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DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN 
DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung 
Ordentliche Hauptversammlung 2020 (virtuelle 
Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre der Sartorius 
Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 am Freitag, 26. Juni 2020, 10.00 Uhr (MESZ), in 
der Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen mit 
folgender Maßgabe ein: 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Sartorius Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Sartorius Aktiengesellschaft und den 
   Konzern jeweils mit dem darin eingeschlossenen 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet 
   veröffentlicht unter der Adresse: 
 
   *www.sartorius.de/hauptversammlung* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für 
   das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR  117.641.275,26 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Zahlung einer         = EUR  11.974.278,40 
   Dividende von je 
   EUR  0,35 pro 
   dividendenberechtigte 
   r Stammstückaktie 
   Zahlung einer         = EUR  12.303.384,48 
   Dividende von je 
   EUR  0,36 pro 
   dividendenberechtigte 
   r Vorzugsstückaktie 
   Vortrag auf neue      EUR    93.363.612,38 
   Rechnung 
   Insgesamt:            EUR    117.641.275,26 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern 
   sollte, wird ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt 
   werden. Die Dividende ist am 1. Juli 2020 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Satzungsänderungen zu 
   beschließen: 
 
   1.  § 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _Die Hauptversammlung wird vom Vorstand 
       oder den sonst hierzu gesetzlich 
       befugten Personen einberufen._ 
   2.  § 14 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _Für die Einberufungsfrist gelten die 
       gesetzlichen Bestimmungen._ 
   3.  § 14 (3) der Satzung wird gestrichen. 
   4.  § 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechtes sind 
       nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
       sich nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Vorschriften vor der 
       Hauptversammlung angemeldet und ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen 
       haben._ 
   5.  § 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       Die Anmeldung und der Nachweis haben, 
       soweit in der Einberufung nicht auch 
       eine hiervon abweichende Form zugelassen 
       wird, in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache zu 
       erfolgen. Zum Nachweis der Berechtigung 
       reicht ein Nachweis über den 
       Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat 
       sich auf den gesetzlich bestimmten 
       Zeitpunkt vor der Hauptversammlung 
       (Nachweisstichtag, Record Date) zu 
       beziehen. 
   6.  § 15 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
       der Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
       innerhalb der jeweiligen gesetzlich 
       bestimmten Frist vor der 
       Hauptversammlung zugehen. In der 
       Einberufung können auch jeweils kürzere, 
       in Tagen zu bemessende Fristen 
       vorgesehen werden._ 
   7.  § 15 (4) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       Das Stimmrecht kann durch einen 
       Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für 
       die Form der Erteilung der Vollmacht, 
       ihren Widerruf und/oder den Nachweis der 
       Vollmacht können in der Einberufung 
       Erleichterungen gegenüber der gesetzlich 
       vorgeschriebenen Form bestimmt werden; 
       im Übrigen gelten hierfür die 
       gesetzlichen Bestimmungen. Die 
       Regelungen von § 135 AktG bleiben 
       unberührt. 
   8.  § 15 (7) der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _Die Teilnahme von Mitgliedern des 
       Aufsichtsrates an der Hauptversammlung 
       darf im Wege der Bild- und 
       Tonübertragung erfolgen, wenn das 
       betreffende Mitglied des Aufsichtsrates 
       aus gesundheitlichen, beruflich 
       bedingten oder persönlichen Gründen an 
       einer physischen Teilnahme am 
       Versammlungsort verhindert ist._ 
   9.  Als § 19 (4) wird neu in die Satzung 
       eingefügt: 
 
       _Der Vorstand wird ermächtigt, nach 
       Maßgabe der Bestimmungen des § 59 
       AktG nach Ablauf des Geschäftsjahres auf 
       den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen 
       Abschlag an die Aktionäre zu zahlen._ 
   10. Der Vorstand wird angewiesen, diese 
       Änderungen der Satzung erst zu dem 
       in § 26j Abs. 4 des Einführungsgesetzes 
       zum Aktiengesetz im Hinblick auf die 
       Anwendbarkeit des § 67c AktG genannten 
       Stichtag (d.h. zur Eintragung zum 3. 
       September 2020) zum Handelsregister 
       anzumelden. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet 
   die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn 
   Prof. David Ebsworth, PhD. Prof. David Ebsworth 
   wurde anstelle von Herrn Dr. Guido Oelkers, der 
   mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 
   sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
   niedergelegt hatte, mit Beschluss des 
   Amtsgerichts Göttingen mit Wirkung ab dem 1. 
   Januar 2020 bis zum Ende der nächsten 
   Hauptversammlung als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt. 
   Daher hat in der Hauptversammlung am 26. Juni 
   2020 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
   gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der 
   Sartorius Aktiengesellschaft stattzufinden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Sartorius 
   Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   MitbestG aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer und 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens 
   vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also 
   mindestens vier) zusammen. Diese Mindestanteile 
   sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, 
   wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   die Seite der Anteilseigner- oder 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widerspricht. Die Anteilseigner- und die 
   Arbeitnehmervertreter haben jeweils die 
   Getrennterfüllung beschlossen. Der Aufsichtsrat 
   ist damit sowohl auf der Seite der 
   Anteilseignervertreter als auch auf der Seite 
   der Arbeitnehmervertreter jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männern zu besetzen. Diese Mindestanteile 
   werden unabhängig vom Ausgang der Wahl bereits 
   erfüllt. 
 
   Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft nicht 
   für längere Zeit als bis zur Beendigung 
   derjenigen Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt; 
   hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
   Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht 
   an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, Prof. David 
   Ebsworth als Vertreter der Anteilseigner mit 

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