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DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapierkennnummern WNDL20 und 
WNDL21 - 
- ISIN DE000WNDL201 und DE000WNDL219 - 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 24. Juni 2020, um 11:00 Uhr, 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten 
virtuell stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
windeln.de SE ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird für 
angemeldete Aktionäre 
aus den Geschäftsräumen der windeln.de SE, 
Hofmannstraße 51, 81379 München unter 
https://corporate.windeln.de/de/investor-relations-de/ unter 
dem Abschnitt 'Hauptversammlung' *live im Internet* 
übertragen. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses der windeln.de SE, des 
    Lageberichtes und des Konzernlageberichtes mit den 
    erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss der windeln.de SE und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Eine Feststellung durch die 
    Hauptversammlung entfällt somit. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
5.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 
    und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz 
    (SEBG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    windeln.de SE und § 20.1 der Vereinbarung zwischen dem 
    Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der 
    windeln.de AG und ihrer Tochtergesellschaften und der 
    windeln.de AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
    der windeln.de SE vom 22. Februar 2016 derzeit aus 
    sechs von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
    Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
    Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
    läuft bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet. 
 
    Der Aufsichtsrat hat eine Zielgröße für den 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat mit einer Umsetzungsfrist 
    bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von 20 % festgesetzt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Willi Schwerdtle 
    sowie Herr Edgar Lange haben jeweils mit Wirkung zum 
    Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 
    2020 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
    niedergelegt und werden damit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheiden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die 
    nachfolgend aufgeführten Personen jeweils zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats der windeln.de SE zu wählen: 
 
    a) Herr Christian Reitermann, Chief 
       Executive Officer bei The Ogilvy Group in 
       Asia & Greater China, wohnhaft in 
       Shanghai, China. 
    b) Herr Huaidong Wang, non-executive 
       Director bei eBaoTech Corporation, 
       wohnhaft in Beijing, China. 
 
    Die Wahl von Herrn Christian Reitermann und Herrn 
    Huaidong Wang erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
    vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
    Die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    windeln.de SE wird in Übereinstimmung mit dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der 
    Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen 
    Personen sind Mitglieder in nachfolgend genannten 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
    von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) Herr Christian Reitermann 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - Unabhängiges Aufsichtsratsmitglied der 
         börsennotierten Babytree Inc 
    b) Herr Huaidong Wang 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - keine 
 
    Die vorgenannten Wahlvorschläge an die Hauptversammlung 
    stützen sich auf die Empfehlungen des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
    berücksichtigen die Anforderungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex sowie die vom Aufsichtsrat 
    für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    (insbesondere in Bezug auf Expertise im Bereich Handel 
    (v.a. e-commerce), Erfahrung im Bereich Recht und 
    Compliance, ausgeprägter Finanzhintergrund (z.B. 
    Finanzierungs- und Kapitalmarktthemen), 
    Board-Erfahrung) an. 
 
    Mit Blick auf den Deutschen Corporate Governance Kodex 
    wird Folgendes erklärt: 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum 
    Zeitpunkt der Einberufung, soweit dies nicht 
    nachfolgend offengelegt ist, zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, den 
    Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionären keine persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für 
    seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
    würde, so dass sie gemäß des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex offengelegt werden sollen. 
 
    Weitere Angaben zur Person und zum Werdegang der 
    Kandidaten können den Lebensläufen der Kandidaten 
    entnommen werden, die auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    https://corporate.windeln.de/ 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations", 
    'Hauptversammlung' abrufbar sind. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des § 3 Abs. 2 
    Satz 2 und Satz 3 (Bekanntmachungen und 
    Informationsübermittlung) sowie des § 15 Abs. 3 der 
    Satzung (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
    § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 15 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft soll zur Anpassung an die 
    zukünftige Rechtslage neu gefasst werden. Anlass 
    hierfür ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG II 
    schafft geänderte Voraussetzungen für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
    Künftig soll hierfür bei Inhaberaktien börsennotierter 
    Gesellschaften der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Derzeit stellt § 15 Abs. 3 der Satzung 
    davon abweichende beziehungsweise weitergehende 
    Anforderungen. Zudem wurden durch das ARUG II unter 
    anderem die bisherigen Bestimmungen zu den Mitteilungen 
    für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung in 
    den §§ 125, 128 AktG angepasst. 
 
    Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes und 
    der neue § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 
    EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 
    2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor 
    der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
    Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
    Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts sowie zu den Mitteilungen für die Aktionäre 
    im Vorfeld der Hauptversammlung in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
    entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
       der Gesellschaft fallen ersatzlos weg. Im 
       Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft unberührt. 
    b) § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3) Der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
       Abs. 1 ist gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
       durch einen durch den Letztintermediär in 
       Textform ausgestellten Nachweis über den 
       Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
       Gesellschaft vom Letztintermediär auch 
       direkt übermittelt werden kann, zu 
       erbringen. Der Nachweis des 
       Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
       (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss 
       der Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen. In der 
       Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
       zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
       Der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
       des Zugangs sind mitzurechnen. Bei 
       Aktien, die zum maßgeblichen 
       Zeitpunkt nicht in einem bei einem 
       Intermediär gem. § 67a Abs. 4 AktG 
       geführten Aktiendepot verwahrt werden, 
       kann der Nachweis von der Gesellschaft, 
       einem Notar, einer Wertpapiersammelbank 
       oder einem Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt 
       werden.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die unter a) und b) 
    vorgenannten Änderungen der Satzung so zum 
    Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
    Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
7.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der windeln.de SE* 
 
    § 13 der Satzung der windeln.de SE sieht vor, dass die 
    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
    Hauptversammlung bewilligt wird. Die Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zuletzt von der 
    ordentlichen Hauptversammlung der windeln.de SE am 25. 
    Juni 2018 beschlossen. Um die Aufsichtsratsvergütung 
    den aktuellen finanziellen Verhältnissen der 
    Gesellschaft anzupassen, soll ein neuer Beschluss 
    gefasst werden, der eine niedrigere Vergütung vorsieht. 
    Diese Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats haben dieser Anpassung mit 
    Wirkung zum 1. Juli 2020 durch jeweiligen teilweisen 
    Verzicht auf die durch die Hauptversammlung vom 25. 
    Juni 2018 beschlossene Vergütung einstimmig zugestimmt. 
 
    Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       eine jährliche feste Vergütung von EUR 
       15.000,00. Der Vorsitzende erhält eine 
       jährliche feste Vergütung von EUR 
       30.000,00. 
    b) Mitglieder eines Ausschusses erhalten 
       zusätzlich eine jährliche feste Vergütung 
       von EUR 3.000,00. Der Vorsitzende eines 
       Ausschusses erhält das Doppelte. 
    c) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
       eines Teils eines Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat angehören bzw. das Amt des 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehaben, 
       erhalten eine entsprechend zeitanteilige 
       Vergütung. 
    d) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern, über die 
       Vergütung gemäß vorstehenden 
       Buchstaben a) und b) hinaus, die ihnen 
       bei der Ausübung ihres 
       Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise 
       entstehenden Auslagen sowie die etwa auf 
       ihre Vergütung und Auslagen zu 
       entrichtende Umsatzsteuer. 
    e) Die Gesellschaft kann zugunsten der 
       Aufsichtsratsmitglieder eine 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und 
       angemessenen Konditionen 
       abschließen, welche die gesetzliche 
       Haftpflicht aus der 
       Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. 
    f) Die Vergütung nach den vorstehenden 
       Buchstaben a) und b) wird fällig nach 
       Ablauf der Hauptversammlung, die den 
       Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, 
       für das die Vergütung gezahlt wird, 
       entgegennimmt oder über seine Billigung 
       entscheidet. 
    g) Diese Vergütungsregelung gilt ab Beginn 
       des 1. Juli 2020. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Satzung sieht derzeit ein genehmigtes Kapital in 
    Höhe von EUR 15.500.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 
    2018). Dieses Genehmigte Kapital 2018 soll durch ein 
    neues genehmigtes Kapital mit einem dem aktuellen 
    Grundkapital der Gesellschaft angepassten Gesamtvolumen 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die bislang bestehende Ermächtigung des 
       Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
       durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 
       Abs. 2 der Satzung wird, soweit es dann 
       noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       Juni 2025 um bis zu EUR 4.080.122,00 (in 
       Worten: Euro vier Millionen achtzig tausend 
       einhundert zweiundzwanzig) durch Ausgabe 
       von neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
       können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       ausschließlich den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet; 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass der rechnerisch 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
         entfallende Anteil am Grundkapital 
         insgesamt die Grenze von 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen darf und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
         oder veräußert werden, sowie zur 
         Bedienung von Bezugsrechten oder in 
         Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         nach dem Wirksamwerden dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben werden; 
       * soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordnete Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
         Options- bzw. Wandlungspflichten 
         ausgestatteten 
         Optionsschuldverschreibungen bzw. 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten als Aktionäre 
         zustünde; 
       * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
         zum Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen oder sonstiger 
         Forderungen (einschließlich 
         Forderungen von Mitarbeitern und 
         Führungskräften sowie Mitgliedern des 
         Vorstands aus variablen 
         Vergütungsprogrammen) gegen die 
         Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; 
       * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
         EUR 163.000,00 als Belegschaftsaktien 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
         verbundener Unternehmen im Sinne der 
         §§ 15 ff. AktG auszugeben; sowie 
       * bis zu einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von insgesamt EUR 
         4.424,00, um neue Aktien an die 
         Inhaber von Erwerbsrechten 
         (Optionsrechten), die von der 
         Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
         eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
         einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft und Geschäftsführer 
         verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
         zugesagt wurden, bei Ausübung der 
         Optionsrechte liefern zu können. 
         Hierbei dürfen bis zu 4.424 neue 
         Aktien zur Erfüllung von 
         Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
         ehemaligen) Arbeitnehmern der 
         Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
         neuen Aktien dürfen an die 
         Optionsberechtigten zu einem 
         Ausgabepreis von je EUR 35,00 
         ausgegeben werden und nehmen vom 
         Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
         Beschluss der Hauptversammlung über 
         die Verwendung des Bilanzgewinns 
         gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder Ablauf der 
       Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird mit 
       Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
       Eintragung in das Handelsregister wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       Juni 2025 um bis zu EUR 4.080.122,00 (in 
       Worten: Euro vier Millionen 
       achtzigtausendeinhundertzweiundzwanzig) 
       durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
       können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie ausschließlich 
       den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet; 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass der rechnerisch 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
         entfallende Anteil am Grundkapital 
         insgesamt die Grenze von 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen darf und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
         oder veräußert werden, sowie zur 
         Bedienung von Bezugsrechten oder in 
         Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         nach dem Wirksamwerden dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben werden; 
       * soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordnete Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
         Options- bzw. Wandlungspflichten 
         ausgestatteten 
         Optionsschuldverschreibungen bzw. 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungspflichten als Aktionäre 
         zustünde; 
       * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
         zum Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen oder sonstiger 
         Forderungen (einschließlich 
         Forderungen von Mitarbeitern und 
         Führungskräften sowie Mitgliedern des 
         Vorstands aus variablen 
         Vergütungsprogrammen) gegen die 
         Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; 
       * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
         EUR 163.000,00 als Belegschaftsaktien 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
         verbundener Unternehmen im Sinne der 
         §§ 15 ff. AktG auszugeben; sowie 
       * bis zu einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von insgesamt EUR 
         4.424,00, um neue Aktien an die 
         Inhaber von Erwerbsrechten 
         (Optionsrechten), die von der 
         Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
         eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
         einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft und Geschäftsführer 
         verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
         zugesagt wurden, bei Ausübung der 
         Optionsrechte liefern zu können. 
         Hierbei dürfen bis zu 4.424 neue 
         Aktien zur Erfüllung von 
         Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
         ehemaligen) Arbeitnehmern der 
         Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
         neuen Aktien dürfen an die 
         Optionsberechtigten zu einem 
         Ausgabepreis von je EUR 35,00 
         ausgegeben werden und nehmen vom 
         Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
         Beschluss der Hauptversammlung über 
         die Verwendung des Bilanzgewinns 
         gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -4-

Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder Ablauf der 
       Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen.' 
    d) Dieser Beschluss ist nur wirksam, wenn der 
       nachfolgend unter Punkt 10 der Tagesordnung 
       vorgeschlagene Beschluss in der 
       Hauptversammlung gefasst wird. 
9.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 beschlossenen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses sowie die Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen 
    Bedingten Kapitals 2020/I und entsprechende 
    Satzungsänderungen 
 
    Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 6. Juni 
    2019 unter Punkt 6 der Tagesordnung erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    25.000.000,00 ('*Ermächtigung 2019*'), die eine 
    Laufzeit bis zum 5. Juni 2024 aufweist und von der 
    bisher kein Gebrauch gemacht wurde, soll nebst dem zur 
    Bedienung geschaffenen Bedingten Kapital 2019 in Höhe 
    von EUR 3.226.629,00 (§ 4 Abs. 3 der bisherigen 
    Satzung) durch eine weitestgehend inhaltsgleiche, aber 
    an die neue Grundkapitalziffer angepasste neue 
    Ermächtigung ersetzt werden. 
 
    Hintergrund für die Neuauflage der Ermächtigung und des 
    bedingten Kapitals ist der Folgende: Die Ermächtigung 
    2019 besteht seit Eintragung im Handelsregister am 29. 
    Juli 2019 und ist noch nicht ausgeübt worden. Das 
    Bedingte Kapital 2019 soll als Bedingtes Kapital 2020/I 
    neu gefasst werden und dabei der Höhe nach an das 
    aktuelle Grundkapital der Gesellschaft angepasst 
    werden. Der Beschluss zur Neufassung des Bedingten 
    Kapitals 2019 bezweckt zusammen mit den nachfolgend 
    unter Tagesordnungspunkt 10 zu fassenden Beschlüssen 
    die Neuordnung der bedingten Kapitalia der 
    Gesellschaft, weshalb diese Beschlüsse eine rechtliche 
    Einheit bilden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 
       beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) wird mit 
       Wirkung ab Eintragung des nachfolgend unter 
       Buchstabe c) vorgeschlagenen Satzungsänderung in 
       das Handelsregister aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechte und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) 
 
       (i)    Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
              Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
              23. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
              auf den Inhaber und/oder auf den Namen 
              lautende Wandel- und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechte und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (zusammen im Folgenden auch 
              'Schuldverschreibungen'), im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              25.000.000,00 zu begeben und den 
              Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
              Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
              Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht) auf insgesamt bis zu 
              3.263.882 neue, auf den Inhaber 
              lautende Aktien der Gesellschaft mit 
              einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
              von insgesamt bis zu EUR 3.263.882,00 
              nach näherer Maßgabe der 
              Bedingungen der Schuldverschreibungen 
              zu gewähren ('Ermächtigung 2020'). 
 
              Die Schuldverschreibungen können gegen 
              Barleistung, aber auch gegen 
              Sachleistungen, insbesondere zum Zwecke 
              des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
              sonstigen Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen, 
              einschließlich Forderungen gegen 
              die Gesellschaft oder ihre 
              Konzerngesellschaften, begeben werden. 
 
              Die jeweiligen Bedingungen können auch 
              eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum 
              Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
              Zeitpunkt begründen sowie ein 
              Andienungsrecht des Emittenten zur 
              Lieferung von Aktien vorsehen (in 
              beliebiger Kombination). 
 
              Die Ermächtigung umfasst die 
              Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
              gewähren, soweit die Inhaber bzw. 
              Gläubiger von 
              Wandelschuldverschreibungen bzw. 
              Optionsscheinen aus 
              Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
              Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch 
              machen oder ihre Options- oder 
              Wandlungspflicht erfüllen oder eine 
              Andienung von Aktien erfolgt. 
 
              Die Schuldverschreibungen können 
              einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
              in Teilen oder gleichzeitig in 
              verschiedenen Tranchen begeben werden. 
              Alle Schuldverschreibungen einer 
              jeweils begebenen Tranche sind mit 
              unter sich jeweils gleichrangigen 
              Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
              Die Schuldverschreibungen sowie die 
              Options- und Wandlungsrechte können mit 
              oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
              werden. Die Schuldverschreibungen 
              können mit einer festen oder mit einer 
              variablen Verzinsung ausgestattet 
              werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
              wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
              vollständig oder teilweise von der Höhe 
              der Dividende der Gesellschaft abhängig 
              sein. 
 
              Die Schuldverschreibungen können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
              Währung eines OECD-Landes begeben 
              werden. 
 
              Sie können auch durch Gesellschaften, 
              an denen die Gesellschaft unmittelbar 
              oder mittelbar mehrheitlich beteiligt 
              ist ('nachgeordnete 
              Konzernunternehmen'), begeben werden. 
              In einem solchen Fall wird der Vorstand 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats für die emittierende 
              Gesellschaft die Garantie für die 
              Rückzahlung der Schuldverschreibungen 
              zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
              Gläubigern solcher 
              Schuldverschreibungen zur Erfüllung der 
              mit diesen Schuldverschreibungen 
              eingeräumten Wandlungs- bzw. 
              Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
              Optionspflichten, Aktien der 
              Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, 
              für die erfolgreiche Begebung der 
              Schuldverschreibungen erforderliche 
              Erklärungen abzugeben und Handlungen 
              vorzunehmen. 
       (ii)   Wandelschuldverschreibungen 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Wandelschuldverschreibungen erhalten 
              die Inhaber bzw. Gläubiger der 
              Schuldverschreibungen das Recht, diese 
              nach näherer Maßgabe der 
              Anleihebedingungen in neue Aktien der 
              Gesellschaft umzutauschen. Die 
              Anleihebedingungen können auch 
              Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
              oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. 
              In diesem Fall kann in den 
              Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
              dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
              eine etwaige Differenz zwischen dem 
              Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
              und einem in den Anleihebedingungen 
              näher zu spezifizierenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -5-

Wandlungspreis - wie unter Buchstabe v) 
              beschrieben - multipliziert mit dem 
              Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
              in bar auszugleichen. Entsprechendes 
              gilt für Wandelgenussrechte und 
              Wandelgewinnschuldverschreibungen. 
       (iii)  Optionsschuldverschreibungen 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Optionsschuldverschreibungen werden 
              jeder Schuldverschreibung ein oder 
              mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
              den Inhaber nach näherer Maßgabe 
              der Optionsbedingungen zum Bezug von 
              Aktien der Gesellschaft berechtigen 
              oder verpflichten oder die ein 
              Andienungsrecht des Emittenten 
              beinhalten. Entsprechendes gilt, wenn 
              Optionsscheine einem Genussrecht oder 
              einer Gewinnschuldverschreibung 
              beigefügt werden. 
       (iv)   Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
              Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
              Wandelschuldverschreibungen aus der 
              Division des Nennbetrags bzw. eines 
              unterhalb des Nennbetrags liegenden 
              Ausgabepreises einer 
              Schuldverschreibung durch den 
              festgesetzten Wandlungspreis für eine 
              Aktie der Gesellschaft. Lauten 
              Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
              Schuldverschreibung und Wandlungspreis 
              auf unterschiedliche Währungen, sind 
              für die Umrechnung die sich aus den von 
              der Europäischen Zentralbank 
              veröffentlichten Referenzkursen 
              ergebende Kurse jeweils am Tag der 
              endgültigen Festsetzung des 
              Ausgabepreises der 
              Schuldverschreibungen maßgeblich. 
 
              Die Optionsbedingungen können auch 
              vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
              oder teilweise durch Übertragung 
              von Teilschuldverschreibungen erbracht 
              werden kann. 
 
              In den Bedingungen der 
              Schuldverschreibungen kann 
              außerdem vorgesehen werden, dass 
              das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
              variabel ist und auf eine ganze Zahl 
              auf- oder abgerundet werden kann; 
              ferner kann eine in bar zu leistende 
              Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
              Übrigen kann vorgesehen werden, 
              dass Spitzen zusammengelegt werden 
              und/oder in bar ausgeglichen werden. 
 
              In keinem Fall darf der anteilige 
              Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
              auf die bei Wandlung bzw. bei 
              Optionsausübung auf die je 
              Teilschuldverschreibung auszugebenden 
              Aktien den Nennbetrag oder den ggf. 
              niedrigeren Ausgabebetrag der einzelnen 
              Teilschuldverschreibung übersteigen. 
       (v)    Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
              Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
              bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
              auch bei einem variablen 
              Umtauschverhältnis und unter 
              Berücksichtigung von Rundungen und 
              Zuzahlungen - entweder 
 
              a. mindestens 80 % des 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 der Aktie der Gesellschaft im 
                 Xetra-Handel (oder in einem 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den zehn Börsenhandelstagen vor 
                 dem Tag der Beschlussfassung durch 
                 den Vorstand über die Begebung der 
                 Schuldverschreibung betragen oder 
              b. sofern den Aktionären ein 
                 Bezugsrecht auf die 
                 Schuldverschreibung zusteht, 
                 alternativ mindestens 80 % des 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 der Aktie der Gesellschaft im 
                 Xetra-Handel (oder einem 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse in 
                 dem Zeitraum vom Beginn der 
                 Bezugsfrist bis 
                 einschließlich des Tags vor 
                 der Bekanntmachung der endgültigen 
                 Festlegung der Konditionen der 
                 Schuldverschreibungen gemäß § 
                 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
              Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
              einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
              einem Andienungsrecht der Gesellschaft 
              zur Lieferung von Aktien kann der 
              Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
              entweder den oben genannten 
              Mindestpreis (80 %) betragen oder dem 
              volumengewichteten Durchschnittswert 
              der Börsenkurse der Aktie der 
              Gesellschaft an mindestens drei 
              Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
              (oder in einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
              Ermittlung des 
              Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
              Maßgabe der Anleihebedingungen 
              entsprechen, auch wenn dieser 
              Durchschnittskurs unterhalb des oben 
              genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
              § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
              bleiben unberührt. 
 
              Sofern für den nach vorstehenden 
              Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum 
              kein volumengewichteter 
              Durchschnittswert der Börsenkurse 
              festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
              bzw. Optionspreis mindestens 80 % des 
              Schlusskurses der Aktien der im 
              Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse am letzten 
              Börsenhandelstag vor dem Tag der 
              endgültigen Preisfestsetzung der 
              Schuldverschreibung betragen. 
       (vi)   Verwässerungsschutz 
 
              Die Ermächtigung umfasst auch die 
              Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
              der jeweiligen Anleihebedingungen in 
              bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
              zu gewähren bzw. Anpassungen 
              vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
              Anpassungen können insbesondere 
              vorgesehen werden, wenn es während der 
              Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
              Kapitalveränderungen bei der 
              Gesellschaft kommt (etwa einer 
              Kapitalerhöhung bzw. 
              Kapitalherabsetzung oder einem 
              Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang 
              mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
              weiterer 
              Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
              Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
              anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
              den Wert der Options- oder 
              Wandlungsrechte, die während der 
              Laufzeit der Schuldverschreibungen 
              eintreten (wie zum Beispiel einer 
              Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
              Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
              können insbesondere durch Einräumung 
              von Bezugsrechten, durch Veränderung 
              des Wandlungs-/Optionspreises sowie 
              durch die Veränderung oder Einräumung 
              von Barkomponenten vorgesehen werden. 
       (vii)  Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
              Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
              Die Bedingungen der 
              Schuldverschreibungen können vorsehen 
              oder gestatten, dass zur Bedienung der 
              Wandlungs- oder Optionsrechte sowie von 
              Wandlungs- oder Optionspflichten 
              außer Aktien aus einem bedingten 
              Kapital, insbesondere dem im 
              Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
              2020 zu schaffenden Bedingten Kapital 
              2020/I, nach Wahl der Gesellschaft auch 
              neue Aktien aus einem genehmigten 
              Kapital oder eigene Aktien der 
              Gesellschaft verwendet werden können. 
 
              Die Bedingungen können ferner vorsehen 
              oder gestatten, dass die Gesellschaft 
              den Wandlungs- oder Optionsberechtigten 
              oder den entsprechend Verpflichteten 
              nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
              sondern den Gegenwert ganz oder 
              teilweise in Geld zahlt, der nach 
              näherer Maßgabe der 
              Anleihebedingungen dem 
              volumengewichteten Durchschnittswert 
              der Börsenkurse der Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
              einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter Wertpapierbörse 
              während der zehn bis zwanzig 
              Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
              Barausgleichs entspricht. 
 
              Die Bedingungen können ferner vorsehen 
              oder gestatten, dass die Gesellschaft 
              den Gläubigern der 
              Schuldverschreibungen ganz oder 
              teilweise anstelle der Zahlung eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -6-

fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
              eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
              Die Aktien werden jeweils mit einem 
              Wert angerechnet, der nach näherer 
              Maßgabe der Bedingungen dem 
              volumengewichteten Durchschnittswert 
              der Börsenkurse der Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
              einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter Wertpapierbörse 
              während der zehn bis zwanzig 
              Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
              Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
              (Gewährung von Aktien anstelle 
              Geldzahlung) entspricht. 
       (viii) Bezugsrechtsgewährung, 
              Bezugsrechtsausschluss 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
              Bezugsrecht auf die 
              Schuldverschreibungen zu. Die 
              Schuldverschreibungen können auch von 
              einem oder mehreren Kreditinstituten 
              bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
              AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
              der Verpflichtung übernommen werden, 
              sie den Aktionären zum Bezug 
              anzubieten. Werden die 
              Schuldverschreibungen von einem 
              nachgeordneten Konzernunternehmen 
              ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
              Gewährung des Bezugsrechts für die 
              Aktionäre der Gesellschaft nach 
              Maßgabe der vorstehenden Sätze 
              sicherzustellen. 
 
              Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
              auf die Schuldverschreibungen in 
              folgenden Fällen auszuschließen: 
 
              a. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
              b. sofern die Schuldverschreibungen 
                 mit Options- oder Wandlungsrecht 
                 bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflicht oder einem 
                 Andienungsrecht der Gesellschaft 
                 gegen Barleistung begeben werden 
                 und so ausgestattet sind, dass ihr 
                 Ausgabepreis ihren nach 
                 anerkannten, insbesondere 
                 finanzmathematischen Grundsätzen 
                 ermittelten theoretischen 
                 Marktwert nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung 
                 zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit Options- 
                 oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Options- oder Wandlungspflichten 
                 oder einem Andienungsrecht der 
                 Gesellschaft auf Aktien mit einem 
                 anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
                 des Grundkapitals der Gesellschaft 
                 nicht überschreiten darf. Für die 
                 Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
                 Höhe des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung bzw. zum 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung maßgebend. Auf 
                 diese Begrenzung von 10 % des 
                 Grundkapitals sind Aktien 
                 anzurechnen, die (a) in direkter 
                 oder entsprechender Anwendung des 
                 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 werden, oder (b) zur Bedienung von 
                 Bezugsrechten oder in Erfüllung 
                 von Wandlungspflichten aus 
                 Schuldverschreibungen ausgegeben 
                 werden, sofern die entsprechenden 
                 Schuldverschreibungen nach dem 
                 Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
                 in entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre ausgegeben werden. 
              c. sofern die Schuldverschreibungen 
                 gegen Sachleistung, insbesondere 
                 im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                 zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
                 Unternehmen, Betrieben, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen 
                 oder sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder 
                 Ansprüchen auf den Erwerb von 
                 Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder ihre 
                 Konzerngesellschaften, ausgegeben 
                 werden, sofern der Wert der 
                 Sachleistung in einem angemessenen 
                 Verhältnis zum Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht; 
              d. soweit dies erforderlich ist, um 
                 den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 bereits zuvor ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang gewähren 
                 zu können, wie es ihnen nach 
                 Ausübung eines Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer Options- oder 
                 Wandlungspflicht oder nach 
                 erfolgter Andienung von Aktien als 
                 Aktionär zustehen würde. 
 
              Soweit Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen ohne 
              Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
              Options- oder Wandlungspflicht 
              ausgegeben werden, ist der Vorstand 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
              Aktionäre insgesamt 
              auszuschließen, wenn diese 
              Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen 
              obligationsähnlich ausgestattet sind, 
              das heißt keine 
              Mitgliedschaftsrechte in der 
              Gesellschaft begründen, keine 
              Beteiligung am Liquidationserlös 
              gewähren und die Höhe der Verzinsung 
              nicht auf Grundlage der Höhe des 
              Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
              oder der Dividende berechnet wird. 
              Außerdem müssen in diesem Fall die 
              Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
              Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen den zum 
              Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
              Marktkonditionen für vergleichbare 
              Mittelaufnahmen entsprechen. 
       (ix)   Ermächtigung zur Festlegung der 
              weiteren Einzelheiten 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
              dieser Ermächtigung die weiteren 
              Einzelheiten der Ausgabe und 
              Ausstattung der Schuldverschreibungen 
              und der Options- oder Wandlungsrechte 
              bzw. Options- oder Wandlungspflichten, 
              insbesondere Zinssatz 
              (einschließlich variablen und 
              gewinnabhängigen Zinssätzen), Art der 
              Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
              Stückelung sowie Options- bzw. 
              Wandlungszeitraum und eine mögliche 
              Variabilität des Umtauschverhältnisses 
              festzulegen bzw. die Festlegungen im 
              Einvernehmen mit den Organen der die 
              Schuldverschreibungen begebenden 
              nachgeordneten Konzernunternehmen zu 
              treffen. 
    c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
       EUR 3.263.882,00 durch Ausgabe von bis zu 
       3.263.882 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (*Bedingtes Kapital 
       2020/I*). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund der von 
       der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
       beschlossenen Ermächtigung 2020 von der 
       Gesellschaft oder von einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen begeben werden und ein 
       Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren oder eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht auferlegen, von 
       ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
       machen bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus 
       solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder 
       Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
       werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
       Maßgabe der vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigung 2020 in den 
       Schuldverschreibungsbedingungen jeweils zu 
       bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen. Die 
       neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
       von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
       Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -7-

oder durch Ausübung von Andienungsrechten 
       entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
       zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 3 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2020/I 
       und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
       Wandlungsfristen zu ändern. 
    e) Der Vorstand wird angewiesen, die Neufassung des 
       Bedingten Kapitals 2020/I und die dazugehörige 
       Satzungsänderung mit der Maßgabe zur 
       Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
       dass die entsprechenden Eintragungen erst 
       vorgenommen werden, nachdem die unter 
       Tagesordnungspunkt 10 lit. e) (i) und (ii) 
       vorgesehenen Neufassungen des Bedingten Kapitals 
       2015/II und des Bedingten Kapitals 2018 in das 
       Handelsregister eingetragen worden sind. 
    f) Die unter diesem Tagesordnungspunkt 9 gefassten 
       Beschlüsse werden nur wirksam, wenn die unter 
       dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 10 zu 
       fassenden Beschlüsse ebenfalls gefasst werden. 
10. *Beschlussfassung über die Neufassung des Bedingten 
    Kapitals 2015/II, die Neufassung des Bedingten Kapitals 
    2018 und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
    Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsprogramm 
    2020) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    2020/II sowie entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 25. Juni 
    2018 unter Tagesordnungspunkt 7 ein 
    Aktienoptionsprogramm (Aktienoptionsprogramm 2018) 
    beschlossen, um den Mitgliedern des Vorstands und 
    Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der 
    Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft im Sinne 
    der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis zum 
    Ablauf des 31. August 2020 Bezugsrechte auf auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft einräumen 
    zu können. Zur Bedienung der Bezugsrechte wurde ein 
    bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018) geschaffen. 
    Das Aktienoptionsprogramm 2018 stellt aus Sicht des 
    Vorstands und des Aufsichtsrats mittlerweile aufgrund 
    der darin vorgesehenen Erfolgsziele jedoch kein 
    sinnvolles Instrument der Incentivierung mehr dar. 
 
    Damit der Gesellschaft künftig wieder ein wirksames 
    Instrument zur Incentivierung von Führungskräften zur 
    Verfügung steht, soll stattdessen ein 
    Aktienoptionsprogramm 2020 beschlossen werden, das 
    börsenkursbasierte Erfolgsziele vorsieht. Bestehende 
    bedingte Kapitalia zur Gewährung von Optionsrechten an 
    Führungskräfte sollen so weit reduziert werden, wie es 
    zur Bedienung von noch ausstehenden Bezugsrechten aus 
    dem Aktienoptionsprogramm 2018 bzw. dem Long Term 
    Incentive Programm 2015 noch erforderlich ist. 
 
    Die unter diesem Tagesordnungspunkt zu fassenden 
    Beschlüsse bezwecken zusammen mit den vorstehend unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zu fassenden Beschlüssen die 
    Neuordnung der bedingten Kapitalia der Gesellschaft, 
    weshalb diese Beschlüsse eine rechtliche Einheit 
    bilden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Das von der Hauptversammlung am 21. April 2015 
       unter Tagesordnungspunkt 7 zur Bedienung der 
       Bezugsrechte aus dem Long Term Incentive Programm 
       2015 beschlossene Bedingte Kapital 2015/II in § 4 
       Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 
       555.206,00 wird in Höhe von EUR 547.355,00 
       aufgehoben und beträgt daher noch bis zu EUR 
       7.851,00. Bereits ausgegebene Bezugsrechte 
       bleiben unberührt. 
    b) Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2018 
       unter Tagesordnungspunkt 7 zur Bedienung der 
       Bezugsrechte aus der von der Hauptversammlung am 
       25. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von 
       Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder 
       der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der 
       Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen ('Aktienoptionsprogramm 
       2018') beschlossene Bedingte Kapital 2018 in § 4 
       Abs. 5 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 
       1.200.000,00 wird in Höhe von EUR 1.184.263 
       aufgehoben und beträgt daher noch bis zu EUR 
       15.737,00. Bereits ausgegebene Bezugsrechte 
       bleiben unberührt. 
    c) Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf 
       Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsprogramm 
       2020) 
 
       Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat 
       werden ermächtigt, bis zum Ablauf des 23. Juni 
       2024 ('*Ermächtigungszeitraum*') bis zu 788.228 
       Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 788.228 auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       nach Maßgabe der folgenden Bedingungen an 
       Mitglieder des Vorstands und ausgewählte 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder 
       der Geschäftsführungen und ausgewählte 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne 
       der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
       auszugeben ('*Aktienoptionsprogramm 2020*'). Die 
       Ermächtigung wird wirksam mit Eintragung des 
       nachfolgend unter lit. d) zu beschließenden 
       Bedingten Kapitals 2020/II in das Handelsregister 
       der Gesellschaft. 
 
       Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte 
       unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 werden wie 
       folgt festgelegt: 
 
       (i)    Kreis der Bezugsberechtigten und 
              Aufteilung der Bezugsrechte 
 
              Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
              ausgegeben werden an Mitglieder des 
              Vorstands und ausgewählte Arbeitnehmer 
              der Gesellschaft sowie an Mitglieder 
              der Geschäftsführung und ausgewählte 
              Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
              im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
              Unternehmen. 
 
              Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
              sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
              gewährenden Bezugsrechte werden durch 
              den Vorstand und - bezüglich der 
              Mitglieder des Vorstands der 
              Gesellschaft - durch den Aufsichtsrat 
              festgelegt. 
 
              Das maximal ausgebbare Gesamtvolumen 
              der Bezugsrechte verteilt sich auf die 
              berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
              * Mitglieder des Vorstands der 
                Gesellschaft erhalten höchstens 
                insgesamt bis zu 524.959 
                Bezugsrechte; 
              * Ausgewählte Arbeitnehmer der 
                Gesellschaft und verbundener 
                Unternehmen erhalten höchstens 
                insgesamt bis zu 239.623 
                Bezugsrechte; 
              * Mitglieder der Geschäftsführung 
                verbundener Unternehmen erhalten 
                höchstens insgesamt bis zu 23.646 
                Bezugsrechte. 
 
              Die Bezugsberechtigten erhalten stets 
              nur Bezugsrechte als Angehörige einer 
              Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
              zulässig. 
 
              Die Bezugsberechtigten müssen zum 
              Zeitpunkt der Gewährung der 
              Bezugsrechte in einem fortdauernden und 
              ungekündigten Arbeits- oder 
              Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
              oder einem mit ihr verbundenen 
              Unternehmen stehen. Mitglieder des 
              Vorstands der Gesellschaft und 
              Mitglieder der Geschäftsführung 
              verbundener Unternehmen müssen als 
              solche bestellt sein und ein Widerruf 
              der Bestellung oder ein Rücktritt darf 
              nicht erfolgt sein. 
 
              Soweit gewährte Bezugsrechte aufgrund 
              (i) des Ausscheidens des 
              Bezugsberechtigten aus dem Arbeits- 
              oder Dienstverhältnis mit der 
              Gesellschaft oder einem verbundenen 
              Unternehmen, (ii) der Beendigung des 
              Amts als Vorstandsmitglied der 
              Gesellschaft oder als Mitglied der 
              Geschäftsführung eines verbundenen 
              Unternehmens, (iii) einer 
              unwiderruflichen Freistellung des 
              Bezugsberechtigten, (iv) des Ruhens des 
              Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses des 
              Bezugsberechtigten ohne 
              Entgeltfortzahlung, (v) des Eingreifens 
              einer Malus-Regelung oder der 
              Verfehlung individueller Leistungsziele 
              durch den Bezugsberechtigten oder (vi) 
              des Absinkens der Beteiligung der 
              Gesellschaft am betreffenden 
              verbundenen Unternehmen auf 50 % oder 
              weniger innerhalb des 
              Ermächtigungszeitraums verfallen, darf 
              eine entsprechende Anzahl von 
              Bezugsrechten an Bezugsberechtigte 
              derselben Personengruppe zusätzlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -8-

ausgegeben werden. 
       (ii)   Gewährung der Bezugsrechte 
              (Erwerbszeiträume) und Vesting 
 
              Die Gewährung der Bezugsrechte erfolgt 
              in jährlichen Tranchen jeweils am 
              zehnten Börsenhandelstag nach 
              Veröffentlichung des 
              Jahresfinanzberichts. Für das 
              Geschäftsjahr 2020 erfolgt die 
              Gewährung der Bezugsrechte hiervon 
              abweichend am zehnten Börsenhandelstag 
              nach der Eintragung des Bedingten 
              Kapitals 2020/II in das 
              Handelsregister. 
 
              Der Tag, an dem eine Gewährung von 
              Bezugsrechten erfolgt, wird nachfolgend 
              als der 'Ausgabetag' bezeichnet. 
 
              Bezugsberechtigten, die erstmals einen 
              Arbeits- oder Dienstvertrag 
              (einschließlich Vorstands- bzw. 
              Geschäftsführeranstellungsvertrag) mit 
              der Gesellschaft oder einem verbundenen 
              Unternehmen abschließen, können 
              auch bei Abschluss des Arbeits- oder 
              Dienstvertrages Zusagen auf die spätere 
              Gewährung von Bezugsrechten zum 
              nächsten Ausgabetag gemacht werden. 
 
              Die gewährten Bezugsrechte werden in 
              Raten über den Zeitraum von vier Jahren 
              erdient und sind - vorbehaltlich der 
              weiteren Ausübungsvoraussetzungen 
              (nachfolgend Ziffern (iv) bis (vi)) - 
              in Höhe von 1/48 der Bezugsrechte für 
              jeden vollen Monat nach Gewährung 
              ausübbar ('Vesting'). Bezugsrechte, die 
              für das Geschäftsjahr 2020 gewährt 
              werden, sind bereits vollständig 
              erdient und ausübbar, sobald das 
              bereinigte EBITDA für das Geschäftsjahr 
              2020 den Break-Even (d.h. mind. EUR 0) 
              erreicht hat. Der Vorstand und - 
              bezüglich der Mitglieder des Vorstands 
              der Gesellschaft - der Aufsichtsrat 
              sind auch berechtigt, bereits teilweise 
              erdiente Bezugsrechte auszugeben. Die 
              Vorschriften über Erfolgsziel und 
              Wartezeit bleiben von den vorgenannten 
              Vorschriften unberührt. 
 
              Die Programmbedingungen können auch 
              vorsehen, dass Bruchteile von erdienten 
              Bezugsrechten nicht entschädigungslos 
              verfallen, sondern in die nächste 
              Vesting Periode vorgetragen werden oder 
              eine andere Form von Entschädigung, 
              auch in Geld, geleistet wird. 
 
              Der Vorstand und - bezüglich der 
              Mitglieder des Vorstands der 
              Gesellschaft - der Aufsichtsrat können 
              weitere Fälle bestimmen, in denen das 
              Vesting endet und bereits erdiente 
              und/oder noch nicht erdiente 
              Bezugsrechte entschädigungslos 
              verfallen. Hierzu gehören insbesondere 
              die unwiderrufliche Freistellung des 
              Bezugsberechtigten, das Ruhen des 
              Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses des 
              Bezugsberechtigten ohne 
              Entgeltfortzahlung oder Fälle des 
              Betriebs- oder Betriebsteilübergangs. 
       (iii)  Inhalt der Bezugsrechte 
 
              Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug 
              einer auf den Inhaber lautenden 
              Stückaktie der Gesellschaft gegen 
              Zahlung des nachstehend unter Ziffer 
              (iv) bestimmten Ausübungspreises. 
 
              Die Programmbedingungen können 
              vorsehen, dass die Gesellschaft zur 
              Bedienung der Bezugsrechte wahlweise 
              den Berechtigten statt neuer Aktien aus 
              bedingtem Kapital eigene Aktien 
              gewähren kann oder die Bezugsrechte 
              ganz oder teilweise durch Geldzahlung 
              erfüllen kann. Der Erwerb eigener 
              Aktien zur alternativen Erfüllung des 
              Bezugsrechts muss den gesetzlichen 
              Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
              zum Erwerb eigener Aktien ist durch 
              diesen Beschluss nicht erteilt. 
       (iv)   Ausübungspreis 
 
              Der Ausübungspreis, zu dem eine 
              Stückaktie bei Ausübung eines 
              Bezugsrechts erworben werden kann, 
              entspricht 100 % des durchschnittlichen 
              volumengewichteten Durchschnittskurses 
              der Aktie der Gesellschaft im 
              Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den dreißig dem 
              Ausgabetag vorangehenden 
              Börsenhandelstagen; davon abweichend 
              beträgt der Ausübungspreis bezüglich 
              Bezugsrechten, die für das 
              Geschäftsjahr 2020 ausgegeben werden, 
              EUR 1,20. 
       (v)    Erfolgsziel 
 
              Voraussetzung für die Ausübung von 
              Bezugsrechten ist das Erreichen des 
              nachfolgenden Erfolgsziels. Es ist 
              erreicht, wenn der durchschnittliche 
              volumengewichtete Durchschnittskurs der 
              Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den dreißig 
              Börsenhandelstagen vor dem Ablauf des 
              ersten Zwölfmonatszeitraums nach dem 
              Ausgabetag (der 'Referenzkurs') den 
              durchschnittlichen volumengewichteten 
              Durchschnittskurs der Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
              einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den dreißig dem Ausgabetag 
              vorangehenden Börsenhandelstagen (der 
              'Ausgangskurs') um mindestens 20 % 
              übersteigt. 
 
              Sollte das Erfolgsziel nicht erreicht 
              worden sein, verfallen die jeweils 
              ausgegebenen Bezugsrechte vollständig 
              und entschädigungslos. 
       (vi)   Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
              Ausübungszeiträume und 
              Ausübungssperrfristen 
 
              Die Wartezeit für die erstmalige 
              Ausübung der Bezugsrechte beträgt vier 
              Jahre ab dem Ausgabetag des jeweiligen 
              Bezugsrechts. Nach Ablauf der Wartezeit 
              können sämtliche Bezugsrechte, wenn 
              diese erdient sind (Vesting) und das 
              entsprechende Erfolgsziel gemäß 
              Ziffer (v) erreicht ist, innerhalb der 
              Ausübungszeiträume und außerhalb 
              etwaiger Ausübungssperrfristen bis zu 
              einem Verfall der Bezugsrechte 
              (nachfolgend Ziffer (viii)) ausgeübt 
              werden. 
 
              Die Bezugsrechte können jeweils 
              innerhalb von sechs Wochen nach 
              Veröffentlichung des 
              Jahresfinanzberichts bzw. des 
              Halbjahresfinanzberichts für ein 
              Geschäftsjahr ausgeübt werden 
              (Ausübungszeitraum). 
 
              Im Übrigen sind die 
              Einschränkungen zu beachten, die aus 
              den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
              insbesondere der 
              Marktmissbrauchsverordnung und dem 
              Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
              Der Vorstand und - bezüglich der 
              Mitglieder des Vorstands der 
              Gesellschaft - der Aufsichtsrat können 
              nach pflichtgemäßem Ermessen 
              Ausübungssperrfristen festlegen, um die 
              Gefahren von verbotenem Insiderhandel 
              zu vermindern. Im Falle der Festlegung 
              von Ausübungssperrfristen kann der 
              Vorstand und - bezüglich der Mitglieder 
              des Vorstands der Gesellschaft - der 
              Aufsichtsrat den Ausübungszeitraum 
              verlängern. 
       (vii)  Anpassung bei Kapital- und anderen 
              Strukturmaßnahmen 
 
              Der Vorstand und - bezüglich der 
              Mitglieder des Vorstands der 
              Gesellschaft - der Aufsichtsrat sind 
              ermächtigt, die Bezugsberechtigten in 
              den folgenden Fällen wirtschaftlich 
              gleichzustellen: 
 
              * bei einer Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe 
                neuer Aktien; 
              * bei einer Verringerung der 
                Aktienzahl durch Zusammenlegung von 
                Aktien (Aktienzusammenlegung) oder 
                einer Erhöhung der Aktienzahl ohne 
                gleichzeitige Erhöhung des 
                Grundkapitals (Aktiensplitt); 
              * bei einer Kapitalherabsetzung durch 
                Einziehung von Aktien der 
                Gesellschaft; oder 
              * bei mit den vorstehenden 
                vergleichbaren Kapital- oder 
                sonstigen Strukturmaßnahmen. 
 
              Die wirtschaftliche Gleichstellung soll 
              möglichst durch die Anpassung der Zahl 
              von Bezugsrechten erfolgen. Im Falle 
              einer Anpassung darf der Ausübungspreis 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -9-

den geringsten Ausgabebetrag im Sinne 
              von § 9 Abs. 1 AktG nicht 
              unterschreiten. 
 
              Sofern eine Anpassung gemäß den 
              vorstehenden Regelungen die Ausgabe von 
              Bruchteilen von Aktien notwendig machen 
              würde, werden derartige Bruchteile bei 
              der Ausübung des Bezugsrechts nicht 
              gewährt. Ein Barausgleich findet 
              ebenfalls nicht statt. 
       (viii) Keine Übertragbarkeit und Verfall 
              von Bezugsrechten 
 
              Die Bezugsrechte können nur im Erbfall 
              oder mit vorheriger schriftlicher 
              Zustimmung des Vorstands bzw. - soweit 
              Mitglieder des Vorstands betroffen sind 
              - des Aufsichtsrats übertragen werden. 
 
              Bezugsrechte können nur innerhalb von 
              26 Monaten nach Ablauf der Wartezeit 
              ('Verfallszeitpunkt') ausgeübt werden. 
              Bezugsrechte, die nicht innerhalb der 
              Ausübungszeiträume vor dem 
              Verfallszeitpunkt ausgeübt wurden, 
              verfallen entschädigungslos. 
       (ix)   Regelung weiterer Einzelheiten 
 
              Der Vorstand und - bezüglich der 
              Mitglieder des Vorstands - der 
              Aufsichtsrat werden ermächtigt, die 
              weiteren Einzelheiten über die Ausgabe 
              von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
              2020/II (unten, lit. d)) und die 
              weiteren Bedingungen des 
              Aktienoptionsprogramms 2020, 
              insbesondere die Programmbedingungen 
              für die berechtigten Personen, 
              festzulegen. 
 
              Zu den weiteren Einzelheiten gehören 
              insbesondere Bestimmungen über Steuern 
              und Kosten, das Verfahren für die 
              Zuteilung an die einzelnen Berechtigten 
              und die Ausübung der Bezugsrechte, 
              Regelungen bezüglich des Verfalls von 
              Bezugsrechten im Falle der Beendigung 
              des Vorstandsanstellungsverhältnisses 
              mit der Gesellschaft oder des 
              Anstellungs- oder Dienstverhältnisses 
              mit der Gesellschaft oder einem 
              verbundenen Unternehmen, des Betriebs- 
              oder Betriebsteilübergangs, der 
              unwiderruflichen Freistellung oder des 
              Ruhens des Arbeits- oder 
              Dienstverhältnisses ohne 
              Entgeltfortzahlung, zur Möglichkeit der 
              Abfindung der erworbenen Bezugsrechte 
              im Falle eines Kontrollwechsels, zur 
              Zahlung eines jährlichen 
              Dividendenbonus, zur Begrenzung der 
              Haftung der Gesellschaft, die weiteren 
              Einzelheiten über die Anpassung des 
              Ausübungspreises und/oder des 
              Bezugsverhältnisses bei Kapital- und 
              Strukturmaßnahmen zum Zwecke des 
              Verwässerungsschutzes und Regelungen, 
              die für außergewöhnliche 
              Entwicklungen eine 
              Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus 
              der Ausübung von Bezugsrechten 
              vorsehen, sowie weitere 
              Verfahrensregelungen. 
    d) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/II 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
       EUR 788.228,00 (in Worten: Euro 
       siebenhundertachtundachtzigtausendzweihundertacht 
       undzwanzig) durch Ausgabe von bis zu 788.228 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/II). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie gemäß dem 
       Aktienoptionsprogramm 2020 nach Maßgabe des 
       Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juni 
       2020 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, 
       die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem 
       Ausübungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung in Geld 
       oder Bedienung mit eigenen Aktien) eingesetzt 
       werden, wobei für die Gewährung und Abwicklung 
       von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands 
       ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig 
       ist. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer 
       Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teil. 
    e) Satzungsänderungen 
 
       (i)   § 4 Abs. 4 der Satzung der 
             Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft 
             ist um bis zu EUR 7.851,00 (in 
             Worten: Euro 
             siebentausendachthunderteinundfünf 
             zig) durch Ausgabe von bis zu 
             7.851 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt 
             erhöht (*Bedingtes Kapital 
             2015/II*). 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie 
             gemäß dem Long Term Incentive 
             Programm 2015 nach Maßgabe 
             des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 21. April 
             2015 Bezugsrechte ausgegeben 
             wurden oder werden, die Inhaber 
             der Bezugsrechte von ihrem 
             Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
             soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen (z.B. Bedienung 
             mit eigenen Aktien) eingesetzt 
             werden, wobei für die Gewährung 
             und Abwicklung von Bezugsrechten 
             an Mitglieder des Vorstands 
             ausschließlich der 
             Aufsichtsrat zuständig ist. 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
             kein Beschluss der 
             Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns 
             gefasst worden ist, am Gewinn 
             teil.' 
       (ii)  § 4 Abs. 5 der Satzung der 
             Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft 
             ist um bis zu EUR 15.737,00 (in 
             Worten: Euro 
             fünfzehntausendsiebenhundertsieben 
             unddreißig) durch Ausgabe von 
             bis zu 15.737 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien 
             bedingt erhöht (*Bedingtes Kapital 
             2018*). 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie 
             gemäß dem 
             Aktienoptionsprogramm 2018 nach 
             Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 25. Juni 2018 
             in der von der Hauptversammlung 
             vom 24. Juni 2020 geänderten Form, 
             Bezugsrechte ausgegeben wurden 
             oder werden, die Inhaber der 
             Bezugsrechte von ihrem 
             Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
             soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung 
             in Geld oder Bedienung mit eigenen 
             Aktien) eingesetzt werden, wobei 
             für die Gewährung und Abwicklung 
             von Bezugsrechten an Mitglieder 
             des Vorstands ausschließlich 
             der Aufsichtsrat zuständig ist. 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
             kein Beschluss der 
             Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns 
             gefasst worden ist, am Gewinn 
             teil.' 
       (iii) § 4 der Satzung der Gesellschaft 
             wird um folgenden Absatz 6 
             ergänzt: 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft 
             ist um bis zu EUR 788.228,00 (in 
             Worten: Euro 
             siebenhundertachtundachtzigtausend 
             zweihundertachtundzwanzig) durch 
             Ausgabe von bis zu 788.228 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht 
             (*Bedingtes Kapital 2020/II*). 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie 
             gemäß dem 
             Aktienoptionsprogramm 2020 nach 
             Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 
             Bezugsrechte ausgegeben wurden 
             oder werden, die Inhaber der 
             Bezugsrechte von ihrem 
             Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
             soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung 
             in Geld oder Bedienung mit eigenen 
             Aktien) eingesetzt werden, wobei 
             für die Gewährung und Abwicklung 
             von Bezugsrechten an Mitglieder 
             des Vorstands ausschließlich 
             der Aufsichtsrat zuständig ist. 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
             kein Beschluss der 
             Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns 
             gefasst worden ist, am Gewinn 
             teil.' 
    f) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -10-

des Bedingten Kapitals 2015/II, des Bedingten 
       Kapitals 2018 oder Bedingten Kapitals 2020/II 
       oder Ablauf der jeweiligen Frist für die 
       Ausnutzung des bedingten Kapitals die Fassung der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
    g) Die unter diesem Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
       Beschlüsse werden nur wirksam, wenn die unter dem 
       vorstehenden Tagesordnungspunkt 9 zu fassenden 
       Beschlüsse ebenfalls gefasst werden. 
    h) Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem 
       Tagesordnungspunkt 10 zu fassenden Beschlüsse mit 
       der Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst die 
       unter diesem Tagesordnungspunkt 10 lit. e) (i) 
       und (ii) vorgesehenen Neufassungen des Bedingten 
       Kapitals 2015/II und des Bedingten Kapitals 2018 
       und erst danach das neue Bedingte Kapital 2020/II 
       in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG über die Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses 
beim neu zu schaffenden Genehmigten Kapital 2020* 
 
Unter Punkt 8 der Tagesordnung wird - unter Aufhebung des 
bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 - die Schaffung eines 
neuen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von EUR 4.080.122,00 
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll der Gesellschaft 
ermöglichen, sich den wandelnden Märkten im Interesse ihrer 
Aktionäre schnell anpassen zu können. Dafür benötigt die 
Gesellschaft die üblichen und notwendigen Instrumente der 
Kapitalbeschaffung. 
 
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer 
unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können 
die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den 
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder diesen 
gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht); durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten 
oder diesen gleichgestellten Unternehmen wird die Abwicklung 
der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. Der 
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgend 
dargestellten Fällen auszuschließen. 
 
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge 
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung 
dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen 
zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
der Spitzenbeträge würden insbesondere die technische 
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann 
für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
wesentlich unterschreitet. Bei Ausnutzung der Ermächtigung 
wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig 
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Anzahl der 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten; dies gilt sowohl für das 
Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung (d.h. im Zeitpunkt der Eintragung der im Hinblick 
auf das Genehmigte Kapital 2020 zu beschließenden 
Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft) als auch 
für das Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die 
aufgrund von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht 
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf 
diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden - 
z. B. aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener 
Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Ausschluss des Bezugsrechts. Durch diese Vorgaben wird 
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Interesse der 
Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres 
Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund 
des börsenkursnahen Ausgabebetrags der neuen Aktien und 
aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der 
Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die 
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
die Börse zu erwerben. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, 
der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung im Wege der 
Eigenkapitalaufnahme zu erleichtern. Die Gesellschaft wird 
hierdurch in die Lage versetzt, einen entstehenden 
Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein solcher Bedarf 
kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender 
Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer 
Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung können 
diese Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden; 
darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung 
höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. 
 
Ferner soll ein Bezugsrechtsauschluss möglich sein, soweit es 
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von 
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht, die von der 
Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungsrechts 
bzw. nach Erfüllung der Options- und/oder Wandlungspflicht 
zustünde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die 
entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen 
Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder 
Gläubigern der Schuldverschreibungen bei Kapitalerhöhungen ein 
Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht, ohne 
dass der Options- oder Wandlungspreis angepasst werden muss. 
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. 
Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen 
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht 
der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit ausgeschlossen 
werden. Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz wären 
für den Markt wesentlich unattraktiver. Insofern dient die 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei künftigen 
Kapitalerhöhungen der leichteren Platzierung der 
Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre 
an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, insbesondere wenn 
die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstigen Vermögensgegenständen wie z.B. Forderungen gewährt 
werden. Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb. 
Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss die 
Gesellschaft in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre 
schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere 
die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit kurzfristig 
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen zu erwerben oder einen Unternehmenszusammenschluss 
einzugehen oder bestimmte andere Vermögensgegenstände, auch 
Forderungen gegen die Gesellschaft, erwerben zu können, um 
hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Durch 
das genehmigte Kapital und die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss wird der Gesellschaft ermöglicht, 
derartige Akquisitionen schnell und liquiditätsschonend 
durchzuführen, indem sie in die Lage versetzt wird, Aktien im 
Rahmen eines Zusammenschlusses oder als Gegenleistung für das 
zu erwerbende Unternehmen, den zu erwerbenden Unternehmensteil 
oder die zu erwerbende Beteiligung bzw. den zu erwerbenden 
Vermögensgegenstand anzubieten. Die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss schließt auch die Möglichkeit zum 
Erwerb von Forderungen ein, die Führungskräfte und Mitarbeiter 
sowie Mitglieder des Vorstands ggf. auf Grund von variablen 
Vergütungsprogrammen gegen die Gesellschaft haben. Hiermit 
soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
aktienwertbezogene Vergütungsansprüche liquiditätsschonend 
nicht in Geld, sondern unmittelbar in Aktien zu erfüllen, 
insbesondere dann, wenn sie sich ein entsprechendes Wahlrecht 
vorbehalten hat. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -11-

weiterhin für den Fall gelten, dass neue Aktien bis zu einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 163.000,00 
als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Damit soll es der 
Gesellschaft ermöglicht werden, auch in Zukunft ohne 
großen Verwaltungsaufwand flexible Vergütungsmodelle zu 
integrieren und so auf die Markterfordernisse erfolgreich zu 
reagieren. Die Kompetenzen der für die Gewährung der Vergütung 
jeweils zuständigen Organe bleiben in jedem Fall gewahrt. 
 
Schließlich kann das Bezugsrecht bei Bedienung von 
Optionsrechten, die von der Gesellschaft vor ihrer Umwandlung 
in eine Aktiengesellschaft an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
und Geschäftsführer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 
15 ff. AktG verbundener Unternehmen, bedingt auf einen 
Börsengang, gewährt wurden, ausgeschlossen werden. Hierbei 
dürfen bis zu 4.424 neue Aktien zur Erfüllung von 
Erwerbsrechten von (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmern 
der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Gesellschaft hat in 
den Jahren seit ihrer Gründung im Rahmen von 
Mitarbeiterincentivierungsprogrammen virtuelle 
Beteiligungsrechte an Arbeitnehmer und Geschäftsführer 
verbundener Unternehmen ausgegeben, welche für den Fall eines 
sog. Exits eine Beteiligung am Exiterlös in Geld vorsahen 
(_virtual stock option program, VSOP_). Im Zuge der Umwandlung 
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft wurden diese 
virtuellen Optionsrechte zur weiteren Incentivierung der 
Berechtigten und Vermeidung von Liquiditätsabflüssen in 
genuine Bezugsrechte (Optionsrechte) auf Aktien der 
Gesellschaft umgewandelt und zur Bedienung der Optionsrechte 
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 die Möglichkeit zur 
Ausgabe von Aktien an die Inhaber der Bezugsrechte unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen. Die 
Anzahl der Optionsrechte wurde dabei unter Berücksichtigung 
des Emissionspreises der Aktie festgelegt. Die Optionsrechte 
gewähren das Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft zum - 
kapitalmaßnahmenbereinigten - Ausgabepreis von EUR 35,00 
je Aktie, wobei die Gesellschaft nach ihrer Wahl anstelle von 
neuen Aktien auch bereits bestehende Aktien der Gesellschaft 
liefern oder den Gegenwert in Geld zahlen kann. Durch das neue 
genehmigte Kapital und die neue Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft wie schon unter 
den Genehmigten Kapitalia 2015 und 2018 in die Lage versetzt, 
Ansprüche aus derartigen Optionsrechten schnell und 
liquiditätsschonend zu erfüllen. Hierbei kann es vorzugswürdig 
sein, nicht von der Option zur Barzahlung Gebrauch zu machen. 
Neben der Vermeidung von Liquiditätsabflüssen kann hierfür 
insbesondere maßgebend sein, dass nach Auffassung von 
Vorstand und Aufsichtsrat eine Beteiligung der betroffenen 
Mitarbeiter und Führungskräfte an der Gesellschaft einen 
wichtigen Bestandteil zur Steigerung der Motivation der 
Mitarbeiter der windeln.de SE und Geschäftsführer der mit der 
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
Unternehmen darstellt. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse 
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand 
wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
Bezugsrechts berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der 
Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente)* 
 
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Juni 
2019 unter Punkt 6 der Tagesordnung wurde der Vorstand 
ermächtigt, bis zum 5. Juni 2024 einmalig oder mehrfach 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
25.000.000,00 zu begeben ('Ermächtigung 2019'). 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 sowie zur 
Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals von bis zu EUR 
3.263.882,00 soll dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen die Möglichkeit zu einer im Interesse 
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
Finanzierung in angemessenen Umfang nach näherer Maßgabe 
der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen geben. Die 
darin vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von 
Options- oder Wandlungsrechten auch Options- oder 
Wandlungspflichten sowie Andienungsrechte der Gesellschaft zur 
Lieferung auf Aktien zu begründen, gibt der Gesellschaft einen 
flexiblen Handlungsspielraum für die Ausgestaltung dieses 
Finanzierungsinstruments. Darüber hinaus erhält die 
Gesellschaft mit der Ermächtigung die Flexibilität, die 
Schuldverschreibungen selbst oder über von der Gesellschaft 
abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften 
('nachgeordnete Konzerngesellschaften') zu platzieren. 
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne 
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die 
Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer 
variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
 
Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die 
Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und 
gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Bei einer 
Platzierung über Konzerngesellschaften muss die Gesellschaft 
ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft 
das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die 
Schuldverschreibungen an eines oder mehrere Kreditinstitute 
oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug 
anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Im Einklang mit den 
gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
auszuschließen: 
 
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge 
bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht vom Bezugsrecht 
der Aktionäre auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich 
aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. 
Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung der 
Kapitalmaßnahme und hilft ein praktisch verwertbares 
Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner stehen die Kosten des 
Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in 
keinem vertretbaren Verhältnis zum Vorteil der Aktionäre. Die 
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine 
nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des Vorstands 
grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund 
von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
Wandlungspflichten oder Andienungen gegen Barleistung auf bis 
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch 
diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch 
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen 
bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
Schuldverschreibung zu erreichen. Hintergrund ist, dass anders 
als bei einer Emission von Schuldverschreibungen mit 
Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
ausgeschlossen wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste 
dagegen der Bezugspreis bis einschließlich des Tags vor 
der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
der Schuldverschreibungen veröffentlicht werden. Angesichts 
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, 
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. 
Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -12-

Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine 
Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Indem der 
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht 
wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen 
Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, 
soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt 
der Wert des Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären 
entsteht damit im Ergebnis kein wesentlicher wirtschaftlicher 
Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird 
bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen 
und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die 
bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, 
möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil am 
Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können 
dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen 
Konditionen erreichen. Auch eine relevante Einbuße der 
Beteiligungsquote aus Sicht der Aktionäre scheidet aus. Die 
Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- oder 
Wandlungsrechten (auch mit Options- oder Wandlungspflichten 
oder Andienungsrechten) auf Aktien mit einem Anteil von bis zu 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 
10 %-Grenze des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe 
von Aktien oder Veräußerung von eigenen Aktien 
anzurechnen, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Ferner 
sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
auszugeben sind, die durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung begründet wurden. Durch diese Einbeziehung wird 
sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen mit Options- 
oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
oder Andienungsrechten ausgegeben werden, wenn dies dazu 
führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im 
Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden 
Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich 
in diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes 
beschränken. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die 
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Hinblick auf 
die bestehenden Ermächtigungen sowie diese neu zu schaffende 
Ermächtigung gewahrt bleiben. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der 
Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der 
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktwert 
der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die 
Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen auch eingesetzt 
werden können, um beispielsweise Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erwerben zu 
können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in 
Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung nicht 
in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form 
bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als 
Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil 
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter 
dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
sinnvoll sein. 
 
Soweit schließlich Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
oder Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen, ist der 
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine 
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe 
der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
berechnet wird. Außerdem müssen die Verzinsung und der 
Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen 
erfüllt sind, folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
Nachteile für die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. 
Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte 
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung 
berichten. 
 
Die vorstehenden Berichte sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations", 'Hauptversammlung' ab 
dem Tag der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 
zugänglich. Sie werden auch während der virtuellen 
Hauptversammlung ausliegen. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.160.245,00 und ist in 
8.160.245 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht der Gesamtzahl der 
Aktien und beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 8.160.245. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats, entschieden, dass die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der 
virtuellen Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation abgeben. Die virtuelle 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands, der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und - teilweise unter 
Zuschaltung per Telefon oder Video - weiterer Mitglieder des 
Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der 
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in München, 
Hofmannstraße 51, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der 
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im 
Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird 
eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. 
 
Die vorgesehene Übertragung der virtuellen 
Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an 
der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung - in Person 
oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
angemeldet haben und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Anmeldung muss in deutscher oder in englischer Sprache in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen und der Gesellschaft spätestens 
bis Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr, (Anmeldefrist) 
unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
windeln.de SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
oder per Telefax: +49 (89) 30903 74675 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen besonderen 
Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende 
Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, 
den 3. Juni 2020, 0:00 Uhr, zu beziehen (Nachweisstichtag) und 
muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
spätestens am Mittwoch, den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr, zugehen. 
 
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erhalten nach 
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
an Stelle der herkömmlichen Eintrittskarten 
Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung, auf 
denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die 
erforderlichen Login-Daten für das internetbasierte 
Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal) 
abgedruckt sind. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Zweifel sollten sich die 
Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob 
dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten haben im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im 
Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische 
Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder von sonstigen 
Bevollmächtigten. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung und 
zur Bevollmächtigung sind in den nachfolgenden Abschnitten 
näher erläutert. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag (Record Date) erbracht hat. Die Berechtigung 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht 
eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des 
bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
eines sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediärs oder 
eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 
15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
BGB). Zur Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet 
werden, das die Aktionäre nach der Anmeldung zusammen mit der 
Anmeldebestätigung erhalten. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass 
die Aktionäre oder die Bevollmächtigten den Nachweis wahlweise 
elektronisch unter 
 
https://corporate.windeln.de/de/investor-relations-de/ 
 
unter dem Abschnitt 'Hauptversammlung' oder in Textform (z.B. 
die Vollmacht als Scan) spätestens bis zum 23. Juni 2020, 
24:00 Uhr (Zugang beim Empfänger), übermitteln: 
 
windeln.de SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax: +49 (89) 30903 74675 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der virtuellen 
Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
geführt werden, dass der Nachweis (z.B. die Vollmacht als 
Scan) per Telefax oder per E-Mail an die oben genannte Adresse 
übermittelt wird. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten 
Intermediären oder anderen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen gilt das 
Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 15 
Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nicht. Allerdings sind in 
diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie 
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den 
jeweils zu Bevollmächtigenden vorgegeben werden und bei diesen 
zu erfragen sind. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von 
ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl 
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit 
der Anmeldebestätigung versendeten Zugangscode erhält. Die 
Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt 
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
*Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
windeln.de SE als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter 
der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten 
zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht 
sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt 
werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend 
im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
beschrieben, erforderlich. 
 
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform unter 
Verwendung des hierfür mit der Anmeldebestätigung übersandten 
Formulars oder unter 
 
https://corporate.windeln.de/de/investor-relations-de/ 
 
unter dem Abschnitt 'Hauptversammlung' erteilt werden. 
 
Bereits vor der virtuellen Hauptversammlung in Textform 
erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft müssen spätestens bis Dienstag, 23. Juni 
2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingegangen sein: 
 
windeln.de SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
oder per Telefax: +49 (89) 30903 74675 
 
Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft über 
das Internet erteilt werden, können unter 
 
https://corporate.windeln.de/de/investor-relations-de/ 
 
unter dem Abschnitt 'Hauptversammlung' noch bis zum Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 
Hauptversammlungstag geändert werden. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können ihr 
Stimmrecht alternativ im Wege der Briefwahl ausüben, d.h. ohne 
an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Auch im Falle 
der Briefwahl ist eine fristgerechte Anmeldung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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