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(2)

DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 23. Juni 
2020 
um 13:00 Uhr (MESZ) 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) statt. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, 80333 München, Brienner 
Straße 7. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse 
 
www.ms-industrie.ag 
 
unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice live in Bild und 
Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich 
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend im Anschluss an die 
Tagesordnung. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz) ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 27.274.202,69 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG aus drei von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit aller derzeitigen 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit Wirkung zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt. Dementsprechend sind alle 
   Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft neu zu wählen. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Karl-Heinz Dommes, Geschäftsführer 
      der PMB Vermögensmanagement GmbH, 
      Balingen, Wohnort: Hausen am Tann 
   b) Herrn Reto A. Garzetti, Geschäftsführer 
      der SE Swiss Equities AG, Zürich 
      (Schweiz), Wohnort: Zürich (Schweiz) 
   c) Frau Silke Bader, selbstständige 
      Rechtsanwältin, Wohnort: München 
 
   sowie als Ersatzmitglied für alle 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder 
 
   d) Herrn Josef Kleebinder, Senior Partner 
      der Advicum Consulting GmbH, Wien 
      (Österreich), Wohnort: Wien 
      (Österreich) 
 
   im Wege der Einzelwahl bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr 
   der Gesellschaft entscheidet, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Die Vorgeschlagenen sind Mitglieder folgender 
   weiterer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
   bzw. vergleichbarer in- und ausländischer 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Herr Reto A. Garzetti: 
 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der 
     Siegfried Holding AG, Zofingen (Schweiz) 
   * Präsident des Verwaltungsrates der Peach 
     Property Group, Zürich (Schweiz) 
   * Präsident des Verwaltungsrates der AGI AG 
     für Isolierungen und Brandschutz, 
     Dällikon/Zürich (Schweiz) 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der 
     Occlutech Holding AG, Schaffhausen 
     (Schweiz) 
   * Mitglied des Verwaltungsrates der Südpack 
     Medica AG, Baar (Schweiz) 
 
   Die übrigen vorgeschlagenen Personen sind keine 
   Mitglieder weiterer gesetzlich zu bildender 
   Aufsichts- oder Kontrollgremien. 
 
   Herr Karl-Heinz Dommes, als unabhängiges 
   Mitglied, verfügt über Sachverstand auf dem 
   Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 
   Abs. 5 AktG. 
7. *Neufassung von § 16 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 
   1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist bereits in Kraft treten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
   dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
   der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
   jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
   werden. Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(2) Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür 
   reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
   Textform durch den Letztintermediär gemäß § 
   67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   mitgeteilten Adresse spätestens an dem Tag, bis 
   zu dem die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 zu 
   erfolgen hat, zugehen. Der Tag des Zugangs des 
   Nachweises ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand 
   ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung 
   zu verkürzen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der Gesellschaft und der MS Powertrain 
   Technologie GmbH* 
 
   Die Gesellschaft und ihre 100%ige 
   Tochtergesellschaft MS Powertrain Technologie 
   GmbH, Trossingen-Schura, beabsichtigen einen 
   Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
   Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zur 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   und hat folgenden Inhalt: 
 
   _'Ergebnisabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen_ 
 
   _MS Industrie AG_ 
 
   _mit dem Sitz in 80333 München, Brienner 
   Straße 7_ 
 
   _nachfolgend "Organträger" genannt -_ 
 
   _und_ 
 
   _MS Powertrain Technologie GmbH_ 
 
   _mit dem Sitz in 78647 Trossingen-Schura, 
   Neuenbühlstraße 6_ 
 
   _nachfolgend "Organgesellschaft" genannt -_ 
 
   _Präambel_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -2-

_Der Organträger ist an der Organgesellschaft im 
   Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17 Satz 1 KStG 
   beteiligt. Zur Errichtung einer Organschaft im 
   Sinne der §§ 14 ff. KStG vereinbaren die 
   Parteien hiermit das Folgende:_ 
 
   _§ 1_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   _Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
   während der Dauer dieses Vertrags (§ 6) ihren 
   ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. 
   Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder 
   Auflösung von Rücklagen nach § 3, der sich nach 
   § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
   ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung._ 
 
   _§ 2_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   _Der Organträger ist zur Verlustübernahme 
   entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in 
   seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet._ 
 
   _§ 3_ 
   _Bildung und Auflösung von Rücklagen_ 
 
   (1) Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung 
       des Organträgers berechtigt, Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in die 
       Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
       HGB einzustellen, soweit dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags bei der 
       Organgesellschaft gebildete 'andere 
       Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 
       3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen 
       des Organträgers aufzulösen und zum 
       Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
       verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
   (2) _Die Abführung von Erträgen aus der 
       Auflösung sonstiger Rücklagen oder das 
       Heranziehen dieser Rücklagen zum 
       Ausgleich eines Jahresfehlbetrages wird 
       ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches 
       gilt für einen zu Beginn der 
       Vertragsdauer etwaig vorhandenen 
       Gewinnvortrag._ 
 
   _§ 4_ 
   _Aufstellung des Jahresabschlusses_ 
 
   _Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist 
   im Einvernehmen mit dem Organträger 
   aufzustellen._ 
 
   _§ 5_ 
   _Fälligkeit, Abschlagszahlungen_ 
 
   (1) Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns 
       nach § 1 dieses Vertrags entsteht mit 
       Ablauf des Bilanzstichtags der 
       Organgesellschaft und wird am Tage der 
       Feststellung des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft zur Zahlung fällig. 
       Der Anspruch auf Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrags nach § 2 dieses 
       Vertrags entsteht mit Ablauf des 
       Bilanzstichtags der Organgesellschaft 
       und wird zum gleichen Zeitpunkt zur 
       Zahlung fällig. 
   (2) _Vor Feststellung des Jahresabschlusses 
       kann der Organträger Vorschüsse auf eine 
       ihm für das Geschäftsjahr 
       voraussichtlich zustehende 
       Gewinnabführung verlangen, wenn und 
       soweit die Zahlung einer Vorabdividende 
       zulässig ist._ 
 
   _§ 6_ 
   _Dauer des Vertrags_ 
 
   (1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung des 
       Organträgers und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft geschlossen._ 
   (2) _Dieser Vertrag ist mit seiner Eintragung 
       in das Handelsregister des Sitzes der 
       Organgesellschaft wirksam und gilt für die 
       Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in 
       dem die Eintragung erfolgt. Das 
       Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des 
       Vertrages in das Handelsregister des 
       Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt 
       werden._ 
   (3) Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer 
       von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
       dem die Eintragung des Vertrages in das 
       Handelsregister des Sitzes der 
       Organgesellschaft erfolgt, also 
       rückwirkend für das Jahr der Eintragung 
       des Unternehmensvertrages in das 
       Handelsregister der Organgesellschaft, 
       frühestens somit zum 01.01.2020, 00:00 
       Uhr, geschlossen. Er verlängert sich 
       jeweils bis zum Ende des nächsten 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
       wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist 
       von 6 Monaten vor Ablauf der jeweils 
       verlängerten Vertragszeit schriftlich 
       gekündigt wird. 
   (4) Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft innerhalb der festen 
       Laufzeit des Vertrages (Absatz 3) weniger 
       als 12 Kalendermonate umfasst oder das 
       erste Jahr der Geltung dieses Vertrages 
       durch das Finanzamt für eine 
       körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
       anerkannt wird, verlängert sich die 
       Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
       (Rumpf-)Geschäftsjahre der 
       Organgesellschaft, bis zum Ablauf von 
       mindestens vollen fünf Zeitjahren, 
       gerechnet ab dem ersten Tag des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
       dem der Vertrag steuerliche Wirkung 
       erlangt. Wird der Vertrag während der 
       gesamten Laufzeit des Vertrages in einem 
       Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine 
       körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
       anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 
       ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der 
       Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung 
       erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von 
       fünf (Zeit-)Jahren. 
   (5) _Dieser Vertrag kann mittels 
       einvernehmlicher Aufhebung oder mittels 
       Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn 
       ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige 
       Gründe für die vorzeitige Beendigung 
       gelten insbesondere:_ 
 
       a) _die Veräußerung, die 
          Einbringung oder sonstige 
          Übertragung von Anteilen an der 
          Organgesellschaft in einem Umfang, 
          der zur Folge hat, dass die 
          steuerlichen Voraussetzungen der 
          finanziellen Eingliederung der 
          Organgesellschaft in den Organträger 
          nicht mehr vorliegen,_ 
       b) _die Verschmelzung, Spaltung oder 
          Liquidation des Organträgers oder der 
          Organgesellschaft,_ 
       c) _der Formwechsel der 
          Organgesellschaft, es sei denn die 
          Organgesellschaft wird in eine 
          Kapitalgesellschaft anderer 
          Rechtsform umgewandelt,_ 
       d) _die Verlegung des Satzungs- oder 
          Verwaltungssitzes der 
          Organgesellschaft, wenn dadurch die 
          steuerliche Organschaft entfällt,_ 
       e) _wenn die Beteiligung an der 
          Organgesellschaft nicht mehr einer 
          inländischen Betriebsstätte des 
          Organträgers zuzurechnen ist, und_ 
       f) _der Eintritt eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          bei der Organgesellschaft unter 
          entsprechender Anwendung des § 307 
          AktG._ 
   (6) Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung 
       oder einer Kündigung aus wichtigem Grund 
       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist 
       nach den für den Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft geltenden Bestimmungen 
       eine Abgrenzungsbilanz für die 
       Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der 
       Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der 
       Kündigung aufzustellen; für den Gewinn 
       oder Verlust, der in dieser 
       Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten 
       § 1 und § 2 entsprechend. 
 
   _§ 7_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) _Änderungen dieses Vertrages 
       bedürfen der Schriftform, soweit nicht 
       notarielle Beurkundung erforderlich ist. 
       Dies gilt auch für diese Klausel._ 
   (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags 
       unwirksam oder undurchführbar sein oder 
       werden oder sollte sich in dem Vertrag 
       eine Lücke herausstellen, so wird 
       hierdurch die Wirksamkeit der übrigen 
       Bestimmungen dieses Vertrags nicht 
       berührt. Die Parteien verpflichten sich 
       in diesem Falle, die unwirksame oder 
       undurchführbare Bestimmung durch 
       diejenige wirksame und durchführbare 
       Bestimmung zu ersetzen, die der 
       unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung wirtschaftlich am nächsten 
       kommt, bzw. die Lücke durch diejenige 
       Bestimmung auszufüllen, die sie nach 
       ihren wirtschaftlichen Absichten 
       vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt 
       bedacht hätten.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Abschluss des genannten 
   Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
   Gesellschaft und der MS Powertrain Technologie 
   GmbH zuzustimmen. 
 
   Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.ms-industrie.ag 
 
   unter dem Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' abrufbar. Sie werden 
   auch während der Hauptversammlung abrufbar sein: 
 
   - Ergebnisabführungsvertrag zwischen der MS 
     Industrie AG und der MS Powertrain 
     Technologie GmbH, 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der MS Industrie AG 
     und der Geschäftsführung der MS Powertrain 
     Technologie GmbH über den 
     Ergebnisabführungsvertrag, 
   - die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie 
     die zusammengefassten Lageberichte der MS 
     Industrie AG und des Konzerns für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
   - die Jahresabschlüsse der MS Powertrain 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Technologie GmbH für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019. 
II. 
Bericht an die Hauptversammlung 
 
*Gemeinsamer Bericht des Vorstands der MS Industrie AG 
und der Geschäftsführung der MS Powertrain Technologie 
GmbH über den Abschluss eines 
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der MS Industrie 
AG und der MS Powertrain Technologie GmbH gemäß 
Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung 
der MS Industrie AG über das Geschäftsjahr 2019* 
 
Der Vorstand der MS Industrie AG hat gemeinsam mit der 
Geschäftsführung der MS Powertrain Technologie GmbH 
gemäß § 293a AktG einen schriftlichen Bericht über 
die gemäß Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene 
Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag erstattet. Der 
Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Einleitung 
 
Die MS Powertrain Technologie GmbH, Trossingen-Schura, 
ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der MS Industrie 
AG. Gegenstand des Unternehmens der MS Powertrain 
Technologie GmbH ist die Herstellung und der Handel mit 
Maschinen, Werkzeugen und Geräten aller Art. 
 
Vertragsinhalt 
 
Der Ergebnisabführungsvertrag hat im Wesentlichen 
folgenden Inhalt: 
 
Die MS Powertrain Technologie GmbH verpflichtet sich, 
ihren ganzen Gewinn, der sich nach § 301 AktG bestimmt, 
an die MS Industrie AG abzuführen. 
 
Im Gegenzug ist die MS Industrie AG zur 
Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet. 
 
Die MS Powertrain Technologie GmbH ist mit Zustimmung 
der MS Industrie AG berechtigt, soweit diese gesetzlich 
zulässig ist, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
Gewinnrücklage gemäß § 272 Abs. 3 HGB 
einzustellen. Diese sind auf Verlangen der MS Industrie 
AG aufzulösen. Die Abführung von Erträgen aus der 
Auflösung von sonstigen Rücklagen oder das Heranziehen 
von Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrag wird 
ausgeschlossen. 
 
Der Anspruch auf Abführung des Gewinns entsteht mit 
Ablauf des Bilanzstichtags der MS Powertrain 
Technologie GmbH und wird am Tag der Feststellung des 
Jahresabschlusses fällig. Der Ausgleich eines 
Jahresfehlbetrags wird mit Ablauf des Bilanzstichtages 
der MS Powertrain Technologie GmbH fällig. Die MS 
Industrie AG kann Vorschüsse auf eine voraussichtlich 
zustehende Gewinnabführung verlangen. 
 
Der Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt 
der Zustimmung der Hauptversammlung der MS Industrie AG 
und der Gesellschafterversammlung der MS Powertrain 
Technologie GmbH geschlossen und wird mit Eintragung im 
Handelsregister wirksam. 
 
Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen 
und verlängert sich bis zum Ende des nächsten 
Geschäftsjahrs, wenn er nicht mit einer Frist von 6 
Monaten schriftlich gekündigt wird. 
 
Der Vertrag kann einvernehmlich oder mittels Kündigung 
beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als 
wichtige Gründe gelten: 
 
- Übertragung von Anteilen an der MS 
  Powertrain Technologie GmbH, so dass eine 
  finanzielle Eingliederung bei der MS Industrie 
  AG nicht mehr vorliegt 
- Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
  Vertragsparteien 
- Formwechsel der MS Powertrain Technologie GmbH 
- Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes 
  mit Wegfall der steuerlichen Organschaft 
- Wenn die Beteiligung an der MS Powertrain 
  Technology GmbH nicht mehr einer inländischen 
  Betriebsstätte der MS Industrie AG zuzurechnen 
  ist 
- Eintritt eines außenstehenden 
  Gesellschafters in entsprechender Anwendung 
  des § 307 AktG 
 
In diesen Fällen ist eine Abgrenzungsbilanz auf den 
Zeitpunkt des Endes der Wirksamkeit des 
Ergebnisabführungsvertrages zu erstellen und Gewinn 
oder Verlust auszugleichen. 
 
Sonstige Angaben 
 
Da die MS Industrie AG alleinige Gesellschafterin der 
MS Powertrain Technologie GmbH ist, ist der 
Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293 b Abs. 1 
AktG nicht entsprechend § 293 b ff. AktG durch 
sachverständige Prüfer als Vertragsprüfer zu prüfen. 
Eine solche Prüfung ist daher nicht erfolgt und wird 
auch nicht erfolgen. 
 
Durch den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags wird 
eine steuerliche Organschaft im Bereich der Gewerbe- 
und Körperschaftsteuer begründet und damit die 
Konsolidierung der Ergebnisse herbeigeführt. Hierdurch 
kann ein fortlaufender, steueroptimierter 
Ergebnisausgleich innerhalb des MS Industrie Konzerns 
erfolgen. Durch den Abschluss des Vertrags wird die 
Möglichkeit geschaffen, mit unmittelbarer steuerlicher 
Wirkung eine Verlustverrechnung vornehmen zu können. 
Zugleich ermöglicht der Vertragsabschluss die 
Erreichung des vorbezeichneten Zweckes unter 
Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit beider 
Gesellschaften. 
 
Der Ergebnisabführungsvertrag ermöglicht steuerliche 
Optimierungen. Durch den Abschluss des 
Gewinnabführungsvertrags geht wirtschaftlich das 
unternehmerische Risiko der MS Powertrain Technologie 
GmbH auf die MS Industrie AG über, da sie die während 
der Vertragsdauer entstehenden Fehlbeträge der MS 
Powertrain Technologie GmbH ausgleichen muss. Die MS 
Industrie AG ist ohnehin alleinige Gesellschafterin der 
MS Powertrain Technologie GmbH. Über die üblichen 
geschäftlichen Risiken hinausgehende 
Gesellschaftsrisiken sind nicht ersichtlich. Die 
üblichen geschäftlichen Risiken werden außerdem 
durch die steuerlichen Vorteile aufgewogen. 
 
Der Aufsichtsrat der MS Industrie AG hat dem Abschluss 
des Ergebnisabführungsvertrags mit Beschluss vom 27. 
April 2020 zugestimmt. 
 
III. 
Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 
23. Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') 
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 23. Juni 2020 ab 13:00 Uhr (MESZ) im 
Internet unter 
 
www.ms-industrie.ag 
 
unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (siehe 
hierzu die Ausführungen im Abschnitt 'Voraussetzungen 
für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts') 
werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
übersandt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten über die elektronische 
Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
werden ermöglicht. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis reicht ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Versammlung, das ist der 02. Juni 2020, 00:00 Uhr 
(MESZ), (Record Date) zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens 
sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
*MS Industrie AG* 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
die Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir 
bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date 
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, 
die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern, es sei denn, sie lassen sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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