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Dow Jones News
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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 25. Juni 
2020, um 11:00 Uhr MESZ, 
findet in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster LLP, 
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin, 
die ordentliche Hauptversammlung der 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu laden wir unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte beachten 
Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung 
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster 
LLP verfolgen können. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen 
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 2020, S. 569) 
und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten). 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der 
   Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, des Lageberichtes und des 
   Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019, 
   einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieds des 
   Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine 
   Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   und sonstigen Finanzinformationen der Gesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2021 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2016/I (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 
   und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 hat den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um 
   insgesamt bis zu 26.212.500,00 Euro gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Den genauen Wortlaut dieser 
   Ermächtigung enthält § 4 Abs. (5) der Satzung der 
   Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft. Diese 
   Ermächtigung läuft am 20. Juli 2021 aus. Von dieser 
   Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht 
   worden. 
 
   Um dem Vorstand auch in Zukunft über den maximalen 
   Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren die notwendige 
   Flexibilität zu geben, das Grundkapital insbesondere 
   zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu 
   erhöhen, soll die Ermächtigung in ihrer 
   ursprünglichen Höhe erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 4 Abs. 5 
   der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben, soweit 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
   noch nicht vom Genehmigten Kapital 2016/I Gebrauch 
   gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
      2020/I 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis 
   zum 24. Juni 2025 um insgesamt bis zu 26.212.500,00 
   Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen 
   nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/)). Hierbei 
   steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
   Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
   auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 
   5 AktG. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
     sonstigen Vermögensgegenständen; 
   - soweit dies erforderlich ist, um den 
     Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals 2020/I 
     umlaufenden Wandel- und/oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     aus von der 
     Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft oder 
     ihren Konzerngesellschaften bereits 
     begebenen oder künftig zu begebenden 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
     nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
     Aktionäre zustehen würde; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals oder, sofern 
     dieser Betrag niedriger ist, 10 Prozent 
     des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
     nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
     der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrages nicht wesentlich 
     unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
     aufgrund anderer Ermächtigungen in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss 
     veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
     auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
   und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeweiliger 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I oder nach 
   Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung jeweils 
   entsprechend anzupassen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
        Juni 2025 um insgesamt bis zu 
        26.212.500,00 Euro durch ein- oder 
        mehrmalige Ausgabe von neuen 
        nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020/I). Hierbei steht den 
        Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-

Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG. 
 
        _Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates das 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen. Der Ausschluss des 
        Bezugsrechts ist jedoch nur in folgenden 
        Fällen zulässig:_ 
 
        - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
        - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
          mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen 
          oder Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder von 
          sonstigen Vermögensgegenständen;_ 
        - soweit dies erforderlich ist, um den 
          Inhabern von im Zeitpunkt der 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2020/I umlaufenden Wandel- und/oder 
          Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht aus von der 
          Maternus-Kliniken- Aktiengesellschaft 
          oder ihren Konzerngesellschaften 
          bereits begebenen oder künftig zu 
          begebenden Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Wandel- und/oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
          einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
          zustehen würde; 
        - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 Prozent des zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
          Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
          oder, sofern dieser Betrag niedriger 
          ist, 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien 
          gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festlegung des 
          Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 
          i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf 
          diese Begrenzung sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
          Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Bezugsrechtsausschluss veräußert 
          oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
          sind. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
        Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
        Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
        jeweiliger Ausnutzung des Genehmigten 
        Kapitals 2020/I oder nach Ablauf der Frist 
        für die Ausnutzung des Genehmigten 
        Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung 
        jeweils entsprechend anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstandes gemäß §§ 186 Absatz 4 
   Satz 2, 203 Absatz 1 und 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1, 2, § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet. 
 
   Der Bericht ist im Internet unter 
 
   www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   veröffentlicht. 
 
   Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Inhalt des 
   Berichts wird vollständig wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu 
   26.212.500,00 Euro vor. Bei der Ausnutzung dieses 
   Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. Damit soll die Abwicklung 
   einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht 
   der Aktionäre erleichtert werden. Solche 
   Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
   Emissionsvolumen und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ihr Wert 
   je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für 
   die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich 
   höher. Der Ausschluss dient daher der 
   Praktikabilität und der erleichterten Durchführung 
   einer Emission. Die als so genannte 'freie Spitzen' 
   vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
   mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
   gerechtfertigt und angemessen. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlage_ 
 
   Ferner wird vorgeschlagen, dass der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insgesamt ausschließen kann, um die 
   neuen Aktien der Gesellschaft Dritten gegen 
   Sacheinlagen im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
   Unternehmen oder Teilen daran oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen anbieten zu können. Die 
   Gesellschaft soll so in die Lage versetzt werden, 
   künftig Unternehmen, Unternehmensteile, 
   Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben in 
   Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter und sonstige 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, um ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Ertragskraft 
   und den Unternehmenswert zu steigern. Die 
   Gesellschaft ist darüber hinaus aufgrund ihrer 
   Unternehmenstätigkeit darauf angewiesen, 
   Akquisitionsmöglichkeiten, einschließlich 
   struktureller Veränderungen innerhalb ihrer 
   Unternehmensgruppe, kurzfristig wahrnehmen zu 
   können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer 
   interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
   für die Veräußerung oft nicht Geld, sondern 
   Aktien. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben 
   zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
   haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss zu 
   erhöhen. Um die Liquidität der Gesellschaft zu 
   schonen, kann es sich im Einzelfall anbieten, solche 
   Erwerbe mit Aktien der 
   Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft zu bezahlen. Da 
   eine Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden 
   Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig erfolgen 
   muss, für die Durchführung einer 
   (außerordentlichen) Hauptversammlung meistens 
   keine Zeit bleibt und/oder die Akquisition vor ihrem 
   Abschluss nicht öffentlich bekannt werden darf, ist 
   die Schaffung eines solchen Genehmigten Kapitals 
   erforderlich. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen_ 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, 
   soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von 
   bestehenden und künftig zu begebenden Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die 
   Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung 
   vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
   Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus 
   ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des 
   Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf 
   neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
   Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
   als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits 
   ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt 
   wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - 
   im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch 
   Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
   höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen 
   gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG_ 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   auch dann auszuschließen, wenn die 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen insgesamt 10 
   Prozent des anteiligen Betrags des Grundkapitals, 
   das auf die neuen Aktien entfällt, nicht übersteigt 
   und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§ 
   203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
   Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die 
   Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen 
   Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in 
   verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel 
   zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermöglicht ein sehr schnelles Handeln und eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -3-

Platzierung nahe am Börsenkurs und liegt somit im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die 
   Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss darf 
   weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 
   Prozent des bestehenden Grundkapitals übersteigen. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung trägt diesem 
   Erfordernis Rechnung. Die Grenze von 10 Prozent des 
   Grundkapitals erfasst im Falle mehrfacher Ausübung 
   der Ermächtigung sämtliche Erhöhungsbeträge, für die 
   ein Bezugsrechtsausschluss gilt. 
 
   Das Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz 
   für ihren Anteilsbesitz wird geschützt, indem die 
   neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden und 
   jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
   Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen am Markt erwerben kann. 
 
   _Ausnutzung des Genehmigten Kapitals_ 
 
   Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um 
   von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu 
   machen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
   dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstandes 
   und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird 
   der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG, einschließlich der 
   Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und 
   Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
   eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener 
   Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 8. 
   Juli 2015 geschaffene Ermächtigung läuft am 7. Juli 
   2020 aus. 
 
   Um in der Lage zu sein, eigene Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben und zu verwenden und 
   dadurch der Gesellschaft erhöhte Flexibilität bei 
   der Unternehmensfinanzierung einzuräumen, soll eine 
   neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
   einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss 
   von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 
      71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe 
      von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung am 25. Juni 2020 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Betrag geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die Ermächtigung wird mit 
      Beschlussfassung am 25. Juni 2020 wirksam 
      und gilt bis zum 24. Juni 2025. 
 
      Die Ermächtigung kann durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch von der Gesellschaft oder 
      von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
      beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
 
      Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach 
      Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten, (iii) mittels 
      eines öffentlichen Kaufangebots oder (iv) 
      durch die Einräumung von Andienungsrechten 
      an die Aktionäre. 
 
      Im Falle des Erwerbs über die Börse darf 
      der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
      je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion im XETRA-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der 
      Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um 
      nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. 
 
      * Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
        alle Aktionäre gerichteten 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten, legt die 
        Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
        Aktie fest, innerhalb derer 
        Verkaufsangebote abgegeben werden 
        können. Die Kaufpreisspanne kann 
        angepasst werden, wenn sich während 
        der Angebotsfrist erhebliche 
        Kursabweichungen vom Kurs zum 
        Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
        Aufforderung zur Abgabe von 
        Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
        Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je 
        Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
        die Gesellschaft auf Grund der 
        eingegangenen Verkaufsangebote 
        ermittelt, darf den Durchschnitt der 
        Schlusskurse im XETRA-Handelssystem 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) an den drei 
        Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend 
        beschriebenen Stichtag um nicht mehr 
        als 10 % über- oder unterschreiten. 
        Stichtag ist der Tag, an dem der 
        Vorstand der Gesellschaft endgültig 
        formell über die Veröffentlichung der 
        Aufforderung zur Abgabe von 
        Verkaufsangeboten oder deren Anpassung 
        entscheidet. 
      * Das Volumen der Annahme kann begrenzt 
        werden. Sofern von mehreren 
        gleichartigen Verkaufsangeboten wegen 
        der Volumenbegrenzung nicht sämtliche 
        angenommen werden können, kann unter 
        insoweit partiellem Ausschluss eines 
        eventuellen Andienungsrechts der 
        Erwerb nach dem Verhältnis der 
        Andienungsquoten statt nach 
        Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber 
        hinaus können unter insoweit 
        partiellem Ausschluss eines 
        eventuellen Andienungsrechts eine 
        bevorrechtigte Annahme geringerer 
        Stückzahlen bis zu 50 Stück 
        angedienter Aktien je Aktionär sowie 
        zur Vermeidung rechnerischer 
        Bruchteile von Aktien eine Rundung 
        nach kaufmännischen Grundsätzen 
        vorgesehen werden. 
      * Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
        der Schlusskurse im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
        drei Börsenhandelstagen vor dem Tag 
        der Veröffentlichung des Angebots um 
        nicht mehr als 10 % über- oder 
        unterschreiten. Ergeben sich nach der 
        Veröffentlichung eines Kaufangebots 
        erhebliche Abweichungen des 
        maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
        Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
        Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
        angepasst werden. In diesem Fall wird 
        auf den Durchschnittskurs der drei 
        Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt und die 10 
        %-Grenze für das Über- oder 
        Unterschreiten auf diesen Betrag 
        angewendet. Das Volumen des 
        öffentlichen Kaufangebots kann 
        begrenzt werden. Sofern bei einem 
        öffentlichen Kaufangebot das Volumen 
        der angebotenen Aktien das vorhandene 
        Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
        unter insoweit partiellem Ausschluss 
        eines eventuellen Andienungsrechts der 
        Erwerb nach dem Verhältnis der 
        angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
        statt nach dem Verhältnis der 
        Beteiligung der andienenden Aktionäre 
        an der Gesellschaft 
        (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber 
        hinaus können unter insoweit 
        partiellem Ausschluss eines 
        eventuellen Andienungsrechts eine 
        bevorrechtigte Annahme geringerer 
        Stückzahlen bis zu 50 Stück 
        angedienter Aktien je Aktionär sowie 
        zur Vermeidung rechnerischer 
        Bruchteile von Aktien eine Rundung 
        nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
        vorgesehen werden. 
      * Erfolgt der Erwerb mittels den 
        Aktionären zur Verfügung gestellter 
        Andienungsrechte, so können diese pro 
        Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
        werden. Gemäß dem Verhältnis des 
        Grundkapitals der Gesellschaft zum 
        Volumen der von der Gesellschaft 
        zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
        eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
        Andienungsrechte zur Veräußerung 
        einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
        Andienungsrechte können auch 
        dergestalt zugeteilt werden, dass 
        jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl 
        von Aktien zugeteilt wird, die sich 
        aus dem Verhältnis des Grundkapitals 
        zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile 
        von Andienungsrechten werden nicht 
        zugeteilt; für diesen Fall werden die 
        entsprechenden Teilandienungsrechte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -4-

ausgeschlossen. Der Preis oder die 
        Grenzwerte der angebotenen 
        Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
        Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
        Ausübung des Andienungsrechts eine 
        Aktie an die Gesellschaft 
        veräußert werden kann, wird nach 
        Maßgabe der Regelungen im 
        vorstehenden Absatz bestimmt, wobei 
        maßgeblicher Stichtag derjenige 
        der Veröffentlichung des 
        Rückkaufangebots unter Einräumung von 
        Andienungsrechten ist, und 
        gegebenenfalls angepasst, wobei 
        maßgeblicher Stichtag derjenige 
        der Veröffentlichung der Anpassung 
        ist. Die nähere Ausgestaltung der 
        Andienungsrechte, insbesondere ihr 
        Inhalt, die Laufzeit und 
        gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
        bestimmt der Vorstand der 
        Gesellschaft. 
 
      Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen 
      Erwerbs, insbesondere eines etwaigen 
      Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung 
      zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt 
      der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere 
      Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, 
      insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und 
      ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
      kapitalmarktrechtliche und sonstige 
      gesetzliche Beschränkungen und 
      Anforderungen zu beachten. 
   2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früheren Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere zu den folgenden Zwecken, zu 
      verwenden: 
 
      a) Die Aktien können über die Börse oder 
         durch ein öffentliches Angebot an 
         alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
         Beteiligungsquote veräußert 
         werden; im Falle eines Angebots an 
         alle Aktionäre ist das Bezugsrecht 
         für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
      b) Die Aktien können ferner auch 
         anderweitig gegen Barzahlung zu einem 
         Preis veräußert werden, der den 
         Börsenpreis von Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet; der auf 
         die Anzahl der unter dieser 
         Ermächtigung veräußerten Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals darf 10 % des zum 
         Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
         Hauptversammlung über diese 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
         der jeweiligen Ausübung der 
         vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         überschreiten. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
         Veräußerung eigener Aktien aus 
         genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts gemäß § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
         Ferner sind auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals diejenigen 
         Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
         von Optionsrechten und/oder 
         Wandlungsrechten/-pflichten 
         ausgegeben bzw. auszugeben sind, 
         sofern die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
      c) Die Aktien können Dritten als 
         (teilweise) Gegenleistung zum 
         unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb 
         von Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehenden Anteilsbesitzes) oder 
         sonstigen Wirtschaftsgütern, 
         insbesondere von Grundbesitz und 
         Rechten an Grundbesitz oder 
         Forderungen (auch gegen die 
         Gesellschaft), durch die Gesellschaft 
         oder ein nachgeordnetes 
         Konzernunternehmen oder im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen 
         angeboten und übertragen werden; eine 
         Veräußerung in diesem Sinne 
         stellt auch die Einräumung von 
         Wandlungs- oder Bezugsrechten sowie 
         von Kaufoptionen dar. 
      d) Die Aktien können zur Erfüllung von 
         Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
         Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
         einem Aktienlieferungsrecht der 
         Gesellschaft aus Options- und/oder 
         Wandelanleihen, die die Gesellschaft 
         oder ein nachgeordnetes 
         Konzernunternehmen der Gesellschaft 
         aufgrund einer Ermächtigung der 
         Hauptversammlung begibt oder begeben 
         hat, verwendet werden. 
      e) Bei einer Veräußerung eigener 
         Aktien durch ein Angebot an alle 
         Aktionäre kann der Vorstand den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         oder einem ihrer nachgeordneten 
         Konzernunternehmen ausgegebenen 
         Options- und/oder Wandelanleihen ein 
         Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
         Umfang gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
         der Wandlungspflicht zustehen würde. 
      f) Weiterhin wird der Vorstand 
         ermächtigt, die eigenen Aktien 
         einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         und ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses 
         bedürfen. Sie können auch im 
         vereinfachten Verfahren ohne 
         Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
         des anteiligen rechnerischen Betrages 
         der übrigen Stückaktien am 
         Grundkapital der Gesellschaft 
         eingezogen werden. Die Einziehung 
         kann auf einen Teil der erworbenen 
         Aktien beschränkt werden. Von der 
         Ermächtigung zur Einziehung kann 
         mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
         Erfolgt die Einziehung im 
         vereinfachten Verfahren, ist der 
         Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
         Stückaktien in der Satzung 
         ermächtigt. Die Einziehung kann auch 
         mit einer Kapitalherabsetzung 
         verbunden werden; in diesem Fall ist 
         der Vorstand ermächtigt, das 
         Grundkapital um den auf die 
         eingezogenen Aktien entfallenden 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals 
         herabzusetzen, und ist der 
         Aufsichtsrat ermächtigt, die Angabe 
         der Zahl der Aktien und des 
         Grundkapitals in der Satzung 
         entsprechend anzupassen. 
   3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 
      Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese 
      nicht für einen bestimmten anderen Zweck 
      verwendet werden, unter Wahrung des Gebots 
      der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 
      1 AktG) wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können Mitgliedern des Vorstands der 
      Gesellschaft als Vergütung in Form einer 
      Aktientantieme übertragen werden mit der 
      Maßgabe, dass die weitere 
      Übertragung dieser Aktien durch das 
      jeweilige Mitglied des Vorstands binnen 
      einer Frist von mindestens drei Jahren ab 
      Übertragung (Sperrfrist) ebenso wenig 
      zulässig ist wie die Eingehung von 
      Sicherungsgeschäften, durch die das 
      wirtschaftliche Risiko aus dem Kursverlauf 
      für den Zeitraum der Sperrfrist teilweise 
      oder vollständig auf Dritte übertragen 
      wird. Bei der Übertragung ist für die 
      Aktien jeweils der aktuelle Börsenkurs (auf 
      der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu 
      bestimmenden zeitnahen 
      Durchschnittsbetrachtung) zugrunde zu 
      legen. Sie können Mitgliedern des Vorstands 
      der Gesellschaft auch als Vergütung in Form 
      einer Aktientantieme zugesagt werden. Für 
      diesen Fall gelten die vorstehenden 
      Regelungen entsprechend. Dabei tritt der 
      Zeitpunkt der Zusage an die Stelle des 
      Zeitpunkts der Übertragung der Aktien. 
      Die weiteren Einzelheiten werden vom 
      Aufsichtsrat festgelegt. 
   4) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen nach Ziffern 2) lit. a) bis 
      f) und 3) verwendet werden. 
   5) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Veräußerung oder 
      anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem 
      Einzug können unabhängig voneinander, 
      einmal oder mehrmals, ganz oder auch in 
      Teilen ausgeübt werden. 
   6) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
      Zustimmung oder der Zustimmung eines 
      Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
      dürfen. 
   7) Die derzeit bestehende, unter 
      Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
      am 8. Juli 2015 erteilte Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
      aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein 
      Gebrauch gemacht wurde. Zur Klarstellung 
      wird darauf hingewiesen, dass dies nicht 
      auch die Ermächtigung zur Verwendung von 
      erworbenen Aktien betrifft; diese bleibt 
      weiterhin bestehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -5-

*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG in Übereinstimmung mit 
   üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, eigene 
   Aktien zu erwerben, um dadurch der Gesellschaft 
   erhöhte Flexibilität in der Unternehmensfinanzierung 
   einzuräumen. Der Umfang der Ermächtigung ist 
   beschränkt auf Aktien, die höchstens 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. Juni 2020 
   bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals ausmachen. 
 
   Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
   wird: 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
   Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. 
   Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, 
   durch ein öffentliches Kaufangebot, durch die 
   öffentliche Einladung zur Abgabe von 
   Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von 
   Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem 
   Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot 
   oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten überzeichnet ist, also insgesamt 
   der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten 
   wurden als von der Gesellschaft gekauft werden 
   sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
   Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der 
   Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären 
   angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht 
   maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der 
   Aktien zum Verkauf anbietet, insgesamt hält. Denn 
   nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber 
   hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands 
   des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit 
   ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur 
   Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis 
   zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
   eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können 
   in einem solchen Fall vorgesehen werden. Diese 
   Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
   kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit 
   wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur 
   Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können 
   die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
   entweder eingezogen oder auf den im Beschluss 
   genannten Wegen veräußert werden, insbesondere 
   durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im 
   Verhältnis ihrer Beteiligungsquote oder über die 
   Börse. Mit den beiden letztgenannten Möglichkeiten 
   der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   wird auch bei der Veräußerung der Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. In 
   den folgenden Fällen soll jedoch in 
   Übereinstimmung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
   Abs. 3 AktG die Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre bestehen oder ist das 
   Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise 
   ausgeschlossen: 
 
   1) Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei 
      einem Angebot an alle Aktionäre 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
      auszuschließen, um glatte 
      Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den 
      Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
      etwaiger Spitzenbeträge würden die 
      technische Durchführung der 
      Veräußerung und die Ausübung des 
      Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. 
   2) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im 
      Einklang mit der gesetzlichen Regelung in 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ferner vor, dass 
      der Vorstand eine Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
      Weise als über die Börse oder durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, 
      wenn die erworbenen eigenen Aktien 
      entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem 
      Preis veräußert werden, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Als Zeitpunkt der 
      Veräußerung gilt der Zeitpunkt, in 
      dem die Übertragungsverpflichtung 
      eingegangen wird, auch wenn diese noch 
      bedingt sein sollte. Geht der 
      Übertragung keine gesonderte 
      Verpflichtung voraus, gilt als 
      Veräußerungszeitpunkt der Zeitpunkt 
      der Übertragung selbst. Dasselbe 
      gilt, wenn der Zeitpunkt der 
      Übertragung in der 
      Verpflichtungsvereinbarung als 
      maßgeblicher Zeitpunkt bestimmt 
      wird. Die endgültige Festlegung des 
      Veräußerungspreises für die eigenen 
      Aktien erfolgt zeitnah vor der 
      Veräußerung der eigenen Aktien. 
      Diese Möglichkeit der Veräußerung 
      eigener Aktien ist unter Berücksichtigung 
      der im Beschlussvorschlag genannten 
      Anrechnungen auf 10 % des Grundkapitals 
      begrenzt. 
 
      Die Möglichkeit zur Veräußerung 
      eigener Aktien, wie vorstehend 
      beschrieben, liegt im Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre, da durch 
      die Veräußerung von Aktien 
      beispielsweise an institutionelle Anleger 
      zusätzliche in- und ausländische 
      Aktionäre gewonnen werden können. Die 
      Gesellschaft wird darüber hinaus in die 
      Lage versetzt, ihr Eigenkapital den 
      jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
      anzupassen und schnell und flexibel auf 
      günstige Börsensituationen zu reagieren. 
      Die Vermögens- wie auch die 
      Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
      werden gewahrt. Den Aktionären entsteht 
      angesichts des geringen Volumens von 
      maximal 10 % des Grundkapitals kein 
      Nachteil, da die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre 
      veräußerten Aktien nur zu einem 
      Preis veräußert werden dürfen, der 
      den Börsenpreis der Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Interessierte 
      Aktionäre können daher eine zum Erhalt 
      ihrer Beteiligungsquote erforderliche 
      Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen 
      Konditionen über die Börse erwerben. 
   3) Die Gesellschaft soll ferner die 
      Möglichkeit haben, eigene Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      und beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen als Gegenleistung anbieten 
      zu können. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll es der Gesellschaft des 
      Weiteren ermöglichen, eigene Aktien als 
      Gegenleistung gegen Übertragung 
      sonstiger Wirtschaftsgüter, insbesondere 
      von Grundbesitz und Rechten an 
      Grundbesitz oder Forderungen (auch gegen 
      die Gesellschaft), zu nutzen. 
 
      Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem 
      Fall verwendet werden, hängt von den 
      jeweiligen Umständen des Einzelfalls und 
      vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Vorstand und 
      Aufsichtsrat werden sich bei der 
      Preisfestsetzung an den Interessen der 
      Gesellschaft sowie, soweit möglich, am 
      Börsenkurs ausrichten. Eine schematische 
      Anknüpfung an einen Börsenpreis ist 
      hierbei jedoch nicht vorgesehen, 
      insbesondere um einmal erzielte 
      Verhandlungsergebnisse nicht durch 
      Schwankungen des Börsenpreises in Frage 
      zu stellen. 
 
      Wie bereits in der Vergangenheit prüft 
      der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten 
      für die Gesellschaft zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, die in den 
      Bereichen Pflege, Vorsorge und 
      Rehabilitation oder in sonstiger Weise im 
      Unternehmensbereich der Gesellschaft 
      tätig sind. Der Erwerb derartiger 
      Beteiligungen, Unternehmen oder 
      Unternehmensteile durch die Gesellschaft 
      oder ein nachgeordnetes 
      Konzernunternehmen liegt im Interesse der 
      Gesellschaft, wenn der Erwerb die 
      Festigung oder Verstärkung der 
      Marktposition des Konzerns erwarten lässt 
      oder den Markteintritt in neue 
      Geschäftsfelder ermöglicht oder 
      erleichtert. Die Gewährung von Aktien 
      liegt in den sonstigen Fällen des Erwerbs 
      sonstiger Wirtschaftsgüter im Interesse 
      der Gesellschaft, wenn die erworbenen 
      Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der 
      Gesellschaft von Nutzen oder für die 
      Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage der 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft von Vorteil sind und ein 
      Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht 
      zu angemessenen Konditionen möglich ist. 
 
      Um einem berechtigten Interesse der 
      Veräußerer oder der Gesellschaft an 
      einer (Teil-)Bezahlung in Form von Aktien 
      der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle 
      zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu 
      können, ist es erforderlich, sofern nicht 
      auf ein Genehmigtes Kapital 
      zurückgegriffen werden kann und soll, 
      dass der Vorstand zur Gewährung eigener 
      Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre ermächtigt wird. Da das 
      Volumen der eigenen Aktien beschränkt 
      sein wird und die Aktien zu einem Wert 
      ausgegeben werden sollen, der sich, 
      soweit möglich, am Börsenkurs orientiert, 
      haben interessierte Aktionäre die 
      Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang 
      mit einer zu den vorgenannten Zwecken des 
      Unternehmens-, Unternehmensteil- oder 
      Beteiligungserwerbs oder anders 
      erfolgenden Veräußerung von eigenen 
      Aktien, bei der das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zu 
      im Wesentlichen vergleichbaren 
      Konditionen über die Börse 
      hinzuzuerwerben. 
 
      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 
      liegt aus Sicht des Vorstands die 
      vorgeschlagene Ermächtigung zur 
      Verwendung eigener Aktien im Interesse 
      der Gesellschaft und kann es im 
      Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen. Der 
      konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in 
      jedem Einzelfall vom Vorstand unter 
      Berücksichtigung der Interessen der 
      Gesellschaft an der konkreten 
      Maßnahme, der Erforderlichkeit der 
      (Teil-)Gewährung von Aktien und der 
      Bewertung der Aktie und der Gegenleistung 
      zu entscheiden. 
   4) Ferner soll die Gesellschaft die 
      Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur 
      Erfüllung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten oder einem 
      Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft 
      aus von der Gesellschaft oder einem 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      aufgrund einer Ermächtigung der 
      Hauptversammlung begebenen 
      Schuldverschreibungen zu verwenden. 
 
      Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung 
      wird keine neue oder weitere Ermächtigung 
      zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      geschaffen. Sie dient lediglich dem 
      Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit 
      einzuräumen, Options- bzw. 
      Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten oder 
      Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, 
      die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
      der Hauptversammlung begründet werden, 
      mit eigenen Aktien anstelle der 
      Inanspruchnahme des ansonsten 
      vorgesehenen Bedingten Kapitals zu 
      bedienen, wenn dies im Einzelfall nach 
      Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat 
      im Interesse der Gesellschaft liegt. 
   5) Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen werden können, soweit es 
      erforderlich ist, um auch den Inhabern 
      von bestehenden und künftig zu begebenden 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf eigene Aktien geben zu 
      können, wenn dies die Bedingungen der 
      jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
      Solche Schuldverschreibungen sind zur 
      erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt 
      in der Regel mit einem 
      Verwässerungsschutzmechanismus 
      ausgestattet, der vorsehen kann, dass den 
      Inhabern bei der Veräußerung eigener 
      Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre 
      anstelle einer Ermäßigung des 
      Options- bzw. Wandlungspreises ein 
      Bezugsrecht auf eigene Aktien eingeräumt 
      werden kann, wie es auch den Aktionären 
      zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
      als ob sie ihr Options- oder 
      Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten 
      bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. 
      Dies hat den Vorteil, dass die 
      Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
      Verwässerungsschutz durch Reduktion des 
      Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
      höheren Ausgabekurs für die bei der 
      Wandlung oder Optionsausübung 
      auszugebenden Aktien erzielen kann. 
   6) Die auf Grund des 
      Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
      eigenen Aktien können von der 
      Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
      Hauptversammlung eingezogen werden. 
      Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann 
      die Hauptversammlung der Gesellschaft die 
      Einziehung ihrer voll eingezahlten 
      Stückaktien beschließen, auch ohne 
      dass damit eine Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung sieht neben der Einziehung 
      mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
      ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung 
      der eigenen Aktien ohne 
      Kapitalherabsetzung erhöht sich 
      automatisch der rechnerische Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für 
      diesen Fall auch ermächtigt werden, die 
      erforderlich werdende Änderung der 
      Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
      Einziehung verändernden Zahl der 
      Stückaktien vorzunehmen. 
   7) § 87 AktG sieht vor, dass die variablen 
      Vergütungsbestandteile der 
      Vorstandsmitglieder u. a. auch 
      Komponenten auf mehrjähriger 
      Bemessungsgrundlage enthalten sollen. Es 
      ist anerkannt und allgemein üblich, dass 
      insoweit auch aktienbezogene Komponenten 
      in Betracht kommen. 
 
      Die Regelung in Ziffer 3) des 
      Beschlussvorschlags verschafft dem 
      Aufsichtsrat die Möglichkeit, 
      Tantiemezahlungen in Aktien vorzunehmen. 
      Da von der Ermächtigung nur unter Wahrung 
      des Gebots der Angemessenheit der 
      Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) Gebrauch 
      gemacht werden darf, eine angemessene 
      rechtliche und wirtschaftliche 
      Mindestsperrfrist festgelegt ist sowie 
      die Aktien jeweils zum aktuellen 
      Börsenkurs zuzuteilen und zu übertragen 
      sind, ist sichergestellt, dass das 
      Bezugsrecht der Aktionäre nicht 
      unverhältnismäßig und nur im 
      Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen 
      wird. Die Mitglieder des Vorstands, die 
      Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung 
      erhalten, haben ein zusätzliches 
      Interesse daran, auf die Wertsteigerung 
      der Gesellschaft, ausgedrückt im 
      Börsenkurs, hinzuwirken. Sie tragen das 
      Kursrisiko der Aktien, denn eine 
      Veräußerung oder anderweitige 
      Verwertung der Aktien ist innerhalb der 
      Sperrfrist nicht zulässig. Die 
      Vorstandsmitglieder nehmen daher im 
      Rahmen ihrer Vergütung an etwaigen 
      negativen Entwicklungen teil. Dasselbe 
      gilt, wenn die Aktien als 
      Vergütungsbestandteil nicht sofort 
      übertragen werden, sondern im Hinblick 
      auf die ohnehin nicht bestehende 
      Veräußerungsmöglichkeit zunächst nur 
      zugesagt werden. Auch dann liegt das 
      Risiko des weiteren Kursverlaufs bei dem 
      jeweiligen Vorstandsmitglied. 
 
      Die weiteren Einzelheiten bestimmt der 
      Aufsichtsrat im Rahmen seiner 
      gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere 
      entscheidet er darüber, ob, wann und in 
      welchem Umfang er von der Ermächtigung 
      Gebrauch macht (§ 87 Abs. 1 AktG). 
      Angesichts der gesetzlichen 
      Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat 
      jedoch nicht die Möglichkeit, selbst als 
      Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien 
      der Gesellschaft für Zwecke der 
      Vorstandsvergütung zu erwerben oder den 
      Vorstand zu einem solchen Erwerb 
      anzuhalten. Konkrete Planungen zur 
      Verwendung von eigenen Aktien für 
      Aktientantiemen bestehen derzeit nicht. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über 
   die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 
   Abs. 2 Satz 1 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
   erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. 
   September 2020 geändert. 
 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Nach § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 
   AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 

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May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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