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DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten ein auf 
 
Freitag, 26. Juni 2020, um 10:00 Uhr. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte 
live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte - 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Str. 5, 80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. 
    Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic 
    AG unter 
 
    https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    weiterhin online zugänglich sein. Sie sind mit Ausnahme des 
    festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des 
    Geschäftsberichts 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
    von 141.129.396,50 EUR  wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer     90.000.000,00 EUR  
      Dividende in Höhe von 
      3,00 EUR  je 
      dividendenberechtigte 
      Stückaktie 
      (Stand 4. Mai 2020: 
      30.000.000) 
    - Gewinnvortrag auf neue 51.129.396,50 EUR  
      Rechnung: 
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
    2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
    gestellt, der unverändert eine Dividende von 3,00 EUR  je 
    dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend 
    angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den 
    Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2020, 
    fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
    des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr 
    des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
    keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit 
    der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 ermächtigt, das 
    Grundkapital in der Zeit bis zum 7. Juni 2020 mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats um bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe 
    von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
    ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das Genehmigte Kapital 2015 
    wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig zu ermöglichen, das Grundkapital 
    kurzfristig durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zu 
    erhöhen und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2015 
    soll, nachdem die Ermächtigung am Tag der Hauptversammlung 
    ausgelaufen sein wird, auch formal aufgehoben und durch ein 
    neues genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') 
    ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2020 soll allerdings 
    nur ein Volumen von bis zu EUR 36.000.000,00 (entsprechend 
    30% des derzeit bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll 
    die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
    Kapital 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    auf Aktien beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 10% 
    des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein 
    sollte - des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2015 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juni 2020 um bis zu EUR 60.000.000,00 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2015), wird hiermit 
       aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       bis zu insgesamt EUR 36.000.000,00 (in 
       Worten: Euro sechsunddreißig 
       Millionen) durch Ausgabe von neuen, auf 
       den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
       zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). 
 
       Die Summe der unter Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen 
       Aktien und der Aktien, die zur Bedienung 
       von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
       zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
       mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
       -pflicht, Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
       Kombination dieser Instrumente) (zusammen 
       im Folgenden auch 
       '*Schuldverschreibungen*'), die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden, ausgegeben werden 
       können oder auszugeben sind, darf einen 
       Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 
       36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
       derzeit bestehenden Grundkapitals) nicht 
       übersteigen (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch ganz oder teilweise von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
       1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
       mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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