DGAP-News: NORMA Group SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-14 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NORMA Group SE Maintal ISIN: DE000A1H8BV3 WKN: A1H8BV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group SE am 30. Juni 2020 in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group SE,* die am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10.00 Uhr *(MESZ), als *virtuelle Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in Frankfurt am Main stattfindet. Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; '*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinn von § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Klassikstadt, Orber Straße 4a, 60386 Frankfurt. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 abgedruckt sind. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der NORMA Group SE sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.normagroup.com/corp/de/investoren/hauptversammlung/ veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung virtuell zugänglich sein und in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt.1 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Wie bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 und mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. März 2020 bekannt gemacht, haben Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die schwer vorhersehbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwogen, der Hauptversammlung eine Aussetzung der Dividende für das Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem Bilanzgewinn allerdings grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns darf nur dann vollständig ausgesetzt werden, wenn das bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren Zeitraum zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vollständige Aussetzung der Dividende nicht vorliegen. Sie schlagen daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 38.712.235,28 entsprechend wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 1.274.496,00 Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in EUR 0,00 Gewinnrücklagen Gewinnvortrag EUR 37.437.739,28 Bilanzgewinn EUR 38.712.235,28 Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig wird, also am 3. Juli 2020. Die Dividende wird daher erst dann ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der NORMA Group SE für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der NORMA Group SE für diesen Zeitraum zu entlasten. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der NORMA Group SE für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group SE für diesen Zeitraum zu entlasten. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom?16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* Nach § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung konnte die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen. Der Hauptversammlung lag das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zuletzt in der Hauptversammlung am 21. Mai 2019 zur Billigung vor. Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 trat § 120 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2019, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht zu billigen, hat der Aufsichtsrat am 6. März 2020 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des ARUG II entspricht und die Empfehlungen der Novelle des Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Zwar muss § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung nach den Übergangsvorschriften zum ARUG II in der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der NORMA Group SE noch nicht zwingend angewendet werden. Aufgrund der Ablehnung des vorhergehenden Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im
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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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