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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -11-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
ISIN DE000A0KFKB3 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 
2020, um 11:00 (MESZ) Uhr, *in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie 
    des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
    und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden 
    Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
    nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
    und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen 
    der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
    abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
    Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche 
    vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf 
    diesem Wege zur Verfügung stehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der Gesellschaft 
    in Höhe von EUR 113.985.262,46 vollständig auf neue 
    Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
    Dezember 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu 
    bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähiger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 
    31. Dezember 2020 und für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar bis 31. Dezember 2021 für den Fall zu wählen, 
    dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
    prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Herr Dr. Dirk Hoffmann hat zum 31. März 2020 sein Amt 
    als Aufsichtsratsmitglied niederlegt. Durch Beschluss 
    des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 28. April 
    2020 wurde Herr Carsten Wolff gemäß § 104 Abs. 1 
    AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
    bestellt. 
 
    Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat die 
    Bestellung von Herrn Wolff allerdings entgegen dem 
    Antrag des Vorstands der Gesellschaft und der 
    Gesellschaft nicht bis zum Ende der nächsten 
    Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Insoweit 
    erfolgte die Bestellung unbefristet und damit für die 
    gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG, 
    längstens aber bis zum dem Zeitpunkt, bis der Mangel 
    gemäß § 104 Abs. 6 AktG behoben ist. Unabhängig 
    hiervon soll gleichwohl Herr Wolff nunmehr durch 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
    Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
    gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Carsten Wolff, geboren 1960, ausgeübter Beruf: 
    Leiter Rechnungswesen und Finanzen bei der ADLER Real 
    Estate AG, Hamburg, wohnhaft in Kerpen 
 
    mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 für den Rest der 
    Amtszeit von Herrn Dr. Dirk Hoffmann, d.h. für den 
    Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:* 
 
    - Stellvertretender Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Westgrund 
      Aktiengesellschaft, Berlin 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der ERWE 
      Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
    Darüber hinaus ist Herr Wolff nicht Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Wolff steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 
    2019) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
    Herr Wolff hält keine Aktien an der Gesellschaft. 
 
    Der Vorschlag berücksichtigt die Zielvorgaben des 
    Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
    Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat sich 
    vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der 
    Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige 
    Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
    ist ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten 
    verfügbar (einschließlich seines relevanten 
    Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner 
    wichtigsten Tätigkeit neben der Mitgliedschaft im 
    Aufsichtsrat der Accentro Real Estate AG). Den 
    Lebenslauf des Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 
    Uabs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    finden Sie zudem im Anhang dieser Einladung. 
7.  *Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 Abs. 4 
    und Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    eine von dem depotführenden Kreditinstitut oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
    erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren soll eine 
    Streichung von § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung, die 
    regeln, dass Mitteilungen im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung ausschließlich im Wege der 
    elektronischen Kommunikation übermittelt werden, 
    beschlossen werden, da diese Regelungen durch den 
    neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 2020 
    keine Grundlage mehr haben. Der Vorstand soll durch 
    die entsprechend aufgeschobene Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 
    wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
       darüber hinaus der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes erforderlich. Hierfür 
       reicht ein Nachweis durch den 
       Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG 
       aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
       sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
       Hauptversammlung zu beziehen.' 
    b) § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung werden 
       ersatzlos gestrichen. Zudem wird die 
       Nummerierung an die Streichung angepasst, 
       indem der vorherige § 13 Abs. 8 zu § 13 
       Abs. 6 und der vorherige § 13 Abs. 9 zu § 
       13 Abs. 7 wird. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung 
    zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme* 
 
    Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
    möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege 
    der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, 
    sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung 
    besteht. Um diese Möglichkeiten auch bei der 
    Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig 
    von den Möglichkeiten, welche das Gesetz über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
    Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    vorsieht, soll die nachfolgende Ergänzung der Satzung 
    beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 der Satzung erhält folgende Überschrift 
    '_Beschlussfassung, Teilnahme an der Hauptversammlung, 
    Online-Übertragung und Briefwahl_'. Zudem werden 
    in § 15 der Satzung folgende Absätze 6 bis 8 ergänzt: 
 
    '6. _Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
        oder vollständig in Bild und Ton 
        übertragen werden, wenn der Vorstand 
        dies im Einzelfall beschließt und 
        mit der Einberufung bekannt macht._ 
    7. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme)._ 
    8. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
       der Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl).'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018, über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. 
    Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt 
    bis zu EUR 15.158.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Das Genehmigte Kapital 
    2018 beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 
    13.038.967,00. 
 
    Das genehmigte Kapital soll an die zwischenzeitliche 
    Erhöhung des Grundkapitals angepasst und dazu das 
    Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues 
    genehmigtes Kapital mit einem größeren Volumen 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung 
       zur Erhöhung des Grundkapitals 
       (Genehmigtes Kapital 2018) nicht 
       ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung 
       und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6 
       der Satzung mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
       Einreichung des Antrags auf Eintragung des 
       unter lit. b) und lit. c) zu 
       beschließenden Genehmigten Kapitals 
       2020 zum Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 23. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       16.218.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
       in den folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse 
             gehandelt werden (regulierter 
             Markt oder Freiverkehr bzw. die 
             Nachfolger dieser Segmente), die 
             ausgegebenen Aktien 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen 
             und der Ausgabepreis der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             an der Börse gehandelten Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Gattung 
             und Ausstattung nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und alle 
             eventuellen weiteren 
             Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             aufgrund anderer entsprechender 
             Ermächtigungen unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise 
             veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist. Im Sinne dieser 
             Ermächtigung gilt als 
             Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis 
             bei Übernahme der neuen 
             Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen 
             Aktien einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
             der von dem oder den Dritten zu 
             zahlen ist; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie 
             z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder 
             sonstigen Produktrechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
             nach Erfüllung einer Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustünde; 
       (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. Der Vorstand 
       wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
       neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
       53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
       aus dem Genehmigten Kapital 2020 
       abzuändern. 
    c) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 23. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       16.218.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
       in den folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse 
             gehandelt werden (regulierter 
             Markt oder Freiverkehr bzw. die 
             Nachfolger dieser Segmente), die 
             ausgegebenen Aktien 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen 
             und der Ausgabepreis der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             an der Börse gehandelten Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Gattung 
             und Ausstattung nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und alle 
             eventuellen weiteren 
             Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             aufgrund anderer entsprechender 
             Ermächtigungen unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise 
             veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist. Im Sinne dieser 
             Ermächtigung gilt als 
             Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis 
             bei Übernahme der neuen 
             Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen 
             Aktien einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
             der von dem oder den Dritten zu 
             zahlen ist; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie 
             z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder 
             sonstigen Produktrechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
             nach Erfüllung einer Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustünde; 
       (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats den 
             weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die sonstigen Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der 
             Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien 
             gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
             tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden 
             sollen, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang 
             der Grundkapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2020 
             abzuändern.' 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2017, eine Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen 2020 und die Schaffung eines neuen 
    bedingten Kapitals 2020/I. sowie entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Entsprechend verbreiteter Praxis möchte die Accentro 
    Real Estate AG auch weiterhin die aktienrechtlichen 
    Möglichkeiten nutzen, Anreize für das Management und 
    die Mitarbeiter zu schaffen, die auf eine Steigerung 
    des nachhaltigen Unternehmenswertes gerichtet sind. Zu 
    diesem Zweck soll - nachdem die bisherige Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Aktienoptionen am 14. Mai 2020 
    ausgelaufen ist - im Rahmen einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Aktienoptionen die Möglichkeit 
    geschaffen werden, bis zu 3.243.793 Optionen 
    (Bezugsrechte i.S.v. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) an 
    derzeitige und zukünftige Mitglieder des Vorstands und 
    Mitglieder der Geschäftsführung von 
    Tochtergesellschaften sowie an derzeitige und 
    zukünftige Mitarbeiter der Gesellschaft und von 
    Tochtergesellschaften auszugeben. Aus diesem Grund ist 
    das bestehende Bedingte Kapital 2017 nicht mehr 
    erforderlich und wird daher entsprechend aufgehoben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende 
       Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals (Bedingtes Kapital 2017) 
       nicht ausgenutzt wurde, werden die 
       Ermächtigung und die dazugehörigen 
       Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung 
       aufgehoben. 
    b) Der Vorstand und, soweit 
       Vorstandsmitglieder begünstigt sind, der 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft werden 
       ermächtigt, bis zum 23. Juni 2025 
       ('*Erwerbszeitraum*') Vorständen der 
       Gesellschaft, Mitgliedern der 
       Geschäftsführung von 
       Tochtergesellschaften sowie Mitarbeitern 
       der Gesellschaft und Mitarbeitern von 
       Tochtergesellschaften insgesamt bis zu 
       3.243.793 Stück Optionen auf insgesamt 
       bis zu 3.243.793 Aktien der Gesellschaft 
       mit voller Dividendenberechtigung für das 
       bei Ausübung der Option laufende 
       Geschäftsjahr einzuräumen. Optionen 
       können nicht übertragen, verpfändet oder 
       sonst belastet werden. Der Vorstand kann 
       jedoch bei Nachweis eines berechtigten 
       Interesses des Bezugsberechtigten oder 
       bei Vorliegen eines berechtigten 
       Interesses seitens der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates solchen 
       Rechtsgeschäften zustimmen. Sofern 
       Inhaber der Aktienoptionen Mitglieder des 
       Vorstands sind, liegt die Zustimmung 
       allein beim Aufsichtsrat. Die Optionen 
       sind vererblich und können Gegenstand 
       eines Vermächtnisses sein. 
 
       Der Erwerb von Optionen kann nur zwischen 
       dem 9. XETRA(R)-Handelstag (oder, sofern 
       es den XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, 
       einem Handelstag in einem an die Stelle 
       des XETRA(R)-Systems getretenen 
       funktional vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse ('*XETRA(R)-Handelstag*') 
       nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen für 
       das erste Quartal, das erste Halbjahr, 
       die ersten neun Monate sowie für das 
       gesamte Geschäftsjahr und dem letzten 
       Kalendertag des zum Zeitpunkt der 
       Bekanntgabe laufenden Kalenderquartals 
       erfolgen. 
 
       Die aufgrund dieser Ermächtigung im 
       Umfang von bis zu 3.243.793 ausgegebenen 
       Optionen sind dabei auf die verschiedenen 
       Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt 
       zu verteilen: 
 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Vorstände der   1.297.517 
       Gesellschaft               Optionen 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitglieder der  648.759 
       Geschäftsführung von       Optionen 
       Tochtergesellschaften 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitarbeiter der 810.948 
       Gesellschaft               Optionen 
       Gegenwärtige und           maximal 
       zukünftige Mitarbeiter von 486.569 
       Tochtergesellschaften der  Optionen 
       Gesellschaft 
 
       Die Verteilung der Aktienoptionen auf die 
       vier vorgenannten Gruppen ist so 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

vorgenommen worden, dass sich eine 
       prozentuale Verteilung von 40 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Vorstände der 
       Gesellschaft, von 20 % auf gegenwärtige 
       und zukünftige Mitglieder der 
       Geschäftsführung von 
       Tochtergesellschaften, von 25 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
       der Gesellschaft sowie von 15 % auf 
       gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
       von Tochtergesellschaften der 
       Gesellschaft ergibt. 
 
       Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im 
       Einzelnen und der Anzahl der diesen 
       jeweils zu gewährenden Bezugsrechte 
       trifft der Vorstand bzw., soweit 
       Vorstände betroffen sind, der 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die 
       Optionen selber werden ohne Gegenleistung 
       gewährt. 
 
       Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern 
       des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
       werden, hat der Aufsichtsrat eine 
       Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
       außerordentliche Entwicklungen 
       vorzusehen. 
 
       Durch Ausübung der Bezugsrechte können im 
       Verhältnis 1:1 auf den Inhaber lautende, 
       nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
       bezogen werden. Dabei ist für jedes 
       ausgeübte Bezugsrecht ein Bezugspreis zu 
       zahlen der dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte entspricht 
       ('*Bezugspreis*'). Der Börsenkurs der 
       Aktie der Gesellschaft ist auf der 
       Grundlage des im XETRA(R)-Handel (oder, 
       sofern es den XETRA(R)-Handel nicht mehr 
       gibt, einem von der Deutschen Börse AG 
       bestimmten Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
       werden, wenn der durchschnittliche 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder, sofern es den 
       XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem 
       von der Deutschen Börse AG bestimmten 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
       Bezugsrechts aus den Aktienoptionen um 
       wenigstens 20 % im Vergleich zum 
       Bezugspreis gestiegen ist 
       ('*Erfolgsziel*'). 
 
       Die Bezugsrechte können erstmals nach 
       Ablauf von vier Jahren seit Gewährung der 
       Bezugsrechte ausgeübt werden 
       ('*Wartefrist*'). Sie enden mit dem 
       Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung 
       der Bezugsrechte, sofern nicht kürzere 
       Laufzeiten durch den Vorstand bzw., 
       soweit Vorstände betroffen sind, den 
       Aufsichtsrat bei der Gewährung der 
       Bezugsrechte festgelegt werden. Die 
       Ausübung kann nur innerhalb von 15 
       XETRA(R)-Handelstagen beginnend ab dem 3. 
       XETRA(R)-Handelstag nach der Bekanntgabe 
       der Geschäftszahlen für das erste 
       Quartal, das erste Halbjahr, die ersten 
       neun Monate und für das gesamte 
       Geschäftsjahr sowie nach der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft 
       erfolgen ('*Ausübungszeitraum*'). Für den 
       Fall, dass die Geschäftszahlen vorläufig 
       bekannt gegeben werden, gilt der Tag der 
       vorläufigen Bekanntgabe als relevantes 
       Datum für den jeweiligen 
       Ausübungszeitraum. Im Übrigen sind 
       die Einschränkungen zu beachten, die aus 
       den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
       insbesondere der 
       Machtmissbrauchsverordnung und dem 
       Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
       Eine Ausübung der Aktienoptionen 
       innerhalb von Ausübungssperrfristen ist 
       ausgeschlossen. Ausübungssperrfristen 
       sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
       (i)  der Zeitraum ab dem Tag, an dem die 
            Gesellschaft ein Angebot an ihre 
            Aktionäre zum Bezug von neuen 
            Aktien oder Schuldverschreibungen 
            mit Wandel- und/oder Optionsrechten 
            auf Aktien der Gesellschaft 
            veröffentlicht bis zu dem Tag, an 
            dem die Bezugsberechtigten Aktien 
            'ex-Bezugsrecht' notiert werden; 
       (ii) der Zeitraum zwischen dem letzten 
            Bankarbeitstag, an dem sich 
            Aktionäre zur Teilnahme an der 
            Hauptversammlung der Gesellschaft 
            anmelden können bis zum Ablauf des 
            Tages der Hauptversammlung. 
 
       Wenn der Bezugsberechtigte aus seinem 
       Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
       oder einem mit dieser verbundenen 
       Unternehmen vor Ablauf eines Zeitraums 
       von mindestens zwei Jahren nach Ausgabe 
       der Optionen ausscheidet oder das 
       Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt 
       gekündigt wird, ohne dass sich 
       unmittelbar ein neues Dienstverhältnis 
       mit der Gesellschaft oder einem anderen 
       mit dieser verbundenen Unternehmen 
       anschließt, verfallen sämtliche 
       seiner Optionen, die er zu diesem 
       Zeitpunkt innehat. Bei Verfall steht dem 
       Bezugsberechtigten keine Entschädigung zu 
       ('*Vesting Period*'). Die Gesellschaft 
       ist berechtigt, in den Optionsbedingungen 
       Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. 
 
       Tritt nach Optionsgewährung ein Change of 
       Control (wie nachfolgend definiert) bei 
       der Gesellschaft ein, und endet das 
       Dienstverhältnis nach einem solchen 
       Ereignis, so kann die Wartefrist auch 
       nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
       erfüllt werden. Die vorstehende Regelung 
       zur Vesting Period gilt in diesem Falle 
       nicht. Die Optionen verfallen dann erst 
       nach Ablauf eines Jahres nach Erfüllung 
       der Wartefrist und können innerhalb 
       dieser Jahresfrist unter Beachtung der 
       übrigen Voraussetzungen der 
       Aktienoptionsbedingungen noch ausgeübt 
       werden. Dies gilt im Falle einer 
       Kündigung durch den Optionsberechtigten 
       selbst jedoch nur, sofern diese nach dem 
       Change of Control erfolgte. Ein Change of 
       Control für Zwecke dieses Beschlusses 
       tritt mit der Veröffentlichung gemäß 
       § 10 in Verbindung mit § 35 WpÜG 
       ein, dass ein Bieter unmittelbar oder 
       mittelbar (gegebenenfalls unter 
       Hinzurechnung von Stimmrechten) Kontrolle 
       im Sinne des WpÜG an der 
       Gesellschaft erlangt hat. Ein Change of 
       Control für Zwecke dieses 
       Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
       Zugang einer Mitteilung gemäß § 33 
       WpHG bei der Gesellschaft, dass ein 
       Meldepflichtiger (gegebenenfalls unter 
       Hinzurechnung von Stimmrechten) 50 % oder 
       75 % der Stimmrechte an der Gesellschaft 
       erreicht oder überschreitet, sofern 
       dieser Mitteilung nicht eine 
       Veröffentlichung gemäß § 10 in 
       Verbindung mit § 35 WpÜG vorangeht. 
       Ein Change of Control für Zwecke dieses 
       Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
       Zugang einer Mitteilung bei der 
       Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
       (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
       Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der 
       Gesellschaft erreicht oder überschreitet, 
       sofern dem ein freiwilliges 
       Übernahmeangebot vorausgegangen ist. 
 
       Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
       vorsehen, dass die Bezugsrechte auch 
       bereits vor Ablauf der Wartefrist 
       innerhalb einer angemessenen Frist nach 
       Eintritt eines Change of Control ausgeübt 
       werden dürfen, sofern für diesen Fall 
       eine Erfüllung durch Barzahlung bestimmt 
       ist. Die Bestimmungen der Bezugsrechte 
       dürfen ferner vorsehen, dass die 
       Bezugsrechte nach Eintritt eines Change 
       of Control, auch während der Wartefrist, 
       binnen angemessener Frist einseitig von 
       der Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe 
       der Differenz zwischen dem Bezugspreis 
       und dem Schlusskurs der Aktie der 
       Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder, sofern 
       es den XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, 
       einem von der Deutschen Börse AG 
       bestimmten Nachfolgesystem) am letzten 
       Börsenhandelstag vor dem Tag der 
       Kündigung (Abgabe der 
       Kündigungserklärung) gekündigt werden 
       können. 
 
       Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
       schließlich auch vorsehen, dass die 
       Bezugsberechtigten verpflichtet sind 
       (nach vorheriger Zustimmung von Vorstand 
       und Aufsichtsrat), die Bezugsrechte an 
       den Bieter (im Sinne des WpÜG) zu 
       übertragen, der ein freiwilliges 
       Übernahmeangebot oder ein 
       Pflichtangebot auf sämtliche 
       außenstehenden Aktien der 
       Gesellschaft abgibt, sofern der für die 
       Übertragung der Bezugsrechte 
       angebotene Preis je Bezugsrecht 
       mindestens der Differenz zwischen dem 
       Bezugspreis und dem für den Erwerb der 
       außenstehenden Aktien je Aktie 
       angebotenen Preis (einschließlich 
       etwaiger Preiserhöhungen) entspricht. 
       Unter den vorgenannten Voraussetzungen 
       kann auch vorgesehen werden, dass die 
       Bezugsberechtigten auf Verlangen des 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

Bieters zum Verzicht auf ihre 
       Bezugsrechte verpflichtet sind. 
 
       Die Optionsbedingungen werden angepasst, 
       wenn während der Laufzeit bei der 
       Gesellschaft Kapitalmaßnahmen 
       vorgenommen werden (Verwässerungsschutz). 
 
       Alle im Rahmen der Gewährung bzw. 
       Ausübung der Optionen etwaig anfallenden 
       Steuern, insbesondere Einkommensteuer 
       (Lohnsteuer), Kirchensteuer und 
       Solidaritätszuschlag, hat der 
       Bezugsberechtigte selbst zu tragen. 
 
       Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der 
       Bezugsrechte bestimmt der Vorstand, bzw. 
       soweit Vorstände betroffen sind, der 
       Aufsichtsrat. 
 
       Die Bezugsrechte können aus dem unter 
       lit. c) und d) zu beschließenden 
       und/oder einem künftig beschlossenen 
       anderen bedingten Kapital, aus bereits 
       beschlossenem und/oder künftig zu 
       beschließenden genehmigten Kapital 
       und/oder aus bereits erworbenen oder 
       künftig zu erwerbenden eigenen Aktien 
       bedient werden. Es kann auch ganz oder 
       teilweise ein Barausgleich vorgesehen 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
       Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen und die den 
       Bezugsberechtigten gewährten Optionen für 
       jedes Geschäftsjahr nach den 
       einschlägigen gesetzlichen Vorschriften 
       jeweils im Anhang zum Jahresabschluss 
       oder im Geschäftsbericht berichten (§ 285 
       Nr. 9 lit. a) HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 
       lit. a) HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
    c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 3.243.793,00 zur Bedienung der 
       an die Berechtigten des vorstehend 
       beschriebenen Aktienoptionsplans 
       ausgegebenen Bezugsrechte bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020/I.). Jedes 
       Bezugsrecht berechtigt den 
       Bezugsberechtigten zum Bezug einer neuen 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
       Gesellschaft. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, als nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. 
       Juni 2020 über die Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte 
       ausgegeben wurden, deren Inhaber von 
       ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
       Bezugsrechte aus bedingtem Kapital 
       bedient werden. Die neuen Aktien nehmen 
       vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
       sie durch Ausgabe entstehen, am Gewinn 
       teil. Der Ausgabebetrag für jede Aktie 
       entspricht dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte. Der 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
       auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel 
       (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
       nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
       Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Ausgabe von neuen 
       Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/I. 
       sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       zu ändern. 
    d) § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       3.243.793,00 bedingt erhöht zur Bedienung 
       der an Berechtigte gemäß dem 
       Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 lit. 
       b) der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
       ausgegebenen Aktienoptionen (Bedingtes 
       Kapital 2020/I.). Jedes Bezugsrecht 
       berechtigt den Berechtigten zum Bezug 
       einer neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktie der Gesellschaft. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, als nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. 
       Juni 2020 über die Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte 
       auf Aktien ausgegeben werden, deren 
       Inhaber das gewährte Bezugsrecht ausüben 
       und die Bezugsrechte aus bedingtem 
       Kapital bedient werden. Die neuen Aktien 
       nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
       in dem sie durch Ausgabe entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Ausgabebetrag für jede 
       Aktie entspricht dem durchschnittlichen 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
       den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
       Gewährung der Bezugsrechte. Der 
       Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
       auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel 
       (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
       nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
       Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse 
       festgestellten Schlusskurses (oder einem 
       vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Ausgabe von neuen Aktien aus 
       dem Bedingten Kapital 2020/I. sowie nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
11. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 2018 und 
    des Bedingten Kapitals 2019 sowie über eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten und 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020/II. sowie über die 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Aufgrund der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 
    15. Mai 2018 besteht eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit 
    oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n). Aufgrund 
    der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 14. Mai 
    2019 besteht hierzu ein Bedingtes Kapital 2019. Die 
    Ermächtigung sowie das entsprechende bedingte Kapital 
    sollen erneuert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung zur 
       Erhöhung des Grundkapitals (bedingtes Kapital 
       2019) nicht ausgenutzt wurde, werden die 
       Ermächtigung und die zugehörige Regelung in § 4 
       Abs. 5 der Satzung aufgehoben 
    b) Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 
       beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
       mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) 
       wird, sofern von ihr noch kein Gebrauch gemacht 
       wurde, aufgehoben. Zugleich wird der Vorstand 
       erneut ermächtigt, bis zum 23. Juni 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
       mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
       Bezugspflichten) auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       insgesamt bis zu EUR 12.975.174,00 nach näherer 
       Maßgabe der Wandel- bzw. 
       Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
       (i)   Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können 
             für die Bedienung der Wandlungs- und 
             Bezugsrechte, die Erfüllung der 
             Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im 
             Falle der Andienung von Aktien die 
             Verwendung von Aktien aus einem in 
             dieser oder künftigen 
             Hauptversammlungen zu 
             beschließenden bedingten Kapital, 
             aus bestehendem oder künftigem 
             genehmigten oder bedingten Kapital 
             und/oder aus bestehenden Aktien 
             und/oder einen Barausgleich anstelle 
             der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch 
             durch ein unter der Leitung der 
             Gesellschaft stehendes 
             Konzernunternehmen 
             ('*Konzernunternehmen*') ausgegeben 
             werden; in einem solchen Falle wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
             Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             zu gewähren. 
 
             Die Anleiheemissionen werden in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
       (ii)  Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
             in neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -6-

wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags 
             einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine 
             auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
             Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag 
             einer Teilschuldverschreibung unter 
             deren Nennbetrag, so ergibt sich das 
             Wandlungsverhältnis durch Division des 
             Ausgabebetrags der 
             Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine 
             neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Das 
             Wandlungsverhältnis kann auf ein 
             ganzzahliges Verhältnis auf- oder 
             abgerundet werden; ferner kann 
             gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, 
             dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
             Geld ausgeglichen werden. 
 
             Im Falle der Ausgabe von 
             Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
             den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Optionsbedingungen auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit 
             des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Im Übrigen gelten 
             die Regelungen für das 
             Wandlungsverhältnis auch für das 
             Bezugsverhältnis. 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
       (iii) Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können 
             auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht 
             sowie ein Andienungsrecht des 
             Emittenten zur Lieferung von Aktien (in 
             beliebiger Kombination) zum Ende der 
             Laufzeit (oder zu einem früheren 
             Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige 
             Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             oder Bezug auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Das Wandlungsverhältnis 
             bzw. Bezugsverhältnis bestimmt sich 
             nach den Regelungen unter vorstehend 
             lit. b) (ii). Die Gesellschaft kann in 
             den Schuldverschreibungsbedingungen 
             berechtigt werden, eine etwaige 
             Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Schuldverschreibung und dem Produkt aus 
             Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
             bzw. Optionspreis und Bezugsverhältnis 
             ganz oder teilweise in bar 
             auszugleichen. 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
       (iv)  Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis muss entweder (i) 
             mindestens 80 Prozent des 
             arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien 
             gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
             im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
             die Stelle des XETRA(R)-Systems 
             getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf 
             Handelstagen vor dem Tag der 
             Beschlussfassung durch den Vorstand 
             über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen oder - für den 
             Fall der Einräumung eines unmittelbaren 
             oder mittelbaren Bezugsrechts - 
             mindestens 80 Prozent des 
             arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien 
             gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
             im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
             die Stelle des XETRA(R)-Systems 
             getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
             mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
             die erforderlich sind, damit der 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß 
             § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
             bekannt gemacht werden kann, oder (ii) 
             mindestens 80 Prozent des 
             arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien 
             gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
             im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
             die Stelle des XETRA(R)-Systems 
             getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf 
             Handelstagen vor dem Tag der Mitteilung 
             der Inhaber der Schuldverschreibungen 
             an die Gesellschaft über die Wandlung 
             von Schuldverschreibungen bzw. die 
             Ausübung von Optionen betragen. 
 
             Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können 
             einen Mindest-Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis vorsehen. 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der je 
             Schuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien den Ausgabebetrag der 
             Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
       (v)   Für den Fall, dass die Gesellschaft 
             während der Laufzeit der nach dieser 
             Ermächtigung ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen unter Einräumung 
             eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
             das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen mit Umtausch- 
             oder Bezugsrechten auf Aktien der 
             Gesellschaft bzw. Wandlungs- oder 
             Bezugspflichten ausgibt, ohne dass 
             zugleich auch den Inhabern der nach 
             diesem Beschluss ausgegebenen und mit 
             einem Umtausch- oder Bezugsrecht 
             versehenen Schuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
             ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- 
             oder Bezugsrechts zustehen würde, 
             können in den Ausgabebedingungen der 
             Schuldverschreibungen die nachfolgenden 
             Regelungen vorgesehen werden 
             (Verwässerungsschutzklausel). Die 
             Bestimmungen dieser 
             Verwässerungsschutzklausel gelten 
             sinngemäß für 
             Schuldverschreibungen mit einer 
             Wandlungs- oder Bezugspflicht sowie 
             einem Andienungsrecht des Emittenten 
             zur Lieferung von Aktien. § 9 Abs. 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben hierbei 
             unberührt. 
 
             a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen und 
                Gewährung von sonstigen 
                Bezugsrechten 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung 
                gegen Einlagen unter Gewährung von 
                Bezugsrechten oder der Gewährung 
                von sonstigen Bezugsrechten wird 
                der Wandlungspreis um den 
                Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
                Der 'Bezugsrechtswert' entspricht 
                dabei (x) dem durchschnittlichen 
                Börsenkurs des den Aktionären 
                zustehenden Bezugsrechts an den 
                letzten zehn Börsenhandelstagen 
                der Bezugsrechte in der 
                Schlussauktion im XETRA(R)-Handel 
                (oder einem von der Deutsche Börse 
                AG bestimmten Nachfolgesystem) 
                oder, soweit es einen solchen Kurs 
                nicht gibt bzw. soweit ein Handel 
                mit Bezugsrechten nicht 
                stattfindet, (y) dem von der in 
                den Ausgabebedingungen 
                festgesetzten Wandlungsstelle oder 
                Bezugsstelle nach 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten Wert des Bezugsrechts. 
             b) Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln erhöht sich 
                das zur Sicherung des 
                Wandlungsrechts bestehende 
                bedingte Kapital im gleichen 
                Verhältnis wie das Grundkapital (§ 
                218 AktG). Den Anleihegläubigern 
                werden bei Ausübung ihres 
                Wandlungsrechts so viele 
                zusätzliche Aktien zur Verfügung 
                gestellt, als hätten sie ihr 
                Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der 
                Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln bereits 
                ausgeübt. Bruchteile von Aktien, 
                die in Folge einer Kapitalerhöhung 
                aus Gesellschaftsmitteln 
                entstehen, werden bei der Ausübung 
                des Wandlungsrechts nicht 
                ausgeglichen. 
             c) Aktiensplit 
 
                Falls sich die Anzahl der Aktien 
                verändert, ohne dass sich das 
                Grundkapital ändert (Neueinteilung 
                des Grundkapitals), gilt die in 
                vorstehendem Abschnitt (b) 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -7-

vorgesehene Regelung 
                sinngemäß. 
 
                In jedem Fall darf der anteilige 
                Betrag am Grundkapital der je 
                Schuldverschreibung zu beziehenden 
                Aktien den Ausgabebetrag der 
                Schuldverschreibung nicht 
                übersteigen. 
       (vi)  Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht zu, d.h. die 
             Schuldverschreibungen sind 
             grundsätzlich den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten ('*mittelbares 
             Bezugsrecht*'). Werden 
             Schuldverschreibungen von einem 
             Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des 
             gesetzlichen Bezugsrechts für die 
             Aktionäre der Gesellschaft 
             sicherzustellen. 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen 
             auszuschließen, sofern sie gegen 
             Barzahlung ausgegeben werden und der 
             Vorstand nach pflichtgemäßer 
             Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
             der Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. Dies gilt jedoch nur 
             für Schuldverschreibungen mit einem 
             Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
             einer Wandlungs- und/oder Bezugspflicht 
             auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals von bis zu zehn 
             Prozent des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze 
             von zehn Prozent des Grundkapitals ist 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt 
             oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
             Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder 
             Bezugspflichten aus 
             Schuldverschreibungen beziehen, die 
             seit Erteilung dieser Ermächtigung 
             unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund 
             einer Ermächtigung des Vorstands zum 
             Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
             bzw. sinngemäßer Anwendung von § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             die als erworbene eigene Aktien während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
             anderer Weise als über die Börse oder 
             durch ein Angebot an alle Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert worden 
             sind. 
 
             Der Vorstand ist darüber hinaus 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, auszuschließen. 
 
             Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, um die 
             Genussrechte ohne Wandlungs- oder 
             Bezugsrecht und ohne Wandlungs- oder 
             Bezugspflicht einzelnen Investoren zur 
             Zeichnung anzubieten, soweit der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten 
             Methoden der Finanzmathematik 
             ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Genussrechte nicht wesentlich 
             unterschreitet und soweit die 
             Genussrechte lediglich 
             obligationsähnlich ausgestaltet sind, 
             d.h. weder mitgliedschaftsähnliche 
             Rechte noch Wandlungs- oder 
             Bezugsrechte bzw. Wandlungs- oder 
             Bezugspflichten auf Aktien der 
             Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös 
             gewähren und sich die Höhe der 
             Ausschüttung nicht nach der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
             oder der Dividende richtet. 
 
             Des Weiteren ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, soweit 
             dies erforderlich ist, um den Inhabern 
             von Umtausch- und Bezugsrechten bzw. 
             von Wandlungs- und Bezugspflichten, die 
             von der Gesellschaft oder 
             Konzernunternehmen der Gesellschaft auf 
             Aktien der Gesellschaft eingeräumt 
             wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht 
             auf Schuldverschreibungen, die nach 
             dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts 
             beziehungsweise nach Erfüllung einer 
             etwaigen Wandlungs- oder Bezugspflicht 
             zustünde (Verwässerungsschutz). 
 
             Schließlich ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, soweit 
             Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, begeben 
             werden und der Ausschluss des 
             Bezugsrechts im überwiegenden Interesse 
             der Gesellschaft liegt und der Wert der 
             Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der 
             Wandelschuldverschreibungen steht, 
             wobei der nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelte theoretische Marktwert 
             maßgeblich ist. 
       (vii) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
             insbesondere den Zinssatz und die Art 
             der Verzinsung, den Ausgabekurs und die 
             Laufzeit, die Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie 
             den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit 
             den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden 
             Konzernunternehmen festzulegen. 
    c) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       12.975.174,00 durch Ausgabe von bis zu 
       12.975.174 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020/II.). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Bedienung von Schuldverschreibungen, die 
       aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 11 lit.b) ausgegeben werden. 
       Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
       Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur 
       insoweit durchgeführt, wie 
 
       (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder von Genussrechten mit 
            Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
            von der Gesellschaft oder ihr 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            aufgrund des in der 
            Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
            bis zum 23. Juni 2025 ausgegeben 
            wurden, von ihrem Umtausch- oder 
            Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
            Gesellschaft sich entschließt, 
            die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
            diesem Bedingten Kapital 2020/II. 
            zu bedienen, oder 
       (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
            verpflichteten Inhaber von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder von Genussrechten mit 
            Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            aufgrund des in der 
            Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
            bis zum 23. Juni 2025 ausgegeben 
            wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
            erfüllen bzw. die Gesellschaft von 
            ihrem Andienungsrecht auf Lieferung 
            von Aktien Gebrauch macht und die 
            Gesellschaft sich entschließt, 
            hierzu Aktien aus diesem Bedingten 
            Kapital 2020/II. zu liefern. 
 
            Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
            gemäß den Vorgaben des 
            Ermächtigungsbeschlusses der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -8-

Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            unter Tagesordnungspunkt 11 lit. 
            b), d.h. insbesondere entweder (i) 
            zu mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Beschlussfassung durch den Vorstand 
            über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen oder - für 
            den Fall der Einräumung eines 
            unmittelbaren oder mittelbaren 
            Bezugsrechts - mindestens 80 
            Prozent des arithmetischen 
            Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der 
            Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
            der Bezugsfrist, die erforderlich 
            sind, damit der Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis gemäß § 186 Abs. 
            2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
            gemacht werden kann, oder (ii) zu 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Mitteilung der Inhaber der 
            Schuldverschreibungen an die 
            Gesellschaft über die Wandlung von 
            Schuldverschreibungen bzw. die 
            Ausübung von Optionen, unter 
            Berücksichtigung von etwaigen 
            Anpassungen gemäß der im 
            Beschluss der vorgenannten 
            Hauptversammlung unter 
            Tagesordnungspunkt 11 lit. b) (v) 
            bestimmten 
            Verwässerungsschutzregeln. 
 
            Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
            die Fassung der Satzung 
            entsprechend dem jeweiligen Umfang 
            der Ausgabe von Aktien aus dem 
            Bedingten Kapital 2020/II. 
            abzuändern. 
    d) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       12.975.174,00 durch Ausgabe von bis zu 
       12.975.174 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020/II.). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Bedienung von Schuldverschreibungen die 
       aufgrund Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 11 lit. b) ausgegeben werden. 
       Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie 
 
       (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder von Genussrechten mit 
            Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
            von der Gesellschaft oder ihr 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            aufgrund des in der 
            Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
            bis zum 23. Juni 2025 ausgegeben 
            wurden, von ihrem Umtausch- oder 
            Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
            Gesellschaft sich entschließt, 
            die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
            diesem Bedingten Kapital 2020/II. 
            zu bedienen, oder 
       (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
            verpflichteten Inhaber von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder von Genussrechten mit 
            Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            aufgrund des in der 
            Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
            bis zum 23. Juni 2025 ausgegeben 
            wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
            erfüllen bzw. die Gesellschaft von 
            ihrem Andienungsrecht auf Lieferung 
            von Aktien Gebrauch macht und die 
            Gesellschaft sich entschließt, 
            hierzu Aktien aus diesem Bedingten 
            Kapital 2020/II. zu liefern. 
 
            Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
            gemäß den Vorgaben des 
            Ermächtigungsbeschlusses der 
            Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
            unter Tagesordnungspunkt 11 lit.b), 
            d.h. insbesondere entweder (i) zu 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Beschlussfassung durch den Vorstand 
            über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen oder - für 
            den Fall der Einräumung eines 
            unmittelbaren oder mittelbaren 
            Bezugsrechts - mindestens 80 
            Prozent des arithmetischen 
            Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der 
            Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
            der Bezugsfrist, die erforderlich 
            sind, damit der Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis gemäß § 186 Abs. 
            2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
            gemacht werden kann, oder (ii) zu 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der 
            Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
            (oder in einem an die Stelle des 
            XETRA(R)-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Mitteilung der Inhaber der 
            Schuldverschreibungen an die 
            Gesellschaft über die Wandlung von 
            Schuldverschreibungen bzw. die 
            Ausübung von Optionen, unter 
            Berücksichtigung von etwaigen 
            Anpassungen gemäß der im 
            Beschluss der vorgenannten 
            Hauptversammlung unter 
            Tagesordnungspunkt 11 lit. b) (v) 
            bestimmten 
            Verwässerungsschutzregeln. 
 
            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
            die Fassung der Satzung 
            entsprechend dem jeweiligen Umfang 
            der Ausgabe von Aktien aus dem 
            Bedingten Kapital 2020/II. 
            abzuändern.' 
II. 
Berichte des Vorstands zu TOP 9 und 11 und Anlage zu TOP 6 
 
*Zu Tagesordnungspunkt 9:* 
 
*Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß 
§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
a) *Einleitung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
   die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
   erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung 
   der Hauptversammlung an unter 
 
   www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 9 die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   16.218.967,00 unter Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2018 vor. Das genehmigte 
   Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft 
   erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
   zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im 
   Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt 
   werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -9-

bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen 
   zu können. 
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
   bis zu 10 %* 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
   Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 
   %ige Beschränkung sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund 
   einer gegebenenfalls noch zu beschließenden 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
   anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. 
   Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im 
   Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen 
   zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
   zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das 
   Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden 
   Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende 
   günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
   die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
   platzieren zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen 
   Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung 
   auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige 
   Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
   Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten 
   wollen, können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im 
   Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen 
   Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. 
   Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am 
   Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
   Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch 
   der Nullmarke nähert. 
c) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
   Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen 
   Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
   hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
   Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch 
   Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen 
   und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen 
   werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
   Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
   an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
   Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
   Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
   Verkäufern statt eines Kaufpreises 
   ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur 
   Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese 
   Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und 
   der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
   beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die 
   Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
   kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Wert der Aktien steht. Der Vorstand der 
   Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der 
   Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
   zwischen der Gesellschaft und der erworbenen 
   Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die 
   weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen* 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder 
   ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, 
   im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
   Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
   sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
   Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in 
   dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
   bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
   Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
   Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, 
   bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
   unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen 
   beiden Alternativen zu wählen. 
e) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
   Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
   jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der 
   Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein 
   glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
   Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres 
   die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
*Zu Tagesordnungspunkt 11:* 
 
*Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten gemäß § 
221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die 
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b) gemäß § 
221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung 
der Ermächtigung auszuschließen. Dieser Bericht ist vom 
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär 
unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 
lit. b) eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (zusammen 
'*Schuldverschreibungen*') und unter Tagesordnungspunkt 11 
lit. c) und d) das zu deren Bedienung vorgesehene Bedingte 
Kapital 2020/II. vor. Die Begebung von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) kann zusätzlich zu den 
klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme 
die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive 
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Der 
Rahmen soll auf einen Gesamtnennbetrag der 
Schuldverschreibungen von maximal EUR 250.000.000,00 und eine 
Berechtigung zum Bezug von auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 12.975.174,00 begrenzt 
werden. 
 
Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
oder Genussrechten ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu 
attraktiven Konditionen, das bei Fälligkeit unter Umständen in 
Eigenkapital umgewandelt wird und so der Gesellschaft erhalten 
werden kann. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der 
Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- 
oder Bezugspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für 
die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche 
Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unter 
der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
('*Konzernunternehmen*') zu platzieren. Die Ermächtigung legt 
die Grundlagen für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. 
Optionspreises fest. 
 
Zur Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der 
Wandlungs- und/oder Bezugspflichten aus diesen 
Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes Bedingtes 
Kapital 2020/II. beschlossen werden. Den Aktionären ist 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer 
Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft 
ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft 
das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -10-

erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die 
Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit 
der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug 
anzubieten. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, 
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. 
Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. Bezugspflichten auf bis zu 
zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
Auf diese Beschränkung auf zehn Prozent des Grundkapitals ist 
eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage oder 
eine Ausgabe von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
Wandlungs- und/oder Bezugspflichten anzurechnen, soweit diese 
unter Ausnutzung einer Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen ist 
außerdem das Grundkapital, das auf erworbene eigene 
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
alle Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG veräußert werden. Durch diese Anrechnungen 
wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu 
führen würde, dass insgesamt für mehr als zehn Prozent des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch 
den Vorstand ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote 
möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch 
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen 
bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür ist, 
dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen 
mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss 
dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der 
Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu 
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit 
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung 
bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
verbunden. 
 
Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht 
wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen 
Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, 
soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. 
Bei einem solchen Ausgabepreis der Schuldverschreibungen hätte 
nämlich das Bezugsrecht einen Wert von nahe Null. So ist der 
Schutz der Aktionäre vor einer wirtschaftlichen Verwässerung 
ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch 
einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am 
Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote 
erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den 
Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen 
die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht 
der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder 
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine 
nennenswerte Verwässerung. 
 
Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in 
ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, 
also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren 
und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der 
Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder 
Bezugsrechten bzw. Wandlungs- oder Bezugspflichten verbunden 
sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter 
der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der 
Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der 
Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der 
anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am 
Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose 
Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines 
Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem 
verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben 
werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter 
Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch 
die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige 
Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission 
zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko 
deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer 
Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je 
nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich 
die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der 
tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht 
erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die 
Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese 
zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der 
Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der 
Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im 
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im 
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
Wandlungs- oder Bezugspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
Bezugspflichten zustehen würde. Dadurch wird eine 
wirtschaftliche Schlechterstellung der Inhaber/Gläubiger von 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit Wandlungs- 
und/oder Bezugspflicht) vermieden; ihnen wird ein 
Verwässerungsschutz gewährt, der der Kapitalmarktpraxis 
entspricht, die Platzierung der Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibung erleichtert und der Gesellschaft 
einen höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs- 
bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder 
ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt zu werden 
braucht. Die Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft sich 
darin, dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten (auch mit Wandlungs- und/oder Bezugspflichten) 
ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin zustünde, wenn 
sie ihre Wandlungs- und/oder Optionsrechte bereits ausgeübt 
oder ihre Pflicht zur Wandlung und/oder zum Bezug bereits 
erfüllt hätten. In der Abwägung der Vor- und Nachteile 
erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher 
sachgerecht. 
 
Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen 
Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der 
Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese 
Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere 
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
Beteiligungen an Unternehmen praktisch werden. In solchen 
Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine 
Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative 
darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder 
Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder 
Wandlungsrechten oder Genussrechte (auch mit Wandlungs- 
und/oder Bezugspflichten) anzubieten. Diese Möglichkeit 
schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der 
Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als 
auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch 
nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden 
Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt 
und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, 
rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die 
Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg 
zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen 
Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre 
eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch 
Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von 
Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung 
und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien 
verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren. 
 
In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität 
- vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- 
bzw. Optionsberechtigten bzw. einem Wandlungs- oder 
Bezugsverpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Das vorgesehene Bedingte 
Kapital 2020/II. dient dazu, die mit den Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungs- bzw. Bezugspflichten 
auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dafür nicht 
eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
*Anlage zu TOP 6: Lebenslauf von Herrn Carsten Wolff* 
 
 *Lebenslauf von Herrn Carsten Wolff* 
 *Persönliche Angaben* 
 Geboren: 25. November 1960 in Köln 
 Familienstand: verheiratet 
 Staatsangehörigkeit: deutsch 
 *Ausbildung und beruflicher Werdegang:* 
 
 1988               Abschluss der 
                    kaufmännischen 
                    Berufsausbildung als 
                    Steuerfachangestellter 
 1988 - 1991        Mitarbeiter in 
                    Steuerabteilung BDO 
                    Wirtschaftsprüfungsgesell 
                    schaft, Köln 
 1992 - 1993        Leitung Rechnungswesen 
                    Riverwood 
                    Mehrstückverpackung GmbH, 
                    Köln 
 1993-2002          Deutsche Steinzeug Cremer 
                    & Breuer AG, Frechen 
                    (zuletzt als Leiter 
                    Konzernrevision) 
 2003 - heute       Leiter Rechnungswesen 
                    ADLER Real Estate AG, 
                    Berlin 
 April 2020 - heute Mitglied im Board of 
                    Directors als CFO A.D.O. 
                    Group LTD, Yigal Alon 94 
                    B Tel Aviv, Israel 
III. 
Weitere Angaben 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft 
unter 
 
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
eingestellt und stehen den Aktionären dort auch während der 
Hauptversammlung zur Verfügung: 
 
- festgestellter Jahresabschluss der Accentro 
  Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2019, 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2019, 
- Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2019, 
- Bericht des Aufsichtsrats an die 
  Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2019, 
- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
  Bilanzgewinns, 
- aktuelle Satzung 
- Lebenslauf von Herrn Carsten Wolff 
- Bericht des Vorstands zu TOP 9 über den 
  Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
  genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 
  Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
- Bericht des Vorstands zu TOP 11 über den 
  Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
  Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
  oder Genussrechten gemäß § 221 Abs. 4 
  Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
  Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige 
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 
2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*') ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit 
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der Mitglieder des 
Vorstands, des Stimmrechtsvertreters sowie der weiteren 
Mitglieder des Aufsichtsrates - teils unter Hinzuschaltung 
durch Videokonferenz - in der Kantstraße 44/45, 10625 
Berlin statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. Aufgrund 
der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigen (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Ort der Versammlung 
nicht möglich. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der 
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die 
Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet 
übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl), Vollmachtserteilung 
und Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen durch 
entsprechende Bevollmächtigung und Weisung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft wird ermöglicht, den 
Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 3 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung zusammen 
mit einem Berechtigungsnachweis der Gesellschaft spätestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung jeweils nicht 
mitzählt. Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Er hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
auf Mittwoch, den 03. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ), als den 
sogenannten 'Nachweisstichtag' zu beziehen. Entgegen den im 
COVID-19-Gesetz vorgesehenen Regelungen hat die Gesellschaft 
im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nicht von der 
Möglichkeit verkürzter Fristen Gebrauch gemacht. 
Dementsprechend haben die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie 
der Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend dargelegt, 
anhand der allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen und der 
Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu erfolgen. Die 
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am 
Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
*Accentro Real Estate AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*Accentro HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
*Telefax: 040 - 6378-5423* 
*E-Mail: hv@ubj.de* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von 
Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der 
diesjährigen virtuellen Hauptversammlung als Aktionär nur, wer 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang 
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im 
Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die 
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang 
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen Aktien für 
diese diesjährige virtuelle Hauptversammlung keine Rechte als 
Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, wer zum 
Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer der Aktien 
ist. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der 
Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer oder 
E-Mailadresse erhalten die angemeldeten Aktionäre sog. 
Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet 
und die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und 
PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal 
*('HV-Aktionärsportal*') abgedruckt sind. Der Zugang zu dem 
HV-Aktionärsportal erfolgt über die Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals im 
Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis 
des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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