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DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN DE000KBX1006 
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Knorr-Bremse AG 
am 30. Juni 2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG, 
 
die am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als *virtuelle Hauptversammlung* ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der 
Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80, 80809 München. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Knorr-Bremse AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   ir.knorr-bremse.com/hv 
 
   zugänglich und werden während der virtuellen 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht, den Corporate Governance 
   Bericht und den erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs in der auf den Jahres- 
   und Konzernabschluss 2019 anwendbaren Fassung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 von insgesamt 
   EUR 461.737.200,09 in Höhe von EUR 
   290.160.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von 
 
   *EUR 1,80 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie* 
 
   zu verwenden und im Übrigen auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Es ergibt sich damit die folgende Verwendung 
   des Bilanzgewinns: 
 
    Bilanzgewinn:         461.737.200,09 EUR 
    Verteilung an die     290.160.000,00 EUR 
    Aktionäre: 
    Gewinnvortrag:        171.577.200,09 EUR 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, also am Freitag, den 3. Juli 
   2020, fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
   Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
   bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 
   1. Januar 2020 gültigen Fassung gemäß dem 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 beschließt die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   bei jeder wesentlichen Änderung des 
   Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. 
 
   Der Aufsichtsrat hat am 10. Dezember 2019 ein 
   neues Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder beschlossen, das den 
   Vorgaben des ARUG II entspricht und die 
   Empfehlungen der Novelle des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Der 
   Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die 
   Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 
   10. Dezember 2019 beschlossene Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 
   Vergütung und über das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. 
   Januar 2020 gültigen Fassung hat die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über 
   die Vergütung und das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
   beschließen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   ist in § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG 
   geregelt. 
 
   § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG lautet: 
 
   _§ 18_ 
   _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       mit Ausnahme des Vorsitzenden und der 
       Stellvertreter für das jeweilige 
       Geschäftsjahr der Gesellschaft eine 
       Grundvergütung von EUR 80.000,00; der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für 
       das jeweilige Geschäftsjahr der 
       Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 
       250.000,00 und jeder Stellvertreter eine 
       Grundvergütung von EUR 120.000,00. Für 
       die Tätigkeit in den Ausschüssen des 
       Aufsichtsrats erhält 
 
       (i)  _der Vorsitzende des 
            Präsidialausschusses EUR 60.000,00, 
            jedes andere Mitglied des 
            Präsidialausschusses EUR 
            20.000,00;_ 
       (ii) _der Vorsitzende des 
            Prüfungsausschusses EUR 60.000,00, 
            jedes andere Mitglied des 
            Prüfungsausschusses EUR 20.000,00._ 
   (2) _Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
       Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht 
       während eines vollen Geschäftsjahres 
       angehört oder jeweils den Vorsitz 
       innegehabt haben, erhalten die Vergütung 
       zeitanteilig unter Aufrundung auf volle 
       Monate._ 
   (3) _Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf 
       der Hauptversammlung, die den 
       Jahresabschluss für das abgelaufene 
       Geschäftsjahr entgegennimmt oder über 
       seine Billigung entscheidet._ 
   (4) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
       in eine im Interesse der Gesellschaft von 
       dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder und bestimmte 
       Mitarbeiter des Knorr-Bremse Konzerns 
       einbezogen (sogenannte 'D&O 
       Versicherung'), soweit eine solche 
       besteht. Die Prämien hierfür entrichtet 
       die Gesellschaft._ 
   (5) _Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung ihres Amtes entstehenden 
       angemessenen Auslagen._ 
   (6) _Die Umsatzsteuer wird von der 
       Gesellschaft erstattet, soweit die 
       Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, 
       die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
       gesondert in Rechnung zu stellen, und sie 
       dieses Recht ausüben._ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender 
   Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die 
   Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der 
   Knorr-Bremse AG dienen und angemessen sind. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, die bestehenden 
   Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats zu bestätigen und das als Anlage 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an 
   die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem 
   für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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