DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung am *Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), *ein. Die Hauptversammlung wird als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre *oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt und für die Aktionäre der Wüstenrot & Württembergische AG und ihre Bevollmächtigten *live im online Aktionärsportal übertragen. *Die entsprechenden Zugangsdaten erhält jeder Aktionär mit seiner persönlichen Einladung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Große Sitzungssaal, Wüstenrot & Württembergische AG, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart. *Tagesordnung:* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 25. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 75.444.239,90 wie folgt zu verwenden: EUR 0,65 Dividende je EUR 60.937.318,00 dividendenberechtigter Stückaktie Einstellungen in andere EUR 9.000.000,00 Gewinnrücklagen Vortrag auf neue EUR 5.506.921,90 Rechnung Gesamt EUR 75.444.239,90 Der Gewinnvorschlag geht davon aus, dass es bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf der Hauptversammlung keine von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gibt, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte die Gesellschaft bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung eigene, gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigte Aktien halten, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass sich der Gesamtbetrag der Dividende um den Betrag vermindert, welcher der Anzahl der dann von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien multipliziert mit EUR 0,65 (Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie) entspricht, und sich der Vortrag auf neue Rechnung um denselben Betrag erhöht. Die Dividendenzahlung ist am Dienstag, dem 30. Juni 2020, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) und von § 18 (Beschlussfassung) der Satzung zur Ermöglichung von Online-Teilnahme, Briefwahl und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild* Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG; BGBl. 2009 I, S. 2479 ff.) ist es gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AktG möglich, in der Satzung eine Online-Teilnahme, d. h. eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, sowie eine Briefwahl, d. h. eine Stimmabgabe auf schriftlichem Weg oder im Wege elektronischer Kommunikation, vorzusehen. Die Gesellschaft hat bislang von der Einführung entsprechender Satzungsregelungen abgesehen. Die aktuellen Entwicklungen um den Coronavirus (COVID-19) zeigen aber nachdrücklich, dass es jedenfalls in Ausnahmesituationen wichtig sein kann, die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten einer Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung bzw. einer Ausübung ihres Stimmrechts ohne persönliche Anwesenheit ausschöpfen zu können. Sowohl die Online-Teilnahme als auch die Briefwahl gehören zu diesen Möglichkeiten. Daher sollen in der Satzung Regelungen aufgenommen werden, die es dem Vorstand erlauben, eine Online-Teilnahme und eine Briefwahl vorzusehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen soll der Vorstand ferner gemäß § 118 Abs. 4 AktG ermächtigt werden, die Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: a) § 16 der Satzung wird zu § 16 Abs. 1, und in § 16 werden die folgenden neuen Abs. 2 und 3 eingefügt: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Entscheidet der Vorstand, von der Ermächtigung gemäß Satz 1 Gebrauch zu machen, legt er auch den Umfang der Rechtsausübung sowie das Verfahren für die Teilnahme und Rechtsausübung gemäß Satz 1 fest. Die Festlegungen sind in der Einberufung bekannt zu machen. (3) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.' b) In § 18 der Satzung wird der folgende neue Abs. 4 eingefügt: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Entscheidet der Vorstand, von der Ermächtigung gemäß Satz 1 Gebrauch zu machen, legt er auch die näheren Einzelheiten der Briefwahl fest. Die Festlegungen sind in der Einberufung bekannt zu machen.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 9. Juni 2016 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts Die Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 hat unter Punkt 6 der Tagesordnung eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts beschlossen ('Ermächtigung 2016'). Aufgrund der Ermächtigung 2016 kann die Gesellschaft eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Juni 2016 oder - wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung erwerben. Von der Ermächtigung 2016 ist im Zeitraum vom 14. bis zum 25. Februar 2020 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms Gebrauch gemacht worden. Dabei sind für Zwecke der Unterlegung des von der Gesellschaft
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durchgeführten Mitarbeiteraktienprogramms 40.000 eigene Aktien, das entspricht rund 0,043 % des Grundkapitals der Gesellschaft, im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben worden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft mit Ende des 8. Juni 2021 aus. Daher soll die Ermächtigung 2016 durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt werden. Die neue Ermächtigung soll insbesondere anders als die Ermächtigung 2016 ein Volumen von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft haben. Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 1. Aufhebung der Ermächtigung 2016 Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2016 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts ('Ermächtigung 2016') wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Ziffer 2 vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts wirksam wird. Von der Aufhebung bleiben die Verwendungsermächtigungen und die diesbezüglichen weiteren Regelungen der Ermächtigung 2016, insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts, für aufgrund der Ermächtigung 2016 erworbene eigene Aktien unberührt. 2. Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts a) Erwerb eigener Aktien und Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in Buchstabe b) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung durch die Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 24. Juni 2025. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die nachfolgend bezeichneten Wege: aa) Der Erwerb kann über die Börse erfolgen. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. bb) Der Erwerb kann ferner mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots ('Kaufangebot') bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ('Angebotsaufforderung') vorgenommen werden. Dabei darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Angebotsaufforderung (jeweils die 'Angebotsveröffentlichung') um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Ergeben sich nach der Angebotsveröffentlichung erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses der Aktien, so kann das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung angepasst werden; in diesem Fall darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung kann weitere Bedingungen oder Fristen vorsehen. Sofern bei einem Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen der Aktien, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben werden, das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet ('Überzeichnung'), erfolgt der Erwerb nach dem Verhältnis der Anzahl der Aktien, für welche das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung nach dem vorgesehenen Rückkaufvolumen maximal gilt, zu der Gesamtzahl der Aktien, für welche die Aktionäre das Kaufangebot insgesamt angenommen bzw. bei einer Angebotsaufforderung insgesamt Verkaufsangebote abgegeben haben. Ferner kann die Gesellschaft im Fall einer Überzeichnung einen bevorrechtigten Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung Kaufangebote abgegeben werden, und eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorsehen. Insofern wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein etwaiges Andienungsrecht (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre auszuschließen. b) Verwendung erworbener eigener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden Zwecken zu verwenden: aa) Die Aktien können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. bb) Die Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der Aktien. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf die Aktien, die nach diesem Buchstaben b) bb) erworben werden, und (i) auf Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben warden sowie (ii) auf Aktien, in Bezug auf die aufgrund von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der
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Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen gegebenenfalls ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht, entfällt, darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft betragen. Maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. cc) Die Aktien können gegen Sacheinlage veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder dem Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit diese gegen die Gesellschaft gerichtet sind). dd) Die Aktien können zur Erfüllung von Bezugsrechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten sowie zur Erfüllung von Aktienlieferungsrechten oder von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente verwendet werden. ee) Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht können den Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es Ihnen nach Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte oder nach der Erfüllung von Wandel- bzw. Optionspflichten oder eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft zustehen würde. ff) Die Aktien können Mitarbeitern und Handelsvertretern zum Erwerb angeboten oder anderweitig, z. B. zur Bedienung von Erwerbs- oder Bezugsrechten, an Mitarbeiter und Handelsvertreter übertragen werden. Als Mitarbeiter gelten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft und/ oder zu nachgeordneten Konzernunternehmen stehen oder standen. Als Handelsvertreter gelten Personen, die als 'Einfirmen'-Handelsvertreter nach § 84 HGB ausschließlich für die Gesellschaft und/oder nachgeordnete Konzernunternehmen tätig sind oder waren. gg) Die Aktien können zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend), bei der die Aktionäre nach ihrer Wahl (ganz oder teilweise) anstelle einer Bardividende eine Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft erhalten, verwendet und zu diesem Zweck gegen (vollständige oder teilweise) Übertragung des Dividendenanspruchs übertragen werden. hh) Die Aktien können durch den Vorstand eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. c) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung erworbener eigener Aktien Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstaben b) bb), cc), dd), ee) und ff) verwendet werden. Ferner ist der Vorstand bei einer Veräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gemäß Buchstabe b) aa) ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, bei einer Verwendung eigener Aktien gemäß Buchstabe b) gg) das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen. d) Ausnutzung der Erwerbs- und Verwendungsermächtigungen Die vorstehenden Erwerbs- und Verwendungsermächtigungen können unabhängig voneinander jeweils einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft sowie durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte, insbesondere durch Kreditinstitute, ausgenutzt werden. Die Verwendungsermächtigungen gelten auch in Bezug auf eigene Aktien, welche die Gesellschaft gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben hat. e) Zustimmung des Aufsichtsrats Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann, soweit die Maßnahmen nicht den Ausschluss des Bezugsrechts oder eines etwaigen Andienungsrechts (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre beinhalten, auch vorab eine generelle Zustimmung erteilen. f) Salvatorische Regelung Sollten wider Erwarten einzelne Teile des Ermächtigungsbeschlusses gemäß dieser Ziffer 2 unwirksam sein, so soll dies die anderen Teile dieses Beschlusses unberührt lassen. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 9. Juni 2016 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts) Der Vorstand erstattet über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bzw. eines etwaigen Andienungsrechts (umgekehrtes Bezugsrechts) der Aktionäre im Rahmen der unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG diesen schriftlichen Bericht: § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 enthält unter Ziffer 2 den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 490.311.035,60 oder - wenn das Grundkapital dann niedriger ist - des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung erwerben zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 24. Juni 2025. Sie ersetzt die durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht in Buchstabe a) vor, dass der Erwerb nicht nur über die Börse, sondern auch mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots ('Kaufangebot') bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ('Angebotsaufforderung') erfolgen kann. Dadurch wird der Gesellschaft bei der Durchführung eines Erwerbs eigener Aktien größere Flexibilität gewährt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ist zu beachten. Übersteigt bei einem Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen der Aktien, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer
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