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Dow Jones News
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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden 
wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 
23. Juni 2020, um 10.30 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinn des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Neumarkter Str. 61, 
81673 München. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
    nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
    lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
    zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
    Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
    hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
    Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
    Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
    börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht 
    zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem 
    Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
    Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
    zugänglich zu machen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    HolidayCheck Group AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    EUR 6.101.037,18 in Höhe von EUR 3.000.000,00 in die 
    Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe von EUR 3.101.037,18 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung München, Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 
    München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
    Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
    von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
    keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Winners hat sein 
    Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. April 2020 
    niedergelegt. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
    Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Thomas Geitner, ehem. Mitglied des Vorstands der 
    Vodafone Plc und der Henkel AG & Co. KGaA, seit 2011 
    Unternehmer und Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, 
    wohnhaft in Bad Wiessee, 
 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Das neue Aufsichtsratsmitglied wird mit Wirkung ab Beendigung 
    dieser Hauptversammlung für die verbleibende Amtsperiode des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Stefan Winners, also 
    für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für 
    das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 beschließt, in 
    den Aufsichtsrat gewählt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, 
    dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Herr Thomas Geitner ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien: 
 
    - bibliotheca Group GmbH, Rotkreuz/Schweiz 
    - Oxford Instruments Plc, 
      Abingdon/Großbritannien 
 
    Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten steht 
    über die Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der 
    Adresse 
 
    www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
 
    Nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex soll der 
    Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
    Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen 
    Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung 
    zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach 
    der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
    ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinne dieser 
    Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 
    10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene 
    Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung 
    zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
    Offenlegung empfohlen wird. 
7.  *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
    Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
    des Grundkapitals* 
 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
    Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
    erwerben. Auch die HolidayCheck Group AG hat von dieser 
    Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
    16. Juni 2015 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt. Diese Ermächtigung endet am 15. Juni 2020. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10 
       % des Grundkapitals der Gesellschaft zu 
       erwerben. Auf die hiernach erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
       Aktien, die sich bereits im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft, durch 
       Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
       Die Ermächtigung gilt bis zum 22. Juni 
       2025. 
    2. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
       öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten: 
 
       a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. 
       b) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot (oder eine 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten) an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
          der gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das öffentliche 
          Kaufangebot oder die öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
          die Gesamtzahl der von den Aktionären 
          zum Erwerb angebotenen Aktien dieses 
          Volumen überschreitet, erfolgt die 
          Annahme im Verhältnis der zum Erwerb 
          angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
    3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es 
       weiterer Hauptversammlungsbeschlüsse 
       bedarf, die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen oder aufgrund früherer 
       Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
       nicht nur über die Börse oder durch ein 
       öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu 
       veräußern, sondern jeweils mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen 
       gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
       verwenden, insbesondere zu den folgenden 
       Zwecken: 
 
       a) Die eigenen Aktien können gegen 
          Sacheinlagen an Dritte ausgegeben 
          werden, insbesondere als 
          Gegenleistung für den Erwerb von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Unternehmensteilen 
          sowie für den Erwerb von Forderungen 
          gegen die Gesellschaft. 
       b) Die eigenen Aktien können an Dritte 
          veräußert werden. Der Preis, zu 
          dem die Aktien der Gesellschaft an 
          Dritte abgegeben werden, darf den 
          Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt 
          der Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen. 
       c) Die eigenen Aktien können Vorständen 
          oder Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis mit der 
          Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften stehen, zur 
          Erfüllung von 
          Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
          angeboten und übertragen werden 
          und/oder von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          von der Gesellschaft oder ihren 
          Konzernunternehmen begebenen Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          verwendet werden. 
       d) Die eigenen Aktien können ohne 
          weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
          Aktien können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
       Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
       können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       erworbene eigene Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
       Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
       über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
       eigener Aktien, über die Zahl der 
       erworbenen Aktien und den auf sie 
       entfallenden Betrag des Grundkapitals 
       sowie über den Gegenwert, der für die 
       Aktien gezahlt wurde, jeweils 
       unterrichten. 
    4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
    Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
    Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres 
    Grundkapitals zu erwerben. 
 
    Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche 
    Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
    ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer 
    Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über 
    den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über 
    die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
    Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht 
    werden können. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch 
    die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
    öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
    Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
    Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene 
    Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
    durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag 
    der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
    mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
    Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
    beschließt. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu 
    allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Die 
    Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im 
    Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der 
    Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
    Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand 
    insbesondere die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
    Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll 
    insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu 
    verwendet werden, 
 
    - sie als Sachleistung Dritten im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb 
      von Unternehmen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
      beim Erwerb von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
      Der Vorstand soll in die Lage versetzt 
      werden, die erworbenen Aktien 
      außerhalb der Börse Dritten als 
      Gegenleistung bei 
      Unternehmenszusammenschlüssen, für den 
      Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Forderungen gegen die Gesellschaft als 
      Akquisitionswährung anbieten zu können, 
      ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten 
      Kapital schaffen zu müssen, was zu einer 
      Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre 
      führen würde. Der internationale 
      Wettbewerb und die Globalisierung der 
      Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form 
      der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll der Gesellschaft daher 
      die notwendige Flexibilität geben, um 
      derartige sich bietende Gelegenheiten 
      schnell und flexibel ohne Belastung der 
      Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu 
      können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen 
      dieser Ermächtigung bestehen zurzeit 
      nicht. Bei der Festlegung der 
      Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
      sicherstellen, dass die Interessen der 
      Aktionäre angemessen gewahrt werden. In 
      der Regel wird er sich bei der Bemessung 
      des Wertes der als Gegenleistung 
      hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -3-

orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
      an einen Börsenkurs ist indes nicht 
      vorgesehen, insbesondere um einmal 
      erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
      durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
      gefährden. 
    - sie an Dritte zu veräußern. Der 
      Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
      an Dritte abgegeben werden, darf den 
      Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
      Ermächtigung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG zu berücksichtigen; 
 
      Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
      Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
      Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
      Beteiligungsnachfragen von Investoren 
      kurzfristig reagieren zu können. Im 
      Interesse der Erweiterung der 
      Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit 
      insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
      werden, institutionellen Investoren im In- 
      und Ausland Aktien der Gesellschaft 
      anzubieten und/oder neue Investorenkreise 
      zu erschließen. 
 
      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
      der Aktionäre werden dabei angemessen 
      gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser 
      Ermächtigung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG zu berücksichtigen. So verringert 
      sich das Ermächtigungsvolumen um den 
      anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
      Aktien entfällt oder auf den sich Options- 
      und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      aus Schuldverschreibungen beziehen, die in 
      unmittelbarer oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben oder veräußert 
      worden sind. Durch die Anrechnungen wird 
      sichergestellt, dass erworbene eigene 
      Aktien nicht unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
      dies dazu führen würde, dass insgesamt für 
      mehr als 10 % des Grundkapitals das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
      oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
      Den Vermögensinteressen der Aktionäre und 
      dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
      wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass 
      die Veräußerung in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur 
      zu einem Preis erfolgen darf, der den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
      des Veräußerungspreises für die 
      eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
      Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
      dabei - unter Berücksichtigung der 
      aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
      einen eventuellen Abschlag auf den 
      Börsenkurs so niedrig wie möglich zu 
      halten. 
    - sie Vorständen oder Personen, die in einem 
      Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
      oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
      stehen, zur Erfüllung von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
      anzubieten und/oder Options- und/oder 
      Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus von 
      der Gesellschaft oder ihren 
      Konzernunternehmen begebenen Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
      erfüllen; 
 
      Die eigenen Aktien sollen von der 
      Gesellschaft Vorständen und Personen, in 
      einem Arbeitsverhältnis mit der 
      Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften stehen, zu Erfüllung 
      von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
      angeboten werden können. Insbesondere soll 
      für die jeweils Berechtigten als 
      zusätzliches Anreizsystem die 
      Möglichkeiten geschaffen werden, die 
      Aktien der Gesellschaft mit einem 
      angemessenen Abschlag gegenüber dem 
      aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die 
      eigenen Aktien können auch zur Bedienung 
      von Options- und/oder Wandlungsrechten 
      bzw. -pflichten verwendet werden. Durch 
      die Verwendung eigener Aktien wird die 
      Verwässerung der Anteile der Aktionäre 
      ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung der 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
      Erfüllung entsprechender Pflichten aus 
      bedingtem Kapital eintreten würde. Der 
      vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre soll die Gesellschaft daher 
      in die Lage versetzen, flexibel zu 
      entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser 
      Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus 
      bedingtem Kapital, eigene Aktien, die sie 
      erworben hat, oder einen Barausgleich 
      gewähren will. Ob und in welchem Umfang 
      von der Ermächtigung zur Verwendung von 
      eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber 
      neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein 
      Barausgleich gewährt wird, wird die 
      Gesellschaft jeweils unter 
      Berücksichtigung der vorliegenden Markt- 
      und Liquiditätslage im Interesse der 
      Aktionäre und der Gesellschaft 
      entscheiden. Dabei wird sie auch die 
      anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung 
      von etwa erworbenen eigenen Aktien in die 
      Entscheidung einbeziehen. 
    - sie ohne erneuten Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Einziehung führt zu einer Herabsetzung des 
      Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 
      Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
      Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
      eingezahlten Stückaktien beschließen, 
      auch ohne dass damit eine Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung sieht neben der Einziehung 
      mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
      ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung 
      der eigenen Aktien ohne 
      Kapitalherabsetzung erhöht sich 
      automatisch der rechnerische Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft. 
 
    Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
    Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird in der auf die 
    Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über 
    die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zur elektronischen 
    Übermittlung von Informationen und Mitteilungen an 
    Aktionäre sowie die entsprechende Änderung von § 3 Abs. 
    2 der Satzung* 
 
    Um die Kommunikation mit den Aktionären zu vereinfachen, 
    sieht die Satzung in § 3 Abs. 2 vor, dass die Information 
    auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden 
    können. Diese Regelung soll klarstellend auf Informationen 
    über Unternehmensereignisse gemäß dem neu eingeführten § 
    67a AktG und Mitteilungen nach § 125 AktG erweitert werden, 
    indem die Hauptversammlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 
    1 lit.a) WpHG entsprechend zustimmt und die Satzung 
    dementsprechend ändert. Gleichwohl soll der Vorstand auch in 
    diesen Fällen berechtigt bleiben, schriftlich mit den 
    Aktionären zu kommunizieren, also in Papierform. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 3 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
    'Insbesondere gilt dies für die Übermittlung von 
    Informationen und Mitteilungen nach den §§ 67a und 125 AktG, 
    welche auf den Weg der elektronischen Kommunikation 
    beschränkt ist. Der Vorstand ist gleichwohl berechtigt, aber 
    nicht verpflichtet, diese Informationen bzw. Mitteilungen 
    allen oder einzelnen Aktionären in Papierform zuzusenden, und 
    zwar sowohl anstelle als auch zusätzlich zur elektronischen 
    Kommunikation.' 
9.  *Neufassung von § 15 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
    geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
    soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
    neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 
    2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 
    AktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
    Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
    Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts 
    erforderlich und ausreichend, wobei der Nachweis in deutscher 
    oder englischer Sprache verfasst sein muss. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu 
    vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
    3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -4-

Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
    soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
    ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
    zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist 
    ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den 
    Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
    Gesellschaft, unter der in der Einberufung hierfür 
    mitgeteilten Adresse, mindestens sechs Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der 
    Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im 
    Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderung der Satzung 
    erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
    Handelsregister anzumelden. 
10. *Änderung von § 22 Abs. 1 der Satzung (Möglichkeit einer 
    Sachdividende)* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auch die Möglichkeit 
    einer Sachdividende in der Satzung aufzunehmen und deswegen 
    folgenden Beschluss zu fassen. 
 
    In § 22 Abs. 1 wird als neuer Satz 3 ergänzt: 
 
    'Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer 
    Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen'. 
11. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die 
    Änderung des Bedingten Kapitals und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 beschlossene 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen läuft am 15. Juni 2020 aus. Um 
    der Gesellschaft zukünftig weiter die größtmögliche 
    Flexibilität hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten 
    einzuräumen, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. _Aufhebung des bedingten Kapitals 2015_ 
 
    Das in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 geschaffene 
    Bedingte Kapital 2015 und der entsprechende § 4 Abs. 5 der 
    Satzung werden aufgehoben. 
 
    2. _Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder mehrmalig 
    auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
    bis zu EUR  60.000.000,-- (nachstehend gemeinsam 
    'Schuldverschreibungen') mit einer Laufzeit von längstens 20 
    Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der 
    HolidayCheck Group AG mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 14.578.407,00 nach 
    näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
    Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die 
    Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
    insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
    verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
    Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann 
    auch in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
    Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
    den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre der Gesellschaft auf die Schuldverschreibungen 
    mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
    ganz oder teilweise auszuschließen, 
 
    - sofern der Ausgabepreis für eine 
      Schuldverschreibung den nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unterschreitet. Dabei darf die Summe der 
      aufgrund von Schuldverschreibungen nach 
      dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 
      3 Satz 4 Aktiengesetz (unter 
      Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) 
      auszugebenden Aktien zusammen mit anderen 
      gemäß oder entsprechend dieser 
      gesetzlichen Bestimmung während der 
      Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
      ausgegebenen oder veräußerten Aktien 
      nicht 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
      übersteigen; und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung; 
    - um den Inhabern von 
      Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
      Gesellschaft zum Ausgleich von 
      Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang 
      zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung 
      dieser Rechte zustünden; 
    - um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
    Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
    die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
    Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
    Wandelanleihebedingungen in Aktien der HolidayCheck Group AG 
    umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
    Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das 
    Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
    Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
    festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der HolidayCheck 
    Group AG. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
    Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags 
    einer Wandelschuldverschreibung durch den festgelegten 
    Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es 
    kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
    und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden 
    Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
    Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines 
    bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. 
    Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
    auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
    leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
    vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
    Geld ausgeglichen werden. 
 
    Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
    jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
    Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
    Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der HolidayCheck 
    Group AG berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
    der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf 
    den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht 
    übersteigen. 
 
    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch 
    eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
    früheren Zeitpunkt begründen. Schließlich können die 
    Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, dass im Falle der 
    Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft dem Wandlungs- 
    bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
    gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
    die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen festgelegen, 
    dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene 
    Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. 
 
    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
    eine Aktie der HolidayCheck Group AG (Bezugspreis) muss auch 
    bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis 
    entweder (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen 
    Schlusskurses (XETRA-Handel oder vergleichbares 
    Nachfolgesystem) der Aktien der HolidayCheck Group AG an den 
    zehn Börsentagen unmittelbar vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen oder (b) mindestens 80 % des 
    durchschnittlichen Schlusskurses (XETRA-Handel oder 
    vergleichbares Nachfolgesystem) der Aktien der Gesellschaft 
    während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
    der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, 
    entsprechen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung 
    Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
    Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine 
    Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -5-

Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des geringsten 
    Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
    angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
    zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu 
    beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
    Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
    Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann 
    nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. 
    Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines 
    entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
    Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
    Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
    werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können darüber 
    hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
    außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse eine 
    Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
    vorsehen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
    Ausstattung der Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
    Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
    festzusetzen. 
 
    3) _Schaffung des Bedingtes Kapital 2020_ 
 
    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 14.578.407,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 14.578.407 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
    bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
    die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
    die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die 
    Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
    die Inhaber von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 von der 
    Gesellschaft bis zum 22. Juni 2025 begeben werden, von ihrem 
    Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
    Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
    werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
    Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
    wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
    ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
    jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
    Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandlungs- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des 
    Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des 
    Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf der Fristen für die 
    Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. für die 
    Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten. 
 
    4) _Satzungsänderung_ 
 
    § 4 Abs. 5 der Satzung lautet wie folgt: 
 
    '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.578.407,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 14.578.407 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
    bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
    die Inhaber von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 von der 
    Gesellschaft bis zum 22. Juni 2025 begeben werden, von ihrem 
    Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
    Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
    werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
    Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
    ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    bedingten Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall 
    der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf 
    des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung 
    des Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf der Fristen für die 
    Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. für die 
    Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten.' 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. 
    V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 10* 
 
    Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 
    eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung 
    ist es dem Vorstand möglich, bis zum 22. Juni 2025 einmalig 
    oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
    EUR 60.000.000,-- mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
    zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der 
    HolidayCheck Group AG mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 14.578.407,-- 
    einzuräumen. Es soll damit ein bedingtes Kapital mit einem 
    Volumen von 25 % des Grundkapitals geschaffen werden. 
 
    Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
    Grundlage für die Entwicklung unseres Unternehmens. Ein 
    Instrument der Finanzierung sind dabei Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen 
    zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm 
    später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten 
    bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei 
    Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer 
    im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
    zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandel- und 
    Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner 
    vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und 
    Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, 
    erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
    Finanzierungsinstruments. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
    Bezugsrecht auf die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung 
    zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
    Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, die Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
    Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den 
    Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 
    AktG). 
 
    In einigen, klar definierten Fällen soll der Vorstand aber 
    auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses 
    Bezugsrecht auszuschließen. 
 
    - Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen zu einem Kurs 
      erfolgt, der den theoretischen Marktwert 
      dieser Schuldverschreibungen nicht 
      wesentlich unterschreitet. 
 
      Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
      Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
      sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
      durch eine marktnahe Festsetzung der 
      Konditionen bessere Bedingungen bei der 
      Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
      Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
      Options- und Wandelschuldverschreibungen 
      zu erreichen. Eine marktnahe 
      Konditionsfestsetzung und reibungslose 
      Platzierung wären bei Wahrung des 
      Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. 
      Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
      Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
      damit bei Options- bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen der 
      Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
      drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
      Angesichts der häufig zu beobachtenden 
      Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
      aber auch dann ein Marktrisiko über 
      mehrere Tage, welches zu 
      Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
      der Konditionen der Schuldverschreibungen 
      und so zu nicht marktnahen Konditionen 
      führt. Auch ist bei Bestand eines 
      Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen 
      Ausübung (Bezugsverhalten) die 
      erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
      gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
      Aufwendungen verbunden. Schließlich 
      kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
      Gesellschaft wegen der Länge der 
      Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
      bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
      reagieren, sondern ist rückläufigen 
      Aktienkursen während der Bezugsfrist 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -6-

ausgesetzt, die zu einer für die 
      Gesellschaft ungünstigen 
      Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
      Für diesen Fall eines Ausschlusses des 
      Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 
      Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
      geregelte Grenze für 
      Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent 
      des Grundkapitals ist nach dem 
      Beschlussinhalt einzuhalten. Die 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      Aktiengesetz gilt nur für 
      Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
      Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des 
      Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 
      10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
      im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Hierbei werden auf die 
      Zehnprozentgrenze Aktien, die unter 
      Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
      Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
      genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 
      1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 
      Abs. 3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts übertragen werden, jeweils 
      angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, 
      dass die Interessen der Aktionäre an einer 
      möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer 
      Rechte gewahrt werden. 
 
      Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
      ferner, dass der Ausgabepreis den 
      theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibung nicht wesentlich 
      unterschreiten darf. Hierdurch soll 
      sichergestellt werden, dass eine 
      nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
      des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
      ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
      bezugsrechtsfreien Ausgabe von Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen eintritt, 
      kann ermittelt werden, indem der 
      theoretische Marktwert der Options- bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden errechnet 
      und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. 
      Liegt danach dieser Ausgabepreis nur 
      unwesentlich unter dem theoretischen 
      Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
      ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
      Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
      unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur 
      Ermittlung des theoretischen Marktwerts 
      der Schuldverschreibungen hat der Vorstand 
      die Pflicht, das Gutachten einer 
      Investmentbank oder 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      einzuholen. Dieses Gutachten hat zu 
      belegen, dass der Ausgabepreis den 
      theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unterschreitet, so dass der Schutz der 
      Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
      Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
      Außerdem haben die Aktionäre die 
      Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
      der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
      Options- oder Wandlungsrechten jederzeit 
      durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
      aufrecht zu erhalten. Demgegenüber 
      ermöglicht die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
      marktnahe Konditionsfestsetzung, 
      größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
      der Platzierbarkeit bei Dritten und 
      kurzfristige Ausnutzung günstiger 
      Marktsituationen. 
    - Der marktübliche Ausschluss des 
      Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits 
      ausgegebener Schuldverschreibungen hat den 
      Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis 
      für die bereits ausgegebenen und 
      regelmäßig mit einem 
      Verwässerungsschutzmechanismus 
      ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht 
      ermäßigt zu werden braucht. Dadurch 
      können die Schuldverschreibungen in 
      mehreren Tranchen attraktiver platziert 
      werden, und es wird insgesamt ein höherer 
      Mittelzufluss ermöglicht. Auch dieser 
      Bezugsrechtsausschluss liegt damit im 
      Interesse der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre. 
    - Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
      Spitzenbeträge ist sinnvoll und 
      marktkonform, um ein praktisch 
      handhabbares Bezugsverhältnis herstellen 
      zu können. Dies erleichtert die Abwicklung 
      des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Kosten 
      eines Bezugsrechtshandels bei 
      Spitzenbeträgen stehen auch in keinem 
      vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für 
      die Aktionäre. 
 
    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
    eine Aktie der HolidayCheck Group AG muss indessen (auch bei 
    einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
    Wandlungs- oder Optionspreis), außer im Falle einer 
    Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des 
    durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der HolidayCheck 
    Group AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
    der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
    Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des 
    durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der HolidayCheck 
    Group AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
    beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
    entsprechen. 
 
    Das vorgesehene bedingte Kapital 2020 (§ 4 Abs. 5 der 
    Satzung) dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen 
    verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder 
    Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, 
    soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. 
II. 
Auslage von Unterlagen, Veröffentlichung im Internet 
 
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und 
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen 
einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten 
der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 
Nr. 3 Covid19-Gesetz i.V.m. 131 Abs. 1 AktG und § 1 Covid-19-Gesetz 
liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901 
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
 
zur Einsicht der Aktionäre aus 
 
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die 
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu 
machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zugänglich 
sein. 
 
III. 
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020 
wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), nachfolgend 
"*Covid-19-Gesetz*" als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe 
der nachfolgenden Bestimmungen am 23. Juni 2020 ab 10:30 Uhr (MESZ) 
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten *Aktionärsportal* in Bild und Ton übertragen. 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im 
Abschnitt IV. beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische 
Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG 
ist nicht möglich. 
 
Über das passwortgeschützte *Aktionärsportal* können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter 
anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten 
erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. 
 
IV. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sind zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -7-

Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft bis zum *16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei folgender 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
HolidayCheck Group AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264 
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur 
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und 
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten 
Zeitpunkt vor der Hauptversammlung, d.h. auf *den Beginn des 2. Juni 
2020, 0:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag')* zu beziehen. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens 
*16. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)* werden den Aktionären die 
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten 
*Aktionärsportal* auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen 
Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der 
Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den 
neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit 
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
V. 
Details zum Internetservice 
 
Ab dem *2. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ)*, steht auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
das passwortgeschützte *Aktionärsportal* zur Verfügung. Über 
dieses passwortgeschützte *Aktionärsportal* können Aktionäre (bzw. 
ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren 
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und 
elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie nachfolgend in den 
Abschnitten IV. und VII. näher beschrieben, einlegen. Die für die 
Nutzung des passwortgeschützten *Aktionärsportals* erforderlichen 
individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer 
ordnungsgemäßem Anmeldung und eines ordnungsgemäßen 
Anteilsbesitznachweises zugesandt. 
 
VI. 
Verfahren für die Stimmabgabe 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen 
Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises 
der Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax bis 
zum *22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, an folgende Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
*HolidayCheck Group AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Zusätzlich steht hier das Aktionärsportal unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Fragenbeantwortung zur 
Verfügung. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für 
die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zum Download 
zur Verfügung. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die 
Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf 
den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das 
Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach 
besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden 
Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 
135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu 
erfahren. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen 
Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der 
Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung 
und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend im Abschnitt IV. beschrieben, erforderlich. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend 
in diesem Abschnitt VI. genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse bis zum *22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, oder über 
das Aktionärsportal der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular 
wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis 
zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zum Download 
zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen 
abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung 
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit 
oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. 
 
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen 
Briefwahl unter Nutzung des passwortgeschützten *Aktionärsportals* 
abgeben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung 
und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend im Abschnitt IV. beschrieben, erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

vorstehend in diesem Abschnitt VI. genannte Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse bis zum *22. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)* oder 
über das passwortgeschützte *Aktionärsportal *auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert 
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. 
Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zum Download 
zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von 
Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären beschränkt. 
 
VII. 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
 
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht 
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die 
Möglichkeit, über das passwortgeschützte *Aktionärsportal* auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juni 2020 an bis 
zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. 
 
VIII. 
Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 
Covid-19-Gesetz 
 
_Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid-19-Gesetz_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
Grundkapitals, das entspricht zurzeit 2.915.681 Aktien, oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 
500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
mitzurechnen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der 
nachstehenden Adresse spätestens am *23. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, 
zugegangen sein. 
 
Vorstand der HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten werden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach 
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
Abs. 1 und 127 AktG_ 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. 
spätestens bis zum *8. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, an folgende 
Adresse zu richten: 
 
HolidayCheck Group AG 
Armin Blohmann 
Leiter Konzernkommunikation & Investor Relations 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
zugänglich gemacht. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu 
machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com 
 
in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. 
 
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für Wahlvorschläge 
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet 
werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann 
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort und bei Vorschlägen zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen 
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet 
veröffentlicht. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß gestellte und 
zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, 
werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie 
in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn sich der Aktionär auch 
angemeldet hat. 
 
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz_ 
 
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre bzw. 
Bevollmächtigte in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juni 2020 
kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, im 
Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht auf 
Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung 
der Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu beantworten; er kann 
insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Fragen der Aktionäre bzw. der Bevollmächtigten sind bis spätestens 
zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens *21. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, per E-Mail unter 
 
armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
oder über das passwortgeschützte *Aktionärsportal* auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzureichen. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt 
werden. 
 
IX. 
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter 
 
Die HolidayCheck Group AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Anmeldung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom 
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage 
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den 
Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung angegeben 
wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren 
personenbezogenen Daten an die HolidayCheck Group AG Die Verarbeitung 
der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter 
erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses 
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die HolidayCheck 
Group AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum 
von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die 
Hauptversammlung stattfand. 
 
Die Dienstleister der HolidayCheck Group AG, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
HolidayCheck Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für 

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May 15, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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