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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
ISIN DE000A0KFKB3 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 
2020, um 11:00 (MESZ) Uhr, *in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie 
    des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
    und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden 
    Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
    nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
    und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen 
    der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
    abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
    Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche 
    vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf 
    diesem Wege zur Verfügung stehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der Gesellschaft 
    in Höhe von EUR 113.985.262,46 vollständig auf neue 
    Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
    Dezember 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu 
    bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähiger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 
    31. Dezember 2020 und für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar bis 31. Dezember 2021 für den Fall zu wählen, 
    dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
    prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Herr Dr. Dirk Hoffmann hat zum 31. März 2020 sein Amt 
    als Aufsichtsratsmitglied niederlegt. Durch Beschluss 
    des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 28. April 
    2020 wurde Herr Carsten Wolff gemäß § 104 Abs. 1 
    AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
    bestellt. 
 
    Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat die 
    Bestellung von Herrn Wolff allerdings entgegen dem 
    Antrag des Vorstands der Gesellschaft und der 
    Gesellschaft nicht bis zum Ende der nächsten 
    Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Insoweit 
    erfolgte die Bestellung unbefristet und damit für die 
    gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG, 
    längstens aber bis zum dem Zeitpunkt, bis der Mangel 
    gemäß § 104 Abs. 6 AktG behoben ist. Unabhängig 
    hiervon soll gleichwohl Herr Wolff nunmehr durch 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
    Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
    gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Carsten Wolff, geboren 1960, ausgeübter Beruf: 
    Leiter Rechnungswesen und Finanzen bei der ADLER Real 
    Estate AG, Hamburg, wohnhaft in Kerpen 
 
    mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 für den Rest der 
    Amtszeit von Herrn Dr. Dirk Hoffmann, d.h. für den 
    Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:* 
 
    - Stellvertretender Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Westgrund 
      Aktiengesellschaft, Berlin 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der ERWE 
      Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
    Darüber hinaus ist Herr Wolff nicht Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Wolff steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 
    2019) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
    Herr Wolff hält keine Aktien an der Gesellschaft. 
 
    Der Vorschlag berücksichtigt die Zielvorgaben des 
    Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
    Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat sich 
    vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der 
    Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige 
    Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    ist ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten 
    verfügbar (einschließlich seines relevanten 
    Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner 
    wichtigsten Tätigkeit neben der Mitgliedschaft im 
    Aufsichtsrat der Accentro Real Estate AG). Den 
    Lebenslauf des Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 
    Uabs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    finden Sie zudem im Anhang dieser Einladung. 
7.  *Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 Abs. 4 
    und Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    eine von dem depotführenden Kreditinstitut oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
    erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren soll eine 
    Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung, die 
    regeln, dass Mitteilungen im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung ausschließlich im Wege der 
    elektronischen Kommunikation übermittelt werden, 
    beschlossen werden, da diese Regelungen durch den 
    neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 2020 
    keine Grundlage mehr haben. Der Vorstand soll durch 
    die entsprechend aufgeschobene Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 
    wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
       darüber hinaus der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes erforderlich. Hierfür 
       reicht ein Nachweis durch den 
       Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG 
       aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
       sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
       Hauptversammlung zu beziehen.' 
    b) § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung werden 
       ersatzlos gestrichen. Zudem wird die 
       Nummerierung an die Streichung angepasst, 
       indem der vorherige § 13 Abs. 8 zu § 13 
       Abs. 6 und der vorherige § 13 Abs. 9 zu § 
       13 Abs. 7 wird. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung 
    zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme* 
 
    Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
    möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege 
    der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, 
    sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung 
    besteht. Um diese Möglichkeiten auch bei der 
    Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig 
    von den Möglichkeiten, welche das Gesetz über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
    Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    vorsieht, soll die nachfolgende Ergänzung der Satzung 
    beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 der Satzung erhält folgende Überschrift 
    '_Beschlussfassung, Teilnahme an der Hauptversammlung, 
    Online-Übertragung und Briefwahl_'. Zudem werden 
    in § 15 der Satzung folgende Absätze 6 bis 8 ergänzt: 
 
    '6. _Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
        oder vollständig in Bild und Ton 
        übertragen werden, wenn der Vorstand 
        dies im Einzelfall beschließt und 
        mit der Einberufung bekannt macht._ 
    7. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme)._ 
    8. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
       der Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl).'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018, über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. 
    Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt 
    bis zu EUR 15.158.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Das Genehmigte Kapital 
    2018 beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 
    13.038.967,00. 
 
    Das genehmigte Kapital soll an die zwischenzeitliche 
    Erhöhung des Grundkapitals angepasst und dazu das 
    Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues 
    genehmigtes Kapital mit einem größeren Volumen 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung 
       zur Erhöhung des Grundkapitals 
       (Genehmigtes Kapital 2018) nicht 
       ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung 
       und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6 
       der Satzung mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
       Einreichung des Antrags auf Eintragung des 
       unter lit. b) und lit. c) zu 
       beschließenden Genehmigten Kapitals 
       2020 zum Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 23. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       16.218.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
       in den folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse 
             gehandelt werden (regulierter 
             Markt oder Freiverkehr bzw. die 
             Nachfolger dieser Segmente), die 
             ausgegebenen Aktien 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen 
             und der Ausgabepreis der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             an der Börse gehandelten Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Gattung 
             und Ausstattung nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und alle 
             eventuellen weiteren 
             Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             aufgrund anderer entsprechender 
             Ermächtigungen unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise 
             veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist. Im Sinne dieser 
             Ermächtigung gilt als 
             Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis 
             bei Übernahme der neuen 
             Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen 
             Aktien einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
             der von dem oder den Dritten zu 
             zahlen ist; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie 
             z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder 
             sonstigen Produktrechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
             nach Erfüllung einer Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustünde; 
       (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. Der Vorstand 
       wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
       neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
       53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
       aus dem Genehmigten Kapital 2020 
       abzuändern. 
    c) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 23. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       16.218.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
       in den folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse 
             gehandelt werden (regulierter 
             Markt oder Freiverkehr bzw. die 
             Nachfolger dieser Segmente), die 
             ausgegebenen Aktien 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen 
             und der Ausgabepreis der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             an der Börse gehandelten Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Gattung 
             und Ausstattung nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und alle 
             eventuellen weiteren 
             Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             aufgrund anderer entsprechender 
             Ermächtigungen unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise 
             veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist. Im Sinne dieser 
             Ermächtigung gilt als 
             Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis 
             bei Übernahme der neuen 
             Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen 
             Aktien einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
             der von dem oder den Dritten zu 
             zahlen ist; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie 
             z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder 
             sonstigen Produktrechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
             nach Erfüllung einer Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustünde; 
       (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats den 
             weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die sonstigen Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der 
             Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien 
             gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
             tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden 
             sollen, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang 
             der Grundkapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2020 
             abzuändern.' 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2017, eine Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen 2020 und die Schaffung eines neuen 
    bedingten Kapitals 2020/I. sowie entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Entsprechend verbreiteter Praxis möchte die Accentro 
    Real Estate AG auch weiterhin die aktienrechtlichen 
    Möglichkeiten nutzen, Anreize für das Management und 
    die Mitarbeiter zu schaffen, die auf eine Steigerung 
    des nachhaltigen Unternehmenswertes gerichtet sind. Zu 
    diesem Zweck soll - nachdem die bisherige Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Aktienoptionen am 14. Mai 2020 
    ausgelaufen ist - im Rahmen einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Aktienoptionen die Möglichkeit 
    geschaffen werden, bis zu 3.243.793 Optionen 
    (Bezugsrechte i.S.v. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) an 
    derzeitige und zukünftige Mitglieder des Vorstands und 
    Mitglieder der Geschäftsführung von 
    Tochtergesellschaften sowie an derzeitige und 
    zukünftige Mitarbeiter der Gesellschaft und von 
    Tochtergesellschaften auszugeben. Aus diesem Grund ist 
    das bestehende Bedingte Kapital 2017 nicht mehr 
    erforderlich und wird daher entsprechend aufgehoben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende 
       Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals (Bedingtes Kapital 2017) 
       nicht ausgenutzt wurde, werden die 
       Ermächtigung und die dazugehörigen 
       Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung 
       aufgehoben. 
    b) Der Vorstand und, soweit 
       Vorstandsmitglieder begünstigt sind, der 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft werden 
       ermächtigt, bis zum 23. Juni 2025 
       ('*Erwerbszeitraum*') Vorständen der 
       Gesellschaft, Mitgliedern der 
       Geschäftsführung von 
       Tochtergesellschaften sowie Mitarbeitern 
       der Gesellschaft und Mitarbeitern von 
       Tochtergesellschaften insgesamt bis zu 
       3.243.793 Stück Optionen auf insgesamt 
       bis zu 3.243.793 Aktien der Gesellschaft 
       mit voller Dividendenberechtigung für das 
       bei Ausübung der Option laufende 
       Geschäftsjahr einzuräumen. Optionen 
       können nicht übertragen, verpfändet oder 
       sonst belastet werden. Der Vorstand kann 
       jedoch bei Nachweis eines berechtigten 
       Interesses des Bezugsberechtigten oder 
       bei Vorliegen eines berechtigten 
       Interesses seitens der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates solchen 
       Rechtsgeschäften zustimmen. Sofern 
       Inhaber der Aktienoptionen Mitglieder des 
       Vorstands sind, liegt die Zustimmung 
       allein beim Aufsichtsrat. Die Optionen 
       sind vererblich und können Gegenstand 
       eines Vermächtnisses sein. 
 
       Der Erwerb von Optionen kann nur zwischen 
       dem 9. XETRA(R)-Handelstag (oder, sofern 
       es den XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, 
       einem Handelstag in einem an die Stelle 
       des XETRA(R)-Systems getretenen 
       funktional vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse ('*XETRA(R)-Handelstag*') 
       nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen für 
       das erste Quartal, das erste Halbjahr, 
       die ersten neun Monate sowie für das 
       gesamte Geschäftsjahr und dem letzten 
       Kalendertag des zum Zeitpunkt der 
       Bekanntgabe laufenden Kalenderquartals 
       erfolgen. 
 
       Die aufgrund dieser Ermächtigung im 
       Umfang von bis zu 3.243.793 ausgegebenen 
       Optionen sind dabei auf die verschiedenen 
       Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt 
       zu verteilen: 
 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Vorstände der   1.297.517 
       Gesellschaft               Optionen 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitglieder der  648.759 
       Geschäftsführung von       Optionen 
       Tochtergesellschaften 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitarbeiter der 810.948 
       Gesellschaft               Optionen 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitarbeiter von 486.569 
       Tochtergesellschaften der  Optionen 
       Gesellschaft 
 
       Die Verteilung der Aktienoptionen auf die 
       vier vorgenannten Gruppen ist so 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

vorgenommen worden, dass sich eine 
       prozentuale Verteilung von 40 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Vorstände der 
       Gesellschaft, von 20 % auf gegenwärtige 
       und zukünftige Mitglieder der 
       Geschäftsführung von 
       Tochtergesellschaften, von 25 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
       der Gesellschaft sowie von 15 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
       von Tochtergesellschaften der 
       Gesellschaft ergibt. 
 
       Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im 
       Einzelnen und der Anzahl der diesen 
       jeweils zu gewährenden Bezugsrechte 
       trifft der Vorstand bzw., soweit 
       Vorstände betroffen sind, der 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die 
       Optionen selber werden ohne Gegenleistung 
       gewährt. 
 
       Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern 
       des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
       werden, hat der Aufsichtsrat eine 
       Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
       außerordentliche Entwicklungen 
       vorzusehen. 
 
       Durch Ausübung der Bezugsrechte können im 
       Verhältnis 1:1 auf den Inhaber lautende, 
       nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
       bezogen werden. Dabei ist für jedes 
       ausgeübte Bezugsrecht ein Bezugspreis zu 
       zahlen der dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte entspricht 
       ('*Bezugspreis*'). Der Börsenkurs der 
       Aktie der Gesellschaft ist auf der 
       Grundlage des im XETRA(R)-Handel (oder, 
       sofern es den XETRA(R)-Handel nicht mehr 
       gibt, einem von der Deutschen Börse AG 
       bestimmten Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
       werden, wenn der durchschnittliche 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder, sofern es den 
       XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem 
       von der Deutschen Börse AG bestimmten 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
       Bezugsrechts aus den Aktienoptionen um 
       wenigstens 20 % im Vergleich zum 
       Bezugspreis gestiegen ist 
       ('*Erfolgsziel*'). 
 
       Die Bezugsrechte können erstmals nach 
       Ablauf von vier Jahren seit Gewährung der 
       Bezugsrechte ausgeübt werden 
       ('*Wartefrist*'). Sie enden mit dem 
       Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung 
       der Bezugsrechte, sofern nicht kürzere 
       Laufzeiten durch den Vorstand bzw., 
       soweit Vorstände betroffen sind, den 
       Aufsichtsrat bei der Gewährung der 
       Bezugsrechte festgelegt werden. Die 
       Ausübung kann nur innerhalb von 15 
       XETRA(R)-Handelstagen beginnend ab dem 3. 
       XETRA(R)-Handelstag nach der Bekanntgabe 
       der Geschäftszahlen für das erste 
       Quartal, das erste Halbjahr, die ersten 
       neun Monate und für das gesamte 
       Geschäftsjahr sowie nach der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft 
       erfolgen ('*Ausübungszeitraum*'). Für den 
       Fall, dass die Geschäftszahlen vorläufig 
       bekannt gegeben werden, gilt der Tag der 
       vorläufigen Bekanntgabe als relevantes 
       Datum für den jeweiligen 
       Ausübungszeitraum. Im Übrigen sind 
       die Einschränkungen zu beachten, die aus 
       den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
       insbesondere der 
       Machtmissbrauchsverordnung und dem 
       Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
       Eine Ausübung der Aktienoptionen 
       innerhalb von Ausübungssperrfristen ist 
       ausgeschlossen. Ausübungssperrfristen 
       sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
       (i)  der Zeitraum ab dem Tag, an dem die 
            Gesellschaft ein Angebot an ihre 
            Aktionäre zum Bezug von neuen 
            Aktien oder Schuldverschreibungen 
            mit Wandel- und/oder Optionsrechten 
            auf Aktien der Gesellschaft 
            veröffentlicht bis zu dem Tag, an 
            dem die Bezugsberechtigten Aktien 
            'ex-Bezugsrecht' notiert werden; 
       (ii) der Zeitraum zwischen dem letzten 
            Bankarbeitstag, an dem sich 
            Aktionäre zur Teilnahme an der 
            Hauptversammlung der Gesellschaft 
            anmelden können bis zum Ablauf des 
            Tages der Hauptversammlung. 
 
       Wenn der Bezugsberechtigte aus seinem 
       Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
       oder einem mit dieser verbundenen 
       Unternehmen vor Ablauf eines Zeitraums 
       von mindestens zwei Jahren nach Ausgabe 
       der Optionen ausscheidet oder das 
       Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt 
       gekündigt wird, ohne dass sich 
       unmittelbar ein neues Dienstverhältnis 
       mit der Gesellschaft oder einem anderen 
       mit dieser verbundenen Unternehmen 
       anschließt, verfallen sämtliche 
       seiner Optionen, die er zu diesem 
       Zeitpunkt innehat. Bei Verfall steht dem 
       Bezugsberechtigten keine Entschädigung zu 
       ('*Vesting Period*'). Die Gesellschaft 
       ist berechtigt, in den Optionsbedingungen 
       Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. 
 
       Tritt nach Optionsgewährung ein Change of 
       Control (wie nachfolgend definiert) bei 
       der Gesellschaft ein, und endet das 
       Dienstverhältnis nach einem solchen 
       Ereignis, so kann die Wartefrist auch 
       nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
       erfüllt werden. Die vorstehende Regelung 
       zur Vesting Period gilt in diesem Falle 
       nicht. Die Optionen verfallen dann erst 
       nach Ablauf eines Jahres nach Erfüllung 
       der Wartefrist und können innerhalb 
       dieser Jahresfrist unter Beachtung der 
       übrigen Voraussetzungen der 
       Aktienoptionsbedingungen noch ausgeübt 
       werden. Dies gilt im Falle einer 
       Kündigung durch den Optionsberechtigten 
       selbst jedoch nur, sofern diese nach dem 
       Change of Control erfolgte. Ein Change of 
       Control für Zwecke dieses Beschlusses 
       tritt mit der Veröffentlichung gemäß 
       § 10 in Verbindung mit § 35 WpÜG 
       ein, dass ein Bieter unmittelbar oder 
       mittelbar (gegebenenfalls unter 
       Hinzurechnung von Stimmrechten) Kontrolle 
       im Sinne des WpÜG an der 
       Gesellschaft erlangt hat. Ein Change of 
       Control für Zwecke dieses 
       Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
       Zugang einer Mitteilung gemäß § 33 
       WpHG bei der Gesellschaft, dass ein 
       Meldepflichtiger (gegebenenfalls unter 
       Hinzurechnung von Stimmrechten) 50 % oder 
       75 % der Stimmrechte an der Gesellschaft 
       erreicht oder überschreitet, sofern 
       dieser Mitteilung nicht eine 
       Veröffentlichung gemäß § 10 in 
       Verbindung mit § 35 WpÜG vorangeht. 
       Ein Change of Control für Zwecke dieses 
       Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
       Zugang einer Mitteilung bei der 
       Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
       (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
       Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der 
       Gesellschaft erreicht oder überschreitet, 
       sofern dem ein freiwilliges 
       Übernahmeangebot vorausgegangen ist. 
 
       Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
       vorsehen, dass die Bezugsrechte auch 
       bereits vor Ablauf der Wartefrist 
       innerhalb einer angemessenen Frist nach 
       Eintritt eines Change of Control ausgeübt 
       werden dürfen, sofern für diesen Fall 
       eine Erfüllung durch Barzahlung bestimmt 
       ist. Die Bestimmungen der Bezugsrechte 
       dürfen ferner vorsehen, dass die 
       Bezugsrechte nach Eintritt eines Change 
       of Control, auch während der Wartefrist, 
       binnen angemessener Frist einseitig von 
       der Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe 
       der Differenz zwischen dem Bezugspreis 
       und dem Schlusskurs der Aktie der 
       Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder, sofern 
       es den XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, 
       einem von der Deutschen Börse AG 
       bestimmten Nachfolgesystem) am letzten 
       Börsenhandelstag vor dem Tag der 
       Kündigung (Abgabe der 
       Kündigungserklärung) gekündigt werden 
       können. 
 
       Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
       schließlich auch vorsehen, dass die 
       Bezugsberechtigten verpflichtet sind 
       (nach vorheriger Zustimmung von Vorstand 
       und Aufsichtsrat), die Bezugsrechte an 
       den Bieter (im Sinne des WpÜG) zu 
       übertragen, der ein freiwilliges 
       Übernahmeangebot oder ein 
       Pflichtangebot auf sämtliche 
       außenstehenden Aktien der 
       Gesellschaft abgibt, sofern der für die 
       Übertragung der Bezugsrechte 
       angebotene Preis je Bezugsrecht 
       mindestens der Differenz zwischen dem 
       Bezugspreis und dem für den Erwerb der 
       außenstehenden Aktien je Aktie 
       angebotenen Preis (einschließlich 
       etwaiger Preiserhöhungen) entspricht. 
       Unter den vorgenannten Voraussetzungen 
       kann auch vorgesehen werden, dass die 
       Bezugsberechtigten auf Verlangen des 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Bieters zum Verzicht auf ihre 
       Bezugsrechte verpflichtet sind. 
 
       Die Optionsbedingungen werden angepasst, 
       wenn während der Laufzeit bei der 
       Gesellschaft Kapitalmaßnahmen 
       vorgenommen werden (Verwässerungsschutz). 
 
       Alle im Rahmen der Gewährung bzw. 
       Ausübung der Optionen etwaig anfallenden 
       Steuern, insbesondere Einkommensteuer 
       (Lohnsteuer), Kirchensteuer und 
       Solidaritätszuschlag, hat der 
       Bezugsberechtigte selbst zu tragen. 
 
       Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der 
       Bezugsrechte bestimmt der Vorstand, bzw. 
       soweit Vorstände betroffen sind, der 
       Aufsichtsrat. 
 
       Die Bezugsrechte können aus dem unter 
       lit. c) und d) zu beschließenden 
       und/oder einem künftig beschlossenen 
       anderen bedingten Kapital, aus bereits 
       beschlossenem und/oder künftig zu 
       beschließenden genehmigten Kapital 
       und/oder aus bereits erworbenen oder 
       künftig zu erwerbenden eigenen Aktien 
       bedient werden. Es kann auch ganz oder 
       teilweise ein Barausgleich vorgesehen 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
       Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen und die den 
       Bezugsberechtigten gewährten Optionen für 
       jedes Geschäftsjahr nach den 
       einschlägigen gesetzlichen Vorschriften 
       jeweils im Anhang zum Jahresabschluss 
       oder im Geschäftsbericht berichten (§ 285 
       Nr. 9 lit. a) HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 
       lit. a) HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
    c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 3.243.793,00 zur Bedienung der 
       an die Berechtigten des vorstehend 
       beschriebenen Aktienoptionsplans 
       ausgegebenen Bezugsrechte bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020/I.). Jedes 
       Bezugsrecht berechtigt den 
       Bezugsberechtigten zum Bezug einer neuen 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
       Gesellschaft. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, als nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. 
       Juni 2020 über die Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte 
       ausgegeben wurden, deren Inhaber von 
       ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
       Bezugsrechte aus bedingtem Kapital 
       bedient werden. Die neuen Aktien nehmen 
       vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
       sie durch Ausgabe entstehen, am Gewinn 
       teil. Der Ausgabebetrag für jede Aktie 
       entspricht dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte. Der 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
       auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel 
       (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
       nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
       Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Ausgabe von neuen 
       Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/I. 
       sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       zu ändern. 
    d) § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       3.243.793,00 bedingt erhöht zur Bedienung 
       der an Berechtigte gemäß dem 
       Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 lit. 
       b) der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
       ausgegebenen Aktienoptionen (Bedingtes 
       Kapital 2020/I.). Jedes Bezugsrecht 
       berechtigt den Berechtigten zum Bezug 
       einer neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktie der Gesellschaft. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, als nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. 
       Juni 2020 über die Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte 
       auf Aktien ausgegeben werden, deren 
       Inhaber das gewährte Bezugsrecht ausüben 
       und die Bezugsrechte aus bedingtem 
       Kapital bedient werden. Die neuen Aktien 
       nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
       in dem sie durch Ausgabe entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Ausgabebetrag für jede 
       Aktie entspricht dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte. Der 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
       auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel 
       (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
       nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
       Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Ausgabe von neuen Aktien aus 
       dem Bedingten Kapital 2020/I. sowie nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
11. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 2018 und 
    des Bedingten Kapitals 2019 sowie über eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten und 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020/II. sowie über die 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Aufgrund der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 
    15. Mai 2018 besteht eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit 
    oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n). Aufgrund 
    der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 14. Mai 
    2019 besteht hierzu ein Bedingtes Kapital 2019. Die 
    Ermächtigung sowie das entsprechende bedingte Kapital 
    sollen erneuert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung zur 
       Erhöhung des Grundkapitals (bedingtes Kapital 
       2019) nicht ausgenutzt wurde, werden die 
       Ermächtigung und die zugehörige Regelung in § 4 
       Abs. 5 der Satzung aufgehoben 
    b) Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 
       beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
       mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) 
       wird, sofern von ihr noch kein Gebrauch gemacht 
       wurde, aufgehoben. Zugleich wird der Vorstand 
       erneut ermächtigt, bis zum 23. Juni 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
       mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
       Bezugspflichten) auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       insgesamt bis zu EUR 12.975.174,00 nach näherer 
       Maßgabe der Wandel- bzw. 
       Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
       (i)   Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können 
             für die Bedienung der Wandlungs- und 
             Bezugsrechte, die Erfüllung der 
             Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im 
             Falle der Andienung von Aktien die 
             Verwendung von Aktien aus einem in 
             dieser oder künftigen 
             Hauptversammlungen zu 
             beschließenden bedingten Kapital, 
             aus bestehendem oder künftigem 
             genehmigten oder bedingten Kapital 
             und/oder aus bestehenden Aktien 
             und/oder einen Barausgleich anstelle 
             der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch 
             durch ein unter der Leitung der 
             Gesellschaft stehendes 
             Konzernunternehmen 
             ('*Konzernunternehmen*') ausgegeben 
             werden; in einem solchen Falle wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
             Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             zu gewähren. 
 
             Die Anleiheemissionen werden in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
       (ii)  Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
             in neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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