Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
588 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: zooplus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hinweis: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten gemäß 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
abgehalten. Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen 
zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der 
elektronischen Zuschaltung (keine 
elektronische Teilnahme) und der Ausübung Ihres 
Stimmrechts im Wege der Briefwahl. 
zooplus AG München ISIN DE0005111702 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 25. 
Juni 2020, 12.00 Uhr, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Die Versammlung findet ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten 
am Sitz der zooplus AG, Sonnenstr. 15, 80331 München, 
statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 Nr. 1 des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie 
unter der Internetadresse der Gesellschaft 
https://investors.zooplus.com/hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
(keine elektronische Teilnahme) in Bild und Ton 
übertragen. 
Vorbemerkung 
 
Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus 
(SARS-COV-2) wird die zooplus AG dieses Jahr ihre 
Hauptversammlung erstmals als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten abhalten. Angesichts der andauernden 
COVID-19-Pandemie, der insoweit bestehenden 
Beschränkungen von Veranstaltungs- und 
Versammlungsmöglichkeiten und mit dem Ziel der Vermeidung 
von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen 
und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft, hat der Vorstand der zooplus AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, für die 
Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung 
entsprechende neue Regelungen des Gesetzgebers zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Anspruch 
zu nehmen. 
 
Die Gesundheit der Teilnehmer der Hauptversammlung hat 
für die Gesellschaft höchste Priorität. Gleichwohl sollen 
die Aktionäre zu dem angekündigten Termin der 
Hauptversammlung am 25. Juni 2020 ihr Stimmrecht und ihre 
Fragemöglichkeit ausüben können. Die diesjährige 
Hauptversammlung der zooplus AG wird daher rein virtuell 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten stattfinden. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend unter *Abschnitt V. *('Virtuelle 
Hauptversammlung'). 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das genannte Geschäftsjahr sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
   Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 
   München, und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://investors.zooplus.com/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär eine Abschrift. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
   damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannt werden, sieht das Gesetz lediglich die 
   Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
   zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 
   §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus 
   sechs Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt 
   nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der 
   Aufsichtsrat ausschließlich aus 
   Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 
   Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, sofern die 
   Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juni 2020, 
   zu der hiermit eingeladen wird, endet die Amtszeit 
   des derzeitigen, durch Beschluss des Amtsgerichts 
   München vom 24. Oktober 2019 bestellten Mitglieds 
   des Aufsichtsrats, Frau Christine Cross. Ferner 
   hat das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Herr 
   Henrik Persson sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 25. 
   Juni 2020 niedergelegt. Die anderen 
   Aufsichtsratsmitglieder sind derzeit nicht neu zu 
   bestellen, da ihre Amtszeit noch läuft. Insgesamt 
   sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu 
   wählen. 
 
   Frau Christine Cross steht zur Wiederwahl zur 
   Verfügung und soll mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 25. Juni 2020 erneut zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Ferner 
   soll Herr Tjeerd Jegen neu in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat 
   gemäß dem Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses vor, Frau Christine Cross 
   und Herrn Tjeerd Jegen jeweils mit Wirkung ab 
   Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung 
   erfolgt jeweils bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird 
   (also voraussichtlich bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2025). 
 
   Frau Christine Cross ist derzeit bei der Christine 
   Cross Limited tätig und gleichzeitig Board Advisor 
   des Vorstands bei River Island Clothing Company 
   Limited und Unilever Tea Too Pty Limited. Sie ist 
   wohnhaft in Lower Slaughter, Cheltenham, 
   Gloucestershire, Großbritannien. 
 
   Frau Christine Cross ist bei keiner Gesellschaft 
   Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats. Sie hat jedoch die nachfolgenden 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
   * Independent Non-Executive Director der 
     Pollen Estate Trustee Company Limited, 
     London, Großbritannien; 
   * Non-Executive Director der Coca-Cola 
     European Partners, plc, Uxbridge, 
     Großbritannien; 
   * Non-Executive Director der Hilton Food 
     Group plc, Huntingdon, Cambridgeshire, 
     Großbritannien. 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren inländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen hat 
   Frau Cross nicht inne. 
 
   Herr Tjeerd Jegen ist derzeit bei Hema B.V., 
   Amsterdam, Niederlande, als CEO tätig. Er ist 
   wohnhaft in Bussum, Niederlande. 
 
   Herr Tjeerd Jegen ist bei keiner Gesellschaft 
   Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats. Er hat auch keine Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
   Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
 
   https://investors.zooplus.com/hauptversammlung 
 
   zur Ansicht zur Verfügung. 
 
   Gemäß dem Deutschen Corporate Governance 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -2-

Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf 
   achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer 
   Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht. 
   Außerdem hat sich der Aufsichtsrat 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten in keiner nach dem 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur zooplus AG oder zu deren 
   Konzernunternehmen oder den Organen der zooplus 
   AG, und es besteht keine offenzulegende 
   persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem 
   wesentlich an der zooplus AG beteiligten Aktionär 
   im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten sind in der 
   Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats nicht 
   länger als zwölf Jahre tätig. Die vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die 
   Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge berücksichtigen 
   die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen konkreten Ziele und streben 
   gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an, wobei jeweils auch auf 
   Diversität geachtet wurde. Die Ziele für die 
   Zusammensetzung und das Kompetenzprofil für den 
   Aufsichtsrat sind einschließlich des Stands 
   ihrer jeweiligen Umsetzung in der Erklärung zur 
   Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB 
   (einschließlich Bericht über die Corporate 
   Governance) der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2019 als Teil des Geschäftsberichts 
   veröffentlicht. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des 
   Vorstands der zooplus AG (Aktienoptionsprogramm 
   2020) und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
   sowie Satzungsänderung* 
 
   Um auch weiterhin Führungskräfte der zooplus AG 
   durch eine variable Vergütungskomponente mit 
   langfristiger Anreizwirkung an die zooplus AG 
   binden zu können, soll unter TOP 6 die Möglichkeit 
   geschaffen werden, Bezugsrechte auf Aktien der 
   zooplus AG an Mitglieder des Vorstands der zooplus 
   AG unter einem Aktienoptionsprogramm auszugeben 
   ('*Aktienoptionsprogramm 2020*'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien der zooplus AG 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis 
   einschließlich zum 31. Dezember 2022 
   ('*Ermächtigungszeitraum*') einmalig oder mehrmals 
   Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*') auf insgesamt 
   bis zu 70.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ('*Bezugsberechtigte*') zu gewähren. 
 
   Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf eine 
   Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht der 
   Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Soweit 
   Aktienoptionen aufgrund der Beendigung des 
   Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft oder aus 
   sonstigen Gründen während des 
   Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine 
   entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut an 
   Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Die Erfüllung 
   der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der 
   Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter 
   nachstehendem Buchstaben b) zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2020 oder durch 
   eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Daneben 
   besteht auch das Recht der Gesellschaft zum 
   Barausgleich. Die Gewährung der Aktienoptionen und 
   die Ausgabe der Bezugsaktien erfolgen gemäß 
   nachfolgenden Bestimmungen: 
 
   (1) Bezugsberechtigte 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst 
   ausschließlich Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft. 
 
   (2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
   Aktienoptionen können innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder 
   wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder 
   mehrmals im Jahr in Tranchen ausgegeben werden, 
   wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen 
   Vorschriften jeweils innerhalb von vier Wochen, 
   beginnend jeweils am dritten Werktag nach 
   Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals 
   bzw. Geschäftsjahres erfolgt (jeweils der 
   '*Ausgabezeitraum*'). Die maßgeblichen 
   Regelungen werden durch den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft festgelegt (die '*Planbedingungen*'). 
 
   Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den 
   Bezugsberechtigten das Angebot zur Gewährung von 
   Aktienoptionen zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts 
   der Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein 
   späterer Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
   (3) Wartezeit 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer 
   Tranche von Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem 
   festgelegten Ausgabetag und endet frühestens mit 
   dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem 
   Ausgabetag. 
 
   (4) Erfolgsziele 
 
   Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, 
   wenn und soweit die Erfolgsziele wie nachfolgend 
   beschrieben erreicht wurden: 
 
   Die Erfolgsziele sind an die absolute 
   Kursentwicklung der zooplus-Aktie während der 
   Wartezeit gekoppelt. Abhängig von der 
   Kursentwicklung der zooplus-Aktie können die 
   Bezugsberechtigten unterschiedlich viele der ihnen 
   zugeteilten Aktienoptionen ausüben: Je ein Drittel 
   der Aktienoptionen kann ausgeübt werden, wenn der 
   volumengewichtete 6-Monats-Durchschnittskurs der 
   Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit 
   mindestens 20 % über dem Ausübungspreis liegt 
   (Erfolgsziel I, in diesem Fall kann ein Drittel 
   der Aktienoptionen ausgeübt werden), mindestens 30 
   % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel II, 
   in diesem Fall können zwei Drittel der 
   Aktienoptionen ausgeübt werden) sowie mindestens 
   50 % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel 
   III, in diesem Fall können sämtliche 
   Aktienoptionen ausgeübt werden). 
 
   (5) Ausübbarkeit der Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn die 
   Wartezeit abgelaufen ist und wenn eines der 
   Erfolgsziele erreicht wurde. Die Bedienung der 
   Aktienoptionen erfolgt in Aktien der Gesellschaft, 
   wobei je eine Aktienoption zum Bezug von je einer 
   Aktie berechtigt. 
 
   (6) Ausübungszeiträume und Laufzeit 
 
   Die Aktienoptionen können von den 
   Bezugsberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach 
   dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die 
   Wartezeit abgelaufen ist. Innerhalb dieses 
   Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb 
   von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten 
   Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des 
   jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt 
   werden ('*Ausübungszeitraum*'). Der 
   Ausübungszeitraum kann vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft angemessen verlängert werden, sofern 
   aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung 
   zum Ablauf des ursprünglichen Ausübungszeitraums 
   nicht möglich ist. Die Laufzeit der Aktienoptionen 
   endet nach Ablauf des jeweiligen (ggf. 
   verlängerten) Ausübungszeitraums. Aktienoptionen, 
   die bis zum Ablauf des jeweiligen 
   Ausübungszeitraums nicht ausgeübt worden sind, 
   verfallen entschädigungslos. 
 
   (7) Ausübungspreis 
 
   Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede zu 
   beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der 
   '*Ausübungspreis*' je Aktie entspricht dem 
   volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der 
   zooplus-Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der 
   Aktienoptionen. Der Mindestausübungspreis 
   entspricht mindestens dem geringsten Ausgabebetrag 
   im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
   (8) Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft kann ausgeübte Aktienoptionen 
   durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien aus dem hierfür nach Maßgabe des 
   nachstehenden Buchstaben b) zu schaffenden 
   Bedingten Kapital 2020 bedienen. Die Gesellschaft 
   ist auch berechtigt, anstatt neuer Aktien ganz 
   oder teilweise eigene Aktien zu liefern. Ferner 
   ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder 
   teilweise an Stelle der Lieferung von (neuen oder 
   eigenen) Aktien den Wert der bei Ausübung von 
   Aktienoptionen zu liefernden Aktien abzüglich des 
   Ausübungspreises in bar auszuzahlen. 
 
   Die Entscheidung, welche Alternative von der 
   Gesellschaft im Einzelfall gewählt wird, trifft 
   der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
   (9) Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
   Entwicklungen 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt, 
   im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach 
   seinem Ermessen die Ausübbarkeit von 
   Aktienoptionen, die an Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft gewährt wurden, zu begrenzen. 
   Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich 
   sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne 
   von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder um die 
   Vereinbarkeit mit § 87 Abs. 4 AktG aufgrund eines 
   entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -3-

über die Herabsetzung der Maximalvergütung 
   und/oder mit § 87a AktG, insbesondere betreffend 
   die Festlegung einer Maximalvergütung für die 
   Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs. 1 
   Satz 2 Nr. 1 AktG, sicherzustellen. 
 
   (10) Persönliches Recht 
 
   Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht 
   übertragbar; sie sind jedoch vererblich. Ebenfalls 
   ist eine Übertragung zur Erfüllung von 
   Vermächtnissen zulässig. Die Aktienoptionen können 
   nur durch den jeweiligen Bezugsberechtigten selbst 
   oder seine Erben oder Vermächtnisnehmer ausgeübt 
   werden. Können Aktienoptionen nach Maßgabe 
   der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt 
   werden, so verfallen sie ersatz- und 
   entschädigungslos. Die Bestimmung über die 
   Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von verfallenen 
   Aktienoptionen an Bezugsberechtigte bleibt davon 
   unberührt. 
 
   Die Planbedingungen können vorsehen, dass 
   Aktienoptionen ersatz- und entschädigungslos 
   verfallen, wenn das Dienstverhältnis von 
   Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft endet. 
   Hierdurch verfallene Aktienoptionen können erneut 
   ausgegeben werden. Für den Todesfall, die 
   Pensionierung, Berufsunfähigkeit und sonstige 
   Sonderfälle des Ausscheidens sowie für den Fall 
   des Kontrollwechsels (_Change of Control_) und zur 
   Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
   Sonderregelungen getroffen werden. 
 
   (11) Verwässerungsschutz 
 
   Die Planbedingungen können übliche 
   Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund 
   derer der wirtschaftliche Wert der Aktienoptionen 
   entsprechend der Regelung in § 216 Abs. 3 AktG im 
   Wesentlichen gesichert wird, insbesondere, indem 
   für die Ermittlung der Anzahl der je Aktienoption 
   auszugebenden Aktien ein etwaiger Aktiensplit, 
   Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln mit 
   Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen 
   mit vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden. 
 
   (12) Gewinnanteilsberechtigung 
 
   Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
   zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch 
   kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, 
   am Gewinn teil. 
 
   (13) Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
   Einzelheiten 
 
   Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und 
   Erfüllung von Aktienoptionen, für die Ausgabe der 
   Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 sowie die 
   weiteren Planbedingungen werden durch den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft festgesetzt. 
 
   Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere 
   die Entscheidung über die einmalige oder 
   wiederholte Auflage von jährlichen Tranchen zur 
   Ausnutzung der Ermächtigung zur Gewährung von 
   Aktienoptionen sowie Bestimmungen über die 
   Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2020 und 
   der jährlichen Tranchen und das Verfahren der 
   Zuteilung und Ausübung der Aktienoptionen, die 
   Zuteilung von Aktienoptionen an einzelne 
   Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetags 
   innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums sowie 
   Regelungen über die Ausübbarkeit in Sonderfällen 
   (einschließlich Regelungen zur 
   Unverfallbarkeit), insbesondere im Falle des 
   Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus dem 
   Dienstverhältnis, im Todesfall, im Falle eines 
   Kontrollwechsels (_Change of Control_), des 
   Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder eines 
   Delistings sowie zur Erfüllung gesetzlicher 
   Anforderungen und die Möglichkeit der 
   Rückforderung oder des Verfalls in Sonderfällen 
   (_Claw-Back_). 
 
   b) Bedingtes Kapital 2020 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
   EUR 70.000,00 durch Ausgabe von bis zu 70.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht ('*Bedingtes Kapital 2020*'). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
   der Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien 
   (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   zooplus AG, die aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigung gewährt werden. Die Ausgabe der 
   Aktien erfolgt zu dem in der vorstehenden 
   Ermächtigung festgelegten Ausgabebetrag. Die 
   bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Bezugsrechte ausgeübt werden und 
   die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte 
   weder eigene Aktien noch einen Barausgleich 
   gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der 
   Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
   Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 9 
   ergänzt: 
 
   '9. Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       nach Maßgabe der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 6, Buchstabe a) um 
       EUR 70.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       70.000 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       auf die einzelne Aktie entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020). Das Bedingte 
       Kapital 2020 dient der Sicherung von 
       Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die 
       aufgrund der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 6, Buchstabe a) von 
       der zooplus AG im Rahmen des 
       Aktienoptionsprogramms 2020 in der Zeit 
       ab Eintragung des Bedingten Kapitals 
       2020 bis zum 31. Dezember 2022 
       ausgegeben werden. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie Aktienoptionen 
       ausgegeben werden und die Inhaber dieser 
       Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf 
       Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. 
       Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten 
       Kapital 2020 erfolgt zu dem gemäß 
       der Ermächtigung der Hauptversammlung 
       vom 25. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 6, Buchstabe a) (7) 
       festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
       Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
       noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns 
       gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der bedingten 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzusetzen.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 10. Juni 2020 
   aus. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung 
   bislang keinen Gebrauch gemacht. Um auch in 
   Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu 
   erwerben, soll der Vorstand erneut zum Erwerb 
   eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur 
   Beschlussfassung vor: 
 
   a) Schaffung einer Erwerbsermächtigung 
 
   Der Vorstand wird bis zum 24. Juni 2025 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis 
   zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
   anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die die 
   Gesellschaft jeweils besitzt oder die ihr 
   gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, 
   zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der 
   Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im 
   Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen 
   oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
   durchgeführt werden. 
 
   Diese Ermächtigung kann auch durch ein 
   Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung 
   der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens 
   ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere in 
   Verfolgung eines oder mehrerer der unter lit. c) 
   (1) bis (5) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein 
   Handel in eigenen Aktien darf nicht erfolgen. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im 
   letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden. Der 
   Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
   bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens 
   in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
   Erwerbszeitpunkte, erfolgen. 
 
   b) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien 
 
   Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach 
   Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder (ii) 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots oder (iii) mittels einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -4-

öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb 
   gemäß (ii) und (iii) im Folgenden 
   '*Öffentliches Erwerbsangebot*'). 
 
   aa) Erwerb über die Börse 
 
   Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
   Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
   Kaufpreis je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
   den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an 
   dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten fünf 
   Börsenhandelstage vor dem Tag der Eingehung der 
   Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht mehr 
   als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
   bb) Erwerb der Aktien mittels eines 
   Öffentlichen Erwerbsangebots 
 
   Erfolgt der Erwerb über ein Öffentliches 
   Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft einen festen 
   Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb derer sie 
   bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem 
   Öffentlichen Erwerbsangebot kann die 
   Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder 
   Abgabe von Angeboten und die Möglichkeit und die 
   Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne 
   während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher 
   Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im 
   Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den 
   Annahme- oder Angebotserklärungen der Aktionäre 
   genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung 
   der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten 
   Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
   (1) Bei einem öffentlichen Kaufangebot der 
       Gesellschaft darf der angebotene 
       Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       volumengewichteten Durchschnittskurs der 
       Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
       (oder einem an dessen Stelle getretenen 
       funktional vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten fünf 
       Börsenhandelstage vor dem Tag der 
       öffentlichen Ankündigung des Angebots um 
       nicht mehr als 10 % über- oder 
       unterschreiten. Im Fall einer Anpassung 
       der Kaufpreisspanne durch die 
       Gesellschaft wird auf die letzten fünf 
       Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
       Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
   (2) Bei einer Aufforderung an die Aktionäre 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf 
       der auf der Basis der abgegebenen 
       Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
       Gesellschaft den volumengewichteten 
       Durchschnittskurs der Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       an dessen Stelle getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während der 
       letzten fünf Börsenhandelstage vor dem 
       Tag der Veröffentlichung der 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % 
       über- oder unterschreiten. 
 
   Das Volumen des Kaufangebots oder der 
   Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern 
   die Gesamtzahl der der Gesellschaft angedienten 
   Aktien das Gesamtvolumen des Kaufangebots oder der 
   Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
   überschreitet, erfolgt die Berücksichtigung oder 
   die Annahme im anteiligen Verhältnis des 
   Gesamtvolumens des Kaufangebots oder der 
   Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den 
   Aktionären angedienten Aktien. Darüber hinaus kann 
   vorgesehen werden, dass eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
   angedienter Aktien je Aktionär sowie zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
   erfolgt. Ein etwaiges weitergehendes 
   Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
   ausgeschlossen. Das Öffentliche 
   Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   c) Verwendungsermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, von der Gesellschaft 
   etwaige bereits gehaltene eigene Aktien sowie die 
   aufgrund vorstehender Erwerbsermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken zu verwenden. Neben einer Veräußerung 
   über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Angebots, jeweils unter 
   Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
   AktG), wird der Vorstand ermächtigt, von der 
   Gesellschaft etwaige bereits gehaltene eigenen 
   Aktien sowie die aufgrund vorstehender 
   Erwerbsermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auch in folgender 
   Weise zu verwenden: 
 
   (1) Sie können Dritten gegen Sacheinlage, 
       insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
       Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen (einschließlich der 
       Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) 
       als (Teil-)Gegenleistung zum Erwerb 
       angeboten und/oder auf diese übertragen 
       werden. 
   (2) Sie können gegen Barzahlung an Dritte zu 
       einem Preis (ohne Nebenkosten der 
       Verwertung) veräußert werden, der 
       den Börsenpreis einer Aktie der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich im 
       Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unterschreitet. 
   (3) Sie können zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Aktien der Gesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
       oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
       ausgegebenen Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandel- oder 
       Optionsrechten oder Wandel- oder 
       Optionspflichten verwendet werden. 
   (4) Sie können Mitarbeitern der Gesellschaft 
       oder eines mit ihr im Sinne von § 15 ff. 
       AktG verbundenen Unternehmens sowie 
       Mitgliedern der Geschäftsführung der 
       Gesellschaft oder eines mit ihr im Sinne 
       von § 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmens zum Erwerb angeboten oder 
       auf sie übertragen werden und/oder zur 
       Erfüllung von Zusagen auf den Erwerb 
       oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der 
       Gesellschaft verwendet werden, die 
       Mitarbeitern der Gesellschaft oder eines 
       mit ihr im Sinne von § 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmens sowie 
       Mitgliedern der Geschäftsführung der 
       Gesellschaft oder eines mit ihr im Sinne 
       von § 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmens eingeräumt wurden oder 
       werden. Sie können insbesondere auch zur 
       Bedienung von Erwerbspflichten oder 
       Erwerbsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft verwendet werden, die mit 
       Mitarbeitern oder Mitgliedern der 
       Geschäftsführung der Gesellschaft oder 
       eines mit ihr Sinne von §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmens im Rahmen von 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
       vereinbart wurden oder werden. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft begünstigt sind, gilt diese 
       Ermächtigung für den Aufsichtsrat, 
       diesem obliegt auch die Auswahl der 
       Begünstigten und die Bestimmung des 
       Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden 
       Aktien. 
   (5) Sie können eingezogen werden und das 
       Grundkapital der Gesellschaft um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       Teil des Grundkapitals herabgesetzt 
       werden, ohne dass die Einziehung oder 
       die Durchführung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
       Die Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
       abweichend hiervon bestimmen, dass das 
       Grundkapital bei der Einziehung 
       unverändert bleibt und sich stattdessen 
       durch die Einziehung der Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital 
       gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für 
       diesen Fall ist der Vorstand zur 
       Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
       der Satzung ermächtigt. 
 
   Die vorgenannten Ermächtigungen können ganz oder 
   in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines 
   oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die 
   Ermächtigungen können auch durch abhängige oder im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
   Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der 
   Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
   Unternehmen ausgeübt werden. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
   Aktien der Gesellschaft ist insoweit 
   ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer (1) bis (4) 
   verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand 
   im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen 
   eines Verkaufsangebots das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen 
   unter vorstehender lit. c) (2) und (3) verwendeten 
   Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
   Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
   wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -5-

werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, 
   und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG während der Wirksamkeit dieser 
   Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben 
   oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen 
   sind Aktien, die zur Bedienung von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen oder 
   Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben 
   sind, soweit diese Schuldverschreibungen während 
   der Wirksamkeit dieser Ermächtigung entsprechend § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit möglichem Ausschluss 
   des Bezugsrechts sowie Satzungsänderung* 
 
   Das derzeit bestehende Genehmigte Kapital 2015 
   läuft am 10. Juni 2020 aus. Die Gesellschaft hat 
   von dem Genehmigten Kapital 2015 keinen Gebrauch 
   gemacht. Um der Gesellschaft Flexibilität im 
   Umfang einer möglichen Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital zu geben, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') 
   mit der Möglichkeit zum (teilweisen) Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung soll hierzu unter Aufhebung 
   des bisherigen Wortlauts vollständig neu gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis 
      zum 24. Juni 2025 das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
      EUR 2.144.606,00 (in Worten: Euro zwei 
      Millionen 
      einhundertvierundvierzigtausendsechshundertse 
      chs) durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
      2.144.606 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie 
      entfallenden anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen 
      Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären 
      steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
      mehreren ihnen gleichgestellten Instituten 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um etwaige 
        Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern von Options- und/oder 
        Wandlungsrechten bzw. Options- 
        und/oder Wandlungspflichten aus von 
        der Gesellschaft oder einer 
        Gesellschaft, an der die Gesellschaft 
        eine unmittelbare oder mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligung hält, 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
        Options- und/oder Wandlungsrechten 
        bzw. Options- und/oder 
        Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
        Umtauschrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Options- und/oder 
        Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
        Options- und/oder Wandlungspflicht als 
        Aktionär zustünde; 
      - soweit die neuen Aktien gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere in Form von 
        Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        sonstigen Wirtschaftsgütern, 
        ausgegeben werden; 
      - soweit die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen ausgegeben werden, der 
        Ausgabepreis der neu auszugebenden 
        Aktien den Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und der auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts neu 
        auszugebenden Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        und zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Auf diesen 
        Höchstbetrag anzurechnen ist der 
        anteilige Betrag des Grundkapitals der 
        Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, 
        die während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in unmittelbarer, 
        sinngemäßer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden, 
        sowie der anteilige Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Options- und/oder Wandlungsrechten 
        oder zur Erfüllung von Options- 
        und/oder Wandlungspflichten aus 
        Schuldverschreibungen ausgegeben 
        werden bzw. auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf die neuen Aktien entfällt, für die das 
      Bezugsrecht nach den vorstehenden 
      Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
      anderweitiger Ermächtigungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung ausgeschlossen 
      wird, darf sowohl im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 20 % 
      des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020 anzupassen. 
   b) § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist ermächtigt, in der 
          Zeit bis zum 24. Juni 2025 das 
          Grundkapital der Gesellschaft mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
          oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
          2.144.606,00 (in Worten: Euro zwei 
          Millionen 
          einhundertvierundvierzigtausendsechshun 
          dertsechs) durch Ausgabe von bis zu 
          insgesamt 2.144.606 neuen, auf den 
          Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
          auf die einzelne Aktie entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
          jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen 
          und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
          Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
          auch von einem oder mehreren 
          Kreditinstituten oder einem oder 
          mehreren ihnen gleichgestellten 
          Instituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          auszuschließen, 
 
          - soweit es erforderlich ist, um 
            etwaige Spitzenbeträge von dem 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Options- und/oder 
            Wandlungsrechten bzw. Options- 
            und/oder Wandlungspflichten aus von 
            der Gesellschaft oder einer 
            Gesellschaft, an der die 
            Gesellschaft eine unmittelbare oder 
            mittelbare Mehrheitsbeteiligung 
            hält, ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            und/oder Wandlungsrechten bzw. 
            Options- und/oder 
            Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
            Umtauschrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Options- 
            und/oder Wandlungsrechts oder der 
            Erfüllung der Options- und/oder 
            Wandlungspflicht als Aktionär 
            zustünde; 
          - soweit die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere in Form 
            von Unternehmen, Teilen von 
            Unternehmen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder sonstigen 
            Wirtschaftsgütern, ausgegeben 
            werden; 
          - soweit die neuen Aktien gegen 
            Bareinlagen ausgegeben werden, der 
            Ausgabepreis der neu auszugebenden 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabepreises nicht 
            wesentlich unterschreitet und der 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts neu auszugebenden 
            Aktien insgesamt entfallende 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            10 % des zum Zeitpunkt des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -6-

Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet. 
            Auf diesen Höchstbetrag anzurechnen 
            ist der anteilige Betrag des 
            Grundkapitals der Gesellschaft, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            in unmittelbarer, sinngemäßer 
            oder entsprechender Anwendung des § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden, sowie 
            der anteilige Betrag des 
            Grundkapitals, der auf diejenigen 
            Aktien entfällt, die zur Bedienung 
            von Options- und/oder 
            Wandlungsrechten oder zur Erfüllung 
            von Options- und/oder 
            Wandlungspflichten aus 
            Schuldverschreibungen ausgegeben 
            werden bzw. auszugeben sind, sofern 
            die Schuldverschreibungen während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            in sinngemäßer Anwendung von § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            werden. 
 
          Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die neuen Aktien entfällt, für 
          die das Bezugsrecht nach den 
          vorstehenden Spiegelstrichen oder auf 
          der Grundlage anderweitiger 
          Ermächtigungen während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung ausgeschlossen 
          wird, darf sowohl im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung 
          insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen. 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und die Bedingungen der 
          Aktienausgabe festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
          Fassung der Satzung entsprechend dem 
          Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital 2020 anzupassen.' 
9. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung im 
   Hinblick auf die Teilnahmebedingungen* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz 
   zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach 
   § 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft 
   reicht entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
   durch eine entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   § 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
        nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
        die sich gemäß Absatz 2 
        rechtzeitig bei der Gesellschaft 
        angemeldet und ihre Berechtigung 
        nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
        erfolgt in Textform in deutscher oder 
        englischer Sprache. Als Nachweis der 
        Berechtigung reicht ein Nachweis des 
        Anteilsbesitzes durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 
        3 AktG aus. Der Nachweis gemäß § 
        67c Abs. 3 AktG hat sich auf den Beginn 
        des 21. (in Worten: einundzwanzigsten) 
        Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
        Gesellschaftssitz, vor der 
        Hauptversammlung zu beziehen 
        (Legitimationstag). Die Gesellschaft 
        ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
        Richtigkeit oder Echtheit des 
        Nachweises einen geeigneten weiteren 
        Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
        Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
        Form erbracht, kann die Gesellschaft 
        den Aktionär zurückweisen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
II. 
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
6 
(Aktienoptionsprogramm 2020) 
 
Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands der 
zooplus AG einen variablen Vergütungsbestandteil mit 
langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das 
unternehmerische Handeln der Mitglieder des Vorstands 
fördern, sie langfristig an die Gesellschaft binden sowie 
eine marktgerechte und durchgängige Vergütung 
sicherstellen. 
 
Um die Vergütungsstruktur auch weiterhin auf eine 
nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung 
auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare 
Gestaltung des variablen Vergütungsbestandteils sowie ein 
für die Teilnehmer ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu 
gewährleisten, sollen die Mitglieder des Vorstands der 
Gesellschaft auch weiterhin an einem 
Aktienoptionsprogramm teilnehmen können. 
 
Unter Tagesordnungspunkt 6 wird daher vorgeschlagen, den 
Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis einschließlich zum 
31. Dezember 2022 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte 
(Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 70.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien an Mitglieder des Vorstands 
der zooplus AG zu gewähren. Dementsprechend soll auch ein 
neues Bedingtes Kapital 2020 geschaffen und § 5 der 
Satzung um einen neuen Absatz 9 ergänzt werden. 
 
Das Bedingte Kapital 2020 in Höhe von EUR 70.000,00 
entspricht rund 1 % des derzeitigen Grundkapitals der 
Gesellschaft. Es dient dazu, dass die Gesellschaft neue 
Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf 
die Bezugsberechtigten im Fall der Ausübung der ihnen 
gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien 
werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem 
Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen 
Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und 
diese ihr Bezugsrecht nach Ablauf der Wartezeit und nach 
Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung der 
Hauptversammlung festgelegten Erfolgsziele sowie der 
sonst im Aktienoptionsprogramm 2020 festgelegten 
Bedingungen ausüben. Infolge der Zweckbindung des 
Bedingten Kapitals 2020 steht den Aktionären kein 
Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
 
Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
berechtigenden Aktienoptionen bietet den Vorteil, dass 
die Bezugsberechtigten nach Ausgabe der Aktien 
entscheiden können, ob sie als Aktionäre an der 
Gesellschaft beteiligt bleiben oder die Aktien über die 
Börse verkaufen wollen. Die Aktionärsbasis der 
Gesellschaft wird daher verbreitert. Gleichzeitig 
verbessert sich die Liquidität der Gesellschaft, da es zu 
keinem Mittelabfluss kommt, sondern vielmehr der 
Gesellschaft liquide Mittel in Höhe des Ausübungspreises 
für die neuen Aktien zufließen. Die hiernach 
verfügbaren Mittel können von der Gesellschaft in den 
Ausbau ihres operativen Geschäfts investiert werden. 
 
Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 
erfolgt frühestens nach Ablauf der Wartezeit von vier 
Kalenderjahren nach dem Ausgabetag der betreffenden 
Tranche der Aktienoptionen und entsprechender 
Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind jeweils nur 
ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen ist und ein 
Erfolgsziel erreicht wurde, anderenfalls verfallen die 
Aktienoptionen entschädigungslos. 
 
Die Erfolgsziele bestehen in der absoluten 
Kursentwicklung der zooplus-Aktie während der Wartezeit. 
Abhängig von der Kursentwicklung der zooplus-Aktie können 
die Berechtigten unterschiedlich viele der ihnen 
zugeteilten Aktienoptionen ausüben: Je ein Drittel der 
Aktienoptionen können ausgeübt werden, wenn der 
volumengewichtete 6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie 
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit mindestens 20 % 
über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel I, in diesem 
Fall kann ein Drittel der Aktienoptionen ausgeübt 
werden), mindestens 30 % über dem Ausübungspreis liegt 
(Erfolgsziel II, in diesem Fall können zwei Drittel der 
Aktienoptionen ausgeübt werden) sowie mindestens 50 % 
über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel III, in diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -7-

Fall können sämtliche Aktienoptionen ausgeübt werden). 
 
Die Ermächtigung sieht das Recht des Aufsichtsrats vor, 
die Ausübbarkeit der Aktienoptionen im Falle 
außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen 
angemessen zu begrenzen. Eine Begrenzung kann unter 
anderem erforderlich sein, um die Angemessenheit der 
Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder um 
die Vereinbarkeit mit § 87 Abs. 4 AktG aufgrund eines 
entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung über die 
Herabsetzung der Maximalvergütung und/oder mit § 87a 
AktG, insbesondere die Festlegung einer Maximalvergütung 
für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 1 AktG sicherzustellen. 
 
Ausübbare Aktienoptionen können von den 
Bezugsberechtigten grundsätzlich innerhalb eines 
Ausübungszeitraums von zwei Jahren ausgeübt werden. Der 
Ausübungszeitraum beginnt nach dem Zeitpunkt, zu dem die 
Wartezeit abgelaufen ist. Innerhalb dieses Zeitraums 
können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, 
beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der 
Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, 
ausgeübt werden. 
 
Der infolge der Ausübung von Aktienoptionen für den 
Erwerb je einer Aktie vom Bezugsberechtigten an die 
Gesellschaft zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem 
volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie 
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der Aktienoptionen. 
 
Der Aufsichtsrat soll ermächtigt werden, die weiteren 
Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von 
Aktienoptionen, für die Ausgabe der Aktien aus dem 
Bedingten Kapital 2020 sowie die weiteren Planbedingungen 
festzusetzen, darunter die Behandlung von Aktienoptionen, 
wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem 
Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ausgeschieden sind. 
 
Auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2020 sollen die 
Bezugsberechtigten durch eine langfristige variable 
Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage 
auf die nachhaltige Entwicklung der zooplus-Gruppe 
ausgerichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind 
überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
Ausgabe von Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten in 
besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen 
Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken 
und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des 
Unternehmenswerts beizutragen. 
 
III. 
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
7 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG 
(Erwerb eigener Aktien) 
 
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 
11. Juni 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien läuft am 10. Juni 2020 aus. Mit der unter 
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung soll 
der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut in 
die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder 
mittels eines Öffentlichen Erwerbsangebots bis zu 
einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft zu erwerben. 
 
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der neuen 
Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre gerichteten Öffentlichen 
Erwerbsangebots erfolgen. Dabei ist jeweils der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
 
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle 
Aktionäre gerichteten Öffentlichen Erwerbsangebots, 
so kann der Erwerb nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
(Andienungsquoten) erfolgen, sofern die Gesamtzahl der 
angedienten Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen 
überschreitet. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, 
lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich 
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus 
soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen 
werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und 
eine damit möglicherweise einhergehende faktische 
Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie 
dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll 
in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können 
namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der von 
dem einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien 
kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, 
um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der 
Ausschluss eines etwaigen weiter gehenden 
Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung 
des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten 
Gründen gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
angemessen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, von der Gesellschaft 
etwaige bereits gehaltene eigene Aktien sowie die 
aufgrund der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
verwenden. Unter anderem sieht die Ermächtigung hierzu 
unter lit. c) vor, dass die erworbenen eigenen Aktien 
über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre 
gerichteten Angebots wieder veräußert werden können. 
 
Die Gesellschaft soll daneben die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien gegen Sacheinlage als (Teil-)Gegenleistung 
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
(einschließlich der Erhöhung bestehenden 
Anteilsbesitzes) an Dritte zu übertragen (Ziffer (1)), 
sowie sie gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne 
Nebenkosten der Verwertung) zu veräußern, der den 
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet (Ziffer (2)) und sie zur 
Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
oder Genussrechten, Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
Wandel- oder Optionspflichten zu übertragen (Ziffer (3)). 
Eigene Aktien sollen schließlich auch der 
Geschäftsführung sowie Mitarbeitern der Gesellschaft und 
mit ihr verbundenen Unternehmen übertragen werden können 
(Ziffer (4)). Zudem soll die Gesellschaft eigene Aktien 
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
einziehen können (Ziffer (5)). 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
der Vorstand Aktien der zooplus AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats gemäß den Ermächtigungen in Ziffer (1) 
bis (4) verwendet. Der Vorstand soll ferner berechtigt 
sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen 
eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft 
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares 
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts bzw. die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses in den Ermächtigungen in Ziffer 
(1) bis (4) wird wie folgt begründet: 
 
Zu Ziffer (1) der Verwendungsermächtigung: 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, 
soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
Sacheinlage als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) verwendet. 
 
Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen 
Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, 
auf den nationalen und internationalen Märkten schnell 
und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die 
Möglichkeit, sich zur Verbesserung der 
Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen 
zusammenzuschließen oder Unternehmen, Betriebe, 
Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu 
erwerben. Dies schließt auch die Erhöhung 
bestehender Beteiligungen ein. Die im Interesse der 
Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den 
Unternehmenszusammenschluss oder den Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
Unternehmensbeteiligungen unter Gewährung von Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt 
zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch auf 
den nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive 
Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien 
der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem 
Grund muss der zooplus AG die Möglichkeit eröffnet 
werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
als Gegenleistung im Rahmen von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -8-

Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen anbieten und gewähren zu können. Dem dient 
zum einen das Genehmigte Kapital der Gesellschaft. 
Darüber hinaus soll aber auch die Möglichkeit bestehen, 
zurückerworbene eigene Aktien als Akquisitionswährung zu 
verwenden. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der zooplus AG den 
notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten 
zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen und 
Unternehmensbeteiligungen flexibel ausnutzen zu können 
und dabei auch ohne Durchführung einer - wegen des 
Erfordernisses der Handelsregistereintragung 
zeitaufwendigeren - Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen 
eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Ein solcher 
Erwerb oder Zusammenschluss würde zudem die Liquidität 
der Gesellschaft schonen. Um solche Transaktionen schnell 
und mit der gebotenen Flexibilität durchführen zu können, 
ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung 
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt 
wird. 
 
Konkrete Pläne, diese Verwendungsermächtigung zu nutzen, 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im 
Einzelfall prüfen, ob er von dieser Ermächtigung zur 
Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) konkretisieren. Er 
wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der 
Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss oder 
Erwerb unter Übertragung von Aktien der zooplus AG 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
Zu Ziffer (2) der Verwendungsermächtigung: 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der 
gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in 
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen 
eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als 
Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der 
Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn 
diese noch bedingt sein sollte oder der Zeitpunkt der 
Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte 
Verpflichtung vorausgeht oder als solcher in der 
Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt 
wird. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt 
nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung 
der eigenen Aktien. 
 
Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form 
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der 
Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien, 
beispielsweise an institutionelle Anleger, zusätzliche 
in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. 
Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage 
versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf 
günstige Situationen reagieren zu können. Mit dieser 
Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Von dieser 
Ermächtigung darf nur mit der Maßgabe Gebrauch 
gemacht werden, dass der Anteil der Aktien, die unter 
Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG begeben werden, weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung mehr als 10 % des Grundkapitals beträgt. 
Diese Höchstgrenze für den vereinfachten 
Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen 
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechtes in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
Den Interessen der Aktionäre an der Nichtverwässerung 
ihrer Beteiligung wird Rechnung getragen, da die unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert 
werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen, 
einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig 
wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem 
Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag zum 
Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich sein darf. Außerdem haben die Aktionäre 
die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
Börse aufrechtzuerhalten. 
 
Zu Ziffer (3) der Verwendungsermächtigung: 
 
Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
erworbenen eigenen Aktien auch zur Bedienung 
beziehungsweise Absicherung von Erwerbspflichten oder 
Erwerbsrechten auf Aktien aus und in Zusammenhang mit von 
der Gesellschaft oder nachgeordneten verbundenen 
Unternehmen zukünftig ausgegebenen Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandel- oder 
Optionspflichten verwenden zu können. Der Vorstand wird 
bei der Entscheidung, ob bei Bedienung solcher 
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte eigene Aktien oder 
neue Aktien ausgegeben werden, die Interessen der 
Aktionäre angemessen berücksichtigen. Dasselbe gilt für 
die Frage der - gegebenenfalls auch ausschließlichen 
- Bedienbarkeit von Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandel- oder 
Optionspflichten mit eigenen Aktien. In allen solchen 
Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
sein. Dies gilt auch für die Gewährung einer 
marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes, soweit den 
Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs- oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandel- oder 
Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft Bezugsrechte 
auf Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie sie ihnen 
nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung 
dieser Pflichten zustünden. 
 
Zu Ziffer (4) der Verwendungsermächtigung: 
 
Eigene Aktien sollen schließlich auch Mitarbeitern 
der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen 
übertragen werden können. Darüber hinaus sollen auch der 
Geschäftsleitung der Gesellschaft und verbundener 
Unternehmen eigene Aktien übertragen werden können. 
Hierdurch wird es der Gesellschaft insbesondere 
ermöglicht, eigene Aktien als Vergütungsbestandteile 
anzubieten und im Rahmen von der Gesellschaft aufgelegten 
oder aufzulegenden, langfristig orientierten 
Beteiligungsprogrammen einzusetzen. Die Ausgabe eigener 
Aktien an Mitarbeiter sowie an die Geschäftsleitung liegt 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und 
damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert 
werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als 
aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile 
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. 
Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
werden. Soweit eine Ausgabe eigener Aktien an Mitglieder 
des Vorstands der Gesellschaft erfolgen soll, obliegt es 
dem Aufsichtsrat, von der Ermächtigung Gebrauch zu 
machen, diesem obliegt auch die Auswahl der Begünstigten 
und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu 
gewährenden Aktien. 
 
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von 
den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn 
sich die Möglichkeiten konkretisieren, unter denen das 
Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das 
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die 
Verwendung eigener Aktien im Rahmen der Vorhaben hält, 
die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt 
umschrieben worden sind und wenn die Verwendung im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
dann wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur 
zweckentsprechenden Verwendung eigener Aktien erteilen. 
Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung dieser 
Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die 
Einzelheiten dieser Ausnutzung berichten. 
 
Zu Ziffer (5) der Verwendungsermächtigung: 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einziehung der Aktien 
führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, ohne dass 
hierfür zusätzlich ein Hauptversammlungsbeschluss 
notwendig wäre. Der Vorstand kann abweichend hiervon auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die 
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand soll 
daher auch ermächtigt werden, die erforderliche 
Änderung der Satzung hinsichtlich der durch eine 
Einziehung veränderten Anzahl der Stückaktien 
vorzunehmen. 
 
IV. 
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
8 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG 
(Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020) 
 
Um der Gesellschaft auch weiterhin die gebotene 
Flexibilität im Umfang einer möglichen Kapitalerhöhung 
aus genehmigtem Kapital zu geben, soll ein neues 
Genehmigtes Kapital 2020 mit der Möglichkeit zum 
(teilweisen) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
geschaffen werden. Hierzu schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 8 vor, den Vorstand zu ermächtigen, in 
der Zeit bis zum 24. Juni 2025 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.144.606,00 (in 
Worten: Euro zwei Millionen 
einhundertvierundvierzigtausendsechshundertsechs) durch 
Ausgabe von bis zu insgesamt 2.144.606 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne 
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals dient dazu, auch zukünftig zu 
ermöglichen, dass die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft kurzfristig verbessert werden kann. Eine 
angemessene Eigenkapitalausstattung stellt die Grundlage 
für eine erfolgreiche geschäftliche Entwicklung der 
Gesellschaft dar. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
2020 soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin 
kurzfristig das für die weitere Entwicklung des 
Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten 
durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und etwaige 
günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
Finanzierungsbedarfs ohne Verzögerungen zu nutzen. So 
kann auch auf Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang 
mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen 
flexibel reagiert werden. Gerade in der aktuellen 
volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und 
flexibles Instrument zur Finanzierung erforderlich und im 
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre geboten. Es 
soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für 
die Gesellschaft zu beschaffen. Ein solcher 
Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch 
international üblich. 
 
Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung 
eines genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht auf die neuen 
Aktien zu. Der Vorstand soll jedoch im Rahmen des 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2020 ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für etwaige 
Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die 
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. 
Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des 
Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung 
nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die 
Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind 
im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von 
untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der 
Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den 
Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu 
vernachlässigen. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen Aktien 
werden bestmöglich im Interesse des Unternehmens 
verwertet. 
 
Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, soweit dies erforderlich 
ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder 
Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten zustehen würde. Hierdurch soll 
verhindert werden, dass im Falle einer Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals der Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- und/oder 
Optionsrechte bzw. entsprechender Wandlungs- und/oder 
Optionspflichten nach den jeweiligen Wandel- oder 
Optionsanleihebedingungen ermäßigt werden oder durch 
die Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger 
Verwässerungsschutz gewährt werden muss. 
Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten 
Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz 
ausgestattet werden, der darin besteht, den Inhabern der 
Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen 
ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen 
zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber 
von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so 
gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die 
Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz 
aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den 
Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, soweit die neuen Aktien 
gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstigen Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden. Dadurch 
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, zum 
Beispiel Unternehmen, Unternehmensanteile, Beteiligungen 
an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von Dritten 
gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Diese Möglichkeit 
der Aktienausgabe trägt dazu bei, die Liquidität der 
Gesellschaft zu schonen, und erhöht den 
Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb deutlich. 
Für die Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte 
ist es regelmäßig von besonderem Interesse, anstelle 
von Barmitteln auch Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
erlangen zu können. Damit die Gesellschaft nicht von dem 
Erwerb solcher Akquisitionsobjekte ausgeschlossen ist, 
muss sie die Möglichkeit haben, Aktien als Gegenleistung 
zu gewähren, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist 
nur kurzfristig bestehen und damit auch nicht von einer 
erst einzuberufenden Hauptversammlung unter Durchführung 
einer ordentlichen Kapitalerhöhung beschlossen werden 
können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die 
notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern schnell 
und flexibel nutzen zu können. Die Nutzung eines 
genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die 
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen 
neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern an Dritte 
ausgegeben werden, kann die Ausgabe nur unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Der 
Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum 
Bezugsrechtsausschluss ermächtig werden. 
 
Schließlich soll der Bezugsrechtsausschluss 
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
auch zulässig sein, soweit die neuen Aktien gegen 
Bareinlagen ausgegeben werden, der auf die neu 
auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige 
Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit, das 
Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG auszuschließen, versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, günstige Börsensituationen 
effektiv und nahe am jeweils aktuellen Börsenpreis zu 
nutzen und durch die marktnahe Festsetzung des 
Ausgabepreises einen hohen Ausgabebetrag und eine 
erhebliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die 
Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft somit, auch 
kurzfristig einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken und 
den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft für 
die Stärkung ihrer Eigenmittel zu nutzen. Durch den 
Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung 
des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich 
kurzfristig bietenden Marktchancen im Interesse der 
Gesellschaft und aller Aktionäre sehr zeitnah gedeckt 
sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
gewonnen werden. Dies wäre bei Wahrung des gesetzlichen 
Bezugsrechts nicht möglich. Ferner ist bei Wahrung des 
gesetzlichen Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
Ausübung die erfolgreiche Platzierung der neuen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.