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DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Schrobenhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BAUER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Schrobenhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BAUER Aktiengesellschaft Schrobenhausen - ISIN DE 
0005168108 / WKN 516810 - 
 
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und des Ziels 
der Vermeidung von Gesundheitsrisiken hat der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung nach dem 
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('_C-19 AuswBekG'_) Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
*Donnerstag, 25. Juni 2020, um 10.00 Uhr* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der BAUER 
Aktiengesellschaft ein. Die Versammlung findet *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* (ausgenommen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) am Firmensitz der BAUER 
Aktiengesellschaft, BAUER-Straße 1, 86529 
Schrobenhausen, Deutschland statt. Die gesamte 
Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG als 
virtuelle Hauptversammlung in einem internetgestützten 
Online-Portal ('*HV-Portal*') unter der Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
in Bild und Ton übertragen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   BAUER Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der BAUER Aktiengesellschaft und des 
   Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Jahresabschluss wurde am 07. April 2020 durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt und der 
   Konzernabschluss gebilligt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach §§ 172 f. AktG durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss zu fassen. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss der BAUER 
   Aktiengesellschaft zum 31.12.2019 weist einen 
   Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung 
   der diesjährigen Hauptversammlung keinen 
   Gegenstand, der eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft), die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 
   erteilte und bisher nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um 
   bis zu 7.300.000,00 EUR läuft am 22. Juni 2021 
   und damit voraussichtlich vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 aus. Daher soll ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die 
   Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
   hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken 
   kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 
      2016 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, 
      das Grundkapital bis zum 22. Juni 2021 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2016), wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      unter lit. b) und lit. c) zu 
      beschließenden neuen genehmigten 
      Kapitals in das Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2025 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
        des Zusammenschlusses von Unternehmen, 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Geldeinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        überschreiten. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
        sind, 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die 
        sich bei Kapitalerhöhungen gegen Geld- 
        und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch wahlweise 
        (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
        gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
        Genehmigten Kapital 2020 in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte 
      Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025 nicht 
      oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
      sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
      zu ändern. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
      vollständig neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2025 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
        des Zusammenschlusses von Unternehmen, 

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May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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