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Dow Jones News
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DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NORMA Group SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NORMA Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Frankfurt am Main 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORMA Group SE Maintal ISIN: DE000A1H8BV3 
WKN: A1H8BV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
der NORMA Group SE 
am 30. Juni 2020 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
herzlich ein zur 
*ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group SE,* 
die am 
*Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10.00 Uhr *(MESZ), 
als *virtuelle Hauptversammlung* 
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in Frankfurt am Main 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 
'*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ort der virtuellen Hauptversammlung im 
Sinn von § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Klassikstadt, Orber Straße 4a, 60386 
Frankfurt. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können. 
 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 
'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die Anlage zu 
Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts der NORMA Group SE sowie des gebilligten 
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des 
    Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    https://www.normagroup.com/corp/de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung virtuell zugänglich sein und in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des 
    Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt.1 Gemäß den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
 
    1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die 
    Gesellschaft grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
    (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
    2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (SE-Verordnung) Anwendung. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Wie bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 und 
    mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. März 2020 bekannt gemacht, haben 
    Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die schwer 
    vorhersehbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwogen, der 
    Hauptversammlung eine Aussetzung der Dividende für das 
    Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Nach dem Aktiengesetz ist aus 
    dem Bilanzgewinn allerdings grundsätzlich mindestens ein Betrag 
    in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre 
    auszuschütten. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns darf nur 
    dann vollständig ausgesetzt werden, wenn das bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und 
    Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren 
    Zeitraum zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
    Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vollständige 
    Aussetzung der Dividende nicht vorliegen. Sie schlagen daher 
    vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die 
    Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem 
    Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 38.712.235,28 entsprechend 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 1.274.496,00 
    Dividende von EUR 0,04 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in             EUR 0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag              EUR 37.437.739,28 
    Bilanzgewinn               EUR 38.712.235,28 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
    Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
    eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
    In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte 
    Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf eine von der 
    Hauptversammlung beschlossene Dividende am dritten auf die 
    Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig wird, also am 3. 
    Juli 2020. Die Dividende wird daher erst dann ausgezahlt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der NORMA 
    Group SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der NORMA Group SE 
    für diesen Zeitraum zu entlasten. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
    der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung 
    abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der 
    NORMA Group SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group 
    SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung 
    abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
    Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 
    16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom?16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
    und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für 
    die Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. Dezember 2019 
    geltenden Fassung konnte die Hauptversammlung über die 
    Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
    beschließen. Der Hauptversammlung lag das Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder zuletzt in der Hauptversammlung am 
    21. Mai 2019 zur Billigung vor. 
 
    Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 trat 
    § 120 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 außer 
    Kraft. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 
    2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung 
    einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des 
    Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder 
    wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle 
    vier Jahre. 
 
    Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2019, das 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht zu billigen, 
    hat der Aufsichtsrat am 6. März 2020 ein neues Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des 
    ARUG II entspricht und die Empfehlungen der Novelle des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Zwar muss 
    § 120a Abs. 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen 
    Fassung nach den Übergangsvorschriften zum ARUG II in der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 der NORMA Group SE noch 
    nicht zwingend angewendet werden. Aufgrund der Ablehnung des 
    vorhergehenden Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -2-

Jahr 2019 und aus Gründen guter Corporate Governance hat die 
    Gesellschaft aber beschlossen, der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 das neue Vergütungssystem für 
    die Vorstandsmitglieder zur Billigung gemäß § 120a Abs. 1 
    AktG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung vorzulegen. 
    Das neue Vergütungssystem ist als Anlage zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung 
    abgedruckt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Einberufung. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung 
    abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 6. März 2020 beschlossene 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen oder 
    Genussrechten, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015, die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2020 (einschließlich) 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
    Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder 
    Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser 
    Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000 
    auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 3.186.240 
    neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
    EUR 3.186.240 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur Bedienung der 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten wurde ein Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von 
    EUR 3.186.240 geschaffen. Von der Ermächtigung wurde kein 
    Gebrauch gemacht. Sie wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
    am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen sein. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive 
    Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, sollen eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen oder 
    Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes 
    Kapital 2020) geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
       Optionsanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           29. Juni 2025 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder Namen lautende Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder 
           Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
           eine Kombination dieser Instrumente) 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           200.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 3.186.240 
           neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 3.186.240 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           gegen Barleistung oder gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden. Im 
           Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen muss der Wert der 
           Sachleistungen im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der Schuldverschreibung 
           mindestens deren Ausgabepreis 
           entsprechen; maßgeblich ist 
           insoweit der nach anerkannten, 
           insbesondere finanzmathematischen 
           Methoden ermittelte theoretische 
           Marktwert der Schuldverschreibungen. 
           § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Lands ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 
           abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen werden diese 
           im Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. 
           Werden die Schuldverschreibungen von in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist, 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ganz oder teilweise, 
           einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder von in- oder 
             ausländischen Unternehmen, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustünde; 
           - für Schuldverschreibungen, die 
             gegen bar ausgegeben werden, wenn 
             der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zur 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
             nur für Schuldverschreibungen mit 
             Rechten auf Aktien oder Pflichten 
             zum Bezug von Aktien, auf die ein 
             anteiliger Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt nicht mehr als 10 % 
             des Grundkapitals entfällt, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind eigene 
             Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -3-

Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund von anderen Ermächtigungen 
             zur Ausgabe oder Veräußerung 
             von Aktien der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in direkter oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
             veräußert werden; 
           - soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen ausgegeben werden 
             und der Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund von 
           Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
           die auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden, darf unter Berücksichtigung 
           sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
           nach dem 30. Juni 2020 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden, einen anteiligen 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern das 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
           eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Inhaber 
           bzw. Gläubiger ihre 
           Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           in Aktien der Gesellschaft 
           umtauschen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der Schuldverschreibung 
           oder einen unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl (oder auch auf eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Die 
           Anleihebedingungen können auch ein 
           variables Umtauschverhältnis 
           vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
           auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
           kann vorgesehen werden, dass diese 
           in Geld ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich 
           - ggf. gegen Zuzahlung - 
           Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
           Aktien ergeben. 
 
           Die Anleihebedingungen können eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt begründen, der auch durch 
           ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Im Fall einer 
           Wandlungspflicht kann die 
           Gesellschaft in den 
           Anleihebedingungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz 
           zwischen dem Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem 
           Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu bestimmenden Börsenpreis 
           der Aktien zum Zeitpunkt des 
           Pflichtumtauschs ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. Als 
           Börsenpreis ist bei der Berechnung 
           im Sinn des vorstehenden Satzes 
           mindestens 80 % des für die 
           Untergrenze des Wandlungspreises 
           gemäß lit. ee) relevanten 
           Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
       dd) Optionsrecht, Optionspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Optionsrecht werden jeder 
           Schuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den 
           Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Es kann vorgesehen 
           werden, dass der Optionspreis 
           variabel ist. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis 
           durch Übertragung von 
           Schuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der zu 
           beziehenden Aktien darf in diesem 
           Fall den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
           nicht übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Bezugsverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Bezugsverhältnis variabel ist. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, sodass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte 
           zum Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Die Laufzeit des Optionsrechts darf 
           die Laufzeit der Schuldverschreibung 
           nicht überschreiten. 
       ee) Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch im Fall eines variablen Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises - mindestens 80 % 
           des Durchschnittskurses der Aktie der 
           NORMA Group SE im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten drei Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -4-

berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
           börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im Xetra-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
           oder eines Andienungsrechts im Sinn von 
           lit. ff) nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie 
           bestimmt werden, der nicht unterhalb 
           von 80 % des volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der NORMA 
           Group SE im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           bzw. vor oder nach dem Tag der 
           Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der 
           Optionspflicht oder des 
           Andienungsrechts liegt, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           sich nach den vorigen Absätzen dieser 
           lit. ee) ergebenden Mindestpreises 
           liegt. 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
           die Anleihebedingungen 
           Verwässerungsschutzklauseln für den 
           Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Schuldnern einer Wandlungs- oder 
           Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
           Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- 
           oder Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht oder die Ermäßigung 
           einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
           werden. Die Anleihebedingungen können 
           auch für andere Maßnahmen der 
           Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
           des Werts der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte führen können, eine 
           wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je 
           Schuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die Differenz 
           durch eine bar zu leistende Zuzahlung 
           ausgeglichen wird. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Anleihebedingungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen (dies umfasst 
           auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           zu gewähren (Andienungsrecht). 
 
           Die Anleihebedingungen können 
           jeweils festlegen, dass im Fall der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
           eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner kann 
           vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. In den 
           Anleihebedingungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte oder 
           nach Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflichten zu beziehenden 
           Aktien bzw. ein diesbezügliches 
           Umtauschrecht variabel sind und/oder 
           der Options- bzw. Wandlungspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
           Beachtung der vorstehenden 
           Bestimmungen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis und Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen ausgebenden 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, festzulegen. 
    b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 zu 
       Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Bedingte 
       Kapital 2015 gemäß § 6 der Satzung in Höhe 
       von EUR 3.186.240 wird aufgehoben. 
    c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 3.186.240 durch Ausgabe von bis zu 
       3.186.240 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). 
 
       Das Bedingte Kapital 2020 dient der Ausgabe von 
       Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
       und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente), die 
       gemäß der Ermächtigungen der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 
       2020 unter Tagesordnungspunkt 7 von der NORMA 
       Group SE oder in- oder ausländischen 
       Unternehmen, an denen die NORMA Group SE 
       unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
       Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
       ausgegeben werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 
       2020 unter Tagesordnungspunkt 7 festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
       wie die Inhaber von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten aus den genannten 
       Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder 
       Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
       die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
       eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien 
       vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs an, 
       für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    d) Satzungsänderung 
 
       § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung werden wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '_§ 6 Bedingtes Kapital_ 
 
       (1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 3.186.240 durch 
           Ausgabe von bis zu 3.186.240 neuen, 
           auf den Namen lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2020)._ 
       (2) Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
           nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -5-

Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente), 
           welche die NORMA Group SE oder in- 
           oder ausländische Unternehmen, an 
           denen die NORMA Group SE unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 7 
           ausgegeben haben, ihre Wandlungs- 
           oder Optionsrechte ausüben oder 
           Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
           solchen Schuldverschreibungen 
           erfüllt werden und soweit die 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           nicht durch eigene Aktien, durch 
           Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
           durch andere Leistungen bedient 
           werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 30. Juni 2020 unter 
           Tagesordnungspunkt 7 festzulegenden 
           Wandlungs- oder Optionspreis.' 
 
       § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung bleiben 
       unverändert. 
    e) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von §§ 4 und 6 der Satzung entsprechend der 
       Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 
       2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die 
       Ermächtigung zur Begebung von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
       Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflicht gemäß Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 während der 
       Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird 
       oder die entsprechenden Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten durch Ablauf von 
       Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
       erlöschen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
    bis zum 19. Mai 2020 (einschließlich) durch Ausgabe bis zu 
    12.744.960 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt 
    bis zu EUR 12.744.960 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2015 wurde nicht ausgenutzt. Es wird zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bereits 
    abgelaufen sein. Damit der Vorstand auch zukünftig die 
    Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
    der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
    Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen 
    zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von 
    EUR 3.186.240 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 29. Juni 2025 
       (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 
       3.186.240 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       3.186.240 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2020). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
       zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz 
       oder teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen; 
       bb) wenn und soweit dies erforderlich 
           ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           und/oder den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgestatteten 
           Finanzierungsinstrumenten, die von 
           der Gesellschaft oder von einem in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an 
           dem die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zustünde; 
       cc) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG, wenn der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet und die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Aktien einen 
           anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2020. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe neuer oder Veräußerung 
           eigener Aktien in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden. Weiterhin ist 
           der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
           ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; 
       dd) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum 
           Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
       darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien 
       der Gesellschaft, die während der Laufzeit des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von nach dem 30. Juni 
       2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben 
       sind, einen anteiligen Betrag von 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden 
       Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann 
       das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
       vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
       5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '_§ 5 Genehmigtes Kapital_ 
 
       (1) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           29. Juni 2025 (einschließlich) 
           durch Ausgabe von bis zu 3.186.240 
           neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 3.186.240 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020)._ 
       (2) _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
           gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nach näherer Maßgabe der 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -6-

folgenden Bestimmungen ganz oder 
           teilweise, einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen:_ 
 
           (i)   _um Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen;_ 
           (ii)  wenn und soweit dies 
                 erforderlich ist, um den 
                 Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 und/oder den Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von mit Wandlungs- 
                 oder Optionspflichten 
                 ausgestatteten 
                 Finanzierungsinstrumenten, die 
                 von der Gesellschaft oder von 
                 einem in- oder ausländischen 
                 Unternehmen, an dem die 
                 Gesellschaft unmittelbar oder 
                 mittelbar mit der Mehrheit der 
                 Stimmen und des Kapitals 
                 beteiligt ist, ausgegeben 
                 wurden oder werden, ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung einer Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht zustünde; 
           (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
                 Bareinlagen gemäß oder 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft nicht wesentlich 
                 unterschreitet und die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen neuen Aktien einen 
                 anteiligen Betrag von insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung des Genehmigten 
                 Kapitals 2020. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10 % des 
                 Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der 
                 Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2020 aufgrund einer 
                 Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
                 oder Veräußerung eigener 
                 Aktien in direkter oder 
                 entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben bzw. veräußert 
                 werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals anzurechnen, der 
                 auf Aktien entfällt, die zur 
                 Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben 
                 sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während 
                 der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2020 unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts der Aktionäre 
                 in entsprechender Anwendung des 
                 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden; 
           (iv)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen._ 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
           Genehmigten Kapitals 2020 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
           Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
           Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert bzw. ausgegeben werden 
           bzw. aufgrund von nach dem 30. Juni 
           2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           auszugeben sind, einen anteiligen 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. 
       (3) Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       (4) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe, festzulegen._' 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       des §§ 4 und 5 der Satzung entsprechend der 
       Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 
       2020 bis zum 29. Juni 2025 nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
       Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung 
    zum Ausschluss von Andienungs- und Erwerbsrechten* 
 
    Die der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
    20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien ist bis 19. Mai 2020 
    (einschließlich) befristet und wird daher zum Zeitpunkt 
    der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen sein. 
    Um auch künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, 
    soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von 
    Andienungs- und Erwerbsrechten 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       29. Juni 2025 (einschließlich) zu 
       jedem zulässigen Zweck Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der NORMA Group 
       SE zu erwerben. Dabei dürfen auf die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
       erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
       gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
       jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zweck des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
       werden. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die NORMA Group SE ausgeübt werden, aber 
       auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der NORMA Group SE stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durchgeführt werden. 
    c) Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder 
       (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots. Angebote nach vorstehend (ii) 
       können auch mittels einer Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
       - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
         Börse, darf der gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
         Handelstag durch die Eröffnungsauktion 
         ermittelten Kurs für Aktien der NORMA 
         Group SE im Xetra-Handel (oder in 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
         nicht mehr als 10 % überschreiten und 
         um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
       - Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot, dürfen der 
         gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
         der Kaufpreisspanne (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
         Schlusskurse für Aktien der NORMA 
         Group SE im Xetra-Handel (oder in 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an den letzten drei Handelstagen der 
         Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
         Tag der Beschlussfassung des Vorstands 
         über das Angebot um nicht mehr als 10 
         % überschreiten und um nicht mehr als 
         10 % unterschreiten. 
       - Im Fall einer öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
         Schlusskurse für Aktien der NORMA 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -7-

Group SE im Xetra-Handel (oder in 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an den letzten drei Handelstagen der 
         Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
         Tag der Annahme der Angebote um nicht 
         mehr als 10% überschreiten und um 
         nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
       Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
       eines Kaufangebots bzw. der Aufforderung 
       zur Abgabe eines Kaufangebots nicht 
       unerhebliche Abweichungen des 
       maßgeblichen Kurses, kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
       solchen Angebots angepasst werden. In 
       diesem Fall wird auf den Schlusskurs für 
       Aktien der NORMA Group SE am letzten 
       Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse 
       vor der Entscheidung des Vorstands über die 
       Anpassung abgestellt. 
 
       Die näheren Einzelheiten der jeweiligen 
       Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. 
       Sofern die Zahl der zum Kauf angedienten 
       Aktien das von der Gesellschaft insgesamt 
       zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, 
       kann das Andienungsrecht der Aktionäre 
       insoweit ausgeschlossen werden, als der 
       Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils 
       angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. 
       Darüber hinaus können eine bevorrechtigte 
       Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 
       Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung 
       rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
       Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
       vorgesehen werden. Ein etwaiges 
       weitergehendes Andienungsrecht der 
       Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben werden, zu jedem 
       zulässigen Zweck, insbesondere auch wie 
       folgt, zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung führt grundsätzlich 
           zur Kapitalherabsetzung. Der 
           Vorstand kann abweichend hiervon 
           bestimmen, dass das Grundkapital bei 
           der Einziehung unverändert bleibt 
           und sich stattdessen durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital gemäß § 
           8 Abs. 3 AktG erhöht. Vorstand und 
           Aufsichtsrat werden für diesen Fall 
           zur Anpassung der Angabe der Zahl 
           der Aktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Sie können auch in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 
           Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der den 
           Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass die unter 
           Ausschluss des Erwerbsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußerten Aktien 
           insgesamt einen anteiligen Betrag 
           von 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten dürfen, und zwar weder 
           im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
           sind Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts gemäß §§ 203 
           Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben wurden. Darüber 
           hinaus sind auf diese Begrenzung 
           Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechten mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen und/oder 
           Genussrechte während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben werden. 
       cc) Sie können gegen Sachleistung 
           veräußert werden, insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen. 
       dd) Sie können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder einem in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an 
           dem die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, bei der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen und/oder 
           Genussrechten eingeräumt wurden, 
           oder zur Erfüllung von Wandlungs- 
           oder Optionspflichten aus von der 
           Gesellschaft oder einem in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an dem 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen und/oder 
           Genussrechten verwendet werden. 
       ee) Sie können im Zusammenhang mit 
           aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
           Belegschaftsaktienprogrammen der 
           Gesellschaft oder von ihr abhängiger 
           oder im Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehender Unternehmen 
           verwendet und an Personen, die in 
           einem Arbeitsverhältnis zur 
           Gesellschaft oder einem von ihr 
           abhängigen oder im Mehrheitsbesitz 
           der Gesellschaft stehenden 
           Unternehmen stehen oder standen, 
           ausgegeben werden. Sie können den 
           vorgenannten Personen insbesondere 
           entgeltlich oder unentgeltlich zum 
           Erwerb angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden, wobei das 
           Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt 
           des Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Summe der für diese Zwecke 
           verwendeten eigenen Aktien darf 
           zusammen mit den gemäß lit. e) 
           verwendeten eigenen Aktien einen 
           anteiligen Betrag von 5 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands 
       der NORMA Group SE im Rahmen der 
       Vorstandsvergütung auszugeben. Insbesondere 
       können sie den Mitgliedern des Vorstands 
       der NORMA Group SE zum Erwerb angeboten, 
       zugesagt und übertragen werden. Die 
       Einzelheiten der Vergütung für die 
       Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
       festgelegt. Die Summe der für diese Zwecke 
       verwendeten eigenen Aktien darf zusammen 
       mit den gemäß lit. d) ee) verwendeten 
       eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 
       5 % des Grundkapitals nicht übersteigen, 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. d) und lit. 
       e) erfassen auch die Verwendung von Aktien 
       der Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG oder auf anderer rechtlicher 
       Grundlage erworben wurden, und von solchen 
       Aktien, die gemäß § 71d Satz 5 AktG 
       oder von Unternehmen erworben wurden, die 
       von der Gesellschaft abhängig sind oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen. 
    g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und lit. 
       e) können einmalig oder mehrmals, ganz oder 
       in Teilen, einzeln oder gemeinsam und auch 
       durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       NORMA Group SE stehende Unternehmen oder 
       durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
       der Gesellschaft handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. 
    h) Das Erwerbsrecht der Aktionäre auf diese 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
       vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) bb) 
       bis ee) und lit. e) verwendet werden. 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, bei einem Angebot eigener 
       Aktien an die Aktionäre den Gläubigern der 
       von der Gesellschaft oder einem in- oder 
       ausländischen Unternehmen, an dem die 
       Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
       der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
       beteiligt ist, ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder 
       Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
       in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
       nach Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
       Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in 
       diesem Umfang wird das Erwerbsrecht der 
       Aktionäre auf diese eigenen Aktien 
       ausgeschlossen. 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -8-

i) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieser Ermächtigungen - mit Ausnahme der 
       Ermächtigung unter lit. e) - nur mit seiner 
       Zustimmung oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
       dürfen. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von 
    Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien 
    auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und entsprechende 
    Derivatgeschäfte abzuschließen. Dadurch soll das Volumen 
    an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht 
    werden; es sollen lediglich weitere Varianten zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet werden. Diese Ermächtigung soll die 
    Gesellschaft in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, 
    soweit dies gesetzlich ohne Ermächtigung der Hauptversammlung 
    zulässig ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
       9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG kann der Erwerb eigener Aktien 
       gemäß jener Ermächtigung außer 
       auf den dort beschriebenen Wegen auch 
       durch (1) die Veräußerung von 
       Optionen, die die Gesellschaft bei 
       Ausübung zum Erwerb von Aktien der NORMA 
       Group SE verpflichten ('*Put-Optionen*'), 
       (2) den Erwerb von Optionen, die die 
       Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
       Aktien der NORMA Group SE berechtigen 
       ('*Call-Optionen*'), (3) den Abschluss 
       von Kaufverträgen, bei denen zwischen 
       Abschluss des Kaufvertrags über Aktien 
       der NORMA Group SE und der Erfüllung 
       durch Lieferung von Aktien der NORMA 
       Group SE mehr als zwei Börsentage liegen 
       ('*Terminkäufe*') oder (4) den Einsatz 
       einer Kombination von Put- und 
       Call-Optionen und Terminkäufen 
       (nachstehend gemeinsam '*Derivate*') 
       erfolgen. Der Aktienerwerb unter Einsatz 
       von Derivaten ist über ein Kreditinstitut 
       oder ein anderes, die Voraussetzungen des 
       § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes 
       Unternehmen durchzuführen. 
    b) Diese Ermächtigung kann ganz oder 
       teilweise, einmalig oder in mehreren, 
       auch unterschiedlichen oder in Verbindung 
       mit nicht unter diese Ermächtigung 
       fallenden anderweitig zulässigen 
       Transaktionen durch die Gesellschaft, von 
       ihr abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
       für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
       ausgenutzt werden. 
    c) Der Erwerb von Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten nach dieser Ermächtigung ist 
       zusätzlich zu den unter lit. a) der unter 
       Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung genannten, auf das 
       Grundkapital bezogenen Grenzen, 
       beschränkt auf eine Zahl von Aktien, die 
       einen anteiligen Betrag von 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals nicht 
       übersteigt. Die Laufzeit der einzelnen 
       Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate 
       betragen, muss spätestens am 29. Juni 
       2025 enden und muss so gewählt werden, 
       dass der Erwerb der Aktien der NORMA 
       Group SE in Ausübung oder Erfüllung der 
       Derivate nicht nach dem 29. Juni 2025 
       erfolgen kann. 
    d) In den Derivatebedingungen muss 
       vertraglich vereinbart sein, dass die bei 
       Ausübung oder Erfüllung der Derivate an 
       die Gesellschaft zu liefernden Aktien 
       zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
       Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen 
       Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie der 
       NORMA Group SE im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       erworben worden sind. 
    e) Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte 
       Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den 
       Erwerb einer Aktie bei Ausübung von 
       Optionen oder Erfüllung von Terminkäufen 
       darf den am Tag des Abschlusses des 
       Derivatgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
       Aktie der NORMA Group SE im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
       überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten, 
       insbesondere finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, 
       bei dessen Ermittlung unter anderem der 
       vereinbarte Ausübungspreis zu 
       berücksichtigen ist. Der von der 
       Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte 
       Terminkurs darf nicht wesentlich über dem 
       nach anerkannten, insbesondere 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Terminkurs liegen, bei 
       dessen Ermittlung unter anderem der 
       aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
       Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
    f) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    g) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten zu Tagesordnungspunkt 9 
       lit. d) bis i) festgesetzte Regelungen 
       entsprechend. 
11. *Beschlussfassung über die Anpassung der Frist für die 
    Einberufung von Hauptversammlungen und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    § 16 Abs. 2 der Satzung regelt bislang, dass die 
    Hauptversammlung mindestens 36 Tage vor dem Tag der 
    Hauptversammlung einzuberufen ist. Die Formulierung von § 16 
    Abs. 2 der Satzung soll näher an den Gesetzeswortlaut angelehnt 
    werden. Ferner soll klargestellt werden, dass eine kürzere, 
    gesetzlich zulässige Frist für die Einberufung gilt, soweit das 
    Gesetz eine solche kürzere Frist zulässt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen, § 16 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu 
    fassen: 
 
     'Die Hauptversammlung ist mindestens 30 
     Tage vor dem Tag der Hauptversammlung 
     einzuberufen. Die Frist verlängert sich um 
     die Tage der Anmeldefrist gemäß § 17 
     Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung. Der Tag der 
     Hauptversammlung und der Tag der 
     Einberufung sind dabei nicht mitzuzählen. 
     Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit 
     gesetzlich eine kürzere Frist für die 
     Einberufung zulässig ist. In diesem Fall 
     gilt die kürzere gesetzlich zulässige 
     Frist.' 
12. *Beschlussfassung über die Ermöglichung einer Online-Teilnahme 
    an Hauptversammlungen und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Möglichkeiten des Vorstands, eine elektronische Ausübung 
    von Aktionärsrechten und/oder eine elektronische Teilnahme an 
    der Hauptversammlung vorzusehen, sollen erweitert werden. Der 
    Vorstand kann bereits auf Grundlage der geltenden Satzung in 
    der Einberufung vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen 
    schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
    dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
    Ferner ist der Vorsitzende der Hauptversammlung bereits 
    berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung 
    über elektronische Medien zuzulassen. Darüber hinaus soll der 
    Vorstand künftig auch vorsehen können, dass Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
    einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
    ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können ('*Online-Teilnahme*'). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 der Satzung 
    um folgenden neuen Absatz (3) zu ergänzen: 
 
    '(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass die Aktionäre an der 
         Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit 
         an deren Ort und ohne einen 
         Bevollmächtigten teilnehmen und 
         sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
         ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
         ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
         Verfahren der Online-Teilnahme und zu 
         den Rechten zu treffen, die die 
         Aktionäre im Wege elektronischer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -9-

Kommunikation ausüben können. Eine 
         etwaige Ermöglichung der 
         Online-Teilnahme und die Bestimmungen, 
         die der Vorstand dazu getroffen hat, 
         sind in oder mit der Einberufung der 
         Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Wesentliche Änderungen des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
Der Aufsichtsrat hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zum 1. Januar 2020 
grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Dabei wurden gezielt die Kritikpunkte 
berücksichtigt, die im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung 2019 aufgekommen waren. 
Hervorzuheben sind insbesondere folgende Überarbeitungen: 
 
Die Bonusbestandteile basieren auf tatsächlich erreichten, transparent nachvollziehbaren und 
testierten Ergebnissen. Der Short-Term Incentive *STI* hängt künftig zum einen von dem 
absoluten Performancefaktor 'NORMA Group-EBIT' (_Earnings before Interest and Taxes_) ab und 
damit nicht mehr von EBITA (_Earnings before Interest, Taxes and Amortisation_). Zum anderen 
hängt der STI von dem relativen Performancefaktor 'relativer Total Shareholder Return' (*TSR 
- relative Aktienrendite*) ab. Der TSR der NORMA Group SE wird mit dem TSR einer vorab 
festgelegten *Vergleichsgruppe von 15 anderen börsennotierten Unternehmen* verglichen. Je 
nach Ranking der NORMA Group SE innerhalb der Vergleichsgruppe erhöht oder verringert sich 
der Auszahlungsbetrag aus dem STI um bis zu 20 %. Innerhalb des Long-Term Incentive *LTI* 
hängt künftig ein Betrag in Höhe von maximal 20 % des festen Jahresgehalts von der Erfüllung 
von *Nachhaltigkeitszielen* ab, z.?B. der Reduktion von CO2-Emissionen (der '*ESG-LTI*'). 
 
Mit der Einführung einer umfassenden Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung setzt die 
NORMA Group SE eine neue Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex um. Die 
Vorstandsmitglieder haben 75 % des Auszahlungsbetrags aus dem LTI und 100 % des 
Auszahlungsbetrags aus dem ESG-LTI in Aktien der NORMA Group SE anzulegen. Die Gesellschaft 
kann den Auszahlungsbetrag auch ganz oder teilweise in Aktien der NORMA Group SE erfüllen. 
Dadurch werden mehr als 50 % des Auszahlungs-Zielbetrags der variablen Vergütung entweder 
von den Vorstandsmitgliedern in Aktien der NORMA Group SE angelegt oder von der NORMA Group 
SE aktienbasiert gewährt. Der ESG-LTI ist vier Jahre in die Zukunft gerichtet und sieht eine 
einjährige Haltepflicht vor. Der LTI ist künftig um eine *vierjährige 
Aktienhalteverpflichtung* ergänzt. 
 
Der Aufsichtsrat legt die *Leistungskriterien* für den STI und den LTI *verbindlich* fest. 
Die Ziele für den ESG-LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahrs fest. Die 
jeweiligen Auszahlungsbeträge werden nach Ablauf des Geschäftsjahrs anhand der 
Zielerreichungen berechnet. Der Aufsichtsrat hat nur im Fall von außergewöhnlichen 
Ereignissen die Möglichkeit, die Bedingungen des STI und des LTI nach billigem Ermessen 
anzupassen, im Übrigen hat der Aufsichtsrat keinen Ermessensspielraum bei der 
Festlegung der Auszahlungsbeträge aus STI und LTI. 
 
Die NORMA Group SE hat die in den früheren Dienstverträgen vorgesehene 
*Sondervergütungsklausel gestrichen* und wird in künftigen Dienstverträgen auf Zusagen aus 
Anlass eines Kontrollwechsels ('*Change of Control*') verzichten. 
 
Die variablen Vergütungsbestandteile unterliegen künftig einer Rückforderungsmöglichkeit 
('*Clawback*'). 
 
*Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder* 
 
A. *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
   FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER 
   NORMA GROUP SE* 
 
   Das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich 
   gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des 
   Aktiengesetzes in Fassung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 
   2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. 
   Dezember 2019). 
 
   Das Vergütungssystem gilt für alle 
   Vorstandsmitglieder rückwirkend ab dem 1. 
   Januar 2020 sowie für alle neu 
   abzuschließenden Dienstverträge mit 
   Vorstandsmitgliedern und für 
   Vertragsverlängerungen. 
B. *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
I.   *Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
     AktG)* 
 
     Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende 
     *Gesamtvergütung* (Summe aller für das 
     betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten 
     Vergütungsbeträge, einschließlich 
     festem Jahresgehalt, variablen 
     Vergütungsbestandteilen, Versorgungsaufwand 
     (Servicekosten) und Nebenleistungen) der 
     Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob 
     sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem 
     späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist 
     nach oben absolut begrenzt 
     ('*Maximalvergütung*'). Die 
     Maximalvergütung beträgt für den 
     Vorstandsvorsitzenden EUR 3.900.000 und für 
     weitere Vorstandsmitglieder jeweils EUR 
     2.500.000. Übersteigt die für ein 
     Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung 
     die Maximalvergütung, wird der 
     Auszahlungsbetrag aus dem LTI so weit 
     gekürzt, dass die Maximalvergütung 
     eingehalten wird. Erforderlichenfalls kann 
     der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem 
     Ermessen andere Vergütungskomponenten 
     kürzen oder die Rückerstattung bereits 
     gewährter Vergütung verlangen. 
 
     Unabhängig von der festgesetzten 
     Maximalvergütung sind zudem die 
     Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen 
     Vergütungsbestandteile jeweils relativ zum 
     festen Jahresgehalt begrenzt. 
II.  *Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
     Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
     Entwicklung der NORMA Group SE (§ 87a Abs. 
     1 S. 2 Nr. 2 AktG)* 
 
     Im Einklang mit der Vision 2025 der NORMA 
     Group fördert die Vergütung der 
     Vorstandsmitglieder die Geschäftsstrategie 
     sowie die langfristigen Interessen der 
     NORMA Group SE und trägt damit zur 
     langfristigen Entwicklung der NORMA Group 
     SE bei. Die Stärkung eines profitablen 
     Wachstums - auch durch ausgewählte 
     Akquisitionen - der Geschäftsbereiche der 
     NORMA Group SE sowie die Berücksichtigung 
     der Nachhaltigkeitsstrategie stehen dabei 
     im Fokus und liegen der Ausgestaltung des 
     Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder 
     zugrunde. 
 
     Hierbei trägt das Vergütungssystem mit 
     unterschiedlichen an der Profitabilität 
     (durch das EBIT), der Investitionsrendite 
     (durch den NOVA), der 
     Unternehmenswertentwicklung (durch den 
     Aktienkurs und die relative Aktienrendite) 
     und der ökologischen Nachhaltigkeit (durch 
     ein CO2-Ziel) ausgerichteten Zielen 
     Rechnung. Die genutzten Kenngrößen 
     haben dabei unterschiedliche, aber immer 
     mehrjährige Laufzeiten, um den 
     strategischen Erfolg des Unternehmens 
     nachhaltig zu unterstützen. 
 
     Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist 
     so gestaltet, dass ein angemessenes 
     Anreizsystem zur Umsetzung der 
     Unternehmensstrategie und einer 
     nachhaltigen Wertschöpfung und -steigerung 
     geschaffen wird. Besondere Aufmerksamkeit 
     wird dabei auf eine möglichst hohe 
     Kongruenz zwischen den Interessen und 
     Erwartungen der Aktionäre und der 
     Vorstandsvergütung gelegt. 
III. *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 
     Nr. 3 AktG)* 
1. *Überblick über die 
   Vergütungsbestandteile und deren jeweiligen 
   relativen Anteil an der Vergütung* 
1.1 *Überblick über die 
    Vergütungsbestandteile* 
 
    Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt 
    sich aus festen und variablen Bestandteilen 
    zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung 
    der Vorstandsmitglieder sind das feste 
    Jahresgehalt, Nebenleistungen und die 
    betriebliche Altersversorgung. 
 
    Variable Bestandteile sind die kurzfristige 
    variable Vergütung STI und die langfristige 
    variable Vergütung. Die langfristige 
    variable Vergütung setzt sich zusammen aus 
    dem mehrjährigen LTI und dem ESG-LTI, einer 
    mehrjährigen an Nachhaltigkeitszielen 
    orientierten variablen Komponente. Der 
    Anteil der langfristigen variablen Vergütung 
    an der *Gesamtvergütung* übersteigt den 
    Anteil der kurzfristigen variablen 
    Vergütung. Die relativen Anteile der festen 
    und variablen Vergütungsbestandteile werden 
    nachfolgend bezogen auf die Maximalvergütung 
    dargestellt. Dabei werden die maximalen, 
    relativ zum festen Jahresgehalt begrenzten 
    Auszahlungsbeträge für den STI (180 % des 
    festen Jahresgehalts), den LTI (200 % des 
    festen Jahresgehalts), den ESG-LTI (20 % des 
    festen Jahresgehalts), der 
    Versorgungsaufwand für die betriebliche 
    Altersversorgung (Service Kosten) und die 
    Nebenleistungen ins Verhältnis zur 
    Maximalvergütung gesetzt. 
1.2 *Jeweiliger relativer Anteil der 
    Vergütungsbestandteile an der 
    Maximalvergütung* 
 
    Ohne Berücksichtigung der betrieblichen 
    Altersversorgung und der Nebenleistungen 
    liegt der Anteil der festen Vergütung bei 20 
    % und der Anteil der variablen Vergütung bei 
    80 % der Summe aus dem festen Jahresgehalt 
    und den maximalen Auszahlungsbeträgen aus 
    STI, LTI und ESG-LTI ('*bereinigte maximale 
    Gesamtvergütung*'). Dabei liegt der Anteil 
    des STI (maximaler Auszahlungsbetrag von 180 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -10-

% des festen Jahresgehalts) bei 36 %, der 
    Anteil des LTI (maximaler Auszahlungsbetrag 
    von 200 % des festen Jahresgehalts) bei 40 % 
    und der Anteil des ESG-LTI (maximaler 
    Auszahlungsbetrag von 20 % des festen 
    Jahresgehalts) bei 4 % der bereinigten 
    maximalen Gesamtvergütung. 
 
    Unter Berücksichtigung der betrieblichen 
    Altersversorgung und der Nebenleistungen 
    liegt beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil 
    der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, 
    Versorgungsaufwand (Service Kosten) und 
    Nebenleistungen) bei ungefähr 38 % der 
    Maximalvergütung und der Anteil der 
    variablen Vergütung bei ungefähr 62 % der 
    Maximalvergütung. Dabei liegt der Anteil des 
    STI (maximaler Auszahlungsbetrag von 180 % 
    des festen Jahresgehalts) bei ungefähr 28 % 
    der Maximalvergütung, der Anteil des LTI 
    (maximaler Auszahlungsbetrag von 200 % des 
    festen Jahresgehalts) bei ungefähr 31 % der 
    Maximalvergütung und der Anteil des ESG-LTI 
    (maximaler Auszahlungsbetrag von 20 % des 
    festen Jahresgehalts) bei ungefähr 3 % der 
    Maximalvergütung. Bei ordentlichen 
    Vorstandsmitgliedern liegt unter 
    Berücksichtigung der betrieblichen 
    Altersversorgung und der Nebenleistungen der 
    Anteil der festen Vergütung (festes 
    Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service 
    Kosten) und Nebenleistungen) bei ungefähr 36 
    % der Maximalvergütung und der Anteil der 
    variablen Vergütung bei ungefähr 64 % der 
    Maximalvergütung. Dabei liegt der Anteil des 
    STI (maximaler Auszahlungsbetrag von 180 % 
    des festen Jahresgehalts) bei ungefähr 29 % 
    der Maximalvergütung, der Anteil des LTI 
    (maximaler Auszahlungsbetrag von 200 % des 
    festen Jahresgehalts) bei ungefähr 32 % der 
    Maximalvergütung und der Anteil des ESG-LTI 
    (maximaler Auszahlungsbetrag von 20 % des 
    festen Jahresgehalts) bei ungefähr 3 % der 
    Maximalvergütung. 
 
    Die genannten Anteile können aufgrund der 
    für jedes Geschäftsjahr und jedes 
    Vorstandsmitglied abweichenden aktuarischen 
    Berechnung der Service Kosten sowie der 
    Entwicklung der Kosten der vertraglich 
    zugesagten Nebenleistungen geringfügig 
    abweichen. 
1.3 *Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung und 
    jeweiliger relativer Anteil der 
    Vergütungsbestandteile an der 
    Ziel-Gesamtvergütung* 
 
    Der Aufsichtsrat bestimmt für die einzelnen 
    Vorstandsmitglieder eine 
    Ziel-Gesamtvergütung. Die 
    Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der 
    Summe aller für die Gesamtvergütung 
    maßgeblichen Vergütungsbestandteile 
    zusammen. Für STI, LTI und ESG-LTI sind 
    dabei jeweils die Zielbeträge bei einer 
    Zielerfüllung von 100 % ('*Zielbeträge der 
    variablen Vergütungsbestandteile*') der 
    Budgetwerte maßgeblich. Der 
    Aufsichtsrat bestimmt für jedes 
    Geschäftsjahr die Zielbeträge der variablen 
    Vergütungsbestandteile. Dabei 
    beschließt der Aufsichtsrat auf 
    Grundlage der Ergebnisfeststellungen der 
    vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen 
    der Budgetplanung für das laufende 
    Geschäftsjahr, welche Ziele die Gesellschaft 
    in Bezug auf die unter B.IV angegebenen 
    Leistungskriterien erreichen soll. 
 
    Unter Berücksichtigung der betrieblichen 
    Altersversorgung und der Nebenleistungen 
    liegt für das Geschäftsjahr 2020 
    voraussichtlich beim Vorstandsvorsitzenden 
    der Anteil der festen Vergütung (festes 
    Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service 
    Kosten) und Nebenleistungen) bei ungefähr 49 
    % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
    der variablen Vergütung bei ungefähr 51 % 
    der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der 
    Anteil des STI (Zielbetrag) bei ungefähr 18 
    % der Ziel-Gesamtvergütung, der Anteil des 
    LTI (Zielbetrag) bei ungefähr 29 % der 
    Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des 
    ESG-LTI (Zielbetrag) bei ungefähr 4 % der 
    Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil des STI 
    (Zielbetrag) an der variablen Vergütung 
    liegt bei ungefähr 35 %, der Anteil des LTI 
    (Zielbetrag) liegt bei ungefähr 65 % der 
    variablen Vergütung. Bei ordentlichen 
    Vorstandsmitgliedern liegt unter 
    Berücksichtigung der betrieblichen 
    Altersversorgung und der Nebenleistungen der 
    Anteil der festen Vergütung (festes 
    Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service 
    Kosten) und Nebenleistungen) bei ungefähr 47 
    % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
    der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % 
    der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der 
    Anteil des STI (Zielbetrag) bei ungefähr 19 
    % der Ziel-Gesamtvergütung, der Anteil des 
    LTI (Zielbetrag) bei ungefähr 30 % der 
    Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des 
    ESG-LTI (Zielbetrag) bei ungefähr 4 % der 
    Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil des STI 
    (Zielbetrag) an der variablen Vergütung 
    liegt bei ungefähr 35 %, der Anteil des LTI 
    (Zielbetrag) liegt bei ungefähr 65 % der 
    variablen Vergütung. 
2. *Feste Vergütungsbestandteile* 
2.1 *Festes Jahresgehalt* 
 
    Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes 
    Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten, die 
    jeweils am Monatsende ausgezahlt werden. 
 
    Die Höhe des festen Jahresgehalts orientiert 
    sich an den Aufgaben und der strategischen 
    und operativen Verantwortung des einzelnen 
    Vorstandsmitglieds. 
2.2 *Betriebliche Altersversorgung* 
 
    Die aktuellen Vorstandsmitglieder, Herr Dr. 
    Schneider und Herr Dr. Klein, sind durch 
    eine Leistungszusage der Gesellschaft 
    abgesichert. Der Anspruch auf Ruhegehalt 
    entsteht, wenn der Dienstvertrag endet und 
    das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr 
    vollendet hat oder das Vorstandsmitglied 
    dauerhaft arbeitsunfähig ist. Das 
    Versorgungsniveau (Altersrente) der 
    Ruhegehaltsvereinbarungen mit den aktuellen 
    Vorstandsmitgliedern beträgt 4 % des festen 
    Jahresgehalts für jedes vollendete 
    Dienstjahr ab Bestellung zum 
    Vorstandsmitglied, maximal bis zu 55 % des 
    letzten festen Jahresgehalts. Ferner ist 
    eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen. 
 
    Zukünftigen Vorstandsmitgliedern wird ein 
    beitragsorientierter Plan auf 
    Rückdeckungsversicherungsbasis gewährt. Die 
    Gesellschaft muss gemäß dem 
    beitragsorientierten Plan jedes Jahr 
    Beiträge an einen externen Anbieter leisten. 
    Die Höhe der Beiträge wird der gängigen 
    Marktpraxis entsprechen. 
2.3 *Nebenleistungen* 
 
    Die Gesellschaft stellt jedem 
    Vorstandsmitglied ein Dienstfahrzeug zur 
    privaten Nutzung zur Verfügung. Darüber 
    hinaus sind die Vorstandsmitglieder in die 
    D&O-Versicherung der Gesellschaft einbezogen 
    und die Gesellschaft erstattet 50 % der 
    Aufwendungen für die Kranken- und 
    Pflegeversicherung, maximal bis zu den 
    Aufwendungen, die die Gesellschaft bei 
    Bestehen eines 
    sozialversicherungsrechtlichen 
    Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen hätte. 
    Die Gesellschaft schließt zudem auf 
    ihre Kosten eine Unfallversicherung (Privat- 
    und Berufsunfall) für die 
    Vorstandsmitglieder ab. 
3. *Variable Vergütungsbestandteile* 
3.1 *STI* 
 
    Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus, 
    der von den finanziellen Erfolgszielen 
    'NORMA Group-EBIT' (_Earnings before 
    Interest and Taxes_) und 'relativer Total 
    Shareholder Return' (TSR - relative 
    Aktienrendite) abhängt. Grundlage des STI 
    ist das NORMA Group-EBIT des Geschäftsjahrs, 
    für das der STI gewährt wird 
    ('*Gewährungsgeschäftsjahr*'), und der zwei 
    dem Gewährungsgeschäftsjahr vorausgehenden 
    Geschäftsjahre sowie der TSR im 
    Gewährungsgeschäftsjahr. 
 
    Der Auszahlungsbetrag des STI errechnet sich 
    aus einem Ausgangswert und einer Anpassung 
    an die Zielerreichung des TSR: Der 
    Ausgangswert wird dadurch berechnet, dass 
    der für jedes Vorstandsmitglied individuell 
    festgelegte STI-Prozentsatz mit dem 
    durchschnittlichen (arithmetisches Mittel) 
    adjustierten, d.h. um Akquisitionen 
    bereinigten, NORMA Group-EBIT im 
    Gewährungsgeschäftsjahr und in den zwei dem 
    Gewährungsgeschäftsjahr vorausgehenden 
    Geschäftsjahren multipliziert wird. Der 
    individuelle STI-Prozentsatz beträgt für den 
    Vorstandsvorsitzenden 0,33 % und für 
    ordentliche Vorstandsmitglieder 0,22 %. Im 
    zweiten Schritt wird der Ausgangswert mit 
    einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 
    multipliziert, der sich aus der 
    Zielerreichung des TSR ergibt 
    ('*TSR-Anpassungsfaktor*'). Nähere 
    Ausführungen zu den Leistungskriterien des 
    STI sind unter B.IV.1 dargestellt. 
 
    Der Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf 
    maximal 180 % des festen Jahresgehalts 
    begrenzt. Der Auszahlungsbetrag aus dem STI 
    ist zur Zahlung fällig am Ende des Monats, 
    der auf den Monat folgt, in dem der 
    Aufsichtsrat den Konzernabschluss der 
    Gesellschaft für das Gewährungsgeschäftsjahr 
    gebilligt hat. Beginnt oder endet der 
    Dienstvertrag in einem laufenden 
    Gewährungsgeschäftsjahr, wird der 
    Auszahlungsbetrag pro rata temporis im 
    Verhältnis zum Geschäftsjahr gekürzt. 
    Sämtliche Ansprüche auf den STI aus einem 
    laufenden Geschäftsjahr verfallen ersatz- 
    und entschädigungslos, wenn der 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -11-

Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds durch 
    außerordentliche Kündigung der 
    Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied 
    verschuldeten wichtigen Grund nach § 626 BGB 
    endet, die Bestellung des Vorstandsmitglieds 
    wegen grober Pflichtverletzung widerrufen 
    wird und/oder die Bestellung des 
    Vorstandsmitglieds infolge einer 
    Amtsniederlegung endet, ohne dass die 
    Amtsniederlegung durch eine 
    Pflichtverletzung der Gesellschaft oder 
    gesundheitliche Beeinträchtigungen des 
    Vorstandsmitglieds oder gesundheitliche 
    Beeinträchtigungen eines engen 
    Familienmitglieds veranlasst ist 
    ('*Bad-Leaver-Fälle*'). Der Aufsichtsrat ist 
    berechtigt, im Fall von 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder 
    der Veräußerung eines 
    Unternehmensteils, die Planbedingungen des 
    STI vorübergehend nach billigem Ermessen 
    sachgerecht anzupassen. Entsprechendes gilt, 
    wenn Änderungen der für die 
    Gesellschaft anzuwendenden 
    Rechnungslegungsvorschriften wesentliche 
    Auswirkungen auf die für die Berechnung des 
    STI maßgeblichen Parameter haben sowie 
    für den Fall, dass ein Geschäftsjahr weniger 
    als zwölf Monate umfasst 
    (Rumpfgeschäftsjahr). 
3.2 *LTI* 
 
    Der LTI wird in Form eines 
    rückwärtsgerichteten Performance Cash Plans 
    in jährlichen Tranchen gewährt, der durch 
    eine Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht 
    ergänzt wird. Den Vorstandsmitgliedern wird 
    jeweils zum 1. Januar jedes 
    Gewährungsgeschäftsjahres eine Tranche aus 
    dem Performance Cash Plan gewährt. Jede 
    Tranche des Performance Cash Plans hat eine 
    Laufzeit von drei Jahren und betrachtet das 
    Gewährungsgeschäftsjahr und die zwei dem 
    Gewährungsgeschäftsjahr vorausgehenden 
    Geschäftsjahre ('*Performance Periode*'). 
 
    Maßgebliches Erfolgskriterium für den 
    LTI ist das durchschnittliche adjustierte 
    Norma Value Added ('*NOVA*') während der 
    dreijährigen Performance Periode. Der 
    Auszahlungsbetrag aus dem LTI errechnet sich 
    aus der Multiplikation des im Dienstvertrag 
    festgelegten individuellen LTI-Prozentsatzes 
    mit dem durchschnittlichen adjustierten NOVA 
    während der Performance Periode. Der 
    individuelle LTI-Prozentsatz beträgt für den 
    Vorstandsvorsitzenden 1,5 % und für 
    ordentliche Vorstandsmitglieder 1,0 %. 
 
    Der Auszahlungsbetrag aus dem LTI ist auf 
    maximal 200 % des festen Jahresgehalts 
    begrenzt. Der Auszahlungsbetrag aus dem LTI 
    ist zur Zahlung fällig am Ende des Monats, 
    der auf den Monat folgt, in dem der 
    Aufsichtsrat den Konzernabschluss der 
    Gesellschaft für das Gewährungsgeschäftsjahr 
    gebilligt hat. Die im STI unter B.III.3.1 
    geschilderten Fälle gelten entsprechend für 
    ein Ausscheiden während einer laufenden 
    Performance Periode. Der Aufsichtsrat ist 
    berechtigt, im Fall von 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, z.B. bei Akquisition oder der 
    Veräußerung eines Unternehmensteils, 
    die Planbedingungen des LTI vorübergehend 
    nach billigem Ermessen sachgerecht 
    anzupassen. Entsprechendes gilt, wenn 
    Änderungen der für die Gesellschaft 
    anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften 
    wesentliche Auswirkungen auf die für die 
    Berechnung des LTI maßgeblichen 
    Parameter haben sowie für den Fall, dass ein 
    Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate 
    umfasst (Rumpfgeschäftsjahr). 
 
    Die Gesellschaft kann den Auszahlungsbetrag 
    aus dem LTI bar oder in Aktien der 
    Gesellschaft auszahlen. Bei Barauszahlung 
    sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, 
    für einen Betrag in Höhe von 75 % des 
    ausgezahlten Nettobetrags Aktien der 
    Gesellschaft zu erwerben und diese für die 
    Dauer von vier Jahren in ihrem Eigentum zu 
    halten ('*Aktienerwerbs- und 
    Aktienhaltepflicht*'). Nach Beendigung des 
    Dienstvertrags besteht die Haltepflicht 
    grundsätzlich bis zum Ablauf von 12 Monaten 
    nach dem rechtlichen Ende des 
    Dienstvertrags, sofern nicht die vierjährige 
    Haltefrist bereits vorher abgelaufen ist. 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann nach 
    billigem Ermessen beschließen, ganz 
    oder teilweise anstelle einer Barauszahlung 
    Aktien der Gesellschaft auszugeben. Gibt die 
    Gesellschaft anstelle einer Barauszahlung 
    Aktien der Gesellschaft aus, sind die 
    Vorstandsmitglieder ebenfalls verpflichtet, 
    75 % der ausgegebenen Aktien für vier Jahre 
    in ihrem Eigentum zu halten. Unabhängig 
    davon, ob die Gesellschaft den 
    Auszahlungsbetrag bar oder in Aktien 
    leistet, müssen 75 % des 
    Netto-Auszahlungsbetrags aus dem LTI in 
    Aktien der Gesellschaft angelegt sein und 
    für die Dauer von vier Jahren im Eigentum 
    gehalten werden. 
3.3 *ESG-LTI* 
 
    Der ESG-LTI ist ein variables 
    Vergütungselement in Form eines 
    zukunftsgerichteten Performance Cash Plans 
    in jährlichen Tranchen, der durch eine 
    Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht der 
    Vorstandsmitglieder ergänzt wird. Jede 
    Tranche des ESG-LTI hat eine Laufzeit von 
    vier Jahren. Eine Tranche beginnt am 1. 
    Januar des Gewährungsgeschäftsjahrs und 
    endet mit Ablauf des 31. Dezember des 
    dritten auf das Gewährungsgeschäftsjahr 
    folgenden Jahrs ('*ESG*-*Performance 
    Periode*'). 
 
    Die Höhe des Auszahlungsbetrags aus dem 
    ESG-LTI hängt vom Erreichen von Zielen aus 
    den Bereichen Umwelt (_Environment_), 
    Soziales (_Social_) und umsichtige 
    Unternehmensführung (_Governance_) 
    ('*ESG-Ziele*') ab. 
 
    Der Zielbetrag des ESG-LTI beträgt 20 % des 
    festen Jahresgehalts. Der Auszahlungsbetrag 
    ist auf maximal 100 % des Zielbetrags 
    begrenzt. Der Auszahlungsbetrag aus dem 
    ESG-LTI ist zur Zahlung fällig am Ende des 
    Monats, der auf den Monat folgt, in dem der 
    Aufsichtsrat den Konzernabschluss der 
    Gesellschaft für das Gewährungsgeschäftsjahr 
    gebilligt hat. Die im STI unter B.III.3.1 
    geschilderten Fälle gelten entsprechend für 
    ein Ausscheiden während einer laufenden 
    Performance Periode. Der Aufsichtsrat ist 
    berechtigt, im Fall von 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder 
    der Veräußerung eines 
    Unternehmensteils, die Planbedingungen des 
    ESG-LTI vorübergehend nach billigem Ermessen 
    sachgerecht anzupassen. Entsprechendes gilt, 
    wenn Änderungen der für die 
    Gesellschaft anzuwendenden 
    Rechnungslegungsvorschriften wesentliche 
    Auswirkungen auf die für die Berechnung des 
    ESG-LTI maßgeblichen Parameter haben 
    sowie für den Fall, dass ein Geschäftsjahr 
    weniger als zwölf Monate umfasst 
    (Rumpfgeschäftsjahr). 
 
    Die Gesellschaft kann den Auszahlungsbetrag 
    aus dem ESG-LTI bar oder in Aktien der 
    Gesellschaft auszahlen. Bei Barauszahlung 
    sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, 
    für einen Betrag in Höhe von 100 % des 
    ausgezahlten Nettobetrags Aktien der 
    Gesellschaft zu erwerben und diese für die 
    Dauer von einem Jahr in ihrem Eigentum zu 
    halten ('*Aktienerwerbs- und 
    Aktienhaltepflicht*'). Der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft kann nach billigem Ermessen 
    beschließen, ganz oder teilweise 
    anstelle einer Barauszahlung Aktien der 
    Gesellschaft auszugeben. Gibt die 
    Gesellschaft anstelle einer Barauszahlung 
    Aktien der Gesellschaft aus, sind die 
    Vorstandsmitglieder ebenfalls verpflichtet, 
    100 % der ausgegebenen Aktien für ein Jahr 
    in ihrem Eigentum zu halten. Unabhängig 
    davon, ob die Gesellschaft den 
    Auszahlungsbetrag bar oder in Aktien 
    leistet, müssen 100 % des 
    Netto-Auszahlungsbetrags aus dem ESG-LTI in 
    Aktien der Gesellschaft angelegt sein und 
    für die Dauer von einem Jahr im Eigentum 
    gehalten werden. 
IV. *Leistungskriterien für die Gewährung 
    variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 
    1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
    Die unter B.III.3 genannten finanziellen und 
    nichtfinanziellen Leistungskriterien tragen 
    wie folgt zur Förderung der 
    Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung der Gesellschaft bei. Ihre 
    Zielerreichung wird wie folgt gemessen: 
 
    Die variablen Vergütungsbestandteile sind so 
    gestaltet, dass ein angemessenes 
    Anreizsystem zur Umsetzung der 
    Unternehmensstrategie und einer nachhaltigen 
    Wertschöpfung und -steigerung geschaffen 
    wird. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei 
    auf eine möglichst hohe Kongruenz zwischen 
    den Interessen und Erwartungen der Aktionäre 
    und der Vorstandsvergütung gelegt. Die 
    variable Vergütung ist an das Ziel der 
    nachhaltigen Steigerung des 
    Unternehmenswerts gebunden und besteht daher 
    aus einer kurz- und einer langfristigen 
    variablen Komponente. Das vom Aufsichtsrat 
    entwickelte Vergütungsmodell bietet ein 
    hohes Maß an Transparenz, indem es die 
    Erfolgsgrößen mit klar definierten 
    Indikatoren für Ertrag, Wertschöpfung und 
    nachhaltige Entwicklung verknüpft. Die 
    nachhaltige Geschäftsausrichtung sowie die 
    soziale und ökologische Verantwortung der 
    NORMA Group spiegeln sich in sogenannten 
    ESG-Zielen wider, die der variablen 
    Vergütung des Vorstands ebenfalls zugrunde 
    liegen. 
1. *STI* 
 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: NORMA Group SE: Bekanntmachung der -12-

Die relevanten Erfolgsgrößen zur 
   Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI 
   sind das durchschnittliche bereinigte NORMA 
   Group-EBIT (bereinigt um Akquisitionen) des 
   Gewährungsgeschäftsjahrs und der zwei 
   vorangegangenen Geschäftsjahre sowie der 
   relative Total Shareholder Return im 
   Gewährungsgeschäftsjahr. Das NORMA Group-EBIT 
   dient als absolute Erfolgsgröße zur 
   Berechnung des Ausgangswerts, indem der 
   individuelle STI-Prozentsatz mit dem 
   durchschnittlichen adjustierten, d.h. um 
   Akquisitionen bereinigten NORMA Group-EBIT im 
   Gewährungsgeschäftsjahr und in den zwei dem 
   Gewährungsgeschäftsjahr vorausgehenden 
   Geschäftsjahren (arithmetisches Mittel) 
   multipliziert wird. Im zweiten Schritt wird 
   der Ausgangswert mit einem Faktor zwischen 
   0,8 und 1,2 multipliziert, der sich aus der 
   Zielerreichung der relativen 
   Erfolgsgröße TSR ergibt. 
 
   Das NORMA Group-EBIT misst den Gewinn vor 
   Zinsen und Steuern. Durch die Verwendung des 
   durchschnittlichen bereinigten NORMA 
   Group-EBIT als Erfolgsgröße wird die 
   Rentabilität des Unternehmens in der 
   Vergütung des Vorstands berücksichtigt. 
   Rentabilität stellt dabei eine der 
   Kernanforderungen der Unternehmensstrategie 
   der NORMA Group dar. 
 
   Der TSR-Anpassungsfaktor wird ermittelt, 
   indem die TSR-Entwicklung (Aktienkurs und 
   Dividendenentwicklung) der Gesellschaft im 
   Verhältnis zu der TSR-Entwicklung der 
   Unternehmen der Vergleichsgruppe während des 
   Gewährungsgeschäftsjahrs gemessen wird. Die 
   Vergleichsgruppe besteht aus 15 
   börsennotierten Unternehmen mit einer 
   vergleichbaren Größe, Struktur und 
   Industrie zur NORMA Group (Bertrandt AG, 
   Deutz AG, DMG Mori AG, ElringKlinger AG, 
   Gerresheimer AG, Jungheinrich AG, König & 
   Bauer AG, Leoni AG, SAF-Holland S.A., 
   Schaeffler AG, SGL Carbon SE, Stabilus S.A., 
   Vossloh AG, Wacker Neuson SE und Washtec AG). 
   Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die 
   Vergleichsgruppe für zukünftige 
   Bemessungszeiträume vor Beginn des jeweiligen 
   Bemessungszeitraums anzupassen. Der TSR ist 
   für die Gesellschaft und für jedes 
   Vergleichsunternehmen definiert als die 
   prozentuale Veränderung des Börsenkurses 
   während des Gewährungsgeschäftsjahrs unter 
   Einbezug fiktiv reinvestierter Dividenden und 
   sämtlicher Kapitalmaßnahmen. Abhängig 
   von den Ergebnissen des Vergleichs wird der 
   Ausgangswert des STI bei Erreichen einer 
   Position in der Vergleichsgruppe oberhalb des 
   75. Perzentils um 20 % nach oben und 
   unterhalb des 25. Perzentils um 20 % nach 
   unten angepasst. Bei einer Position am 50. 
   Perzentil (Median) in der Vergleichsgruppe 
   wird der Ausgangswert nicht angepasst. 
   Zwischen den Unter- und Obergrenzen am 25. 
   Perzentil bzw. am 75. Perzentil sowie dem 50. 
   Perzentil wird linear interpoliert. 
 
   Individuelle Ziele, die an die Leistung des 
   einzelnen Vorstandsmitglieds anknüpfen, sind 
   nicht maßgeblich für die Bemessung der 
   Zielerreichung aus dem STI. 
 
2. *LTI* 
 
   Die relevante Erfolgsgröße zur 
   Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem LTI 
   ist der NOVA im Gewährungsgeschäftsjahr und 
   in den drei dem Gewährungsgeschäftsjahr 
   vorangehenden Geschäftsjahren. Der NOVA 
   ergibt sich aus der Differenz aus dem 
   adjustierten EBIT des Geschäftsjahrs, wie im 
   Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesen, multipliziert mit dem Faktor '1 
   minus s' und dem WACC (_Weighted Average Cost 
   of Capital_) multipliziert mit dem 
   investierten Kapital am Geschäftsjahresanfang 
   gemäß folgender Formel: 
 
   *NORMA Value Added = (bereinigtes EBIT x (1 - 
   t)) - (WACC x eingesetztes Kapital)* 
 
   Durch Anknüpfung an den NOVA schafft der LTI 
   einen langfristig angelegten Anreiz für den 
   Vorstand, sich für den Erfolg der 
   Gesellschaft einzusetzen. Der LTI ist damit 
   eine auf der Wertentwicklung des Konzerns 
   basierende Wertsteigerungsprämie. 
 
   Neben einer starken langfristigen Ausrichtung 
   auf die Wertschöpfung und -steigerung des 
   Unternehmens wird durch das Vergütungssystem 
   auch sichergestellt, dass die 
   Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit 
   stets einen signifikanten und im 
   Marktvergleich sehr hohen Anteil an Aktien 
   der NORMA Group halten. Ziel der 
   Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht ist es, 
   das Handeln der Vorstandsmitglieder stärker 
   auf die Wertschöpfung des Unternehmens 
   auszurichten. Dies verstärkt die 
   Übereinstimmung zwischen Aktionärs- und 
   Vorstandsinteressen. 
 
   Individuelle Ziele, die an die Leistung des 
   einzelnen Vorstandsmitglieds anknüpfen, sind 
   nicht maßgeblich für die Bemessung der 
   Zielerreichung aus dem LTI. 
3. *ESG-LTI* 
 
   Der ESG-LTI hängt vom Erreichen bestimmter, 
   vom Aufsichtsrat vor Beginn der 
   ESG-Performance Periode festgelegter, 
   Nachhaltigkeitsziele aus den Bereichen Umwelt 
   (_Environment_), Soziales (_Social_) und 
   umsichtige Unternehmensführung (_Governance_) 
   ab. ESG-Ziele können beispielsweise sein: 
 
   - Reduzierung der Treibhausgasemissionen; 
   - Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit; 
   - Steigerung der Kundenzufriedenheit; 
   - Reduzierung von Arbeitsunfällen (z.B. 
     Messung anhand der _total recordable 
     incident rate_ ('*TRIR*') pro Jahr); 
   - Steigerung der Nachhaltigkeit (z.B. 
     Messung anhand des _Dow Jones 
     Sustainability_ Index). 
 
   Der Aufsichtsrat legt vor Beginn der 
   jeweiligen ESG-Performance Periode die 
   Nachhaltigkeitsziele, ihre Gewichtung sowie 
   Kriterien zur Bemessung der Zielerreichung 
   fest. Nach Ablauf der ESG-Performance Periode 
   stellt der Aufsichtsrat die Zielerreichung 
   für jedes Vorstandsmitglied für jedes 
   ESG-Ziel fest und ermittelt anhand der 
   festgelegten Gewichtung die 
   Gesamtzielerreichung für die ESG-Ziele. Bei 
   einer Gesamtzielerreichung von 100 % 
   entspricht der Auszahlungsbetrag dem im 
   Dienstvertrag festgelegten Zielbetrag 
   ('*Ziel- und Maximalwert*'), also einem Wert 
   von 20 % des festen Jahresgehalts. Bei einer 
   Gesamtzielerreichung von 50 % oder weniger 
   wird keine Auszahlung geleistet 
   ('*Schwellenwert*'). Werte zwischen dem 
   Schwellenwert und dem Ziel- und Maximalwert 
   werden linear interpoliert. 
 
   Die NORMA Group nimmt mit dem ESG-LTI 
   proaktiv ihre Verantwortung zur Gestaltung 
   einer nachhaltigen Vergütungspolitik wahr. 
 
   Individuelle Ziele, die an die Leistung des 
   einzelnen Vorstandsmitglieds anknüpfen, sind 
   nicht maßgeblich für die Bemessung der 
   Zielerreichung aus dem ESG-LTI. 
V.   *Möglichkeiten der Gesellschaft, variable 
     Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 
     87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)* 
 
     Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
     Auszahlungsbeträge aus der variablen 
     Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen 
     anzupassen und zurückzufordern, wenn der 
     testierte Konzernabschluss und/oder die 
     Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, 
     die der Berechnung der variablen Vergütung 
     zugrunde liegen, nachträglich korrigiert 
     werden müssen, weil sie sich als objektiv 
     fehlerhaft herausstellen, und der Fehler zu 
     einer Falschberechnung der variablen 
     Vergütung geführt hat. 
 
     Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe 
     der Differenz zwischen den tatsächlich 
     durch die Gesellschaft geleisteten 
     Auszahlungsbeträgen und den 
     Auszahlungsbeträgen, die nach den 
     Regelungen über die variable Vergütung 
     unter Zugrundlegung der korrigierten 
     Berechnungsgrundlagen hätten ausbezahlt 
     werden müssen. 
 
     Wirkt sich die Korrektur der 
     Berechnungsgrundlagen der variablen 
     Vergütung auf mehrere ausgezahlte variable 
     Vergütungsbestandteile aus, können 
     Auszahlungsbeträge für sämtliche variable 
     Vergütungsbestandteile zurückgefordert 
     werden. Der Rückforderungsanspruch besteht 
     bis zum Ablauf von drei Jahren nach 
     Auszahlung des jeweils betroffenen 
     variablen Vergütungsbestandteils. 
VI.  *Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 
     2 Nr. 7 AktG)* 
 
     Sowohl der LTI als auch der ESG-LTI werden 
     aktienbasiert gewährt. Ausführungen zu 
     Fristen, zu den Bedingungen für das Halten 
     von Aktien nach dem Erwerb und zum Beitrag 
     der aktienbasierten Vergütung zur Förderung 
     der Geschäftsstrategie und zur 
     langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
     finden sich bei der Beschreibung der 
     Vergütungsbestandteile unter B.III. 
VII. *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
     Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)* 
1. *Laufzeiten und Voraussetzungen der 
   Beendigung vergütungsbezogener 
   Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 lit. 
   a AktG)* 
 
   Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder 
   treten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in 
   Kraft und enden mit dem Ende der Bestellung, 
   also derzeit bei Herrn Dr. Schneider mit 
   Ablauf des 30. Juni 2023 und bei Herrn Dr. 
   Klein mit Ablauf des 30. September 2021. Im 
   Fall einer erneuten Bestellung gelten die 
   Dienstverträge fort, es sei denn, die 
   Parteien treffen abweichende Vereinbarungen. 
 
   Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus 
   wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG 
   widerrufen, der zugleich ein wichtiger Grund 
   für die fristlose Kündigung des 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Vorstandsmitglieds nach § 626 BGB ist, endet 
   der Dienstvertrag automatisch. 
 
   Die aktuell bestellten Vorstandsmitglieder 
   sind im Rahmen einer Übergangsregelung 
   berechtigt, ihren jeweiligen Dienstvertrag 
   mit einer Frist von zwei Monaten zum 
   Monatsende zu kündigen 
   (Sonderkündigungsrecht) sowie ihr 
   Vorstandsamt zum selben Zeitpunkt 
   niederzulegen, wenn ein Aktionär mehr als 50 
   % der Aktien der Gesellschaft innehat oder 
   seine Rechtsstellung als Vorstandsmitglied 
   infolge einer Umwandlung der Gesellschaft 
   endet, ohne dass er Mitglied des Vorstands 
   bzw. der Geschäftsführung des übernehmenden 
   bzw. durch die Umwandlung neu gegründeten 
   Rechtsträgers wird. In künftigen 
   Dienstverträgen mit neu zu bestellenden 
   Vorstandsmitgliedern wird das 
   Sonderkündigungsrecht nicht mehr vereinbart. 
 
   Wird ein Vorstandsmitglied während der 
   Laufzeit seines Dienstvertrags dauernd 
   arbeitsunfähig, endet der Dienstvertrag 
   spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem 
   die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt 
   wird. 
2. *Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 
   2 Nr. 8 lit. b AktG)* 
 
   Wird der Dienstvertrag ohne wichtigen Grund 
   beendet, ist eine mögliche Abfindungszahlung 
   einschließlich Nebenleistungen an das 
   jeweilige Vorstandsmitglied auf den Wert von 
   höchstens zwei Jahresvergütungen begrenzt und 
   darf bei einer Restlaufzeit des 
   Dienstvertrags von weniger als zwei Jahren 
   die vertragliche Vergütung für die 
   Restlaufzeit nicht überschreiten 
   (*Abfindungs-Cap*). Für die Berechnung des 
   Abfindungs-Caps wird grundsätzlich auf die 
   Gesamtvergütung des abgelaufenen 
   Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auch auf 
   die voraussichtliche Gesamtvergütung für das 
   laufende Geschäftsjahr abgestellt. 
 
   Bei den aktuell bestellten 
   Vorstandsmitgliedern gilt im Rahmen einer 
   Übergangsregelung zusätzlich: Endet der 
   Dienstvertrag aufgrund des 
   Sonderkündigungsrechts im Fall eines 
   Kontrollwechsels, zahlt die Gesellschaft zum 
   Beendigungszeitpunkt eine Abfindung in Höhe 
   von drei Jahresvergütungen, jedoch nicht mehr 
   als den Wert der Vergütung für die 
   Restlaufzeit des Dienstvertrags. 
   Jahresvergütung ist das bei 
   Kündigungsausspruch aktuelle feste 
   Jahresgehalt sowie die für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr gewährten variablen 
   Vergütungsbestandteile. In künftigen 
   Dienstverträgen mit neu zu bestellenden 
   Vorstandsmitgliedern wird diese 
   Sonderregelung nicht mehr vereinbart. 
 
   Im Fall der Vereinbarung eines 
   nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird 
   eine etwaige Abfindungszahlung auf die 
   Karenzentschädigung angerechnet. 
 
   Wird der Vorstandsvertrag durch das 
   Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von 
   ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, 
   ist eine Abfindungszahlung ausgeschlossen. 
 
   Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und 
   Vorruhestandsregelungen werden bei den 
   Angaben unter B.III.2.2 erläutert. 
VIII. *Berücksichtigung der Vergütungs- und 
      Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
      bei der Festsetzung des Vergütungssystems 
      (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)* 
 
      Bei der Ausgestaltung und Festsetzung des 
      Vergütungs- und Nebenleistungssystems für 
      die Vorstandsmitglieder hat der 
      Aufsichtsrat auch die Vergütungs- und 
      Nebenleistungssysteme des oberen 
      Führungskreises und aller übrigen 
      Mitarbeiter, insbesondere auch in ihrer 
      zeitlichen Entwicklung, in seine 
      Überlegungen mit einbezogen und sich 
      die hierfür entscheidenden Planinhalte 
      durch Vertreter aus dem Personalwesen der 
      NORMA Group SE in seinen Sitzungen 
      erläutern lassen. 
IX.   *Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
      sowie zur Überprüfung des 
      Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
      10 AktG)* 
 
      Der Aufsichtsrat beschließt ein 
      klares und verständliches Vergütungssystem 
      für die Vorstandsmitglieder. Der 
      Präsidial- und Nominierungsausschuss ist 
      zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats 
      vorzubereiten und den Aufsichtsrat 
      regelmäßig mit allen Informationen zu 
      versorgen, die der Aufsichtsrat zur 
      Überprüfung des Vergütungssystems 
      benötigt. Eine Überprüfung des 
      Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat 
      nach pflichtgemäßem Ermessen, 
      spätestens aber alle vier Jahre durch. Der 
      Aufsichtsrat überprüft die Höhe des festen 
      Jahresgehalts alle zwei Jahre auf seine 
      Angemessenheit. Dabei führt der 
      Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch 
      und berücksichtigt ferner insbesondere 
      Veränderungen des Unternehmensumfelds, die 
      wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie 
      des Unternehmens, Veränderungen und Trends 
      der nationalen und internationalen 
      Corporate Governance Standards und die 
      Entwicklung der Vergütungs- und 
      Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
      gemäß Ziffer B.VIII. Bei Bedarf zieht 
      der Aufsichtsrat externe 
      Vergütungsexperten und andere Berater 
      hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf 
      die Unabhängigkeit der externen 
      Vergütungsexperten und Berater vom 
      Vorstand und trifft Vorkehrungen, um 
      Interessenkonflikte zu vermeiden. 
 
      Der Aufsichtsrat legt das beschlossene 
      Vergütungssystem der Hauptversammlung bei 
      jeder wesentlichen Änderung, 
      mindestens aber alle vier Jahre, zur 
      Billigung vor. Billigt die 
      Hauptversammlung das vorgelegte System 
      nicht, legt der Aufsichtsrat der 
      Hauptversammlung spätestens in der 
      darauffolgenden ordentlichen 
      Hauptversammlung ein überprüftes 
      Vergütungssystem zur Billigung vor. 
 
      Das Vergütungssystem gilt für alle 
      Vorstandsmitglieder rückwirkend ab dem 
      Beginn des 1. Januar 2020. Um das 
      Vergütungssystem umzusetzen, vereinbart 
      der Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft 
      mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern 
      entsprechende Anpassungen der 
      Dienstverträge und setzt die Zielwerte für 
      das Geschäftsjahr 2020 entsprechend dem 
      vorliegenden Vergütungssystem fest. 
 
      Der Aufsichtsrat und der Präsidial- und 
      Nominierungsausschuss stellen durch 
      geeignete Maßnahmen sicher, dass 
      mögliche Interessenkonflikte der an den 
      Beratungen und Entscheidungen über das 
      Vergütungssystem beteiligten 
      Aufsichtsratsmitglieder vermieden und 
      gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist 
      jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, 
      Interessenkonflikte gegenüber dem 
      Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen. Der 
      Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn 
      betreffende Interessenkonflikte gegenüber 
      dem Präsidial- und Nominierungsausschuss 
      offen. Über den Umgang mit einem 
      bestehenden Interessenkonflikt entscheidet 
      der Aufsichtsrat im Einzelfall. 
      Insbesondere kommt in Betracht, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied, das von einem 
      Interessenkonflikt betroffen ist, an einer 
      Sitzung oder einzelnen Beratungen und 
      Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des 
      Präsidial- und Nominierungsausschusses 
      nicht teilnimmt. 
 
      Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von 
      dem Vergütungssystem (Verfahren und 
      Regelungen zu Vergütungsstruktur) und 
      dessen einzelnen Bestandteilen sowie in 
      Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile 
      des Vergütungssystems abweichen oder neue 
      Vergütungsbestandteile einführen, wenn 
      dies im Interesse des langfristigen 
      Wohlergehens der Gesellschaft notwendig 
      ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche 
      Abweichungen für außergewöhnliche 
      Umstände, wie zum Beispiel eine 
      Wirtschafts- oder Unternehmenskrise vor. 
      Solche Abweichungen können vorübergehend 
      für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere 
      Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung 
      von der Maximalvergütung führen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die 
Weiterentwicklung der NORMA Group SE und für ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten kann die 
Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem 
Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Zudem können durch die Ausgabe von 
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten, gegebenenfalls ergänzend zum 
Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen 
werden. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und 
Optionsprämien zugute. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung soll die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ersetzen, die in der Hauptversammlung 
vom 20. Mai 2015 beschlossen wurde. Die am 20. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung läuft bis 
einschließlich zum 19. Mai 2020 und wird daher zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.