
DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Siltronic AG München WKN: WAF300 ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein auf Freitag, 26. Juni 2020, um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte - ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG unter https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung weiterhin online zugänglich sein. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 141.129.396,50 EUR wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer 90.000.000,00 EUR Dividende in Höhe von 3,00 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie (Stand 4. Mai 2020: 30.000.000) - Gewinnvortrag auf neue 51.129.396,50 EUR Rechnung: Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 3,00 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2020, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung* Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das Genehmigte Kapital 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft auch künftig zu ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zu erhöhen und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2015 soll, nachdem die Ermächtigung am Tag der Hauptversammlung ausgelaufen sein wird, auch formal aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2020 soll allerdings nur ein Volumen von bis zu EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des derzeit bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Aktien beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein sollte - des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2020 um bis zu EUR 60.000.000,00 einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird hiermit aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 36.000.000,00 (in Worten: Euro sechsunddreißig Millionen) durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen Aktien und der Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch '*Schuldverschreibungen*'), die während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, ausgegeben werden können oder auszugeben sind, darf einen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des derzeit bestehenden Grundkapitals) nicht übersteigen (wechselseitige Anrechnung). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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