DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-18 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung Ordentliche Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Freitag, 26. Juni 2020, 10.00 Uhr (MESZ), in der Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen mit folgender Maßgabe ein: Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse: *www.sartorius.de/hauptversammlung* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.641.275,26 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer = EUR 11.974.278,40 Dividende von je EUR 0,35 pro dividendenberechtigte r Stammstückaktie Zahlung einer = EUR 12.303.384,48 Dividende von je EUR 0,36 pro dividendenberechtigte r Vorzugsstückaktie Vortrag auf neue EUR 93.363.612,38 Rechnung Insgesamt: EUR 117.641.275,26 Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 1. Juli 2020 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: 1. § 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder den sonst hierzu gesetzlich befugten Personen einberufen._ 2. § 14 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen._ 3. § 14 (3) der Satzung wird gestrichen. 4. § 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben._ 5. § 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Anmeldung und der Nachweis haben, soweit in der Einberufung nicht auch eine hiervon abweichende Form zugelassen wird, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen. 6. § 15 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der jeweiligen gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung können auch jeweils kürzere, in Tagen zu bemessende Fristen vorgesehen werden._ 7. § 15 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht können in der Einberufung Erleichterungen gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Form bestimmt werden; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt. 8. § 15 (7) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates aus gesundheitlichen, beruflich bedingten oder persönlichen Gründen an einer physischen Teilnahme am Versammlungsort verhindert ist._ 9. Als § 19 (4) wird neu in die Satzung eingefügt: _Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 AktG nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen._ 10. Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderungen der Satzung erst zu dem in § 26j Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 67c AktG genannten Stichtag (d.h. zur Eintragung zum 3. September 2020) zum Handelsregister anzumelden. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. David Ebsworth, PhD. Prof. David Ebsworth wurde anstelle von Herrn Dr. Guido Oelkers, der mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt hatte, mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt. Daher hat in der Hauptversammlung am 26. Juni 2020 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft stattzufinden. Der Aufsichtsrat der Sartorius Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Diese Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Die Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter haben jeweils die Getrennterfüllung beschlossen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Diese Mindestanteile werden unabhängig vom Ausgang der Wahl bereits erfüllt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden. Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, Prof. David Ebsworth als Vertreter der Anteilseigner mit
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