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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapierkennnummern WNDL20 und 
WNDL21 - 
- ISIN DE000WNDL201 und DE000WNDL219 - 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 24. Juni 2020, um 11:00 Uhr, 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten 
virtuell stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
windeln.de SE ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird für 
angemeldete Aktionäre 
aus den Geschäftsräumen der windeln.de SE, 
Hofmannstraße 51, 81379 München unter 
https://corporate.windeln.de/de/investor-relations-de/ unter 
dem Abschnitt 'Hauptversammlung' *live im Internet* 
übertragen. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses der windeln.de SE, des 
    Lageberichtes und des Konzernlageberichtes mit den 
    erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss der windeln.de SE und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Eine Feststellung durch die 
    Hauptversammlung entfällt somit. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
5.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 
    und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz 
    (SEBG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    windeln.de SE und § 20.1 der Vereinbarung zwischen dem 
    Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der 
    windeln.de AG und ihrer Tochtergesellschaften und der 
    windeln.de AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
    der windeln.de SE vom 22. Februar 2016 derzeit aus 
    sechs von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
    Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
    Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
    läuft bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet. 
 
    Der Aufsichtsrat hat eine Zielgröße für den 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat mit einer Umsetzungsfrist 
    bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von 20 % festgesetzt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Willi Schwerdtle 
    sowie Herr Edgar Lange haben jeweils mit Wirkung zum 
    Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 
    2020 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
    niedergelegt und werden damit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheiden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die 
    nachfolgend aufgeführten Personen jeweils zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats der windeln.de SE zu wählen: 
 
    a) Herr Christian Reitermann, Chief 
       Executive Officer bei The Ogilvy Group in 
       Asia & Greater China, wohnhaft in 
       Shanghai, China. 
    b) Herr Huaidong Wang, non-executive 
       Director bei eBaoTech Corporation, 
       wohnhaft in Beijing, China. 
 
    Die Wahl von Herrn Christian Reitermann und Herrn 
    Huaidong Wang erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
    vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
    Die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    windeln.de SE wird in Übereinstimmung mit dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der 
    Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen 
    Personen sind Mitglieder in nachfolgend genannten 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
    von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) Herr Christian Reitermann 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - Unabhängiges Aufsichtsratsmitglied der 
         börsennotierten Babytree Inc 
    b) Herr Huaidong Wang 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - keine 
 
    Die vorgenannten Wahlvorschläge an die Hauptversammlung 
    stützen sich auf die Empfehlungen des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
    berücksichtigen die Anforderungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex sowie die vom Aufsichtsrat 
    für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    (insbesondere in Bezug auf Expertise im Bereich Handel 
    (v.a. e-commerce), Erfahrung im Bereich Recht und 
    Compliance, ausgeprägter Finanzhintergrund (z.B. 
    Finanzierungs- und Kapitalmarktthemen), 
    Board-Erfahrung) an. 
 
    Mit Blick auf den Deutschen Corporate Governance Kodex 
    wird Folgendes erklärt: 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum 
    Zeitpunkt der Einberufung, soweit dies nicht 
    nachfolgend offengelegt ist, zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, den 
    Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionären keine persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für 
    seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
    würde, so dass sie gemäß des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex offengelegt werden sollen. 
 
    Weitere Angaben zur Person und zum Werdegang der 
    Kandidaten können den Lebensläufen der Kandidaten 
    entnommen werden, die auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.windeln.de/ 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations", 
    'Hauptversammlung' abrufbar sind. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des § 3 Abs. 2 
    Satz 2 und Satz 3 (Bekanntmachungen und 
    Informationsübermittlung) sowie des § 15 Abs. 3 der 
    Satzung (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
    § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 15 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft soll zur Anpassung an die 
    zukünftige Rechtslage neu gefasst werden. Anlass 
    hierfür ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG II 
    schafft geänderte Voraussetzungen für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
    Künftig soll hierfür bei Inhaberaktien börsennotierter 
    Gesellschaften der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Derzeit stellt § 15 Abs. 3 der Satzung 
    davon abweichende beziehungsweise weitergehende 
    Anforderungen. Zudem wurden durch das ARUG II unter 
    anderem die bisherigen Bestimmungen zu den Mitteilungen 
    für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung in 
    den §§ 125, 128 AktG angepasst. 
 
    Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes und 
    der neue § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 
    EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 
    2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor 
    der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
    Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
    Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts sowie zu den Mitteilungen für die Aktionäre 
    im Vorfeld der Hauptversammlung in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
    entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
       der Gesellschaft fallen ersatzlos weg. Im 
       Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft unberührt. 
    b) § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3) Der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
       Abs. 1 ist gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
       durch einen durch den Letztintermediär in 
       Textform ausgestellten Nachweis über den 
       Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
       Gesellschaft vom Letztintermediär auch 
       direkt übermittelt werden kann, zu 
       erbringen. Der Nachweis des 
       Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
       (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss 
       der Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen. In der 
       Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
       zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
       Der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
       des Zugangs sind mitzurechnen. Bei 
       Aktien, die zum maßgeblichen 
       Zeitpunkt nicht in einem bei einem 
       Intermediär gem. § 67a Abs. 4 AktG 
       geführten Aktiendepot verwahrt werden, 
       kann der Nachweis von der Gesellschaft, 
       einem Notar, einer Wertpapiersammelbank 
       oder einem Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt 
       werden.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die unter a) und b) 
    vorgenannten Änderungen der Satzung so zum 
    Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
    Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
7.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der windeln.de SE* 
 
    § 13 der Satzung der windeln.de SE sieht vor, dass die 
    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
    Hauptversammlung bewilligt wird. Die Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zuletzt von der 
    ordentlichen Hauptversammlung der windeln.de SE am 25. 
    Juni 2018 beschlossen. Um die Aufsichtsratsvergütung 
    den aktuellen finanziellen Verhältnissen der 
    Gesellschaft anzupassen, soll ein neuer Beschluss 
    gefasst werden, der eine niedrigere Vergütung vorsieht. 
    Diese Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats haben dieser Anpassung mit 
    Wirkung zum 1. Juli 2020 durch jeweiligen teilweisen 
    Verzicht auf die durch die Hauptversammlung vom 25. 
    Juni 2018 beschlossene Vergütung einstimmig zugestimmt. 
 
    Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       eine jährliche feste Vergütung von EUR 
       15.000,00. Der Vorsitzende erhält eine 
       jährliche feste Vergütung von EUR 
       30.000,00. 
    b) Mitglieder eines Ausschusses erhalten 
       zusätzlich eine jährliche feste Vergütung 
       von EUR 3.000,00. Der Vorsitzende eines 
       Ausschusses erhält das Doppelte. 
    c) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
       eines Teils eines Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat angehören bzw. das Amt des 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehaben, 
       erhalten eine entsprechend zeitanteilige 
       Vergütung. 
    d) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern, über die 
       Vergütung gemäß vorstehenden 
       Buchstaben a) und b) hinaus, die ihnen 
       bei der Ausübung ihres 
       Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise 
       entstehenden Auslagen sowie die etwa auf 
       ihre Vergütung und Auslagen zu 
       entrichtende Umsatzsteuer. 
    e) Die Gesellschaft kann zugunsten der 
       Aufsichtsratsmitglieder eine 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und 
       angemessenen Konditionen 
       abschließen, welche die gesetzliche 
       Haftpflicht aus der 
       Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. 
    f) Die Vergütung nach den vorstehenden 
       Buchstaben a) und b) wird fällig nach 
       Ablauf der Hauptversammlung, die den 
       Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, 
       für das die Vergütung gezahlt wird, 
       entgegennimmt oder über seine Billigung 
       entscheidet. 
    g) Diese Vergütungsregelung gilt ab Beginn 
       des 1. Juli 2020. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Satzung sieht derzeit ein genehmigtes Kapital in 
    Höhe von EUR 15.500.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 
    2018). Dieses Genehmigte Kapital 2018 soll durch ein 
    neues genehmigtes Kapital mit einem dem aktuellen 
    Grundkapital der Gesellschaft angepassten Gesamtvolumen 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die bislang bestehende Ermächtigung des 
       Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
       durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 
       Abs. 2 der Satzung wird, soweit es dann 
       noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       Juni 2025 um bis zu EUR 4.080.122,00 (in 
       Worten: Euro vier Millionen achtzig tausend 
       einhundert zweiundzwanzig) durch Ausgabe 
       von neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
       können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       ausschließlich den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet; 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass der rechnerisch 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
         entfallende Anteil am Grundkapital 
         insgesamt die Grenze von 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen darf und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
         oder veräußert werden, sowie zur 
         Bedienung von Bezugsrechten oder in 
         Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         nach dem Wirksamwerden dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben werden; 
       * soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordnete Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
         Options- bzw. Wandlungspflichten 
         ausgestatteten 
         Optionsschuldverschreibungen bzw. 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten als Aktionäre 
         zustünde; 
       * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
         zum Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen oder sonstiger 
         Forderungen (einschließlich 
         Forderungen von Mitarbeitern und 
         Führungskräften sowie Mitgliedern des 
         Vorstands aus variablen 
         Vergütungsprogrammen) gegen die 
         Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; 
       * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
         EUR 163.000,00 als Belegschaftsaktien 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
         verbundener Unternehmen im Sinne der 
         §§ 15 ff. AktG auszugeben; sowie 
       * bis zu einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von insgesamt EUR 
         4.424,00, um neue Aktien an die 
         Inhaber von Erwerbsrechten 
         (Optionsrechten), die von der 
         Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
         eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
         einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft und Geschäftsführer 
         verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
         zugesagt wurden, bei Ausübung der 
         Optionsrechte liefern zu können. 
         Hierbei dürfen bis zu 4.424 neue 
         Aktien zur Erfüllung von 
         Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
         ehemaligen) Arbeitnehmern der 
         Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
         neuen Aktien dürfen an die 
         Optionsberechtigten zu einem 
         Ausgabepreis von je EUR 35,00 
         ausgegeben werden und nehmen vom 
         Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
         Beschluss der Hauptversammlung über 
         die Verwendung des Bilanzgewinns 
         gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder Ablauf der 
       Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird mit 
       Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
       Eintragung in das Handelsregister wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       Juni 2025 um bis zu EUR 4.080.122,00 (in 
       Worten: Euro vier Millionen 
       achtzigtausendeinhundertzweiundzwanzig) 
       durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
       können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie ausschließlich 
       den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet; 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass der rechnerisch 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
         entfallende Anteil am Grundkapital 
         insgesamt die Grenze von 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen darf und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
         oder veräußert werden, sowie zur 
         Bedienung von Bezugsrechten oder in 
         Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         nach dem Wirksamwerden dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben werden; 
       * soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordnete Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
         Options- bzw. Wandlungspflichten 
         ausgestatteten 
         Optionsschuldverschreibungen bzw. 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten als Aktionäre 
         zustünde; 
       * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
         zum Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen oder sonstiger 
         Forderungen (einschließlich 
         Forderungen von Mitarbeitern und 
         Führungskräften sowie Mitgliedern des 
         Vorstands aus variablen 
         Vergütungsprogrammen) gegen die 
         Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; 
       * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
         EUR 163.000,00 als Belegschaftsaktien 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
         verbundener Unternehmen im Sinne der 
         §§ 15 ff. AktG auszugeben; sowie 
       * bis zu einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von insgesamt EUR 
         4.424,00, um neue Aktien an die 
         Inhaber von Erwerbsrechten 
         (Optionsrechten), die von der 
         Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
         eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
         einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft und Geschäftsführer 
         verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
         zugesagt wurden, bei Ausübung der 
         Optionsrechte liefern zu können. 
         Hierbei dürfen bis zu 4.424 neue 
         Aktien zur Erfüllung von 
         Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
         ehemaligen) Arbeitnehmern der 
         Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
         neuen Aktien dürfen an die 
         Optionsberechtigten zu einem 
         Ausgabepreis von je EUR 35,00 
         ausgegeben werden und nehmen vom 
         Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
         Beschluss der Hauptversammlung über 
         die Verwendung des Bilanzgewinns 
         gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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