DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-18 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung Ordentliche Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Freitag, 26. Juni 2020, 10.00 Uhr (MESZ), in der Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen mit folgender Maßgabe ein: Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse: *www.sartorius.de/hauptversammlung* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.641.275,26 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer = EUR 11.974.278,40 Dividende von je EUR 0,35 pro dividendenberechtigte r Stammstückaktie Zahlung einer = EUR 12.303.384,48 Dividende von je EUR 0,36 pro dividendenberechtigte r Vorzugsstückaktie Vortrag auf neue EUR 93.363.612,38 Rechnung Insgesamt: EUR 117.641.275,26 Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 1. Juli 2020 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: 1. § 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder den sonst hierzu gesetzlich befugten Personen einberufen._ 2. § 14 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen._ 3. § 14 (3) der Satzung wird gestrichen. 4. § 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben._ 5. § 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Anmeldung und der Nachweis haben, soweit in der Einberufung nicht auch eine hiervon abweichende Form zugelassen wird, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen. 6. § 15 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der jeweiligen gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung können auch jeweils kürzere, in Tagen zu bemessende Fristen vorgesehen werden._ 7. § 15 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht können in der Einberufung Erleichterungen gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Form bestimmt werden; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt. 8. § 15 (7) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates aus gesundheitlichen, beruflich bedingten oder persönlichen Gründen an einer physischen Teilnahme am Versammlungsort verhindert ist._ 9. Als § 19 (4) wird neu in die Satzung eingefügt: _Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 AktG nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen._ 10. Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderungen der Satzung erst zu dem in § 26j Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 67c AktG genannten Stichtag (d.h. zur Eintragung zum 3. September 2020) zum Handelsregister anzumelden. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. David Ebsworth, PhD. Prof. David Ebsworth wurde anstelle von Herrn Dr. Guido Oelkers, der mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt hatte, mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt. Daher hat in der Hauptversammlung am 26. Juni 2020 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft stattzufinden. Der Aufsichtsrat der Sartorius Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Diese Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Die Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter haben jeweils die Getrennterfüllung beschlossen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Diese Mindestanteile werden unabhängig vom Ausgang der Wahl bereits erfüllt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden. Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, Prof. David Ebsworth als Vertreter der Anteilseigner mit
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einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die dieser sich für seine Zusammensetzung gegeben hat. Prof. David Ebsworth, wohnhaft in Overath, ist derzeit tätig als Berater für verschiedene Healthcare-Unternehmen und Finanzinvestoren. Er ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Verona Pharma plc, Großbritannien _(börsennotiert)_ - Vorsitzender des Board of Directors _(nicht-exekutiv)_ * Pharma Investments SA, Luxemburg - Mitglied des Conseil d'Administration _(nicht-exekutiv)_ * Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien - Vorsitzender des Board of Directors _(nicht-exekutiv)_ * Kyowa Kirin International plc, Großbritannien - Mitglied des Board of Directors _(nicht-exekutiv)_ * Opterion Health AG, Schweiz - Präsident des Verwaltungsrats _(nicht-exekutiv)_ * Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln - Mitglied des Board of Directors _(nicht-exekutiv)_ Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Prof. David Ebsworth und der Sartorius Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Sartorius Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an der Sartorius Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Lebenslauf von Prof. David Ebsworth, der auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, findet sich in der Anlage zu dieser Einladung. 7. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020* Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020 zu wählen. *II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, aufgeteilt in je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien, ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.388.292 Stückaktien, da 3.227.776 Stamm- und 3.263.932 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. *III. Weitere Angaben zur Einberufung* *1.* *Virtuelle Hauptversammlung* Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben. *a) Anmeldung zur Hauptversammlung* Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. III.2 detailliert beschrieben. *b) Bild- und Tonübertragung* Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) - e). *c) Stimmrechtsausübung* Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. III.3 detailliert beschrieben. *d) Fragemöglichkeit* Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz bis zum Ablauf des *23. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ))*, in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. *e) Einlegung von Widersprüchen* Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß Ziff. III.1.c) ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung von Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen. *2.* *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag* Zur Ausübung der unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre - darunter zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Ziff. III.1.c) nur diejenigen Stammaktionäre - berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *19. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des *5. Juni 2020 (0.00 Uhr (MESZ), sog. Nachweisstichtag) *zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *19. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige Berechtigung bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechten. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechten berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de
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Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *3.* *Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung* Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre. *a) Stimmabgabe per Briefwahl* Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme *bis zum 25. Juni 2020, 18.00 Uhr (MESZ)*, unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: 089.889.690.633 E-Mail: sartorius@better-orange.de oder *bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung* am 26. Juni 2020 über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend. Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung oder das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Alternativ wird das Briefwahlformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung abrufbar. *b) Stimmrechtsvertretung* Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können dieses durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten sowie für die Änderung oder den Widerruf stehen die unter Ziff. III.3.a) genannte Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie der passwortgeschützte Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zur Verfügung. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter www.sartorius.de/hauptversammlung zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und des ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die voranstehenden zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend. Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit den die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter www.sartorius.de/hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Stammaktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung abrufbar. Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der in Ziff. III.3.a) angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice unter www.sartorius.de/hauptversammlung jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung zur Verfügung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. *4. * *Weitere Rechte der Aktionäre* *a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des *26. Mai 2020 (24.00 Uhr (MESZ))* unter folgender Anschrift zugehen: Sartorius Aktiengesellschaft Vorstand Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen *b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum Ablauf des *11. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ))* bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen
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