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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 25. Juni 
2020, um 11:00 Uhr MESZ, 
findet in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster LLP, 
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin, 
die ordentliche Hauptversammlung der 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu laden wir unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte beachten 
Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung 
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster 
LLP verfolgen können. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen 
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 2020, S. 569) 
und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten). 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der 
   Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, des Lageberichtes und des 
   Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019, 
   einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieds des 
   Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine 
   Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   und sonstigen Finanzinformationen der Gesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2021 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2016/I (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 
   und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 hat den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um 
   insgesamt bis zu 26.212.500,00 Euro gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Den genauen Wortlaut dieser 
   Ermächtigung enthält § 4 Abs. (5) der Satzung der 
   Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft. Diese 
   Ermächtigung läuft am 20. Juli 2021 aus. Von dieser 
   Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht 
   worden. 
 
   Um dem Vorstand auch in Zukunft über den maximalen 
   Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren die notwendige 
   Flexibilität zu geben, das Grundkapital insbesondere 
   zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu 
   erhöhen, soll die Ermächtigung in ihrer 
   ursprünglichen Höhe erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 4 Abs. 5 
   der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben, soweit 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
   noch nicht vom Genehmigten Kapital 2016/I Gebrauch 
   gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
      2020/I 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis 
   zum 24. Juni 2025 um insgesamt bis zu 26.212.500,00 
   Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen 
   nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/)). Hierbei 
   steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
   Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
   auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 
   5 AktG. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
     sonstigen Vermögensgegenständen; 
   - soweit dies erforderlich ist, um den 
     Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals 2020/I 
     umlaufenden Wandel- und/oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     aus von der 
     Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft oder 
     ihren Konzerngesellschaften bereits 
     begebenen oder künftig zu begebenden 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
     nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
     Aktionäre zustehen würde; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals oder, sofern 
     dieser Betrag niedriger ist, 10 Prozent 
     des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
     nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
     der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrages nicht wesentlich 
     unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
     aufgrund anderer Ermächtigungen in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss 
     veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
     auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
   und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeweiliger 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I oder nach 
   Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung jeweils 
   entsprechend anzupassen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
        Juni 2025 um insgesamt bis zu 
        26.212.500,00 Euro durch ein- oder 
        mehrmalige Ausgabe von neuen 
        nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020/I). Hierbei steht den 
        Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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