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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 23. Juni 
2020 
um 13:00 Uhr (MESZ) 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) statt. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, 80333 München, Brienner 
Straße 7. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse 
 
www.ms-industrie.ag 
 
unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice live in Bild und 
Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich 
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend im Anschluss an die 
Tagesordnung. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz) ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 27.274.202,69 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG aus drei von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit aller derzeitigen 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit Wirkung zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt. Dementsprechend sind alle 
   Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft neu zu wählen. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Karl-Heinz Dommes, Geschäftsführer 
      der PMB Vermögensmanagement GmbH, 
      Balingen, Wohnort: Hausen am Tann 
   b) Herrn Reto A. Garzetti, Geschäftsführer 
      der SE Swiss Equities AG, Zürich 
      (Schweiz), Wohnort: Zürich (Schweiz) 
   c) Frau Silke Bader, selbstständige 
      Rechtsanwältin, Wohnort: München 
 
   sowie als Ersatzmitglied für alle 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder 
 
   d) Herrn Josef Kleebinder, Senior Partner 
      der Advicum Consulting GmbH, Wien 
      (Österreich), Wohnort: Wien 
      (Österreich) 
 
   im Wege der Einzelwahl bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr 
   der Gesellschaft entscheidet, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Die Vorgeschlagenen sind Mitglieder folgender 
   weiterer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
   bzw. vergleichbarer in- und ausländischer 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Herr Reto A. Garzetti: 
 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der 
     Siegfried Holding AG, Zofingen (Schweiz) 
   * Präsident des Verwaltungsrates der Peach 
     Property Group, Zürich (Schweiz) 
   * Präsident des Verwaltungsrates der AGI AG 
     für Isolierungen und Brandschutz, 
     Dällikon/Zürich (Schweiz) 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der 
     Occlutech Holding AG, Schaffhausen 
     (Schweiz) 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der Südpack 
     Medica AG, Baar (Schweiz) 
 
   Die übrigen vorgeschlagenen Personen sind keine 
   Mitglieder weiterer gesetzlich zu bildender 
   Aufsichts- oder Kontrollgremien. 
 
   Herr Karl-Heinz Dommes, als unabhängiges 
   Mitglied, verfügt über Sachverstand auf dem 
   Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 
   Abs. 5 AktG. 
7. *Neufassung von § 16 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 
   1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist bereits in Kraft treten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
   dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
   der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
   jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
   werden. Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(2) Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür 
   reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
   Textform durch den Letztintermediär gemäß § 
   67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   mitgeteilten Adresse spätestens an dem Tag, bis 
   zu dem die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 zu 
   erfolgen hat, zugehen. Der Tag des Zugangs des 
   Nachweises ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand 
   ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung 
   zu verkürzen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der Gesellschaft und der MS Powertrain 
   Technologie GmbH* 
 
   Die Gesellschaft und ihre 100%ige 
   Tochtergesellschaft MS Powertrain Technologie 
   GmbH, Trossingen-Schura, beabsichtigen einen 
   Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
   Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zur 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   und hat folgenden Inhalt: 
 
   _'Ergebnisabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen_ 
 
   _MS Industrie AG_ 
 
   _mit dem Sitz in 80333 München, Brienner 
   Straße 7_ 
 
   _nachfolgend "Organträger" genannt -_ 
 
   _und_ 
 
   _MS Powertrain Technologie GmbH_ 
 
   _mit dem Sitz in 78647 Trossingen-Schura, 
   Neuenbühlstraße 6_ 
 
   _nachfolgend "Organgesellschaft" genannt -_ 
 
   _Präambel_ 
 

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May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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