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DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
ISIN DE000A0KFKB3 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 
2020, um 11:00 (MESZ) Uhr, *in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie 
    des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
    und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden 
    Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
    nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
    und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen 
    der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
    abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
    Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche 
    vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf 
    diesem Wege zur Verfügung stehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der Gesellschaft 
    in Höhe von EUR 113.985.262,46 vollständig auf neue 
    Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
    Dezember 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu 
    bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähiger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 
    31. Dezember 2020 und für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar bis 31. Dezember 2021 für den Fall zu wählen, 
    dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
    prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Herr Dr. Dirk Hoffmann hat zum 31. März 2020 sein Amt 
    als Aufsichtsratsmitglied niederlegt. Durch Beschluss 
    des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 28. April 
    2020 wurde Herr Carsten Wolff gemäß § 104 Abs. 1 
    AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
    bestellt. 
 
    Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat die 
    Bestellung von Herrn Wolff allerdings entgegen dem 
    Antrag des Vorstands der Gesellschaft und der 
    Gesellschaft nicht bis zum Ende der nächsten 
    Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Insoweit 
    erfolgte die Bestellung unbefristet und damit für die 
    gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG, 
    längstens aber bis zum dem Zeitpunkt, bis der Mangel 
    gemäß § 104 Abs. 6 AktG behoben ist. Unabhängig 
    hiervon soll gleichwohl Herr Wolff nunmehr durch 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
    Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
    gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Carsten Wolff, geboren 1960, ausgeübter Beruf: 
    Leiter Rechnungswesen und Finanzen bei der ADLER Real 
    Estate AG, Hamburg, wohnhaft in Kerpen 
 
    mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 für den Rest der 
    Amtszeit von Herrn Dr. Dirk Hoffmann, d.h. für den 
    Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:* 
 
    - Stellvertretender Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Westgrund 
      Aktiengesellschaft, Berlin 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der ERWE 
      Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
    Darüber hinaus ist Herr Wolff nicht Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Wolff steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 
    2019) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
    Herr Wolff hält keine Aktien an der Gesellschaft. 
 
    Der Vorschlag berücksichtigt die Zielvorgaben des 
    Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
    Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat sich 
    vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der 
    Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige 
    Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    ist ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten 
    verfügbar (einschließlich seines relevanten 
    Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner 
    wichtigsten Tätigkeit neben der Mitgliedschaft im 
    Aufsichtsrat der Accentro Real Estate AG). Den 
    Lebenslauf des Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 
    Uabs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    finden Sie zudem im Anhang dieser Einladung. 
7.  *Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 Abs. 4 
    und Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    eine von dem depotführenden Kreditinstitut oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
    erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren soll eine 
    Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung, die 
    regeln, dass Mitteilungen im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung ausschließlich im Wege der 
    elektronischen Kommunikation übermittelt werden, 
    beschlossen werden, da diese Regelungen durch den 
    neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 2020 
    keine Grundlage mehr haben. Der Vorstand soll durch 
    die entsprechend aufgeschobene Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 
    wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
       darüber hinaus der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes erforderlich. Hierfür 
       reicht ein Nachweis durch den 
       Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG 
       aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
       sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
       Hauptversammlung zu beziehen.' 
    b) § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung werden 
       ersatzlos gestrichen. Zudem wird die 
       Nummerierung an die Streichung angepasst, 
       indem der vorherige § 13 Abs. 8 zu § 13 
       Abs. 6 und der vorherige § 13 Abs. 9 zu § 
       13 Abs. 7 wird. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung 
    zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme* 
 
    Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
    möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege 
    der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, 
    sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung 
    besteht. Um diese Möglichkeiten auch bei der 
    Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig 
    von den Möglichkeiten, welche das Gesetz über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
    Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    vorsieht, soll die nachfolgende Ergänzung der Satzung 
    beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 der Satzung erhält folgende Überschrift 
    '_Beschlussfassung, Teilnahme an der Hauptversammlung, 
    Online-Übertragung und Briefwahl_'. Zudem werden 
    in § 15 der Satzung folgende Absätze 6 bis 8 ergänzt: 
 
    '6. _Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
        oder vollständig in Bild und Ton 
        übertragen werden, wenn der Vorstand 
        dies im Einzelfall beschließt und 
        mit der Einberufung bekannt macht._ 
    7. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme)._ 
    8. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
       der Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl).'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018, über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. 
    Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt 
    bis zu EUR 15.158.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Das Genehmigte Kapital 
    2018 beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 
    13.038.967,00. 
 
    Das genehmigte Kapital soll an die zwischenzeitliche 
    Erhöhung des Grundkapitals angepasst und dazu das 
    Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues 
    genehmigtes Kapital mit einem größeren Volumen 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung 
       zur Erhöhung des Grundkapitals 
       (Genehmigtes Kapital 2018) nicht 
       ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung 
       und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6 
       der Satzung mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
       Einreichung des Antrags auf Eintragung des 
       unter lit. b) und lit. c) zu 
       beschließenden Genehmigten Kapitals 
       2020 zum Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 23. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       16.218.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
       in den folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse 
             gehandelt werden (regulierter 
             Markt oder Freiverkehr bzw. die 
             Nachfolger dieser Segmente), die 
             ausgegebenen Aktien 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen 
             und der Ausgabepreis der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             an der Börse gehandelten Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Gattung 
             und Ausstattung nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und alle 
             eventuellen weiteren 
             Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             aufgrund anderer entsprechender 
             Ermächtigungen unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise 
             veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist. Im Sinne dieser 
             Ermächtigung gilt als 
             Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis 
             bei Übernahme der neuen 
             Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen 
             Aktien einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
             der von dem oder den Dritten zu 
             zahlen ist; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie 
             z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder 
             sonstigen Produktrechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
             nach Erfüllung einer Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustünde; 
       (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. Der Vorstand 
       wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
       neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
       53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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