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DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23. Juni 2020 in Aalen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SHW AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23. Juni 2020 
in Aalen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-14 / 18:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*SHW AG* 
 
*Aalen* 
 
- ISIN DE000A1JBPV9 - 
- WKN A1JBPV - 
 
*Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung* 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur virtuellen ordentlichen 
Hauptversammlung der SHW AG mit Sitz in Aalen 
 
*am Dienstag, den 23. Juni 2020 um 10.00 Uhr,* 
 
ein. 
 
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(*COVID-19-Gesetz*) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Wilhelmstraße 67, 73433 Aalen, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft) im Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch 
vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über das 
von uns unter der Internetadresse 
 
https://www.shw.de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2020 
/ 
 
zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet 
übertragen. 
 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen 
Sie bitte den im Anschluss an die Tagesordnung beschriebenen Hinweisen zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
Konzernabschlusses der SHW AG, des zusammengefassten Lage- und 
Konzernlageberichts für die SHW AG und den SHW-Konzern sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Vorschlags des 
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch 
die Hauptversammlung bedarf es somit nicht. Vielmehr sind die vorgenannten 
Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 
Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu 
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des 
Vorstands, der die Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je SHW-Aktie 
vorsah, haben sich die Auswirkungen des Coronavirus verschärft. Die geänderten 
Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die 
Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der SHW AG aus. Der 
Vorstand der SHW AG hat daher am 8. April 2020 beschlossen, seinen Vorschlag 
für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im Wege der 
Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der 
COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die SHW AG soll der Bilanzgewinn 
für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in andere 
Gewinnrücklagen eingestellt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des 
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 7.478.928,58 wird in die anderen 
Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
zu erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 
Entlastung zu erteilen. 
 
*5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2020 * 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
Sitz in Berlin und Niederlassung in Neu-Ulm, zum Abschluss- und 
Konzernabschlussprüfer der SHW AG für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb 
und zur Verwendung eigener Aktien sowie über eine neue Ermächtigung des 
Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG) auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung 
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist bis zum 9. Mai 2021 
befristet und endet somit in absehbarer Zeit. Daher soll die bestehende 
Ermächtigung aufgehoben und der Hauptversammlung soll ein entsprechender neuer 
Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die Laufzeit der neuen 
Ermächtigung soll wiederum fünf Jahre betragen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
a) Die am 10. Mai 2016 von der Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
der neuen unter nachstehenden lit. b) bis lit. j) dieses Tagesordnungspunkts 6 
vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 22. Juni 2025 eigene Aktien bis 
zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im 
Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte 
für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels 
eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels eines öffentlichen Angebots zur 
Abgabe eines solchen Angebots. 
 
- Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am selben Handelstag durch die 
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 
Prozent über- oder unterschreiten. 
 
- Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot oder über eine 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene 
Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem 
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 
Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei 
Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das Volumen des 
Angebots begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall 
einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten 
erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
e) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu allen gesetzlich 
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu 
verwenden: 
 
aa) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können 
auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2020 12:00 ET (16:00 GMT)

erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann 
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
Satzung ermächtigt. 
 
bb) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist auf 
insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
beschränkt, wobei bei einer Veräußerung eigener Aktien, die den 
vorgenannten Bestimmungen entspricht, diejenigen Aktien anzurechnen sind, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert werden. 
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. 
 
cc) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere 
auch im Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Teilen 
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
Grundstücke, Rechte und Forderungen, einschließlich solcher Forderungen, 
die gegen die Gesellschaft selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen 
gerichtet sind. 
 
dd) Die Aktien können zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwenden 
werden, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem 
Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden. 
 
ee) Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- und Führungskräftevergütung 
Mitarbeitern der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie 
Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
erworbenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen 
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
ausschließlich zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie an Mitglieder der 
Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. Der Vorstand kann 
die an Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen 
sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser 
Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder in 
sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der Vorstandsvergütung 
Mitgliedern des Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen 
gemäß lit. e) ee) Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
g) Die Ermächtigungen unter lit. e) und f) können einmal oder mehrmals, ganz 
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. e) bb) 
bis ee) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
h) Durch die Ausnutzung der in lit. e) ee) und f) dieses Tagesordnungspunktes 
6 enthaltenen Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 Prozent 
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder 
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
Höchstgrenze von 10 Prozent sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
genehmigtem Kapital und/oder bedingtem Kapital an Mitarbeiter und/oder 
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitarbeiter von mit der 
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung 
von verbundenen Unternehmen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
ausgegeben werden. 
 
i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
unter lit. e) bb) bis ee) und lit. f) verwendet werden. 
 
j) Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG * 
 
Durch die vorstehende Ermächtigung soll die Gesellschaft weiterhin in die Lage 
versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. Zudem soll durch 
die vorgeschlagene Regelung die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, neben 
dem Erwerb über die Börse, eigene Aktien auch durch ein öffentliches 
Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur 
Abgabe eines Angebots kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie 
viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei 
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen gleichwertigen Angebote der 
Aktionäre das vorgegebene Volumen übersteigen, muss der Erwerb bzw. die 
Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien 
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 
AktG). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 
Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung 
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird insoweit ermächtigt, die Satzung 
hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl der Stückaktien 
anzupassen. 
 
Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer älteren 
Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, soll in folgenden Fällen 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
a) Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen Aktien an Dritte und zur 
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über 
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, soweit der 
Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht 
die Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
Gebrauch. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die 
eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. 
Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da 
sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. Durch sie können 
zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Sie 
ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an 
institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit 
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft darüber hinaus in die 
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende Möglichkeiten 
schnell und flexibel zu nutzen, da es nicht der zeit- und kostenaufwendigen 
Abwicklung eines Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für die 
Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
die jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser 
Ermächtigung unterrichten. 
 
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der 
Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts 
auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 
4 AktG angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass 

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