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Dow Jones News
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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden 
wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 
23. Juni 2020, um 10.30 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinn des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Neumarkter Str. 61, 
81673 München. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
    nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
    lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
    zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
    Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
    hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
    Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
    Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
    börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht 
    zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem 
    Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
    Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
    zugänglich zu machen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    HolidayCheck Group AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    EUR 6.101.037,18 in Höhe von EUR 3.000.000,00 in die 
    Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe von EUR 3.101.037,18 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung München, Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 
    München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
    Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
    keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Winners hat sein 
    Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. April 2020 
    niedergelegt. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
    Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Thomas Geitner, ehem. Mitglied des Vorstands der 
    Vodafone Plc und der Henkel AG & Co. KGaA, seit 2011 
    Unternehmer und Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, 
    wohnhaft in Bad Wiessee, 
 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Das neue Aufsichtsratsmitglied wird mit Wirkung ab Beendigung 
    dieser Hauptversammlung für die verbleibende Amtsperiode des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Stefan Winners, also 
    für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für 
    das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 beschließt, in 
    den Aufsichtsrat gewählt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, 
    dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Herr Thomas Geitner ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien: 
 
    - bibliotheca Group GmbH, Rotkreuz/Schweiz 
    - Oxford Instruments Plc, 
      Abingdon/Großbritannien 
 
    Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten steht 
    über die Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der 
    Adresse 
 
    www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
 
    Nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex soll der 
    Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
    Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen 
    Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung 
    zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach 
    der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
    ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinne dieser 
    Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 
    10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene 
    Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung 
    zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
    Offenlegung empfohlen wird. 
7.  *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
    Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
    des Grundkapitals* 
 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
    Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
    erwerben. Auch die HolidayCheck Group AG hat von dieser 
    Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
    16. Juni 2015 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt. Diese Ermächtigung endet am 15. Juni 2020. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10 
       % des Grundkapitals der Gesellschaft zu 
       erwerben. Auf die hiernach erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
       Aktien, die sich bereits im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft, durch 
       Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
       Die Ermächtigung gilt bis zum 22. Juni 
       2025. 
    2. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
       öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten: 
 
       a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. 
       b) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot (oder eine 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten) an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
          der gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das öffentliche 
          Kaufangebot oder die öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
          die Gesamtzahl der von den Aktionären 
          zum Erwerb angebotenen Aktien dieses 
          Volumen überschreitet, erfolgt die 
          Annahme im Verhältnis der zum Erwerb 
          angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
    3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es 
       weiterer Hauptversammlungsbeschlüsse 
       bedarf, die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen oder aufgrund früherer 
       Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
       nicht nur über die Börse oder durch ein 
       öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu 
       veräußern, sondern jeweils mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen 
       gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
       verwenden, insbesondere zu den folgenden 
       Zwecken: 
 
       a) Die eigenen Aktien können gegen 
          Sacheinlagen an Dritte ausgegeben 
          werden, insbesondere als 
          Gegenleistung für den Erwerb von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Unternehmensteilen 
          sowie für den Erwerb von Forderungen 
          gegen die Gesellschaft. 
       b) Die eigenen Aktien können an Dritte 
          veräußert werden. Der Preis, zu 
          dem die Aktien der Gesellschaft an 
          Dritte abgegeben werden, darf den 
          Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt 
          der Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen. 
       c) Die eigenen Aktien können Vorständen 
          oder Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis mit der 
          Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften stehen, zur 
          Erfüllung von 
          Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
          angeboten und übertragen werden 
          und/oder von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          von der Gesellschaft oder ihren 
          Konzernunternehmen begebenen Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          verwendet werden. 
       d) Die eigenen Aktien können ohne 
          weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
          Aktien können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
       Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
       können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       erworbene eigene Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
       Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
       über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
       eigener Aktien, über die Zahl der 
       erworbenen Aktien und den auf sie 
       entfallenden Betrag des Grundkapitals 
       sowie über den Gegenwert, der für die 
       Aktien gezahlt wurde, jeweils 
       unterrichten. 
    4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
    Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
    Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres 
    Grundkapitals zu erwerben. 
 
    Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche 
    Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
    ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer 
    Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über 
    den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über 
    die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
    Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht 
    werden können. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch 
    die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
    öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
    Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
    Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene 
    Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
    durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag 
    der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
    mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
    Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
    beschließt. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu 
    allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Die 
    Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im 
    Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der 
    Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
    Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand 
    insbesondere die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
    Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll 
    insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu 
    verwendet werden, 
 
    - sie als Sachleistung Dritten im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb 
      von Unternehmen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
      beim Erwerb von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
      Der Vorstand soll in die Lage versetzt 
      werden, die erworbenen Aktien 
      außerhalb der Börse Dritten als 
      Gegenleistung bei 
      Unternehmenszusammenschlüssen, für den 
      Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Forderungen gegen die Gesellschaft als 
      Akquisitionswährung anbieten zu können, 
      ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten 
      Kapital schaffen zu müssen, was zu einer 
      Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre 
      führen würde. Der internationale 
      Wettbewerb und die Globalisierung der 
      Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form 
      der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll der Gesellschaft daher 
      die notwendige Flexibilität geben, um 
      derartige sich bietende Gelegenheiten 
      schnell und flexibel ohne Belastung der 
      Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu 
      können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen 
      dieser Ermächtigung bestehen zurzeit 
      nicht. Bei der Festlegung der 
      Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
      sicherstellen, dass die Interessen der 
      Aktionäre angemessen gewahrt werden. In 
      der Regel wird er sich bei der Bemessung 
      des Wertes der als Gegenleistung 
      hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
      an einen Börsenkurs ist indes nicht 
      vorgesehen, insbesondere um einmal 
      erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
      durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
      gefährden. 
    - sie an Dritte zu veräußern. Der 
      Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
      an Dritte abgegeben werden, darf den 
      Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
      Ermächtigung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG zu berücksichtigen; 
 
      Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
      Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
      Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
      Beteiligungsnachfragen von Investoren 
      kurzfristig reagieren zu können. Im 
      Interesse der Erweiterung der 
      Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit 
      insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
      werden, institutionellen Investoren im In- 
      und Ausland Aktien der Gesellschaft 
      anzubieten und/oder neue Investorenkreise 
      zu erschließen. 
 
      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
      der Aktionäre werden dabei angemessen 
      gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser 
      Ermächtigung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG zu berücksichtigen. So verringert 
      sich das Ermächtigungsvolumen um den 
      anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
      Aktien entfällt oder auf den sich Options- 
      und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      aus Schuldverschreibungen beziehen, die in 
      unmittelbarer oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben oder veräußert 
      worden sind. Durch die Anrechnungen wird 
      sichergestellt, dass erworbene eigene 
      Aktien nicht unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
      dies dazu führen würde, dass insgesamt für 
      mehr als 10 % des Grundkapitals das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
      oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
      Den Vermögensinteressen der Aktionäre und 
      dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
      wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass 
      die Veräußerung in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur 
      zu einem Preis erfolgen darf, der den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
      des Veräußerungspreises für die 
      eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
      Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
      dabei - unter Berücksichtigung der 
      aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
      einen eventuellen Abschlag auf den 
      Börsenkurs so niedrig wie möglich zu 
      halten. 
    - sie Vorständen oder Personen, die in einem 
      Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
      oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
      stehen, zur Erfüllung von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
      anzubieten und/oder Options- und/oder 
      Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus von 
      der Gesellschaft oder ihren 
      Konzernunternehmen begebenen Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
      erfüllen; 
 
      Die eigenen Aktien sollen von der 
      Gesellschaft Vorständen und Personen, in 
      einem Arbeitsverhältnis mit der 
      Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften stehen, zu Erfüllung 
      von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
      angeboten werden können. Insbesondere soll 
      für die jeweils Berechtigten als 
      zusätzliches Anreizsystem die 
      Möglichkeiten geschaffen werden, die 
      Aktien der Gesellschaft mit einem 
      angemessenen Abschlag gegenüber dem 
      aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die 
      eigenen Aktien können auch zur Bedienung 
      von Options- und/oder Wandlungsrechten 
      bzw. -pflichten verwendet werden. Durch 
      die Verwendung eigener Aktien wird die 
      Verwässerung der Anteile der Aktionäre 
      ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung der 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
      Erfüllung entsprechender Pflichten aus 
      bedingtem Kapital eintreten würde. Der 
      vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre soll die Gesellschaft daher 
      in die Lage versetzen, flexibel zu 
      entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser 
      Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus 
      bedingtem Kapital, eigene Aktien, die sie 
      erworben hat, oder einen Barausgleich 
      gewähren will. Ob und in welchem Umfang 
      von der Ermächtigung zur Verwendung von 
      eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber 
      neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein 
      Barausgleich gewährt wird, wird die 
      Gesellschaft jeweils unter 
      Berücksichtigung der vorliegenden Markt- 
      und Liquiditätslage im Interesse der 
      Aktionäre und der Gesellschaft 
      entscheiden. Dabei wird sie auch die 
      anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung 
      von etwa erworbenen eigenen Aktien in die 
      Entscheidung einbeziehen. 
    - sie ohne erneuten Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Einziehung führt zu einer Herabsetzung des 
      Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 
      Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
      Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
      eingezahlten Stückaktien beschließen, 
      auch ohne dass damit eine Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung sieht neben der Einziehung 
      mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
      ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung 
      der eigenen Aktien ohne 
      Kapitalherabsetzung erhöht sich 
      automatisch der rechnerische Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft. 
 
    Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
    Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird in der auf die 
    Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über 
    die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zur elektronischen 
    Übermittlung von Informationen und Mitteilungen an 
    Aktionäre sowie die entsprechende Änderung von § 3 Abs. 
    2 der Satzung* 
 
    Um die Kommunikation mit den Aktionären zu vereinfachen, 
    sieht die Satzung in § 3 Abs. 2 vor, dass die Information 
    auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden 
    können. Diese Regelung soll klarstellend auf Informationen 
    über Unternehmensereignisse gemäß dem neu eingeführten § 
    67a AktG und Mitteilungen nach § 125 AktG erweitert werden, 
    indem die Hauptversammlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 
    1 lit.a) WpHG entsprechend zustimmt und die Satzung 
    dementsprechend ändert. Gleichwohl soll der Vorstand auch in 
    diesen Fällen berechtigt bleiben, schriftlich mit den 
    Aktionären zu kommunizieren, also in Papierform. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 3 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
    'Insbesondere gilt dies für die Übermittlung von 
    Informationen und Mitteilungen nach den §§ 67a und 125 AktG, 
    welche auf den Weg der elektronischen Kommunikation 
    beschränkt ist. Der Vorstand ist gleichwohl berechtigt, aber 
    nicht verpflichtet, diese Informationen bzw. Mitteilungen 
    allen oder einzelnen Aktionären in Papierform zuzusenden, und 
    zwar sowohl anstelle als auch zusätzlich zur elektronischen 
    Kommunikation.' 
9.  *Neufassung von § 15 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
    geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
    soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
    neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 
    2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 
    AktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
    Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
    Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts 
    erforderlich und ausreichend, wobei der Nachweis in deutscher 
    oder englischer Sprache verfasst sein muss. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu 
    vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
    3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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