zunächst 
   möglich für Spitzenbeträge. Damit soll die 
   Abwicklung einer Emission mit einem 
   grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
   erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich 
   aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus 
   ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch 
   durchführbares Bezugsrechtsverhältnis 
   darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge 
   ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel 
   gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
   ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
   vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand 
   für die Emission ohne einen solchen Ausschluss 
   für die Gesellschaft deutlich höher, was 
   zusätzliche Kosten verursacht. 
 
   Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der 
   Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts dient der Praktikabilität und 
   Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung 
   einer Emission. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden können, wenn die auf den 
   Namen lautenden Stückaktien zu einem Betrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig 
   einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am 
   Börsenkurs ohne die an den Aktienmärkten 
   üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. 
   Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch 
   im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung 
   getragen, dass die auf den Namen lautenden 
   Stückaktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung 
   der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen 
   eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre 
   sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, 
   dass die Abweichung vom Börsenkurs zum Zeitpunkt 
   der Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht 
   wesentlich sein darf. Darüber hinaus haben die 
   Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch 
   Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung 
   ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
   Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung 
   gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen 
   von Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (wie 
   z. B. Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder 
   hierauf gerichteten Lizenzen) oder sonstigen 
   Produktrechten erfolgt. Hierdurch wird der 
   Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum 
   eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von anderen Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von 
   Unternehmen sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum 
   Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise 
   Rechte oder Forderungen, schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
   Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
   Ertragskraft ausnutzen zu können. 
 
   Häufig verlangen die Inhaber attraktiver 
   Unternehmen oder anderer attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 

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May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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