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DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTZ Aktiengesellschaft Köln ISIN: DE 000 630500 6 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 
25. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.?h. ohne die 
physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil), 
abgehalten. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der 
COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (»COVID-19-Gesetz«) (veröffentlicht als Art. 
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht 
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und 
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über 
elektronische Kommunikation sowie Vollmachterteilung zu 
ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton 
in einem passwortgeschützten InvestorPortal zur 
Hauptversammlung unter: 
 
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
übertragen. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in 
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DEUTZ AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG 
   und den Konzern Zusammengefassten 
   Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG 
   am 5. März 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der 
   Konzernabschluss, der Zusammengefasste 
   Lagebericht, die Berichte des Vorstands und 
   der Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Seit Aufstellung des Jahresabschlusses der 
   DEUTZ AG am 2. März 2020 haben sich die 
   Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weltweit 
   deutlich verschärft. Aufgrund der damit 
   deutlich gestiegenen Unsicherheiten 
   hinsichtlich der weiteren 
   Geschäftsentwicklung und in Abweichung zur 
   damals beabsichtigten und im Jahresabschluss 
   dargelegten Ausschüttung einer Dividende in 
   Höhe von EUR 0,15 je Aktie schlägt der 
   Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   nunmehr vor, den im Jahresabschluss 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der DEUTZ AG in 
   Höhe von EUR 84.510.894,05 vollständig auf 
   neue Rechnung vorzutragen. Dieser angepasste 
   Gewinnverwendungsvorschlag ist in Anbetracht 
   der veränderten wirtschaftlichen 
   Rahmenbedingungen infolge der Covid-19-Krise 
   geboten, um den finanziellen Notwendigkeiten 
   zur Erhaltung der wirtschaftlichen Position 
   der DEUTZ AG im Rahmen dieser globalen Krise 
   Rechnung zu tragen und damit maßgeblich 
   zur Stärkung der Bilanz der DEUTZ AG in 
   dieser Zeit beizutragen. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Die 
   Wahl schließt die prüferische Durchsicht 
   eines verkürzten Abschlusses und eines 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 durch 
   den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 
   Satz 1 WpHG ein. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Abs. 6 der EU- Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems der Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands der DEUTZ AG* 
 
   Nach dem bisher geltenden § 120 Abs. 4 S.1 
   AktG konnte die Hauptversammlung über das 
   System der Vergütung des Vorstands 
   konsultativ beschließen. Der mit dem 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) seit dem 
   1. Januar 2020 neu in das Aktiengesetz 
   eingefügte § 120a Abs. 1 AktG bestimmt 
   nunmehr, dass die Hauptversammlung mindestens 
   alle vier Jahre über die Billigung des 
   Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   mit den Maßgaben des neuen ARUG zu 
   beschließen hat, jedoch zwingend 
   erstmals in der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021. Hierdurch soll den betroffenen 
   Gesellschaften Gelegenheit gegeben werden, 
   das Vergütungssystem im Verlauf des Jahres 
   2020, soweit erforderlich, anzupassen. Als 
   Ausdruck guter Corporate Governance soll auf 
   der diesjährigen Hauptversammlung zunächst 
   nochmal über das derzeitige und bisher 
   unverändert fortgeltende System abgestimmt 
   werden. Während des Jahres 2020 wird dann ein 
   neues Vergütungssystem erarbeitet werden, das 
   an den Erfordernissen des ARUG II 
   ausgerichtet ist und welches der 
   Hauptversammlung im nächsten Jahr zur 
   Beschlussfassung vorgelegt werden wird. 
 
   Das geltende System der Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG ist daher 
   nach wie vor auch im Geschäftsbericht im 
   Kapitel »Vergütungsbericht« im Teil 
   »Zusammengefasster Lagebericht der DEUTZ AG 
   und des Konzerns beschrieben, da das 
   vorgelegte System und die Anforderung, dieses 
   auch in der Tagesordnung bekannt zu machen, 
   ausdrücklich noch nicht den Erfordernissen 
   des ARUG II entspricht, wenngleich das 
   bestehende System schon viele der dort 
   geforderten Parameter und Inhalte abbildet. 
 
   *Das bisherige System stellt sich daher im 
   Überblick wie folgt dar:* 
 
   Die jährliche Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG setzt sich 
   aus fixen und variablen Vergütungskomponenten 
   sowie aus der Zahlung eines Betrags zur 
   Altersversorgung zusammen. Die fixe 
   Komponente wird monatlich als Grundgehalt 
   ausgezahlt. Die variable Vergütung ist 
   erfolgsabhängig und besteht aus zwei Teilen: 
   Zum einen erhält das Vorstandsmitglied eine 
   Tantieme, deren Berechnung von der Erreichung 
   bestimmter Ziele abhängig ist, und zum 
   anderen sogenannte Virtuelle Performance 
   Shares mit langfristiger Anreizwirkung. Somit 
   erfolgt ein erheblicher Teil der variablen 
   Vergütung schon bisher aktienbasiert. Für die 
   Altersversorgung wird ein Betrag in eine 
   Unterstützungskasse gezahlt; ein weiterer 
   Anspruch auf Ruhegeld oder 
   Hinterbliebenenversorgung besteht nicht. 
 
   Die Berechnung der Tantieme für ein 
   Geschäftsjahr richtet sich nach dem Grad der 
   Erreichung von quantitativen Erfolgszielen; 
   dieser wird jährlich gemessen 
   (Kurzfrist-Ziele). Zahl, Inhalt und 
   Gewichtung der Kurzfrist-Ziele werden 
   jährlich nach Anhörung des Vorstandsmitglieds 
   durch den Aufsichtsrat nach 
   pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die 
   minimale Zielerreichung für die Gewährung 
   einer Tantieme beträgt 75 %; die maximale für 
   die Gewährung der Tantieme relevante 
   Zielerreichung beträgt 150?%. Der sich bei 
   maximaler Zielerreichung ergebende 
   individuelle Höchstbetrag der Tantieme ergibt 

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May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag, woraus 
   sich in Summe bereits heute eine 
   Maximalvergütung für den Vorstand ergibt. Von 
   der Tantieme für ein Geschäftsjahr werden 60 
   % nach Ablauf des betreffenden 
   Geschäftsjahres ausgezahlt. Jeweils weitere 
   20?% der Tantieme werden bei Erreichung 
   weiterer mittelfristiger Erfolgsziele ein 
   bzw. zwei Jahre später ausgezahlt, wobei sich 
   der Betrag der Auszahlung nach dem Grad der 
   Erreichung der entsprechenden 
   Mittelfrist-Ziele (maximal 150?%) richtet. 
   Auch insoweit sind die jeweiligen 
   Höchstbeträge der weiteren Auszahlungen 
   vertraglich schon jetzt vereinbart. 
 
   Einzelheiten hinsichtlich der Virtuellen 
   Performance Shares sind in einem 
   Long-Term-lncentive-Plan Vorstand (LTI-Plan 
   Vorstand) geregelt. Die Anzahl der einem 
   Vorstandsmitglied zugeteilten Virtuellen 
   Performance Shares ergibt sich für jedes Jahr 
   aus einem vertraglich festgelegten 
   Euro-Betrag, geteilt durch einen 
   Referenzkurs. Der Referenzkurs entspricht dem 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem 
   gleichwertigen Nachfolgesystem) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 
   Börsenhandelstagen vor dem 
   Zuteilungszeitpunkt. Virtuelle Performance 
   Shares begründen nach Maßgabe der in dem 
   LTI-Plan Vorstand geregelten Bedingungen 
   einen Anspruch auf Zahlung eines Barbetrags. 
   Der Barbetrag pro Virtueller Performance 
   Share entspricht dem durchschnittlichen 
   Schlusskurs der DEUTZ-Aktie im Xetra-Handel 
   (oder einem gleichwertigen Nachfolgesystem) 
   der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
   letzten 60 Börsenhandelstage vor Ablauf einer 
   Wartezeit von vier Jahren ab Zuteilung und 
   ist auf das 1,5-Fache des Referenzkurses 
   begrenzt. Die Entstehung des 
   Barzahlungsanspruchs setzt jedoch voraus, 
   dass entweder der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie 
   gegenüber dem Referenzkurs um mindestens 30?% 
   gestiegen ist oder dass der Börsenkurs der 
   DEUTZ-Aktie sich während der Wartezeit um 
   mindestens 10%-Punkte besser entwickelt hat 
   als der MDAX (oder ein zukünftiger Index, der 
   den MDAX ersetzt). Im Übrigen wird 
   vorausgesetzt, dass das Vorstandsmitglied ein 
   Eigeninvestment erbringt, indem es pro 20 
   zugeteilte Virtuelle Performance Shares eine 
   effektive DEUTZ-Aktie halten muss. 
 
   Als Nebenleistungen erhalten die 
   Vorstandsmitglieder insbesondere einen 
   Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie 
   Zuschüsse zu Versicherungen. 
 
   Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines 
   Vorstandsvertrags ohne wichtigen Grund erhält 
   das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe 
   seiner Gesamtbezüge für die Dauer der 
   ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch 
   für die Dauer von zwei Jahren, wie es bislang 
   noch den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex entsprach. 
 
   Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder 
   enthalten für den Fall eines Kontrollwechsels 
   (Change of Control) eine entsprechende 
   Regelung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das bisher 
   bestehende und vorstehend beschriebene System 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
   DEUTZ AG mit der Maßgabe zu billigen, 
   dass zur ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2021 eine neues, an den Inhalten und 
   Erfordernissen des ARUG II ausgerichtetes und 
   insoweit modifiziertes System zur 
   Beschlussfassung vorgelegt wird. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages mit der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH, Köln, vom 16.12.2019* 
 
   Die DEUTZ AG hat am 16. Dezember 2019 mit der 
   DEUTZ China Verwaltungs GmbH, Ottostr.1, 
   51149 Köln, eingetragen beim AG Köln 
   (Registergericht) unter HRB97519, einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   der DEUTZ China Verwaltungs GmbH hat dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   bereits zugestimmt. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der DEUTZ AG 
   und erst mit Eintragung seines Bestehens in 
   das Handelsregister der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH wirksam. Die DEUTZ AG ist 
   alleinige Gesellschafterin der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG 
   sind daher nicht zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 16. Dezember 2019 
   zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ China 
   Verwaltungs GmbH wird zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG 
   und der DEUTZ China Verwaltungs GmbH hat 
   folgenden Inhalt: 
 
   *Vorbemerkung* 
 
   (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   ist unter HR B 281 die Aktiengesellschaft 
   unter der Firma DEUTZ Aktiengesellschaft mit 
   Satzungssitz in Köln eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANTRÄGERIN«* genannt). 
 
   (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   ist unter HR B 97519 die Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung unter der Firma DEUTZ 
   China Verwaltungs GmbH mit Satzungssitz in 
   Köln eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANGESELLSCHAFT«* genannt). 
 
   (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle 
   Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im 
   Nennbetrag von EUR 25.000,00. Dies entspricht 
   dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital 
   der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle 
   Eingliederung besteht ununterbrochen seit dem 
   Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (4) Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die 
   Parteien, was folgt: 
 
   *§ 1 Leitungsmacht* 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt die 
   Leitung ihrer Gesellschaft der 
   ORGANTRÄGERIN. 
 
   (2) Diese erteilt der Geschäftsführung der 
   ORGANGESELLSCHAFT in organisatorischer, 
   wirtschaftlicher, technischer, finanzieller 
   und personeller Hinsicht durch seine 
   Vertretungsorgane oder durch von diesen 
   hierzu beauftragte Personen alle erforderlich 
   erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
   erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und 
   bedürfen der Textform. Werden sie mündlich 
   erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu 
   bestätigen. 
 
   (3) Die ORGANGESELLSCHAFT ist verpflichtet, 
   den Weisungen des ORGANTRÄGERS in jeder 
   Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht 
   zwingendes Gesellschaft-, Handels- oder 
   Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht 
   umfasst. 
 
   (4) Der ORGANTRÄGER ist laufend über 
   alle wesentlichen Angelegenheiten der 
   ORGANGESELLSCHAFT und die 
   Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
   ORGANGESELLSCHAFT ist den Vertretungsorganen 
   des ORGANTRÄGERS und deren Beauftragten 
   über die Gesellschaftsrechte hinaus zu 
   umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in 
   die Bücher und sonstigen Unterlagen der 
   Gesellschaft verpflichtet. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
   erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
   Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, 
   ihren ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN 
   abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 
   301 AktG in der jeweils gültigen Fassung 
   entsprechend. 
 
   (2) Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung 
   des ORGANTRÄGERS Beträge aus dem 
   Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 
   Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist. 
 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
   gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
   Abs. 3 HGB können - soweit rechtlich zulässig 
   - auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN 
   aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt 
   werden. Sonstige Rücklagen und die 
   Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der 
   Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, 
   dürfen nicht als Gewinn an die 
   ORGANTRÄGERIN abgeführt werden. Gleiches 
   gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor 
   oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
   gebildet wurden. 
 
   (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
   zum Ende des Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu 
   diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
   *§ 4 Dauer und Beendigung des Vertrages* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN sowie der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird 
   wirksam mit Eintragung in das Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT und gilt hinsichtlich 
   der Gewinnabführung ab dem Beginn des im 
   Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT, im Übrigen ab 
   Eintragung im Handelsregister. 
 
   (2) Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann 
   unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
   sechs Monaten nur zum Ende des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT, 
   frühestens jedoch zum Ende des 
   Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, 
   nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag 
   zu begründende körperschafts- und 
   gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
   steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend die 
   »Mindestlaufzeit«) erfüllt hat (nach 
   derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 
   Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
   (3) Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind 
   die Parteien insbesondere berechtigt, 
 
   (a) wenn wegen einer Anteilsveräußerung 
   oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen 
   einer finanziellen Eingliederung der 
   ORGANGESELLSCHAFT in die ORGANTRÄGERIN 
   im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der 
   jeweiligen Maßnahme nicht mehr 
   vorliegen; 
 
   (b) wenn die ORGANTRÄGERIN die 
   Beteiligung an der ORGANGESELLSCHAFT in ein 
   anderes Unternehmen einbringt; oder 
 
   (c) wenn die ORGANTRÄGERIN oder die 
   ORGANGESELLSCHAFT verschmolzen, gespalten 
   oder liquidiert wird. 
 
   (4) Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages 
   oder seine ordnungsgemäße Durchführung 
   steuerlich nicht oder nicht vollständig 
   anerkannt, so sind sich die Parteien darüber 
   einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst 
   am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
   Organgesellschaft beginnt, für welches die 
   Voraussetzungen für die steuerliche 
   Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner 
   ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig 
   oder erstmalig wieder vorliegen. 
 
   *§ 5 Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Vertrages bedürfen der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN und der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Die Zustimmung der 
   ORGANGESELLSCHAFT muss einstimmig vorliegen 
   und bedarf der Eintragung im Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (2) Weiterhin bedürfen Änderungen und 
   Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, 
   sofern nicht notarielle Beurkundung 
   vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
   Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
   (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar 
   oder undurchsetzbar sein oder werden oder 
   sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
   enthalten, werden die Wirksamkeit und 
   Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen 
   dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die 
   Parteien verpflichten sich, an Stelle der 
   unwirksamen, undurchführbaren, 
   undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung 
   eine wirksame, durchführbare und 
   durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die 
   dem von den Parteien verfolgten 
   wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit 
   der Futavis GmbH, Alsdorf, vom 16.12.2019* 
 
   Die DEUTZ AG hat am 16. Dezember 2019 mit der 
   Futavis GmbH, Jülicher Straße 238, 52477 
   Alsdorf, eingetragen beim AG Aachen 
   (Registergericht) unter HRB18437, einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Futavis GmbH 
   hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits 
   zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag wird 
   nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
   DEUTZ AG und erst mit Eintragung seines 
   Bestehens in das Handelsregister der Futavis 
   GmbH wirksam. Die DEUTZ AG ist alleinige 
   Gesellschafterin der Futavis GmbH. 
   Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter gemäß 
   §§ 304, 305 AktG sind daher nicht zu 
   gewähren. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen:* 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 16. Dezember 
   2019 zwischen der DEUTZ AG und der Futavis 
   GmbH wird zugestimmt. 
 
   *Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   DEUTZ AG und der Futavis GmbH hat folgenden 
   Inhalt:* 
 
   *Vorbemerkung* 
 
   (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   ist unter HR B 281 die Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung unter der Firma DEUTZ 
   Aktiengesellschaft mit Satzungssitz in Köln 
   eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANTRÄGERIN«* genannt). 
 
   (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Aachen ist unter HR B 18437 die Gesellschaft 
   mit beschränkter Haftung unter der Firma 
   Futavis GmbH mit Satzungssitz in Alsdorf 
   eingetragen (nachfolgend 
   *»ORGANGESELLSCHAFT«* genannt). 
 
   (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle 
   Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im 
   Nennbetrag von EUR 30.000,00. Dies entspricht 
   dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital 
   der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle 
   Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT in die 
   ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen 
   seit dem Beginn des 8.10.2019 laufenden 
   Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (4) Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die 
   Parteien, was folgt: 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
   erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
   Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, 
   ihren ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN 
   abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 
   301 AktG in der jeweils gültigen Fassung 
   entsprechend. 
 
   (2) Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung 
   des ORGANTRÄGERS Beträge aus dem 
   Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 
   Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist. 
 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
   gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
   Abs. 3 HGB können - soweit rechtlich zulässig 
   - auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN 
   aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt 
   werden. Sonstige Rücklagen und die 
   Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der 
   Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, 
   dürfen nicht als Gewinn an die 
   ORGANTRÄGERIN abgeführt werden. Gleiches 
   gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor 
   oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
   gebildet wurden. 
 
   (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
   zum Ende des Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu 
   diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
   *§ 3 Dauer und Beendigung des Vertrages* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN sowie der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird 
   wirksam mit Eintragung in das Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT und gilt rückwirkend ab 
   dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung 
   dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (2) Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann 
   unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
   sechs Monaten nur zum Ende des 
   Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT, 
   frühestens jedoch zum Ende des 
   Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, 
   nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag 
   zu begründende körperschafts- und 
   gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
   steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend die 
   »Mindestlaufzeit«) erfüllt hat (nach 
   derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 
   Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
   (3) Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind 
   die Parteien insbesondere berechtigt, 
 
   (a) wenn wegen einer Anteilsveräußerung 
   oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen 
   einer finanziellen Eingliederung der 
   ORGANGESELLSCHAFT in die ORGANTRÄGERIN 
   im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der 
   jeweiligen Maßnahme nicht mehr 
   vorliegen; 
 
   (b) wenn die ORGANTRÄGERIN die 
   Beteiligung an der ORGANGESELLSCHAFT in ein 
   anderes Unternehmen einbringt; oder 
 
   (c) wenn die ORGANTRÄGERIN oder die 
   ORGANGESELLSCHAFT verschmolzen, gespalten 
   oder liquidiert wird. 
 
   (4) Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages 
   oder seine ordnungsgemäße Durchführung 
   steuerlich nicht oder nicht vollständig 
   anerkannt, so sind sich die Parteien darüber 
   einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst 
   am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
   Organgesellschaft beginnt, für welches die 
   Voraussetzungen für die steuerliche 
   Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner 
   ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig 
   oder erstmalig wieder vorliegen. 
 
   *§ 4 Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Vertrages bedürfen der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN und der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Die Zustimmung der 
   ORGANGESELLSCHAFT muss einstimmig vorliegen 
   und bedarf der Eintragung im Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (2) Weiterhin bedürfen Änderungen und 
   Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, 
   sofern nicht notarielle Beurkundung 
   vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
   (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar 
   oder undurchsetzbar sein oder werden oder 
   sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
   enthalten, werden die Wirksamkeit und 
   Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen 
   dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die 
   Parteien verpflichten sich, an Stelle der 
   unwirksamen, undurchführbaren, 
   undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung 
   eine wirksame, durchführbare und 
   durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die 
   dem von den Parteien verfolgten 
   wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
9. *Zukünftige Neufassung von § 17 Abs. 2 der 
   Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden.Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   § 17 Abs. 2 der Satzung wird insgesamt wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist 
   ein vom Letztintermediär in Textform 
   ausgestellter Nachweis gemäß § 67c AktG 
   zu erbringen. Der Nachweis über den 
   Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung zu § 17 Abs. 2 erst 
   nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
*II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
308.978.241,98 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es 
bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die diesjährige 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Der Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich als 
zulässig angesehen, dass die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft vor Ort als Vertreter von Aktionären teilnehmen. 
*Es ist damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
sonstigen Aktionärsvertretern an der virtuellen 
Hauptversammlung möglich.* 
 
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder 
durch Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische Teilnahme an 
der Versammlung durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte im 
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden 
des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und 
weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie des mit der 
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 
Köln (Porz-Eil), statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der 
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die 
Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet 
übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie 
Vollmachterteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung eingeräumt und 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über 
elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
Es ist zudem beabsichtigt, etwa eine Woche vor dem Termin der 
virtuellen Hauptversammlung einen Entwurf der Vorstandsrede in 
der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Website der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zur Verfügung zu stellen, um den Aktionären auch Gelegenheit zu 
diesbezüglicher Fragestellung zu geben. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung 
der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Ausübung des 
Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen 
Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, also auf den *04. Juni 2020, 00.00 Uhr 
(MESZ), (der Nachweisstichtag)* beziehen. Als Nachweis reicht 
ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
depotführende Institut aus. 
 
Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts müssen bei der Gesellschaft unter der 
nachstehend genannten Adresse spätestens bis *18. Juni 2020, 
24.00 Uhr (MESZ)*, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache eingehen. 
 
DEUTZ AG 
c/o Deutsche Bank AG Securities 
Production General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Damit Aktionäre über das InvestorPortal unter: 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung 
verfolgen und weitere Aktionärsrechte ausüben können, ist die 
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Den Aktionären werden 
die für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen 
Hauptversammlungs-Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung 
mit einer Anmeldebestätigung per Post übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Hauptversammlungs-Zugangsdaten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig 
die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises vorzunehmen. 
 
*3. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder 
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen 
hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen 
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag 
erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von 
Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend 
für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder 
mittels elektronischer Briefwahl* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär (z.?B. 
ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären oder die 
von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß 
Ziffer 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem 
Intermediär oder einer diesem nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Person (insbesondere Aktionärsvereinigungen 
und Stimmrechtsberater) erteilt wird. 
 
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) wird weder von § 
134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch von der Satzung ausdrücklich 
Textform verlangt. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung 
an Intermediäre, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellte Rechtsträger erteilt, ist die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar 
festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig 
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die 
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise 
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der 
nicht ein Intermediär (z.?B. ein Kreditinstitut) bzw. eine 
diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder insoweit 
gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine 
Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der Vollmacht 
das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur 
Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Darüber 
hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachterteilung 
Gebrauch gemacht werden kann, auch auf der Internetseite 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
abgerufen werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. 
Aktionäre können daher eine Vollmacht auch anderweitig 
ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. 
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, 
werden gebeten, die ihnen mit der Anmeldebestätigung 
übersandten Zugangsdaten dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu 
stellen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen 
die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere 
auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung (im 
Folgenden *»Übermittlungswege«*): 
 
DEUTZ AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 
E-Mail: deutz-hv2020@computershare.de 
 
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären zudem an, dass sie sich nach 
Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der 
Gesellschaft - die sogenannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter - in der Hauptversammlung vertreten lassen 
können. Soweit die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss hier in 
gleicher Weise eine fristgerechte Anmeldung erfolgt sein und 
müssen diesen in jedem Fall Weisungen zur Ausübung des 
Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten Punkten der 
Tagesordnung erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die 
Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ferner nimmt 
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
virtuellen Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen 
entgegen. 
 
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann das 
den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übersandte 
Vollmachtsformular verwendet werden. Auch dieses Formular kann 
zudem von der Internetseite 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
abgerufen werden. Die Vollmachten mit Weisungen, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). 
 
Bevollmächtigungen, Vollmachten mit Weisungen sowie deren 
Erteilungen oder Änderungen von Weisungen müssen bis 
spätestens zum *24. Juni 2020, 17.00 Uhr (MESZ)*, unter 
folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen: 
 
DEUTZ AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 
E-Mail: deutz-hv2020@computershare.de 
 
Aktionäre können außerdem über 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
unter Nutzung des InvestorPortals Vollmachten an Dritte und die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. 
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, 
werden nochmals gebeten, die ihnen mit der Anmeldebestätigung 
übersandten Zugangsdaten dann dem Bevollmächtigten zur 
Verfügung zu stellen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise 
sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können über das InvestorPortal - 
auch über den 24. Juni 2020, 17.00 Uhr (MESZ), hinaus - noch 
bis zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit durch den 
Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt oder geändert werden. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen 
Bevollmächtigten oder einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von 
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten 
der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen 
entsprechend. 
 
*Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische 
Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl 
ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte, bevollmächtigte 
Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte 
Bevollmächtigte können sich ebenfalls der elektronischen 
Briefwahl bedienen. 
 
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege 
elektronischer Kommunikation über 
 
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
unter Nutzung des InvestorPortals abgegeben werden. 
Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal bis zur 
Schließung der Stimmabgabemöglichkeit vor Beginn der 
Abstimmungen selbst in der virtuellen Hauptversammlung durch 
den Versammlungsleiter übermittelt oder geändert werden. 
 
*5. Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, 
Auskunftsverlangen* 
 
*5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am 
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
DEUTZ AG zu richten. 
 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln 
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den 
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
Letztintermediärs (z. B. depotführenden Kreditinstitutes) aus. 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum *25. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, zugehen. 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
DEUTZ AG 
Vorstand 
Ottostraße 1 
51149 Köln (Porz-Eil) 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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