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Dow Jones News
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DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -17-

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten ein auf 
 
Freitag, 26. Juni 2020, um 10:00 Uhr. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte 
live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte - 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Str. 5, 80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. 
    Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic 
    AG unter 
 
    https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    weiterhin online zugänglich sein. Sie sind mit Ausnahme des 
    festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des 
    Geschäftsberichts 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
    von 141.129.396,50 EUR  wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer     90.000.000,00 EUR  
      Dividende in Höhe von 
      3,00 EUR  je 
      dividendenberechtigte 
      Stückaktie 
      (Stand 4. Mai 2020: 
      30.000.000) 
    - Gewinnvortrag auf neue 51.129.396,50 EUR  
      Rechnung: 
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
    2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
    gestellt, der unverändert eine Dividende von 3,00 EUR  je 
    dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend 
    angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den 
    Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2020, 
    fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
    des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr 
    des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
    keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit 
    der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 ermächtigt, das 
    Grundkapital in der Zeit bis zum 7. Juni 2020 mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats um bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe 
    von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
    ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das Genehmigte Kapital 2015 
    wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig zu ermöglichen, das Grundkapital 
    kurzfristig durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zu 
    erhöhen und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2015 
    soll, nachdem die Ermächtigung am Tag der Hauptversammlung 
    ausgelaufen sein wird, auch formal aufgehoben und durch ein 
    neues genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') 
    ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2020 soll allerdings 
    nur ein Volumen von bis zu EUR 36.000.000,00 (entsprechend 
    30% des derzeit bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll 
    die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
    Kapital 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    auf Aktien beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 10% 
    des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein 
    sollte - des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2015 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juni 2020 um bis zu EUR 60.000.000,00 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2015), wird hiermit 
       aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       bis zu insgesamt EUR 36.000.000,00 (in 
       Worten: Euro sechsunddreißig 
       Millionen) durch Ausgabe von neuen, auf 
       den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
       zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). 
 
       Die Summe der unter Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen 
       Aktien und der Aktien, die zur Bedienung 
       von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
       zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
       mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
       -pflicht, Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
       Kombination dieser Instrumente) (zusammen 
       im Folgenden auch 
       '*Schuldverschreibungen*'), die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden, ausgegeben werden 
       können oder auszugeben sind, darf einen 
       Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 
       36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
       derzeit bestehenden Grundkapitals) nicht 
       übersteigen (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch ganz oder teilweise von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
       1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
       mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -2-

(ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 
             und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
             der Laufzeit der Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             zur Bedienung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen ausgegeben 
             werden können oder auszugegeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
             2020 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden (wechselseitige 
             Anrechnung); 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder durch deren 
             nachgeordnete Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, bei Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
             der Erfüllung einer 
             Wandlungspflicht neue Aktien der 
             Gesellschaft gewähren zu können 
             sowie soweit es erforderlich ist, 
             um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungspflichten 
             ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; sowie 
       (v)   zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (_scrip 
             dividend_), bei der den Aktionären 
             angeboten wird, ihren 
             Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
             oder teilweise) als Sacheinlage 
             gegen Gewährung neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2020 in 
             die Gesellschaft einzulegen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden, darf unter Berücksichtigung 
       sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. 
       ausgegeben werden bzw. aufgrund von 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen 
       auszugeben sind, einen rechnerischen 
       Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
       übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens des Genehmigten 
       Kapitals 2020 noch im Zeitpunkt seiner 
       Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung wird geändert und 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital in der Zeit bis zum 
            25. Juni 2025 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
            EUR 36.000.000,00 (in Worten: Euro 
            sechsunddreißig Millionen) 
            durch Ausgabe von neuen, auf den 
            Namen lautenden Stückaktien gegen 
            Bar- oder Sacheinlagen einmalig 
            oder mehrmals zu erhöhen 
            ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). 
 
       Die Summe der unter Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen 
       Aktien und der Aktien, die zur Bedienung 
       von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
       zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
       mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
       -pflicht, Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
       Kombination dieser Instrumente) (zusammen 
       im Folgenden auch 
       '*Schuldverschreibungen*'), die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden, ausgegeben werden 
       können oder auszugeben sind, darf einen 
       Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 
       36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
       derzeit bestehenden Grundkapitals) nicht 
       übersteigen (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch ganz oder teilweise von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
       1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
       mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 
             und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
             der Laufzeit der Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             zur Bedienung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen ausgegeben 
             werden können oder auszugegeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
             2020 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden (wechselseitige 
             Anrechnung); 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder durch deren 
             nachgeordnete Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, bei Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
             der Erfüllung einer 
             Wandlungspflicht neue Aktien der 
             Gesellschaft gewähren zu können 
             sowie soweit es erforderlich ist, 
             um Inhabern von Wandlungs- bzw. 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsrechten bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungspflichten 
             ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; sowie 
       (v)   zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (_scrip 
             dividend_), bei der den Aktionären 
             angeboten wird, ihren 
             Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
             oder teilweise) als Sacheinlage 
             gegen Gewährung neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2020 in 
             die Gesellschaft einzulegen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden, darf unter Berücksichtigung 
       sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. 
       ausgegeben werden bzw. aufgrund von 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen 
       auszugeben sind, einen rechnerischen 
       Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
       übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens des Genehmigten 
       Kapitals 2020 noch im Zeitpunkt seiner 
       Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
    beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
    bzw. -pflicht, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen, die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2015 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    2020 sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 3 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 
    2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
    Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch 
    '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    750.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2015*'). Die 
    Ermächtigung 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig zu ermöglichen, 
    Schuldverschreibungen gegebenenfalls auch unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgeben zu können. Die bestehende Ermächtigung 
    2015 soll, nachdem sie am Tag der Hauptversammlung 
    ausgelaufen sein wird, auch formal aufgehoben und durch eine 
    neue Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt 
    werden (die '*Ermächtigung 2020*'). Die Ermächtigung 2020 
    soll allerdings nur zur Begebung von Schuldverschreibungen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigen, 
    die ihre Inhaber oder Gläubiger maximal zum Bezug von bzw. 
    zur Wandlung in Aktien berechtigen bzw. verpflichten, auf die 
    rechnerisch nicht mehr als 10% des derzeit bestehenden und 
    des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
    Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2015 
       zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
 
       Die von der Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
       unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Ermächtigung 2015 zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen wird hiermit 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       (1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Grundkapitalbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           25. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber und/oder den Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen im Folgenden auch 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
           auf bis zu 3.000.000 neue, auf den 
           Namen lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 12.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen 
           ('*Anleihebedingungen*') zu gewähren 
           ('*Ermächtigung 2020*'). 
 
           Die Summe der Aktien, die zur Bedienung 
           von Wandel- und/oder Optionsrechten 
           bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus den 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, und der während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 2020 unter 
           Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
           (insbesondere dem unter 
           Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zu 
           beschließenden Genehmigten Kapital 
           2020) ausgegebenen Aktien, darf einen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
           derzeit bestehenden Grundkapitals) 
           nicht übersteigen (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Die Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistungen, 
           insbesondere zum Zweck des (auch 
           mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen und sonstigen 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen gegen 
           die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, begeben werden; 
           im Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen, soweit der Wert der 
           Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. 
 
           Die jeweiligen Anleihebedingungen 
           können Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt begründen sowie ein 
           Andienungsrecht des Emittenten zur 
           Lieferung von Aktien vorsehen (in 
           beliebiger Kombination). 
 
           Die Ermächtigung umfasst die 
           Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit Inhaber bzw. Gläubiger 
           von Wandelschuldverschreibungen bzw. 
           Optionsscheinen aus 
           Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
           Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch 
           machen oder ihre Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht erfüllen oder eine 
           Andienung von Aktien erfolgt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
           in Teilen oder gleichzeitig in 
           verschiedenen Tranchen begeben werden. 
           Alle Schuldverschreibungen einer 
           jeweils begebenen Tranche sind mit 
           unter sich jeweils gleichrangigen 
           Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die 
           Options- und Wandlungsrechte können mit 
           oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -4-

werden. Die Schuldverschreibungen 
           können mit einer festen oder mit einer 
           variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
           wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           gemacht werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. 
 
           Sie können auch durch in- oder 
           ausländische Gesellschaften, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist 
           ('*nachgeordnete Konzernunternehmen*'), 
           begeben werden. Für einen solchen Fall 
           wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           emittierende Gesellschaft eine Garantie 
           für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern der 
           eingeräumten Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte bzw. -pflichten Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren sowie 
           weitere, für die erfolgreiche Begebung 
           der Schuldverschreibungen erforderliche 
           Erklärungen abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. 
       (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen das Recht, diese 
           nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in neue Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem früheren Zeitpunkt 
           vorsehen. In diesem Fall kann in den 
           Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
           dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
           eine etwaige Differenz zwischen dem 
           Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu spezifizierenden 
           Wandlungspreis - wie nachfolgend unter 
           (5) beschrieben - multipliziert mit dem 
           Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. 
       (3) Optionsschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der Optionsbedingungen zum Bezug von 
           Aktien der Gesellschaft berechtigen 
           oder verpflichten oder die dem 
           Emittenten ein Andienungsrecht 
           einräumen. 
       (4) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
           Wandelschuldverschreibungen aus der 
           Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           unterhalb des Nennbetrags liegenden 
           Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Lauten 
           Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
           Teilschuldverschreibungen und der 
           Wandlungspreis auf unterschiedliche 
           Währungen, sind für die Umrechnung die 
           sich aus den von der Europäischen 
           Zentralbank veröffentlichten 
           Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils 
           am Tag der endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabepreises der 
           Teilschuldverschreibungen 
           maßgeblich. 
 
           Die Optionsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. 
 
           In den Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, dass 
           das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
           variabel ist und auf eine ganze Zahl 
           auf- oder abgerundet werden kann; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
           Übrigen kann vorgesehen werden, 
           dass Spitzen zusammengelegt werden 
           und/oder in bar ausgeglichen werden. 
       (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis und unter 
           Berücksichtigung von Rundungen und 
           Zuzahlungen - entweder 
 
           (i)  mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder in einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den zehn (10) Börsenhandelstagen 
                vor dem Tag der Beschlussfassung 
                durch den Vorstand über die 
                Begebung der 
                Schuldverschreibungen betragen, 
                oder 
           (ii) sofern den Aktionären ein 
                Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibungen zusteht, 
                alternativ mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse in 
                dem Zeitraum vom Beginn der 
                Bezugsfrist bis 
                einschließlich des Tags vor 
                der Bekanntmachung der 
                endgültigen Festlegung der 
                Konditionen der 
                Schuldverschreibungen gemäß 
                § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
           Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
           einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
           bzw. einem Andienungsrecht des 
           Emittenten zur Lieferung von Aktien 
           kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           mindestens entweder dem oben genannten 
           Mindestpreis (80%) entsprechen oder dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktien der 
           Gesellschaft an mindestens drei 
           Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
           Ermittlung des Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen, 
           auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 
           AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
           Sofern für den nach vorstehenden 
           Bestimmungen maßgeblichen 
           Zeitpunkt kein volumengewichteter 
           Durchschnittswert der Börsenkurse 
           festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis mindestens 80% des 
           Schlusskurses der Aktien der im 
           Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           endgültigen Preisfestsetzung der 
           Schuldverschreibung betragen. 
       (6) Verwässerungsschutz 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die 
           Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
           der jeweiligen Anleihebedingungen in 
           bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
           zu gewähren bzw. Anpassungen 
           vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
           Anpassungen können insbesondere 
           vorgesehen werden, wenn es während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
           Kapitalveränderungen bei der 
           Gesellschaft kommt (etwa einer 
           Kapitalerhöhung bzw. 
           Kapitalherabsetzung oder einem 
           Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang 
           mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
           weiterer 
           Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
           Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
           anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
           den Wert der Options- bzw. 
           Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen 
           eintreten (wie zum Beispiel einer 
           Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere durch Einräumung 
           von Bezugsrechten, durch Veränderung 
           oder Einräumung von Barkomponenten 
           vorgenommen werden. 
       (7) Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
           Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen 
           oder gestatten, dass zur Bedienung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           -pflichten außer Aktien aus einem 
           bedingten Kapital, insbesondere dem in 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -5-

Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
           2020 zu schaffenden Bedingten Kapital 
           2020, nach Wahl der Gesellschaft auch 
           neue Aktien aus einem genehmigten 
           Kapital oder eigene Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden können. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- oder 
           Optionsberechtigten bzw. 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert ganz oder teilweise in Geld 
           zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
           Barausgleichs entspricht. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung eines 
           fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
           eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
           Die Aktien werden jeweils mit einem 
           Wert angerechnet, der nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
           Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
           (Gewährung von Aktien anstelle 
           Geldzahlung) entspricht. 
       (8) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Die 
           Schuldverschreibungen können dabei auch 
           ganz oder teilweise von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Werden die 
           Schuldverschreibungen von einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des Bezugsrechts für ihre 
           Aktionäre nach Maßgabe der 
           vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auf die Schuldverschreibungen in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  sofern die 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrecht 
                 bzw. -pflicht gegen Barleistung 
                 begeben werden und so 
                 ausgestattet sind, dass ihr 
                 Ausgabepreis ihren nach 
                 anerkannten, insbesondere 
                 finanzmathematischen 
                 Grundsätzen ermittelten 
                 theoretischen Marktwert nicht 
                 wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten 
                 bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflichten auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der insgesamt 
                 10% des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft nicht 
                 überschreiten darf. Für die 
                 Berechnung der 10%-Grenze ist 
                 die Höhe des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist 
                 - zum Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung 
                 maßgebend. Auf diese 
                 Begrenzung von 10% des 
                 Grundkapitals sind Aktien 
                 anzurechnen, die (i) in 
                 direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung bis zum 
                 Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 werden, oder (ii) zur Bedienung 
                 von Bezugsrechten oder in 
                 Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten aus 
                 Schuldverschreibungen 
                 ausgegeben werden, sofern die 
                 entsprechenden 
                 Schuldverschreibungen nach dem 
                 Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 ausgegeben werden; 
           (iii) sofern die 
                 Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung, insbesondere im 
                 Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 oder zum (auch mittelbaren) 
                 Erwerb von Unternehmen oder 
                 sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder 
                 ihre Konzerngesellschaften, 
                 ausgegeben werden, sofern der 
                 Wert der Sachleistung in einem 
                 angemessenen Verhältnis zum 
                 Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht; 
           (iv)  soweit dies erforderlich ist, 
                 um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 bereits zuvor ausgegebener 
                 Schuldverschreibungen ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang 
                 gewähren zu können, wie es 
                 ihnen nach Ausübung eines 
                 Options- oder Wandlungsrechts 
                 bzw. nach Erfüllung einer 
                 Options- oder Wandlungspflicht 
                 als Aktionär zustehen würde. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund der 
           Ausnutzung der Ermächtigung 2020 zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden können, darf unter 
           Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
           Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           der Ermächtigung 2020 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert bzw. 
           ausgegeben werden, einen rechnerischen 
           Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung 2020 noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht ausgegeben werden, ist der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare 
           Mittelaufnahmen entsprechen. 
       (9) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Einzelheiten 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
           dieser Ermächtigung 2020 die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen 
           und der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten, insbesondere Zinssätze 
           (einschließlich variabler und 
           gewinnabhängiger Zinssätze), Art der 
           Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
           Stückelung sowie Options- bzw. 
           Wandlungszeitraum und eine mögliche 
           Variabilität des Umtauschverhältnisses, 
           festzulegen bzw. die Festlegung im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen zu 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -6-

treffen. 
    c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Juni 
       2015 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Bedingte Kapital 2015 wird hiermit 
       aufgehoben. 
    d) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 12.000.000,00 (in Worten: Euro zwölf 
       Millionen) durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       erhöht ('*Bedingtes Kapital 2020*'). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder 
       Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund der 
       Ermächtigung 2020 von der Gesellschaft oder 
       von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
       gegen Barleistung begeben werden und ein 
       Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren bzw. 
       eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
       auferlegen, von ihren Options- oder 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. 
       Options- oder Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen und soweit 
       nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den 
       nach Maßgabe der vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigung 2020 in den Anleihebedingungen 
       jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
       durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, 
       am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
       kann der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
       Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festlegen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, den neu zu 
       fassenden § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
       Kapitals 2020 und nach Ablauf sämtlicher 
       Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
    e) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 7 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu EUR 12.000.000,00 (in 
            Worten: Euro zwölf Millionen) durch 
            Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen, 
            auf den Namen lautenden Stückaktien 
            bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
            2020). 
 
            Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die 
            Inhaber oder Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            (zusammen 
            '*Schuldverschreibungen*'), die 
            aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 26. Juni 2020 
            beschlossenen Ermächtigung 2020 von 
            der Gesellschaft oder von einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            gegen Barleistung oder gegen 
            Sachleistungen begeben werden und 
            ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
            gewähren oder eine Wandlungs- bzw. 
            Optionspflicht auferlegen, von 
            ihren Options- oder 
            Wandlungsrechten Gebrauch machen 
            bzw. Options- oder 
            Wandlungspflichten aus solchen 
            Schuldverschreibungen erfüllen und 
            soweit nicht andere 
            Erfüllungsformen zur Bedienung 
            eingesetzt werden. 
 
            Die Ausgabe der neuen Aktien 
            erfolgt zu den nach Maßgabe 
            der vorstehend bezeichneten 
            Ermächtigung 2020 in den 
            Anleihebedingungen jeweils zu 
            bestimmenden Wandlungs- bzw. 
            Optionspreisen. Die neuen Aktien 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
            Optionsrechten oder durch Erfüllung 
            von Wandlungs- bzw. 
            Optionspflichten entstehen, am 
            Gewinn teil. Soweit rechtlich 
            zulässig, kann der Vorstand mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
            abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
            auch für ein bereits abgelaufenes 
            Geschäftsjahr festlegen. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, diesen 
            § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend 
            der jeweiligen Inanspruchnahme des 
            Bedingten Kapitals 2020 und nach 
            Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
            Wandlungsfristen zu ändern.' 
8.  *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
    Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung sowie zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
    die bis zum 6. Mai 2020 befristet war und daher vor Kurzem 
    ausgelaufen ist, soll auch formal aufgehoben und durch eine 
    neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr bis zum 25. Juni 
    2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt 
    werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss 
    zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. 
       Juni 2024 zu jedem zulässigen Zweck eigene 
       Aktien bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
       zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
       erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
       sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
       oder ihr nach den §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10% des Grundkapitals entfallen. 
    b) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Verwendung eigener Aktien wird hiermit 
       aufgehoben. 
    c) Der Erwerb von Aktien erfolgt nach Wahl des 
       Vorstands als Kauf über die Börse, mittels 
       einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten, mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder durch die 
       Einräumung von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, so darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       (2) Im Falle einer öffentlichen 
           Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der Annahme der Verkaufsofferten um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       (3) Im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebots oder eines Erwerbs 
           durch Einräumung von 
           Andienungsrechten darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           (3) Börsenhandelstagen vor dem 
           Stichtag um nicht mehr als 10% über- 
           oder unterschreiten. Stichtag ist 
           der Tag der endgültigen Entscheidung 
           des Vorstands über das Angebot bzw. 
           über die Einräumung von 
           Andienungsrechten. 
 
       Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
       einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten, eines öffentlichen 
       Kaufangebots oder nach der Einräumung von 
       Andienungsrechten nicht unerhebliche 
       Abweichungen des maßgeblichen Kurses 
       vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder 
       von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -7-

bzw. Verkaufspreisspanne, so können die 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, 
       das Angebot bzw. die Andienungsrechte 
       angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
       den nicht gewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten drei (3) 
       Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des 
       Vorstands über die Anpassung abgestellt; 
       die 10%-Grenze für das Über- oder 
       Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
       anzuwenden. 
 
       Sofern im Falle einer öffentlichen 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
       oder eines öffentlichen Kaufangebots die 
       Anzahl der zum Kauf angedienten 
       beziehungsweise angebotenen Aktien der 
       Gesellschaft das insgesamt zum Erwerb 
       vorgesehene Volumen übersteigt, kann das 
       Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
       ausgeschlossen werden, als der Erwerb im 
       Verhältnis der jeweils angedienten 
       beziehungsweise angebotenen Aktien je 
       Aktionär erfolgt. Eine bevorrechtigte 
       Berücksichtigung beziehungsweise Annahme 
       geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       angedienter Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär sowie eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen 
       werden. 
 
       Das Volumen der den Aktionären insgesamt 
       angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt 
       werden. Werden den Aktionären zum Zwecke 
       des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so 
       werden diese den Aktionären im Verhältnis 
       zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der 
       Relation des Volumens der von der 
       Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum 
       Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt 
       werden; für diesen Fall werden etwaige 
       Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
       Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen 
       Erwerbs, insbesondere eines etwaigen 
       Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung 
       zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt 
       der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere 
       Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, 
       insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und 
       ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
       kapitalmarktrechtliche und sonstige 
       gesetzliche Beschränkungen und 
       Anforderungen zu beachten. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die Gesellschaft, aber auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder 
       deren nachgeordnete Konzernunternehmen 
       ausgeübt werden. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser oder einer früher erteilten 
       Ermächtigung oder aufgrund anderer 
       rechtlicher Grundlagen erworbenen eigenen 
       Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
       allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
       insbesondere wie folgt zu verwenden: 
 
       (1) Sie können über die Börse oder durch 
           ein öffentliches Angebot an alle 
           Aktionäre im Verhältnis ihrer 
           Beteiligungsquote veräußert 
           werden; im Falle eines Angebots an 
           alle Aktionäre ist das Bezugsrecht 
           für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
       (2) Sie dürfen gegen Barleistung 
           veräußert werden, sofern der 
           Veräußerungspreis den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). Dies schließt die 
           Veräußerung in anderer Weise 
           als über die Börse oder mittels 
           Angebot an sämtliche Aktionäre ein. 
       (3) Sie dürfen gegen Sachleistung 
           veräußert werden, insbesondere 
           auch im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften. Eine 
           Veräußerung in diesem Sinne 
           stellt auch die Einräumung von 
           Wandel- oder Bezugsrechten sowie von 
           Kaufoptionen und die 
           Überlassung von Aktien im 
           Rahmen einer Wertpapierleihe dar. 
       (4) Sie können zur Erfüllung bzw. zur 
           Absicherung von Erwerbsrechten bzw. 
           Erwerbspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft im Zusammenhang mit von 
           der Gesellschaft oder einem ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           begebenen oder noch zu begebenden 
           Schuldverschreibungen verwendet 
           werden. Sie können auch verwendet 
           werden, um Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft bzw. 
           entsprechenden Wandlungs- oder 
           Optionspflichten zum Ausgleich von 
           Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
           Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
           nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
           Erfüllung dieser Pflichten 
           zustünden. 
       (5) Sie können in Zusammenhang mit 
           etwaigen aktienbasierten Vergütungs- 
           bzw. Belegschaftsaktienprogrammen 
           der Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen verwendet 
           und an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Die 
           Summe der für diese Zwecke 
           verwendeten eigenen Aktien darf 
           zusammen mit den gemäß lit. e) 
           verwendeten eigenen Aktien einen 
           rechnerischen Anteil von 1% des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
           im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
       (6) Eigene Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann im Wege der 
           Kapitalherabsetzung oder ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen Betrages der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erfolgen. Der 
           Vorstand ist in diesem Fall zur 
           Anpassung der Angabe der Zahl der 
           Aktien in der Satzung ermächtigt. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Siltronic-Aktien zu verwenden, die mit 
       Mitgliedern des Vorstands der Siltronic AG 
       im Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart 
       werden. Insbesondere können sie den 
       Mitgliedern des Vorstands der Siltronic AG 
       zum Erwerb angeboten, zugesagt und 
       übertragen werden. Die Einzelheiten der 
       Vergütung für die Vorstandsmitglieder 
       werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Die 
       Summe der für diese Zwecke verwendeten 
       eigenen Aktien darf zusammen mit den 
       gemäß lit. d) Nr. (5) verwendeten 
       eigenen Aktien einen rechnerischen Anteil 
       von 1% des Grundkapitals nicht übersteigen, 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
       Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
    f) Die in diesem Beschluss enthaltenen 
       Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder 
       gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch 
       durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder 
       von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
       oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen 
       ausgeübt werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       erworbenen eigenen Aktien wird 
       ausgeschlossen, soweit diese gemäß den 
       vorstehenden Ermächtigungen in lit. d) (1) 
       bis (5) oder lit. e) verwendet werden. 
    h) Der rechnerische Anteil am Grundkapital, 
       der auf die gemäß den Ermächtigungen 
       unter lit. d) (2) bis (4) und lit. e) 
       verwendeten Aktien entfällt, darf unter 
       Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
       Gesellschaft, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
       einen rechnerischen Anteil von 10% des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
    Vor dem Hintergrund der unter diesem Tagesordnungspunkt 8 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -8-

vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie der unter Tagesordnungspunkt 9 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten in 
    diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand schriftlich 
    Bericht über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, 
    in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Die Berichte sind im Anschluss 
    an die Tagesordnung abgedruckt. 
9.  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien 
    auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und 
    entsprechende Derivatgeschäfte abzuschließen. Dadurch 
    soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden 
    darf, nicht erhöht werden; es sollen lediglich weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet 
    werden. 
 
    Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise 
    beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich 
    ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss 
    zu fassen: 
 
    a) Im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 8 
       zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien kann der Erwerb 
       eigener Aktien auch durch 
 
       (1) die Veräußerung von Optionen, 
           die die Gesellschaft bei Ausübung 
           zum Erwerb von Aktien verpflichten 
           ('*Put-Optionen*'), 
       (2) den Erwerb von Optionen, die die 
           Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb 
           von Aktien berechtigen 
           ('*Call-Optionen*'), 
       (3) den Abschluss von Kaufverträgen, bei 
           denen zwischen Abschluss des 
           Kaufvertrags über Aktien und der 
           Erfüllung durch Lieferung von Aktien 
           mehr als zwei Börsentage liegen 
           ('*Terminkäufe*'), oder 
       (4) den Einsatz einer Kombination von 
           Put- und Call-Optionen und 
           Terminkäufen (nachstehend gemeinsam 
           '*Derivate*') erfolgen. 
 
       Die Ermächtigung kann durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen oder für 
       ihre oder deren Rechnung durch von der 
       Gesellschaft oder von einem der 
       Gesellschaft nachgeordneten 
       Konzernunternehmen beauftragte Dritte 
       ausgenutzt werden. Der Aktienerwerb unter 
       Einsatz von Derivaten ist über ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen 
       durchzuführen. 
    b) Alle nach dieser Ermächtigung 
       veräußerten Put-Optionen, erworbenen 
       Call-Optionen und abgeschlossenen 
       Terminkäufe dürfen sich insgesamt 
       höchstens auf eine Anzahl von Aktien 
       beziehen, die einen anteiligen Betrag von 
       5% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
       Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Die Laufzeit 
       der einzelnen Derivate darf jeweils 
       höchstens 18 Monate betragen, muss 
       spätestens am 25. Juni 2024 enden und 
       muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
       der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der 
       Derivate nicht nach dem 25. Juni 2024 
       erfolgen kann. 
    c) Durch die Derivatbedingungen muss 
       sichergestellt sein, dass die bei 
       Ausübung oder Erfüllung der Derivate an 
       die Gesellschaft zu liefernden Aktien 
       zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
       Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen 
       Erwerbs aktuellen Kurs im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) erworben worden sind. 
    d) Der in dem Derivat vereinbarte Preis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb 
       einer Aktie bei Ausübung von Optionen 
       oder Erfüllung von Terminkäufen darf den 
       am Tag des Abschlusses des 
       Derivatgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für 
       Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% 
       überschreiten und um nicht mehr als 10% 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
       Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
       vereinbarte Terminkurs darf nicht 
       wesentlich über dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Terminkurs liegen, bei 
       dessen Ermittlung unter anderem der 
       aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
       Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
    e) Ferner kann mit einem oder mehreren der 
       in lit. a) benannten Kreditinstitute oder 
       anderen, die Voraussetzungen des § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
       Unternehmen vereinbart werden, dass 
       diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines 
       vorab definierten Zeitraums eine zuvor 
       festgelegte Aktienstückzahl oder einen 
       zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an 
       Aktien der Gesellschaft liefern/liefert. 
       Dabei hat der Preis, zu dem die 
       Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen 
       Abschlag zum arithmetischen Mittel der 
       volumengewichteten Durchschnittskurse der 
       Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
       über eine vorab festgelegte Anzahl von 
       Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
       Preis der Aktie darf jedoch das 
       vorgenannte Mittel nicht um mehr als 10% 
       unterschreiten. Ferner müssen sich das 
       oder die in lit. a) benannte(n) 
       Kreditinstitut(e) oder anderen, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllenden Unternehmen 
       verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
       der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
       innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
       einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
       durch die Gesellschaft selbst gelten 
       würden. 
    f) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    g) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die unter 
       Tagesordnungspunkt 8 lit. d) bis h) 
       festgesetzten Regelungen entsprechend. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den 
       Ermächtigungen in lit. d) (1) bis (5) 
       oder lit. e) des Beschlussvorschlags zu 
       Tagesordnungspunkt 8 verwendet werden. 
 
    Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie der unter Tagesordnungspunkt 9 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten in 
    diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand schriftlich 
    Bericht über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, 
    in bestimmten Fällen das Bezugs- und das Andienungsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in 
    Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Die Berichte 
    sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
10. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems 
    für die Vorstandsmitglieder* 
 
    Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die 
    Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
    vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei 
    jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
    mindestens jedoch alle vier Jahre. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
    Präsidialausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, 
    vom Aufsichtsrat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 beschlossene 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
A. *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
   FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER 
   SILTRONIC AG* 
 
   Das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich 
   gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -9-

Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 
   2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. 
   Dezember 2019). 
 
   Das Vergütungssystem gilt für alle 
   Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 
   2020 sowie für alle neu abzuschließenden 
   Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und 
   Wiederbestellungen. 
 
   Mit dem vorliegenden Vergütungssystem greift 
   der Aufsichtsrat der Siltronic AG Vorschläge 
   von Investoren auf, um entsprechend der 
   Marktpraxis noch stärkere Anreize für eine 
   nachhaltige und langfristige 
   Unternehmensführung zu setzen und passt es 
   insbesondere unter folgenden Aspekten an: 
 
   - Der Anteil variabler Vergütungselemente 
     der Zielvergütung (ohne Versorgung und 
     Nebenleistungen) erhöht sich von 50% auf 
     60%; 
   - die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die 
     Bonusbasis für die variable Vergütung nach 
     billigem Ermessen mit einem Faktor von 
     maximal 0,7 - 1,3 zu erhöhen oder zu 
     reduzieren, wird gestrichen; 
   - die variable Vergütung basiert nunmehr 
     auch auf der Erreichung von 
     nichtfinanziellen Zielen, die sich aus der 
     Unternehmensstrategie und aus den 
     definierten Nachhaltigkeitszielen 
     ableiten; 
   - die Haltefrist für die aktienorientierte 
     variable Vergütung wird auf vier Jahre 
     verlängert und unterliegt einem 
     Performancefaktor, der die Entwicklung des 
     Unternehmens im Vergleich zu seinen 
     Wettbewerbern berücksichtigt; und 
   - es wird eine Maximalvergütung festgelegt, 
     die Altersversorgung und Nebenleistungen 
     einschließt. 
B. *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
I.   *Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
     AktG)* 
 
     Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende 
     Gesamtvergütung (Summe aller für das 
     betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten 
     Vergütungsbeträge, einschließlich 
     Jahresgrundgehalt, variable 
     Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwand 
     (Servicekosten) und Nebenleistungen) der 
     Vorstandsmitglieder (unabhängig davon, ob 
     sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem 
     späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird) ist auf 
     einen Maximalbetrag begrenzt 
     ('*Maximalvergütung*'). Die 
     Maximalvergütung beträgt für den 
     Vorstandsvorsitzenden EUR 2.450.000,00 und 
     für weitere Vorstandsmitglieder jeweils EUR 
     1.810.000,00. Wie unten näher dargestellt 
     sind die variablen Vergütungsbestandteile 
     des Weiteren auf das Zweifache ihres 
     jeweiligen Zielbetrags begrenzt. 
II.  *Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
     Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
     Entwicklung der Siltronic AG (§ 87a Abs. 1 
     S. 2 Nr. 2 AktG)* 
 
     Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag 
     zur Förderung der Geschäftsstrategie der 
     Siltronic AG, ihre Position als führender 
     Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig 
     zu festigen, indem das Unternehmen seine 
     Technologieposition verteidigt, seine 
     Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums 
     erweitert und dabei über alle Marktzyklen 
     hinweg durch kontinuierliche Verbesserung 
     der Kostenposition Gewinn und positiven 
     Cashflow generiert. 
 
     Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im 
     Einklang mit dieser Geschäftsstrategie 
     stehen und diese unterstützen: Die 
     finanziellen Ziele der kurzfristigen 
     variablen Vergütung (Short-Term Incentive, 
     '*STI*') beziehen sich - soweit nichts 
     anderes vereinbart ist - auf die 
     Leistungskategorien Plan-EBIT und 
     Plan-Netto-Cashflow, womit die Ausrichtung 
     auf Profitabilität und Generierung von 
     positivem Cashflow gefördert wird. Die 
     nichtfinanziellen Ziele des STI 
     unterstützen die strategische 
     Weiterentwicklung des Unternehmens, die 
     auch soziale und ökologische Aspekte 
     umfasst. Als wichtiger Schritt zur Kopplung 
     der Vergütung an die langfristige 
     Entwicklung der Gesellschaft wird der 
     Anteil der langfristigen variablen 
     Vergütung (Long-Term Incentive, '*LTI*') 
     erhöht und die Bemessungsgrundlage 
     verlängert. Mit dem Performancefaktor im 
     LTI werden Anreize zur langfristigen 
     Profitabilität und operativer Verbesserung 
     im Vergleich zu den Wettbewerbern gesetzt. 
 
     Schließlich trägt das Vergütungssystem 
     dazu bei, qualifizierte 
     Führungspersönlichkeiten zu gewinnen und 
     langfristig an das Unternehmen zu binden. 
III. *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 
     Nr. 3 AktG)* 
1. *Überblick über die 
   Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger 
   relativer Anteil an der Vergütung* 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt 
   sich aus festen und variablen Bestandteilen 
   zusammen. Zu den festen Bestandteilen gehören 
   das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und 
   die betriebliche Altersversorgung. Variable 
   Bestandteile sind der STI und der LTI. Der 
   relative Anteil aller festen und variablen 
   Vergütungsbestandteile wird nachfolgend 
   bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung 
   erläutert. Die Ziel-Gesamtvergütung für das 
   betreffende Geschäftsjahr setzt sich zusammen 
   aus dem festen Jahresgehalt, beim STI aus dem 
   Zielwert bei 100% Zielerreichung, beim LTI 
   aus dem Zuteilungswert, der dem 
   100%-Zielbetrag entspricht, aus dem 
   Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den 
   Nebenleistungen. 
 
   Ohne Berücksichtigung der betrieblichen 
   Altersversorgung und der Nebenleistungen 
   liegt der Anteil der festen Vergütung bei 40% 
   der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der 
   variablen Vergütung bei 60% der 
   Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der variablen 
   Vergütung liegt der Anteil des STI 
   (100%-Zielbetrag) bei 25% der 
   Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI 
   (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag 
   entspricht) bei 35% der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
   Unter Berücksichtigung der betrieblichen 
   Altersversorgung und der Nebenleistungen 
   liegt beim Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. 
   von Plotho für das Geschäftsjahr 2020 der 
   Anteil der festen Vergütung (festes 
   Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service 
   Kosten) und Nebenleistungen) bei 45% der 
   Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der 
   variablen Vergütung bei 55% der 
   Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der variablen 
   Vergütung liegt der Anteil des STI 
   (100%-Zielbetrag) bei 23% der 
   Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI 
   (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag 
   entspricht) bei 32% der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
   Bei Herrn Irle liegt unter Berücksichtigung 
   der betrieblichen Altersversorgung und der 
   Nebenleistungen der Anteil der festen 
   Vergütung (festes Jahresgehalt, 
   Versorgungsaufwand (Service Kosten) und 
   Nebenleistungen) bei 52% (ab 2021 aufgrund 
   geänderter Versorgung voraussichtlich: 49%) 
   der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der 
   variablen Vergütung bei 48% (ab 2021 
   voraussichtlich: 51%) der 
   Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der variablen 
   Vergütung liegt der Anteil des STI 
   (100%-Zielbetrag) bei 20% (ab 2021 
   voraussichtlich 21%) der Ziel-Gesamtvergütung 
   und der Anteil des LTI (Zuteilungswert, der 
   dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 28% (ab 
   2021 voraussichtlich: 30%) der 
   Ziel-Gesamtvergütung. 
 
   Die genannten Anteile können für künftige 
   Geschäftsjahre oder für etwaige 
   Neubestellungen um wenige Prozentpunkte 
   abweichen. Abweichungen können sich aus der 
   für jedes Geschäftsjahr aktualisierten bzw. 
   auf Neubestellungen bezogenen aktuarischen 
   Berechnung der Service Kosten sowie der sich 
   ggf. ändernden Nebenleistungen ergeben. 
2. *Feste Vergütungsbestandteile* 
2.1 *Jahresgrundgehalt* 
 
    Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das 
    Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die sich 
    am Verantwortungsbereich des jeweiligen 
    Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in 
    zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt. 
2.2 *Betriebliche Altersversorgung* 
 
    Die Vorstandsmitglieder haben als 
    betriebliche Altersversorgung zunächst 
    Anspruch auf eine betriebliche 
    Grundversorgung über die Pensionskasse der 
    Wacker Chemie VVaG. Zu diesem Zweck leisten 
    die Gesellschaft und der Vorstand monatliche 
    Beiträge an die Pensionskasse. 
 
    Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine 
    betriebliche Zusatzversorgung der 
    Gesellschaft. Die Ansprüche für laufende 
    Bestellungen bzw. für künftige Wieder- und 
    Neubestellungen sind wie folgt gestaltet: 
 
    Die Vorstandsmitglieder erwerben für bereits 
    laufende Bestellperioden (die derzeitigen 
    Vorstandsmitglieder Herr Dr. von Plotho bis 
    auf weiteres und Herr Irle für das 
    Geschäftsjahr 2020) Ansprüche nach folgender 
    Maßgabe: 
 
    Als versorgungsfähiges Einkommen gilt das 
    vereinbarte Jahresgrundgehalt. Die 
    Leistungen aus dieser betrieblichen 
    Zusatzversorgung bestehen aus Altersrenten, 
    vorgezogenen Altersrenten, 
    Invaliditätsrenten und 
    Hinterbliebenenrenten. Der 
    Versorgungsaufwand für ein Geschäftsjahr 
    beträgt 15% (oberhalb von 150% der geltenden 
    Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen 
    Rentenversicherung) bzw. 12,25% des 
    Jahresgrundgehalts (zwischen 100 und 150% 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -10-

der Beitragsbemessungsgrenze). Der 
    Versorgungsaufwand bildet die 
    Bemessungsgrundlage für die Höhe der 
    Versorgungsleistung. Die nach Eintritt des 
    Versorgungsfalles jährlich zu zahlende 
    Versorgungsleistung beträgt 18% des 
    insgesamt vom Unternehmen bis dahin zur 
    Verfügung gestellten Versorgungsaufwands. 
    Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, wenn 
    der Dienstvertrag beendet ist, aber nicht 
    vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, oder 
    wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt. 
 
    Abweichend hiervon gilt für Ansprüche, die 
    nach Wieder- und Neubestellungen von 
    Vorstandsmitgliedern (und somit auch für 
    Herrn Irle ab dem 1. Januar 2021) erworben 
    werden Folgendes: Die Gesellschaft stellt 
    jährlich einen Versorgungsaufwand in Höhe 
    von 30% des Jahresgrundgehalts zur 
    Verfügung. Der bis zum Versorgungsfall 
    angesparte Versorgungsaufwand wird einem 
    fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und 
    entsprechend der Umlaufrendite, jedoch mit 
    mindestens 2,5% und höchstens 5% verzinst. 
    Die Verrentung erfolgt durch Multiplikation 
    dieses Versorgungskapitals nach dem Stand 
    des entsprechenden Kapitalkontos bei 
    Eintritt des Versorgungsfalles mit dem für 
    das jeweilige Rentenbeginnalter des 
    Vorstandsmitglieds bei Eintritt des 
    Versorgungsfalles maßgeblichen 
    Verrentungsfaktor. Alternativ kann das 
    Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt 
    der zugesagten lebenslangen Alters- und 
    Invalidenrente eine Kapitalzahlung wählen, 
    die dem Versorgungskapital im Zeitpunkt des 
    Versorgungsfalls entspricht. 
 
    Der Bruttobetrag der nach Eintritt des 
    Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen 
    Rente (bezogen auf den 
    arbeitgeberfinanzierten Anteil) ist für die 
    Vorstandsmitglieder auf 50% der von dem 
    jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der 
    Gesellschaft erhaltenen monatlichen Rate der 
    Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap). 
 
    Vorstandsmitglieder, denen in der 
    Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung 
    in Versorgungsbezüge (Deferred Compensation) 
    gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem 
    Umfang fortführen. 
 
    Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten 
    von der Gesellschaft zusätzlich einen 
    monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des 
    Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen 
    Rentenversicherung als Baustein für den 
    Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein 
    solcher Baustein wird im Fall von 
    zukünftigen Bestellungen neuer 
    Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt. 
2.3 *Nebenleistungen* 
 
    Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht 
    den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug, 
    auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. 
    Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit 
    einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben 
    des deutschen Aktiengesetzes in Höhe von 10% 
    des Schadens bis zur Höhe des 
    Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. 
    Zudem sind die Mitglieder des Vorstands in 
    die Strafrechtsschutzversicherung 
    einbezogen, die die Gesellschaft für ihre 
    Mitarbeiter und Organmitglieder 
    abgeschlossen hat. Diese Versicherung deckt 
    etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die 
    bei der Verteidigung in einem Straf- oder 
    Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen. 
    Darüber hinaus sind die Mitglieder des 
    Vorstands in eine Unfallversicherung für 
    dienstliche und außerdienstliche 
    Unfälle einbezogen. Die Vorstandsmitglieder 
    erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- 
    und Pflegeversicherung sowie Kosten im 
    Zusammenhang mit einer ärztlichen 
    Vorsorgeuntersuchung. 
3. *Variable Vergütungsbestandteile* 
3.1 *STI* 
 
    Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus 
    mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. 
    Grundlage für den STI ist die Erreichung der 
    vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr zu 
    Beginn des Geschäftsjahrs festgesetzten 
    Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen sich 
    aus finanziellen Zielen und 
    nichtfinanziellen Zielen zusammen. Soweit 
    nichts Anderes festgelegt ist, beziehen sich 
    die finanziellen Ziele auf die 
    Leistungskategorien Plan-EBIT (40%) und 
    Plan-Netto-Cashflow (40%). Die 
    nichtfinanziellen Ziele beziehen sich auf 
    strategische Ziele (10%; im Falle mehrerer 
    strategischer Ziele wird die Gewichtung 
    zwischen den Zielen vom Aufsichtsrat 
    festgelegt), die auch 
    persönliche/individuelle Ziele für das 
    Vorstandsmitglied umfassen können, sowie auf 
    Ziele aus den Bereichen Umwelt 
    (_Environment_), Soziales (_Social_) und 
    umsichtige Unternehmensführung 
    (_Governance_) - sogenannte ESG-Ziele - 
    (insgesamt 10%; im Falle mehrerer ESG-Ziele 
    wird die Gewichtung zwischen den Zielen vom 
    Aufsichtsrat festgelegt). Die ESG-Ziele 
    basieren auf den vom Unternehmen definierten 
    Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des 
    Unternehmens, aus denen der Aufsichtsrat 
    jährlich auswählt. Der Aufsichtsrat ist 
    berechtigt, für künftige Bemessungszeiträume 
    andere oder weitere geeignete 
    Leistungskategorien und Ziele festzulegen 
    und eine andere Gewichtung festzulegen. Der 
    Auszahlungsbetrag für den STI errechnet sich 
    aus dem Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe 
    der Zielerreichungsfaktoren in den 
    Leistungskategorien und nichtfinanziellen 
    Zielen) des Vergütungsjahres multipliziert 
    mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert. 
    Der STI ist auf maximal das Zweifache des 
    Zielwerts begrenzt. Der STI wird vom 
    Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei 
    Monate des auf das Vergütungsjahr folgenden 
    Geschäftsjahres festgelegt. Ist das 
    Vorstandsmitglied nicht für volle zwölf 
    Monate in einem Geschäftsjahr für die 
    Gesellschaft tätig, wird der STI 
    entsprechend anteilig gekürzt. Der STI wird 
    mit dem Festgehalt für den Monat, der auf 
    den Monat der Festlegung folgt, zur Zahlung 
    fällig. Der Aufsichtsrat ist im Falle von 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, z.B. bei Akquisition oder der 
    Veräußerung eines Unternehmensteils, 
    berechtigt, die Planbedingungen des STI nach 
    billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. 
3.2 *LTI* 
 
    Der LTI ist als aktienbasierter 
    Performance-Share-Plan mit einer 
    vierjährigen Performance-Periode bzw. 
    Haltefrist für die virtuellen Aktien 
    (Performance Shares) konzipiert. Der im 
    Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert 
    wird zunächst auf Basis des 
    durchschnittlichen gewichteten Schlusskurses 
    der Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    30 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des 
    Vergütungsjahres in gewährte virtuelle 
    Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet. Die 
    virtuellen Aktien werden über einen Zeitraum 
    von vier Jahren, gerechnet ab dem Beginn des 
    Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für 
    den LTI und die finale Anzahl der virtuellen 
    Aktien ist die Erreichung der vom 
    Aufsichtsrat für jede Performance-Periode 
    festgelegten Ziele. Für jede Performance 
    Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn 
    der Performance-Periode durch den 
    Aufsichtsrat festgelegt. Soweit nichts 
    Anderes festgelegt ist, beziehen sich die 
    Erfolgsziele auf die Leistungskategorien 
    EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung 
    im Wettbewerbervergleich über die 
    Performance-Periode (50%) und Durchschnitt 
    der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der 
    Gesellschaft über die vierjährige 
    Performance-Periode (50%; jedes Jahr der 
    Performance Periode gleich gewichtet). Der 
    Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige 
    Bemessungszeiträume andere oder weitere 
    geeignete Leistungskategorien und Ziele und 
    eine andere Gewichtung festzulegen. Das 
    Settlement des LTI erfolgt durch 
    Barausgleich. Hierfür wird zunächst die 
    finale Anzahl an virtuellen Aktien durch 
    Multiplikation der gewährten Anzahl 
    virtueller Aktien mit dem 
    Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe der 
    Zielerreichungsfaktoren in den 
    Leistungskategorien) errechnet. Die Höhe des 
    Barausgleichs bemisst sich nach dem 
    durchschnittlichen gewichteten Schlusskurs 
    der Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    30 Börsenhandelstagen der 
    Performance-Periode und der Summe der 
    Dividenden, die während der Performance 
    Periode für echte Aktien ausgeschüttet 
    worden wären. Die Höhe des LTI wird durch 
    den Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei 
    Monate des auf das letzte Geschäftsjahr der 
    Performance Periode folgenden 
    Geschäftsjahres festgestellt. Der LTI wird 
    mit dem Festgehalt für den Monat, der auf 
    den Monat der Feststellung folgt, zur 
    Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat ist im 
    Falle von außergewöhnlichen Ereignissen 
    oder Entwicklungen, z.B. bei Akquisition 
    oder der Veräußerung eines 
    Unternehmensteils, berechtigt, die 
    Planbedingungen des LTI nach billigem 
    Ermessen sachgerecht anzupassen. 
IV. *Leistungskriterien für die Gewährung 
    variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 
    1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
    Die unter B.III.3 bereits vorgestellten 
    finanziellen und nichtfinanziellen 
    Leistungskriterien tragen wie folgt zur 
    Förderung der Geschäftsstrategie und zur 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -11-

langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
    bei und ihre Zielerreichung wird wie folgt 
    gemessen: 
1. *STI* 
 
   Der Gesamtzielerreichungsfaktor 
   (Performancefaktor) des STI orientiert sich 
   an für die Gesellschaft strategisch 
   relevanten finanziellen und nichtfinanziellen 
   Erfolgszielen. 
 
   Das Leistungskriterium Plan-EBIT (40%) setzt 
   Anreize, die operative Ertragskraft des 
   Unternehmens zu stärken. EBIT misst den 
   Gewinn vor Zinsen und Steuern wie im 
   Geschäftsbericht des Unternehmens näher 
   definiert. Im Hinblick auf 
   Steuererleichterungen, von denen die 
   Tochtergesellschaft in Singapur für ihre 
   Investitionen profitiert, ist es sinnvoll, 
   eine Kennzahl zu wählen, die die lokale 
   Besteuerung und die Finanzstruktur des 
   Unternehmens ausschließt. Weiter 
   berücksichtigt die Kennzahl EBIT 
   Abschreibungen und fördert - vor dem 
   Hintergrund der Kapitalintensität des 
   Halbleitersektors - nur Investitionen, die 
   eine angemessene Rendite auf das eingesetzte 
   Kapital erzielen. 
 
   Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow 
   (40%) basiert auf einer der zentralen 
   finanziellen Steuerungsgrößen, mit denen 
   das Unternehmen geführt wird. Der 
   Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen 
   Investitionen in Sachanlagen und immaterielle 
   Vermögenswerte aus der eigenen operativen 
   Tätigkeit finanziert werden können. Die 
   wesentlichen Einflussgrößen sind neben 
   der Profitabilität ein wirksames Management 
   des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der 
   Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen ist 
   die Summe aus Vorräten und Forderungen aus 
   Lieferungen und Leistungen abzüglich der 
   Verbindlichkeiten aus Lieferungen und 
   Leistungen. Ein positiver Netto-Cashflow ist 
   in einer zyklischen Industrie von besonderer 
   Bedeutung. Einflussgrößen für diese 
   Leistungskategorie sind insbesondere 
   Kostenperformance, ein gutes 
   Working-Capital-Management sowie eine 
   angemessene Investitionspolitik. Dahingegen 
   bleiben Faktoren, die nicht operativer Natur 
   sind, wie etwa Zu- und Rückfluss von 
   Kundenanzahlungen und Änderungen des 
   nicht-operativen Umlaufvermögens in der 
   Leistungskategorie unberücksichtigt. 
 
   Die nichtfinanziellen Ziele leisten 
   gleichermaßen einen Beitrag zur 
   Förderung der Geschäftsstrategie: Der 
   Gesamtzielerreichungsfaktor wird sich zu 
   insgesamt 10% an ein oder zwei strategischen 
   Zielen orientieren. Der Aufsichtsrat 
   berücksichtigt dabei insbesondere die 
   strategischen Fokusthemen für das 
   Vergütungsjahr. Für das Geschäftsjahr 2020 
   wurde vom Aufsichtsrat z.B. ein quantitatives 
   Ziel zur Erhöhung der Produktivität in den 
   Linien zur Waferherstellung festgelegt. 
 
   Zu weiteren 10% orientiert sich der 
   Gesamtzielerreichungsfaktor des STI an einem 
   oder mehreren ESG-Zielen. Die ESG-Ziele 
   basieren auf den von der Gesellschaft als 
   Teil ihrer Geschäftsstrategie definierten 
   Nachhaltigkeitszielen. Für das Geschäftsjahr 
   2020 hat der Aufsichtsrat quantitative 
   ESG-Ziele zur Vermeidung von Arbeitsunfällen 
   (gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit 
   Ausfallzeiten pro Million geleisteter 
   Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von 
   Silizium in der Waferherstellung (gemessen 
   anhand der Siliziumausbeuten), zur 
   Verringerung der Verbräuche von Energie und 
   Wasser (pro cm2 Waferfläche) sowie zur 
   Abfallvermeidung festgelegt. Die 
   Nachhaltigkeitsstrategie sowie die 
   wesentlichen nichtfinanziellen Zielsetzungen 
   des Unternehmens werden in dem 
   nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht, der 
   weitere Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie 
   enthält. 
 
   Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist 
   ausschlaggebend für den Auszahlungsbetrag des 
   STI. Dieser errechnet sich aus dem 
   Gesamtzielerreichungsfaktor des 
   Vergütungsjahres multipliziert mit dem 
   vertraglich vereinbarten Zielwert. Für jede 
   Leistungskategorie und jedes nichtfinanzielle 
   Ziel legt der Aufsichtsrat zu Beginn des 
   Geschäftsjahres einen Zielwert, einen 
   Minimalwert und einen Maximalwert fest. Der 
   Zielwert entspricht einer Zielerreichung von 
   100% bzw. einem Zielerreichungsfaktor von 1. 
   Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor 
   entspricht der gewichteten Summe der 
   Zielerreichungsfaktoren in den 
   Leistungskategorien und nichtfinanziellen 
   Zielen. Der maximale 
   Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 
   200%. Für die Zielsetzung der finanziellen 
   Leistungskriterien berücksichtigt der 
   Aufsichtsrat das vom Aufsichtsrat genehmigte 
   Budget bzw. die hinterlegten Prognosewerte 
   für den Siltronic-Konzern. Die Zielerreichung 
   wird anhand der finanziellen Kennzahlen 
   gemessen, die im Konzernabschluss 
   veröffentlicht werden. Die Messungen für die 
   nichtfinanziellen Kennzahlen basieren auf dem 
   internen Nachhaltigkeitsreporting des 
   Unternehmens, das auch die Grundlage für die 
   veröffentlichten Kennzahlen im 
   nichtfinanziellen Bericht des Unternehmens 
   bildet. 
2. *LTI* 
 
   Der Gesamtzielerreichungsfaktor 
   (Performance-Faktor) des LTI orientiert sich 
   an wirtschaftlichen Messgrößen, die die 
   langfristige Tragfähigkeit der Gesellschaft 
   in den Blick nehmen. Der 
   Gesamtzielerreichungsfaktor ist 
   ausschlaggebend für die Anzahl der final in 
   bar auszugleichenden virtuellen Aktien. 
 
   Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 
   50% die Veränderung der EBITDA-Marge der 
   Gesellschaft im Wettbewerbervergleich über 
   die Performance-Periode relevant, das 
   heißt im Vergleich zu den weltweit vier 
   wichtigsten Wafer-Herstellern. Die 
   EBITDA-Marge wird definiert als das Ergebnis 
   vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen 
   einschließlich Wertminderungen und 
   gegebenenfalls Zuschreibungen. Es ist eine 
   der finanziellen Steuerungsgrößen des 
   Siltronic-Konzerns, um die Profitabilität im 
   Vergleich zu den Wettbewerbern zu messen. Mit 
   diesem Leistungskriterium möchte der 
   Aufsichtsrat Anreize für eine im 
   Industrie-Vergleich anspruchsvolle 
   Performance setzen. Der Aufsichtsrat legt zu 
   Beginn des Vergütungsjahres für die 
   Leistungskategorie 
   EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung 
   einen Zielwert, einen Maximalwert und einen 
   Minimalwert fest. Zur Bestimmung der 
   EBITDA-Entwicklung stellt der Aufsichtsrat im 
   ersten Schritt für die Gesellschaft und für 
   jedes Vergleichsunternehmen jeweils die 
   durchschnittliche EBITDA-Marge der vier 
   berichteten Quartale, die der vierjährigen 
   Performance Periode vorausgehen, fest und 
   vergleicht diese mit der durchschnittlichen 
   EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale 
   vor Abschluss der Performance-Periode. Im 
   zweiten Schritt wird aus der so ermittelten 
   EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft und 
   für jedes Vergleichsunternehmen jeweils 
   ermittelt, um wieviel Prozent sich die 
   EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert 
   hat; für die Vergleichsunternehmen wird der 
   Durchschnitt hieraus berechnet. Im dritten 
   Schritt wird bestimmt, um wieviel Prozent die 
   EBITDA-Marge der Gesellschaft von der 
   durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung 
   der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf 
   Grundlage des ermittelten Prozentsatzes wird 
   in einem vierten Schritt die Zielerreichung 
   errechnet. 
 
   Weitere 50% des Gesamtzielerreichungsfaktors 
   orientieren sich an der durchschnittlichen 
   Unternehmensperformance über die vierjährige 
   Performance-Periode, d.h. am Durchschnitt der 
   jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der 
   Gesellschaft über die vierjährige Performance 
   Periode. Die Festlegung der Zielsetzung und 
   die Messung der Zielerreichung folgt dem 
   Plan-EBIT-Ziel des STI. 
 
   Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor 
   entspricht der gewichteten Summe der 
   Zielerreichungsfaktoren in den 
   Leistungskategorien. Der maximale 
   Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 
   200%. 
 
   Darüber hinaus partizipieren die 
   Vorstandsmitglieder an der langfristigen 
   Aktienkursentwicklung über die 
   Performance-Periode: Der vertraglich 
   vereinbarte Zuteilungswert für den LTI zu 
   Beginn der Performance-Periode orientiert 
   sich am Aktienkurs der Aktie der Gesellschaft 
   an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor 
   Beginn der Performance-Periode. Der 
   Barausgleich am Ende der Performance-Periode 
   hängt vom Aktienkurs der Gesellschaft an den 
   letzten 30 Börsenhandelstagen der 
   Performance-Periode sowie der Summe der 
   während der Performance-Periode 
   ausgeschütteten Dividenden ab. 
V.   *Möglichkeiten der Gesellschaft, variable 
     Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 
     87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)* 
 
     Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag 
     aus dem STI und dem LTI bei Beendigung des 
     Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds 
     in Folge einer Kündigung seitens der 
     Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei 
     Pflichtverletzungen i.S.d § 93 AktG oder 
     einem erheblichen Verstoß des 
     Vorstandsmitglieds gegen den Code of 
     Conduct der Gesellschaft während des 
     Bemessungszeitraums - beim STI während des 
     maßgeblichen einjährigen 
     Bemessungszeitraums, beim LTI während des 
     jeweils maßgeblichen vierjährigen 
     Bemessungszeitraums - um bis zu 100% 
     reduzieren. Die Reduzierung des 
     Auszahlungsbetrags steht im 
     pflichtgemäßen Ermessen des 
     Aufsichtsrats. 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -12-

VI.  *Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 
     2 Nr. 7 AktG)* 
 
     Neben dem LTI als aktienbasiertem 
     Performance Share Plan mit vierjähriger 
     Performance-Periode bildet die 
     Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand 
     (Share Ownership Commitment) einen weiteren 
     wesentlichen Bestandteil des 
     Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder 
     sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50% 
     eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu 
     erwerben und während der Dauer ihrer 
     Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. 
     Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum 
     Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen 
     Vorstandsmitglieder Herr Dr. von Plotho und 
     Herr Irle erfüllen diese 
     Aktienhalteverpflichtung durch die von 
     ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des 
     Dienstvertrags im März 2020 jeweils 
     gehaltenen Aktien, für die der Wert der 
     Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen 
     Begründung einer Aktienhalteverpflichtung 
     am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. 
     Mit der Aktienhalteverpflichtung wird neben 
     dem LTI ein zusätzlicher und über die 
     jeweilige vierjährige Performance-Periode 
     hinausgehender Anreiz für die langfristige 
     Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt. 
VII. *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
     Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)* 
1. *Laufzeiten und Voraussetzungen der 
   Beendigung vergütungsbezogener 
   Rechtsgeschäfte, einschließlich der 
   jeweiligen Kündigungsfristen (Nr. 8a)* 
 
   Die Dienstverträge der derzeitigen 
   Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten 
   und Beendigungsregelungen: 
 
   Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. von Plotho 
   hat aktuell eine Laufzeit bis zum 31. 
   Dezember 2021. Der Dienstvertrag mit Herrn 
   Irle hat infolge seiner Wiederbestellung um 
   einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. 
   Januar 2021 eine Laufzeit bis zum 31. 
   Dezember 2025. 
 
   Darüber hinaus endet der Dienstvertrag ohne 
   Kündigung mit dem Ende des Quartals, in dem 
   die dauernde Berufsunfähigkeit eines 
   Vorstandsmitglieds festgestellt wird. 
 
   Ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines 
   Kontrollwechsels (Change of Control) oder 
   eine Zusage für Leistungen aus Anlass der 
   vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit 
   infolge eines Kontrollwechsels bestehen 
   nicht. 
2. *Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)* 
 
   Bei einer vorzeitigen Beendigung des 
   Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende 
   Zahlungen einschließlich Nebenleistungen 
   nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und 
   nicht den Wert der Vergütung für die 
   Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne von 
   Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (DCGK) i.d.F.v. 16. Dezember 
   2019 übersteigen (Abfindungs-Cap). Im Fall 
   einer vorzeitigen Beendigung seitens der 
   Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine 
   Abfindung ausgeschlossen. 
 
   Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach 
   Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils 
   für den Zeitraum von zwölf Monaten einer 
   Karenzverpflichtung im Rahmen eines 
   nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während 
   dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine 
   Karenzentschädigung in Höhe von 100% des 
   zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts. Etwaige 
   Leistungen der betrieblichen Altersversorgung 
   sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht 
   unter die Karenzverpflichtung fallenden 
   Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung 
   angerechnet, soweit durch diese zusätzlichen 
   Einkünfte die Jahresgesamtbezüge 
   (maßgeblich ist der ausgezahlte Betrag) 
   des letzten vollen Dienstjahres als 
   Vorstandsmitglied überschritten werden. Zahlt 
   die Gesellschaft eine Karenzentschädigung, so 
   wird die Abfindung auf die 
   Karenzentschädigung angerechnet. 
 
   Endet das Dienstverhältnis anderweitig als in 
   Folge einer Kündigung seitens der 
   Gesellschaft aus wichtigem Grund, so bleibt 
   es für den Anspruch auf den STI und den LTI 
   bei den allgemeinen vertraglichen Regelungen 
   zu Abrechnung und Auszahlung. 
 
   Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und 
   Vorruhestandsregelungen sind bereits bei den 
   Angaben unter B.III.2 erläutert. 
VIII. *Berücksichtigung der Vergütungs- und 
      Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
      bei der Festsetzung des Vergütungssystems 
      (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)* 
 
      Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die 
      Zielvergütung der Vorstandsmitglieder im 
      Vergleich mit der durchschnittlichen 
      Zielvergütung des Senior Managements und 
      des Managements (Oberer Führungskreis) 
      sowie mit der durchschnittlichen 
      Zielvergütung der außertariflichen 
      und tariflich eingestuften Belegschaft der 
      Siltronic AG in Deutschland 
      (Vertikalvergleich). Im Rahmen dieses 
      Vertikalvergleichs wird die Zielvergütung 
      und das Grundgehalt der 
      Vorstandsmitglieder (ohne Versorgung und 
      Nebenleistungen) jeweils in das Verhältnis 
      gesetzt zur durchschnittlichen 
      Zielvergütung der Mitarbeiter der 
      genannten Funktionsstufen. 
IX.   *Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
      sowie zur Überprüfung des 
      Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
      10 AktG)* 
 
      Der Aufsichtsrat legt das System und die 
      Höhe der Vorstandsvergütung 
      einschließlich der Maximalvergütung 
      auf Vorschlag des Präsidialausschusses des 
      Aufsichtsrats fest. 
 
      Der Aufsichtsrat legt das beschlossene 
      Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
      Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft 
      System und Höhe der Vorstandsvergütung 
      regelmäßig auf Angemessenheit. Hierzu 
      führt er jährlich einen Vertikalvergleich 
      der Vorstandsvergütung zur Vergütung der 
      Belegschaft durch (siehe VIII.). Zum 
      anderen wird die Vergütungshöhe und 
      Struktur mit einer vom Aufsichtsrat 
      definierten Peergroup aus deutschen 
      börsennotierten Unternehmen verglichen, 
      die ähnliche Kennzahlen aufweisen und 
      deren Zusammensetzung veröffentlicht wird. 
 
      Im Fall von wesentlichen Änderungen, 
      mindestens jedoch alle vier Jahre, wird 
      das Vergütungssystem erneut der 
      Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
      Billigt die Hauptversammlung das jeweils 
      zur Abstimmung vorgelegte System nicht, 
      legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
      spätestens in der darauffolgenden 
      ordentlichen Hauptversammlung ein 
      überprüftes Vergütungssystem zur Billigung 
      vor. 
 
      Das vorliegende Vergütungssystem gilt für 
      alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 
      1. Januar 2020 sowie für alle neu 
      abzuschließenden Dienstverträge mit 
      Vorstandsmitgliedern und bei 
      Wiederbestellungen. 
 
      Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von 
      dem Vergütungssystem (Verfahren und 
      Regelungen zu Vergütungsstruktur) und 
      dessen einzelnen Bestandteilen sowie in 
      Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile 
      des Vergütungssystems abweichen oder neue 
      Vergütungsbestandteile einführen, wenn 
      dies im Interesse des langfristigen 
      Wohlergehens der Gesellschaft notwendig 
      ist. 
11. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung 
    des Vergütungssystems für die 
    Aufsichtsratsmitglieder)* 
 
    Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die 
    Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre 
    über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die 
    Vergütung - und damit auch das 
    zugrundeliegende Vergütungssystem - für die 
    Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen, wie 
    es in § 13 der Satzung der Siltronic AG 
    vorgesehen ist. 
 
_'§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
 (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
     erhalten eine feste, nach Ablauf des 
     Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung 
     von EUR 30.000,00 (in Worten: Euro 
     dreißigtausend). 
     Aufsichtsratsmitglieder, die während des 
     laufenden Geschäftsjahres in den 
     Aufsichtsrat eintreten oder aus dem 
     Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine 
     entsprechende anteilige Vergütung._ 
 (2) Die Vergütung nach § 13 Abs. 1 wird für 
     den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit 
     dem Faktor 3, für seinen Stellvertreter 
     und einen Ausschussvorsitzenden mit dem 
     Faktor 2 und für ein Ausschussmitglied 
     mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die 
     Mitgliedschaft in dem unter § 12 Absatz 
     1 genannten Ausschuss bleibt außer 
     Betracht, d.h. die Mitglieder dieses 
     Ausschusses erhalten keine weiteren 
     Faktoren für ihre Funktionen in diesem 
     Ausschuss. Doppel- und 
     Mehrfachfunktionen bleiben 
     unberücksichtigt, d.h. der Vorsitzende 
     und sein Stellvertreter erhalten keine 
     weiteren Faktoren für Funktionen in 
     Ausschüssen und Funktionen in 
     Ausschüssen werden bei den Mitgliedern 
     des Aufsichtsrats nur einmal 
     berücksichtigt. 
 (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder 
     des Aufsichtsrats für jede physische 
     Sitzung des Gesamtaufsichtsrats und 
     seiner Ausschüsse, an der sie persönlich 
     physisch teilnehmen, ein Sitzungsgeld in 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -13-

Höhe von EUR 2.500,00 (in Worten: Euro 
     zweitausend fünfhundert) pro Sitzung, 
     jedoch höchstens EUR 2.500,00 je 
     Kalendertag. Mitglieder, die zu 
     physischen Sitzungen per Telefon oder im 
     Wege der Videoübertragung zugeschaltet 
     sind oder per Stimmbotenerklärung 
     abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. 
     Für Sitzungen, die insgesamt in Form 
     einer Telefon- oder Videokonferenz 
     abgehalten werden, erhalten die 
     Mitglieder des Aufsichtsrats ein 
     Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.250,00 
     (in Worten: Euro eintausend 
     zweihundertfünfzig) pro Sitzung, jedoch 
     höchstens EUR 1.250,00 je Kalendertag. 
 (4) _Die Gesellschaft erstattet den 
     Aufsichtsratsmitgliedern auf Nachweis 
     ihre erforderlichen Auslagen. Die 
     Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
     erstattet, soweit die Mitglieder des 
     Aufsichtsrats berechtigt sind, die 
     Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert 
     in Rechnung zu stellen und dieses Recht 
     ausüben._ 
 (5) _Die Gesellschaft gewährt den 
     Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen 
     Versicherungsschutz; insbesondere 
     schließt die Gesellschaft zugunsten 
     der Aufsichtsratsmitglieder eine 
     D&O-Versicherung ab._' 
 
 Die Vergütung und das zugrundeliegende 
 Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im 
 Einzelnen: 
 
 a) Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
    Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung der Siltronic AG (§§ 113 Abs. 
    3 S. 3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung fördert die 
    Geschäftsstrategie und langfristige 
    Entwicklung der Gesellschaft, indem sie 
    es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung 
    ermöglicht, qualifizierte 
    Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des 
    Aufsichtsratsmandats zu gewinnen. 
 b) Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 S. 
    3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG) 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung besteht 
    ausschließlich aus festen 
    Vergütungsbestandteilen. Die Satzung 
    sieht als feste Jahresvergütung für die 
    Aufsichtsratsmitglieder EUR 30.000,00 
    (zuzüglich Umsatzsteuer) vor. Aufgrund 
    des mit der Wahrnehmung bestimmter 
    Funktionen verbundenen Mehraufwands wird 
    die Vergütung für den Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 
    multipliziert. Für seinen Stellvertreter 
    und Vorsitzende eines Ausschusses findet 
    der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder 
    von Ausschüssen wird die Vergütung mit 
    dem Faktor 1,5 multipliziert. Die 
    Mitgliedschaft im gesetzlich zu bildenden 
    Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch 
    außer Betracht, d. h., eine 
    Mitgliedschaft in diesem Ausschuss führt 
    nicht zur Erhöhung der Jahresvergütung. 
    Außerdem bleiben Doppel- und 
    Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, 
    sodass der Vorsitzende und sein 
    Stellvertreter keine weiteren Faktoren 
    für Funktionen in Ausschüssen erhalten. 
    Funktionen in Ausschüssen werden zudem 
    bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur 
    einmal berücksichtigt. Beim Eintritt oder 
    Austritt in den Aufsichtsrat oder einen 
    Ausschuss während des laufenden Jahres 
    gilt das Prinzip der zeitanteiligen 
    Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern. 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    darüber hinaus für jede physische Sitzung 
    des Gesamtaufsichtsrats und seiner 
    Ausschüsse, an der sie in Person 
    teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 
    EUR 2.500,00 pro Sitzung, jedoch 
    höchstens EUR 2.500,00 pro Kalendertag. 
    Mitglieder, die an physischen Sitzungen 
    per Telefon oder Videokonferenz 
    teilnehmen oder per Stimmbotenerklärung 
    abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. 
    Für Sitzungen, die insgesamt in Form 
    einer Telefon- oder Videokonferenz 
    abgehalten werden, erhalten die 
    teilnehmenden Mitglieder ein reduziertes 
    Sitzungsgeld von EUR 1.250,00. Die 
    Gesellschaft erstattet den 
    Aufsichtsratsmitgliedern außerdem 
    auf Nachweis ihre erforderlichen 
    Auslagen, zuzüglich entsprechender 
    Umsatzsteuer. Die Gesellschaft gewährt 
    den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen 
    Versicherungsschutz; insbesondere 
    schließt die Gesellschaft zugunsten 
    der Aufsichtsratsmitglieder eine 
    D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt ab. 
 c) Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
    sowie zur Überprüfung des 
    Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3 
    i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG) 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung wird auf 
    Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
    durch die Hauptversammlung in der Satzung 
    oder durch Beschluss festgesetzt. Aktuell 
    ist die Aufsichtsratsvergütung in der 
    Satzung festgesetzt. 
 
 *Berichte des Vorstands an die 
 Hauptversammlung* 
I.   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
     Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit 
     haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft 
     Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
     Geschäftschancen und zur Stärkung der 
     Eigenkapitalbasis nutzen zu können. Er wurde 
     mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 
     2015 ermächtigt, das Grundkapital der 
     Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juni 2020 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
     60.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den 
     Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
     Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
     ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das Genehmigte 
     Kapital 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
     Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
     sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu 
     ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig durch 
     Ausnutzung eines genehmigten Kapitals erhöhen 
     zu können und dabei gegebenenfalls auch das 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu 
     können. Das Genehmigte Kapital 2015 soll, 
     nachdem die Ermächtigung am Tag der 
     Hauptversammlung ausgelaufen sein wird, auch 
     formal aufgehoben und durch ein neues 
     genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 
     2020*') ersetzt werden. Um die Aktionäre noch 
     weitergehender als bislang vor einer möglichen 
     Verwässerung ihrer Beteiligung zu schützen, 
     soll das Genehmigte Kapital 2020 allerdings ein 
     gegenüber dem Genehmigten Kapital 2015 
     reduziertes Volumen von nur noch bis zu EUR 
     36.000.000,00 (entsprechend 30% des derzeit 
     bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll 
     die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus 
     dem Genehmigten Kapital 2020 unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre - ebenfalls 
     weitergehend als bislang - generell auf Aktien 
     beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 
     10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - 
     falls dieses niedriger sein sollte - des im 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals entfallen. 
 
     Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
     Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter 
     Tagesordnungspunkt 6 die Aufhebung des 
     Genehmigten Kapitals 2015 sowie die Schaffung 
     eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
     insgesamt bis zu EUR 36.000.000,00 durch 
     Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
     Stückaktien vor (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
     Vorstand soll ermächtigt sein, auf Grundlage 
     des Genehmigten Kapitals 2020 bis zum 25. Juni 
     2025 (einschließlich) neue Aktien 
     auszugeben. Das Genehmigte Kapital 2020 soll 
     sowohl für Bar- als auch für 
     Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
     Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 
     2020 soll der Vorstand der Gesellschaft in die 
     Lage versetzt werden, die 
     Eigenkapitalausstattung der Siltronic AG 
     innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den 
     geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im 
     Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel 
     zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - 
     unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - 
     stets über die notwendigen Instrumente der 
     Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen 
     über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der 
     Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
     wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht 
     von den Terminen der ordentlichen 
     Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine 
     außerordentlichen Hauptversammlungen 
     einberufen muss. Mit dem Instrument des 
     genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber dem 
     Erfordernis einer kurzfristigen 
     Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gängige 
     Gründe für die Inanspruchnahme eines 
     genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 
     Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
     Beteiligungserwerben. 
 
     Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
     2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
     können die neuen Aktien auch ganz oder 
     teilweise von einem Kreditinstitut oder 
     mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
     Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
     Verpflichtung übernommen werden, sie den 
     Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
     anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 
     Vorstand - im Einklang mit den gesetzlichen 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -14-

Bestimmungen - in den nachfolgend erläuterten 
     Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
     ausschließen kann. 
 
     *(i) Bezugsrechtsausschluss bei 
     Spitzenbeträgen* 
 
     Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll ein praktikables 
     Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
     technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
     erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in 
     der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe 
     von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge dagegen regelmäßig 
     wesentlich höher. Die als sogenannte 'freie 
     Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
     dient daher der Praktikabilität und 
     erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
     *(ii) Bezugsrechtsausschluss bei 
     Barkapitalerhöhungen* 
 
     Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 
     Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausschließen können, wenn der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
     der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
     Gattung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
     zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen bestehenden Kapitalbedarf 
     gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. 
     Die bei Einräumung eines Bezugsrechts für die 
     Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist 
     (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine 
     vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle 
     Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen 
     der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe 
     Konditionen in der Regel nur erzielt werden, 
     wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen 
     längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, 
     dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei 
     Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
     wird. Es besteht daher bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko - 
     insbesondere das über mehrere Tage bestehende 
     Kursänderungsrisiko - als bei einer 
     bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine 
     erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts daher regelmäßig 
     entsprechende Sicherheitsabschläge auf den 
     aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt 
     in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für 
     die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts durchgeführten 
     Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des 
     Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
     Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung 
     eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
     hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte 
     durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
     Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet 
     und eine anschließende Platzierung bei 
     Dritten in der Regel mit zusätzlichen 
     Aufwendungen verbunden. 
 
     Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter 
     einem solchen Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 
     10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
     dieser Ermächtigung überschreiten. In diesem 
     Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären 
     für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 
     Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind 
     Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung 
     ausgegeben oder veräußert wurden; 
     ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die von der 
     Gesellschaft zur Bedienung von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
     Schuldverschreibungen ausgegeben werden können 
     oder auszugegeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben werden (wechselseitige Anrechnung). 
     Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der 
     Aktionäre, um die Verwässerung ihrer 
     Beteiligung möglichst gering zu halten. 
 
     Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch 
     bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen 
     und der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
     und/oder der Veräußerung eigener Aktien 
     die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht 
     mehr als 10% verwässert wird. Im Übrigen 
     haben die Aktionäre auf Grund des 
     börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
     und aufgrund der größenmäßigen 
     Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, 
     ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der 
     erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
     Bedingungen über die Börse aufrecht zu 
     erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
     bleiben, während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
     eröffnet werden. 
 
     *(iii) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
     Options- und Wandelschuldverschreibungen* 
 
     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auch insoweit 
     auszuschließen, als dies erforderlich ist, 
     um Inhabern bzw. Gläubigern von 
     Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
     oder durch deren nachgeordnete 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder noch 
     werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechts oder der Erfüllung einer 
     Wandlungspflicht neue Aktien der Gesellschaft 
     gewähren zu können sowie soweit es erforderlich 
     ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
     Wandlungspflichten ausgestatteten 
     Wandelschuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder noch 
     werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
     Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre 
     zustünde. 
 
     Das hat folgenden Hintergrund: Der 
     wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen hängt außer vom 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch 
     vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf 
     die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur 
     Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung 
     der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der 
     Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags 
     bei der Platzierung ist es daher üblich, in die 
     Anleihebedingungen sogenannte 
     Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, 
     die die Berechtigten vor einem Wertverlust 
     ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund 
     einer Wertverwässerung der zu beziehenden 
     Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in die 
     Anleihebedingungen ist demgemäß auch in 
     der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
     Wandlungsrecht bzw. -pflicht und/oder 
     Genussrechten vorgesehen. Eine 
     anschließende Aktienemission unter 
     Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde 
     ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu 
     einer solchen Wertverwässerung führen. Die 
     erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in 
     den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall 
     regelmäßig eine Ermäßigung des 
     Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der 
     Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
     die der Gesellschaft zufließenden Mittel 
     verringern bzw. die Zahl der von der 
     Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. 
 
     Als Alternative, durch die sich die 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es 
     die Verwässerungsschutzbestimmungen 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -15-

üblicherweise, dass den Berechtigten aus 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue 
     Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
     ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer 
     Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Sie 
     werden damit so gestellt, als wären sie durch 
     Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. 
     durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
     Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot 
     Aktionär geworden und in diesem Umfang auch 
     bereits bezugsberechtigt; sie werden für die 
     Wertverwässerung somit - wie alle bereits 
     beteiligten Aktionäre - durch den Wert des 
     Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft 
     hat diese zweite Alternative der Gewährung von 
     Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
     ermäßigt werden muss; sie dient daher der 
     Gewährleistung eines größtmöglichen 
     Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder 
     Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in 
     diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt 
     auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass 
     darin zugleich ein Ausgleich für die 
     Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr 
     Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und 
     reduziert sich lediglich anteilsmäßig in 
     dem Umfang, in dem neben den beteiligten 
     Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
     eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung 
     gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall 
     einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der 
     Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
     zwischen beiden dargestellten Alternativen der 
     Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu 
     können. 
 
     *(iv) Bezugsrechtsausschluss bei 
     Sachkapitalerhöhungen* 
 
     Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
     Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere 
     im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
     Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
     Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
     Dadurch soll die Siltronic AG die Möglichkeit 
     erhalten, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
     Einzelfällen zur Erfüllung von Ansprüchen aus 
     Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder 
     Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder 
     gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von 
     Unternehmenszusammenschlüssen ohne 
     Beanspruchung der Börse schnell und flexibel 
     anbieten zu können. Die Gesellschaft steht im 
     globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der 
     Lage sein, an den internationalen und 
     regionalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
     schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
     gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen 
     oder sonstige Vermögensgegenstände oder 
     Ansprüche auf den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften zur Verbesserung der 
     Wettbewerbsposition zu erwerben. Als 
     Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien 
     zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die 
     Liquidität zu schonen oder den 
     Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter 
     dem Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
     Aktien statt Geld sinnvoll sein. Der 
     Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, 
     denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
     setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in 
     einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
     gewahrt bleiben und ein angemessener 
     Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt 
     wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft 
     bietet zudem grundsätzlich jedem Aktionär die 
     Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den 
     Zuerwerb von Aktien zu erhöhen bzw. vor einer 
     Verwässerung zu schützen. 
 
     *(v) Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung 
     einer Aktiendividende* 
 
     Das Bezugsrecht soll ferner zur Durchführung 
     einer sogenannten Aktiendividende (_scrip 
     dividend_) ausgeschlossen werden können, in 
     deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch 
     teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung 
     von Dividendenansprüchen der Aktionäre 
     verwendet werden. 
 
     Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht 
     werden, eine Aktiendividende zu optimalen 
     Bedingungen auszuschütten. Bei einer 
     Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, 
     ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
     Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
     Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise 
     als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, 
     um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu 
     beziehen. Die Ausschüttung einer 
     Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission 
     insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen 
     in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 
     zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe 
     des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall 
     kann es je nach Kapitalmarktsituation aber 
     vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer 
     Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
     Vorstand zwar allen Aktionären, die 
     dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
     allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
     AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
     Dividendenanspruchs anbietet und damit 
     wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht 
     gewährt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
     Aktien jedoch rechtlich insgesamt 
     ausschließt. 
 
     Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende 
     ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 186 
     Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren 
     Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass 
     allen Aktionären die neuen Aktien angeboten 
     werden und überschießende 
     Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
     Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
     Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall 
     gerechtfertigt und angemessen. 
 
     *(vi) Ausnutzung der Ermächtigung* 
 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020 bestehen derzeit 
     nicht. Die hier vorgeschlagenen 
     Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss sind national und 
     international üblich. Für alle hier 
     vorgeschlagenen Fälle des 
     Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
     Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird 
     zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im 
     Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er 
     insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
     Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall 
     sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird 
     der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
     Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
II.  *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
     Eine angemessene Kapitalausstattung und 
     Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für 
     die Weiterentwicklung der Siltronic AG und für 
     ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die 
     Ausgabe von Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
     und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im 
     Folgenden auch '*Schuldverschreibungen*') kann 
     die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren 
     Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
     Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise 
     niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem 
     Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu 
     lassen. Zudem können durch die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen, gegebenenfalls ergänzend 
     zum Einsatz anderer Instrumente wie einer 
     Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise 
     erschlossen werden. Ferner kommen der 
     Gesellschaft die bei der Ausgabe von Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten erzielten Wandel- und 
     Optionsprämien zugute. 
 
     Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
     Ermächtigung ersetzen, die in der 
     Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 beschlossen 
     wurde (die '*Ermächtigung 2015*'). Mit der 
     Ermächtigung 2015 wurde der Vorstand 
     ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     bis zum 7. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -16-

den Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
     Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
     Genussrechte und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
     dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis 
     zu EUR 750.000.000,00 zu begeben. Die 
     Ermächtigung 2015 wurde bislang nicht 
     ausgenutzt. 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
     sinnvoll, der Gesellschaft auch künftig zu 
     ermöglichen, Schuldverschreibungen 
     gegebenenfalls auch unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeben zu können. Die 
     bestehende Ermächtigung 2015 soll, nachdem sie 
     am Tag der Hauptversammlung ausgelaufen sein 
     wird, auch formal aufgehoben und durch eine 
     neue Ermächtigung zur Begebung von 
     Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (die 
     '*Ermächtigung 2020*'). Um die Aktionäre noch 
     weiter als bislang vor einer möglichen 
     Verwässerung zu schützen, soll die Ermächtigung 
     2020 allerdings nur zur Begebung von 
     Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
     bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigen, die ihre 
     Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
     Maßgabe der Bedingungen der 
     Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 
     '*Anleihebedingungen*') maximal zum Bezug von 
     bzw. zur Wandlung in Aktien berechtigen bzw. 
     verpflichten, auf die rechnerisch nicht mehr 
     als 10% des derzeit bestehenden und des im 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
     vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
     entfallen. Die unter Tagesordnungspunkt 7 
     vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem 
     Vorstand zudem, die Schuldverschreibungen mit 
     oder ohne Laufzeitbeschränkung sowie mit einer 
     variablen Verzinsung auszustatten, wobei die 
     Verzinsung vollständig oder teilweise von der 
     Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
     oder der Dividende der Gesellschaft abhängig 
     sein kann. 
 
     Die in der Ermächtigung 2020 vorgesehene 
     Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen auch 
     eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
     der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorzusehen, 
     erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
     derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
     Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
     die Gesellschaft je nach Marktlage die 
     deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in 
     Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen 
     außer in Euro - unter Begrenzung auf den 
     entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der 
     gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben 
     können. Die Schuldverschreibungen können auch 
     von in- oder ausländischen Gesellschaften, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des 
     Kapitals beteiligt ist (im Folgenden auch 
     '*nachgeordnete Konzernunternehmen*'), 
     ausgegeben werden; in diesem Fall wird der 
     Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
     Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
     übernehmen und den Gläubigern solcher 
     Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu 
     gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
     in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
     weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
     erforderliche Erklärungen abzugeben und 
     Handlungen vorzunehmen. 
 
     Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 soll 
     dazu dienen, Aktien an die Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen ausgeben zu können, die 
     gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 neu 
     zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. 
     Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2020 
     entspricht 10% des derzeitigen Grundkapitals 
     der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien 
     aus dem Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu dem 
     nach Maßgabe der Ermächtigung 2020 in den 
     Anleihebedingungen jeweils festzulegenden 
     Wandlungs- oder Optionspreis. In der 
     Ermächtigung 2020 werden gemäß § 193 Abs. 
     2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die 
     Festlegung des maßgeblichen 
     Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die 
     Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei 
     der Festlegung der Konditionen erhält. Die 
     bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
     durchzuführen, als von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten aus ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
     oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
     solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden 
     und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte 
     bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
     durch andere Erfüllungsformen, insbesondere die 
     Lieferung von eigenen Aktien oder die Ausgabe 
     von Aktien aus genehmigtem Kapital, bedient 
     werden. 
 
     Den Aktionären steht bei der Begebung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
     (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 
     1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von 
     einem nachgeordneten Konzernunternehmen der 
     Siltronic AG begeben, hat die Siltronic AG die 
     Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
     sicherzustellen. Um die Abwicklung zu 
     erleichtern, können die Schuldverschreibungen 
     gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem 
     Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
     oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
     1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
     sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
     mittelbares Bezugsrecht). Werden die 
     Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
     Gesellschaft die Gewährung des Bezugsrechts für 
     ihre Aktionäre nach Maßgabe der 
     vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
     Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht 
     auch teilweise als unmittelbares und im 
     Übrigen als mittelbares Bezugsrecht 
     auszugestalten. So kann es insbesondere 
     zweckmäßig und aus Kostengründen im 
     Interesse der Gesellschaft sein, einem 
     bezugsberechtigten Großaktionär, der die 
     Abnahme einer festen Anzahl von 
     (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt 
     hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar 
     zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem 
     mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft 
     anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu 
     vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
     Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren 
     Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin 
     keine inhaltliche Beschränkung ihres 
     Bezugsrechts. 
 
     Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
     soll der Vorstand - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats - in den in der Ermächtigung im 
     Einzelnen dargelegten Fällen ermächtigt sein, 
     das Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen. 
 
     *(i) Bezugsrechtsausschluss bei 
     Spitzenbeträgen* 
 
     Der Vorstand soll zunächst ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll ein praktikables 
     Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
     technische Abwicklung der Begebung von 
     Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der 
     Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der 
     Aufwand für die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
     regelmäßig wesentlich höher. Die aufgrund 
     der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
     dient daher der Praktikabilität und 
     erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
     *(ii) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Barleistung* 
 
     Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     auszuschließen, wenn bei einer Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Barzahlung der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
     nach anerkannten, insbesondere 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
     zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und 
     Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu 
     attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu 
     können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts 
     für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige 
     Bezugsfrist (entsprechend § 186 Abs. 1 Satz 2 
     AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige 
     Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht 
     zu. Ferner können wegen der Volatilität der 
     Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel 
     nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft 
     hieran nicht über einen längeren Zeitraum 
     gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige 
     Bezugspreis bzw. bei Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit 
     Wandlungs- 
     oder Optionspflichten die endgültigen 
     Konditionen der Schuldverschreibungen 
     spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist 
     bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher 
     ein höheres Marktrisiko - insbesondere das über 
     mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko - 
     als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für 
     eine erfolgreiche Platzierung sind bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts daher 
     regelmäßig entsprechende 
     Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der 
     Konditionen der Schuldverschreibungen 
     erforderlich; dies führt in der Regel zu 
     ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft 
     als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     durchgeführten Platzierung der 
     Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung 
     eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
     hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte 
     durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
     Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet 
     und eine anschließende Platzierung bei 
     Dritten in der Regel mit zusätzlichen 
     Aufwendungen verbunden. 
 
     Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem 
     Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass 
     die Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben 
     werden dürfen, wodurch der rechnerische Wert 
     des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Der 
     Beschluss sieht daher vor, dass der Vorstand 
     vor Ausgabe der Schuldverschreibungen zur 
     Auffassung gelangt sein muss, dass der 
     vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
     nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien 
     führt. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen 
     Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat 
     einzuholen, kann er sich der Unterstützung 
     durch Experten, z.B. durch die die Emission 
     begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige 
     Investmentbank oder einen Sachverständigen, 
     bedienen, die in geeigneter Form bestätigen, 
     dass eine nennenswerte Verwässerung des 
     Anteilswerts nicht zu erwarten ist. Unabhängig 
     von der Prüfung durch den Vorstand ist eine 
     marktgerechte Konditionenfestsetzung im Fall 
     der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 
     gewährleistet. Eine nennenswerte Verwässerung 
     des Werts der Aktien durch den 
     Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht ein. 
 
     Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten 
     auf Aktien oder Pflichten zum Bezug von Aktien, 
     auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
     von insgesamt nicht mehr als 10% des 
     Grundkapitals entfällt, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
     der Ausübung dieser Ermächtigung. In diesem 
     Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären 
     für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 
     Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind 
     Aktien anzurechnen, die (i) in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
     AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
     oder veräußert werden, oder (ii) zur 
     Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
     von Wandlungspflichten aus 
     Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern 
     die entsprechenden Schuldverschreibungen nach 
     dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
     AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegeben werden. Diese Anrechnungen 
     dienen dem Schutz der Aktionäre, um die 
     Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering 
     zu halten. 
 
     *(iii) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung* 
 
     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre im Fall der Ausgabe 
     von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
     auszuschließen, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb von Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen, 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, 
     sofern der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. 
 
     Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die 
     Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung 
     eingesetzt werden können, um gezielt bestimmte 
     Vermögensgegenstände, Unternehmen, 
     Unternehmensteile oder -beteiligungen zu 
     erwerben. Die Gesellschaft wird dadurch in die 
     Lage versetzt, insbesondere in Kombination mit 
     anderen Finanzierungsinstrumenten oder einer 
     Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung flexibel zu agieren und auf 
     entsprechende Forderungen der Verkäufer zu 
     reagieren. Die Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung setzt 
     voraus, dass der Wert der Sachleistungen im 
     Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
     mindestens dem Ausgabebetrag der 
     Schuldverschreibungen entspricht. Daher 
     erwächst der Gesellschaft durch die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung kein 
     Nachteil. Vielmehr schafft diese Möglichkeit 
     zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
     Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
     Akquisitionen. Der Vorstand wird im Einzelfall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der Begebung von 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
     Gebrauch machen wird. Er wird diese Möglichkeit 
     nur nutzen, wenn diese im wohlverstandenen 
     Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
     Aktionäre liegt. 
 
     *(iv) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
     Options- und Wandelschuldver schreibungen* 
 
     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, bei 
     der Ausgabe von Schuldverschreibungen das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auch insoweit 
     auszuschließen, als dies erforderlich ist, 
     um Inhabern bzw. Gläubigern von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder 
     einer nachgeordneten Konzerngesellschaft 
     ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
     Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
     ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
     zustünde. 
 
     Das hat folgenden Hintergrund: Der 
     wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen hängt außer vom 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch 
     vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf 
     die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur 
     Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung 
     der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der 
     Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags 
     bei der Platzierung ist es daher üblich, in die 
     Anleihebedingungen so genannte 
     Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, 
     die die Berechtigten vor einem Wertverlust 
     ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund 
     einer Wertverwässerung der zu beziehenden 
     Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in die 
     Anleihebedingungen ist demgemäß auch in 
     der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
     und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
     einer Kombination dieser Instrumente) 
     vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe 
     weiterer Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
     oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten unter Gewährung des 
     Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne 
     Verwässerungsschutz typischerweise zu einer 
     solchen Wertverwässerung führen. Denn um das 
     Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv 
     auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, 
     werden die betreffenden Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren 
     Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert 
     entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden 
     Wertverwässerung. Die erwähnten 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
     Anleihebedingungen sehen für diesen Fall 
     regelmäßig eine Ermäßigung des 
     Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der 
     Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
     die der Gesellschaft zufließenden Mittel 
     verringern bzw. die Zahl der von der 
     Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. 
 
     Als Alternative, durch die sich die 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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