Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Im Fokus der Anleger: InnoCan Pharma vor entscheidendem Meilenstein!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
491 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Schrobenhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BAUER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Schrobenhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BAUER Aktiengesellschaft Schrobenhausen - ISIN DE 
0005168108 / WKN 516810 - 
 
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und des Ziels 
der Vermeidung von Gesundheitsrisiken hat der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung nach dem 
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('_C-19 AuswBekG'_) Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
*Donnerstag, 25. Juni 2020, um 10.00 Uhr* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der BAUER 
Aktiengesellschaft ein. Die Versammlung findet *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* (ausgenommen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) am Firmensitz der BAUER 
Aktiengesellschaft, BAUER-Straße 1, 86529 
Schrobenhausen, Deutschland statt. Die gesamte 
Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG als 
virtuelle Hauptversammlung in einem internetgestützten 
Online-Portal ('*HV-Portal*') unter der Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
in Bild und Ton übertragen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   BAUER Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der BAUER Aktiengesellschaft und des 
   Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Jahresabschluss wurde am 07. April 2020 durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt und der 
   Konzernabschluss gebilligt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach §§ 172 f. AktG durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss zu fassen. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss der BAUER 
   Aktiengesellschaft zum 31.12.2019 weist einen 
   Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung 
   der diesjährigen Hauptversammlung keinen 
   Gegenstand, der eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft), die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 
   erteilte und bisher nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um 
   bis zu 7.300.000,00 EUR läuft am 22. Juni 2021 
   und damit voraussichtlich vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 aus. Daher soll ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die 
   Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
   hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken 
   kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 
      2016 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, 
      das Grundkapital bis zum 22. Juni 2021 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2016), wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      unter lit. b) und lit. c) zu 
      beschließenden neuen genehmigten 
      Kapitals in das Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2025 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
        des Zusammenschlusses von Unternehmen, 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Geldeinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        überschreiten. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
        sind, 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die 
        sich bei Kapitalerhöhungen gegen Geld- 
        und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch wahlweise 
        (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
        gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
        Genehmigten Kapital 2020 in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte 
      Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025 nicht 
      oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
      sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
      zu ändern. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
      vollständig neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2025 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 7.300.000,00 
      EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
        des Zusammenschlusses von Unternehmen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

- bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Geldeinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        überschreiten. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
        sind, 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die 
        sich bei Kapitalerhöhungen gegen Geld- 
        und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch wahlweise 
        (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
        gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
        Genehmigten Kapital 2020 in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte 
      Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025 nicht 
      oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
      sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
      zu ändern.' 
5. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   a) *Änderung von § 3 der Satzung 
      (Bekanntmachungen, Informationen)* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung sieht noch vor, 
      dass die Gesellschaft unter den 
      gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt 
      ist, Aktionären mit deren Zustimmung 
      Informationen im Wege der 
      Datenfernübertragung zu übermitteln. Die 
      Datenfernübermittlung ist mittlerweile 
      gesetzlich weitgehend vorgesehen. Dies 
      gilt insbesondere für die 
      Übermittlung von Informationen und 
      Mitteilungen nach den § 67a AktG und § 125 
      AktG (in der durch das Gesetz zur 
      Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
      geänderten Fassung), welche auf den Weg 
      der elektronischen Kommunikation 
      beschränkt ist. § 3 der Satzung soll 
      dementsprechend durch Abänderung dessen 
      Abs. 2 und Streichung von dessen Abs. 3 
      neugefasst werden. Diese Satzungsänderung 
      trägt auch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Rechnung. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
      § 3 der Satzung der BAUER 
      Aktiengesellschaft wird insgesamt wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '*§ 3 Bekanntmachungen, Informationen* 
 
      1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
         erfolgen im Bundesanzeiger. 
         Anderweitige zwingende gesetzliche 
         Veröffentlichungspflichten bleiben 
         unberührt. 
      2. Informationen an die Inhaber 
         zugelassener Wertpapiere der 
         Gesellschaft können auch im Wege der 
         Datenfernübertragung übermittelt 
         werden.' 
   b) *Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung 
      zum Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
      Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden 
      die Voraussetzungen für den zur Teilnahme 
      an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
      des Stimmrechts zu erbringenden Nachweise 
      geändert. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
      neue Fassung soll bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften für die 
      Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
      Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
      Letztintermediärs gemäß dem neu 
      eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
      Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
      der alten Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
      Textform und in deutscher oder englischer 
      Sprache erstellter Nachweis des 
      Anteilsbesitzes durch das depotführende 
      Institut erforderlich. 
 
      Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
      Kraft getreten. Die Änderungen des § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
      geschaffene § 67c AktG finden erst ab dem 
      3. September 2020 und erstmals auf 
      Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
      3. September 2020 einberufen werden. Um 
      ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
      Abweichen der Regelungen zu diesem 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
      Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
      Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
      die Anpassung der Satzung beschlossen 
      werden. Der Vorstand soll durch 
      entsprechende Anmeldung zum 
      Handelsregister sicherstellen, dass die 
      Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
      2020 wirksam wird. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor zu beschließen: 
 
      § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '2. Die Aktionäre haben ihre 
          Berechtigung zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung 
          des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu 
          ist ein in Textform erstellter 
          Nachweis ihres Anteilsbesitzes nach 
          § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der 
          Nachweis muss sich auf den 
          Anteilsbesitz im gesetzlich 
          benannten Zeitpunkt (§ 123 Abs. 4 S. 
          2 AktG) beziehen und der in der 
          Hauptversammlungseinladung näher 
          bestimmten Stelle mindestens sechs 
          Tage vor dem Tag der 
          Hauptversammlung zugehen. Der Tag 
          der Hauptversammlung und der Tag des 
          Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die 
          Gesellschaft ist berechtigt, bei 
          Zweifeln an der Richtigkeit oder 
          Echtheit des Nachweises einen 
          geeigneten weiteren Nachweis zu 
          verlangen. Bestehen auch an diesem 
          Zweifel oder wird der Nachweis nicht 
          erbracht, kann die Gesellschaft die 
          Berechtigung des Aktionärs zur 
          Teilnahme an der Hauptversammlung 
          und zur Ausübung des Stimmrechts 
          zurückweisen.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung 
      erst nach dem 3. September 2020 zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
   c) *Ergänzung eines § 16 Abs. 5 der Satzung 
      zur Online-Teilnahme* 
 
      Nach § 118 Abs. 1 AktG kann die Satzung 
      vorsehen oder den Vorstand dazu 
      ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre 
      an der Hauptversammlung auch ohne 
      Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
      Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche 
      oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
      teilweise im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben können. Um den 
      Aktionären zukünftig - insbesondere auch 
      nach Ablauf der Geltungsdauer des C-19 
      AuswBekG _-_ neben einer Präsenzteilnahme 
      auch eine Online-Teilnahme ermöglichen zu 
      können, wird die Aufnahme einer 
      entsprechenden Ermächtigung in die Satzung 
      vorgeschlagen. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor zu beschließen: 
 
      Dem § 16 Abs. 4 der Satzung wird ein neuer 
      § 16 Abs. 5 angefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      '5. Der Vorstand ist ermächtigt 
          vorzusehen, dass Aktionäre an der 
          Hauptversammlung auch ohne 
          Anwesenheit an deren Ort und ohne 
          einen Bevollmächtigten teilnehmen 
          und sämtliche oder einzelne ihrer 
          Rechte ganz oder teilweise im Wege 
          elektronischer Kommunikation ausüben 
          können (Online-Teilnahme). Der 
          Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          Bestimmungen zum Umfang und zum 
          Verfahren der Teilnahme und 
          Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
          treffen. Die Bestimmungen werden mit 
          der Einberufung der Hauptversammlung 
          bekannt gemacht.' 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, Zweigniederlassung Stuttgart zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
II. *Bericht des Vorstandes gemäß §§ 203 
    Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
    Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 4* 
 
Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 erteilte, 
in § 4 Abs. 4 der Satzung eingetragene und bisher nicht 
ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
um bis zu 7.300.000,00 EUR läuft am 22. Juni 2021 und 
damit voraussichtlich vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2021 aus. Um dem Vorstand der 
Gesellschaft auch in zeitlicher Hinsicht die volle 
Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage 
einzuräumen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in § 4 Abs. 4 der 
Satzung aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit 
einer Laufzeit bis zum 24. Juni 2025 zu ersetzen. Der 
Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt 
werden, das Grundkapital mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt 7.300.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den 
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen 
Rahmen in der Lage, auch über den 22. Juni 2021 hinaus 
die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
anzupassen und kurzfristig auf auftretende 
Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu 
reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von 
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines 
genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 
Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
Beteiligungserwerben. Da Entscheidungen über die 
Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
Erfordernis Rechnung getragen. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien 
können im Rahmen eines gesetzlichen Bezugsrechts den 
Aktionären auch gemäß § 186 Abs. 5 AktG mittelbar 
gewährt werden. Bei dem zur Beschlussfassung 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 ist jedoch mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend 
erläuterten Fällen möglich: 
 
- Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
  ausgeschlossen werden können. Damit wird der 
  Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
  Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen 
  insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
  Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
  an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
  Erwerb von Vermögensgegenständen 
  einschließlich Forderungen gegen die 
  Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
  oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von 
  Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
  einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die 
  Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung für 
  solche Geschäfte nicht Geld, sondern Aktien 
  anzubieten. Durch das genehmigte Kapital 
  gekoppelt mit einem entsprechenden 
  Bezugsrechtsausschluss soll die BAUER 
  Aktiengesellschaft in die Lage versetzt 
  werden, ohne Beanspruchung der 
  Fremdkapitallinien und liquiditätsschonend in 
  geeigneten Fällen Unternehmen, 
  Unternehmensteile, Beteiligungen an anderen 
  Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter oder 
  Ansprüche von Dritten gegen Ausgabe von Aktien 
  zu erwerben, wodurch der Handlungsspielraum 
  des Vorstands im internationalen Wettbewerb 
  deutlich erhöht wird. Gerade bei den immer 
  größer werdenden Unternehmenseinheiten, 
  die bei derartigen Geschäften betroffen sind, 
  können die Gegenleistungen oft nicht in Geld 
  erbracht werden, ohne die Liquidität der 
  Gesellschaft zu strapazieren oder den Grad der 
  Verschuldung in nicht wünschenswertem 
  Maße zu erhöhen. 
 
  Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar 
  zu einer Verringerung der relativen 
  Beteiligungsquote und des relativen 
  Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
  Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber 
  der Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
  Unternehmen oder von sonstigen 
  Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien 
  nicht möglich und die damit für die 
  Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
  Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall 
  wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von 
  dem Genehmigten Kapital 2020 Gebrauch machen 
  soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
  betroffene Erwerb im Interesse der 
  Gesellschaft erforderlich ist. Die Emission 
  von Aktien gegen Sacheinlagen setzt voraus, 
  dass der Wert der Sachleistung in einem 
  angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
  steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung 
  der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
  Interessen der Gesellschaft und ihrer 
  Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
  angemessener Ausgabebetrag erzielt wird. 
- Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das 
  Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden 
  können, wenn die neuen Aktien bei 
  Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
  der den Börsenpreis nicht wesentlich 
  unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
  Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
  in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
  die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabebetrag und damit eine 
  größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
  erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
  führt wegen der schnelleren 
  Handlungsmöglichkeit grundsätzlich zu einem 
  höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
  Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, 
  weil es in der Regel zu einem geringeren 
  Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission 
  kommt. Sie liegt somit im Interesse der 
  Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
  derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung 
  neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
  Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
  vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, 
  und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
  Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die 
  Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
  sofern sie während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 
  3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese 
  Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die 
  zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
  Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
  auszugeben sind, sofern die 
  Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
  Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der 
  Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres 
  Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
  Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
  Ermächtigung wird der Vorstand mit der 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag 
  so nahe am aktuellen Börsenkurs festlegen wie 
  unter Berücksichtigung der jeweiligen 
  Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund 
  der Anbindung an den Börsenkurs wird ein 
  nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für 
  die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
  verhindert. Die Aktionäre haben aufgrund des 
  börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen 
  Aktien und aufgrund der 
  größenmäßigen Begrenzung der 
  bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
  grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
  Beteiligungsquote durch Erwerb der 
  erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
  Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. 
  Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme 
  der Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt 
  schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der 
  Kapitalerhöhung bemühen. Die Vermögens- wie 
  auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
  bleiben bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
  Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts damit angemessen gewahrt, während 
  der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
  weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
- Falls der Vorstand von den vorgenannten 
  Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
  keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand auch 
  im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt 
  sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
  auszuschließen, die aufgrund der 
  Festlegung des Bezugsverhältnisses entstehen. 
  Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung 
  einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund 
  des Emissionsvolumens oder zur Darstellung 
  eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
  Spitzenbeträge ergeben. Die als freie Spitzen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
  Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
  die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
  Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
  Beschränkung auf Spitzenbeträge gering und 
  daher sachlich gerechtfertigt. 
- Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das 
  gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen, um eine sogenannte 
  Aktiendividende (scrip dividend) zu 
  flexibleren Bedingungen durchführen zu können. 
  Bei der Aktiendividende wird den Aktionären 
  angeboten, ihren mit dem 
  Gewinnverwendungsbeschluss der 
  Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
  Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in 
  die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien 
  der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung 
  einer Aktiendividende ist zwar grundsätzlich 
  als echte Bezugsrechtsemission möglich, jedoch 
  kann es im Hinblick auf die jeweils gegebene 
  Kapitalmarktsituation im Interesse der 
  Gesellschaft liegen, insbesondere nicht an die 
  Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG 
  (Mindestbezugsfrist von 2 Wochen) und § 186 
  Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
  spätestens drei Tage vor Ablauf der 
  Bezugsfrist) gebunden zu sein. Zudem werden 
  den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum 
  Bezug angeboten, hinsichtlich des Teils des 
  Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
  eine ganze Aktie nicht erreicht, verbleibt der 
  Bezug einer Bardividende und ein Bezug von 
  Teilrechten oder die Einrichtung eines Handels 
  von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon ist 
  nicht vorgesehen. Der Vorstand soll deshalb 
  auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, 
  die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
  des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
  (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen 
  Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, 
  jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal 
  das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
  auszuschließen. Unter Berücksichtigung, 
  dass allen Aktionären die neuen Aktien 
  angeboten werden und überschießende 
  Dividendenteilbeträge durch Zahlung der 
  Bardividende abgegolten werden, ist der 
  Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt 
  und angemessen. 
 
Der Nennbetrag des Genehmigten Kapitals 2020 beträgt 
insgesamt bis zu 7.300.000,00 EUR. Dies entspricht 
insgesamt bis zu rund 10 % des zum Zeitpunkt der 
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der 
Gesellschaft. Mit Blick auf entsprechende Erwartungen 
internationaler Investoren ist jedoch gleichwohl eine 
ausdrückliche Begrenzung auf 20 % des vorhandenen 
Grundkapitals für Kapitalerhöhungen mit 
Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen. 
 
Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er 
wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die 
vorgeschlagene Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im Falle 
der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen 
Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die 
Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung 
darüber berichten. 
 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Grundkapital und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
73.001.420,45 EUR eingeteilt in 17.131.000 auf den 
Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2020 wird 
auf Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre 
und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können 
daher nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. 
 
Angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und 
Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
verfolgen und sich über das unter derselben 
Internetadresse zugängliche Online-Portal der 
Gesellschaft (HV-Portal) zur Hauptversammlung, 
insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, 
zuschalten. Den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren 
Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die 
Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, 
mit dem die Aktionäre das HV-Portal nutzen können. 
 
*Internetgestütztes HV-Portal und Aktionärs-Hotline* 
 
Unter der Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
unterhält die Gesellschaft ab dem 4. Juni 2020 ein 
internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über 
dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter 
anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie 
sich mit dem Zugangscode, den Sie mit Ihrer 
Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen 
Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann 
in Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit 
ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am 
Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
Bei Fragen zur virtuellen Hauptversammlung und zur 
Nutzung des HV-Portals können Sie sich an unsere 
Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 89 21027 220 
(Montag bis Freitag, 9.00 - 17.00 Uhr) wenden. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zur 
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, 
insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 16 Abs. 
1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich in Textform bei nachfolgender Stelle angemeldet 
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Versammlung, das ist der 4. Juni 2020, 0.00 
Uhr, (Record Date) zu beziehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
*18. Juni 2020, 24.00 Uhr*, unter folgender Adresse in 
deutscher oder englischer Sprache zugehen: 
 
BAUER Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei bezeichneter Stelle werden den 
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der 
Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung 
einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal 
zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur 
Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn 
sie sich nicht von dem bisherigen Aktionär 
bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen, auch 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, in Textform 
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
(Briefwahl). 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen 
das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular 
kann zudem postalisch unter der Adresse BAUER 
Aktiengesellschaft, Investor Relations, 
BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

per Telefax: +49 8252 97-2900 oder per E-Mail 
 
bauerag.hv2020@bauer.de 
 
angefordert werden. Darüber hinaus kann das 
Briefwahlformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular 
verwenden, ist dieses ausschließlich an die 
nachbenannte Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und 
muss dort bis einschließlich zum *24. Juni 2020, 
24.00 Uhr*, zugehen: 
 
BAUER Aktiengesellschaft, c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289, E-Mail: 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen 
Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Vor und auch während der Hauptversammlung steht Ihnen 
für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
(elektronischen) Briefwahl auch das unter der 
Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. 
Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab 
dem 4. Juni 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag 
der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal 
die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das 
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung 
bis kurz vor Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im 
Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder 
widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
Stimmrechtskarte, die die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen und eine nähere 
Beschreibung der elektronischen Briefwahl über das 
HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Für die Ausübung des Stimmrechts können die 
stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche 
ausdrücklichen Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen 
das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und 
Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und 
Weisungsformular kann zudem postalisch unter der 
Adresse BAUER Aktiengesellschaft, Investor Relations, 
BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland, 
per Telefax: +49 8252 97-2900 oder per E-Mail 
 
bauerag.hv2020@bauer.de 
 
angefordert werden. Darüber hinaus kann das Vollmachts- 
und Weisungsformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und 
Weisungsformular verwenden, ist dieses 
ausschließlich an die nachbenannte Postanschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu 
übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 
*24. Juni 2020, 24.00 Uhr*, zugehen: 
 
BAUER Aktiengesellschaft, c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289, E-Mail: 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach dem 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, können erteilte 
Vollmachten und Weisungen durch Übersendung an die 
vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. 
Eine Änderung oder ein Widerruf über das HV-Portal 
- wie nachstehend beschrieben - bleibt weiter bis zum 
Beginn der Abstimmung möglich. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für 
die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das 
unter der Internetadresse 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. 
Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem 4. 
Juni 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der 
Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die 
Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. 
Über das HV-Portal können Sie auch während der 
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine 
etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern 
oder widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, 
welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
Informationen und eine nähere Beschreibung der 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das 
HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts 
und sonstiger Rechte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte 
auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen 
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), einen 
Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder 
einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen 
sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte 
Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl 
oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn 
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der 
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 
AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, sonstige 
von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 
135 AktG Gleichgestellte) sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine 
Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten 
der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen 
abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
spätestens bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in 
der Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) den 
Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie 
bzw. als Scan) per Post, Telefax oder E-Mail an die 
oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt. 
 
Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der 
Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus 
organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 
Mittwoch, 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, zugehen. Eine 
Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder 
E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch 
möglich. 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) 
per Telefax oder Email an die oben genannte Adresse der 
Anmeldestelle übermittelt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären zusammen mit der 
Stimmrechtskarte zugesandt und kann postalisch unter 
der Adresse BAUER Aktiengesellschaft, Investor 
Relations, BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, 
Deutschland, per Telefax: +49 8252 97-2900 oder per 
E-Mail 
 
bauerag.hv2020@bauer.de 
 
angefordert werden. Darüber hinaus kann ein 
Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Vollmachten können bis 
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der 
Hauptversammlung auch elektronisch über das HV-Portal 
erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die 
Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen_._ 
 
Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte durch 
einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen 
Zuschaltung über das HV-Portal erfordert, dass der 
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der 
Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. 
 
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder 
gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine 
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich 
im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der 
Ausübung des Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline oder 
unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu 
melden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind 
in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen und eine nähere 
Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über das 
HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Zahl an Aktien sind und die Aktien bis 
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in 
Schriftform gem. § 126 BGB an den Vorstand zu richten. 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
also spätestens bis zum 25. Mai 2020, 24.00 Uhr, 
zugehen. Wir bitten derartige Verlangen an folgende 
Adresse zu übersenden: 
 
BAUER Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
BAUER-Straße 1 
86529 Schrobenhausen, Deutschland 
 
*Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, zu Punkten der 
Tagesordnung Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder 
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers und/oder ggf. zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG zu 
übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
soweit gesetzlich vorgeschrieben, zugänglich machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, also bis zum 10. Juni 2020, 24.00 Uhr, der 
Gesellschaft einen zulässigen Antrag zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung oder 
einen zulässigen Wahlvorschlag mit den gesetzlich 
geforderten Angaben übersandt hat. Ein Wahlvorschlag 
braucht unter anderem dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen darüber hinaus dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen 
Kandidaten in anderen Aufsichtsräten im Sinne von § 125 
Abs. 1 S, 5 AktG beigefügt sind. Ein Wahlvorschlag 
braucht nicht begründet zu werden. Aktionäre werden 
gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
nachzuweisen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
BAUER Aktiengesellschaft 
- Investor Relations - 
BAUER-Straße 1 
86529 Schrobenhausen, Deutschland 
Telefax: +49 8252 97-2900 
E-Mail: bauerag.hv2020@bauer.de 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung als gestellt 
berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht / 
Fragemöglichkeit* 
 
Das Auskunftsrecht umfasst grundsätzlich die 
Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit die Auskunft 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist, und erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht der 
Aktionäre ist bei einer virtuellen Hauptversammlung 
nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG jedoch erheblich 
eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die 
Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen 
Kommunikation zu stellen. Der Vorstand kann zudem 
festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
gemacht. Über die Beantwortung der Fragen 
entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 
C-19 AuswBekG - abweichend von § 131 AktG - nur nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der 
Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG 
kann die Verwaltung Fragen zusammenfassen und im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
Institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 
*Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben daher 
die Möglichkeit, im Wege der elektronischen 
Kommunikation Fragen zu stellen. Etwaige Fragen sind 
bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. 
eingehend bis zum Ablauf des 22. Juni 2020, 24.00 Uhr, 
über das unter der Internetadresse* 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
*zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen.* 
 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage 
einreichen' vorgesehen. Nach Ablauf der genannten Frist 
können kein Fragen mehr eingereicht werden. Es ist 
vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
Bitte beachten Sie dazu die weitergehenden 
Erläuterungen zum Datenschutz am Ende dieser 
Einladungsbekanntmachung. 
 
*Rechte der Aktionäre: Erklärung von Widersprüchen zu 
Protokoll* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der 
Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem 
Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im 
HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' 
vorgesehen. 
 
IV. *Technische Hinweise zur virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 
sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von 
Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung 
und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben 
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit 
einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit 
empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und 
Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen 
Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher 
oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen 
Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung übersendet bekommen. Auf 
dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen 
Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal auf der 
Anmeldeseite anmelden können. 
 
Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per 
Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die 
Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals 
kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von 
Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
Internetdienstleistungen von Drittanbietern 
Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft 
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine 
Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit 
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
Internetdienste, der in Anspruch genommenen 
Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung 
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle 
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt 
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für 
den Online-Service eingesetzten Hard- und Software 
einschließlich solcher der eingesetzten 
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz 
vorliegt. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von 
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der 
virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte 
(insbesondere das Stimmrecht) *bereits vor Beginn der 
Hauptversammlung *auszuüben. Das HV-Portal ist für die 
Ausübung des Stimmrechts ab dem 4. Juni 2020 
zugänglich. 
 
V. *Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung* 
 
Der Jahresabschluss der BAUER Aktiengesellschaft sowie 
der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 mit dem 
zusammengefassten Lagebericht der BAUER 
Aktiengesellschaft und dem Konzern, der Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 sowie der 
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
Bilanzgewinns liegen von der Einberufung der 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der BAUER 
Aktiengesellschaft aus. Sie und sämtliche weitere 
auslagepflichtige Unterlagen sind zudem gemäß § 
124a AktG zusammen mit weitergehenden Erläuterungen zu 
den Rechten der Aktionäre über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.bauer.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf 
Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

einfacher Post zugesandt. Über die Internetseite 
ist auch das Online-Portal der Gesellschaft 
(_HV-Portal_) erreichbar, das für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine 
Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
Hauptversammlung ermöglicht und über das die gesamte 
Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden kann. Auf 
der Internetseite werden nach Abschluss der 
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
VI. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die 
 
 BAUER Aktiengesellschaft 
 BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, 
 Deutschland 
 Telefon +49 8252 97-0, Telefax +49 8252 97-2900 
 
Deren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter 
 
bag-datenschutz@bauer.de 
 
oder unter vorstehenden Kontaktdaten mit dem Zusatz 
'Datenschutzbeauftragter'. 
 
Zur Abwicklung der Hauptversammlung (insbesondere zur 
Teilnahme und zur Ausübung der weiteren 
Aktionärsrechte) und zur Kommunikation mit den 
Aktionären/Aktionärsvertretern verarbeitet die 
Gesellschaft personenbezogene Daten (insbesondere Name, 
Adresse, weitere Kontaktdaten, Unterschrift, 
Aktienbesitz, Fragen/Anträge/Wahlvorschläge, 
Abstimmungsverhalten, ggfs. IP-Adressen, Zugriffszeiten 
auf das HV-Portal) von Aktionären und 
Aktionärsvertretern, die von diesen zur 
Hauptversammlung angegeben oder von ihren Intermediären 
bzw. Bevollmächtigten an die Gesellschaft übermittelt 
werden. Wenn uns die gesetzlich geforderten 
personenbezogenen Daten zur Identifizierung und 
Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung nicht 
zur Verfügung gestellt werden, kann eine Teilnahme an 
der Hauptversammlung nicht organisiert werden. 
 
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch 
machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
Fragen einzureichen und ihre Fragen dort behandelt 
werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung Ihres 
Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern der 
virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen 
werden. Diese Datenverarbeitung ist zur Wahrung unseres 
berechtigten Interesses, den Ablauf der virtuellen 
Hauptversammlung möglichst an eine physische 
Hauptversammlung anzugleichen und des berechtigten 
Interesses der übrigen Hauptversammlungsteilnehmer, den 
Namen eines Fragestellers zu erfahren, erforderlich. 
 
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen die 
jeweiligen Regelungen im Aktiengesetz und im 
Wertpapierhandelsrecht in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 
c) DS-GVO. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung 
nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zur Wahrung der 
berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die 
Hauptversammlung zu organisieren und geordnet 
durchzuführen, sofern nicht die Interessen, Grundrechte 
oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. 
 
Innerhalb des Unternehmens erhalten diejenigen Stellen 
Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die diese zur 
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten brauchen. Auch von 
der Gesellschaft zur Abwicklung der Hauptversammlung 
eingesetzte Leistungserbringer, die soweit erforderlich 
mit Auftragsverarbeitungsverträgen datenschutzrechtlich 
verpflichtet sind, können zu den vorgenannten Zwecken 
Daten erhalten. Dies sind Empfänger in den Kategorien: 
HV-Dienstleister, IT-Dienstleister, Druck und Versand 
von Aktionärsunterlagen, Telekommunikation, 
Rechtsberater. Zudem werden personenbezogene Daten den 
anderen Aktionären durch das Teilnehmerverzeichnis und 
den Teilnehmern der Hauptversammlung im Rahmen der 
Ausübung der Aktionärsrechte und ggf. der 
Öffentlichkeit sowie öffentlichen Stellen durch 
Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten auch über die 
Internetseite der Gesellschaft (z. B. 
Ergänzungsverlangen, Gegenanträge, Wahlvorschläge, 
Stimmrechtsmitteilungen) mitgeteilt. 
 
Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen 
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
(vorbehaltlich spezieller rechtlicher Anforderungen) 
regelmäßig bis zu drei Jahre. Im Anschluss daran 
werden diese Daten gelöscht, wenn es keine anderen 
gesetzlichen Pflichten zur weiteren Aufbewahrung der 
Daten insbesondere hinsichtlich handels- und 
steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (bis zu 10 
Jahre) gibt, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung 
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Rahmen der 
geltenden Verjährungsvorschriften (bis zu 30 Jahre) 
notwendig sind oder ein berechtigtes Interesse des 
Verantwortlichen besteht. 
 
Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft (Art. 
15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 
DS-GVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), das 
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 
DS-GVO), das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung 
(Art. 21 DS-GVO) und das Recht auf Datenübertragbarkeit 
(Art. 20 DS-GVO). Beim Auskunftsrecht und beim 
Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34, 
35 BDSG. Die Geltendmachung der Rechte kann gegenüber 
dem oben bezeichneten Datenschutzbeauftragten erfolgen. 
Es besteht zudem die Möglichkeit, sich mit einer 
Beschwerde an den oben genannten 
Datenschutzbeauftragten oder an eine 
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. 
 
*Information über Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO 
* 
 
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer 
besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die 
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, 
die aufgrund überwiegender berechtigter Interessen 
gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO erfolgt, Widerspruch 
einzulegen. Wir werden die personenbezogenen Daten auf 
Ihren Widerspruch hin nicht mehr verarbeiten, es sei 
denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die 
Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte 
und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient 
der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von 
Rechtsansprüchen. 
 
Schrobenhausen, im Mai 2020 
 
*BAUER Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: BAUER Aktiengesellschaft 
             BAUER-Straße 1 
             86529 Schrobenhausen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 8252 971218 
E-Mail:      investor.relations@bauer.de 
Internet:    https://www.bauer.de 
ISIN:        DE0005168108 
WKN:         516810 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, 
             München, Berlin, Hannover, Stuttgart, 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1045577 2020-05-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.