DGAP-News: NORMA Group SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-14 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
NORMA Group SE Maintal ISIN: DE000A1H8BV3
WKN: A1H8BV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der NORMA Group SE
am 30. Juni 2020
in Form einer virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
herzlich ein zur
*ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group SE,*
die am
*Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10.00 Uhr *(MESZ),
als *virtuelle Hauptversammlung*
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in Frankfurt am Main
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570;
'*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ort der virtuellen Hauptversammlung im
Sinn von § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Klassikstadt, Orber Straße 4a, 60386
Frankfurt.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den
'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die Anlage zu
Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 abgedruckt sind.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts der NORMA Group SE sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des
Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft
https://www.normagroup.com/corp/de/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht. Sie werden dort auch während der
Hauptversammlung virtuell zugänglich sein und in der
Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz
Aktiengesetz (AktG) festgestellt.1 Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die
Gesellschaft grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c)
(ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Verordnung) Anwendung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2019*
Wie bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 und
mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. März 2020 bekannt gemacht, haben
Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die schwer
vorhersehbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwogen, der
Hauptversammlung eine Aussetzung der Dividende für das
Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Nach dem Aktiengesetz ist aus
dem Bilanzgewinn allerdings grundsätzlich mindestens ein Betrag
in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre
auszuschütten. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns darf nur
dann vollständig ausgesetzt werden, wenn das bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und
Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren
Zeitraum zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der
Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vollständige
Aussetzung der Dividende nicht vorliegen. Sie schlagen daher
vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die
Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem
Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 38.712.235,28 entsprechend
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 1.274.496,00
Dividende von EUR 0,04 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in EUR 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag EUR 37.437.739,28
Bilanzgewinn EUR 38.712.235,28
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte
Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf eine von der
Hauptversammlung beschlossene Dividende am dritten auf die
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig wird, also am 3.
Juli 2020. Die Dividende wird daher erst dann ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der NORMA
Group SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der NORMA Group SE
für diesen Zeitraum zu entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der
NORMA Group SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group
SE für diesen Zeitraum zu entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art.
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom?16. April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder*
Nach § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung konnte die Hauptversammlung über die
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließen. Der Hauptversammlung lag das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zuletzt in der Hauptversammlung am
21. Mai 2019 zur Billigung vor.
Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 trat
§ 120 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außer
Kraft. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar
2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder
wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle
vier Jahre.
Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2019, das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht zu billigen,
hat der Aufsichtsrat am 6. März 2020 ein neues Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des
ARUG II entspricht und die Empfehlungen der Novelle des
Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Zwar muss
§ 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen
Fassung nach den Übergangsvorschriften zum ARUG II in der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 der NORMA Group SE noch
nicht zwingend angewendet werden. Aufgrund der Ablehnung des
vorhergehenden Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im
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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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