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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN: 
DE0008051004 / WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der ordentlichen Hauptversammlung am *Donnerstag, den 
25. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), *ein. Die 
Hauptversammlung wird als *virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre *oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt und für 
die Aktionäre der Wüstenrot & Württembergische AG und 
ihre Bevollmächtigten *live im online Aktionärsportal 
übertragen. *Die entsprechenden Zugangsdaten erhält 
jeder Aktionär mit seiner persönlichen Einladung. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Große Sitzungssaal, Wüstenrot & Württembergische 
AG, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die Wüstenrot & Württembergische AG und den 
   Konzern einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a, 315a HGB sowie des zusammengefassten 
   gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß 
   §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2019 
   beendete Geschäftsjahr entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 25. März 2020 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung ebenfalls nur zugänglich zu 
   machen. Einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   bedarf es daher nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 
   EUR  75.444.239,90 wie folgt zu verwenden: 
 
   EUR  0,65 Dividende je  EUR  60.937.318,00 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellungen in andere  EUR  9.000.000,00 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue         EUR  5.506.921,90 
   Rechnung 
   Gesamt                   EUR  75.444.239,90 
 
   Der Gewinnvorschlag geht davon aus, dass es bei 
   Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf 
   der Hauptversammlung keine von der Gesellschaft 
   gehaltenen eigenen Aktien gibt, die gemäß § 
   71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sollte die Gesellschaft bei Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Gewinnverwendung 
   eigene, gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigte Aktien halten, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung 
   einer Dividende von EUR  0,65 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über 
   die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Die 
   Anpassung erfolgt in der Weise, dass sich der 
   Gesamtbetrag der Dividende um den Betrag 
   vermindert, welcher der Anzahl der dann von der 
   Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
   multipliziert mit EUR  0,65 (Dividende pro 
   dividendenberechtigter Stückaktie) entspricht, 
   und sich der Vortrag auf neue Rechnung um 
   denselben Betrag erhöht. 
 
   Die Dividendenzahlung ist am Dienstag, dem 30. 
   Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung) und von § 18 
   (Beschlussfassung) der Satzung zur Ermöglichung 
   von Online-Teilnahme, Briefwahl und 
   Übertragung der Hauptversammlung in Ton und 
   Bild* 
 
   Seit dem Gesetz zur Umsetzung der 
   Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG; BGBl. 2009 I, 
   S. 2479 ff.) ist es gemäß § 118 Abs. 1 Satz 
   2 und Abs. 2 AktG möglich, in der Satzung eine 
   Online-Teilnahme, d. h. eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung im Wege elektronischer 
   Kommunikation, sowie eine Briefwahl, d. h. eine 
   Stimmabgabe auf schriftlichem Weg oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation, vorzusehen. Die 
   Gesellschaft hat bislang von der Einführung 
   entsprechender Satzungsregelungen abgesehen. Die 
   aktuellen Entwicklungen um den Coronavirus 
   (COVID-19) zeigen aber nachdrücklich, dass es 
   jedenfalls in Ausnahmesituationen wichtig sein 
   kann, die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten 
   einer Teilnahme der Aktionäre an der 
   Hauptversammlung bzw. einer Ausübung ihres 
   Stimmrechts ohne persönliche Anwesenheit 
   ausschöpfen zu können. Sowohl die 
   Online-Teilnahme als auch die Briefwahl gehören 
   zu diesen Möglichkeiten. Daher sollen in der 
   Satzung Regelungen aufgenommen werden, die es dem 
   Vorstand erlauben, eine Online-Teilnahme und eine 
   Briefwahl vorzusehen. Vor dem Hintergrund der 
   aktuellen Entwicklungen soll der Vorstand ferner 
   gemäß § 118 Abs. 4 AktG ermächtigt werden, 
   die Bild- und/oder Tonübertragung der 
   Hauptversammlung zuzulassen. 
 
   Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
   a) § 16 der Satzung wird zu § 16 Abs. 1, und 
      in § 16 werden die folgenden neuen Abs. 2 
      und 3 eingefügt: 
 
      '(2) Der Vorstand ist ermächtigt 
           vorzusehen, dass die Aktionäre an 
           der Hauptversammlung auch ohne 
           Anwesenheit an deren Ort und ohne 
           einen Bevollmächtigten teilnehmen 
           und sämtliche oder einzelne ihrer 
           Rechte ganz oder teilweise im Wege 
           elektronischer Kommunikation 
           ausüben können. Entscheidet der 
           Vorstand, von der Ermächtigung 
           gemäß Satz 1 Gebrauch zu 
           machen, legt er auch den Umfang der 
           Rechtsausübung sowie das Verfahren 
           für die Teilnahme und 
           Rechtsausübung gemäß Satz 1 
           fest. Die Festlegungen sind in der 
           Einberufung bekannt zu machen. 
      (3) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          die vollständige oder teilweise 
          Bild- und Tonübertragung der 
          Hauptversammlung in einer von ihm 
          näher zu bestimmenden Weise 
          zuzulassen.' 
   b) In § 18 der Satzung wird der folgende neue 
      Abs. 4 eingefügt: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt 
      vorzusehen, dass die Aktionäre ihre 
      Stimmen, ohne an der Hauptversammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      dürfen (Briefwahl). Entscheidet der 
      Vorstand, von der Ermächtigung gemäß 
      Satz 1 Gebrauch zu machen, legt er auch 
      die näheren Einzelheiten der Briefwahl 
      fest. Die Festlegungen sind in der 
      Einberufung bekannt zu machen.' 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
   Hauptversammlung am 9. Juni 2016 beschlossenen 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
   Andienungsrechts 
 
   Die Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 hat unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung eine Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
   Andienungsrechts beschlossen ('Ermächtigung 
   2016'). Aufgrund der Ermächtigung 2016 kann die 
   Gesellschaft eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % 
   des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung am 9. Juni 2016 oder - wenn das 
   Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist 
   - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   erwerben. Von der Ermächtigung 2016 ist im 
   Zeitraum vom 14. bis zum 25. Februar 2020 im 
   Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms Gebrauch 
   gemacht worden. Dabei sind für Zwecke der 
   Unterlegung des von der Gesellschaft 

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May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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