Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 18.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
899 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Wettenberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 
in Wettenberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg ISIN: DE0007461006 
Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 26. Juni 2020 in Wettenberg 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 
dem 26. Juni 2020, um 13:00 Uhr am Sitz der PVA TePla AG, im 
Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, stattfindenden, ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. Auf Grundlage von Artikel 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) findet diese Hauptversammlung aufgrund Beschlusses 
des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die gesamte 
Hauptversammlung wird für Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder elektronischer Kommunikation oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses per 31. Dezember 2019 nebst dem 
   Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2019 beendete 
   Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen 
   werden unter: 
 
   https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
   der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla 
   AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in 
   Höhe von EUR 26.533.699,18 vollständig auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das am 31.12.2019 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2019 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
6. *Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla 
   AG einerseits und der PVA SPA Software Entwicklungs GmbH 
   andererseits* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Organschaftsvertrag vom 28. April 2020 zwischen der PVA TePla 
   AG einerseits und ihrer Tochtergesellschaft PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH andererseits zuzustimmen. 
 
   Zwischen der PVA TePla AG und der zuvor genannten hundert 
   prozentigen Tochtergesellschaft wurde am 28. April 2020 ein 
   Organschaftsvertrag mit den folgenden wesentlichen Regelungen 
   geschlossen: 
 
   Der Organschaftsvertrag besteht aus zwei Teilen, nämlich 
   einem Beherrschungsvertrag und einem 
   Ergebnisabführungsvertrag. Mit dem Beherrschungsvertrag 
   unterstellt die PVA SPA Software Entwicklungs GmbH ihre 
   Leitung den Weisungen der PVA TePla AG. Mit dem 
   Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sie sich, ihren 
   gesamten jeweiligen Jahresüberschuss vorbehaltlich der 
   Bildung näher bezeichneter Rücklagen an die PVA TePla AG 
   abzuführen. Diese verpflichtet sich im Gegenzug, 
   Jahresfehlbeträge der PVA SPA Software Entwicklungs GmbH im 
   Einklang mit den aktienrechtlichen Vorschriften (§ 302 AktG) 
   auszugleichen. Nachdem die PVA SPA Software Entwicklungs GmbH 
   keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind 
   Ausgleichszahlungen an Dritte nicht vorgesehen. Der 
   Organschaftsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2026 und 
   verlängert sich danach um jeweils ein Jahr. Er kann mit einer 
   Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt 
   werden, vorher nur aus wichtigem Grund. Der 
   Organschaftsvertrag gilt vorbehaltlich der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG. Die 
   Gesellschafterversammlung der PVA SPA Software Entwicklungs 
   GmbH hat bereits zugestimmt. 
 
   Folgende Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich: 
 
   - Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag; 
   - Bericht des Vorstands der PVA TePla AG; 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der PVA 
     TePla AG für die letzten drei 
     Geschäftsjahre; 
   - Jahresabschluss der PVA SPA Software 
     Entwicklungs GmbH für das Geschäftsjahr 
     2019. 
 
   Die Unterlagen gelten damit auch in der Hauptversammlung der 
   PVA TePla AG als zugänglich, da diese ohne physische Präsenz 
   abgehalten wird. 
7. *Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Abschluss von 
   vier Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
   Organschaftsverträgen* 
 
   Zwischen der PVA TePla AG als jeweils herrschender 
   Gesellschaft einerseits und vier Tochtergesellschaften in der 
   Rechtsform einer GmbH andererseits bestehen folgende 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (im Folgenden 
   vereinfachend einheitlich als 'Organschaftsverträge' 
   bezeichnet): 
 
   * Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 23.04.2007 mit der PVA Löt- und 
     Werkstofftechnik GmbH, Jena; 
   * Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 23.04.2007 mit der PVA Control GmbH, 
     Wettenberg; 
   * Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 23.04.2008 mit der PVA Vakuum 
     Anlagenbau Jena GmbH, Jena; 
   * Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 23.04.2012 mit der PVA TePla 
     Analytical Systems GmbH, Westhausen. 
 
   Sämtliche Organschaftsverträge wurden im Jahr 2014 durch 
   Änderungsverträge der geänderten Rechtslage angepasst. 
   Dem hat die Hauptversammlung der PVA TePla AG vom 13.06.2014 
   zugestimmt. 
 
   Zur Harmonisierung und zur Vereinheitlichung des Wortlauts 
   aller in der Gruppen bestehenden Organschaftsverträge sowie 
   zur Zusammenfassung der Verträge und ihrer Änderungen 
   jeweils in einem, übersichtlichen Vertrag haben die PVA TePla 
   AG und die als Vertragspartner an den genannten 
   Organschaftsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften 
   entsprechende Neufassungen der Organschaftsverträge 
   abgeschlossen. Dadurch bleiben die bisherigen Organschaften 
   unverändert bestehen, sachliche Änderungen sehen die 
   Neufassungen nicht vor. 
 
   Die Neufassungen werden erst mit Zustimmung der 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG und anschließender 
   Eintragung in das Handelsregister der beteiligten 
   Tochtergesellschaften wirksam. 
 
   Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführungen der 
   beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen Bericht 
   gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz 
   erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert 
   und begründet werden. Für die Änderungsvereinbarungen 
   ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b 
   Absatz 1, 2. Halbsatz Aktiengesetz entbehrlich, da sich alle 
   Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaften in der 
   Hand der PVA TePla AG befinden. Die Berichte von Vorstand und 
   Geschäftsführungen sind zusammen mit den weiteren zu 
   veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der PVA TePla AG 
   zugänglich. Die Unterlagen gelten damit auch in der 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG als zugänglich, da diese 
   ohne physische Präsenz abgehalten wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
   Beschlussfassungen vor: 
 
   a. Der Neufassung des Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der PVA 
      TePla AG und der PVA Löt- und 
      Werkstofftechnik GmbH wird zugestimmt. 
   b. Der Neufassung des Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der PVA 
      TePla AG und der PVA Control GmbH wird 
      zugestimmt. 
   c. Der Neufassung des Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der PVA 
      TePla AG und der PVA Vakuum Anlagenbau 
      Jena GmbH wird zugestimmt. 
   d. Der Neufassung des Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der PVA 
      TePla AG und der PVA TePla Analytical 
      Systems GmbH wird zugestimmt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

zu jeder Neufassung gesondert abstimmen zu lassen. 
8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 der Satzung 
   (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 der 
   Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
   3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits 
   vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
   Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu 
   diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '§ 16 
   Teilnahmerecht 
 
    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    die Aktionäre berechtigt, die sich unter 
    Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur 
    Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
    Anmeldung muss der Gesellschaft unter der 
    in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse in Textform und in deutscher oder 
    englischer Sprache mindestens sechs Tage 
    vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
    Tag des Zugangs und der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
    (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist 
    ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
    Textform durch den Letztintermediär 
    gemäß den rechtlichen Anforderungen 
    erforderlich. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung mitgeteilten Adresse 
    mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der 
    Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
    sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis form- und 
    fristgerecht erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung 
   so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
   Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 
   erfolgt. 
 
*II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands der PVA TePla AG an die Hauptversammlung zu 
Punkt 6 der Tagesordnung - Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag 
zwischen der PVA TePla AG einerseits und der PVA SPA Software 
Entwicklungs GmbH andererseits* 
 
Die PVA TePla AG hat mit der PVA SPA Software Entwicklungs GmbH 
einen Organschaftsvertrag abgeschlossen. In unserer Eigenschaft als 
Vorstand der PVA TePla AG erstatten wir zur Unterrichtung der 
Aktionäre sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den 
vorgenannten Organschaftsvertrag in der Hauptversammlung der PVA 
TePla AG am 26.06.2020 nach § 293 a AktG den folgenden Bericht über 
diesen Unternehmensvertrag: 
 
1. Die PVA TePla AG hat als beherrschendes 
   Unternehmen mit der PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH als beherrschtem 
   Unternehmen einen Organschaftsvertrag 
   abgeschlossen. Inhalt dieses 
   Organschaftsvertrags ist zum einen, dass die 
   PVA SPA Software Entwicklungs GmbH sich der 
   Leitung der PVA TePla AG unterstellt, sodass 
   die PVA TePla AG berechtigt wird, der 
   Geschäftsführung der PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH Weisungen zu erteilen. Zum 
   anderen ist Gegenstand dieses 
   Organschaftsvertrags die Verpflichtung der 
   PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, ihre 
   Gewinne an die PVA TePla AG abzuführen, 
   verbunden mit der Verpflichtung der PVA TePla 
   AG etwaige Verluste, die bei der PVA SPA 
   Software Entwicklungs GmbH entstehen, 
   auszugleichen. Der Organschaftsvertrag hat 
   eine Laufzeit bis zum 31.12.2026, mindestens 
   aber von fünf Zeitjahren ab Beginn des Jahres 
   seiner Eintragung im Handelsregister der PVA 
   SPA Software Entwicklungs GmbH und verlängert 
   sich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr. 
2. Mit dem Organschaftsvertrag wird der engen 
   wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindung 
   Rechnung getragen, die zwischen der PVA SPA 
   Software Entwicklungs GmbH und der PVA TePla 
   AG besteht. Unternehmensgegenstand der PVA 
   SPA Software Entwicklungs GmbH ist die 
   Erstellung und der Vertrieb von Software für 
   Computeranlagen sowie die Konzeption und der 
   Vertrieb von Produktionsanlagen. Diese 
   Leistungen sollen dem übrigen Konzern 
   flexibel zur Verfügung stehen. Hierzu soll 
   eine stärkere Einbindung der PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH in den Konzern erfolgen und 
   zwar zum einen durch den direkten Einfluss, 
   den die PVA TePla AG durch die 
   Beherrschungsvereinbarung auf die 
   Geschäftsführung der PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH erhält und zum anderen 
   durch die Ergebnisabführungsregelung, durch 
   die der PVA TePla AG alle Ergebnisse aus dem 
   Bereich der Softwareentwicklung unmittelbar 
   zugerechnet werden. Zur Gewährleistung des 
   Ergebnisanfalls auf Ebene der PVA TePla AG 
   hält der Vorstand der PVA TePla AG die 
   Verbindung mit der PVA SPA Software 
   Entwicklungs GmbH im Wege eines 
   Organschaftsvertrags für erforderlich. Die 
   PVA SPA Software Entwicklungs GmbH hat ein 
   Stammkapital von EUR  26.000, das in vollem 
   Umfang allein von der PVA TePla AG gehalten 
   wird. Außenstehende Gesellschafter hat 
   die PVA SPA Software Entwicklungs GmbH mithin 
   nicht. 
3. Weil die PVA SPA Software Entwicklungs GmbH 
   keine außenstehenden Gesellschafter hat, 
   waren Regelungen über einen angemessenen 
   Ausgleich wie auch über eine Abfindung 
   außenstehender Aktionäre (§§ 304, 305 
   AktG) nicht erforderlich. Deshalb kann 
   insoweit auch keine Erläuterung erfolgen. 
4. Zur Wirksamkeit des Vertrags sind die 
   Zustimmungen der Hauptversammlung der PVA 
   TePla AG und der Gesellschafterversammlung 
   der PVA SPA Software Entwicklungs GmbH 
   erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat der 
   PVA TePla AG werden daher der für den 
   26.06.2020 terminierten Hauptversammlung der 
   PVA TePla AG vorschlagen, dem Vertrag 
   zuzustimmen. Die Gesellschafterversammlung 
   der Gesellschaft hat dem Vertrag durch 
   notariell beurkundeten 
   Gesellschafterbeschluss am 28.04.2020 
   zugestimmt und gleichzeitig auf die 
   Erstattung eines eigenen Berichts über den 
   Unternehmensvertrag vorsorglich verzichtet. 
 
Das Original, welches durch sämtliche Vorstandsmitglieder der PVA 
TePla AG unterschrieben wurde, liegt der PVA TePla AG vor. 
 
a. *Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und 
   der Geschäftsführung der PVA Löt- und 
   Werkstofftechnik GmbH an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 7 der Tagesordnung - Zustimmung zum 
   Abschluss von Änderungsvereinbarungen zu 
   bestehenden Organschaftsverträgen* 
 
In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA TePla AG bzw. als 
Geschäftsführung der PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH erstatten 
wir zur Unterrichtung der Aktionäre sowie zur Vorbereitung der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung der PVA TePla AG am 26.06.2020 
über die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PVA TePla AG und der PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH 
nach §§ 295 Abs. 1, 293 a AktG den folgenden Bericht über diese 
Vereinbarung: 
 
1. Bestehender Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen der PVA TePla AG mit dem Sitz in 
   Wettenberg, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gießen unter HR B 6845 
   als herrschender Gesellschaft und der PVA 
   Löt- und Werkstofftechnik GmbH mit dem Sitz 
   in Jena, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Jena unter HR B 209356 
   (nachfolgend 'Gesellschaft' genannt) als 
   abhängiger Gesellschaft besteht der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   vom 23.04.2007 (nachfolgend 
   'Organschaftsvertrag' genannt). Der 
   Organschaftsvertrag ist am 04.09.2007 in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   worden. 
 
   Mit dem Organschaftsvertrag unterstellt sich 
   die Gesellschaft der Leitung der PVA TePla 
   AG. Die PVA TePla AG ist berechtigt, der 
   Geschäftsführung der Gesellschaft 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ist die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaft während der Laufzeit des 
   Organschaftsvertrags verpflichtet, ihren 
   ganzen Gewinn in den Grenzen des § 301 AktG 
   an die PVA TePla AG abzuführen. Im Gegenzug 
   ist die PVA TePla AG verpflichtet, den 
   während der Vertragsdauer entstehenden 
   Verlust (sonst entstehender Jahresfehlbetrag) 
   der Gesellschaft auszugleichen. Unter dem 
   02.06.2014 wurde ein Änderungsvertrag 
   Nr. 1 abgeschlossen. 
 
   Wesentlicher Grund für den Abschluss des 
   Organschaftsvertrags war die Begründung einer 
   steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. 
   KStG. Die Organschaft bewirkt eine 
   zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 
   Gesellschaft als Organgesellschaft und der 
   PVA TePla AG als Organträger. 
2. Erläuterung und Begründung der Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   Mit der Neufassung des Organschaftsvertrags 
   soll eine Harmonisierung und 
   Vereinheitlichung des Wortlauts aller in der 
   Gruppe bestehenden Organschaftsverträge 
   erreicht werden und ferner eine 
   Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in 
   einem einzigen Vertrag, was der 
   Übersichtlichkeit dient. Die Organschaft 
   als solche bleibt unverändert bestehen, 
   lediglich ihre vertraglichen Regelungen 
   werden neu gefasst. 
 
   Es wird vereinbart, dass die Neufassung 
   rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt 
   ihrer Eintragung im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der Gesellschaft in Kraft 
   tritt. 
3. Vertragsprüfung 
 
   Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung 
   nach §§ 295 Abs. 1, 293b ff. AktG durch einen 
   gerichtlich bestellten Prüfer 
   (Vertragsprüfer) ist nicht erforderlich, da 
   sämtliche Anteile der Gesellschaft zu 100 % 
   unmittelbar von der PVA TePla AG gehalten 
   werden (§ 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG). 
4. Sonstiges 
 
   Zur Wirksamkeit der Neufassung sind die 
   Zustimmungen der Hauptversammlung der PVA 
   TePla AG und der Gesellschafterversammlung 
   der Gesellschaft erforderlich. Vorstand und 
   Aufsichtsrat der PVA TePla AG werden daher 
   der für den 26.06.2020 terminierten 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG 
   vorschlagen, der Neufassung zuzustimmen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Gesellschaft 
   wird der Neufassung durch notariell 
   beurkundeten Gesellschafterbeschluss 
   kurzfristig zustimmen. 
 
   Die Neufassung des Organschaftsvertrags 
   betrifft ausschließlich die gewünschte 
   Harmonisierung des Wortlauts. Es handelt sich 
   daher nicht um einen Neuabschluss. 
 
Das Original, welches durch sämtliche Vorstandsmitglieder der PVA 
TePla AG und sämtliche Geschäftsführer der PVA Löt- und 
Werkstofftechnik GmbH unterschrieben wurde, liegt der PVA TePla AG 
vor. 
 
b. *Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und 
   der Geschäftsführung der PVA Control GmbH an 
   die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung - Zustimmung zum Abschluss von 
   Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
   Organschaftsverträgen* 
 
In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA TePla AG bzw. als 
Geschäftsführung der PVA Control GmbH erstatten wir zur 
Unterrichtung der Aktionäre sowie zur Vorbereitung der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung der PVA TePla AG am 26.06.2020 
über die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PVA TePla AG und der PVA Control GmbH nach §§ 295 Abs. 
1, 293 a AktG den folgenden Bericht über diese Vereinbarung: 
 
1. Bestehender Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen der PVA TePla AG mit dem Sitz in 
   Wettenberg, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gießen unter HR B 6845 
   als herrschender Gesellschaft und der PVA 
   Control GmbH mit dem Sitz in Wettenberg, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Gießen unter HR B 6888 
   (nachfolgend 'Gesellschaft' genannt) als 
   abhängiger Gesellschaft besteht der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   vom 23.04.2007 (nachfolgend 
   'Organschaftsvertrag' genannt). Der 
   Organschaftsvertrag ist am 25.06.2007 in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   worden. 
 
   Mit dem Organschaftsvertrag unterstellt sich 
   die Gesellschaft der Leitung der PVA TePla 
   AG. Die PVA TePla AG ist berechtigt, der 
   Geschäftsführung der Gesellschaft 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ist die 
   Gesellschaft während der Laufzeit des 
   Organschaftsvertrags verpflichtet, ihren 
   ganzen Gewinn in den Grenzen des § 301 AktG 
   an die PVA TePla AG abzuführen. Im Gegenzug 
   ist die PVA TePla AG verpflichtet, den 
   während der Vertragsdauer entstehenden 
   Verlust (sonst entstehender Jahresfehlbetrag) 
   der Gesellschaft auszugleichen. Unter dem 
   02.06.2014 wurde ein Änderungsvertrag 
   Nr. 1 abgeschlossen. 
 
   Wesentlicher Grund für den Abschluss des 
   Organschaftsvertrags war die Begründung einer 
   steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. 
   KStG. Die Organschaft bewirkt eine 
   zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 
   Gesellschaft als Organgesellschaft und der 
   PVA TePla AG als Organträger. 
2. Erläuterung und Begründung der Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   Mit der Neufassung des Organschaftsvertrags 
   soll eine Harmonisierung und 
   Vereinheitlichung des Wortlauts aller in der 
   Gruppe bestehenden Organschaftsverträge 
   erreicht werden und ferner eine 
   Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in 
   einem einzigen Vertrag, was der 
   Übersichtlichkeit dient. Die Organschaft 
   als solche bleibt unverändert bestehen, 
   lediglich ihre vertraglichen Regelungen 
   werden neu gefasst. 
 
   Es wird vereinbart, dass die Neufassung 
   rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt 
   ihrer Eintragung im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der Gesellschaft in Kraft 
   tritt. 
3. Vertragsprüfung 
 
   Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung 
   nach §§ 295 Abs. 1, 293b ff. AktG durch einen 
   gerichtlich bestellten Prüfer 
   (Vertragsprüfer) ist nicht erforderlich, da 
   sämtliche Anteile der Gesellschaft zu 100 % 
   unmittelbar von der PVA TePla AG gehalten 
   werden (§ 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG). 
4. Sonstiges 
 
   Zur Wirksamkeit der Neufassung sind die 
   Zustimmungen der Hauptversammlung der PVA 
   TePla AG und der Gesellschafterversammlung 
   der Gesellschaft erforderlich. Vorstand und 
   Aufsichtsrat der PVA TePla AG werden daher 
   der für den 26.06.2020 terminierten 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG 
   vorschlagen, der Neufassung zuzustimmen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Gesellschaft 
   wird der Neufassung durch notariell 
   beurkundeten Gesellschafterbeschluss 
   kurzfristig zustimmen. 
 
   Die Neufassung des Organschaftsvertrags 
   betrifft ausschließlich die gewünschte 
   Harmonisierung des Wortlauts. Es handelt sich 
   daher nicht um einen Neuabschluss. 
 
Das Original, welches durch sämtliche Vorstandsmitglieder der PVA 
TePla AG und sämtliche Geschäftsführer der PVA Control GmbH 
unterschrieben wurde, liegt der PVA TePla AG vor. 
 
c. *Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und 
   der Geschäftsführung der PVA Vakuum 
   Anlagenbau Jena GmbH an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 7 der Tagesordnung - Zustimmung zum 
   Abschluss von Änderungsvereinbarungen zu 
   bestehenden Organschaftsverträgen* 
 
In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA TePla AG bzw. als 
Geschäftsführung der PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH erstatten wir 
zur Unterrichtung der Aktionäre sowie zur Vorbereitung der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung der PVA TePla AG am 26.06.2020 
über die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PVA TePla AG und der PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH 
nach §§ 295 Abs. 1, 293 a AktG den folgenden Bericht über diese 
Vereinbarung: 
 
1. Bestehender Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen der PVA TePla AG mit dem Sitz in 
   Wettenberg, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gießen unter HR B 6845 
   als herrschender Gesellschaft und der PVA 
   Vakuum Anlagenbau Jena GmbH mit dem Sitz in 
   Jena, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Jena unter HR B 204873 
   (nachfolgend 'Gesellschaft' genannt) als 
   abhängiger Gesellschaft besteht der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   vom 23.04.2008 (nachfolgend 
   'Organschaftsvertrag' genannt). Der 
   Organschaftsvertrag ist am 16.07.2008 in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   worden. 
 
   Mit dem Organschaftsvertrag unterstellt sich 
   die Gesellschaft der Leitung der PVA TePla 
   AG. Die PVA TePla AG ist berechtigt, der 
   Geschäftsführung der Gesellschaft 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ist die 
   Gesellschaft während der Laufzeit des 
   Organschaftsvertrags verpflichtet, ihren 
   ganzen Gewinn in den Grenzen des § 301 AktG 
   an die PVA TePla AG abzuführen. Im Gegenzug 
   ist die PVA TePla AG verpflichtet, den 
   während der Vertragsdauer entstehenden 
   Verlust (sonst entstehender Jahresfehlbetrag) 
   der Gesellschaft auszugleichen. Unter dem 
   02.06.2014 wurde ein Änderungsvertrag 
   Nr. 1 abgeschlossen. 
 
   Wesentlicher Grund für den Abschluss des 
   Organschaftsvertrags war die Begründung einer 
   steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. 
   KStG. Die Organschaft bewirkt eine 
   zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 
   Gesellschaft als Organgesellschaft und der 
   PVA TePla AG als Organträger. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -4-

2. Erläuterung und Begründung der Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   Mit der Neufassung des Organschaftsvertrags 
   soll eine Harmonisierung und 
   Vereinheitlichung des Wortlauts aller in der 
   Gruppe bestehenden Organschaftsverträge 
   erreicht werden und ferner eine 
   Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in 
   einem einzigen Vertrag, was der 
   Übersichtlichkeit dient. Die Organschaft 
   als solche bleibt unverändert bestehen, 
   lediglich ihre vertraglichen Regelungen 
   werden neu gefasst. 
 
   Es wird vereinbart, dass die Neufassung 
   rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt 
   ihrer Eintragung im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der Gesellschaft in Kraft 
   tritt. 
3. Vertragsprüfung 
 
   Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung 
   nach §§ 295 Abs. 1, 293b ff. AktG durch einen 
   gerichtlich bestellten Prüfer 
   (Vertragsprüfer) ist nicht erforderlich, da 
   sämtliche Anteile der Gesellschaft zu 100 % 
   unmittelbar von der PVA TePla AG gehalten 
   werden (§ 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG). 
4. Sonstiges 
 
   Zur Wirksamkeit der Neufassung sind die 
   Zustimmungen der Hauptversammlung der PVA 
   TePla AG und der Gesellschafterversammlung 
   der Gesellschaft erforderlich. Vorstand und 
   Aufsichtsrat der PVA TePla AG werden daher 
   der für den 26.06.2020 terminierten 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG 
   vorschlagen, der Neufassung zuzustimmen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Gesellschaft 
   wird der Neufassung durch notariell 
   beurkundeten Gesellschafterbeschluss 
   kurzfristig zustimmen. 
 
   Die Neufassung des Organschaftsvertrags 
   betrifft ausschließlich die gewünschte 
   Harmonisierung des Wortlauts. Es handelt sich 
   daher nicht um einen Neuabschluss. 
 
Das Original, welches durch sämtliche Vorstandsmitglieder der PVA 
TePla AG und sämtliche Geschäftsführer der PVA Vakuum Anlagenbau 
GmbH unterschrieben wurde, liegt der PVA TePla AG vor. 
 
d. *Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und 
   der Geschäftsführung der PVA TePla Analytical 
   Systems GmbH an die Hauptversammlung zu Punkt 
   7 der Tagesordnung - Zustimmung zum Abschluss 
   von Änderungsvereinbarungen zu 
   bestehenden Organschaftsverträgen* 
 
In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA TePla AG bzw. als 
Geschäftsführung der PVA TePla Analytical Systems GmbH erstatten wir 
zur Unterrichtung der Aktionäre sowie zur Vorbereitung der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung der PVA TePla AG am 26.06.2020 
über die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PVA TePla AG und der PVA TePla Analytical Systems GmbH 
nach §§ 295 Abs. 1, 293 a AktG den folgenden Bericht über diese 
Vereinbarung: 
 
1. Bestehender Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen der PVA TePla AG mit dem Sitz in 
   Wettenberg, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gießen unter HR B 6845 
   als herrschender Gesellschaft und der PVA 
   TePla Analytical Systems GmbH mit dem Sitz in 
   Westhausen, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Ulm unter HR B 722566 
   (nachfolgend 'Gesellschaft' genannt) als 
   abhängiger Gesellschaft besteht der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   vom 23.04.2012 (nachfolgend 
   'Organschaftsvertrag' genannt). Der 
   Organschaftsvertrag ist am 17.12.2012 in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   worden. 
 
   Mit dem Organschaftsvertrag unterstellt sich 
   die Gesellschaft der Leitung der PVA TePla 
   AG. Die PVA TePla AG ist berechtigt, der 
   Geschäftsführung der Gesellschaft 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ist die 
   Gesellschaft während der Laufzeit des 
   Organschaftsvertrags verpflichtet, ihren 
   ganzen Gewinn in den Grenzen des § 301 AktG 
   an die PVA TePla AG abzuführen. Im Gegenzug 
   ist die PVA TePla AG verpflichtet, den 
   während der Vertragsdauer entstehenden 
   Verlust (sonst entstehender Jahresfehlbetrag) 
   der Gesellschaft auszugleichen. Unter dem 
   04.06.2014 wurde ein Änderungsvertrag 
   Nr. 1 abgeschlossen. 
 
   Wesentlicher Grund für den Abschluss des 
   Organschaftsvertrags war die Begründung einer 
   steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. 
   KStG. Die Organschaft bewirkt eine 
   zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 
   Gesellschaft als Organgesellschaft und der 
   PVA TePla AG als Organträger. 
2. Erläuterung und Begründung der Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   Mit der Neufassung des Organschaftsvertrags 
   soll eine Harmonisierung und 
   Vereinheitlichung des Wortlauts aller in der 
   Gruppe bestehenden Organschaftsverträge 
   erreicht werden und ferner eine 
   Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in 
   einem einzigen Vertrag, was der 
   Übersichtlichkeit dient. Die Organschaft 
   als solche bleibt unverändert bestehen, 
   lediglich ihre vertraglichen Regelungen 
   werden neu gefasst. 
 
   Es wird vereinbart, dass die Neufassung 
   rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt 
   ihrer Eintragung im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der Gesellschaft in Kraft 
   tritt. 
3. Vertragsprüfung 
 
   Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung 
   nach §§ 295 Abs. 1, 293b ff. AktG durch einen 
   gerichtlich bestellten Prüfer 
   (Vertragsprüfer) ist nicht erforderlich, da 
   sämtliche Anteile der Gesellschaft zu 100 % 
   unmittelbar von der PVA TePla AG gehalten 
   werden (§ 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG). 
4. Sonstiges 
 
   Zur Wirksamkeit der Neufassung sind die 
   Zustimmungen der Hauptversammlung der PVA 
   TePla AG und der Gesellschafterversammlung 
   der Gesellschaft erforderlich. Vorstand und 
   Aufsichtsrat der PVA TePla AG werden daher 
   der für den 26.06.2020 terminierten 
   Hauptversammlung der PVA TePla AG 
   vorschlagen, der Neufassung zuzustimmen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Gesellschaft 
   wird der Neufassung durch notariell 
   beurkundeten Gesellschafterbeschluss 
   kurzfristig zustimmen. 
 
   Die Neufassung des Organschaftsvertrags 
   betrifft ausschließlich die gewünschte 
   Harmonisierung des Wortlauts. Es handelt sich 
   daher nicht um einen Neuabschluss. 
 
Das Original, welches durch sämtliche Vorstandsmitglieder der PVA 
TePla AG und sämtliche Geschäftsführer der PVA TePla Analytical 
Systems GmbH unterschrieben wurde, liegt der PVA TePla AG vor. 
 
*III. Weitere Punkte* 
 
*1. Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht 
vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand der PVA TePla 
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine 
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist 
daher ausgeschlossen. 
 
Stattdessen wird die gesamte Hauptversammlung am 26. Juni 2020 ab 
13.00 Uhr für Aktionäre live über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
übertragen. 
 
Die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung im Internet zu 
verfolgen, besteht jedoch nur für Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben (vgl. dazu die näheren Hinweise 
unten unter 3.), bzw. ihre Bevollmächtigten. Dies gilt entsprechend 
für die Ausübung des Stimmrechts. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr 
Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher 
bestimmt, auszuüben. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der Versammlung angemeldet und ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2020 (24:00 Uhr) zugehen: 
 
PVA TePla AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Fax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 oder 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in Textform 
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 00:00 Uhr Ortszeit am 
Gesellschaftssitz (5. Juni 2020, 0:00 Uhr), zu beziehen 
(Nachweisstichtag). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den o. g. Nachweis erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -5-

teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
die von ihnen hinzuerworbenen Aktien daher nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige 
Dividendenbezugsberechtigung. 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft unter der o. g. Adresse werden den Aktionären 
HV-Tickets mit Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen 
Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per 
Telefax bis zum Ablauf des 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), an 
folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
 PVA TePla AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 
 E-Mail: pvatepla@better-orange.de 
 
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können 
für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches 
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. Vorstehende Übermittlungswege 
stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis 
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten 
Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das 
Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach 
besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden 
Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 
135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu 
erfahren. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen 
Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der 
Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an den durch die 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung 
und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich. 
 
Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Gert Fisahn als Stimmrechtsvertreter 
benannt. 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend 
genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 
Ablauf des 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den 
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder 
widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. 
Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter 
ist verpflichtet, entsprechend den ihm erteilten Weisungen 
abzustimmen; er ist auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung 
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der 
Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für 
jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Stimmabgabe im Wege der Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimme auch im Wege der Briefwahl schriftlich 
oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice abgeben. Auch in diesem Fall sind die 
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis 
des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die oben 
genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 
Ablauf des 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den 
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert 
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. 
Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären beschränkt. 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
(§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss 
der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter der 
folgenden Adresse zugehen: 
 
PVA TePla AG 
Vorstand 
Im Westpark 10 - 12 
D-35435 Wettenberg 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese 
Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Absatz 1 AktG mitgeteilt. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Vorschläge gemäß § 127 AktG 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind 
ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10 - 12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 11. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
unter Nachweis der Aktionärseigenschaft eingehen, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen 
für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt 
sind. 
 
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehend 
genannten Ausführungen zu § 126 AktG mit der Maßgabe, dass der 
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht 
Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch 
dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von § 
124 Abs. 3 S. 4 AktG (Namen, ausgeübter Beruf und Wohnort bzw. bei 
juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen 
Abschlussprüfers) und bei Vorschlägen zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag 
oder Wahlvorschlag wird in der Hauptversammlung allerdings in 
Übereinstimmung mit der Konzeption des Covid-19-Gesetzes nicht 
zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt. 
 
*Kein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG, 
Fragerecht* 
 
Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Art. 2, 
§ 1 Abs. 2 des COVID-19 Gesetzes stattfindet, ist ein Auskunftsrecht 
nach § 131 Abs. 1 AktG nicht gegeben. Allerdings besteht ein 
Fragerecht der Aktionäre nach Art. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3 des COVID-19 
Gesetzes. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand hat darüber 
hinaus entschieden, dass Fragen bei der Gesellschaft über den 
Internetservice unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
spätestens zwei Tage vor der Versammlung, also bis zum 23.06.2020, 
0.00 Uhr, einzureichen sind. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet 
unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abrufbar. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
*5. Widerspruch gegen einen Beschluss in der Hauptversammlung* 
 
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG 
an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer 
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Liveübertragung 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG. Allerdings haben Aktionäre, welche ihr Stimmrecht durch 
Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, die Möglichkeit, 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
Widerspruch zu erklären. Die Erklärung ist ab dem Beginn der 
Hauptversammlung bis zu deren Ende möglich. 
 
*6. Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
Unterlagen und Anträge von Aktionären, Informationen gemäß § 
124a AktG und weitere Hinweise stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. Unter der gleichen Internetadresse werden nach der 
Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt 
gegeben. 
 
*7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt 
in 21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
Aktien. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die PVA TePla AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an 
die Gesellschaft. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für 
deren Mitwirkung an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für 
die Verarbeitung ist die PVA TePla AG die verantwortliche Stelle. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) 
Datenschutz-Grundverordnung bzw. vor dem 25. Mai 2018 §§ 4 und 28 
Bundesdatenschutzgesetz, jeweils i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Die 
Dienstleister der PVA TePla AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der PVA TePla 
AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die 
Daten ausschließlich nach Weisung der PVA TePla AG im Rahmen 
einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. 
 
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf 
Datenübertragung. Diese Rechte können Sie gegenüber der PVA TePla AG 
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
PVA TePla AG 
Im Westpark 10-12 
35435 Wettenberg 
Fax: +49 (0)641 68 690 808 
E-Mail: datenschutz@pvatepla.de 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren 
Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen 
Kontaktdaten. 
 
Wettenberg, im Mai 2020 
 
*PVA TePla AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: PVA TePla AG 
             Im Westpark 10-12 
             35435 Wettenberg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 641 68690-0 
Fax:         +49 641 68690-800 
E-Mail:      info@pvatepla.com 
Internet:    https://www.pvatepla.com 
ISIN:        DE0007461006 
WKN:         746 100 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1046927 2020-05-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.