DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN DE000KBX1006
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
der Knorr-Bremse AG
am 30. Juni 2020
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG,
die am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als *virtuelle Hauptversammlung* ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der
Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80, 80809 München.
I.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Knorr-Bremse AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019*
Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer
Internetseite unter
ir.knorr-bremse.com/hv
zugänglich und werden während der virtuellen
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den
Vergütungsbericht, den Corporate Governance
Bericht und den erläuternden Bericht zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs in der auf den Jahres-
und Konzernabschluss 2019 anwendbaren Fassung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem
abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 von insgesamt
EUR 461.737.200,09 in Höhe von EUR
290.160.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende
von
*EUR 1,80 je dividendenberechtigter
Stückaktie*
zu verwenden und im Übrigen auf neue
Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung
des Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn: 461.737.200,09 EUR
Verteilung an die 290.160.000,00 EUR
Aktionäre:
Gewinnvortrag: 171.577.200,09 EUR
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Freitag, den 3. Juli
2020, fällig.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des
Aufsichtsrats sind frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch
bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfungsgesellschaft für die
Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder*
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem
1. Januar 2020 gültigen Fassung gemäß dem
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 beschließt die
Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung des
Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat am 10. Dezember 2019 ein
neues Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder beschlossen, das den
Vorgaben des ARUG II entspricht und die
Empfehlungen der Novelle des Deutschen
Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Der
Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu
diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat am
10. Dezember 2019 beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
7. *Beschlussfassung über die Bestätigung der
Vergütung und über das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1.
Januar 2020 gültigen Fassung hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung und das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats zu
beschließen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist in § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG
geregelt.
§ 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG lautet:
_§ 18_
_Vergütung des Aufsichtsrats_
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
mit Ausnahme des Vorsitzenden und der
Stellvertreter für das jeweilige
Geschäftsjahr der Gesellschaft eine
Grundvergütung von EUR 80.000,00; der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für
das jeweilige Geschäftsjahr der
Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR
250.000,00 und jeder Stellvertreter eine
Grundvergütung von EUR 120.000,00. Für
die Tätigkeit in den Ausschüssen des
Aufsichtsrats erhält
(i) _der Vorsitzende des
Präsidialausschusses EUR 60.000,00,
jedes andere Mitglied des
Präsidialausschusses EUR
20.000,00;_
(ii) _der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses EUR 60.000,00,
jedes andere Mitglied des
Prüfungsausschusses EUR 20.000,00._
(2) _Aufsichtsratsmitglieder, die dem
Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht
während eines vollen Geschäftsjahres
angehört oder jeweils den Vorsitz
innegehabt haben, erhalten die Vergütung
zeitanteilig unter Aufrundung auf volle
Monate._
(3) _Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf
der Hauptversammlung, die den
Jahresabschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr entgegennimmt oder über
seine Billigung entscheidet._
(4) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden
in eine im Interesse der Gesellschaft von
dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder und bestimmte
Mitarbeiter des Knorr-Bremse Konzerns
einbezogen (sogenannte 'D&O
Versicherung'), soweit eine solche
besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft._
(5) _Die Gesellschaft erstattet den
Aufsichtsratsmitgliedern die durch die
Ausübung ihres Amtes entstehenden
angemessenen Auslagen._
(6) _Die Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet, soweit die
Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind,
die Umsatzsteuer der Gesellschaft
gesondert in Rechnung zu stellen, und sie
dieses Recht ausüben._
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender
Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die
Vergütungsregelungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der
Knorr-Bremse AG dienen und angemessen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung daher vor, die bestehenden
Vergütungsregelungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu bestätigen und das als Anlage
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an
die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
beschließen.
8. *Nachwahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5
Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 10 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft aus zwölf
Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden
(Anteilseignervertreter), und sechs
Mitgliedern, deren Wahl sich nach den
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet
(Arbeitnehmervertreter).
Die von den Anteilseignern gewählten Mitglieder
des Aufsichtsrats Dr. Wolfram Mörsdorf,
Wolfgang Tölsner und Georg Weinberg haben mit
Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2020 ihre Mandate
niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1
MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammen. Sowohl
die Anteilseigner- als auch die
Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung
des Mindestanteils widersprochen, so dass der
Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der
Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseigner-
und der Arbeitnehmerseite müssen damit jeweils
mindestens zwei Frauen und mindestens zwei
Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot
nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der
Anteilseignerseite des Aufsichtsrats der
Gesellschaft gehören nach Beendigung der
Mandate der ausscheidenden Mitglieder noch zwei
Frauen und ein Mann an. Der nachfolgende
Beschlussvorschlag sieht die Wahl von drei
Männern vor, so dass im Falle der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten der
Anteilseignerseite zwei Frauen und vier Männer
angehören würden. Der Beschlussvorschlag genügt
somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2
AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen
entsprechenden Vorschlag seines
Nominierungsausschusses, vor,
* Dr. Thomas Enders, Präsident der Deutschen
Gesellschaft für Auswärtige Politik,
Wohnort: Tegernsee
* Heinz Hermann Thiele, Unternehmer,
Wohnort: München
* Dr. Theodor Weimer, Vorstandsvorsitzender
der Deutsche Börse AG, Wohnort: Wiesbaden
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni
2020 als Anteilseignervertreter in den
Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen
Amtszeit der ausscheidenden Mitglieder, also
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat am 12. Juli 2018 für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt
die Ausfüllung des gleichzeitig vom
Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an.
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten finden sich in der Anlage zu
Tagesordnungspunkt 8. Die Wahlen sollen als
Einzelwahlen durchgeführt werden.
9. *Satzungsänderung von § 21 Abs. 1 Satz 2
(Nachweis des Aktienbesitzes)*
Die Regelungen zur Übermittlung von
Mitteilungen an Aktionäre, die Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts sowie die
Regelungen zur Stimmrechtsausübung durch
Kreditinstitute und geschäftsmäßig
Handelnde wurden durch das Gesetz zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Die Regelung in § 21 Abs. 1
Satz 2 der Satzung basiert noch auf der zuvor
geltenden gesetzlichen Regelung und verlangt
einen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die neu vorgesehenen §§ 67a ff. AktG
finden ab dem 3. September 2020 und erstmals
auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem
3. September 2020 einberufen werden. Die
Regelungen werden damit bereits vor der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen
der Regelungen der Satzung von den gesetzlichen
Vorgaben zu vermeiden, soll bereits jetzt die
erforderliche Anpassung der Satzung beschlossen
werden. Der Vorstand wird durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderung erst nach dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
_'Die Berechtigung wird durch einen vom
Letztintermediär erstellten Nachweis über
den Anteilsbesitz am Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung
nachgewiesen._'
Der Vorstand wird angewiesen, diese
Änderung von § 21 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung
anzumelden, dass die Eintragung möglichst
zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt.
II.
Anlagen zur Tagesordnung
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands*
*A. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Knorr-Bremse AG*
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung
und Umsetzung der Unternehmensstrategie der Knorr-Breme AG, stärker als der Markt zu wachsen und
kontinuierlich eine erstklassige Marge zu erzielen. Es wird ein Mehrwert für Kunden, Mitarbeiter
und Aktionäre geschaffen, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg
bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen
Zielsetzungen versehen werden.
Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Unternehmensstrategie stehen und
diese unterstützen: Die kurzfristige variable Vergütung ist an den finanziellen
Leistungskriterien Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) und Net Working Capital
(Nettoumlaufvermögen) sowie Qualität ausgerichtet. Damit wird die Ausrichtung der
Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und weiteres Wachstum gefördert. Die kurzfristige variable
Vergütung orientiert sich ferner an nichtfinanziellen Leistungskriterien. Das unterstützt die
strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte
einschließt und die nachhaltige Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt.
Im Zuge des erfolgreichen Börsengangs der Knorr-Bremse AG im Oktober 2018 wurde das
Vorstandsvergütungssystem noch stärker an den Anforderungen der Aktionäre und auf die Marktpraxis
in börsennotierten Unternehmen ausgerichtet. Bereits im Börsenprospekt war angekündigt worden,
dass die langfristige variable Vergütung an den Börsenwert geknüpft werden sollte. Diese
Entwicklung wird mit dem aktuell vorgeschlagenen Vergütungssystem fortgesetzt.
Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu koppeln, macht die
langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus. Mit einer
Laufzeit von vier Jahren und einer jährlichen Gewährung wird über mehrjährige Zyklen hinweg die
Unternehmensentwicklung betrachtet. Eine Kombination von internen und externen Leistungskriterien
berücksichtigt den Stakeholder- ebenso wie den Shareholder-Ansatz. Der Vergleich mit
Wettbewerbern setzt Anreize zur langfristigen Profitabilität und zur operativen Weiterentwicklung
sowie zur Umsetzung strategisch relevanter Projekte wie z.B. Technologieführerschaft durch
F&E-Kompetenz.
Um die Interessen von Vorstand und Aktionären weiter zu harmonisieren und eine langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Knorr-Bremse AG zu unterstützen, werden die Vorstandsmitglieder
verpflichtet, Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zu
halten.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019)
und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der von
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16. Dezember 2019 beschlossenen
und am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung.
Das neue Vergütungssystem gilt für die Vorstandsmitglieder Herren Eulitz, Dr. Laier und Dr.
Wilder ab dem 1. Januar 2020, für Herrn Weber ab 1. Juli 2020 sowie für alle neu
abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen.
*B. Das Vergütungssystem im Einzelnen*
*I. Vergütungsbestandteile*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News