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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Zalando SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Zalando SE Berlin ISIN DE000ZAL1111 / WKN ZAL111 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet 
die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen Maßnahmen und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen 
und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der Zalando SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 23. 
Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)* stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der Zalando SE, 
Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 der 
Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über den passwortgeschützten 
Internetservice der Gesellschaft (_Aktionärsportal_) in Bild und Ton übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
    Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, dem 
    zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die Zalando SE und den 
    Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden 
    Berichten zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB1 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss am 25. Februar 2020 gebilligt. Damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
    keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
    Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen 
    Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die 
    Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
    lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
    Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (SEVO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SEVO 
    nichts anderes ergibt. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Zalando SE 
    für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 199.623.726,68 
    vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst 
       & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       für das erste Halbjahr des 
       Geschäftsjahres 2020 sowie für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 zu 
       bestellen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses ferner vor, 
       die Ernst & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Prüfer für eine etwaige prüferische 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur 
       nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
    der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auferlegt wurden. 
 
    Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bzw. 5 lit. b) 
    einzeln abstimmen zu lassen. 
6.  *Nachwahl bzw. Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Bestellung 
    von Ersatzmitgliedern* 
 
    Herr Alexander Samwer hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
    Wirkung zum Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung 
    niedergelegt. Deshalb ist die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der 
    Anteilseigner erforderlich. 
 
    Mit Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung endet 
    außerdem die Amtszeit sämtlicher Arbeitnehmervertreter im 
    Aufsichtsrat. Es ist deshalb eine Neubestellung der Arbeitnehmervertreter 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SEVO, 
    (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3 
    SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der Vereinbarung 
    über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando SE vom 17. März 2014 
    (im Folgenden _Beteiligungsvereinbarung_ genannt) und (v) § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus 
    sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 
 
    Die Anteilseignervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der 
    Satzung ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt. 
    Die drei Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der 
    Satzung i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren 
    Ersatzmitgliedern vom SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der 
    Hauptversammlung der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die 
    Hauptversammlung ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der 
    Beteiligungsvereinbarung an diese Vorschläge gebunden. 
 
    *a) Nachwahl eines Anteilseignervertreters* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses - vor, folgende Person für den Rest der Amtszeit 
    von Herrn Alexander Samwer, d.h. mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 23. Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der 
    Zalando SE zu wählen: 
 
    Jennifer Hyman, Geschäftsführerin der Rent the Runway, Inc., wohnhaft in 
    New York (USA). 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Jennifer Hyman nicht in einer 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Zalando SE oder zu deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Zalando SE oder einem wesentlich an 
    der Zalando SE beteiligten Aktionär, die gegenüber der Hauptversammlung 
    offenzulegen wäre. 
 
    *b) Bestellung der Arbeitnehmervertreter* 
 
    Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung 
    werden seitens der Arbeitnehmer die folgenden Vorschläge für die durch 
    die Hauptversammlung zu bestellenden Arbeitnehmervertreter und deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -2-

Ersatzmitglieder unterbreitet: 
 
    aa) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als 
        Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Matti Ahtiainen, ausgeübter Beruf: 
          Financial Controller der Zalando 
          Finland Oy, wohnhaft in Espoo 
          (Finnland); 
        - Jade Buddenberg, ausgeübter Beruf: 
          Lead Circularity & Sustainability 
          Recommerce bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland); 
        - Anika Mangelmann, ausgeübter Beruf: 
          Chairperson of ZEP (Zalando Employee 
          Participation) bei Zalando SE, 
          wohnhaft in Berlin (Deutschland). 
    bb) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als Ersatzmitglieder für 
        die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Anthony Brew, ausgeübter Beruf: 
          Engineering Lead, Customer Data 
          Platform bei Zalando Ireland Ltd., 
          wohnhaft in Dublin (Irland) als 
          Ersatzmitglied für Matti Ahtiainen; 
        - Margot Comon, ausgeübter Beruf: 
          In-house Consultant, People Insights & 
          Rewards bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland) als 
          Ersatzmitglied für Anika Mangelmann; 
        - Christine Loof, ausgeübter Beruf: 
          Senior Manager Market Research bei 
          Zalando SE, wohnhaft in Berlin 
          (Deutschland) als Ersatzmitglied für 
          Jade Buddenberg. 
 
        Sie werden wie aufgeführt Mitglieder des 
        Aufsichtsrats, wenn das 
        Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, 
        für das sie als Ersatzmitglied bestellt 
        wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit 
        ausscheidet und der SE-Betriebsrat nicht 
        vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger 
        gewählt hat und dieser auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt worden ist. Die Amtszeit von in 
        den Aufsichtsrat nachgerückten 
        Ersatzmitgliedern endet mit der 
        Beendigung der Hauptversammlung, in der 
        ein vom SE-Betriebsrat gewählter 
        Nachfolger für das jeweils ersetzte 
        Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt wird, spätestens aber zu dem 
        Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit 
        des Letzteren abgelaufen wäre. 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten einschließlich der Angaben 
    zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Nachwahl bzw. die Neubestellungen zum Aufsichtsrat entscheiden 
    zu lassen. 
7.  *Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (_ARUG II_) geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeitigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
    erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen 
    des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
    gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
    auf Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, 
    Anwendung. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem 
    Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
    der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
    bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
    dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(3) Für den Nachweis des Aktienbesitzes 
     nach Abs. 1 ist ein besonderer Nachweis 
     über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein 
     Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß 
     § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall 
     ausreichend. Der Nachweis über den 
     Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 
     21. Tages vor der Hauptversammlung 
     ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss 
     der Gesellschaft unter der in der 
     Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
     mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen. In der 
     Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
     bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des 
     Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 
    3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien läuft am 1. Juni 2020 aus. Deshalb soll der 
    Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für fünf 
    Jahre ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
       Juni 2025 eigene Aktien zu jedem zulässigen 
       Zweck bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die 
       auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, die sich im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       betragen. 
 
       Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (i) über die Börse, (ii) mittels eines an 
       alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
       Folgenden _Erwerbsangebot_) oder (iii) 
       durch die Einräumung von Andienungsrechten 
       an die Aktionäre. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie der 
           Gesellschaft (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           vorbehaltlich anderer anwendbarer 
           Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
           10 % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
           Erwerbsangebot, kann die 
           Gesellschaft entweder einen 
           Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne 
           festlegen, zu dem/der sie bereit 
           ist, die Aktien zu erwerben. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen Verkaufsangebote. 
 
           Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte 
           der Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) dürfen - 
           vorbehaltlich einer Anpassung 
           während der Angebotsfrist - den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

der öffentlichen Ankündigung des 
           Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
           Basis des arithmetischen Mittels der 
           Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), um 
           nicht mehr als 10 % überschreiten 
           und um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der öffentlichen Ankündigung nicht 
           unerhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann 
           der Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne angepasst werden. In 
           diesem Fall wird auf den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsenhandelstagen vor der 
           öffentlichen Ankündigung einer 
           etwaigen Anpassung, ermittelt auf 
           der Basis des arithmetischen Mittels 
           der Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), 
           abgestellt. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
 
           Sofern bei einem Erwerbsangebot das 
           Volumen der angedienten Aktien das 
           vorgesehene Rückkaufvolumen 
           überschreitet, soll die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils gezeichneten bzw. 
           angebotenen Aktien erfolgen; das 
           Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
           anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           maximal 100 Stück angedienter Aktien 
           je Aktionär sowie eine kaufmännische 
           Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien können 
           vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der 
           Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
       cc) Erfolgt der Erwerb durch Einräumung 
           von Andienungsrechten an die 
           Aktionäre, so können diese pro Aktie 
           der Gesellschaft zugeteilt werden. 
           Gemäß dem Verhältnis des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
           eine entsprechend festgesetzte 
           Anzahl von Andienungsrechten zur 
           Veräußerung einer Aktie der 
           Gesellschaft an diese. 
           Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
           die sich aus dem Verhältnis des 
           Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
           ergibt. Bruchteile von 
           Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
           Die Gesellschaft kann dabei entweder 
           einen Kaufpreis oder eine 
           Kaufpreisspanne festlegen, zu 
           dem/der bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen 
           Ausübungserklärungen. Für die 
           Bestimmung des Kaufpreises oder der 
           Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), 
           zu dem bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, gelten 
           die Regelungen im vorstehenden lit. 
           bb). Dabei ist für die Ermittlung 
           der relevanten Schlusskurse auf den 
           Tag der Veröffentlichung des 
           Rückkaufangebots unter Einräumung 
           von Andienungsrechten und im Falle 
           einer Anpassung des Rückkaufangebots 
           auf den Tag der Veröffentlichung der 
           Anpassung abzustellen. Die 
           Gesellschaft kann die nähere 
           Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
           insbesondere ihren Inhalt, die 
           Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
           Handelbarkeit bestimmen. 
 
       Die Ermächtigung nach diesem lit. a) kann 
       einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
       mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       oder durch von der Gesellschaft abhängige 
       oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr 
       abhängigen oder in deren Mehrheitsbesitz 
       stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund der unter lit. 
       a) erteilten Ermächtigung erworben werden, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats - neben 
       der Veräußerung über die Börse oder 
       durch Angebot mit Bezugsrecht an alle 
       Aktionäre - zu jedem zulässigen Zweck, 
       insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
           ohne dass die Einziehung und ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedürfen. Die Einziehung kann auch 
           ohne Kapitalherabsetzung durch 
           Anpassung des anteiligen Betrags der 
           übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft erfolgen. Der 
           Vorstand wird für diesen Fall zur 
           Anpassung der Angabe der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Die Aktien können auch im Rahmen des 
           Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen 
           (einschließlich Forderungen) 
           sowie im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
           Sachleistungen veräußert 
           werden. _Veräußern_ in diesem 
           Sinne umfasst auch die Einräumung 
           von Wandel- oder Bezugsrechten oder 
           von Erwerbsoptionen sowie die 
           Überlassung im Rahmen einer 
           Wertpapierleihe. 
       cc) Die Aktien können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten aus oder im 
           Zusammenhang mit Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten (die Instrumente 
           werden im Folgenden jeweils als 
           _Schuldverschreibungen_ bezeichnet) 
           verwendet werden, die von der 
           Gesellschaft oder von der 
           Gesellschaft abhängigen oder in 
           ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
           Unternehmen begeben werden. 
       dd) Die Aktien dürfen gegen Barleistung 
           veräußert werden, sofern der 
           Veräußerungspreis den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). 
       ee) Die Aktien können zur Einführung von 
           Aktien der Gesellschaft an Börsen 
           dienen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Preis, zu dem diese Aktien an 
           weiteren Börsen eingeführt werden, 
           darf den Schlusskurs im Xetra-Handel 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           Börseneinführung um nicht mehr als 5 
           % unterschreiten (ohne Nebenkosten). 
       ff) Die Aktien können als Bestandteil 
           einer etwaigen aktienbasierten 
           Vergütung bzw. in Zusammenhang mit 
           aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
           Belegschaftsaktienprogrammen der 
           Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen im Sinne von 
           §§ 15 ff. AktG verwendet und an 
           Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
           können den vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern insbesondere 
           entgeltlich oder unentgeltlich zum 
           Erwerb angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden, wobei das 
           Arbeits- bzw. Anstellungs- oder 
           Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
           Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Aktien können auch an Dritte 
           übertragen werden, wenn und soweit 
           rechtlich sichergestellt ist, dass 
           der Dritte die Aktien den 
           vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern anbietet und 
           überträgt. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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