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DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
ISIN DE000A0KFKB3 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 
2020, um 11:00 (MESZ) Uhr, *in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie 
    des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
    und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden 
    Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
    nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
    und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen 
    der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
    abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
    Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche 
    vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf 
    diesem Wege zur Verfügung stehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der Gesellschaft 
    in Höhe von EUR 113.985.262,46 vollständig auf neue 
    Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
    Dezember 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu 
    bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähiger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 
    31. Dezember 2020 und für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar bis 31. Dezember 2021 für den Fall zu wählen, 
    dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
    prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Herr Dr. Dirk Hoffmann hat zum 31. März 2020 sein Amt 
    als Aufsichtsratsmitglied niederlegt. Durch Beschluss 
    des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 28. April 
    2020 wurde Herr Carsten Wolff gemäß § 104 Abs. 1 
    AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
    bestellt. 
 
    Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat die 
    Bestellung von Herrn Wolff allerdings entgegen dem 
    Antrag des Vorstands der Gesellschaft und der 
    Gesellschaft nicht bis zum Ende der nächsten 
    Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Insoweit 
    erfolgte die Bestellung unbefristet und damit für die 
    gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG, 
    längstens aber bis zum dem Zeitpunkt, bis der Mangel 
    gemäß § 104 Abs. 6 AktG behoben ist. Unabhängig 
    hiervon soll gleichwohl Herr Wolff nunmehr durch 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
    Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
    gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Carsten Wolff, geboren 1960, ausgeübter Beruf: 
    Leiter Rechnungswesen und Finanzen bei der ADLER Real 
    Estate AG, Hamburg, wohnhaft in Kerpen 
 
    mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 für den Rest der 
    Amtszeit von Herrn Dr. Dirk Hoffmann, d.h. für den 
    Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:* 
 
    - Stellvertretender Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Westgrund 
      Aktiengesellschaft, Berlin 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der ERWE 
      Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
    Darüber hinaus ist Herr Wolff nicht Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Wolff steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 
    2019) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
    Herr Wolff hält keine Aktien an der Gesellschaft. 
 
    Der Vorschlag berücksichtigt die Zielvorgaben des 
    Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
    Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat sich 
    vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der 
    Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige 
    Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    ist ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten 
    verfügbar (einschließlich seines relevanten 
    Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner 
    wichtigsten Tätigkeit neben der Mitgliedschaft im 
    Aufsichtsrat der Accentro Real Estate AG). Den 
    Lebenslauf des Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 
    Uabs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    finden Sie zudem im Anhang dieser Einladung. 
7.  *Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 Abs. 4 
    und Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    eine von dem depotführenden Kreditinstitut oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
    erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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