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DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTZ Aktiengesellschaft Köln ISIN: DE 000 630500 6 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 
25. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.?h. ohne die 
physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil), 
abgehalten. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der 
COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (»COVID-19-Gesetz«) (veröffentlicht als Art. 
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht 
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und 
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über 
elektronische Kommunikation sowie Vollmachterteilung zu 
ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton 
in einem passwortgeschützten InvestorPortal zur 
Hauptversammlung unter: 
 
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
übertragen. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in 
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DEUTZ AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG 
   und den Konzern Zusammengefassten 
   Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG 
   am 5. März 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der 
   Konzernabschluss, der Zusammengefasste 
   Lagebericht, die Berichte des Vorstands und 
   der Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Seit Aufstellung des Jahresabschlusses der 
   DEUTZ AG am 2. März 2020 haben sich die 
   Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weltweit 
   deutlich verschärft. Aufgrund der damit 
   deutlich gestiegenen Unsicherheiten 
   hinsichtlich der weiteren 
   Geschäftsentwicklung und in Abweichung zur 
   damals beabsichtigten und im Jahresabschluss 
   dargelegten Ausschüttung einer Dividende in 
   Höhe von EUR 0,15 je Aktie schlägt der 
   Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   nunmehr vor, den im Jahresabschluss 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der DEUTZ AG in 
   Höhe von EUR 84.510.894,05 vollständig auf 
   neue Rechnung vorzutragen. Dieser angepasste 
   Gewinnverwendungsvorschlag ist in Anbetracht 
   der veränderten wirtschaftlichen 
   Rahmenbedingungen infolge der Covid-19-Krise 
   geboten, um den finanziellen Notwendigkeiten 
   zur Erhaltung der wirtschaftlichen Position 
   der DEUTZ AG im Rahmen dieser globalen Krise 
   Rechnung zu tragen und damit maßgeblich 
   zur Stärkung der Bilanz der DEUTZ AG in 
   dieser Zeit beizutragen. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Die 
   Wahl schließt die prüferische Durchsicht 
   eines verkürzten Abschlusses und eines 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 durch 
   den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 
   Satz 1 WpHG ein. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Abs. 6 der EU- Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems der Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands der DEUTZ AG* 
 
   Nach dem bisher geltenden § 120 Abs. 4 S.1 
   AktG konnte die Hauptversammlung über das 
   System der Vergütung des Vorstands 
   konsultativ beschließen. Der mit dem 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) seit dem 
   1. Januar 2020 neu in das Aktiengesetz 
   eingefügte § 120a Abs. 1 AktG bestimmt 
   nunmehr, dass die Hauptversammlung mindestens 
   alle vier Jahre über die Billigung des 
   Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   mit den Maßgaben des neuen ARUG zu 
   beschließen hat, jedoch zwingend 
   erstmals in der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021. Hierdurch soll den betroffenen 
   Gesellschaften Gelegenheit gegeben werden, 
   das Vergütungssystem im Verlauf des Jahres 
   2020, soweit erforderlich, anzupassen. Als 
   Ausdruck guter Corporate Governance soll auf 
   der diesjährigen Hauptversammlung zunächst 
   nochmal über das derzeitige und bisher 
   unverändert fortgeltende System abgestimmt 
   werden. Während des Jahres 2020 wird dann ein 
   neues Vergütungssystem erarbeitet werden, das 
   an den Erfordernissen des ARUG II 
   ausgerichtet ist und welches der 
   Hauptversammlung im nächsten Jahr zur 
   Beschlussfassung vorgelegt werden wird. 
 
   Das geltende System der Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG ist daher 
   nach wie vor auch im Geschäftsbericht im 
   Kapitel »Vergütungsbericht« im Teil 
   »Zusammengefasster Lagebericht der DEUTZ AG 
   und des Konzerns beschrieben, da das 
   vorgelegte System und die Anforderung, dieses 
   auch in der Tagesordnung bekannt zu machen, 
   ausdrücklich noch nicht den Erfordernissen 
   des ARUG II entspricht, wenngleich das 
   bestehende System schon viele der dort 
   geforderten Parameter und Inhalte abbildet. 
 
   *Das bisherige System stellt sich daher im 
   Überblick wie folgt dar:* 
 
   Die jährliche Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG setzt sich 
   aus fixen und variablen Vergütungskomponenten 
   sowie aus der Zahlung eines Betrags zur 
   Altersversorgung zusammen. Die fixe 
   Komponente wird monatlich als Grundgehalt 
   ausgezahlt. Die variable Vergütung ist 
   erfolgsabhängig und besteht aus zwei Teilen: 
   Zum einen erhält das Vorstandsmitglied eine 
   Tantieme, deren Berechnung von der Erreichung 
   bestimmter Ziele abhängig ist, und zum 
   anderen sogenannte Virtuelle Performance 
   Shares mit langfristiger Anreizwirkung. Somit 
   erfolgt ein erheblicher Teil der variablen 
   Vergütung schon bisher aktienbasiert. Für die 
   Altersversorgung wird ein Betrag in eine 
   Unterstützungskasse gezahlt; ein weiterer 
   Anspruch auf Ruhegeld oder 
   Hinterbliebenenversorgung besteht nicht. 
 
   Die Berechnung der Tantieme für ein 
   Geschäftsjahr richtet sich nach dem Grad der 
   Erreichung von quantitativen Erfolgszielen; 
   dieser wird jährlich gemessen 
   (Kurzfrist-Ziele). Zahl, Inhalt und 
   Gewichtung der Kurzfrist-Ziele werden 
   jährlich nach Anhörung des Vorstandsmitglieds 
   durch den Aufsichtsrat nach 
   pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die 
   minimale Zielerreichung für die Gewährung 
   einer Tantieme beträgt 75 %; die maximale für 
   die Gewährung der Tantieme relevante 
   Zielerreichung beträgt 150?%. Der sich bei 
   maximaler Zielerreichung ergebende 
   individuelle Höchstbetrag der Tantieme ergibt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag, woraus 
   sich in Summe bereits heute eine 
   Maximalvergütung für den Vorstand ergibt. Von 
   der Tantieme für ein Geschäftsjahr werden 60 
   % nach Ablauf des betreffenden 
   Geschäftsjahres ausgezahlt. Jeweils weitere 
   20?% der Tantieme werden bei Erreichung 
   weiterer mittelfristiger Erfolgsziele ein 
   bzw. zwei Jahre später ausgezahlt, wobei sich 
   der Betrag der Auszahlung nach dem Grad der 
   Erreichung der entsprechenden 
   Mittelfrist-Ziele (maximal 150?%) richtet. 
   Auch insoweit sind die jeweiligen 
   Höchstbeträge der weiteren Auszahlungen 
   vertraglich schon jetzt vereinbart. 
 
   Einzelheiten hinsichtlich der Virtuellen 
   Performance Shares sind in einem 
   Long-Term-lncentive-Plan Vorstand (LTI-Plan 
   Vorstand) geregelt. Die Anzahl der einem 
   Vorstandsmitglied zugeteilten Virtuellen 
   Performance Shares ergibt sich für jedes Jahr 
   aus einem vertraglich festgelegten 
   Euro-Betrag, geteilt durch einen 
   Referenzkurs. Der Referenzkurs entspricht dem 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem 
   gleichwertigen Nachfolgesystem) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 
   Börsenhandelstagen vor dem 
   Zuteilungszeitpunkt. Virtuelle Performance 
   Shares begründen nach Maßgabe der in dem 
   LTI-Plan Vorstand geregelten Bedingungen 
   einen Anspruch auf Zahlung eines Barbetrags. 
   Der Barbetrag pro Virtueller Performance 
   Share entspricht dem durchschnittlichen 
   Schlusskurs der DEUTZ-Aktie im Xetra-Handel 
   (oder einem gleichwertigen Nachfolgesystem) 
   der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
   letzten 60 Börsenhandelstage vor Ablauf einer 
   Wartezeit von vier Jahren ab Zuteilung und 
   ist auf das 1,5-Fache des Referenzkurses 
   begrenzt. Die Entstehung des 
   Barzahlungsanspruchs setzt jedoch voraus, 
   dass entweder der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie 
   gegenüber dem Referenzkurs um mindestens 30?% 
   gestiegen ist oder dass der Börsenkurs der 
   DEUTZ-Aktie sich während der Wartezeit um 
   mindestens 10%-Punkte besser entwickelt hat 
   als der MDAX (oder ein zukünftiger Index, der 
   den MDAX ersetzt). Im Übrigen wird 
   vorausgesetzt, dass das Vorstandsmitglied ein 
   Eigeninvestment erbringt, indem es pro 20 
   zugeteilte Virtuelle Performance Shares eine 
   effektive DEUTZ-Aktie halten muss. 
 
   Als Nebenleistungen erhalten die 
   Vorstandsmitglieder insbesondere einen 
   Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie 
   Zuschüsse zu Versicherungen. 
 
   Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines 
   Vorstandsvertrags ohne wichtigen Grund erhält 
   das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe 
   seiner Gesamtbezüge für die Dauer der 
   ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch 
   für die Dauer von zwei Jahren, wie es bislang 
   noch den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex entsprach. 
 
   Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder 
   enthalten für den Fall eines Kontrollwechsels 
   (Change of Control) eine entsprechende 
   Regelung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das bisher 
   bestehende und vorstehend beschriebene System 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
   DEUTZ AG mit der Maßgabe zu billigen, 
   dass zur ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2021 eine neues, an den Inhalten und 
   Erfordernissen des ARUG II ausgerichtetes und 
   insoweit modifiziertes System zur 
   Beschlussfassung vorgelegt wird. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages mit der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH, Köln, vom 16.12.2019* 
 
   Die DEUTZ AG hat am 16. Dezember 2019 mit der 
   DEUTZ China Verwaltungs GmbH, Ottostr.1, 
   51149 Köln, eingetragen beim AG Köln 
   (Registergericht) unter HRB97519, einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   der DEUTZ China Verwaltungs GmbH hat dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   bereits zugestimmt. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der DEUTZ AG 
   und erst mit Eintragung seines Bestehens in 
   das Handelsregister der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH wirksam. Die DEUTZ AG ist 
   alleinige Gesellschafterin der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG 
   sind daher nicht zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 16. Dezember 2019 
   zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH wird zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG 
   und der DEUTZ China Verwaltungs GmbH hat 
   folgenden Inhalt: 
 
   *Vorbemerkung* 
 
   (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   ist unter HR B 281 die Aktiengesellschaft 
   unter der Firma DEUTZ Aktiengesellschaft mit 
   Satzungssitz in Köln eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANTRÄGERIN«* genannt). 
 
   (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   ist unter HR B 97519 die Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung unter der Firma DEUTZ 
   China Verwaltungs GmbH mit Satzungssitz in 
   Köln eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANGESELLSCHAFT«* genannt). 
 
   (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle 
   Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im 
   Nennbetrag von EUR 25.000,00. Dies entspricht 
   dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital 
   der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle 
   Eingliederung besteht ununterbrochen seit dem 
   Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (4) Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die 
   Parteien, was folgt: 
 
   *§ 1 Leitungsmacht* 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt die 
   Leitung ihrer Gesellschaft der 
   ORGANTRÄGERIN. 
 
   (2) Diese erteilt der Geschäftsführung der 
   ORGANGESELLSCHAFT in organisatorischer, 
   wirtschaftlicher, technischer, finanzieller 
   und personeller Hinsicht durch seine 
   Vertretungsorgane oder durch von diesen 
   hierzu beauftragte Personen alle erforderlich 
   erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
   erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und 
   bedürfen der Textform. Werden sie mündlich 
   erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu 
   bestätigen. 
 
   (3) Die ORGANGESELLSCHAFT ist verpflichtet, 
   den Weisungen des ORGANTRÄGERS in jeder 
   Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht 
   zwingendes Gesellschaft-, Handels- oder 
   Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht 
   umfasst. 
 
   (4) Der ORGANTRÄGER ist laufend über 
   alle wesentlichen Angelegenheiten der 
   ORGANGESELLSCHAFT und die 
   Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
   ORGANGESELLSCHAFT ist den Vertretungsorganen 
   des ORGANTRÄGERS und deren Beauftragten 
   über die Gesellschaftsrechte hinaus zu 
   umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in 
   die Bücher und sonstigen Unterlagen der 
   Gesellschaft verpflichtet. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
   erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
   Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, 
   ihren ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN 
   abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 
   301 AktG in der jeweils gültigen Fassung 
   entsprechend. 
 
   (2) Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung 
   des ORGANTRÄGERS Beträge aus dem 
   Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 
   Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist. 
 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
   gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
   Abs. 3 HGB können - soweit rechtlich zulässig 
   - auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN 
   aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt 
   werden. Sonstige Rücklagen und die 
   Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der 
   Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, 
   dürfen nicht als Gewinn an die 
   ORGANTRÄGERIN abgeführt werden. Gleiches 
   gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor 
   oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
   gebildet wurden. 
 
   (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
   zum Ende des Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu 
   diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
   *§ 4 Dauer und Beendigung des Vertrages* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN sowie der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird 
   wirksam mit Eintragung in das Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT und gilt hinsichtlich 
   der Gewinnabführung ab dem Beginn des im 
   Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT, im Übrigen ab 
   Eintragung im Handelsregister. 
 
   (2) Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann 
   unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
   sechs Monaten nur zum Ende des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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