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(1)

DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Zalando SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Zalando SE Berlin ISIN DE000ZAL1111 / WKN ZAL111 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet 
die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen Maßnahmen und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen 
und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der Zalando SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 23. 
Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)* stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der Zalando SE, 
Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 der 
Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über den passwortgeschützten 
Internetservice der Gesellschaft (_Aktionärsportal_) in Bild und Ton übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
    Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, dem 
    zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die Zalando SE und den 
    Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden 
    Berichten zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB1 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss am 25. Februar 2020 gebilligt. Damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
    keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
    Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen 
    Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die 
    Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
    lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
    Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (SEVO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SEVO 
    nichts anderes ergibt. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Zalando SE 
    für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 199.623.726,68 
    vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst 
       & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       für das erste Halbjahr des 
       Geschäftsjahres 2020 sowie für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 zu 
       bestellen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses ferner vor, 
       die Ernst & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Prüfer für eine etwaige prüferische 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur 
       nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
    der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auferlegt wurden. 
 
    Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bzw. 5 lit. b) 
    einzeln abstimmen zu lassen. 
6.  *Nachwahl bzw. Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Bestellung 
    von Ersatzmitgliedern* 
 
    Herr Alexander Samwer hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
    Wirkung zum Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung 
    niedergelegt. Deshalb ist die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der 
    Anteilseigner erforderlich. 
 
    Mit Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung endet 
    außerdem die Amtszeit sämtlicher Arbeitnehmervertreter im 
    Aufsichtsrat. Es ist deshalb eine Neubestellung der Arbeitnehmervertreter 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SEVO, 
    (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3 
    SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der Vereinbarung 
    über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando SE vom 17. März 2014 
    (im Folgenden _Beteiligungsvereinbarung_ genannt) und (v) § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus 
    sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 
 
    Die Anteilseignervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der 
    Satzung ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt. 
    Die drei Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der 
    Satzung i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren 
    Ersatzmitgliedern vom SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der 
    Hauptversammlung der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die 
    Hauptversammlung ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der 
    Beteiligungsvereinbarung an diese Vorschläge gebunden. 
 
    *a) Nachwahl eines Anteilseignervertreters* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses - vor, folgende Person für den Rest der Amtszeit 
    von Herrn Alexander Samwer, d.h. mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 23. Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der 
    Zalando SE zu wählen: 
 
    Jennifer Hyman, Geschäftsführerin der Rent the Runway, Inc., wohnhaft in 
    New York (USA). 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Jennifer Hyman nicht in einer 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Zalando SE oder zu deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Zalando SE oder einem wesentlich an 
    der Zalando SE beteiligten Aktionär, die gegenüber der Hauptversammlung 
    offenzulegen wäre. 
 
    *b) Bestellung der Arbeitnehmervertreter* 
 
    Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung 
    werden seitens der Arbeitnehmer die folgenden Vorschläge für die durch 
    die Hauptversammlung zu bestellenden Arbeitnehmervertreter und deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -2-

Ersatzmitglieder unterbreitet: 
 
    aa) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als 
        Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Matti Ahtiainen, ausgeübter Beruf: 
          Financial Controller der Zalando 
          Finland Oy, wohnhaft in Espoo 
          (Finnland); 
        - Jade Buddenberg, ausgeübter Beruf: 
          Lead Circularity & Sustainability 
          Recommerce bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland); 
        - Anika Mangelmann, ausgeübter Beruf: 
          Chairperson of ZEP (Zalando Employee 
          Participation) bei Zalando SE, 
          wohnhaft in Berlin (Deutschland). 
    bb) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als Ersatzmitglieder für 
        die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Anthony Brew, ausgeübter Beruf: 
          Engineering Lead, Customer Data 
          Platform bei Zalando Ireland Ltd., 
          wohnhaft in Dublin (Irland) als 
          Ersatzmitglied für Matti Ahtiainen; 
        - Margot Comon, ausgeübter Beruf: 
          In-house Consultant, People Insights & 
          Rewards bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland) als 
          Ersatzmitglied für Anika Mangelmann; 
        - Christine Loof, ausgeübter Beruf: 
          Senior Manager Market Research bei 
          Zalando SE, wohnhaft in Berlin 
          (Deutschland) als Ersatzmitglied für 
          Jade Buddenberg. 
 
        Sie werden wie aufgeführt Mitglieder des 
        Aufsichtsrats, wenn das 
        Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, 
        für das sie als Ersatzmitglied bestellt 
        wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit 
        ausscheidet und der SE-Betriebsrat nicht 
        vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger 
        gewählt hat und dieser auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt worden ist. Die Amtszeit von in 
        den Aufsichtsrat nachgerückten 
        Ersatzmitgliedern endet mit der 
        Beendigung der Hauptversammlung, in der 
        ein vom SE-Betriebsrat gewählter 
        Nachfolger für das jeweils ersetzte 
        Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt wird, spätestens aber zu dem 
        Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit 
        des Letzteren abgelaufen wäre. 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten einschließlich der Angaben 
    zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Nachwahl bzw. die Neubestellungen zum Aufsichtsrat entscheiden 
    zu lassen. 
7.  *Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (_ARUG II_) geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeitigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
    erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen 
    des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
    gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
    auf Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, 
    Anwendung. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem 
    Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
    der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
    bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
    dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(3) Für den Nachweis des Aktienbesitzes 
     nach Abs. 1 ist ein besonderer Nachweis 
     über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein 
     Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß 
     § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall 
     ausreichend. Der Nachweis über den 
     Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 
     21. Tages vor der Hauptversammlung 
     ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss 
     der Gesellschaft unter der in der 
     Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
     mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen. In der 
     Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
     bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des 
     Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 
    3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien läuft am 1. Juni 2020 aus. Deshalb soll der 
    Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für fünf 
    Jahre ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
       Juni 2025 eigene Aktien zu jedem zulässigen 
       Zweck bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die 
       auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, die sich im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       betragen. 
 
       Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (i) über die Börse, (ii) mittels eines an 
       alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
       Folgenden _Erwerbsangebot_) oder (iii) 
       durch die Einräumung von Andienungsrechten 
       an die Aktionäre. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie der 
           Gesellschaft (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           vorbehaltlich anderer anwendbarer 
           Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
           10 % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
           Erwerbsangebot, kann die 
           Gesellschaft entweder einen 
           Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne 
           festlegen, zu dem/der sie bereit 
           ist, die Aktien zu erwerben. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen Verkaufsangebote. 
 
           Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte 
           der Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) dürfen - 
           vorbehaltlich einer Anpassung 
           während der Angebotsfrist - den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -3-

der öffentlichen Ankündigung des 
           Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
           Basis des arithmetischen Mittels der 
           Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), um 
           nicht mehr als 10 % überschreiten 
           und um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der öffentlichen Ankündigung nicht 
           unerhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann 
           der Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne angepasst werden. In 
           diesem Fall wird auf den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsenhandelstagen vor der 
           öffentlichen Ankündigung einer 
           etwaigen Anpassung, ermittelt auf 
           der Basis des arithmetischen Mittels 
           der Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), 
           abgestellt. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
 
           Sofern bei einem Erwerbsangebot das 
           Volumen der angedienten Aktien das 
           vorgesehene Rückkaufvolumen 
           überschreitet, soll die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils gezeichneten bzw. 
           angebotenen Aktien erfolgen; das 
           Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
           anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           maximal 100 Stück angedienter Aktien 
           je Aktionär sowie eine kaufmännische 
           Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien können 
           vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der 
           Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
       cc) Erfolgt der Erwerb durch Einräumung 
           von Andienungsrechten an die 
           Aktionäre, so können diese pro Aktie 
           der Gesellschaft zugeteilt werden. 
           Gemäß dem Verhältnis des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
           eine entsprechend festgesetzte 
           Anzahl von Andienungsrechten zur 
           Veräußerung einer Aktie der 
           Gesellschaft an diese. 
           Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
           die sich aus dem Verhältnis des 
           Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
           ergibt. Bruchteile von 
           Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
           Die Gesellschaft kann dabei entweder 
           einen Kaufpreis oder eine 
           Kaufpreisspanne festlegen, zu 
           dem/der bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen 
           Ausübungserklärungen. Für die 
           Bestimmung des Kaufpreises oder der 
           Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), 
           zu dem bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, gelten 
           die Regelungen im vorstehenden lit. 
           bb). Dabei ist für die Ermittlung 
           der relevanten Schlusskurse auf den 
           Tag der Veröffentlichung des 
           Rückkaufangebots unter Einräumung 
           von Andienungsrechten und im Falle 
           einer Anpassung des Rückkaufangebots 
           auf den Tag der Veröffentlichung der 
           Anpassung abzustellen. Die 
           Gesellschaft kann die nähere 
           Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
           insbesondere ihren Inhalt, die 
           Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
           Handelbarkeit bestimmen. 
 
       Die Ermächtigung nach diesem lit. a) kann 
       einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
       mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       oder durch von der Gesellschaft abhängige 
       oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr 
       abhängigen oder in deren Mehrheitsbesitz 
       stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund der unter lit. 
       a) erteilten Ermächtigung erworben werden, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats - neben 
       der Veräußerung über die Börse oder 
       durch Angebot mit Bezugsrecht an alle 
       Aktionäre - zu jedem zulässigen Zweck, 
       insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
           ohne dass die Einziehung und ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedürfen. Die Einziehung kann auch 
           ohne Kapitalherabsetzung durch 
           Anpassung des anteiligen Betrags der 
           übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft erfolgen. Der 
           Vorstand wird für diesen Fall zur 
           Anpassung der Angabe der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Die Aktien können auch im Rahmen des 
           Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen 
           (einschließlich Forderungen) 
           sowie im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
           Sachleistungen veräußert 
           werden. _Veräußern_ in diesem 
           Sinne umfasst auch die Einräumung 
           von Wandel- oder Bezugsrechten oder 
           von Erwerbsoptionen sowie die 
           Überlassung im Rahmen einer 
           Wertpapierleihe. 
       cc) Die Aktien können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten aus oder im 
           Zusammenhang mit Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten (die Instrumente 
           werden im Folgenden jeweils als 
           _Schuldverschreibungen_ bezeichnet) 
           verwendet werden, die von der 
           Gesellschaft oder von der 
           Gesellschaft abhängigen oder in 
           ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
           Unternehmen begeben werden. 
       dd) Die Aktien dürfen gegen Barleistung 
           veräußert werden, sofern der 
           Veräußerungspreis den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). 
       ee) Die Aktien können zur Einführung von 
           Aktien der Gesellschaft an Börsen 
           dienen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Preis, zu dem diese Aktien an 
           weiteren Börsen eingeführt werden, 
           darf den Schlusskurs im Xetra-Handel 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           Börseneinführung um nicht mehr als 5 
           % unterschreiten (ohne Nebenkosten). 
       ff) Die Aktien können als Bestandteil 
           einer etwaigen aktienbasierten 
           Vergütung bzw. in Zusammenhang mit 
           aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
           Belegschaftsaktienprogrammen der 
           Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen im Sinne von 
           §§ 15 ff. AktG verwendet und an 
           Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
           können den vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern insbesondere 
           entgeltlich oder unentgeltlich zum 
           Erwerb angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden, wobei das 
           Arbeits- bzw. Anstellungs- oder 
           Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
           Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Aktien können auch an Dritte 
           übertragen werden, wenn und soweit 
           rechtlich sichergestellt ist, dass 
           der Dritte die Aktien den 
           vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern anbietet und 
           überträgt. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -4-

bleibt unberührt. 
 
       Der rechnerische Anteil am Grundkapital, 
       der auf die gemäß den Ermächtigungen 
       unter lit. cc) und dd) verwendeten Aktien 
       entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die 
       Aktien bzw. Schuldverschreibungen in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
       gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter 
       dem Börsenpreis bzw. im Fall von 
       Schuldverschreibungen unter deren 
       theoretischem Marktwert ausgegeben werden. 
       Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
       Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner sind Aktien 
       anzurechnen, die aufgrund während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben oder zu 
       veräußern sind. Eine Anrechnung, die 
       nach den beiden vorstehenden Sätzen wegen 
       der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
       Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
       Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
       4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
       ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, 
       wenn und soweit die jeweilige(n) 
       Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
       Anrechnung bewirkte(n), von der 
       Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
       der Gesellschaft, die aufgrund der unter 
       lit. a) erteilten Ermächtigung erworben 
       werden, zur Bedienung von Erwerbspflichten 
       oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft zu verwenden, die mit 
       Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der 
       Regelungen zur Vorstandsvergütung 
       vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere 
       können sie den Mitgliedern des Vorstands 
       entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb 
       angeboten, zugesagt und übertragen werden, 
       wobei das Vorstandsanstellungs- oder 
       Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, 
       der Zusage oder der Übertragung 
       bestehen muss. Die Einzelheiten der 
       Vergütung für die Vorstandsmitglieder 
       werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
    d) Die Ermächtigungen gemäß lit. b) und 
       c) können einmal oder mehrmals, ganz oder 
       in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam 
       durch die Gesellschaft oder - in den Fällen 
       von lit. b) bb) bis ff) - auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
       deren Rechnung oder auf Rechnung der 
       Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
       werden. 
    e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese 
       Aktien gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter lit. b) bb) bis ff) 
       oder lit. c) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung der eigenen Aktien durch 
       Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
       der Aktionäre für Spitzenbeträge 
       ausschließen. Schließlich wird 
       der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
       auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum 
       Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
       in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
       nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
       dieser Pflichten zustünden. 
    f) Der Vorstand wird die Hauptversammlung über 
       die Ausnutzung der vorstehenden 
       Ermächtigung, insbesondere über Gründe und 
       den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über 
       die Zahl der erworbenen Aktien und den auf 
       sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, 
       über deren Anteil am Grundkapital sowie 
       über den Gegenwert der Aktien jeweils 
       unterrichten. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
    Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
    Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten läuft am 1. Juni 2020 aus. 
    Deshalb soll der Vorstand in Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
    1 Nr. 8 AktG erneut ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz 
    von Derivaten (Put-Optionen oder Call-Optionen oder Terminkäufe oder 
    einer Kombination dieser Instrumente) zu erwerben. Dadurch soll das 
    Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht 
    werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des 
    Tagesordnungspunkts 8 und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) In Ergänzung zu der unter 
       Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
       Ermächtigung, wird der Vorstand 
       ermächtigt, bis zum 22. Juni 2025 eigene 
       Aktien durch Einsatz von Derivaten zu 
       erwerben. 
 
       Es können Optionen veräußert werden, 
       die die Gesellschaft zum Erwerb von 
       Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der 
       Option verpflichten (Put-Optionen). 
       Darüber hinaus können Optionen erworben 
       und ausgeübt werden, die der Gesellschaft 
       das Recht vermitteln, Aktien der 
       Gesellschaft bei Ausübung der Option zu 
       erwerben (Call-Optionen). Außerdem 
       können Terminkaufverträge über Aktien der 
       Gesellschaft abgeschlossen werden, bei 
       denen zwischen dem Abschluss des 
       Kaufvertrages und der Lieferung der 
       erworbenen Aktien mehr als zwei 
       Börsentage liegen (Terminkäufe). 
       Schließlich können Aktien der 
       Gesellschaft unter Einsatz einer 
       Kombination aus diesen Derivaten erworben 
       werden. Die vorstehend in diesem Absatz 
       genannten Instrumente werden auch als 
       _Derivate_ bezeichnet. 
 
       Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
       Derivaten sind dabei auf Aktien in einem 
       Umfang von höchstens 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals beschränkt. 
 
       Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf 
       die 10 %-Grenze der nach dem 
       Tagesordnungspunkt 8 lit. a) von der 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       anzurechnen. 
    b) Die Derivate müssen mit einem oder 
       mehreren von der Gesellschaft 
       unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder 
       einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
       des Kreditwesengesetzes tätigen 
       Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
       sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die Derivate nur 
       mit Aktien beliefert werden, die zuvor 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erworben wurden; dem genügt der Erwerb 
       der Aktien über die Börse. 
 
       Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte 
       Preis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
       unter Berücksichtigung einer etwaigen 
       gezahlten oder erhaltenen Optionsprämie) 
       für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung 
       von Optionen oder Erfüllung von 
       Terminkäufen darf den durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
       letzten drei Börsenhandelstagen vor 
       Abschluss des betreffenden 
       Derivategeschäfts, ermittelt auf der 
       Basis des arithmetischen Mittels der 
       Schlussauktionspreise im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % 
       überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -5-

Der von der Gesellschaft bei 
       Terminkaufverträgen vereinbarte 
       Terminkurs darf nicht wesentlich über dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der aktuelle Börsenkurs und 
       die Laufzeit des Terminkaufs zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 
       18 Monate nicht überschreiten und muss so 
       gewählt werden, dass der Erwerb der 
       Aktien in Ausübung des Derivats nicht 
       nach dem 22. Juni 2025 erfolgt. 
    c) Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des 
       Erwerbs eigener Aktien bedarf der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats. 
    d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche Derivate mit 
       der Gesellschaft abzuschließen, 
       sowie ein etwaiges Andienungsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen. 
    e) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die in lit. b) bis f) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       8 der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 
       festgelegten Regelungen entsprechend. 
       Insbesondere wird das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf eigene Aktien insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       entsprechend Ermächtigungen unter lit. b) 
       bb) bis ff) und lit. c) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       8 der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 
       verwendet werden. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
    vom 2. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2020 einmalig 
    oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.694.847 durch Ausgabe von bis zu 
    94.694.847 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen 
    das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
    (Genehmigtes Kapital 2015, § 4 Absatz 3 der Satzung). Von dieser 
    Ermächtigung wurde bisher zwar kein Gebrauch gemacht, die Ermächtigung 
    läuft jedoch am 1. Juni 2020 aus. 
 
    Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll die in § 4 
    Absatz 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 
    2015 gestrichen und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das 
    Genehmigte Kapital 2020 soll in Höhe von EUR 100.266.384 (also rund 40 % 
    des bestehenden Grundkapitals) geschaffen werden und bis zum 22. Juni 
    2025 ausgeübt werden können. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % 
    des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder 
       mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 
       100.266.384 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       durch den Vorstand zu bestimmenden 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
       abweichend festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
       zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       in den folgenden Fällen das Bezugsrecht 
       der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       (i)   soweit dies zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       (ii)  soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten auf Aktien der 
             Gesellschaft zum Ausgleich von 
             Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
             Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
             nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
             Erfüllung dieser Pflichten 
             zustünden; 
       (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrags, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             gilt jedoch nur, soweit der 
             rechnerisch auf die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar 
             weder das bei Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital noch das zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital. Auf diese Begrenzung 
             sind Aktien anzurechnen, die (i) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             wurden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionsausübungspflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. Eine Anrechnung, die nach 
             dem vorstehenden Satz wegen der 
             Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien 
             gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
             Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG erfolgt ist, entfällt mit 
             Wirkung für die Zukunft, wenn und 
             soweit die jeweilige(n) 
             Ermächtigung(en), deren Ausübung 
             die Anrechnung bewirkte(n), von 
             der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen 
             Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden; 
       (iv)  soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere in Form 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen, Forderungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen, 
             ausgegeben werden. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
       Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien 
       angerechnet, die (i) während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Bezugsrechts in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
       werden und die (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
       ausgegeben werden können oder müssen, 
       sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 
       2015 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der 
       Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015 
       wird gestrichen und § 4 Absatz 3 der 
       Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder 
       mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 
       100.266.384 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       durch den Vorstand zu bestimmenden 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
       abweichend festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
       zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       in den folgenden Fällen das Bezugsrecht 
       der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen:_ 
 
       (i)   _soweit dies zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
       (ii)  _soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten auf Aktien der 
             Gesellschaft zum Ausgleich von 
             Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
             Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
             nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
             Erfüllung dieser Pflichten 
             zustünden;_ 
       (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrags, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             gilt jedoch nur, soweit der 
             rechnerisch auf die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar 
             weder das bei Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital noch das zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital. Auf diese Begrenzung 
             sind Aktien anzurechnen, die (i) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             wurden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionsausübungspflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. Eine Anrechnung, die nach 
             dem vorstehenden Satz wegen der 
             Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien 
             gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
             Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG erfolgt ist, entfällt mit 
             Wirkung für die Zukunft, wenn und 
             soweit die jeweilige(n) 
             Ermächtigung(en), deren Ausübung 
             die Anrechnung bewirkte(n), von 
             der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen 
             Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden; 
       (iv)  _soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere in Form 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen, Forderungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen, 
             ausgegeben werden._ 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
       Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur 
       bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien 
       anzurechnen (i) unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
       eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
       -pflichten auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. 
       Juni 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       worden sind. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015, die 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
    die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 1. Juni 2020 
    aus. Von der Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. 
 
    Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der 
    Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu Fremdkapital soll das in § 4 
    Absatz 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2015 aufgehoben werden 
    und der Vorstand erneut in vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes 
    Kapital 2020 beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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