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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -5-

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MeVis Medical Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.06.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MeVis Medical Solutions AG Bremen ISIN DE000A0LBFE4 
WKN A0LBFE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG, 
Bremen, am Mittwoch, den 24. Juni 2020, um 10:00 Uhr 
MESZ, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindet. Die Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2019 sowie des Lageberichtes 
   für die MeVis Medical Solutions AG für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
   1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
 
   Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   können ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Darüber hinaus werden die 
   Unterlagen den Aktionären während der 
   Hauptversammlung unter der oben genannten 
   Internetseite zugänglich gemacht und erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 (1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019) amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 (1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019) amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 
   (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   12 und § 14 der Satzung* 
 
   Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften die 
   Möglichkeit, ihren Aktionären die Teilnahme an 
   einer Präsenzhauptversammlung im Wege 
   elektronischer Kommunikation (sog. 
   Online-Teilnahme) zu eröffnen. Außerdem 
   kann vorgesehen werden, dass Aktionäre ihre 
   Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen (sog. Briefwahl). 
   Für diese Möglichkeiten der Beteiligung der 
   Aktionäre am Entscheidungsprozess der 
   Hauptversammlung, die im Jahr 2020 gemäß § 
   1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der 
   COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
   Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
   Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
   27. März 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, 
   nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') auch ohne 
   Ermächtigung durch die Satzung zur Verfügung 
   stehen, sollen für künftige Hauptversammlungen 
   die satzungsmäßigen Voraussetzungen 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Der bisherige § 12 der Satzung wird zu § 
      12 Absatz 1 und es wird folgender § 12 
      Absatz 2 angefügt: 
 
      '2. Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
          Aktionäre an der Hauptversammlung 
          auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
          und ohne einen Bevollmächtigten 
          teilnehmen und sämtliche oder 
          einzelne ihrer Rechte ganz oder 
          teilweise im Wege elektronischer 
          Kommunikation ausüben können. Er 
          kann Umfang und Verfahren im 
          Einzelnen regeln. Macht der Vorstand 
          von dieser Ermächtigung Gebrauch, 
          sind die näheren Einzelheiten in der 
          Einberufung mitzuteilen. 
   b) Hinter § 14 Absatz 4 der Satzung wird 
      folgender § 14 Absatz 5 eingefügt: 
 
      '5. Der Vorstand kann vorsehen, dass 
          Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
          der Hauptversammlung teilzunehmen, 
          schriftlich oder im Wege 
          elektronischer Kommunikation abgeben 
          dürfen (Briefwahl). Er kann das 
          Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
          regeln. Macht der Vorstand von 
          dieser Ermächtigung Gebrauch, sind 
          die näheren Einzelheiten in der 
          Einberufung mitzuteilen.' 
 
      Der bisherige § 14 Absatz 5 der Satzung 
      wird - inhaltlich unverändert - zu dem 
      neuen § 14 Absatz 6. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals ('genehmigtes Kapital 
   2020') mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von 
   EUR 910.000,00 gemäß § 5 Absatz 5 der 
   Satzung kann nur noch bis zum 8. Juni 2020 
   ausgenutzt werden. Aus diesem Grund soll ein 
   neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 23. Juni 2025 
   das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   910.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
   Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum 
   Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   i.   für Spitzenbeträge; 
   ii.  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, 
        wenn die Kapitalerhöhung 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabebetrag den maßgeblichen 
        Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet; als maßgeblicher 
        Börsenpreis gilt der Mittelwert der 
        Schlusskurse für die Aktie der 
        Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        der Frankfurter Wertpapierbörse während 
        der letzten fünf Börsentage vor der 
        Beschlussfassung des Vorstands über die 
        Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne 
        dieser Ermächtigung gilt als 
        Ausgabebetrag bei Übernahme der 
        neuen Aktien durch einen 
        Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
        Verpflichtung des Emissionsmittlers, 
        die neuen Aktien einem oder mehreren 
        von der Gesellschaft bestimmten Dritten 
        zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
        von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
   iii. um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen, insbesondere zum Zweck des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensbeteiligungen, Teilen von 
        Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten 
        (wie z. B. Patenten, Gebrauchsmustern, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen) oder sonstigen 
        Produktrechten; oder 
   iv.  zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
        dieser verbundener Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
   vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-

Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   b) Satzungsänderung 
 
   § 5 Absatz 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
   wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
    bis zum 23. Juni 2025 das Grundkapital der 
    Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch 
    ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
    den Namen lautenden Stückaktien ohne 
    Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. Dabei ist den Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
    das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
    der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
    Aktien von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
    Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
    Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären der 
    MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
    anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
    ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    a) für Spitzenbeträge; 
    b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlage, wenn die Kapitalerhöhung 
       10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigt und der Ausgabebetrag den 
       maßgeblichen Börsenpreis nicht 
       wesentlich unterschreitet; als 
       maßgeblicher Börsenpreis gilt 
       der Mittelwert der Schlusskurse für 
       die Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während 
       der letzten fünf Börsentage vor der 
       Beschlussfassung des Vorstands über 
       die Ausgabe der neuen Aktien; im 
       Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
       Ausgabebetrag bei Übernahme der 
       neuen Aktien durch einen 
       Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
       Verpflichtung des Emissionsmittlers, 
       die neuen Aktien einem oder mehreren 
       von der Gesellschaft bestimmten 
       Dritten zum Erwerb anzubieten, der 
       Betrag, der von dem oder den Dritten 
       zu zahlen ist; 
    c) um das Grundkapital gegen 
       Sacheinlagen zu erhöhen, insbesondere 
       zum Zweck des Erwerbs von 
       Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen, Teilen von 
       Unternehmen, gewerblichen 
       Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
       Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf 
       gerichteten Lizenzen) oder sonstigen 
       Produktrechten; oder 
    d) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an 
       Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
       dieser verbundener Unternehmen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
    der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
    vollständiger oder teilweiser Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals oder Ablauf der 
    Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals die Fassung der Satzung 
    entsprechend anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 
   AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu der 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts:* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 24. Juni 2020 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß § 203 Absatz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den 
   nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
   Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 
   beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 5 
   Absatz 5 der Satzung in Höhe von EUR 910.000,00 
   kann nur noch bis zum 8. Juni 2020 ausgenutzt 
   werden. Es soll daher ein neues genehmigtes 
   Kapital geschaffen werden, damit der Vorstand 
   auch künftig in der Lage ist, genehmigtes 
   Kapital zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen. Das neue genehmigte 
   Kapital, das an die Stelle des bisherigen 
   genehmigten Kapitals treten soll, soll sowohl 
   für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung stehen. Es beträgt wiederum EUR 
   910.000,00, was 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals entspricht. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   steht den Aktionären grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht zu. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden 
   kann, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum 
   Bezug anzubieten. Zudem sieht die vorgeschlagene 
   Ermächtigung vor, dass der Vorstand das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   bestimmte Fälle ausschließen kann. Ein 
   solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist zunächst 
   möglich für Spitzenbeträge. Damit soll die 
   Abwicklung einer Emission mit einem 
   grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
   erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich 
   aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus 
   ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch 
   durchführbares Bezugsrechtsverhältnis 
   darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge 
   ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel 
   gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
   ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
   vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand 
   für die Emission ohne einen solchen Ausschluss 
   für die Gesellschaft deutlich höher, was 
   zusätzliche Kosten verursacht. 
 
   Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der 
   Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts dient der Praktikabilität und 
   Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung 
   einer Emission. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden können, wenn die auf den 
   Namen lautenden Stückaktien zu einem Betrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig 
   einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am 
   Börsenkurs ohne die an den Aktienmärkten 
   üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. 
   Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch 
   im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung 
   getragen, dass die auf den Namen lautenden 
   Stückaktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung 
   der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen 
   eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre 
   sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, 
   dass die Abweichung vom Börsenkurs zum Zeitpunkt 
   der Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht 
   wesentlich sein darf. Darüber hinaus haben die 
   Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch 
   Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung 
   ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
   Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung 
   gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen 
   von Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (wie 
   z. B. Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder 
   hierauf gerichteten Lizenzen) oder sonstigen 
   Produktrechten erfolgt. Hierdurch wird der 
   Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum 
   eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von anderen Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von 
   Unternehmen sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum 
   Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise 
   Rechte oder Forderungen, schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
   Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
   Ertragskraft ausnutzen zu können. 
 
   Häufig verlangen die Inhaber attraktiver 
   Unternehmen oder anderer attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -3-

stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die 
   Gesellschaft auch solche Unternehmen, 
   Vermögenswerte oder andere Akquisitionsobjekte 
   erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien 
   als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im 
   Regelfall nicht von der mit der gesetzlichen 
   Einberufungsfrist einzuberufenden 
   Hauptversammlung beschlossen werden. Dies 
   erfordert die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals in hinreichender Höhe, auf das der 
   Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall 
   stellt der Vorstand bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen 
   der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei 
   berücksichtigt der Vorstand der Gesellschaft den 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der 
   Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur 
   Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss 
   im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft liegt. 
 
   Weiterhin kann ein Bezugsrechtsausschluss 
   erfolgen, um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
   der Gesellschaft oder mit dieser verbundener 
   Unternehmen auszugeben. Hierdurch soll es dem 
   Vorstand ermöglicht werden, das genehmigte 
   Kapital für entsprechende 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu nutzen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem der in der 
   Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig 
   prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im 
   Aktionärsinteresse liegt. 
 
   Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der nächsten Hauptversammlung 
   darüber berichten. 
 
*Information zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 
24. Juni 2020, ab 10:00 Uhr MESZ, live im Internet 
unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
anmelden (siehe unten unter 'Teilnahmebedingungen'). 
Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den 
Aktionären im Internet unter der Internetadresse 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen 
Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter 
anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht 
per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an 
Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
erklären. 
 
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung 
erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
Abschnitt 'Teilnahmebedingungen". 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. 
 
Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis spätestens 
zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 
21. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer 
Kommunikation in deutscher Sprache über den 
passwortgeschützten Internetservice unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzureichen. Eine anderweitige Form der 
Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der 
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 
24. Juni 2020 bis zum Ende der Versammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation über den 
passwortgeschützten Internetservice unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine 
anderweitige Form der Übermittlung ist 
ausgeschlossen. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, 
die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als 
Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und die 
sich bei der Gesellschaft nicht später als am 17. Juni 
2020, 24:00 Uhr MESZ, angemeldet haben. 
 
Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice oder in Textform 
erfolgen. 
 
*Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice* 
 
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch 
unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
zur Hauptversammlung unter der Internetadresse 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
Verfahren anmelden. 
 
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung 
erforderlich. Aktionären, die spätestens am 10. Juni 
2020, 00.00 Uhr MESZ, im Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen 
Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) 
zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Anmeldung in Textform* 
 
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform 
unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse anmelden: 
 
MeVis Medical Solutions AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 89 8896906-33 
E-Mail: mevis@better-orange.de 
 
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den 
Aktionären, die spätestens am 10. Juni 2020, 00.00 Uhr 
MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
sind, zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses 
Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der 
Gesellschaft z. B. per E-Mail unter 
 
mevis@better-orange.de 
 
angefordert werden. 
 
Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft 
versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige 
Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich 
anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die 
Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen 
Firma des Aktionärs, der Anschrift und der 
Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang 
der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt. 
 
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im 
Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
werden allerdings in der Zeit vom 18. Juni 2020, 0:00 
Uhr MESZ, bis einschließlich zum Tag der 
Hauptversammlung am 24. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Der 
für Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
maßgebliche Aktienbestand entspricht somit Ihrem 
am 17. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Aktienregister 
eingetragenen Aktienbestand. Mit dem Umschreibungsstopp 
geht keine Sperre der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragen sind und sich 
ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr 
Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. Auch im Fall der 
Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung 
erforderlich. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister 
eingetragen, so kann es das Stimmrecht für Aktien, die 
ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
Aktionärs ausüben. 
 
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices 
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom 
Vollmachtgeber erhält. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform; § 135 
AktG bleibt hiervon unberührt. Bei der Bevollmächtigung 
zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -4-

Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abstimmen. 
 
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein 
Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden 
kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung 
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. 
Entsprechende Formulare stehen ferner unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die 
Gesellschaft spätestens bis zum 23. Juni 2020, 24:00 
Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
MeVis Medical Solutions AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 89 8896906-33 
E-Mail: mevis@better-orange.de 
 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der 
Gesellschaft. 
 
Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selber können 
Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis 
zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder 
widerrufen werden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis 
zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigte können 
nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen 
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen 
Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen 
von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie 
sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche 
Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind in Textform zu übermitteln. 
 
Ein Formular, das für die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den 
Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 
23. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, an die folgende 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
MeVis Medical Solutions AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 89 8896906-33 
E-Mail: mevis@better-orange.de 
 
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice zur Hauptversammlung auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt 
werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 24. 
Juni 2020 zur Verfügung. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden 
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
zu den Fristen entsprechend. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre 
Stimmen per Briefwahl elektronisch unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgeben. 
Diese Möglichkeit der Briefwahl steht bis zum Beginn 
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 
24. Juni 2020 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für 
einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe 
durch Briefwahl. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung (§ 
122 Absatz 2 AktG, § 1 Absatz 3 Satz 4 
COVID-19-Gesetz)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an 
den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
24. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
MeVis Medical Solutions AG 
Vorstand 
Caroline-Herschel-Straße 1 
28359 Bremen 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei 
der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG 
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Bekanntzumachende 
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Anträge, die bis zum 24. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, zu 
nach § 122 Absatz 2 AktG, § 1 Absatz 3 Satz 4 
COVID-19-Gesetz auf die Tagesordnung gesetzten oder zu 
setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, 
werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt 
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
(§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, 
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder 
Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung, also bis zum 9. Juni 2020, 24:00 
Uhr MESZ, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag 
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. 
 
MeVis Medical Solutions AG 
Vorstand 
Caroline-Herschel-Straße 1 
28359 Bremen 
Telefax: +49 421 22495-999 
E-Mail: HV@mevis.de 
 
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. 
 
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 9. Juni 2020, 
24:00 Uhr MESZ, ordnungsgemäß zugehen, werden in 
der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als seien 
sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 
AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
COVID-19-Gesetz)* 
 
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor 
der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 21. Juni 2020, 
24:00 Uhr MESZ, wie oben im Abschnitt 'Information zur 
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung' 
beschrieben im Wege elektronischer Kommunikation 
einzureichen, § 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 
Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen 
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Ein weitergehendes Auskunftsrecht für Aktionäre besteht 
nicht. Aktionäre haben lediglich die Möglichkeit, 
Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit 
nicht verbunden. Über die Beantwortung entscheidet 
der Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ermessen. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen 
zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen 
und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
1.820.000 auf den Namen lautende nennwertlose Aktien 
(Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmen. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind 
alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.mevis.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Wir, die MeVis Medical Solutions AG, verarbeiten als 
Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten sowie 
gegebenenfalls die personenbezogenen Daten Ihrer 
Vertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Nummer der Anmeldebestätigung). Unsere Aktien sind 
Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und 
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die 
Verfolgung im Wege der elektronischen Zuschaltung und 
die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der 
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. §§ 67, 118 
ff. AktG sowie § 1 COVID-19 Gesetz. Darüber hinaus 
können Datenverarbeitungen, die für die Organisation 
der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf 
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen 
erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). 
Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht 
selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese in der 
Regel von der Depotbank des Aktionärs. Wir übertragen 
die virtuelle Hauptversammlung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 
COVID-19-Gesetz) im Internet. 
 
Die von uns für die Zwecke der Ausrichtung der 
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach 
unserer Weisung und nur soweit dies für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
Mitarbeiter der MeVis Medical Solutions AG und die 
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff 
auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, 
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu 
behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten 
von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr 
Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften für andere Aktionäre und 
Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das 
Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Entsprechendes gilt 
im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab 
gestellt haben (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
COVID-19-Gesetz). 
 
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten im Einklang 
mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn Ihre 
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke 
der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig 
sind, die Daten nicht mehr für etwaige 
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die 
Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung im 
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder 
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie das 
Recht, Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten zu 
erhalten und die Berichtigung oder Löschung Ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der 
Verarbeitung zu beantragen. Werden personenbezogene 
Daten auf Grundlage von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) 
DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. 
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu. Diese 
Rechte können Sie gegenüber der MeVis Medical Solutions 
AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten 
geltend machen: MeVis Medical Solutions AG, 
Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen. 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Aufsichtsbehörden zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung 
Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie unseren 
Datenschutzbeauftragten unter: 
 
Peter Suhren 
FIRST PRIVACY GmbH 
ein Unternehmen der datenschutz nord Gruppe 
Konsul-Smidt-Str. 88 
28217 Bremen, Deutschland 
Web: www.first-privacy.com 
E-Mail: office@first-privacy.com 
Tel.: +49 (0)421-69 66 32 80 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf 
unserer Internetseite unter 
 
www.mevis.de/datenschutzerklaerung/ 
 
Bremen, im Mai 2020 
 
*MeVis Medical Solutions AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MeVis Medical Solutions AG 
             Caroline-Herschel-Str. 1 
             28359 Bremen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 421 224 95 0 
Fax:         +49 421 224 95 999 
E-Mail:      ir@mevis.de 
Internet:    http://www.mevis.de 
ISIN:        DE000A0LBFE4 
WKN:         A0LBFE 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1045581 2020-05-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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