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DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NORMA Group SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORMA Group SE Maintal ISIN: DE000A1H8BV3 
WKN: A1H8BV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
der NORMA Group SE 
am 30. Juni 2020 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
herzlich ein zur 
*ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group SE,* 
die am 
*Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10.00 Uhr *(MESZ), 
als *virtuelle Hauptversammlung* 
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in Frankfurt am Main 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 
'*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ort der virtuellen Hauptversammlung im 
Sinn von § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Klassikstadt, Orber Straße 4a, 60386 
Frankfurt. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können. 
 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 
'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die Anlage zu 
Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts der NORMA Group SE sowie des gebilligten 
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des 
    Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    https://www.normagroup.com/corp/de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung virtuell zugänglich sein und in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des 
    Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt.1 Gemäß den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
 
    1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die 
    Gesellschaft grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
    (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
    2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (SE-Verordnung) Anwendung. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Wie bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 und 
    mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. März 2020 bekannt gemacht, haben 
    Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die schwer 
    vorhersehbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwogen, der 
    Hauptversammlung eine Aussetzung der Dividende für das 
    Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Nach dem Aktiengesetz ist aus 
    dem Bilanzgewinn allerdings grundsätzlich mindestens ein Betrag 
    in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre 
    auszuschütten. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns darf nur 
    dann vollständig ausgesetzt werden, wenn das bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und 
    Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren 
    Zeitraum zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
    Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vollständige 
    Aussetzung der Dividende nicht vorliegen. Sie schlagen daher 
    vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die 
    Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem 
    Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 38.712.235,28 entsprechend 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 1.274.496,00 
    Dividende von EUR 0,04 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in             EUR 0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag              EUR 37.437.739,28 
    Bilanzgewinn               EUR 38.712.235,28 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
    Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
    eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
    In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte 
    Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf eine von der 
    Hauptversammlung beschlossene Dividende am dritten auf die 
    Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig wird, also am 3. 
    Juli 2020. Die Dividende wird daher erst dann ausgezahlt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der NORMA 
    Group SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der NORMA Group SE 
    für diesen Zeitraum zu entlasten. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
    der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung 
    abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der 
    NORMA Group SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group 
    SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung 
    abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
    Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 
    16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom?16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
    und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für 
    die Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. Dezember 2019 
    geltenden Fassung konnte die Hauptversammlung über die 
    Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
    beschließen. Der Hauptversammlung lag das Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder zuletzt in der Hauptversammlung am 
    21. Mai 2019 zur Billigung vor. 
 
    Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 trat 
    § 120 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außer 
    Kraft. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 
    2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung 
    einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des 
    Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder 
    wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle 
    vier Jahre. 
 
    Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2019, das 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht zu billigen, 
    hat der Aufsichtsrat am 6. März 2020 ein neues Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des 
    ARUG II entspricht und die Empfehlungen der Novelle des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Zwar muss 
    § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen 
    Fassung nach den Übergangsvorschriften zum ARUG II in der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 der NORMA Group SE noch 
    nicht zwingend angewendet werden. Aufgrund der Ablehnung des 
    vorhergehenden Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -2-

Jahr 2019 und aus Gründen guter Corporate Governance hat die 
    Gesellschaft aber beschlossen, der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 das neue Vergütungssystem für 
    die Vorstandsmitglieder zur Billigung gemäß § 120a Abs. 1 
    AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung vorzulegen. 
    Das neue Vergütungssystem ist als Anlage zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung 
    abgedruckt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Einberufung. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung 
    abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 6. März 2020 beschlossene 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen oder 
    Genussrechten, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015, die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2020 (einschließlich) 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
    Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder 
    Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser 
    Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000 
    auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 3.186.240 
    neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
    EUR 3.186.240 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur Bedienung der 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten wurde ein Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von 
    EUR 3.186.240 geschaffen. Von der Ermächtigung wurde kein 
    Gebrauch gemacht. Sie wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
    am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen sein. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive 
    Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, sollen eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen oder 
    Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes 
    Kapital 2020) geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
       Optionsanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           29. Juni 2025 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder Namen lautende Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder 
           Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
           eine Kombination dieser Instrumente) 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           200.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 3.186.240 
           neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 3.186.240 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           gegen Barleistung oder gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden. Im 
           Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen muss der Wert der 
           Sachleistungen im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der Schuldverschreibung 
           mindestens deren Ausgabepreis 
           entsprechen; maßgeblich ist 
           insoweit der nach anerkannten, 
           insbesondere finanzmathematischen 
           Methoden ermittelte theoretische 
           Marktwert der Schuldverschreibungen. 
           § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Lands ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 
           abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen werden diese 
           im Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. 
           Werden die Schuldverschreibungen von in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist, 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ganz oder teilweise, 
           einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder von in- oder 
             ausländischen Unternehmen, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustünde; 
           - für Schuldverschreibungen, die 
             gegen bar ausgegeben werden, wenn 
             der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zur 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
             nur für Schuldverschreibungen mit 
             Rechten auf Aktien oder Pflichten 
             zum Bezug von Aktien, auf die ein 
             anteiliger Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt nicht mehr als 10 % 
             des Grundkapitals entfällt, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind eigene 
             Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -3-

Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund von anderen Ermächtigungen 
             zur Ausgabe oder Veräußerung 
             von Aktien der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in direkter oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
             veräußert werden; 
           - soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen ausgegeben werden 
             und der Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund von 
           Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
           die auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden, darf unter Berücksichtigung 
           sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
           nach dem 30. Juni 2020 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden, einen anteiligen 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern das 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
           eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Inhaber 
           bzw. Gläubiger ihre 
           Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           in Aktien der Gesellschaft 
           umtauschen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der Schuldverschreibung 
           oder einen unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl (oder auch auf eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Die 
           Anleihebedingungen können auch ein 
           variables Umtauschverhältnis 
           vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
           auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
           kann vorgesehen werden, dass diese 
           in Geld ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich 
           - ggf. gegen Zuzahlung - 
           Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
           Aktien ergeben. 
 
           Die Anleihebedingungen können eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt begründen, der auch durch 
           ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Im Fall einer 
           Wandlungspflicht kann die 
           Gesellschaft in den 
           Anleihebedingungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz 
           zwischen dem Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem 
           Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu bestimmenden Börsenpreis 
           der Aktien zum Zeitpunkt des 
           Pflichtumtauschs ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. Als 
           Börsenpreis ist bei der Berechnung 
           im Sinn des vorstehenden Satzes 
           mindestens 80 % des für die 
           Untergrenze des Wandlungspreises 
           gemäß lit. ee) relevanten 
           Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
       dd) Optionsrecht, Optionspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Optionsrecht werden jeder 
           Schuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den 
           Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Es kann vorgesehen 
           werden, dass der Optionspreis 
           variabel ist. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis 
           durch Übertragung von 
           Schuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der zu 
           beziehenden Aktien darf in diesem 
           Fall den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
           nicht übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Bezugsverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Bezugsverhältnis variabel ist. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, sodass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte 
           zum Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Die Laufzeit des Optionsrechts darf 
           die Laufzeit der Schuldverschreibung 
           nicht überschreiten. 
       ee) Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch im Fall eines variablen Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises - mindestens 80 % 
           des Durchschnittskurses der Aktie der 
           NORMA Group SE im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten drei Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -4-

berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
           börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im Xetra-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
           oder eines Andienungsrechts im Sinn von 
           lit. ff) nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie 
           bestimmt werden, der nicht unterhalb 
           von 80 % des volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der NORMA 
           Group SE im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           bzw. vor oder nach dem Tag der 
           Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der 
           Optionspflicht oder des 
           Andienungsrechts liegt, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           sich nach den vorigen Absätzen dieser 
           lit. ee) ergebenden Mindestpreises 
           liegt. 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
           die Anleihebedingungen 
           Verwässerungsschutzklauseln für den 
           Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Schuldnern einer Wandlungs- oder 
           Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
           Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- 
           oder Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht oder die Ermäßigung 
           einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
           werden. Die Anleihebedingungen können 
           auch für andere Maßnahmen der 
           Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
           des Werts der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte führen können, eine 
           wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je 
           Schuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die Differenz 
           durch eine bar zu leistende Zuzahlung 
           ausgeglichen wird. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Anleihebedingungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen (dies umfasst 
           auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           zu gewähren (Andienungsrecht). 
 
           Die Anleihebedingungen können 
           jeweils festlegen, dass im Fall der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
           eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner kann 
           vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. In den 
           Anleihebedingungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte oder 
           nach Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflichten zu beziehenden 
           Aktien bzw. ein diesbezügliches 
           Umtauschrecht variabel sind und/oder 
           der Options- bzw. Wandlungspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
           Beachtung der vorstehenden 
           Bestimmungen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis und Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen ausgebenden 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, festzulegen. 
    b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 zu 
       Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Bedingte 
       Kapital 2015 gemäß § 6 der Satzung in Höhe 
       von EUR 3.186.240 wird aufgehoben. 
    c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 3.186.240 durch Ausgabe von bis zu 
       3.186.240 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). 
 
       Das Bedingte Kapital 2020 dient der Ausgabe von 
       Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
       und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente), die 
       gemäß der Ermächtigungen der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 
       2020 unter Tagesordnungspunkt 7 von der NORMA 
       Group SE oder in- oder ausländischen 
       Unternehmen, an denen die NORMA Group SE 
       unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
       Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
       ausgegeben werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 
       2020 unter Tagesordnungspunkt 7 festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
       wie die Inhaber von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten aus den genannten 
       Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder 
       Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
       die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
       eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien 
       vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs an, 
       für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    d) Satzungsänderung 
 
       § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung werden wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '_§ 6 Bedingtes Kapital_ 
 
       (1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 3.186.240 durch 
           Ausgabe von bis zu 3.186.240 neuen, 
           auf den Namen lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2020)._ 
       (2) Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
           nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -5-

Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente), 
           welche die NORMA Group SE oder in- 
           oder ausländische Unternehmen, an 
           denen die NORMA Group SE unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 7 
           ausgegeben haben, ihre Wandlungs- 
           oder Optionsrechte ausüben oder 
           Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
           solchen Schuldverschreibungen 
           erfüllt werden und soweit die 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           nicht durch eigene Aktien, durch 
           Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
           durch andere Leistungen bedient 
           werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 30. Juni 2020 unter 
           Tagesordnungspunkt 7 festzulegenden 
           Wandlungs- oder Optionspreis.' 
 
       § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung bleiben 
       unverändert. 
    e) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von §§ 4 und 6 der Satzung entsprechend der 
       Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 
       2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die 
       Ermächtigung zur Begebung von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
       Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflicht gemäß Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 während der 
       Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird 
       oder die entsprechenden Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten durch Ablauf von 
       Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
       erlöschen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
    bis zum 19. Mai 2020 (einschließlich) durch Ausgabe bis zu 
    12.744.960 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt 
    bis zu EUR 12.744.960 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2015 wurde nicht ausgenutzt. Es wird zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bereits 
    abgelaufen sein. Damit der Vorstand auch zukünftig die 
    Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
    der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
    Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen 
    zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von 
    EUR 3.186.240 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 29. Juni 2025 
       (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 
       3.186.240 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       3.186.240 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2020). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
       zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz 
       oder teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen; 
       bb) wenn und soweit dies erforderlich 
           ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           und/oder den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgestatteten 
           Finanzierungsinstrumenten, die von 
           der Gesellschaft oder von einem in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an 
           dem die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zustünde; 
       cc) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG, wenn der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet und die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Aktien einen 
           anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2020. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe neuer oder Veräußerung 
           eigener Aktien in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden. Weiterhin ist 
           der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
           ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; 
       dd) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum 
           Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
       darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien 
       der Gesellschaft, die während der Laufzeit des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von nach dem 30. Juni 
       2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben 
       sind, einen anteiligen Betrag von 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden 
       Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann 
       das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
       vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
       5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '_§ 5 Genehmigtes Kapital_ 
 
       (1) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           29. Juni 2025 (einschließlich) 
           durch Ausgabe von bis zu 3.186.240 
           neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 3.186.240 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020)._ 
       (2) _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
           gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nach näherer Maßgabe der 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

folgenden Bestimmungen ganz oder 
           teilweise, einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen:_ 
 
           (i)   _um Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen;_ 
           (ii)  wenn und soweit dies 
                 erforderlich ist, um den 
                 Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 und/oder den Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von mit Wandlungs- 
                 oder Optionspflichten 
                 ausgestatteten 
                 Finanzierungsinstrumenten, die 
                 von der Gesellschaft oder von 
                 einem in- oder ausländischen 
                 Unternehmen, an dem die 
                 Gesellschaft unmittelbar oder 
                 mittelbar mit der Mehrheit der 
                 Stimmen und des Kapitals 
                 beteiligt ist, ausgegeben 
                 wurden oder werden, ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung einer Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht zustünde; 
           (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
                 Bareinlagen gemäß oder 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft nicht wesentlich 
                 unterschreitet und die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen neuen Aktien einen 
                 anteiligen Betrag von insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung des Genehmigten 
                 Kapitals 2020. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10 % des 
                 Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der 
                 Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2020 aufgrund einer 
                 Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
                 oder Veräußerung eigener 
                 Aktien in direkter oder 
                 entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben bzw. veräußert 
                 werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals anzurechnen, der 
                 auf Aktien entfällt, die zur 
                 Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben 
                 sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während 
                 der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2020 unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts der Aktionäre 
                 in entsprechender Anwendung des 
                 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden; 
           (iv)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen._ 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
           Genehmigten Kapitals 2020 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
           Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
           Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert bzw. ausgegeben werden 
           bzw. aufgrund von nach dem 30. Juni 
           2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           auszugeben sind, einen anteiligen 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. 
       (3) Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       (4) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe, festzulegen._' 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       des §§ 4 und 5 der Satzung entsprechend der 
       Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 
       2020 bis zum 29. Juni 2025 nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
       Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung 
    zum Ausschluss von Andienungs- und Erwerbsrechten* 
 
    Die der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
    20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien ist bis 19. Mai 2020 
    (einschließlich) befristet und wird daher zum Zeitpunkt 
    der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen sein. 
    Um auch künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, 
    soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von 
    Andienungs- und Erwerbsrechten 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       29. Juni 2025 (einschließlich) zu 
       jedem zulässigen Zweck Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der NORMA Group 
       SE zu erwerben. Dabei dürfen auf die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
       erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
       gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
       jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zweck des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
       werden. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die NORMA Group SE ausgeübt werden, aber 
       auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der NORMA Group SE stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durchgeführt werden. 
    c) Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder 
       (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots. Angebote nach vorstehend (ii) 
       können auch mittels einer Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
       - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
         Börse, darf der gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
         Handelstag durch die Eröffnungsauktion 
         ermittelten Kurs für Aktien der NORMA 
         Group SE im Xetra-Handel (oder in 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
         nicht mehr als 10 % überschreiten und 
         um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
       - Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot, dürfen der 
         gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
         der Kaufpreisspanne (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
         Schlusskurse für Aktien der NORMA 
         Group SE im Xetra-Handel (oder in 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an den letzten drei Handelstagen der 
         Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
         Tag der Beschlussfassung des Vorstands 
         über das Angebot um nicht mehr als 10 
         % überschreiten und um nicht mehr als 
         10 % unterschreiten. 
       - Im Fall einer öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
         Schlusskurse für Aktien der NORMA 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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