DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Berlin
Wertpapierkennnummer 604400
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 25. Juni
2020, um 11:00 Uhr MESZ,
findet in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster LLP,
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin,
die ordentliche Hauptversammlung der
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft als virtuelle
Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu laden wir unsere
Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte beachten
Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen von Morrison & Foerster
LLP verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 2020, S. 569)
und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten).
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft, jeweils zum
31. Dezember 2019, des Lageberichtes und des
Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019,
einschließlich der erläuternden Berichte des
Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieds des
Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
und sonstigen Finanzinformationen der Gesellschaft*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu
wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre
2021 aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht beauftragt wird.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals 2016/I (§ 4 Abs. 5 der Satzung)
und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2020/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die entsprechende Satzungsänderung*
Die Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 hat den
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um
insgesamt bis zu 26.212.500,00 Euro gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Den genauen Wortlaut dieser
Ermächtigung enthält § 4 Abs. (5) der Satzung der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft. Diese
Ermächtigung läuft am 20. Juli 2021 aus. Von dieser
Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht
worden.
Um dem Vorstand auch in Zukunft über den maximalen
Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren die notwendige
Flexibilität zu geben, das Grundkapital insbesondere
zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu
erhöhen, soll die Ermächtigung in ihrer
ursprünglichen Höhe erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I
Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 4 Abs. 5
der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des
neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben, soweit
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung
noch nicht vom Genehmigten Kapital 2016/I Gebrauch
gemacht wurde.
b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2020/I
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 24. Juni 2025 um insgesamt bis zu 26.212.500,00
Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen
nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/)). Hierbei
steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs.
5 AktG.
Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder von
sonstigen Vermögensgegenständen;
- soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2020/I
umlaufenden Wandel- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
aus von der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft oder
ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als
Aktionäre zustehen würde;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 Prozent des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals oder, sofern
dieser Betrag niedriger ist, 10 Prozent
des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden bzw.
auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeweiliger
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I oder nach
Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung jeweils
entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24.
Juni 2025 um insgesamt bis zu
26.212.500,00 Euro durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von neuen
nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020/I). Hierbei steht den
Aktionären grundsätzlich das gesetzliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-
Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den
Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß § 186 Abs. 5 AktG.
_Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ist jedoch nur in folgenden
Fällen zulässig:_
- _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_
- _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder von
sonstigen Vermögensgegenständen;_
- soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von im Zeitpunkt der
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2020/I umlaufenden Wandel- und/oder
Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht aus von der
Maternus-Kliniken- Aktiengesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften
bereits begebenen oder künftig zu
begebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandel- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungspflicht als Aktionäre
zustehen würde;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 Prozent des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
oder, sofern dieser Betrag niedriger
ist, 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf
diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach
jeweiliger Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2020/I oder nach Ablauf der Frist
für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung
jeweils entsprechend anzupassen.'
*Bericht des Vorstandes gemäß §§ 186 Absatz 4
Satz 2, 203 Absatz 1 und 2 AktG zu
Tagesordnungspunkt 5*
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1, 2, § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts erstattet.
Der Bericht ist im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Inhalt des
Berichts wird vollständig wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu
26.212.500,00 Euro vor. Bei der Ausnutzung dieses
Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren.
_Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den
Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Damit soll die Abwicklung
einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht
der Aktionäre erleichtert werden. Solche
Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen
Emissionsvolumen und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ihr Wert
je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich
höher. Der Ausschluss dient daher der
Praktikabilität und der erleichterten Durchführung
einer Emission. Die als so genannte 'freie Spitzen'
vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten
Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des
Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich
gerechtfertigt und angemessen.
_Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage_
Ferner wird vorgeschlagen, dass der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre insgesamt ausschließen kann, um die
neuen Aktien der Gesellschaft Dritten gegen
Sacheinlagen im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen oder Teilen daran oder von sonstigen
Vermögensgegenständen anbieten zu können. Die
Gesellschaft soll so in die Lage versetzt werden,
künftig Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben in
Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter und sonstige
Vermögensgegenstände zu erwerben, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Ertragskraft
und den Unternehmenswert zu steigern. Die
Gesellschaft ist darüber hinaus aufgrund ihrer
Unternehmenstätigkeit darauf angewiesen,
Akquisitionsmöglichkeiten, einschließlich
struktureller Veränderungen innerhalb ihrer
Unternehmensgruppe, kurzfristig wahrnehmen zu
können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer
interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
für die Veräußerung oft nicht Geld, sondern
Aktien. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben
zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit
haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss zu
erhöhen. Um die Liquidität der Gesellschaft zu
schonen, kann es sich im Einzelfall anbieten, solche
Erwerbe mit Aktien der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft zu bezahlen. Da
eine Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden
Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig erfolgen
muss, für die Durchführung einer
(außerordentlichen) Hauptversammlung meistens
keine Zeit bleibt und/oder die Akquisition vor ihrem
Abschluss nicht öffentlich bekannt werden darf, ist
die Schaffung eines solchen Genehmigten Kapitals
erforderlich.
_Bezugsrechtsausschluss bei Options- und
Wandelschuldverschreibungen_
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung
des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von
bestehenden und künftig zu begebenden Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die
Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur
erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der
Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus
ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei
nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der
Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des
Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf
neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den
Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits
ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt
wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft -
im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch
Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen
höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder
Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.
_Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen
gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG_
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht
auch dann auszuschließen, wenn die
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen insgesamt 10
Prozent des anteiligen Betrags des Grundkapitals,
das auf die neuen Aktien entfällt, nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§
203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die
Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen
Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in
verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel
zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht ein sehr schnelles Handeln und eine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -3-
Platzierung nahe am Börsenkurs und liegt somit im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die
Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss darf
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 10
Prozent des bestehenden Grundkapitals übersteigen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung trägt diesem
Erfordernis Rechnung. Die Grenze von 10 Prozent des
Grundkapitals erfasst im Falle mehrfacher Ausübung
der Ermächtigung sämtliche Erhöhungsbeträge, für die
ein Bezugsrechtsausschluss gilt.
Das Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz
für ihren Anteilsbesitz wird geschützt, indem die
neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden und
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen
Bedingungen am Markt erwerben kann.
_Ausnutzung des Genehmigten Kapitals_
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um
von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu
machen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur
dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstandes
und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird
der jeweils nächsten Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG, einschließlich der
Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und
Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener
eigener Aktien und Kapitalherabsetzung*
Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener
Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 8.
Juli 2015 geschaffene Ermächtigung läuft am 7. Juli
2020 aus.
Um in der Lage zu sein, eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben und zu verwenden und
dadurch der Gesellschaft erhöhte Flexibilität bei
der Unternehmensfinanzierung einzuräumen, soll eine
neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG,
einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss
von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur
Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
1) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe
von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung am 25. Juni 2020
bestehenden Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum
Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
jedem zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erwerben. Die Ermächtigung wird mit
Beschlussfassung am 25. Juni 2020 wirksam
und gilt bis zum 24. Juni 2025.
Die Ermächtigung kann durch die
Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch von der Gesellschaft oder
von einem nachgeordneten Konzernunternehmen
beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach
Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii)
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, (iii) mittels
eines öffentlichen Kaufangebots oder (iv)
durch die Einräumung von Andienungsrechten
an die Aktionäre.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf
der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion im XETRA-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der
Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
* Erfolgt der Erwerb mittels einer an
alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, legt die
Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je
Aktie fest, innerhalb derer
Verkaufsangebote abgegeben werden
können. Die Kaufpreisspanne kann
angepasst werden, wenn sich während
der Angebotsfrist erhebliche
Kursabweichungen vom Kurs zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten ergeben. Der von der
Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den
die Gesellschaft auf Grund der
eingegangenen Verkaufsangebote
ermittelt, darf den Durchschnitt der
Schlusskurse im XETRA-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den drei
Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend
beschriebenen Stichtag um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
Stichtag ist der Tag, an dem der
Vorstand der Gesellschaft endgültig
formell über die Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder deren Anpassung
entscheidet.
* Das Volumen der Annahme kann begrenzt
werden. Sofern von mehreren
gleichartigen Verkaufsangeboten wegen
der Volumenbegrenzung nicht sämtliche
angenommen werden können, kann unter
insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der
Erwerb nach dem Verhältnis der
Andienungsquoten statt nach
Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber
hinaus können unter insoweit
partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie
zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden.
* Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlusskurse im
XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines Kaufangebots
erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses vom gebotenen
Kaufpreis oder den Grenzwerten der
Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Durchschnittskurs der drei
Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt und die 10
%-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten auf diesen Betrag
angewendet. Das Volumen des
öffentlichen Kaufangebots kann
begrenzt werden. Sofern bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen
der angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann
unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der
Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien (Andienungsquoten)
statt nach dem Verhältnis der
Beteiligung der andienenden Aktionäre
an der Gesellschaft
(Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber
hinaus können unter insoweit
partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie
zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Gesichtspunkten
vorgesehen werden.
* Erfolgt der Erwerb mittels den
Aktionären zur Verfügung gestellter
Andienungsrechte, so können diese pro
Aktie der Gesellschaft zugeteilt
werden. Gemäß dem Verhältnis des
Grundkapitals der Gesellschaft zum
Volumen der von der Gesellschaft
zurückzukaufenden Aktien berechtigt
eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung
einer Aktie der Gesellschaft an diese.
Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass
jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl
von Aktien zugeteilt wird, die sich
aus dem Verhältnis des Grundkapitals
zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile
von Andienungsrechten werden nicht
zugeteilt; für diesen Fall werden die
entsprechenden Teilandienungsrechte
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -4-
ausgeschlossen. Der Preis oder die
Grenzwerte der angebotenen
Kaufpreisspanne (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten), zu dem bei
Ausübung des Andienungsrechts eine
Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann, wird nach
Maßgabe der Regelungen im
vorstehenden Absatz bestimmt, wobei
maßgeblicher Stichtag derjenige
der Veröffentlichung des
Rückkaufangebots unter Einräumung von
Andienungsrechten ist, und
gegebenenfalls angepasst, wobei
maßgeblicher Stichtag derjenige
der Veröffentlichung der Anpassung
ist. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr
Inhalt, die Laufzeit und
gegebenenfalls ihre Handelbarkeit,
bestimmt der Vorstand der
Gesellschaft.
Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen
Erwerbs, insbesondere eines etwaigen
Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung
zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt
der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere
Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte,
insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und
ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch
kapitalmarktrechtliche und sonstige
gesetzliche Beschränkungen und
Anforderungen zu beachten.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer früheren Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere zu den folgenden Zwecken, zu
verwenden:
a) Die Aktien können über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot an
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote veräußert
werden; im Falle eines Angebots an
alle Aktionäre ist das Bezugsrecht
für Spitzenbeträge ausgeschlossen.
b) Die Aktien können ferner auch
anderweitig gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet; der auf
die Anzahl der unter dieser
Ermächtigung veräußerten Aktien
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals darf 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten. Auf diese Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Veräußerung eigener Aktien aus
genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung von
10 % des Grundkapitals diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Optionsrechten und/oder
Wandlungsrechten/-pflichten
ausgegeben bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden.
c) Die Aktien können Dritten als
(teilweise) Gegenleistung zum
unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes) oder
sonstigen Wirtschaftsgütern,
insbesondere von Grundbesitz und
Rechten an Grundbesitz oder
Forderungen (auch gegen die
Gesellschaft), durch die Gesellschaft
oder ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
angeboten und übertragen werden; eine
Veräußerung in diesem Sinne
stellt auch die Einräumung von
Wandlungs- oder Bezugsrechten sowie
von Kaufoptionen dar.
d) Die Aktien können zur Erfüllung von
Options- bzw. Wandlungsrechten oder
Options- bzw. Wandlungspflichten oder
einem Aktienlieferungsrecht der
Gesellschaft aus Options- und/oder
Wandelanleihen, die die Gesellschaft
oder ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen der Gesellschaft
aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung begibt oder begeben
hat, verwendet werden.
e) Bei einer Veräußerung eigener
Aktien durch ein Angebot an alle
Aktionäre kann der Vorstand den
Inhabern der von der Gesellschaft
oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen
Options- und/oder Wandelanleihen ein
Bezugsrecht auf die Aktien in dem
Umfang gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde.
f) Weiterhin wird der Vorstand
ermächtigt, die eigenen Aktien
einzuziehen, ohne dass die Einziehung
und ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrages
der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der
Ermächtigung zur Einziehung kann
mehrfach Gebrauch gemacht werden.
Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der
Vorstand zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung
ermächtigt. Die Einziehung kann auch
mit einer Kapitalherabsetzung
verbunden werden; in diesem Fall ist
der Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital um den auf die
eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen, und ist der
Aufsichtsrat ermächtigt, die Angabe
der Zahl der Aktien und des
Grundkapitals in der Satzung
entsprechend anzupassen.
3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der
Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese
nicht für einen bestimmten anderen Zweck
verwendet werden, unter Wahrung des Gebots
der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs.
1 AktG) wie folgt zu verwenden:
Sie können Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft als Vergütung in Form einer
Aktientantieme übertragen werden mit der
Maßgabe, dass die weitere
Übertragung dieser Aktien durch das
jeweilige Mitglied des Vorstands binnen
einer Frist von mindestens drei Jahren ab
Übertragung (Sperrfrist) ebenso wenig
zulässig ist wie die Eingehung von
Sicherungsgeschäften, durch die das
wirtschaftliche Risiko aus dem Kursverlauf
für den Zeitraum der Sperrfrist teilweise
oder vollständig auf Dritte übertragen
wird. Bei der Übertragung ist für die
Aktien jeweils der aktuelle Börsenkurs (auf
der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu
bestimmenden zeitnahen
Durchschnittsbetrachtung) zugrunde zu
legen. Sie können Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft auch als Vergütung in Form
einer Aktientantieme zugesagt werden. Für
diesen Fall gelten die vorstehenden
Regelungen entsprechend. Dabei tritt der
Zeitpunkt der Zusage an die Stelle des
Zeitpunkts der Übertragung der Aktien.
Die weiteren Einzelheiten werden vom
Aufsichtsrat festgelegt.
4) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene
Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie
diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen nach Ziffern 2) lit. a) bis
f) und 3) verwendet werden.
5) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener
Aktien, zu ihrer Veräußerung oder
anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem
Einzug können unabhängig voneinander,
einmal oder mehrmals, ganz oder auch in
Teilen ausgeübt werden.
6) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass
Maßnahmen des Vorstands aufgrund
dieser Ermächtigungen nur mit seiner
Zustimmung oder der Zustimmung eines
Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden
dürfen.
7) Die derzeit bestehende, unter
Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
am 8. Juli 2015 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab
Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung
aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein
Gebrauch gemacht wurde. Zur Klarstellung
wird darauf hingewiesen, dass dies nicht
auch die Ermächtigung zur Verwendung von
erworbenen Aktien betrifft; diese bleibt
weiterhin bestehen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -5-
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG*
Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG in Übereinstimmung mit
üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, eigene
Aktien zu erwerben, um dadurch der Gesellschaft
erhöhte Flexibilität in der Unternehmensfinanzierung
einzuräumen. Der Umfang der Ermächtigung ist
beschränkt auf Aktien, die höchstens 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. Juni 2020
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals ausmachen.
Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 71 Abs. 1
Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht
wird:
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren.
Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse,
durch ein öffentliches Kaufangebot, durch die
öffentliche Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem
Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot
oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten überzeichnet ist, also insgesamt
der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten
wurden als von der Gesellschaft gekauft werden
sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der
Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären
angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht
maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der
Aktien zum Verkauf anbietet, insgesamt hält. Denn
nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber
hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands
des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit
ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur
Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis
zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können
in einem solchen Fall vorgesehen werden. Diese
Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und
kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit
wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur
Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können
die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien
entweder eingezogen oder auf den im Beschluss
genannten Wegen veräußert werden, insbesondere
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquote oder über die
Börse. Mit den beiden letztgenannten Möglichkeiten
der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien
wird auch bei der Veräußerung der Aktien das
Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. In
den folgenden Fällen soll jedoch in
Übereinstimmung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186
Abs. 3 AktG die Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bestehen oder ist das
Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise
ausgeschlossen:
1) Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei
einem Angebot an alle Aktionäre
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszuschließen, um glatte
Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
etwaiger Spitzenbeträge würden die
technische Durchführung der
Veräußerung und die Ausübung des
Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
2) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im
Einklang mit der gesetzlichen Regelung in
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ferner vor, dass
der Vorstand eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann,
wenn die erworbenen eigenen Aktien
entsprechend der Regelung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als Zeitpunkt der
Veräußerung gilt der Zeitpunkt, in
dem die Übertragungsverpflichtung
eingegangen wird, auch wenn diese noch
bedingt sein sollte. Geht der
Übertragung keine gesonderte
Verpflichtung voraus, gilt als
Veräußerungszeitpunkt der Zeitpunkt
der Übertragung selbst. Dasselbe
gilt, wenn der Zeitpunkt der
Übertragung in der
Verpflichtungsvereinbarung als
maßgeblicher Zeitpunkt bestimmt
wird. Die endgültige Festlegung des
Veräußerungspreises für die eigenen
Aktien erfolgt zeitnah vor der
Veräußerung der eigenen Aktien.
Diese Möglichkeit der Veräußerung
eigener Aktien ist unter Berücksichtigung
der im Beschlussvorschlag genannten
Anrechnungen auf 10 % des Grundkapitals
begrenzt.
Die Möglichkeit zur Veräußerung
eigener Aktien, wie vorstehend
beschrieben, liegt im Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre, da durch
die Veräußerung von Aktien
beispielsweise an institutionelle Anleger
zusätzliche in- und ausländische
Aktionäre gewonnen werden können. Die
Gesellschaft wird darüber hinaus in die
Lage versetzt, ihr Eigenkapital den
jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen
anzupassen und schnell und flexibel auf
günstige Börsensituationen zu reagieren.
Die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden gewahrt. Den Aktionären entsteht
angesichts des geringen Volumens von
maximal 10 % des Grundkapitals kein
Nachteil, da die unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre
veräußerten Aktien nur zu einem
Preis veräußert werden dürfen, der
den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Interessierte
Aktionäre können daher eine zum Erhalt
ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen
Konditionen über die Börse erwerben.
3) Die Gesellschaft soll ferner die
Möglichkeit haben, eigene Aktien im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und beim (auch mittelbaren) Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen als Gegenleistung anbieten
zu können. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll es der Gesellschaft des
Weiteren ermöglichen, eigene Aktien als
Gegenleistung gegen Übertragung
sonstiger Wirtschaftsgüter, insbesondere
von Grundbesitz und Rechten an
Grundbesitz oder Forderungen (auch gegen
die Gesellschaft), zu nutzen.
Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem
Fall verwendet werden, hängt von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls und
vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Vorstand und
Aufsichtsrat werden sich bei der
Preisfestsetzung an den Interessen der
Gesellschaft sowie, soweit möglich, am
Börsenkurs ausrichten. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis ist
hierbei jedoch nicht vorgesehen,
insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenpreises in Frage
zu stellen.
Wie bereits in der Vergangenheit prüft
der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten
für die Gesellschaft zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, die in den
Bereichen Pflege, Vorsorge und
Rehabilitation oder in sonstiger Weise im
Unternehmensbereich der Gesellschaft
tätig sind. Der Erwerb derartiger
Beteiligungen, Unternehmen oder
Unternehmensteile durch die Gesellschaft
oder ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen liegt im Interesse der
Gesellschaft, wenn der Erwerb die
Festigung oder Verstärkung der
Marktposition des Konzerns erwarten lässt
oder den Markteintritt in neue
Geschäftsfelder ermöglicht oder
erleichtert. Die Gewährung von Aktien
liegt in den sonstigen Fällen des Erwerbs
sonstiger Wirtschaftsgüter im Interesse
der Gesellschaft, wenn die erworbenen
Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der
Gesellschaft von Nutzen oder für die
Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -6-
Gesellschaft von Vorteil sind und ein
Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht
zu angemessenen Konditionen möglich ist.
Um einem berechtigten Interesse der
Veräußerer oder der Gesellschaft an
einer (Teil-)Bezahlung in Form von Aktien
der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle
zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu
können, ist es erforderlich, sofern nicht
auf ein Genehmigtes Kapital
zurückgegriffen werden kann und soll,
dass der Vorstand zur Gewährung eigener
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ermächtigt wird. Da das
Volumen der eigenen Aktien beschränkt
sein wird und die Aktien zu einem Wert
ausgegeben werden sollen, der sich,
soweit möglich, am Börsenkurs orientiert,
haben interessierte Aktionäre die
Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang
mit einer zu den vorgenannten Zwecken des
Unternehmens-, Unternehmensteil- oder
Beteiligungserwerbs oder anders
erfolgenden Veräußerung von eigenen
Aktien, bei der das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zu
im Wesentlichen vergleichbaren
Konditionen über die Börse
hinzuzuerwerben.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
liegt aus Sicht des Vorstands die
vorgeschlagene Ermächtigung zur
Verwendung eigener Aktien im Interesse
der Gesellschaft und kann es im
Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der
konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in
jedem Einzelfall vom Vorstand unter
Berücksichtigung der Interessen der
Gesellschaft an der konkreten
Maßnahme, der Erforderlichkeit der
(Teil-)Gewährung von Aktien und der
Bewertung der Aktie und der Gegenleistung
zu entscheiden.
4) Ferner soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur
Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw.
Wandlungspflichten oder einem
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft
aus von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen
aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung begebenen
Schuldverschreibungen zu verwenden.
Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung
wird keine neue oder weitere Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
geschaffen. Sie dient lediglich dem
Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit
einzuräumen, Options- bzw.
Wandlungsrechte oder Options- bzw.
Wandlungspflichten oder
Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft,
die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen
der Hauptversammlung begründet werden,
mit eigenen Aktien anstelle der
Inanspruchnahme des ansonsten
vorgesehenen Bedingten Kapitals zu
bedienen, wenn dies im Einzelfall nach
Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat
im Interesse der Gesellschaft liegt.
5) Darüber hinaus soll das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden können, soweit es
erforderlich ist, um auch den Inhabern
von bestehenden und künftig zu begebenden
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf eigene Aktien geben zu
können, wenn dies die Bedingungen der
jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen.
Solche Schuldverschreibungen sind zur
erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt
in der Regel mit einem
Verwässerungsschutzmechanismus
ausgestattet, der vorsehen kann, dass den
Inhabern bei der Veräußerung eigener
Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre
anstelle einer Ermäßigung des
Options- bzw. Wandlungspreises ein
Bezugsrecht auf eigene Aktien eingeräumt
werden kann, wie es auch den Aktionären
zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als ob sie ihr Options- oder
Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten
bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre.
Dies hat den Vorteil, dass die
Gesellschaft - im Gegensatz zu einem
Verwässerungsschutz durch Reduktion des
Options- bzw. Wandlungspreises - einen
höheren Ausgabekurs für die bei der
Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Aktien erzielen kann.
6) Die auf Grund des
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien können von der
Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden.
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann
die Hauptversammlung der Gesellschaft die
Einziehung ihrer voll eingezahlten
Stückaktien beschließen, auch ohne
dass damit eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung
mit Kapitalherabsetzung diese Alternative
ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung
der eigenen Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für
diesen Fall auch ermächtigt werden, die
erforderlich werdende Änderung der
Satzung hinsichtlich der sich durch eine
Einziehung verändernden Zahl der
Stückaktien vorzunehmen.
7) § 87 AktG sieht vor, dass die variablen
Vergütungsbestandteile der
Vorstandsmitglieder u. a. auch
Komponenten auf mehrjähriger
Bemessungsgrundlage enthalten sollen. Es
ist anerkannt und allgemein üblich, dass
insoweit auch aktienbezogene Komponenten
in Betracht kommen.
Die Regelung in Ziffer 3) des
Beschlussvorschlags verschafft dem
Aufsichtsrat die Möglichkeit,
Tantiemezahlungen in Aktien vorzunehmen.
Da von der Ermächtigung nur unter Wahrung
des Gebots der Angemessenheit der
Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) Gebrauch
gemacht werden darf, eine angemessene
rechtliche und wirtschaftliche
Mindestsperrfrist festgelegt ist sowie
die Aktien jeweils zum aktuellen
Börsenkurs zuzuteilen und zu übertragen
sind, ist sichergestellt, dass das
Bezugsrecht der Aktionäre nicht
unverhältnismäßig und nur im
Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen
wird. Die Mitglieder des Vorstands, die
Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung
erhalten, haben ein zusätzliches
Interesse daran, auf die Wertsteigerung
der Gesellschaft, ausgedrückt im
Börsenkurs, hinzuwirken. Sie tragen das
Kursrisiko der Aktien, denn eine
Veräußerung oder anderweitige
Verwertung der Aktien ist innerhalb der
Sperrfrist nicht zulässig. Die
Vorstandsmitglieder nehmen daher im
Rahmen ihrer Vergütung an etwaigen
negativen Entwicklungen teil. Dasselbe
gilt, wenn die Aktien als
Vergütungsbestandteil nicht sofort
übertragen werden, sondern im Hinblick
auf die ohnehin nicht bestehende
Veräußerungsmöglichkeit zunächst nur
zugesagt werden. Auch dann liegt das
Risiko des weiteren Kursverlaufs bei dem
jeweiligen Vorstandsmitglied.
Die weiteren Einzelheiten bestimmt der
Aufsichtsrat im Rahmen seiner
gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere
entscheidet er darüber, ob, wann und in
welchem Umfang er von der Ermächtigung
Gebrauch macht (§ 87 Abs. 1 AktG).
Angesichts der gesetzlichen
Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat
jedoch nicht die Möglichkeit, selbst als
Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien
der Gesellschaft für Zwecke der
Vorstandsvergütung zu erwerben oder den
Vorstand zu einem solchen Erwerb
anzuhalten. Konkrete Planungen zur
Verwendung von eigenen Aktien für
Aktientantiemen bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über
die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 13
Abs. 2 Satz 1 der Satzung*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die
Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu
erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3.
September 2020 geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG
zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten §
67c Abs. 3 AktG ausreichen.
Nach § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist
entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden
Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1
AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst
ab dem 3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -7-
September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt
die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(2) _Für den Nachweis des Aktienbesitzes
ist ein Nachweis in Textform durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs.
3 AktG ausreichend.'_
Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 2 unverändert.
Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
II. Ergänzende Angaben und Hinweise
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 Euro,
welches in 20.970.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht somit der
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt demnach
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
20.970.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
*Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten*
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('COVID-19-Gesetz'), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März
2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet
unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, des
Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars
sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den
Geschäftsräumen von Morrison & Foerster LLP, Potsdamer Platz
1, 10785 Berlin, statt. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort
ist ausgeschlossen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu
einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der
Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere
Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise
zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild
und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
sowie weiterer Aktionärsrechte.
*Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung*
Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im
Internet über das HV-Portal der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft verfolgt werden. Das
HV-Portal ist unter folgender Internetadresse zugänglich:
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort
mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der
Hauptversammlung ab 11:00 Uhr auf die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die
elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die
Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal
erfordern die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung
und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den
entsprechenden Zugangsdaten. Eine elektronische Teilnahme
der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118
Abs. 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.
*Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 der
Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 18. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der
nachstehenden Adresse
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bei der Gesellschaft anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur
Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung
ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür
vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 04.
Juni 2020 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag") zu beziehen.
Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2020 (24:00
Uhr MESZ) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang
des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem
nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine
Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien
verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen
mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach
dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die
Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien
besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu
verfolgen und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre Stimmrechtskarten, auf denen die Zahl ihrer
Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Login-Daten für
das HV-Portal abgedruckt sind.
Wir bitten die Aktionäre, welche die virtuelle
Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut
die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des
Anteilsbesitzes zu veranlassen.
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft*
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an,
sich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu
Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem
Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden
einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder
Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen.
Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und
Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür auf
dem mit der Stimmrechtskarte übersandten 'Vollmachts- und
Weisungsformular' vorgesehenen Vollmachts- und
Weisungsformulars erteilt werden. Wenn Sie das Vollmachts-
und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder
E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens
24. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs)
zugehen:
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -8-
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Stimmrechtsvertreter' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet über das HV-Portal unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ einsehbar. *Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte* Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandte 'Vollmachts- und Weisungsformular' benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht auch im Internet unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ zur Verfügung. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht bzw. der Nachweis (z. B. die Kopie der Vollmacht) auch elektronisch unter Nutzung des HV-Portals unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten (Login-Daten) zur Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt. Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 24. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder über das HV-Portal ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden: Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf den mit den Stimmrechtskarten an die Aktionäre übersandten Unterlagen zur Hauptversammlung enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über das HV-Portal sind auch im Internet unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ einsehbar. *Stimmabgabe mittels (elektronischer) Briefwahl* Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder Aktionärsvertreter können eine Stimmabgabe elektronisch mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe (elektronische Briefwahl) ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes unerlässlich. Für die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte das internetgestützte HV-Portal www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür ebenfalls eine Anmeldung im HV-Portal unter Nutzung der mit der Stimmrechtskarte übermittelten Login-Daten erforderlich ist. Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das HV-Portal. Die Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab dem 4. Juni 2020 (0:00 Uhr) - entsprechend dem Nachweisstichtag - und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 um 11:00 Uhr unter Verwendung der auf zugesandten Stimmrechtskarte angegebenen Login-Daten über die Internetseite der Gesellschaft unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ über das HV-Portal möglich. Die Stimmabgabe über das HV-Portal kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre mit der Stimmrechtskarte zugesandt, die Sie nach fristgerechter Anmeldung erhalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ einsehbar. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht 200.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 25. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
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oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ veröffentlicht. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung* Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden. Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft zu übermitteln. Dementsprechend können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: antraege@linkmarketservices.de Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Spätestens am 10. Juni 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung jedoch als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär oder Aktionärsvertreter ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist *Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation* Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 25. Juni 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Ein Recht auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz - abweichend von § 131 AktG - nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 23. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) der Gesellschaft über das internetgestützte HV-Portal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Fragen' vorgesehen. Aus technischen Gründen kann der Umfang der einzelnen Frage unter Umständen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt sein, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat. *Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen können - eine Stimmabgabe vorausgesetzt - ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Einlegung eines Widerspruchs' vorgesehen. Die Erklärung ist über das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal. *Weitergehende Erläuterungen* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ *Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das
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Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
*Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung*
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über
das HV-Portal die Hauptversammlung am 25. Juni 2020 ab 11.00
Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen
Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der
Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der
Einschränkung von Internetdienstleistungen von
Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die
Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann
daher keine Gewährleistungen und Haftung für die
Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in
Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und
Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der
für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software
einschließlich solcher der eingesetzten
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von
den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu
machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der
Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung
zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite*
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
*Hinweise zum Datenschutz*
Im Rahmen der Hauptversammlung der
Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft werden personenbezogene
Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren
Datenschutzinformationen unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die
Datenschutzinformationen zu informieren.
Berlin, im Mai 2020
*Maternus-Kliniken-Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2020-05-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
Französische Straße 53 - 55
10117 Berlin
Deutschland
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Fax: +49 30 65 79 80-500
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Internet: http://www.maternus.de
ISIN: DE0006044001
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Frankfurt, (General Standard), Freiverkehr in Hamburg, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
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