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Dow Jones News
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DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -24-

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Zalando SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Berlin mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Zalando SE Berlin ISIN DE000ZAL1111 / WKN ZAL111 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet 
die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen Maßnahmen und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen 
und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der Zalando SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 23. 
Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)* stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der Zalando SE, 
Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 der 
Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über den passwortgeschützten 
Internetservice der Gesellschaft (_Aktionärsportal_) in Bild und Ton übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
    Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, dem 
    zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die Zalando SE und den 
    Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden 
    Berichten zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB1 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss am 25. Februar 2020 gebilligt. Damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
    keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
    Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen 
    Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die 
    Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
    lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
    Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (SEVO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SEVO 
    nichts anderes ergibt. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Zalando SE 
    für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 199.623.726,68 
    vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst 
       & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       für das erste Halbjahr des 
       Geschäftsjahres 2020 sowie für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 zu 
       bestellen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       seines Prüfungsausschusses ferner vor, 
       die Ernst & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
       Prüfer für eine etwaige prüferische 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur 
       nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
    der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auferlegt wurden. 
 
    Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bzw. 5 lit. b) 
    einzeln abstimmen zu lassen. 
6.  *Nachwahl bzw. Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Bestellung 
    von Ersatzmitgliedern* 
 
    Herr Alexander Samwer hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
    Wirkung zum Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung 
    niedergelegt. Deshalb ist die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der 
    Anteilseigner erforderlich. 
 
    Mit Ablauf der am 23. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung endet 
    außerdem die Amtszeit sämtlicher Arbeitnehmervertreter im 
    Aufsichtsrat. Es ist deshalb eine Neubestellung der Arbeitnehmervertreter 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SEVO, 
    (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3 
    SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der Vereinbarung 
    über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando SE vom 17. März 2014 
    (im Folgenden _Beteiligungsvereinbarung_ genannt) und (v) § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus 
    sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 
 
    Die Anteilseignervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der 
    Satzung ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt. 
    Die drei Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der 
    Satzung i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren 
    Ersatzmitgliedern vom SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der 
    Hauptversammlung der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die 
    Hauptversammlung ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der 
    Beteiligungsvereinbarung an diese Vorschläge gebunden. 
 
    *a) Nachwahl eines Anteilseignervertreters* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses - vor, folgende Person für den Rest der Amtszeit 
    von Herrn Alexander Samwer, d.h. mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 23. Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der 
    Zalando SE zu wählen: 
 
    Jennifer Hyman, Geschäftsführerin der Rent the Runway, Inc., wohnhaft in 
    New York (USA). 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Jennifer Hyman nicht in einer 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Zalando SE oder zu deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Zalando SE oder einem wesentlich an 
    der Zalando SE beteiligten Aktionär, die gegenüber der Hauptversammlung 
    offenzulegen wäre. 
 
    *b) Bestellung der Arbeitnehmervertreter* 
 
    Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung 
    werden seitens der Arbeitnehmer die folgenden Vorschläge für die durch 
    die Hauptversammlung zu bestellenden Arbeitnehmervertreter und deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -2-

Ersatzmitglieder unterbreitet: 
 
    aa) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als 
        Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Matti Ahtiainen, ausgeübter Beruf: 
          Financial Controller der Zalando 
          Finland Oy, wohnhaft in Espoo 
          (Finnland); 
        - Jade Buddenberg, ausgeübter Beruf: 
          Lead Circularity & Sustainability 
          Recommerce bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland); 
        - Anika Mangelmann, ausgeübter Beruf: 
          Chairperson of ZEP (Zalando Employee 
          Participation) bei Zalando SE, 
          wohnhaft in Berlin (Deutschland). 
    bb) Folgende Personen werden auf Vorschlag 
        der Arbeitnehmer jeweils mit Wirkung ab 
        Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
        Juni 2020 für einen Zeitraum bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
        beschließt, als Ersatzmitglieder für 
        die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat 
        der Zalando SE bestellt: 
 
        - Anthony Brew, ausgeübter Beruf: 
          Engineering Lead, Customer Data 
          Platform bei Zalando Ireland Ltd., 
          wohnhaft in Dublin (Irland) als 
          Ersatzmitglied für Matti Ahtiainen; 
        - Margot Comon, ausgeübter Beruf: 
          In-house Consultant, People Insights & 
          Rewards bei Zalando SE, wohnhaft in 
          Berlin (Deutschland) als 
          Ersatzmitglied für Anika Mangelmann; 
        - Christine Loof, ausgeübter Beruf: 
          Senior Manager Market Research bei 
          Zalando SE, wohnhaft in Berlin 
          (Deutschland) als Ersatzmitglied für 
          Jade Buddenberg. 
 
        Sie werden wie aufgeführt Mitglieder des 
        Aufsichtsrats, wenn das 
        Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, 
        für das sie als Ersatzmitglied bestellt 
        wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit 
        ausscheidet und der SE-Betriebsrat nicht 
        vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger 
        gewählt hat und dieser auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt worden ist. Die Amtszeit von in 
        den Aufsichtsrat nachgerückten 
        Ersatzmitgliedern endet mit der 
        Beendigung der Hauptversammlung, in der 
        ein vom SE-Betriebsrat gewählter 
        Nachfolger für das jeweils ersetzte 
        Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der 
        Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
        bestellt wird, spätestens aber zu dem 
        Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit 
        des Letzteren abgelaufen wäre. 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten einschließlich der Angaben 
    zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    zur Verfügung. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Nachwahl bzw. die Neubestellungen zum Aufsichtsrat entscheiden 
    zu lassen. 
7.  *Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (_ARUG II_) geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeitigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
    erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen 
    des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
    gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
    auf Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, 
    Anwendung. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem 
    Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
    der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
    bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
    dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(3) Für den Nachweis des Aktienbesitzes 
     nach Abs. 1 ist ein besonderer Nachweis 
     über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein 
     Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß 
     § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall 
     ausreichend. Der Nachweis über den 
     Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 
     21. Tages vor der Hauptversammlung 
     ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss 
     der Gesellschaft unter der in der 
     Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
     mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen. In der 
     Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
     bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des 
     Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 
    3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien läuft am 1. Juni 2020 aus. Deshalb soll der 
    Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für fünf 
    Jahre ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
       Juni 2025 eigene Aktien zu jedem zulässigen 
       Zweck bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die 
       auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, die sich im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       betragen. 
 
       Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (i) über die Börse, (ii) mittels eines an 
       alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
       Folgenden _Erwerbsangebot_) oder (iii) 
       durch die Einräumung von Andienungsrechten 
       an die Aktionäre. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie der 
           Gesellschaft (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           vorbehaltlich anderer anwendbarer 
           Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
           10 % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
           Erwerbsangebot, kann die 
           Gesellschaft entweder einen 
           Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne 
           festlegen, zu dem/der sie bereit 
           ist, die Aktien zu erwerben. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen Verkaufsangebote. 
 
           Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte 
           der Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) dürfen - 
           vorbehaltlich einer Anpassung 
           während der Angebotsfrist - den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -3-

der öffentlichen Ankündigung des 
           Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
           Basis des arithmetischen Mittels der 
           Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), um 
           nicht mehr als 10 % überschreiten 
           und um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der öffentlichen Ankündigung nicht 
           unerhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann 
           der Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne angepasst werden. In 
           diesem Fall wird auf den 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsenhandelstagen vor der 
           öffentlichen Ankündigung einer 
           etwaigen Anpassung, ermittelt auf 
           der Basis des arithmetischen Mittels 
           der Schlussauktionspreise im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem), 
           abgestellt. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
 
           Sofern bei einem Erwerbsangebot das 
           Volumen der angedienten Aktien das 
           vorgesehene Rückkaufvolumen 
           überschreitet, soll die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils gezeichneten bzw. 
           angebotenen Aktien erfolgen; das 
           Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
           anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           maximal 100 Stück angedienter Aktien 
           je Aktionär sowie eine kaufmännische 
           Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien können 
           vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der 
           Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
       cc) Erfolgt der Erwerb durch Einräumung 
           von Andienungsrechten an die 
           Aktionäre, so können diese pro Aktie 
           der Gesellschaft zugeteilt werden. 
           Gemäß dem Verhältnis des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
           eine entsprechend festgesetzte 
           Anzahl von Andienungsrechten zur 
           Veräußerung einer Aktie der 
           Gesellschaft an diese. 
           Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
           die sich aus dem Verhältnis des 
           Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
           ergibt. Bruchteile von 
           Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
           Die Gesellschaft kann dabei entweder 
           einen Kaufpreis oder eine 
           Kaufpreisspanne festlegen, zu 
           dem/der bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann. Wird 
           eine Kaufpreisspanne festgelegt, 
           bestimmt die Gesellschaft den 
           endgültigen Kaufpreis auf Grundlage 
           der eingegangenen 
           Ausübungserklärungen. Für die 
           Bestimmung des Kaufpreises oder der 
           Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), 
           zu dem bei Ausübung von einem oder 
           mehreren Andienungsrechten eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, gelten 
           die Regelungen im vorstehenden lit. 
           bb). Dabei ist für die Ermittlung 
           der relevanten Schlusskurse auf den 
           Tag der Veröffentlichung des 
           Rückkaufangebots unter Einräumung 
           von Andienungsrechten und im Falle 
           einer Anpassung des Rückkaufangebots 
           auf den Tag der Veröffentlichung der 
           Anpassung abzustellen. Die 
           Gesellschaft kann die nähere 
           Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
           insbesondere ihren Inhalt, die 
           Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
           Handelbarkeit bestimmen. 
 
       Die Ermächtigung nach diesem lit. a) kann 
       einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
       mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       oder durch von der Gesellschaft abhängige 
       oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr 
       abhängigen oder in deren Mehrheitsbesitz 
       stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund der unter lit. 
       a) erteilten Ermächtigung erworben werden, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats - neben 
       der Veräußerung über die Börse oder 
       durch Angebot mit Bezugsrecht an alle 
       Aktionäre - zu jedem zulässigen Zweck, 
       insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
           ohne dass die Einziehung und ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedürfen. Die Einziehung kann auch 
           ohne Kapitalherabsetzung durch 
           Anpassung des anteiligen Betrags der 
           übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft erfolgen. Der 
           Vorstand wird für diesen Fall zur 
           Anpassung der Angabe der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Die Aktien können auch im Rahmen des 
           Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen 
           (einschließlich Forderungen) 
           sowie im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
           Sachleistungen veräußert 
           werden. _Veräußern_ in diesem 
           Sinne umfasst auch die Einräumung 
           von Wandel- oder Bezugsrechten oder 
           von Erwerbsoptionen sowie die 
           Überlassung im Rahmen einer 
           Wertpapierleihe. 
       cc) Die Aktien können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten aus oder im 
           Zusammenhang mit Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten (die Instrumente 
           werden im Folgenden jeweils als 
           _Schuldverschreibungen_ bezeichnet) 
           verwendet werden, die von der 
           Gesellschaft oder von der 
           Gesellschaft abhängigen oder in 
           ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
           Unternehmen begeben werden. 
       dd) Die Aktien dürfen gegen Barleistung 
           veräußert werden, sofern der 
           Veräußerungspreis den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). 
       ee) Die Aktien können zur Einführung von 
           Aktien der Gesellschaft an Börsen 
           dienen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Preis, zu dem diese Aktien an 
           weiteren Börsen eingeführt werden, 
           darf den Schlusskurs im Xetra-Handel 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           Börseneinführung um nicht mehr als 5 
           % unterschreiten (ohne Nebenkosten). 
       ff) Die Aktien können als Bestandteil 
           einer etwaigen aktienbasierten 
           Vergütung bzw. in Zusammenhang mit 
           aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
           Belegschaftsaktienprogrammen der 
           Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen im Sinne von 
           §§ 15 ff. AktG verwendet und an 
           Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
           können den vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern insbesondere 
           entgeltlich oder unentgeltlich zum 
           Erwerb angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden, wobei das 
           Arbeits- bzw. Anstellungs- oder 
           Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
           Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Aktien können auch an Dritte 
           übertragen werden, wenn und soweit 
           rechtlich sichergestellt ist, dass 
           der Dritte die Aktien den 
           vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern anbietet und 
           überträgt. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -4-

bleibt unberührt. 
 
       Der rechnerische Anteil am Grundkapital, 
       der auf die gemäß den Ermächtigungen 
       unter lit. cc) und dd) verwendeten Aktien 
       entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die 
       Aktien bzw. Schuldverschreibungen in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
       gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter 
       dem Börsenpreis bzw. im Fall von 
       Schuldverschreibungen unter deren 
       theoretischem Marktwert ausgegeben werden. 
       Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
       Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner sind Aktien 
       anzurechnen, die aufgrund während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben oder zu 
       veräußern sind. Eine Anrechnung, die 
       nach den beiden vorstehenden Sätzen wegen 
       der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
       Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
       Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
       4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
       ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, 
       wenn und soweit die jeweilige(n) 
       Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
       Anrechnung bewirkte(n), von der 
       Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
       der Gesellschaft, die aufgrund der unter 
       lit. a) erteilten Ermächtigung erworben 
       werden, zur Bedienung von Erwerbspflichten 
       oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft zu verwenden, die mit 
       Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der 
       Regelungen zur Vorstandsvergütung 
       vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere 
       können sie den Mitgliedern des Vorstands 
       entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb 
       angeboten, zugesagt und übertragen werden, 
       wobei das Vorstandsanstellungs- oder 
       Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, 
       der Zusage oder der Übertragung 
       bestehen muss. Die Einzelheiten der 
       Vergütung für die Vorstandsmitglieder 
       werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
    d) Die Ermächtigungen gemäß lit. b) und 
       c) können einmal oder mehrmals, ganz oder 
       in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam 
       durch die Gesellschaft oder - in den Fällen 
       von lit. b) bb) bis ff) - auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
       deren Rechnung oder auf Rechnung der 
       Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
       werden. 
    e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese 
       Aktien gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter lit. b) bb) bis ff) 
       oder lit. c) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung der eigenen Aktien durch 
       Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
       der Aktionäre für Spitzenbeträge 
       ausschließen. Schließlich wird 
       der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
       auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum 
       Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
       in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
       nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
       dieser Pflichten zustünden. 
    f) Der Vorstand wird die Hauptversammlung über 
       die Ausnutzung der vorstehenden 
       Ermächtigung, insbesondere über Gründe und 
       den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über 
       die Zahl der erworbenen Aktien und den auf 
       sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, 
       über deren Anteil am Grundkapital sowie 
       über den Gegenwert der Aktien jeweils 
       unterrichten. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
    Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
    Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten läuft am 1. Juni 2020 aus. 
    Deshalb soll der Vorstand in Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
    1 Nr. 8 AktG erneut ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz 
    von Derivaten (Put-Optionen oder Call-Optionen oder Terminkäufe oder 
    einer Kombination dieser Instrumente) zu erwerben. Dadurch soll das 
    Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht 
    werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des 
    Tagesordnungspunkts 8 und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) In Ergänzung zu der unter 
       Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
       Ermächtigung, wird der Vorstand 
       ermächtigt, bis zum 22. Juni 2025 eigene 
       Aktien durch Einsatz von Derivaten zu 
       erwerben. 
 
       Es können Optionen veräußert werden, 
       die die Gesellschaft zum Erwerb von 
       Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der 
       Option verpflichten (Put-Optionen). 
       Darüber hinaus können Optionen erworben 
       und ausgeübt werden, die der Gesellschaft 
       das Recht vermitteln, Aktien der 
       Gesellschaft bei Ausübung der Option zu 
       erwerben (Call-Optionen). Außerdem 
       können Terminkaufverträge über Aktien der 
       Gesellschaft abgeschlossen werden, bei 
       denen zwischen dem Abschluss des 
       Kaufvertrages und der Lieferung der 
       erworbenen Aktien mehr als zwei 
       Börsentage liegen (Terminkäufe). 
       Schließlich können Aktien der 
       Gesellschaft unter Einsatz einer 
       Kombination aus diesen Derivaten erworben 
       werden. Die vorstehend in diesem Absatz 
       genannten Instrumente werden auch als 
       _Derivate_ bezeichnet. 
 
       Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
       Derivaten sind dabei auf Aktien in einem 
       Umfang von höchstens 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals beschränkt. 
 
       Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf 
       die 10 %-Grenze der nach dem 
       Tagesordnungspunkt 8 lit. a) von der 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       anzurechnen. 
    b) Die Derivate müssen mit einem oder 
       mehreren von der Gesellschaft 
       unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder 
       einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
       des Kreditwesengesetzes tätigen 
       Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
       sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die Derivate nur 
       mit Aktien beliefert werden, die zuvor 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erworben wurden; dem genügt der Erwerb 
       der Aktien über die Börse. 
 
       Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte 
       Preis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
       unter Berücksichtigung einer etwaigen 
       gezahlten oder erhaltenen Optionsprämie) 
       für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung 
       von Optionen oder Erfüllung von 
       Terminkäufen darf den durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
       letzten drei Börsenhandelstagen vor 
       Abschluss des betreffenden 
       Derivategeschäfts, ermittelt auf der 
       Basis des arithmetischen Mittels der 
       Schlussauktionspreise im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % 
       überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -5-

Der von der Gesellschaft bei 
       Terminkaufverträgen vereinbarte 
       Terminkurs darf nicht wesentlich über dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der aktuelle Börsenkurs und 
       die Laufzeit des Terminkaufs zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 
       18 Monate nicht überschreiten und muss so 
       gewählt werden, dass der Erwerb der 
       Aktien in Ausübung des Derivats nicht 
       nach dem 22. Juni 2025 erfolgt. 
    c) Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des 
       Erwerbs eigener Aktien bedarf der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats. 
    d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche Derivate mit 
       der Gesellschaft abzuschließen, 
       sowie ein etwaiges Andienungsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen. 
    e) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die in lit. b) bis f) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       8 der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 
       festgelegten Regelungen entsprechend. 
       Insbesondere wird das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf eigene Aktien insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       entsprechend Ermächtigungen unter lit. b) 
       bb) bis ff) und lit. c) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       8 der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 
       verwendet werden. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
    vom 2. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2020 einmalig 
    oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.694.847 durch Ausgabe von bis zu 
    94.694.847 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen 
    das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
    (Genehmigtes Kapital 2015, § 4 Absatz 3 der Satzung). Von dieser 
    Ermächtigung wurde bisher zwar kein Gebrauch gemacht, die Ermächtigung 
    läuft jedoch am 1. Juni 2020 aus. 
 
    Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll die in § 4 
    Absatz 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 
    2015 gestrichen und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das 
    Genehmigte Kapital 2020 soll in Höhe von EUR 100.266.384 (also rund 40 % 
    des bestehenden Grundkapitals) geschaffen werden und bis zum 22. Juni 
    2025 ausgeübt werden können. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % 
    des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder 
       mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 
       100.266.384 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       durch den Vorstand zu bestimmenden 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
       abweichend festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
       zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       in den folgenden Fällen das Bezugsrecht 
       der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       (i)   soweit dies zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       (ii)  soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten auf Aktien der 
             Gesellschaft zum Ausgleich von 
             Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
             Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
             nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
             Erfüllung dieser Pflichten 
             zustünden; 
       (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrags, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             gilt jedoch nur, soweit der 
             rechnerisch auf die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar 
             weder das bei Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital noch das zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital. Auf diese Begrenzung 
             sind Aktien anzurechnen, die (i) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             wurden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionsausübungspflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. Eine Anrechnung, die nach 
             dem vorstehenden Satz wegen der 
             Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien 
             gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
             Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG erfolgt ist, entfällt mit 
             Wirkung für die Zukunft, wenn und 
             soweit die jeweilige(n) 
             Ermächtigung(en), deren Ausübung 
             die Anrechnung bewirkte(n), von 
             der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen 
             Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden; 
       (iv)  soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere in Form 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen, Forderungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen, 
             ausgegeben werden. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
       Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien 
       angerechnet, die (i) während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -6-

Bezugsrechts in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
       werden und die (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
       ausgegeben werden können oder müssen, 
       sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 
       2015 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der 
       Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015 
       wird gestrichen und § 4 Absatz 3 der 
       Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder 
       mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 
       100.266.384 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       durch den Vorstand zu bestimmenden 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
       abweichend festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
       zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       in den folgenden Fällen das Bezugsrecht 
       der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen:_ 
 
       (i)   _soweit dies zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
       (ii)  _soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten auf Aktien der 
             Gesellschaft zum Ausgleich von 
             Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
             Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
             nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
             Erfüllung dieser Pflichten 
             zustünden;_ 
       (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrags, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             gilt jedoch nur, soweit der 
             rechnerisch auf die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar 
             weder das bei Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital noch das zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehende 
             Grundkapital. Auf diese Begrenzung 
             sind Aktien anzurechnen, die (i) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             wurden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionsausübungspflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. Eine Anrechnung, die nach 
             dem vorstehenden Satz wegen der 
             Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien 
             gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
             Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG erfolgt ist, entfällt mit 
             Wirkung für die Zukunft, wenn und 
             soweit die jeweilige(n) 
             Ermächtigung(en), deren Ausübung 
             die Anrechnung bewirkte(n), von 
             der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen 
             Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden; 
       (iv)  _soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere in Form 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen, Forderungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen, 
             ausgegeben werden._ 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
       Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur 
       bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien 
       anzurechnen (i) unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
       eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
       -pflichten auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. 
       Juni 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       worden sind. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015, die 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
    die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die in der Hauptversammlung 2015 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 1. Juni 2020 
    aus. Von der Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. 
 
    Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der 
    Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu Fremdkapital soll das in § 4 
    Absatz 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2015 aufgehoben werden 
    und der Vorstand erneut in vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes 
    Kapital 2020 beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -7-

2015 beschlossene, in § 4 Absatz 6 der 
       Satzung geregelte Bedingte Kapital 2015 
       wird aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    aa) Allgemeines 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
        Juni 2025 auf den Inhaber und/oder Namen 
        lautende Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen oder eine 
        Kombination dieser Instrumente 
        (nachstehend gemeinsam 
        _Schuldverschreibungen_) im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        2.400.000.000 mit oder ohne 
        Laufzeitbeschränkung zu begeben und den 
        Inhabern beziehungsweise Gläubigern 
        dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- 
        beziehungsweise Optionsrechte (auch mit 
        Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf 
        neue, auf den Inhaber lautende 
        Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
        anteiligen Betrag am Grundkapital von 
        insgesamt bis zu EUR 75.199.787 nach 
        näherer Maßgabe der 
        Emissionsbedingungen dieser 
        Schuldverschreibungen (nachstehend 
        _Emissionsbedingungen_) zu gewähren. 
 
        Die Schuldverschreibungen können gegen 
        Bareinlage, aber auch gegen Sacheinlage, 
        insbesondere gegen die Beteiligung an 
        anderen Unternehmen, begeben werden. Die 
        jeweiligen Emissionsbedingungen können 
        auch eine Wandlungs- beziehungsweise 
        Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht 
        des Emittenten zur Lieferung von Aktien 
        der Gesellschaft vorsehen (in beliebiger 
        Kombination). Die Ermächtigung umfasst 
        die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
        zu gewähren, soweit die Inhaber 
        beziehungsweise Gläubiger von 
        Wandelschuldverschreibungen oder von 
        Optionsscheinen aus 
        Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
        Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht 
        Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- 
        beziehungsweise Optionspflicht erfüllen 
        oder Andienungen von Aktien erfolgen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können 
        einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
        in Teilen oder gleichzeitig in 
        verschiedenen Tranchen begeben werden. 
        Alle Teilschuldverschreibungen einer 
        jeweils begebenen Tranche sind mit unter 
        sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
        Pflichten auszustatten, können aber 
        gegenüber anderen Verbindlichkeiten der 
        Gesellschaft auch nachrangig 
        ausgestaltet werden. 
 
        Die Schuldverschreibungen können 
        außer in Euro auch - unter 
        Begrenzung auf den entsprechenden 
        Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
        Währung eines OECD-Landes begeben 
        werden. Bei der Begebung in einer 
        anderen Währung als in Euro ist der 
        entsprechende Gegenwert, berechnet nach 
        dem Euro-Referenzkurs der Europäischen 
        Zentralbank am Tag der Beschlussfassung 
        über die Begebung der 
        Schuldverschreibungen, zugrunde zu 
        legen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können auch 
        durch nachgeordnete Konzernunternehmen 
        der Gesellschaft begeben werden; in 
        diesem Fall wird der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für die emittierende 
        Gesellschaft die Garantie für die 
        Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu 
        übernehmen und den Inhabern 
        beziehungsweise Gläubigern solcher 
        Schuldverschreibungen zur Erfüllung der 
        mit diesen Schuldverschreibungen 
        eingeräumten Wandlungs- beziehungsweise 
        Optionsrechte sowie Wandlungs- 
        beziehungsweise Optionspflichten Aktien 
        der Gesellschaft zu gewähren sowie 
        weitere, für die erfolgreiche Begebung 
        der Schuldverschreibungen erforderliche 
        Erklärungen abzugeben und Handlungen 
        vorzunehmen. 
    bb) Wandelschuldverschreibungen 
 
        Die Inhaber beziehungsweise Gläubiger 
        von Wandelschuldverschreibungen haben 
        das Recht, ihre 
        Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
        Maßgabe der 
        Wandelanleihebedingungen in neue Aktien 
        der Gesellschaft umzutauschen. Die 
        Bedingungen der Schuldverschreibung 
        können auch Pflichtwandlungen zum Ende 
        der Laufzeit oder einem früheren 
        Zeitpunkt vorsehen. In den Bedingungen 
        kann vorgesehen werden, dass die 
        Gesellschaft berechtigt ist, eine 
        etwaige Differenz zwischen dem 
        Nennbetrag der Schuldverschreibung und 
        dem in den Bedingungen näher zu 
        bestimmenden Wandlungspreis - wie unter 
        lit. ee) beschrieben - multipliziert mit 
        dem Umtauschverhältnis ganz oder 
        teilweise in bar auszugleichen. 
    cc) Optionsschuldverschreibungen 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
        oder Optionsausübungspflicht werden 
        jeder Schuldverschreibung ein oder 
        mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        die Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Emissionsbedingungen zum 
        Bezug von Aktien der Gesellschaft 
        berechtigen oder verpflichten oder die 
        ein Andienungsrecht des Emittenten 
        beinhalten. 
    dd) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
        Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
        Wandelschuldverschreibungen aus der 
        Division des Nennbetrages 
        beziehungsweise eines unterhalb des 
        Nennbetrages liegenden Ausgabepreises 
        einer Schuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft. 
 
        Die Emissionsbedingungen können 
        außerdem vorsehen, dass das 
        Umtausch- beziehungsweise 
        Bezugsverhältnis variabel und der 
        Wandlungspreis anhand künftiger 
        Börsenkurse innerhalb einer bestimmten 
        Bandbreite zu ermitteln ist und auf eine 
        ganze Zahl auf- oder abgerundet werden 
        kann; ferner kann eine in bar zu 
        leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
        Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
        dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
        Geld ausgeglichen werden. 
 
        In keinem Fall darf der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der bei Wandlung 
        beziehungsweise bei Optionsausübung je 
        Schuldverschreibung auszugebenden Aktien 
        den Nennbetrag und Ausgabebetrag der 
        Wandel- beziehungsweise 
        Optionsschuldverschreibungen 
        übersteigen. 
    ee) Wandlungs-/Optionspreis 
 
        Der in den Emissionsbedingungen jeweils 
        festzusetzende Wandlungs- beziehungsweise 
        Optionspreis für eine Aktie muss - auch 
        bei einem variablen Umtauschverhältnis 
        und unter Berücksichtigung von Rundungen 
        und Zuzahlungen - entweder 
 
        (i)  mindestens 80 % des 
             volumengewichteten 
             durchschnittlichen 
             Schlussauktionspreises der Aktie 
             der Gesellschaft im Xetra-Handel 
             (oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             zehn Börsenhandelstagen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Beschlussfassung durch den 
             Vorstand über die Begebung der 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibung betragen 
             oder, 
        (ii) - im Fall der Einräumung eines 
             Bezugsrechts nach Wahl des 
             Vorstands alternativ - mindestens 
             80 % des volumengewichteten 
             durchschnittlichen 
             Schlussauktionskurses der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             Börsenhandelstage, an denen die 
             Bezugsrechte an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse gehandelt werden, 
             mit Ausnahme der beiden letzten 
             Börsenhandelstage des 
             Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
             Die Veröffentlichung des Wandlungs- 
             beziehungsweise Optionspreises für 
             eine Aktie erfolgt in letzterem 
             Fall spätestens drei Kalendertage 
             vor dem Ende der Bezugsfrist. 
 
        Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
        einer Wandlungs-/Optionsausübungspflicht 
        bzw. einem Recht der Gesellschaft, den 
        Inhabern bzw. Gläubigern der 
        Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
        gewähren, kann der 
        Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
        entweder den oben genannten Mindestpreis 
        (80 %) betragen oder dem 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Kurs der Aktie der Gesellschaft an 
        mindestens drei Börsenhandelstagen an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        unmittelbar vor der Ermittlung des 
        Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen entsprechen, 
        auch wenn dieser Durchschnittskurs 
        unterhalb des oben genannten 
        Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    ff) Verwässerungsschutz 
 
        Die Ermächtigung umfasst auch die 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -8-

Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
        der jeweiligen Emissionsbedingungen in 
        bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
        gewähren beziehungsweise Anpassungen 
        vorzunehmen. Verwässerungsschutz 
        beziehungsweise Anpassungen können 
        insbesondere vorgesehen werden, wenn es 
        während der Laufzeit der 
        Schuldverschreibungen zu 
        Kapitalveränderungen bei der 
        Gesellschaft kommt (etwa einer 
        Kapitalerhöhung beziehungsweise 
        Kapitalherabsetzung oder einem 
        Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang 
        mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
        weiterer 
        Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, 
        Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
        anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
        den Wert der Options- beziehungsweise 
        Wandlungsrechte, die während der 
        Laufzeit der Schuldverschreibungen 
        eintreten (wie zum Beispiel einer 
        Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
        Verwässerungsschutz beziehungsweise 
        Anpassungen können insbesondere durch 
        Einräumung von Bezugsrechten, durch 
        Veränderung des 
        Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch 
        die Veränderung oder Einräumung von 
        Barkomponenten vorgesehen werden. 
    gg) Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
        Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
        Die Emissionsbedingungen können vorsehen 
        oder gestatten, dass zur Bedienung der 
        Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte 
        sowie von Wandlungs- beziehungsweise 
        Optionspflichten außer einem 
        bedingten Kapital, insbesondere dem im 
        Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu 
        schaffenden Bedingten Kapital 2020, nach 
        Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus 
        einem genehmigten Kapital oder eigene 
        Aktien der Gesellschaft verwendet werden 
        können. 
 
        Die Emissionsbedingungen können ferner 
        vorsehen oder gestatten, dass die 
        Gesellschaft den Wandlungs- 
        beziehungsweise Optionsberechtigten oder 
        den entsprechend Verpflichteten nicht 
        oder nicht nur Aktien der Gesellschaft 
        gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder 
        teilweise in Geld zahlt, der nach 
        näherer Maßgabe der Bedingungen dem 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Schlussauktionskurses der Aktie der 
        Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
        der Frankfurter Wertpapierbörse während 
        der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage 
        nach Ankündigung des Barausgleichs 
        entspricht. 
 
        Die Emissionsbedingungen können ferner 
        vorsehen oder gestatten, dass die 
        Gesellschaft den Gläubigern der 
        Schuldverschreibungen ganz oder 
        teilweise anstelle der Zahlung eines 
        fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
        eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
        Die Aktien werden jeweils mit einem Wert 
        angerechnet, der nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen dem 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Schlussauktionskurses der Aktie der 
        Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
        der Frankfurter Wertpapierbörse während 
        der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage 
        nach Ankündigung der Ausübung der 
        Ersetzungsbefugnis (Gewährung von Aktien 
        anstelle Geldzahlung) entspricht. 
    hh) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
        Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
        steht den Aktionären das gesetzliche 
        Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen 
        können den Aktionären auch im Wege des 
        mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; 
        sie werden dann von Kreditinstituten oder 
        nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 
        1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
        Konsortium solcher Kredit- oder 
        Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
        übernommen, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten. Werden die 
        Schuldverschreibungen durch nachgeordnete 
        Konzernunternehmen der Gesellschaft 
        ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
        Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
        die Aktionäre der Gesellschaft nach 
        Maßgabe der vorstehenden Sätze 
        sicherzustellen. 
 
        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
        Fällen auszuschließen: 
 
        (i)   um etwaige Spitzenbeträge vom 
              Bezugsrecht auszunehmen; 
        (ii)  um den Inhabern bzw. Gläubigern 
              von Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs-/Optionspflichten 
              auf Aktien der Gesellschaft zum 
              Ausgleich von Verwässerungen 
              Bezugsrechte in dem Umfang zu 
              gewähren, wie sie ihnen nach 
              Ausübung dieser Rechte bzw. 
              Erfüllung dieser Pflichten 
              zustünden; 
        (iii) bei gegen Bareinlage ausgegebenen 
              Schuldverschreibungen, sofern der 
              Vorstand nach pflichtgemäßer 
              Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
              dass der Ausgabepreis der 
              Schuldverschreibungen deren nach 
              anerkannten finanzmathematischen 
              Methoden ermittelten theoretischen 
              Marktwert nicht wesentlich 
              unterschreitet. Diese Ermächtigung 
              zum Ausschluss des Bezugsrechts 
              gilt jedoch nur für 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
              oder Wandlungs- bzw. 
              Optionsausübungspflichten auf 
              Aktien der Gesellschaft, deren 
              Anteil am Grundkapital insgesamt 
              10 % des Grundkapitals nicht 
              überschreiten, und zwar weder das 
              bei Wirksamwerden dieser 
              Ermächtigung bestehende 
              Grundkapital noch das im Zeitpunkt 
              der Ausübung dieser Ermächtigung 
              bestehende Grundkapital. Auf diese 
              Begrenzung auf 10 % des 
              Grundkapitals sind Aktien 
              anzurechnen, die (i) während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              aufgrund anderer Ermächtigungen in 
              unmittelbarer oder entsprechender 
              Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
              veräußert oder ausgegeben 
              wurden oder (ii) zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionsausübungspflichten 
              ausgegeben wurden oder auszugeben 
              sind, sofern die 
              Schuldverschreibungen während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              in entsprechender Anwendung des § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              wurden. Eine Anrechnung, die nach 
              dem vorstehenden Satz wegen der 
              Ausübung von Ermächtigungen (i) 
              zur Ausgabe von neuen Aktien 
              gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
              Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG und/oder (ii) zur 
              Veräußerung von eigenen 
              Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
              8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              und/oder (iii) zur Ausgabe von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
              bzw. Wandungs- oder Optionspflicht 
              gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
              ist, entfällt mit Wirkung für die 
              Zukunft, wenn und soweit die 
              jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
              deren Ausübung die Anrechnung 
              bewirkte(n), von der 
              Hauptversammlung unter Beachtung 
              der gesetzlichen Vorschriften 
              erneut erteilt wird bzw. werden; 
              oder 
        (iv)  sofern Schuldverschreibungen gegen 
              Sacheinlagen, insbesondere im 
              Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Unternehmensteilen, 
              Beteiligungen an Unternehmen, 
              Forderungen oder sonstigen 
              Wirtschaftsgütern ausgegeben 
              werden. 
 
        Die insgesamt unter den vorstehenden 
        Ermächtigungen unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts auszugebenden 
        Schuldverschreibungen sind auf diejenige 
        Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem 
        Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
        Wandlungs- bzw. Optionspflicht auf Aktien 
        mit einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der insgesamt 20 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
        Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -9-

Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
        vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet 
        (i) eigene Aktien, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zur 
        bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
        Wandlungsrecht oder -pflicht unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
        werden, sowie (ii) diejenigen Aktien, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
        Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
        genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegeben werden. 
    ii) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
        Bedingungen 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
        insbesondere Volumen, Zeitpunkt, 
        Zinssatz (einschließlich variablen 
        und gewinnabhängigen Zinssätzen), 
        Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
        Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
        und den Wandlungs- beziehungsweise 
        Optionszeitraum festzusetzen 
        beziehungsweise im Einvernehmen mit den 
        Organen der die Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen begebenden 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        festzulegen. 
    c) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       75.199.787 durch Ausgabe von bis zu 
       75.199.787 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020). Das Bedingte 
       Kapital 2020 dient ausschließlich 
       der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
       beziehungsweise Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       oder eine Kombination sämtlicher dieser 
       Instrumente, die gemäß vorstehender 
       Ermächtigung unter lit. b) bis zum 22. 
       Juni 2025 von der Gesellschaft oder einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft begeben werden und ein 
       Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht 
       auf neue auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
       beziehungsweise eine Wandlungs- oder 
       Optionspflicht oder ein Andienungsrecht 
       bestimmen und soweit die Ausgabe gegen 
       Bareinlagen erfolgt. Die Ausgabe der 
       neuen Aktien erfolgt jeweils zu dem 
       gemäß lit. b) ee) festzulegenden 
       Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
       gemacht beziehungsweise der 
       Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
       Aktien nehmen von Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung 
       entsprechender Pflichten entstehen 
       (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon nehmen die neuen 
       Aktien von Beginn des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, falls 
       die Hauptversammlung über die Verwendung 
       des Bilanzgewinns des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
       gefasst hat. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen. 
    d) Satzungsänderung 
 
       § 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       75.199.787 durch Ausgabe von bis zu 
       75.199.787 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020). Das Bedingte 
       Kapital 2020 dient ausschließlich 
       der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
       beziehungsweise Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       oder eine Kombination sämtlicher dieser 
       Instrumente, die gemäß der von der 
       Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 11 lit. b) 
       beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. 
       Juni 2025 von der Gesellschaft oder einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft begeben werden und ein 
       Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht 
       auf neue auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
       beziehungsweise eine Wandlungs- oder 
       Optionspflicht oder ein Andienungsrecht 
       bestimmen und soweit die Ausgabe gegen 
       Bareinlagen erfolgt. Die Ausgabe der 
       neuen Aktien erfolgt jeweils zu dem 
       gemäß vorbezeichnetem 
       Ermächtigungsbeschluss festzulegenden 
       Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
       gemacht beziehungsweise der 
       Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
       Aktien nehmen von Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung 
       entsprechender Pflichten entstehen 
       (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon nehmen die neuen 
       Aktien von Beginn des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, falls 
       die Hauptversammlung über die Verwendung 
       des Bilanzgewinns des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
       gefasst hat. Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       von bedingten Kapitalerhöhungen 
       festzusetzen.' 
    e) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 Absatz 1, Absatz 2 und 
       Absatz 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2020 zu ändern. Entsprechendes 
       gilt für den Fall der Nichtausnutzung der 
       Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für 
       den Fall der Nichtausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf 
       sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen. 
12. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016 und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Nach § 4 Abs. 7 der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
    zu EUR 5.098.440 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.098.440 
    Stückaktien (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient 
    ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die an die 
    Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals - zum Teil als Bestandteil von 
    Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights) - nach 
    Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 
    gewährt werden. Das Bedingte Kapital 2016 wird nun teilweise nicht mehr 
    benötigt, da das zugrundeliegende aktienbasierte Vergütungsprogramm 
    zwischenzeitlich geschlossen und durch ein neues Programm ersetzt wurde 
    und im Rahmen dieses Programms keine weiteren Optionen mehr ausgegeben 
    werden. Das Bedingte Kapital 2016 kann somit auf EUR 3.636.670 (das ist 
    der maximal zur Bedienung der ausstehenden Bezugsrechte erforderliche 
    Betrag) herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Das in § 4 Absatz 7 der Satzung der 
       Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 
       2016 wird von EUR 5.098.440 auf EUR 
       3.636.670 herabgesetzt. 
    b) § 4 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
       bis zu EUR 3.636.670 gegen Bar- und 
       Sacheinlage bedingt erhöht durch Ausgabe 
       von bis zu 3.636.670 neuen Stückaktien 
       mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von je EUR 1,00 zur 
       Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien 
       der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 
       2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient 
       ausschließlich der Bedienung von 
       Bezugsrechten, die an die 
       Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals 
       - zum Teil als Bestandteil von 
       Aktienwertsteigerungsrechten (Stock 
       Appreciation Rights) - nach Maßgabe 
       des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
       31. Mai 2016 gewährt werden. Die Einlagen 
       auf die Bezugsaktien werden entweder 
       durch Zahlung des geringsten 
       Ausgabebetrages i. S. d. § 9 Abs. 1 AktG 
       im Wege der Bareinlage oder durch 
       Einbringung der Vergütungsansprüche der 
       Bezugsberechtigten aus den ihnen 
       gewährten Aktienwertsteigerungsrechten 
       (Stock Appreciation Rights) im Wege der 
       Sacheinlage erbracht, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. 
       Mai 2016 gewährt werden. Die bedingte 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -10-

Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. 
       Mai 2016 Bezugsrechte oder 
       Aktienwertsteigerungsrechte (Stock 
       Appreciation Rights) mit Bezugsrechten 
       gewährt werden, die Inhaber der 
       Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
       Gebrauch machen und die Gesellschaft die 
       Bezugsrechte nicht durch eigene Aktien 
       oder eine Geldzahlung erfüllt. Die 
       Bezugsaktien werden zum geringsten 
       Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. 
       Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn 
       des Geschäftsjahres an, in dem die 
       Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon nehmen die neuen 
       Aktien von Beginn des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, falls 
       die Hauptversammlung über die Verwendung 
       des Bilanzgewinns des dem 
       Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
       Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
       gefasst hat.' 
13. *Beschlussfassung über die Änderung der Zeiträume für die Ausübung 
    von Optionsrechten in den Ermächtigungen der Hauptversammlung zur 
    Gewährung von Bezugsrechten von Aktien unter den Aktienoptionsprogrammen 
    2013 und 2014, Anpassung des Bedingten Kapitals 2013 und des Bedingten 
    Kapitals 2014 sowie entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 und 5 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 18. Dezember 2013, angepasst 
    durch Beschluss vom 3. Juni 2014 und vom 11. Juli 2014, eine Ermächtigung 
    zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und über die 
    Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung dieser Bezugsrechte 
    beschlossen (_Aktienoptionsprogramm 2013_). 
 
    Ferner hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 2014, 
    angepasst durch Beschluss vom 11. Juli 2014, eine Ermächtigung zur 
    Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
    Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen und die Schaffung eines bedingten 
    Kapitals zur Bedienung der Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 
    2014 beschlossen (_Aktienoptionsprogramm 2014_ und gemeinsam mit dem 
    Aktienoptionsprogramm 2013 die _Aktienoptionsprogramme_). 
 
    Die genannten Ermächtigungsbeschlüsse für die Aktienoptionsprogramme 
    (einschließlich der Beschlüsse über die Schaffung der 
    korrespondierenden bedingten Kapitalia) sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
    jeweils in konsolidierter Fassung (d.h. in der Fassung, die die 
    Ermächtigungsbeschlüsse durch die Hauptversammlung vom 11. Juli 2014 
    erhalten haben) zugänglich. 
 
    Die in den vorstehenden Ermächtigungen bestimmten Ausübungszeiträume für 
    gewährte Aktienoptionen sollen zum Zwecke der Flexibilisierung und im 
    Sinne einer einheitlichen Handhabung an die Ausübungszeiträume anderer 
    bei der Gesellschaft bestehender Optionsprogramme angepasst werden. Die 
    bisherigen Ermächtigungen sahen eine Ausübbarkeit von Aktienoptionen nach 
    der Börsenzulassung der Aktien der Gesellschaft nur innerhalb von jeweils 
    maximal drei Wochen nach Veröffentlichung des Quartalfinanzberichts, des 
    Halbjahresfinanzberichts oder des Jahresabschlusses vor. Die Begrenzung 
    auf diese Zeiträume hat sich als hinderlich bei der Durchführung der 
    betreffenden Aktienoptionsprogramme erwiesen, da die Ausübbarkeit von 
    Optionen nur auf wenige Wochen des Kalenderjahres beschränkt ist und die 
    betreffenden Ausübungszeiträume von den flexibleren Ausübungsregelungen 
    nachfolgender Optionsprogramme der Gesellschaft abweichen. 
 
    Die durch die Hauptversammlungen vom 18. Dezember 2013, 3. Juni 2014 und 
    11. Juli 2014 festgelegten Ausübungszeiträume sollen vor diesem 
    Hintergrund an die Regelungen der von der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 22. Mai 2019 beschlossenen Ermächtigung (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1 
    lit. d)) angepasst werden. Die Ermächtigungen der Jahre 2013 und 2014 
    sowie die korrespondierenden bedingten Kapitalia nach § 4 Abs. 4 der 
    Satzung (Bedingtes Kapital 2013) und § 4 Abs. 5 der Satzung (Bedingtes 
    Kapital 2014) sollen im Übrigen unverändert bestehen bleiben. 
 
    a) Anpassung der Ausübungszeiträume des 
       Aktienoptionsprogramms 2013 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
       beschließen: 
 
       aa) Ziff. 1 lit. d) der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 18. Dezember 2013 
           in der Fassung des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, 
           wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           _'Die Wartezeit bis zur erstmaligen 
           Ausübbarkeit der Bezugsrechte beträgt 
           vier Jahre ab dem Zuteilungstag._ 
 
           _Nach Ablauf der Wartezeit können 
           sämtliche Bezugsrechte, wenn und 
           sobald diese erdient (vested) sind und 
           das Erfolgsziel erreicht ist, 
           außerhalb etwaiger 
           Ausübungssperrfristen bis zu einem 
           Verfall der Bezugsrechte ausgeübt 
           werden._ 
 
           _Ausübungssperrfristen sind:_ 
 
           - _der Zeitraum vom 45. Kalendertag 
             vor einer Hauptversammlung der 
             Gesellschaft bis zum Tag der 
             Hauptversammlung;_ 
           - _der Zeitraum vom Tag der 
             Veröffentlichung eines Angebots von 
             Wertpapieren durch die Gesellschaft 
             oder eines von ihr abhängigen 
             Unternehmens bis zu dem Tag, an dem 
             die Angebotsfrist für dieses 
             Angebot ausläuft._ 
 
           Die vorgenannten Ausübungssperrfristen 
           verstehen sich jeweils 
           einschließlich der bezeichneten 
           Anfangs- und Endtage. In den 
           Optionsbedingungen können weitere 
           Ausübungssperrfristen festgelegt 
           werden. Im Übrigen sind die 
           Einschränkungen zu beachten, die aus 
           den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
           insbesondere der 
           Marktmissbrauchsverordnung, folgen.' 
 
           Im Übrigen bleibt der 
           Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung zum 
           Aktienoptionsprogramm 2013 unberührt. 
       bb) § 4 Abs. 4 der Satzung wird um die 
           Bezugnahme auf den vorstehenden 
           Beschluss zur Änderung der 
           Ermächtigung ergänzt und - im 
           Übrigen unverändert - wie folgt 
           gefasst: 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 9.617.500 bedingt 
           erhöht durch Ausgabe von bis zu 
           9.617.500 auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien (Bedingtes Kapital 
           2013). Das Bedingte Kapital 2013 
           dient ausschließlich der 
           Bedienung von Bezugsrechten, die an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft im Rahmen des 
           Aktienoptionsprogramms 2013 nach 
           Maßgabe des Beschlusses der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 18. Dezember 2013, angepasst 
           durch Beschlüsse der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 3. Juni 2014, vom 11. Juli 2014 
           und vom 23. Juni 2020, gewährt 
           wurden oder werden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie nach Maßgabe 
           des Beschlusses der Hauptversammlung 
           der Gesellschaft vom 18. Dezember 
           2013, angepasst durch Beschlüsse der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 3. Juni 2014, vom 11. Juli 2014 
           und vom 23. Juni 2020, Bezugsrechte 
           ausgegeben wurden oder werden, die 
           Inhaber der Bezugsrechte von ihrem 
           Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
           die Gesellschaft zur Erfüllung der 
           Bezugsrechte keine eigenen Aktien 
           gewährt, wobei für die Gewährung und 
           Abwicklung von Bezugsrechten an 
           Mitglieder des Vorstands 
           ausschließlich der Aufsichtsrat 
           zuständig ist. Die neuen Aktien 
           nehmen von Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem die 
           Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
           abweichend hiervon nehmen die neuen 
           Aktien von Beginn des dem 
           Entstehungs-Geschäftsjahr 
           vorhergehenden Geschäftsjahres an am 
           Gewinn teil, falls die 
           Hauptversammlung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns des dem 
           Entstehungs-Geschäftsjahr 
           vorhergehenden Geschäftsjahres noch 
           keinen Beschluss gefasst hat.' 
    b) Anpassung der Ausübungszeiträume des 
       Aktienoptionsprogramms 2014 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
       beschließen: 
 
       aa) Lit. b) dd) der unter 
           Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
           3. Juni 2014, in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 
           11. Juli 2014, wird geändert und wie 
           folgt neu gefasst: 
 
           _'Die Wartezeit bis zur erstmaligen 
           Ausübbarkeit der Bezugsrechte beträgt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -11-

vier Jahre ab dem betreffenden 
           Ausgabetag._ 
 
           _Nach Ablauf der Wartezeit können 
           sämtliche Bezugsrechte, wenn und 
           sobald diese erdient (vested) sind und 
           das Erfolgsziel erreicht ist, 
           außerhalb etwaiger 
           Ausübungssperrfristen bis zu einem 
           Verfall der Bezugsrechte ausgeübt 
           werden._ 
 
           _Ausübungssperrfristen sind:_ 
 
           - _der Zeitraum vom 45. Kalendertag 
             vor einer Hauptversammlung der 
             Gesellschaft bis zum Tag der 
             Hauptversammlung;_ 
           - _der Zeitraum vom Tag der 
             Veröffentlichung eines Angebots von 
             Wertpapieren durch die Gesellschaft 
             oder eines von ihr abhängigen 
             Unternehmens bis zu dem Tag, an dem 
             die Angebotsfrist für dieses 
             Angebot ausläuft._ 
 
           Die vorgenannten Ausübungssperrfristen 
           verstehen sich jeweils 
           einschließlich der bezeichneten 
           Anfangs- und Endtage. In den 
           Optionsbedingungen können weitere 
           Ausübungssperrfristen festgelegt 
           werden. Im Übrigen sind die 
           Einschränkungen zu beachten, die aus 
           den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
           insbesondere der 
           Marktmissbrauchsverordnung, folgen.' 
 
           Im Übrigen bleibt der 
           Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung zum 
           Aktienoptionsprogramm 2014 unberührt. 
       bb) § 4 Abs. 5 der Satzung wird um die 
           Bezugnahme auf den vorstehenden 
           Beschluss zur Änderung der 
           Ermächtigung ergänzt und - im 
           Übrigen unverändert - wie folgt 
           gefasst: 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 4.750.499 bedingt 
           erhöht durch Ausgabe von bis zu 
           4.750.499 auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien (Bedingtes Kapital 
           2014). Das Bedingte Kapital 2014 
           dient ausschließlich der 
           Bedienung von Bezugsrechten, die an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführungen 
           und Arbeitnehmer von mit der 
           Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
           AktG verbundenen Unternehmen im 
           Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
           2014 nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 
           3. Juni 2014, angepasst durch 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 
           11. Juli 2014 und vom 23. Juni 2020, 
           gewährt wurden oder werden. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie 
           gemäß dem Aktienoptionsprogramm 
           2014 nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 
           3. Juni 2014, angepasst durch 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 
           11. Juli 2014 und vom 23. Juni 2020, 
           Bezugsrechte ausgegeben wurden oder 
           werden, die Inhaber der Bezugsrechte 
           von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch 
           machen und die Gesellschaft zur 
           Erfüllung der Bezugsrechte keine 
           eigenen Aktien gewährt. Die neuen 
           Aktien nehmen von Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem die 
           Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
           abweichend hiervon nehmen die neuen 
           Aktien von Beginn des dem 
           Entstehungs-Geschäftsjahr 
           vorhergehenden Geschäftsjahres an am 
           Gewinn teil, falls die 
           Hauptversammlung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns des dem 
           Entstehungs-Geschäftsjahr 
           vorhergehenden Geschäftsjahres noch 
           keinen Beschluss gefasst hat.' 
 
_Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6_ 
 
*Jennifer Hyman*, New York (USA) 
Chief Executive Officer und Mitbegründerin der Rent the Runway, Inc. 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 24. August 1980 
   Geburtsort: New York (USA) 
   Nationalität: US-amerikanisch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2007-2009 Harvard Business School - Master 
             of Business Administration 
   1998-2002 Harvard University - Bachelor of 
             Arts, Social Studies 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2008 Rent the Runway, Inc. - CEO & 
             Co-Founder 
   2006-2007 IMG - Director Business 
             Development 
   2005-2006 WeddingChannel - Senior Manager 
             Sales 
   2002-2005 Starwood Hotels & Resorts 
             Worldwide, Inc. - Senior Manager 
             Leisure Program Dev. 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    Mitglied des Verwaltungsrates (Board of 
    Directors) bei The Estée Lauder Companies, 
    Inc. 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Mitglied des Women.nyc Advisory Board 
    Beiratsmitglied des NYSE Board Advisory 
    Council 
    Mitglied des Launch with GS Advisory Council 
 
Der Aufsichtsrat schätzt Jennifer Hyman als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 
des Deutschen Corporate Governance Kodex ein. 
 
*Matti Ahtiainen*, Espoo (Finnland) 
Financial Controller bei der Zalando Finland Oy 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 13. April 1976 
   Geburtsort: Espoo (Finnland) 
   Nationalität: finnisch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   1999 Helsinki School of Economics - Bachelor 
        of Science in Marketing 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2017 Zalando Finland Oy - Financial 
             Controller 
   2017      Tribered Oy - Manager, Finance and 
             Administration 
   2014-2016 Unity Technologies Finland Oy - 
             Controller 
   2014      R.Olin Ky Accounting Agency - Team 
             Lead 
   2012-2013 MSD Finland Oy - Controller / FP&A 
             Manager 
   2010-2012 Vattenfall Sähkönmyynti Oy - 
             Financial Controller 
   2006-2010 Nobina Finland Oy - Financial 
             Controller 
   2004-2006 PartyLite Oy - Assistant 
             Controller 
   2001-2004 Powermill Mobile Oy - Accountant 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Keine 
 
*Jade Buddenberg*, Berlin (Deutschland) 
Lead Circularity & Sustainability Recommerce bei der Zalando SE 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 30. Juli 1986 
   Geburtsort: Bad Aibling (Deutschland) 
   Nationalität: deutsch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2020 WHU Otto Beisheim School of Management 
        - Master of Science, Customized Master 
        in Management and Entrepreneurship 
        (aktuell) 
   2012 Albert-Ludwig-Universität Freiburg - 
        Master of Science, Environmental 
        Governance 
   2009 London School of Economics - Bachelor 
        of Science, International Relations and 
        History 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2020  Zalando SE - Lead Circularity & 
              Sustainability Recommerce 
   2018-2020  Zalando SE - Senior Corporate 
              Responsibility and Sustainability 
              Manager 
   2016 -2018 Zalando SE - Corporate 
              Responsibility Manager 
   2013-2016  Collective Leadership Institute - 
              Senior Projekt Managerin 
   2009-2012  Wuppertal Institut für Klima, 
              Umwelt, Energie - 
              Wissenschaftliche Mitarbeiterin & 
              Beraterin 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Keine 
 
*Anika Mangelmann*, Berlin (Deutschland) 
Chairperson of the ZEP bei der Zalando SE 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 14. Mai 1983 
   Geburtsort: Wesel (Deutschland) 
   Nationalität: deutsch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2011 Technische Hochschule Köln - Bachelor 
        of Science in Betriebswirtschaftslehre 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2015 Zalando SE - Chairperson of the 
             ZEP 
   2018-2019 Zalando SE - Senior Workforce 
             Planning Specialist 
   2016-2018 Zalando SE - Workforce Planning 
             Specialist 
   2013-2016 Zalando AG - Manager Onsite 
             Intelligence 
   2012-2013 Zalando AG - Junior Webanalyst 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Keine 
 
*Anthony Brew*, Dublin (Irland) 
Engineering Lead, Customer Data Platform bei der Zalando Ireland Ltd. 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 11. November 1979 
   Geburtsort: Dublin (Irland) 
   Nationalität: irisch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2010 University College Dublin - Doctor of 
        Philosophy in Machine Learning 
   2003 Trinity College Dublin - Master of 
        Science in High Performance Computing 
   2002 Trinity College Dublin - Bachelor of 
        Arts (Mod) in Mathematics 
c) Beruflicher Werdegang 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -12-

seit 2017 Zalando Ireland Ltd. - Engineering 
             Lead, Customer Data Platform 
   2016-2017 Zalando Ireland Ltd. - Senior Data 
             Scientist, Customer Data Platform 
   2012-2016 IBM - Predictive Analytics Lead 
             Developer, SmartCloud 
   2012-2013 Dublin Insitute of Technology - 
             Lecturer 
   2011-2012 Swrve - Data Scientist 
   2010-2011 University College Dublin - 
             Postdoctoral Researcher 
   2004-2006 Murex - Application Developer 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Keine 
 
*Margot Comon*, Berlin (Deutschland) 
In-house Consultant, People Insights & Rewards bei der Zalando SE 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 28. August 1989 
   Geburtsort: Paris (Frankreich) 
   Nationalität: französisch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2015 Paris Law Bar School - French certified 
        Lawyer 
   2012 Panthéon Sorbonne University - Master 
        degree in Labour Law 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2018 Zalando SE - In-house Consultant, 
             People Insights & Rewards 
   2015-2017 Flichy Grangé Avocats, Law & 
             Employment Global, Law Firm, Paris 
             - Associate Lawyer 
   2014      Koch Karimi, Rechtsanwälte, Law 
             Firm, Berlin - Lawyer intern 
   2012-2013 Défenseurs des droits (Ombudsman's 
             Office), Labour Law, Paris - Legal 
             counsel 
   2011-2012 Bouygues Telecom, Human Resources 
             Department, Paris - Legal counsel 
   2010      Freshfields Bruckhaus Deringer, 
             Labour Law Department, Law firm, 
             Paris - Legal intern 
   2010      French Labour office, Evry - Legal 
             intern 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    Keine 
 
*Christine Loof*, Berlin (Deutschland) 
Senior Manager Market Research bei der Zalando SE 
 
a) Persönliche Daten 
 
   Geburtsdatum: 22. Mai 1987 
   Geburtsort: Wuppertal (Deutschland) 
   Nationalität: deutsch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2014 Freie Universität Berlin - Master of 
        Science in Management & Marketing 
   2012 Humboldt-Universität zu Berlin - 
        Bachelor of Science in 
        Betriebswirtschaftslehre 
   2010 Universität Duisburg-Essen - Bachelor 
        of Arts in Kulturwirtschaft 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2019 Zalando SE - Senior Manager Market 
             Research 
   2017-2019 Zalando SE - Manager Market 
             Research 
   2015-2017 FactWorks GmbH - Consultant 
d) Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Zalando SE 
(1) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten 
 
    keine 
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen 
 
    keine 
(3) Weitere Tätigkeiten 
 
    keine 
 
     _Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss 
     des Bezugsrechts und des Andienungsrechts 
     bei Erwerb und Veräußerung eigener 
     Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
     i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG_ 
     Die Gesellschaft soll in der diesjährigen 
     Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene 
     Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
     erwerben. Mit der Ermächtigung zum Erwerb 
     eigener Aktien soll die Gesellschaft für 
     fünf Jahre, also bis zum 22. Juni 2025, 
     Aktien im Umfang von bis zu 10 % des 
     Grundkapitals erwerben und die erworbenen 
     Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
     Zwecken verwenden können. Der Erwerb der 
     eigenen Aktien kann (i) über die Börse, 
     (ii) mittels eines an alle Aktionäre 
     gerichteten öffentlichen Angebots bzw. 
     einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
     eines Angebots (im Folgenden 
     _Erwerbsangebot_) oder (iii) durch die 
     Einräumung von Andienungsrechten an die 
     Aktionäre erfolgen. Dabei soll der Erwerb 
     auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz 
     der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder 
     für ihre oder deren Rechnung von Dritten 
     durchgeführt werden können. 
     _Erwerbsverfahren und Ausschluss etwaiger 
     Andienungsrechte_ 
     Die Gesellschaft soll neben einem Erwerb 
     über die Börse eigene Aktien auch durch ein 
     Erwerbsangebot erwerben können. Hierbei 
     kann es dazu kommen, dass die von den 
     Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
     Gesellschaft die von der Gesellschaft 
     nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
     diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
     erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
     eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
     Offerten oder kleinerer Teile von Offerten 
     bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
     Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
     Beträge bei der Festlegung der zu 
     erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
     zu vermeiden und damit die technische 
     Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
     erleichtern. Auch eine faktische 
     Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann 
     so vermieden werden. Im Übrigen kann 
     die Annahme nach dem Verhältnis der jeweils 
     angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
     nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich 
     das Erwerbsverfahren so in einem 
     wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
     technisch abwickeln lässt. Schließlich 
     soll eine Rundung nach kaufmännischen 
     Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
     Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
     können. Insoweit können die Erwerbsquote 
     und die Anzahl der von einzelnen 
     andienenden Aktionären zu erwerbenden 
     Aktien so gerundet werden, wie es 
     erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
     Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
     Der Vorstand hält einen hierin liegenden 
     Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
     Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
     gerechtfertigt sowie gegenüber den 
     Aktionären für angemessen. 
     Neben dem Erwerb über die Börse oder 
     mittels eines Erwerbsangebots sieht die 
     Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb 
     durch die Einräumung von Andienungsrechten 
     durchgeführt werden kann. Diese 
     Andienungsrechte werden so ausgestaltet, 
     dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer 
     Aktien verpflichtet wird. Soweit danach 
     Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
     können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
     behandelt die Aktionäre gleich und 
     erleichtert die technische Abwicklung des 
     Aktienrückkaufs. 
     _Verwendung erworbener Aktien und 
     Bezugsrechtsausschluss_ 
     Die auf Basis der Ermächtigung durch die 
     Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 
     erworbenen eigenen Aktien können über die 
     Börse oder durch ein öffentliches Angebot 
     an alle Aktionäre wieder veräußert 
     werden. Mit dieser Möglichkeit wird dem 
     gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 
     Rechnung getragen (§ 53a AktG). Darüber 
     hinaus sollen die erworbenen Aktien durch 
     den Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auch unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre zu jedem 
     zulässigen Zweck, insbesondere auch wie 
     folgt, verwendet werden können: 
     Die auf Grund der Ermächtigung erworbenen 
     eigenen Aktien können von der Gesellschaft 
     ohne erneuten Beschluss der 
     Hauptversammlung eingezogen werden. 
     Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann 
     die Hauptversammlung der Gesellschaft die 
     Einziehung ihrer voll eingezahlten 
     Stückaktien beschließen, auch ohne 
     dass damit eine Herabsetzung des 
     Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
     wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
     neben der Einziehung mit 
     Kapitalherabsetzung diese Alternative 
     ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der 
     eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
     erhöht sich automatisch der rechnerische 
     Anteil der übrigen Stückaktien am 
     Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand 
     soll daher für diesen Fall ermächtigt 
     werden, die erforderlich werdende 
     Änderung der Satzung hinsichtlich der 
     sich durch eine Einziehung verändernden 
     Zahl der Stückaktien vorzunehmen. 
     Die Gesellschaft soll ferner die 
     Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als 
     Gegenleistung an Dritte zu übertragen, 
     soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
     Unternehmen, Teile von Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstige 
     Vermögensgegenstände (einschließlich 
     Forderungen) zu erwerben oder 
     Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
     Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
     ebenfalls ausgeschlossen sein. Die 
     Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
     Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den 
     nationalen und internationalen Märkten 
     schnell und flexibel zu handeln. Dazu 
     gehört auch die Möglichkeit, sich zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -13-

Verbesserung der Wettbewerbsposition mit 
     anderen Unternehmen 
     zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
     Teile von Unternehmen und 
     Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. 
     Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
     von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen 
     kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, 
     auch sonstige Vermögensgegenstände zu 
     erwerben, etwa solche, die dem Unternehmen 
     oder Unternehmensteil wirtschaftlich 
     dienen. Die im Interesse der Gesellschaft 
     optimale Umsetzung besteht im Einzelfall 
     darin, den Unternehmenszusammenschluss oder 
     die Akquisition unter Gewährung von Aktien 
     der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. 
     Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den 
     internationalen als auch auf den nationalen 
     Märkten als Gegenleistung im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen und für 
     attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
     Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
     Gesellschaft verlangt wird. 
     Die Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken 
     zu gewähren, sieht zwar auch das unter 
     Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene 
     Genehmigte Kapital 2020 vor. Es soll aber 
     darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zu 
     diesen Zwecken Aktien der Gesellschaft zu 
     gewähren, ohne eine - insbesondere wegen 
     des Erfordernisses der 
     Handelsregistereintragung zeitaufwendigere 
     und zudem mit höheren administrativen 
     Kosten verbundene - Kapitalerhöhung 
     durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene 
     Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
     notwendigen Handlungsspielraum geben, um 
     sich bietende Gelegenheiten zum 
     Unternehmenszusammenschluss oder zu 
     Akquisitionen schnell und flexibel 
     ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und 
     die damit für die Gesellschaft verbundenen 
     Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich 
     entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird 
     der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von 
     der Ermächtigung zur Gewährung eigener 
     Aktien Gebrauch machen soll. Bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelationen wird 
     der Vorstand sicherstellen, dass die 
     Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
     werden. Dabei wird der Vorstand den 
     Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
     berücksichtigen. Eine schematische 
     Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes 
     nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal 
     erzielte Verhandlungsergebnisse durch 
     Schwankungen des Börsenpreises nicht wieder 
     infrage gestellt werden können. Konkrete 
     Pläne für eine Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
     Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass die 
     eigenen Aktien unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung 
     von Optionsrechten und/oder 
     Umtauschrechten/-pflichten von Inhabern von 
     durch die Gesellschaft oder deren 
     Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- 
     und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
     Options- oder Wandlungsrechten/-pflichten 
     (die Instrumente werden im Folgenden 
     jeweils _Schuldverschreibungen_ bezeichnet) 
     verwendet werden können. Es kann 
     zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien 
     aus einer Kapitalerhöhung ganz oder 
     teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der 
     Optionsrechte und/oder 
     Umtauschrechte/-pflichten einzusetzen. 
     Insoweit hiervon Gebrauch gemacht wird, ist 
     das Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossen. Allerdings sind die 
     nachfolgend erläuterten Regelungen zur 10 
     %-Grenze in direkter oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
     beachten. 
     Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, 
     dass die erworbenen eigenen Aktien unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts außerhalb 
     der Börse gegen Barleistung veräußert 
     werden können. Voraussetzung dafür ist 
     jeweils, dass die Aktien zu einem Preis 
     veräußert werden, der den Börsenpreis 
     von Aktien der Gesellschaft gleicher 
     Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich 
     unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung 
     wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
     vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
     Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse 
     der Gesellschaft an der Erzielung eines 
     bestmöglichen Preises bei Veräußerung 
     der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird 
     so in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
     jeweiligen Börsenverfassung bietende 
     Chancen schnell und flexibel sowie 
     kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
     marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
     Veräußerungserlös führt in der Regel 
     zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
     veräußerter Aktie als im Falle einer 
     Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der 
     es in der Regel zu nicht unwesentlichen 
     Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den 
     Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
     Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
     Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
     bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
     werden. Die Vermögens- und 
     Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
     dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
     Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
     dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
     nur zu einem Preis veräußert werden 
     dürfen, der den maßgeblichen 
     Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
     Die endgültige Festlegung des 
     Veräußerungspreises für die eigenen 
     Aktien geschieht zeitnah vor der 
     Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
     dabei - unter Berücksichtigung der 
     aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
     einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs 
     so niedrig wie möglich zu halten. 
     Interessierte Aktionäre können ihre 
     Beteiligungsquote zu im Wesentlichen 
     gleichen Bedingungen durch Zukäufe im Markt 
     aufrechterhalten. 
     Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten 
     Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
     bei der Veräußerung eigener Aktien 
     sind unter Einbeziehung etwaiger anderer 
     Ermächtigungen zur Ausgabe bzw. 
     Veräußerung von Aktien oder 
     Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder 
     in sinngemäßer Anwendung von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 
     10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
     beschränkt. Der Vorstand wird darüber 
     hinaus - vorbehaltlich einer erneuten 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     durch eine nachfolgende Hauptversammlung - 
     von der Ermächtigung zur Veräußerung 
     eigener Aktien unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre in Höhe des 
     anteiligen Grundkapitals keinen Gebrauch 
     machen, welches auf Aktien entfällt, die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre aufgrund anderer dem Vorstand 
     erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder 
     veräußert werden, soweit der Umfang 
     des auf diese Aktien entfallenden 
     anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen 
     Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. 
     Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
     vor, dass eine Anrechnung, die nach 
     vorstehender Regelung wegen der Ausübung 
     von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
     neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
     1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     und/oder (ii) zur Veräußerung von 
     eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
     8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
     die Zukunft wieder entfällt, wenn und 
     soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
     deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
     von der Hauptversammlung unter Beachtung 
     der gesetzlichen Vorschriften erneut 
     erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
     Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
     Hauptversammlung erneut über die 
     Möglichkeit zu einem erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
     der Grund der Anrechnung wieder entfallen 
     ist. Mit Inkrafttreten der neuen 
     Ermächtigung zum erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
     durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
     Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen bzw. die durch die 
     Veräußerung eigener Aktien entstandene 
     Sperre weg. Die Mehrheitsanforderungen an 
     einen solchen Beschluss sind mit denen 
     eines Beschlusses über die Schaffung eines 
     genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
     Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum 
     erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
     identisch. Deshalb ist - soweit die 
     gesetzlichen Anforderungen eingehalten 
     werden - in der Beschlussfassung der 
     Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
     einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -14-

Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
     2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also 
     eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) 
     einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
     4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
     (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
     Veräußerung eigener Aktien gemäß 
     § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich 
     des Ermächtigungsbeschlusses über die 
     Verwendung eigener Aktien gemäß dieser 
     Ermächtigung zu sehen. Im Falle einer 
     erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
     Die Gesellschaft soll zudem in die Lage 
     versetzt werden, die gemäß dieser 
     Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
     Einführung an in- und ausländischen Börsen 
     zu nutzen, an denen Aktien der Gesellschaft 
     bisher nicht notiert sind. Hierdurch können 
     die Aktionärsbasis verbreitert, die 
     Attraktivität der Aktie der Gesellschaft 
     als Anlageobjekt weiter gesteigert und eine 
     angemessene Ausstattung der Gesellschaft 
     mit Eigenkapital sichergestellt werden. Die 
     angemessene Eigenkapitalausstattung ist für 
     die Finanzierung der Gesellschaft und 
     insbesondere für eine weitere 
     internationale Expansion von erheblicher 
     Bedeutung. Durch die vorgesehene 
     Untergrenze für den Börseneinführungspreis, 
     der den Schlusskurs im Xetra-Handel am 
     letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der 
     Börseneinführung um höchstens 5 % 
     unterschreiten darf, wird sichergestellt, 
     dass die von der Gesellschaft zu erzielende 
     Gegenleistung angemessen ist und die 
     Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
     Anteile hinreichend geschützt sind. 
     Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
     Gesellschaft und mit ihr verbundener 
     Unternehmen sowie Organmitgliedern von mit 
     der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
     als Bestandteil einer etwaigen 
     aktienbasierten Vergütung bzw. im 
     Zusammenhang mit aktienbasierten 
     Vergütungs- bzw. 
     Belegschaftsaktienprogrammen entgeltlich 
     oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten 
     werden. Bei Ausnutzung dieser Ermächtigung 
     sollten sowohl die Anzahl der insgesamt 
     ausgegebenen Aktien als auch die den 
     Begünstigten gewährte Vergünstigung durch 
     die verbilligten oder ohne Eigeninvestment 
     gewährten Aktien in einem angemessenen 
     Verhältnis zur Lage der Gesellschaft sowie 
     zu den zu erwartenden Vorteilen für das 
     Unternehmen stehen. Die Ausgabe der Aktien 
     kann an weitere Bedingungen wie zum 
     Beispiel Sperrfristen, 
     Veräußerungssperren, die Erreichung 
     bestimmter Ziele oder den Verbleib im 
     Konzern geknüpft werden. Die Ausgabe 
     eigener Aktien zu diesen Zwecken liegt im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre, da hierdurch die Identifikation 
     der begünstigten Personen mit der 
     Gesellschaft und damit die Steigerung des 
     Unternehmenswertes gefördert werden. Die 
     Nutzung vorhandener eigener Aktien als 
     aktienkurs- und wertorientierte 
     Vergütungsbestandteile statt einer 
     Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
     für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich 
     sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht 
     der Aktionäre ausgeschlossen werden. 
     Zurückerworbene eigene Aktien sollen auch 
     zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
     Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
     verwendet werden können, die mit 
     Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
     im Rahmen der Regelungen zur 
     Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. 
     werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre 
     erforderlich. So können variable 
     Vergütungsbestandteile gewährt werden, die 
     einen Anreiz für eine langfristige, auf 
     Nachhaltigkeit angelegte 
     Unternehmensführung setzen, indem zum 
     Beispiel ein Teil der variablen Vergütung 
     statt in bar in für eine bestimmte Zeit 
     veräußerungsgesperrten Aktien oder in 
     Zusagen auf Aktien mit einer Sperrfrist 
     gewährt werden. Durch die Übertragung 
     veräußerungsgesperrter Aktien oder die 
     Zusage von Aktien mit Sperrfrist oder die 
     Gewährung sonstiger aktienbasierter 
     Vergütungsinstrumente an 
     Vorstandsmitglieder können ein Teil der 
     Vergütung aufgeschoben und somit die 
     Bindung an die Gesellschaft erhöht werden, 
     indem der Vorstand an einer nachhaltigen 
     Wertsteigerung des Unternehmens 
     partizipiert. Für neu zu übertragende, 
     veräußerungsgesperrte Aktien oder neu 
     zu gewährende Aktienzusagen soll die 
     Mindestsperrfrist rund vier Jahre betragen. 
     Da eine Veräußerung solcher Aktien 
     erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen 
     kann, nimmt das Vorstandsmitglied während 
     der Sperrfrist nicht nur an positiven, 
     sondern auch an negativen Entwicklungen des 
     Börsenkurses teil. Es kann somit zusätzlich 
     zu dem Bonus- auch ein Malus-Effekt für die 
     Vorstandsmitglieder eintreten. Die 
     Einzelheiten der Vergütung für die 
     Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
     festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen 
     über weitere Bedingungen wie zum Beispiel 
     Sperrfristen, Veräußerungssperren, die 
     Erreichung bestimmter Ziele, die 
     Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von 
     Aktienzusagen sowie Regelungen über die 
     Behandlung von Aktienzusagen und 
     veräußerungsgesperrten Aktien in 
     Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, 
     Erwerbsunfähigkeit oder Tod sowie bei 
     vorzeitigem Ausscheiden aus dem 
     Unternehmen, für die zum Beispiel ein 
     Barausgleich oder ein Entfallen einer 
     Veräußerungssperre oder Sperrfrist 
     vorgesehen werden kann. 
     Die Entscheidung über die jeweils gewählte 
     Gestaltung und Bedienungsart treffen der 
     Aufsichtsrat zu den im Rahmen der 
     Vorstandsvergütung eingesetzten Aktien und 
     der Vorstand zu den übrigen Aktien. Dabei 
     werden sich diese Organe 
     ausschließlich vom Interesse der 
     Gesellschaft und der Aktionäre leiten 
     lassen. 
     Bei der Durchführung der vorgenannten 
     Ermächtigung soll - soweit gesetzlich 
     zulässig - auch die Einschaltung geeigneter 
     Dritter, etwa von Emissionsunternehmen, 
     möglich sein. Dies kann sinnvoll sein, 
     insbesondere um die praktische Abwicklung 
     zu erleichtern oder um Aufwand zu 
     verringern. Die Zwischenschaltung des 
     Dritten erfolgt mit der Maßgabe, die 
     Aktien nur gemäß der Ermächtigung 
     durch die Hauptversammlung - gegebenenfalls 
     nach Ablauf einer Sperrfrist oder mit der 
     Abrede von Haltefristen - weiterzugeben. 
     Bei einer Veräußerung der eigenen 
     Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
     alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt 
     sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine 
     Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege 
     eines Veräußerungsangebots an die 
     Aktionäre technisch durchführbar zu machen. 
     Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
     werden entweder durch Verkauf über die 
     Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. 
     Der Vorstand wird die Hauptversammlung über 
     die Ausnutzung der Ermächtigung 
     unterrichten. 
     _Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 9 über den Ausschluss 
     des Bezugsrechts und des Andienungsrechts 
     bei Erwerb und Veräußerung eigener 
     Aktien durch Einsatz von Derivaten 
     gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. 
     m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
     AktG_ 
     Neben den unter Tagesordnungspunkt 8 zur 
     Beschlussfassung vorgesehenen Möglichkeiten 
     zum konventionellen Erwerb eigener Aktien 
     soll der Gesellschaft auch der Erwerb 
     eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
     ermöglicht werden. Durch diese zusätzliche, 
     in der Praxis vieler börsennotierter 
     Unternehmen mittlerweile etablierte 
     Handlungsalternative werden die 
     Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, 
     den Erwerb eigener Aktien in optimaler 
     Weise zu strukturieren. Für die 
     Gesellschaft kann es unter Umständen 
     vorteilhaft sein, Put-Optionen zu 
     verkaufen, Call-Optionen zu erwerben oder 
     Aktien der Gesellschaft durch eine 
     Kombination aus Put- und Call-Optionen oder 
     im Rahmen von Terminkäufen zu erwerben, 
     anstatt eigene Aktien der Gesellschaft 
     unmittelbar zu erwerben. 
     Dabei muss die Laufzeit der Optionen bzw. 
     des Terminkaufvertrages dergestalt gewählt 
     werden, dass der Erwerb der Aktien in 
     Ausübung der Optionen oder in Erfüllung von 
     Terminkäufen nicht nach dem 22. Juni 2025 
     erfolgen kann. Damit soll die Ermächtigung 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -15-

zwar grundsätzlich den gesetzlich möglichen 
     Rahmen von fünf Jahren nutzen, allerdings 
     mit der Einschränkung, dass die Laufzeit 
     der einzelnen Derivate jeweils 18 Monate 
     nicht übersteigen darf. Dies stellt sicher, 
     dass Verpflichtungen aus den einzelnen 
     Derivaten zeitlich angemessen begrenzt 
     werden und die Gesellschaft nach Auslaufen 
     der bis zu diesem Datum gültigen 
     Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
     keine eigenen Aktien auf dieser Grundlage 
     erwerben kann. Zudem ist der Erwerb eigener 
     Aktien mittels Derivaten auf 5 % des bei 
     der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
     bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
     oder - falls dieser Betrag geringer ist - 
     des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
     der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals beschränkt. 
     Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer 
     Put-Option das Recht ein, Aktien der 
     Gesellschaft zu einem in der Put-Option 
     festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
     Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht 
     erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, 
     die unter Berücksichtigung 
     unterschiedlicher Parameter - unter anderem 
     Ausübungspreis und Laufzeit der Option, 
     Volatilität der Aktien der Gesellschaft - 
     dem Wert des durch die Put-Option 
     eingeräumten Veräußerungsrechts 
     entspricht. Übt der Erwerber die 
     Put-Option aus, so vermindert die von ihm 
     gezahlte Optionsprämie den von der 
     Gesellschaft für den Erwerb der Aktien 
     insgesamt erbrachten Gegenwert. Die 
     Ausübung der Put-Option ist für den 
     Erwerber der Put-Option nur dann 
     wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
     Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der 
     Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, 
     denn in diesem Fall kann der Erwerber die 
     Aktie zu dem höheren Ausübungspreis 
     verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft 
     bietet der Einsatz von Put-Optionen 
     umgekehrt den Vorteil, dass der 
     Ausübungspreis bereits bei Abschluss des 
     Optionsgeschäfts festgelegt wird, während 
     die Liquidität erst am Ausübungstag 
     abfließt. Übt der Erwerber die 
     Option nicht aus, weil der Aktienkurs am 
     Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, 
     kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar 
     keine eigenen Aktien erwerben, ihr 
     verbleibt jedoch die vereinnahmte 
     Optionsprämie. 
     Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, 
     so erhält sie gegen Zahlung einer 
     Optionsprämie das Recht, eine zuvor 
     festgelegte Anzahl von eigenen Aktien zu 
     einem zuvor fest vereinbarten Preis 
     (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option 
     zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist 
     für die Gesellschaft in dem Fall 
     wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
     Aktie über dem Ausübungspreis liegt, denn 
     in diesem Fall kann die Gesellschaft die 
     Aktien zu dem niedrigeren Ausübungspreis 
     vom Verkäufer kaufen. Durch den Erwerb von 
     Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. 
     Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur 
     Übertragung von Aktien zu einem 
     späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa 
     im Rahmen von Umtauschrechten aus 
     Wandelschuldverschreibungen. Zudem wird die 
     Liquidität der Gesellschaft geschont, da 
     erst bei Ausübung der Call-Option der 
     festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
     gezahlt werden muss. 
     Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft 
     die Aktien nach der Vereinbarung mit dem 
     Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der 
     Zukunft liegenden Termin zu dem bei 
     Abschluss des Terminkaufs festgelegten 
     Erwerbspreis. Der Abschluss von 
     Terminkäufen kann für die Gesellschaft 
     sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an 
     eigenen Aktien zum Termin zu einem 
     bestimmten Preisniveau sichern will. 
     Durch die Verpflichtung Derivatgeschäfte 
     nur mit einem oder mehreren 
     Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten 
     Unternehmen einzugehen und dabei 
     sicherzustellen, dass die Derivate nur mit 
     Aktien bedient werden, die unter Wahrung 
     des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
     wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre 
     beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
     von Derivaten benachteiligt werden. 
     Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 
     71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung 
     des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die 
     Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt 
     des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs 
     der Aktie der Gesellschaft erworben wurden. 
     Da der Preis für die Option (Optionsprämie) 
     marktnah ermittelt wird, erleiden die an 
     den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
     Aktionäre auch keinen wertmäßigen 
     Nachteil. Andererseits wird die 
     Gesellschaft durch die Möglichkeit, 
     Derivate zu vereinbaren, in die Lage 
     versetzt, sich kurzfristig bietende 
     Marktchancen zu nutzen und entsprechende 
     Derivate abzuschließen. Ein etwaiges 
     Recht der Aktionäre auf Abschluss solcher 
     Derivate mit der Gesellschaft ist ebenso 
     ausgeschlossen wie ein etwaiges 
     Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser 
     Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz 
     von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs 
     eigener Aktien zu ermöglichen und die damit 
     für die Gesellschaft verbundenen Vorteile 
     zu erzielen. Ferner ermöglicht dieser 
     Ausschluss es der Gesellschaft, 
     Derivatgeschäfte auch kurzfristig 
     abzuschließen und somit schnell auf 
     Marktsituationen reagieren zu können. Ein 
     Abschluss entsprechender 
     Eigenkapitalderivate mit sämtlichen 
     Aktionären wäre nicht durchführbar. 
     Der von der Gesellschaft zu zahlende 
     Erwerbspreis für die Aktien ist der in der 
     jeweiligen Put- bzw. Call-Option 
     festgesetzte Ausübungspreis oder der im 
     jeweiligen Terminkauf festgelegte 
     Terminkurs, jeweils unter Berücksichtigung 
     einer etwaig erhaltenen oder zu zahlenden 
     Optionsprämie. Der bei Ausübung von Put- 
     bzw. Call-Optionen zu zahlende Preis für 
     eine Aktie der Gesellschaft 
     (Ausübungspreis) bzw. der bei Erfüllung des 
     Terminkaufs zu zahlende Preis für eine 
     Aktie der Gesellschaft (Terminkurs) kann 
     höher oder niedriger sein als der 
     Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei 
     Veräußerung der Put-Option bzw. bei 
     Erwerb der Call-Option oder bei Abschluss 
     des Terminkaufs. Der Ausübungspreis bzw. 
     Terminkurs (ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
     unter Berücksichtigung einer etwaig 
     erhaltenen oder gezahlten Optionsprämie) 
     darf jedoch den durchschnittlichen 
     Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse an den letzten drei 
     Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
     betreffenden Derivategeschäfts, ermittelt 
     auf der Basis des arithmetischen Mittels 
     der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel 
     (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % 
     überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
     unterschreiten. 
     Die von der Gesellschaft beim Verkauf von 
     Put-Optionen bzw. beim Erwerb von 
     Call-Optionen vereinbarte Optionsprämie 
     darf bei Put-Optionen nicht wesentlich 
     unter bzw. bei Call-Optionen nicht 
     wesentlich über dem nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert der jeweiligen 
     Optionen am Abschlusstag liegen, bei dessen 
     Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
     Ausübungspreis berücksichtigt ist. In 
     gleicher Weise darf der von der 
     Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte 
     Terminkurs nicht wesentlich über dem nach 
     anerkannten finanzmathematischen Methoden 
     ermittelten theoretischen Terminkurs 
     liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem 
     der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit 
     des Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
     Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des 
     Erwerbs eigener Aktien bedarf der 
     Zustimmung des Aufsichtsrats. 
     Den Aktionären der Gesellschaft soll ein 
     Recht auf Andienung ihrer Aktien beim 
     Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von 
     Derivaten nur zustehen, soweit die 
     Gesellschaft aus dem jeweiligen 
     Derivatgeschäft gerade ihnen gegenüber zur 
     Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
     Anderenfalls könnten Derivate für den 
     Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt 
     und die damit für die Gesellschaft 
     verbundenen Vorteile nicht realisiert 
     werden. Der Vorstand hält die Ermächtigung 
     zur Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines 
     etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
     solcher Derivate mit der Gesellschaft sowie 
     eines etwaigen Andienungsrechts der 
     Aktionäre nach Abwägung der Interessen der 
     Aktionäre und der Interessen der 
     Gesellschaft auf Grund der Vorteile, die 
     sich aus dem Einsatz von Derivaten für die 
     Gesellschaft ergeben können, daher 
     grundsätzlich für gerechtfertigt. 
     Im Hinblick auf die Verwendung der auf 
     Grund von Derivaten erworbenen eigenen 
     Aktien bestehen keine Unterschiede zu den 
     in Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
     Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -16-

Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses 
     der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien 
     wird daher auf den Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 8 verwiesen. 
     Der Vorstand wird die Hauptversammlung über 
     die Ausnutzung der Ermächtigung 
     informieren. 
     _Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 10 über den Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 
     Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
     Der Hauptversammlung wird unter 
     Tagesordnungspunkt 10 die Schaffung eines 
     neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
     Kapital 2020) vorgeschlagen. 
     Das bisherige Genehmigte Kapital 2015 wurde 
     von der Hauptversammlung am 2. Juni 2015 
     für die Dauer von fünf Jahren beschlossen. 
     Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein 
     Gebrauch gemacht. 
     Unter Tagesordnungspunkt 10 wird der 
     Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
     genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
     100.266.384 (dies entspricht rund 40 % des 
     derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) 
     durch Ausgabe von bis zu 100.266.384 neuen, 
     auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
     Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen 
     (Genehmigtes Kapital 2020). Allerdings soll 
     die Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses für 
     Kapitalerhöhungen gegen Bar- und 
     Sacheinlagen auf insgesamt 20 % des 
     Grundkapitals beschränkt sein. 
     Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 
     soll die Verwaltung der Zalando SE für die 
     folgenden fünf Jahre in einem angemessenen 
     Rahmen in die Lage versetzen, sich im 
     Bedarfsfall erforderlich werdendes 
     Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen 
     zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
     Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom 
     Turnus der jährlichen ordentlichen 
     Hauptversammlungen von besonderer 
     Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
     entsprechende Mittel beschafft werden 
     müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
     werden kann. Etwaige Transaktionen können 
     im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
     häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
     wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente 
     bereits zum Zeitpunkt des 
     Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. 
     Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
     ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
     Rechnung getragen und räumt 
     Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
     die Verwaltung zeitlich befristet und 
     betragsmäßig beschränkt zu 
     ermächtigen, das Grundkapital ohne einen 
     weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu 
     erhöhen. 
     Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
     haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch 
     von einem durch den Vorstand zu 
     bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach 
     § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 
     Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
     (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
     solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
     der Verpflichtung übernommen werden, sie 
     den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
     anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
     Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch 
     in den nachfolgend erläuterten Fällen 
     ausgeschlossen werden. 
     Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
     bei Barkapitalerhöhungen für Spitzenbeträge 
     ausschließen können. Die Ermächtigung 
     zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf 
     den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
     ein praktikables Bezugsverhältnis 
     darstellen zu können. Ohne den Ausschluss 
     des Bezugsrechts hinsichtlich des 
     Spitzenbetrages würde insbesondere bei 
     einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
     technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
     und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
     erschwert. Die als freie Spitzen vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
     neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
     über die Börse oder in sonstiger Weise 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen 
     werden können, soweit es erforderlich ist, 
     um den Inhabern oder den Gläubigern von im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals bestehenden Schuldverschreibungen 
     mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     -pflichten zum Ausgleich von Verwässerungen 
     ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu 
     können, wenn dies die Bedingungen der 
     jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
     Damit dient die Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, im Falle 
     einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
     Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
     entsprechend der so genannten 
     Verwässerungsschutzklausel der Options- 
     bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu 
     müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern 
     oder Gläubigern der Optionsscheine und 
     Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
     in dem Umfang eingeräumt werden können, wie 
     es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechts bzw. der Erfüllung der 
     entsprechenden Pflichten zustehen würde. 
     Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
     Barkapitalerhöhungen ausschließen 
     können, wenn die Aktien gemäß § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag 
     ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht 
     wesentlich unterschreitet. Der Vorstand 
     wird sich bemühen - unter Berücksichtigung 
     der aktuellen Marktgegebenheiten - einen 
     eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
     niedrig wie möglich zu bemessen. Die 
     Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
     die Lage, auch sehr kurzfristig einen 
     eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um 
     Marktchancen in verschiedenen 
     Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu 
     nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und 
     eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. 
     ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
     Abschlag. Eine solche Kapitalerhöhung darf 
     10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
     geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
     dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
     oder entsprechender Anwendung von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
     Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
     ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung 
     von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
     oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
     Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden 
     oder auszugeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
     Ausnutzung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     wurden. 
     Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis 
     der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für 
     ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Die 
     Aktionäre haben auf Grund des 
     börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen 
     Aktien und aufgrund der 
     größenmäßigen Begrenzung der 
     bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
     grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
     Beteiligungsquote durch Erwerb der 
     erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
     Bedingungen über die Börse 
     aufrechtzuerhalten. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- wie auch die 
     Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
     des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
     bleiben, während der Gesellschaft im 
     Interesse aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
     Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
     vor, dass eine Anrechnung, die nach 
     vorstehender Regelung wegen der Ausübung 
     von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
     neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
     1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     und/oder (ii) zur Veräußerung von 
     eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
     8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
     die Zukunft wieder entfällt, wenn und 
     soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
     deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
     von der Hauptversammlung unter Beachtung 
     der gesetzlichen Vorschriften erneut 
     erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
     Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
     Hauptversammlung erneut über die 
     Möglichkeit zu einem erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
     der Grund der Anrechnung wieder entfallen 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -17-

ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
     erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
     nach Maßgabe eines anderen 
     satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, 
     (ii) erneut Schuldverschreibungen unter 
     erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien 
     unter erleichtertem Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden können, 
     soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
     Genehmigte Kapital 2020 bestehen. Mit 
     Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
     erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
     nämlich die durch die Ausnutzung der 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
     die durch die Veräußerung eigener 
     Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des 
     Genehmigten Kapitals 2020 weg. Die 
     Mehrheitsanforderungen an einen solchen 
     Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
     über die Schaffung eines genehmigten 
     Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur 
     Veräußerung eigener Aktien jeweils mit 
     der Möglichkeit zum erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb 
     ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
     eingehalten werden - in der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
     die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung 
     zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 
     Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten 
     Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
     Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
     Bestätigung hinsichtlich des 
     Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe 
     neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
     gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
     Ausübung einer Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats ferner bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     ausgeschlossen werden können. Damit wird 
     der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien 
     der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen 
     zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann 
     sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
     ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
     sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, 
     Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung 
     anbieten zu können, ist insbesondere im 
     internationalen Wettbewerb um interessante 
     Akquisitionsobjekte erforderlich und 
     schafft den notwendigen Spielraum, sich 
     bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
     oder anderen Wirtschaftsgütern 
     liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter 
     dem Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
     Aktien somit sinnvoll sein. Die 
     Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, 
     in geeigneten Fällen auch größere 
     Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
     zu erwerben, soweit dies im Interesse der 
     Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
     liegt. Häufig bestehen die Verkäufer 
     attraktiver Akquisitionsobjekte darauf, als 
     Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das 
     für sie günstiger sein kann. Auch bei 
     Wirtschaftsgütern oder bei Forderungen 
     gegen die Gesellschaft sollte es möglich 
     sein, sie unter Umständen gegen Aktien zu 
     erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht 
     der Aktionäre ausgeschlossen werden können. 
     Da eine solche Akquisition kurzfristig 
     erfolgen muss, kann sie in der Regel nicht 
     von der nur einmal jährlich stattfindenden 
     Hauptversammlung beschlossen werden. Es 
     bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das 
     der Vorstand - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. 
     Auch dafür soll das vorstehend 
     vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 
     verwendet werden können. Der Gesellschaft 
     erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
     Emission von Aktien gegen Sachleistung 
     setzt voraus, dass der Wert der 
     Sachleistung in einem angemessenen 
     Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
     Vorstand wird bei der Festlegung der 
     Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
     Interessen der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
     ein angemessener Ausgabepreis für die neuen 
     Aktien erzielt wird. Der Vorstand wird im 
     Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
     Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
     Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, 
     falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
     Vermögensgegenstände konkretisieren und 
     dabei auch sorgfältig abwägen, ob als 
     Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz 
     oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung 
     oder - sofern die Voraussetzungen hierfür 
     erfüllt sind - durch Erwerb eigener Aktien 
     beschafft werden. 
     Die insgesamt unter den vorstehend 
     erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss 
     des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
     sowohl gegen Bareinlagen, als auch gegen 
     Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 
     % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
     Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
     Dabei werden auf diese 20 %-Grenze Aktien 
     angerechnet, die unter 
     Bezugsrechtsausschluss nach anderen 
     Ermächtigungen, die ausdrücklich genannt 
     werden, veräußert oder begeben werden 
     oder zu begeben sind. Durch diese 
     Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
     bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus 
     dem genehmigten Kapital und darüber hinaus 
     bei der bezugsrechtsfreien Veräußerung 
     eigener Aktien und der bezugsrechtsfreien 
     Begebung von Schuldverschreibungen 
     beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese 
     Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung 
     ihrer Beteiligungen abgesichert. 
     Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
     Aktionäre nur dann ausschließen, wenn 
     der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
     Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
     Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird 
     seine erforderliche Zustimmung zur 
     Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     nur dann erteilen, wenn die beschriebenen 
     sowie sämtliche gesetzlichen 
     Voraussetzungen erfüllt sind. Über die 
     Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
     genehmigten Kapitals wird der Vorstand in 
     der Hauptversammlung berichten, die auf 
     eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
     Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
     folgt. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung 
     des genehmigten Kapitals bestehen derzeit 
     nicht. 
     _Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 11 über den Ausschluss 
     des Bezugsrechts bei Begebung von Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen_ 
     _gemäß § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 
     Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
     Die in der Hauptversammlung 2015 
     beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen läuft am 1. 
     Juni 2020 aus. Von der Ermächtigung wurde 
     bisher kein Gebrauch gemacht. 
     Zur Sicherung einer möglichst umfassenden 
     Flexibilität der Unternehmensfinanzierung 
     und des Zugangs zu zinsgünstigem 
     Fremdkapital soll der Vorstand erneut in 
     vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und 
     ein neues Bedingtes Kapital 2020 
     beschlossen werden. 
     Der Hauptversammlung wird unter 
     Tagesordnungspunkt 11 die erneute 
     Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
     eine Kombination sämtlicher dieser 
     Instrumente (nachstehend gemeinsam 
     _Schuldverschreibungen_) sowie die 
     Schaffung des dazugehörigen Bedingten 
     Kapitals 2020 vorgeschlagen. Die von der 
     Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 
     beschlossene entsprechende Ermächtigung 
     läuft am 1. Juni 2020 aus. Von der 
     Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch 
     gemacht. Sie soll daher durch eine neue 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Wandel-/Optionsschuldverschreibungen in 
     vergleichbarem Umfang ersetzt werden. Der 
     Vorstand soll ermächtigt werden, Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
     eine Kombination sämtlicher dieser 
     Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu 
     EUR 2.400.000.000 auszugeben. Diese 
     Ermächtigung sowie die Schaffung des 
     dazugehörigen Bedingten Kapitals 2020 von 
     bis zu EUR 75.199.787 (dies entspricht rund 
     30 % des derzeitigen Grundkapitals der 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -18-

Gesellschaft) soll die nachfolgend noch 
     näher erläuterten Möglichkeiten der 
     Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
     Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
     bei Eintritt günstiger 
     Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
     Interesse der Gesellschaft liegenden 
     flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
     eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine 
     fünfjährige Laufzeit bis zum 22. Juni 2025 
     erteilt werden. Das zur Unterlegung dieser 
     Ermächtigung dienende Instrument des 
     bedingten Kapitals, das kraft Gesetzes ein 
     Volumen von insgesamt bis zu 50 % des 
     Grundkapitals haben kann, trägt zur 
     Sicherung dieser Flexibilität der 
     Finanzierung maßgeblich bei. 
     _Vorteile des Finanzierungsinstruments_ 
     Eine angemessene Kapitalausstattung ist 
     eine wesentliche Grundlage für die 
     Geschäftsentwicklung und einen 
     erfolgreichen Marktauftritt des 
     Unternehmens. Durch die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen der vorbezeichneten 
     Art kann die Gesellschaft je nach aktueller 
     Marktlage attraktive 
     Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen 
     nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit 
     niedriger Verzinsung zufließen zu 
     lassen. Die erzielten Wandel- und/oder 
     Optionsprämien kommen der Gesellschaft 
     zugute. Ferner können durch die Begebung 
     von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls 
     in Verbindung mit anderen Instrumenten wie 
     einer Kapitalerhöhung, neue 
     Investorenkreise erschlossen werden. Die 
     Möglichkeit, eine Verpflichtung zur 
     Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts 
     beziehungsweise ein Andienungsrecht des 
     Emittenten vorzusehen, sowie die 
     Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte 
     beziehungsweise Pflichten durch Lieferung 
     eigener Aktien, Zahlung eines Barausgleichs 
     oder Lieferung von Aktien aus genehmigtem 
     Kapital erweitert die Spielräume für die 
     Ausgestaltung derartiger 
     Finanzierungsinstrumente. 
     Aus Gründen der Flexibilität soll die 
     Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch 
     nachgeordnete Konzernunternehmen der 
     Gesellschaft begeben und je nach Marktlage 
     den deutschen oder internationale 
     Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die 
     Schuldverschreibungen außer in Euro 
     auch in der gesetzlichen Währung eines 
     OECD-Landes ausgeben können. 
     _Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis_ 
     Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
     für eine Aktie darf 80 % des 
     durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie 
     in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem an die Stelle des Xetra-Systems 
     getretenen funktional vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
     Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse 
     Frankfurt/Main vor dem Tag der 
     Beschlussfassung durch den Vorstand über 
     die Begebung der Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen nicht 
     unterschreiten. Sofern den Aktionären ein 
     Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung 
     zusteht, wird alternativ die Möglichkeit 
     eröffnet, den Wandlungs- beziehungsweise 
     Optionspreis für eine Aktie anhand des 
     durchschnittlichen Schlussauktionskurses 
     der Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 
     Börsenhandelstage, an denen die 
     Bezugsrechte an der Frankfurter 
     Wertpapierbörsen gehandelt werden, mit 
     Ausnahme der beiden letzten 
     Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
     festzulegen, wobei dieser ebenfalls 
     mindestens 80 % des ermittelten Wertes 
     betragen muss. Im Fall von 
     Schuldverschreibungen mit einer 
     Wandlungs-/Optionspflicht beziehungsweise 
     einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
     Lieferung von Aktien kann hinsichtlich des 
     Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch 
     abgestellt werden auf den Börsenkurs der 
     Aktie der Gesellschaft im zeitlichen 
     Zusammenhang der Ermittlung des 
     Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
     Maßgabe der 
     Wandel-/Optionsbedingungen, auch wenn 
     dieser unterhalb des oben genannten 
     Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
     AktG sowie § 199 AktG bleiben jedoch 
     unberührt. 
     Der Wandlungs-/Optionspreis kann 
     unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG 
     aufgrund einer Verwässerungsschutz- 
     beziehungsweise Anpassungsklausel nach 
     näherer Bestimmung der der jeweiligen 
     Schuldverschreibung zugrunde liegenden 
     Bedingungen angepasst werden, wenn es 
     während der Laufzeit der 
     Schuldverschreibungen zum Beispiel zu 
     Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft 
     kommt, etwa einer Kapitalerhöhung 
     beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder 
     einem Aktiensplit. Weiter können 
     Verwässerungsschutz beziehungsweise 
     Anpassungen vorgesehen werden in 
     Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
     Begebung weiterer 
     Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
     Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
     anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den 
     Wert der Options- beziehungsweise 
     Wandlungsrechte, die während der Laufzeit 
     der Schuldverschreibungen eintreten (wie 
     zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch 
     einen Dritten). Verwässerungsschutz 
     beziehungsweise Anpassungen können 
     insbesondere durch Einräumung von 
     Bezugsrechten, durch Veränderung des 
     Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
     Veränderung oder Einräumung von 
     Barkomponenten vorgesehen werden. 
     _Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
     Barausgleich, variable Ausgestaltung der 
     Konditionen_ 
     Die Schuldverschreibungsbedingungen können 
     vorsehen oder gestatten, dass im Fall der 
     Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise 
     Optionsrechten oder der Erfüllung der 
     entsprechenden Pflichten auch Aktien aus 
     genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der 
     Gesellschaft gewährt werden. In den 
     Schuldverschreibungsbedingungen kann - zur 
     weiteren Erhöhung der Flexibilität - auch 
     vorgesehen oder gestattet werden, dass die 
     Gesellschaft einem Wandlungs- 
     beziehungsweise Optionsberechtigten 
     beziehungsweise entsprechend Verpflichteten 
     im Falle der Ausübung des Wandlungs- 
     beziehungsweise Optionsrechtes 
     beziehungsweise der Erfüllung der 
     entsprechenden Pflichten nicht oder nicht 
     nur Aktien der Gesellschaft gewährt, 
     sondern den Gegenwert ganz oder teilweise 
     in Geld auszahlt. Solche virtuellen 
     Schuldverschreibungen ermöglichen der 
     Gesellschaft eine kapitalmarktnahe 
     Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine 
     gesellschaftsrechtliche 
     Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies 
     trägt dem Umstand Rechnung, dass eine 
     Erhöhung des Grundkapitals im zukünftigen 
     Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- 
     beziehungsweise Optionsrechte 
     beziehungsweise der Erfüllung 
     entsprechender Pflichten gegebenenfalls 
     unwillkommen sein kann. Davon abgesehen 
     schützt die Nutzung der Möglichkeit der 
     Barauszahlung die Aktionäre vor dem 
     Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor 
     der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer 
     Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben 
     werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert 
     entspricht hierbei nach näherer 
     Maßgabe der Wandlungs- beziehungsweise 
     Optionsbedingungen dem Durchschnittspreis 
     der Aktie in der Schlussauktion im 
     Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
     Xetra-Systems getretenen funktional 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach 
     Ankündigung des Barausgleichs. 
     Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
     Zahl der bei Ausübung der Wandel- oder 
     Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
     entsprechenden Pflichten zu gewährenden 
     Aktien beziehungsweise ein diesbezügliches 
     Umtauschverhältnis variabel ist und auf 
     eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden 
     kann. Darüber hinaus kann aus 
     abwicklungstechnischen Gründen eine in bar 
     zu leistende Zuzahlung festgelegt und/oder 
     vorgesehen werden, dass Spitzen 
     zusammengelegt und/oder in Geld 
     ausgeglichen werden. 
     _Bezugsrecht der Aktionäre und 
     Bezugsrechtsausschluss_ 
     Den Aktionären soll bei der Begebung von 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich 
     ein Bezugsrecht zustehen. Um die Abwicklung 
     zu erleichtern, soll von der Möglichkeit 
     Gebrauch gemacht werden, die 
     Schuldverschreibungen an ein durch den 
     Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut 
     oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder 
     § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
     Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
     Konsortium solcher Kredit- oder 
     Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
     auszugeben, den Aktionären die Anleihen 
     entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
     (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 
     Absatz 5 AktG). 
     Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
     sinngemäßer Anwendung der §§ 221 Abs. 
     4 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in 
     den folgenden Fällen ausschließen. 
     Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -19-

für Spitzenbeträge, die sich aus dem Betrag 
     des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
     Darstellung eines praktikablen Umtausch- 
     beziehungsweise Bezugsverhältnisses ergeben 
     können, ausschließen. Dies ermöglicht 
     die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
     durch runde Beträge und erleichtert die 
     Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen 
     werden können, um den Inhabern 
     beziehungsweise Gläubigern von 
     Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
     Gesellschaft beziehungsweise entsprechender 
     Wandlungs-?/Optionspflichten zum Ausgleich 
     von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
     Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
     Ausübung dieser Rechte beziehungsweise 
     Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
     Inhaber/Gläubiger von bereits ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass 
     der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits 
     ausgegebenen und mit einem eigenen 
     Verwässerungsschutz ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen nicht ermäßigt 
     zu werden braucht. Dadurch können die 
     Schuldverschreibungen zu Gunsten eines 
     höheren Mittelzuflusses in mehreren 
     Tranchen attraktiver platziert werden. 
     Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
     Schuldverschreibungen gegen Bareinlagen 
     ausgegeben werden und der Vorstand nach 
     pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
     der Schuldverschreibungen ihren nach 
     anerkannten, insbesondere 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
     Durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
     erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
     günstige Börsensituationen auch kurzfristig 
     rasch wahrnehmen und eine 
     Schuldverschreibung schnell und flexibel zu 
     attraktiven Konditionen am Markt platzieren 
     zu können. Demgegenüber ist die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen unter Gewährung eines 
     Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene 
     Volatilität der Aktienmärkte häufig weniger 
     attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist 
     der Ausgabepreis bereits zu einem sehr 
     frühen Zeitpunkt fixiert werden muss, was 
     zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von 
     Börsensituation und Wert der 
     Schuldverschreibung geht. Denn günstige und 
     möglichst marktnahe Konditionen können in 
     aller Regel nur festgesetzt werden, wenn 
     die Gesellschaft an diese nicht für einen 
     zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. 
     Aufgrund der bestehenden gesetzlichen 
     Fristen im Rahmen einer 
     Bezugsrechtsemission ist regelmäßig 
     ein deutlicher Sicherheitsabschlag auf den 
     Preis erforderlich. Zwar gestattet § 186 
     Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
     Bezugspreises (und damit bei Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen der 
     Konditionen der Schuldverschreibung) bis 
     spätestens drei Tage vor Ablauf der 
     Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein 
     Marktrisiko über mehrere Tage, was zu 
     Sicherheitsabschlägen im Rahmen der 
     Konditionen der Schuldverschreibung führt. 
     Abgesehen davon erschwert ein Bezugsrecht 
     wegen der Ungewissheit der Ausnutzung die 
     alternative Platzierung bei Dritten 
     beziehungsweise verursacht insofern 
     zusätzlichen Aufwand. Letztlich ist die 
     Gesellschaft wegen der Länge der 
     Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf 
     Veränderungen der Marktverhältnisse zu 
     reagieren. Dies erschwert die 
     Kapitalbeschaffung. 
     Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
     Bareinlage unter Bezugsrechtsausschluss 
     werden die Interessen der Aktionäre dadurch 
     gewahrt, dass die Schuldverschreibungen zu 
     einem Kurs ausgegeben werden, der den 
     theoretischen Marktwert der 
     Schuldverschreibung nicht wesentlich 
     unterschreitet. Dabei ist der theoretische 
     Marktwert insbesondere nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. 
     Die Verwaltung wird bei der 
     Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der 
     jeweiligen Kapitalmarktsituation den 
     Abschlag von diesem Marktwert so gering wie 
     möglich halten. Damit wird der rechnerische 
     Wert eines Bezugsrechts auf die 
     Schuldverschreibung auf nahe null sinken, 
     so dass den Aktionären durch den 
     Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
     wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
     Eine marktgerechte Festsetzung der 
     Konditionen und damit eine Vermeidung einer 
     nennenswerten Wertverwässerung ist aber 
     beispielsweise auch bei Durchführung eines 
     Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. 
     Dabei werden die Investoren gebeten, auf 
     der Grundlage vorläufiger 
     Anleihebedingungen Kaufanträge zu 
     übermitteln, und dabei z.B. den für 
     marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder 
     andere ökonomische Komponenten zu 
     spezifizieren. Auf diese Weise wird der 
     Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah 
     bestimmt und sichergestellt, dass durch den 
     Ausschluss des Bezugsrechts keine 
     nennenswerte Verwässerung des Werts der 
     Aktie eintritt. Aktionäre, die ihren Anteil 
     am Grundkapital der Gesellschaft 
     aufrechterhalten möchten, können dies zu 
     annähernd gleichen Bedingungen durch einen 
     Zukauf über den Kapitalmarkt erreichen. 
     Dadurch werden ihre Vermögensinteressen 
     angemessen gewahrt. 
     Darüber hinaus werden die 
     Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor 
     einer unangemessenen Verwässerung ihres 
     Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass der 
     rechnerische Anteil am Grundkapital, der 
     auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter 
     dieser Ermächtigung gegen Bareinlagen 
     auszugebenden Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten darf, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
     Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
     geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. 
     Auf diese Begrenzung sind Aktien 
     anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
     Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
     in unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
     oder ausgegeben wurden oder (ii) zur 
     Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten 
     ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
     sofern die Schuldverschreibungen während 
     der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
     Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts in entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird 
     sichergestellt, dass keine 
     Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden, soweit dies dazu führen würde, dass 
     unter Berücksichtigung von 
     Kapitalerhöhungen oder bestimmten 
     Platzierungen eigener Aktien in 
     unmittelbarer, sinngemäßer oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre 
     auf neue oder eigene Aktien der 
     Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 
     10 % der derzeit ausstehenden Aktien 
     ausgeschlossen wäre. 
     Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
     vor, dass eine Anrechnung, die nach 
     vorstehender Regelung wegen der Ausübung 
     von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
     neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
     1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     und/oder (ii) zur Veräußerung von 
     eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
     8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
     Wandungs- oder Optionspflicht gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft 
     wieder entfällt, wenn und soweit die 
     jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
     Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
     der Hauptversammlung unter Beachtung der 
     gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
     wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. 
     in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
     erneut über die Möglichkeit zu einem 
     erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
     entschieden, so dass der Grund der 
     Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) 
     erneut neue Aktien unter erleichtertem 
     Ausschluss des Bezugsrechts nach 
     Maßgabe eines satzungsmäßigen 
     genehmigten Kapitals ausgegeben werden 
     können, (ii) erneut eigene Aktien unter 
     erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
     veräußert werden können oder (iii) 
     erneut Schuldverschreibungen unter 
     erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
     aufgrund einer etwaigen anderen 
     Ermächtigung ausgegeben werden können, soll 
     diese Möglichkeit auch wieder bei nach 
     Maßgabe der vorliegend unter 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -20-

Tagesordnungspunkt 11 erteilten 
     Ermächtigung erfolgten Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen bestehen. Mit 
     Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
     erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
     nämlich die durch die Ausnutzung der 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
     zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
     die durch die Veräußerung eigener 
     Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der 
     Ermächtigung zur Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der 
     Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen 
     an einen solchen Beschluss sind mit denen 
     eines Beschlusses über die Schaffung eines 
     genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
     Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum 
     erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
     identisch. Deshalb ist - soweit die 
     gesetzlichen Anforderungen eingehalten 
     werden - in der Beschlussfassung der 
     Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
     einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
     Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
     2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, (ii) 
     einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
     4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
     (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
     Veräußerung eigener Aktien gemäß 
     § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich 
     des Ermächtigungsbeschlusses über die 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
     vorstehendem Tagesordnungspunkt 11 
     gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer 
     erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
     Schließlich kann das Bezugsrecht auch 
     ausgeschlossen werden, wenn die 
     Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen 
     ausgegeben werden. Dies ermöglicht der 
     Gesellschaft unter anderem, die 
     Schuldverschreibungen in geeigneten Fällen 
     als Akquisitionswährung einzusetzen, im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
     oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Mit 
     dieser Ermächtigung kann die Gesellschaft 
     auch im Interesse der Gesellschaft und 
     ihrer Aktionäre sowie aller weiteren 
     Stakeholder auf dem nationalen und 
     internationalen Markt schnell und flexibel 
     auf vorteilhafte Gelegenheiten zur 
     Unternehmenserweiterung durch den Erwerb 
     gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     reagieren. Die Verwaltung wird in jedem 
     Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von 
     dieser Ermächtigung Gebrauch machen soll, 
     wenn sich Erwerbsmöglichkeiten 
     konkretisieren. Sie wird das Bezugsrecht 
     der Aktionäre nur ausschließen, wenn 
     dies im wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft liegt. 
     Die insgesamt unter dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     auszugebende Anzahl von 
     Schuldverschreibungen ist auf diejenige 
     Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem 
     Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
     Wandlungs- bzw. Optionspflicht auf Aktien 
     mit einem anteiligen Betrag des 
     Grundkapitals, der insgesamt 20 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
     Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
     vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet 
     (i) eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung bis zur 
     bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
     Wandlungsrecht oder -pflicht unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
     werden, sowie (ii) diejenigen Aktien, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
     Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
     genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegeben werden. 
     Da nach der vorstehenden Ermächtigung die 
     Möglichkeit des Ausschlusses des 
     Bezugsrechts bereits sehr eingeschränkt 
     ist, wird durch diese zusätzliche 
     quantitative Beschränkung, über die 
     gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, 
     eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionäre 
     in engen Grenzen gehalten. 
     Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen und zum Ausschluss 
     des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine 
     Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur 
     dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
     des Vorstands im wohlverstandenen Interesse 
     der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt 
     und verhältnismäßig ist. 
     Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
     Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
     in dem Tagesordnungspunkt 11 erteilten 
     Ermächtigungen berichten. 
     _Bedingtes Kapital 2020_ 
     Das bedingte Kapital 2020 wird benötigt, um 
     die mit den Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen verbundenen 
     Wandlungs-/Optionsrechte beziehungsweise 
     die entsprechenden Pflichten bedienen zu 
     können. Der Ausgabebetrag entspricht dabei 
     dem Wandlungs- beziehungsweise 
     Optionspreis. Options- oder Wandlungsrechte 
     sowie Options- oder Wandlungspflichten aus 
     Schuldverschreibungen, die gegen 
     Sachleistung ausgegeben werden, können 
     nicht aus dem bedingten Kapital bedient 
     werden. Hierzu bedarf es entweder eines 
     Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer 
     Sachkapitalerhöhung. 
 
*Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und 
Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zugänglich. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden 
ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter 
dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Über die Internetseite ist auch der passwortgeschützte Internetservice der 
Gesellschaft (_Aktionärsportal_) erreichbar, der für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
Hauptversammlung ermöglicht. Über das Aktionärsportal können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am 23. Juni 2020 
ab 10.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung EUR 253.823.043,00 und ist in 253.823.043 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 253.823.043. In 
dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 4.150.046 zu diesem Zeitpunkt gehaltene 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und 
Ton* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
Hauptversammlung am 23. Juni 2020 auf Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und 
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_) 
durchgeführt. Eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht 
vorgesehen. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung unter 
der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
über das passwortgeschützte Aktionärsportal verfolgen. Den ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte ein 
HV-Ticket mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Das 
HV-Ticket enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer 
und Passwort), mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zugängliche passwortgeschützte Aktionärsportal nutzen können. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -21-

*Passwortgeschütztes Aktionärsportal* 
 
Unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
unterhält die Gesellschaft ab dem 2. Juni 2020 ein passwortgeschütztes 
Aktionärsportal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in 
Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen 
einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das Aktionärsportal nutzen 
zu können, müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer 
und Passwort), die Sie mit Ihrem HV-Ticket erhalten, einloggen. 
 
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrem HV-Ticket bzw. im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser 
Einladungsbekanntmachung. 
 
*Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der 
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts* 
 
Zur Zuschaltung (über das Aktionärsportal) zur Hauptversammlung und zur Ausübung 
der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) und in 
deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse 
anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden 
Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten 
besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (_ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre_): 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: meldedaten@zalando.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 2. Juni 2020 (0.00 
Uhr (MESZ) - sogenannter _Nachweisstichtag_) beziehen. Anmeldung und Nachweis 
müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis spätestens zum 
Ablauf des 16. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und 
die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, 
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Wird 
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen 
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
der Gesellschaft werden den Aktionären HV-Tickets für die Ausübung der Rechte in 
Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten 
(HV-Ticket-Nummer und Passwort) für das Aktionärsportal zum Zwecke der 
Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte zugesandt. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im 
Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit dem HV-Ticket übersandte 
Briefwahlformular zur Verfügung. Das entsprechende Formular kann postalisch unter 
der Adresse Zalando SE, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 
München, Deutschland, per Fax unter +49 (0)89 889 690 655 oder per E-Mail an 
briefwahl@zalando.de angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zum Download bereit. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
Enthaltung gewertet. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss bis spätestens 
zum 22. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), (Zeitpunkt des Eingangs) bei der 
Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein: 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: briefwahl@zalando.de 
 
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei 
zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts 
im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. 
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 2. Juni 2020 bis 
zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
Über das Aktionärsportal können Sie auch während der Hauptversammlung bis 
zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte 
Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des 
Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgaben. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
Enthaltung gewertet. 
 
Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben 
per Briefwahl oder erhält sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, 
wird die zuletzt erteilte formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich 
erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander 
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt 
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per 
Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht 
formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl 
ungültig. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem HV-Ticket, welches die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Briefwahl sind auch 
im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
einsehbar. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung 
zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung 
sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den nachfolgend beschriebenen Wegen 
möglich: 
 
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen 
an die Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars 
möglich, das die Aktionäre zusammen mit dem HV-Ticket zur Hauptversammlung 
erhalten. Das entsprechende Formular kann postalisch unter der Adresse Zalando 
SE, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, per 
Fax unter +49 (0)89 889 690 655 oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de 
angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zum Download bereit. 
 
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter und Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der 
Hauptversammlung sollen aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 22. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -22-

Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Die 
Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: vollmacht@zalando.de 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch über das Aktionärsportal der 
Gesellschaft bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erteilt, 
geändert oder widerrufen werden. Nähere Einzelheiten zum Aktionärsportal der 
Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere 
Vollmachten und Weisungen oder erhalten sie diese auf verschiedenen 
Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den 
entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax 
und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit 
neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand auch Briefwahlstimmen 
vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die 
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen 
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf dem HV-Ticket, welches die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
einsehbar. 
 
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender 
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch Intermediäre, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen 
bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können 
das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 17 
Abs. 4 der Satzung der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 
AktG erteilt wird. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Bevollmächtigung zur 
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen, oder sonstige geschäftsmäßig 
Handelnde) in der Regel Besonderheiten zu beachten sind. Aktionäre, die eine 
Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden 
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die 
Vollmacht im Original oder in Kopie) an die folgende Adresse übermittelt: 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: vollmacht@zalando.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung 
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber 
erklärt werden. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch 
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, per E-Mail oder per 
Fax, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 22. 
Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft 
hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
zusammen mit dem HV-Ticket zugesandt und kann postalisch unter der Adresse 
Zalando SE, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, 
Deutschland, per Fax unter +49 (0)89 889 690 655 oder per E-Mail an 
vollmacht@zalando.de angefordert werden. Darüber hinaus kann ein 
Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
heruntergeladen werden. 
 
Vollmachten können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
auch elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft 
erteilt bzw. widerrufen werden. Nähere Einzelheiten zum Aktionärsportal der 
Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das 
Aktionärsportal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die 
mit dem HV-Ticket versandten individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und 
Passwort) erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist 
auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln. 
 
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen 
Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von 
Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung 
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden: 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: meldedaten@zalando.de 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf dem HV-Ticket, 
welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, 
enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der 
Vollmachtserteilung an Dritte über das Aktionärsportal sind auch im Internet 
unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
einsehbar. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der 
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, 
d.h. bis zum Ablauf des 20. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), über das unter der 
Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft einzureichen. Eine Einreichung von 
Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. 
 
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht 
werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung 
grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die 
weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende 
dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
*Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können 
vom Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
Versammlungsleiter über das unter der Internetadresse 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
C-19 AuswBekG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO, § 50 Abs. 
2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -23-

können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 
zum Ablauf des 23. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 Zalando SE 
 - Vorstand - 
 Valeska-Gert-Straße 5 
 10243 Berlin 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise 
wie bei der Einberufung. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers und den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Gegenanträge müssen 
mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner 
Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: 
 
 Zalando SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: gegenantraege@zalando.de 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 8. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der 
vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung 
unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft wird nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären im 
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so behandeln, als ob sie in der 
Hauptversammlung gestellt worden wären. Dies gilt auch für Gegenanträge zu 
Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und rechtzeitig gestellten 
Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung 
nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre 
lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu 
stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Der Vorstand kann zudem 
festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen 
sind. Hiervon hat der Vorstand der Zalando SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG - abweichend von § 131 AktG - nur nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 
Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu 
beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur Fragemöglichkeit der Aktionäre 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG wird verwiesen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SEVO i.V.m. 
§ 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten* 
 
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht 
erteilen oder sich zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten, erheben wir 
personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets, Ihre individuellen 
Zugangsdaten für das Aktionärsportal, die IP-Adresse, von welcher Sie das 
Aktionärsportal nutzen, den Inhalt der von Ihnen eingereichten Fragen und deren 
Beantwortung, sowie erklärte Widersprüche) über Sie und/oder Ihren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die 
Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist: 
 
Zalando SE 
Valeska-Gert-Straße 5 
10243 Berlin 
Telefon: + 49 (0)30 2000 88 400 
 
E-Mail: info@zalando.de 
 
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister 
bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag 
und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet. 
 
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein 
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. 
Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie 
ein Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen 
Datenschutzaufsichtsbehörde zu. 
 
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im 
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Zalando SE, 
Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, Telefax: +49 (0)30 2759 46 93, E-Mail: 
datenschutz@zalando.de. 
 
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine 
Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine 
stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher 
oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen 
Sie Ihre individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort), die Sie mit 
dem HV-Ticket erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im 
Aktionärsportal auf der Anmeldeseite anmelden. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch 
technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) 
bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. 
 
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit dem HV-Ticket bzw. im Internet unter 
 
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2020 
 
*Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das Aktionärsportal die 
Hauptversammlung am 23. Juni 2020 ab 10.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in 
Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des Aktionärsportals kann nach dem 
heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von 
Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen 
Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für 
die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und 
Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle 
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für 
Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software 
einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit 
nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig 
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur 
Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder 
Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der 
Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder 
ganz einzustellen. 
 
Berlin, im Mai 2020 
 
*Zalando SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

2020-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
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1046911 2020-05-15 
 
 

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