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DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: zooplus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hinweis: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten gemäß 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
abgehalten. Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen 
zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der 
elektronischen Zuschaltung (keine 
elektronische Teilnahme) und der Ausübung Ihres 
Stimmrechts im Wege der Briefwahl. 
zooplus AG München ISIN DE0005111702 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 25. 
Juni 2020, 12.00 Uhr, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Die Versammlung findet ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten 
am Sitz der zooplus AG, Sonnenstr. 15, 80331 München, 
statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 Nr. 1 des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie 
unter der Internetadresse der Gesellschaft 
https://investors.zooplus.com/hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
(keine elektronische Teilnahme) in Bild und Ton 
übertragen. 
Vorbemerkung 
 
Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus 
(SARS-COV-2) wird die zooplus AG dieses Jahr ihre 
Hauptversammlung erstmals als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten abhalten. Angesichts der andauernden 
COVID-19-Pandemie, der insoweit bestehenden 
Beschränkungen von Veranstaltungs- und 
Versammlungsmöglichkeiten und mit dem Ziel der Vermeidung 
von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen 
und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft, hat der Vorstand der zooplus AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, für die 
Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung 
entsprechende neue Regelungen des Gesetzgebers zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Anspruch 
zu nehmen. 
 
Die Gesundheit der Teilnehmer der Hauptversammlung hat 
für die Gesellschaft höchste Priorität. Gleichwohl sollen 
die Aktionäre zu dem angekündigten Termin der 
Hauptversammlung am 25. Juni 2020 ihr Stimmrecht und ihre 
Fragemöglichkeit ausüben können. Die diesjährige 
Hauptversammlung der zooplus AG wird daher rein virtuell 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten stattfinden. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend unter *Abschnitt V. *('Virtuelle 
Hauptversammlung'). 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das genannte Geschäftsjahr sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
   Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 
   München, und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://investors.zooplus.com/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär eine Abschrift. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
   damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannt werden, sieht das Gesetz lediglich die 
   Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
   zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 
   §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus 
   sechs Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt 
   nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der 
   Aufsichtsrat ausschließlich aus 
   Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 
   Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, sofern die 
   Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juni 2020, 
   zu der hiermit eingeladen wird, endet die Amtszeit 
   des derzeitigen, durch Beschluss des Amtsgerichts 
   München vom 24. Oktober 2019 bestellten Mitglieds 
   des Aufsichtsrats, Frau Christine Cross. Ferner 
   hat das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Herr 
   Henrik Persson sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 25. 
   Juni 2020 niedergelegt. Die anderen 
   Aufsichtsratsmitglieder sind derzeit nicht neu zu 
   bestellen, da ihre Amtszeit noch läuft. Insgesamt 
   sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu 
   wählen. 
 
   Frau Christine Cross steht zur Wiederwahl zur 
   Verfügung und soll mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 25. Juni 2020 erneut zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Ferner 
   soll Herr Tjeerd Jegen neu in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat 
   gemäß dem Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses vor, Frau Christine Cross 
   und Herrn Tjeerd Jegen jeweils mit Wirkung ab 
   Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung 
   erfolgt jeweils bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird 
   (also voraussichtlich bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2025). 
 
   Frau Christine Cross ist derzeit bei der Christine 
   Cross Limited tätig und gleichzeitig Board Advisor 
   des Vorstands bei River Island Clothing Company 
   Limited und Unilever Tea Too Pty Limited. Sie ist 
   wohnhaft in Lower Slaughter, Cheltenham, 
   Gloucestershire, Großbritannien. 
 
   Frau Christine Cross ist bei keiner Gesellschaft 
   Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats. Sie hat jedoch die nachfolgenden 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
   * Independent Non-Executive Director der 
     Pollen Estate Trustee Company Limited, 
     London, Großbritannien; 
   * Non-Executive Director der Coca-Cola 
     European Partners, plc, Uxbridge, 
     Großbritannien; 
   * Non-Executive Director der Hilton Food 
     Group plc, Huntingdon, Cambridgeshire, 
     Großbritannien. 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren inländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen hat 
   Frau Cross nicht inne. 
 
   Herr Tjeerd Jegen ist derzeit bei Hema B.V., 
   Amsterdam, Niederlande, als CEO tätig. Er ist 
   wohnhaft in Bussum, Niederlande. 
 
   Herr Tjeerd Jegen ist bei keiner Gesellschaft 
   Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats. Er hat auch keine Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
   Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
 
   https://investors.zooplus.com/hauptversammlung 
 
   zur Ansicht zur Verfügung. 
 
   Gemäß dem Deutschen Corporate Governance 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf 
   achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer 
   Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht. 
   Außerdem hat sich der Aufsichtsrat 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten in keiner nach dem 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur zooplus AG oder zu deren 
   Konzernunternehmen oder den Organen der zooplus 
   AG, und es besteht keine offenzulegende 
   persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem 
   wesentlich an der zooplus AG beteiligten Aktionär 
   im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten sind in der 
   Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats nicht 
   länger als zwölf Jahre tätig. Die vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die 
   Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge berücksichtigen 
   die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen konkreten Ziele und streben 
   gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an, wobei jeweils auch auf 
   Diversität geachtet wurde. Die Ziele für die 
   Zusammensetzung und das Kompetenzprofil für den 
   Aufsichtsrat sind einschließlich des Stands 
   ihrer jeweiligen Umsetzung in der Erklärung zur 
   Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB 
   (einschließlich Bericht über die Corporate 
   Governance) der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2019 als Teil des Geschäftsberichts 
   veröffentlicht. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des 
   Vorstands der zooplus AG (Aktienoptionsprogramm 
   2020) und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
   sowie Satzungsänderung* 
 
   Um auch weiterhin Führungskräfte der zooplus AG 
   durch eine variable Vergütungskomponente mit 
   langfristiger Anreizwirkung an die zooplus AG 
   binden zu können, soll unter TOP 6 die Möglichkeit 
   geschaffen werden, Bezugsrechte auf Aktien der 
   zooplus AG an Mitglieder des Vorstands der zooplus 
   AG unter einem Aktienoptionsprogramm auszugeben 
   ('*Aktienoptionsprogramm 2020*'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien der zooplus AG 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis 
   einschließlich zum 31. Dezember 2022 
   ('*Ermächtigungszeitraum*') einmalig oder mehrmals 
   Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*') auf insgesamt 
   bis zu 70.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ('*Bezugsberechtigte*') zu gewähren. 
 
   Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf eine 
   Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht der 
   Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Soweit 
   Aktienoptionen aufgrund der Beendigung des 
   Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft oder aus 
   sonstigen Gründen während des 
   Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine 
   entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut an 
   Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Die Erfüllung 
   der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der 
   Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter 
   nachstehendem Buchstaben b) zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2020 oder durch 
   eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Daneben 
   besteht auch das Recht der Gesellschaft zum 
   Barausgleich. Die Gewährung der Aktienoptionen und 
   die Ausgabe der Bezugsaktien erfolgen gemäß 
   nachfolgenden Bestimmungen: 
 
   (1) Bezugsberechtigte 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst 
   ausschließlich Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft. 
 
   (2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
   Aktienoptionen können innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder 
   wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder 
   mehrmals im Jahr in Tranchen ausgegeben werden, 
   wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen 
   Vorschriften jeweils innerhalb von vier Wochen, 
   beginnend jeweils am dritten Werktag nach 
   Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals 
   bzw. Geschäftsjahres erfolgt (jeweils der 
   '*Ausgabezeitraum*'). Die maßgeblichen 
   Regelungen werden durch den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft festgelegt (die '*Planbedingungen*'). 
 
   Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den 
   Bezugsberechtigten das Angebot zur Gewährung von 
   Aktienoptionen zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts 
   der Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein 
   späterer Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
   (3) Wartezeit 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer 
   Tranche von Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem 
   festgelegten Ausgabetag und endet frühestens mit 
   dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem 
   Ausgabetag. 
 
   (4) Erfolgsziele 
 
   Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, 
   wenn und soweit die Erfolgsziele wie nachfolgend 
   beschrieben erreicht wurden: 
 
   Die Erfolgsziele sind an die absolute 
   Kursentwicklung der zooplus-Aktie während der 
   Wartezeit gekoppelt. Abhängig von der 
   Kursentwicklung der zooplus-Aktie können die 
   Bezugsberechtigten unterschiedlich viele der ihnen 
   zugeteilten Aktienoptionen ausüben: Je ein Drittel 
   der Aktienoptionen kann ausgeübt werden, wenn der 
   volumengewichtete 6-Monats-Durchschnittskurs der 
   Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit 
   mindestens 20 % über dem Ausübungspreis liegt 
   (Erfolgsziel I, in diesem Fall kann ein Drittel 
   der Aktienoptionen ausgeübt werden), mindestens 30 
   % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel II, 
   in diesem Fall können zwei Drittel der 
   Aktienoptionen ausgeübt werden) sowie mindestens 
   50 % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel 
   III, in diesem Fall können sämtliche 
   Aktienoptionen ausgeübt werden). 
 
   (5) Ausübbarkeit der Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn die 
   Wartezeit abgelaufen ist und wenn eines der 
   Erfolgsziele erreicht wurde. Die Bedienung der 
   Aktienoptionen erfolgt in Aktien der Gesellschaft, 
   wobei je eine Aktienoption zum Bezug von je einer 
   Aktie berechtigt. 
 
   (6) Ausübungszeiträume und Laufzeit 
 
   Die Aktienoptionen können von den 
   Bezugsberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach 
   dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die 
   Wartezeit abgelaufen ist. Innerhalb dieses 
   Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb 
   von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten 
   Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des 
   jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt 
   werden ('*Ausübungszeitraum*'). Der 
   Ausübungszeitraum kann vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft angemessen verlängert werden, sofern 
   aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung 
   zum Ablauf des ursprünglichen Ausübungszeitraums 
   nicht möglich ist. Die Laufzeit der Aktienoptionen 
   endet nach Ablauf des jeweiligen (ggf. 
   verlängerten) Ausübungszeitraums. Aktienoptionen, 
   die bis zum Ablauf des jeweiligen 
   Ausübungszeitraums nicht ausgeübt worden sind, 
   verfallen entschädigungslos. 
 
   (7) Ausübungspreis 
 
   Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede zu 
   beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der 
   '*Ausübungspreis*' je Aktie entspricht dem 
   volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der 
   zooplus-Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der 
   Aktienoptionen. Der Mindestausübungspreis 
   entspricht mindestens dem geringsten Ausgabebetrag 
   im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
   (8) Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft kann ausgeübte Aktienoptionen 
   durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien aus dem hierfür nach Maßgabe des 
   nachstehenden Buchstaben b) zu schaffenden 
   Bedingten Kapital 2020 bedienen. Die Gesellschaft 
   ist auch berechtigt, anstatt neuer Aktien ganz 
   oder teilweise eigene Aktien zu liefern. Ferner 
   ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder 
   teilweise an Stelle der Lieferung von (neuen oder 
   eigenen) Aktien den Wert der bei Ausübung von 
   Aktienoptionen zu liefernden Aktien abzüglich des 
   Ausübungspreises in bar auszuzahlen. 
 
   Die Entscheidung, welche Alternative von der 
   Gesellschaft im Einzelfall gewählt wird, trifft 
   der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
   (9) Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
   Entwicklungen 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt, 
   im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach 
   seinem Ermessen die Ausübbarkeit von 
   Aktienoptionen, die an Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft gewährt wurden, zu begrenzen. 
   Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich 
   sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne 
   von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder um die 
   Vereinbarkeit mit § 87 Abs. 4 AktG aufgrund eines 
   entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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