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DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -8-

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN DE000KBX1006 
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Knorr-Bremse AG 
am 30. Juni 2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG, 
 
die am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als *virtuelle Hauptversammlung* ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der 
Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80, 80809 München. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Knorr-Bremse AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   ir.knorr-bremse.com/hv 
 
   zugänglich und werden während der virtuellen 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht, den Corporate Governance 
   Bericht und den erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs in der auf den Jahres- 
   und Konzernabschluss 2019 anwendbaren Fassung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 von insgesamt 
   EUR 461.737.200,09 in Höhe von EUR 
   290.160.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von 
 
   *EUR 1,80 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie* 
 
   zu verwenden und im Übrigen auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Es ergibt sich damit die folgende Verwendung 
   des Bilanzgewinns: 
 
    Bilanzgewinn:         461.737.200,09 EUR 
    Verteilung an die     290.160.000,00 EUR 
    Aktionäre: 
    Gewinnvortrag:        171.577.200,09 EUR 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, also am Freitag, den 3. Juli 
   2020, fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
   Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
   bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 
   1. Januar 2020 gültigen Fassung gemäß dem 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 beschließt die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   bei jeder wesentlichen Änderung des 
   Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. 
 
   Der Aufsichtsrat hat am 10. Dezember 2019 ein 
   neues Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder beschlossen, das den 
   Vorgaben des ARUG II entspricht und die 
   Empfehlungen der Novelle des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Der 
   Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die 
   Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 
   10. Dezember 2019 beschlossene Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 
   Vergütung und über das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. 
   Januar 2020 gültigen Fassung hat die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über 
   die Vergütung und das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
   beschließen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   ist in § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG 
   geregelt. 
 
   § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG lautet: 
 
   _§ 18_ 
   _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       mit Ausnahme des Vorsitzenden und der 
       Stellvertreter für das jeweilige 
       Geschäftsjahr der Gesellschaft eine 
       Grundvergütung von EUR 80.000,00; der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für 
       das jeweilige Geschäftsjahr der 
       Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 
       250.000,00 und jeder Stellvertreter eine 
       Grundvergütung von EUR 120.000,00. Für 
       die Tätigkeit in den Ausschüssen des 
       Aufsichtsrats erhält 
 
       (i)  _der Vorsitzende des 
            Präsidialausschusses EUR 60.000,00, 
            jedes andere Mitglied des 
            Präsidialausschusses EUR 
            20.000,00;_ 
       (ii) _der Vorsitzende des 
            Prüfungsausschusses EUR 60.000,00, 
            jedes andere Mitglied des 
            Prüfungsausschusses EUR 20.000,00._ 
   (2) _Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
       Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht 
       während eines vollen Geschäftsjahres 
       angehört oder jeweils den Vorsitz 
       innegehabt haben, erhalten die Vergütung 
       zeitanteilig unter Aufrundung auf volle 
       Monate._ 
   (3) _Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf 
       der Hauptversammlung, die den 
       Jahresabschluss für das abgelaufene 
       Geschäftsjahr entgegennimmt oder über 
       seine Billigung entscheidet._ 
   (4) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
       in eine im Interesse der Gesellschaft von 
       dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder und bestimmte 
       Mitarbeiter des Knorr-Bremse Konzerns 
       einbezogen (sogenannte 'D&O 
       Versicherung'), soweit eine solche 
       besteht. Die Prämien hierfür entrichtet 
       die Gesellschaft._ 
   (5) _Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung ihres Amtes entstehenden 
       angemessenen Auslagen._ 
   (6) _Die Umsatzsteuer wird von der 
       Gesellschaft erstattet, soweit die 
       Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, 
       die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
       gesondert in Rechnung zu stellen, und sie 
       dieses Recht ausüben._ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender 
   Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die 
   Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der 
   Knorr-Bremse AG dienen und angemessen sind. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, die bestehenden 
   Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats zu bestätigen und das als Anlage 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an 
   die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem 
   für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -2-

beschließen. 
8. *Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 10 Abs. 1 
   der Satzung der Gesellschaft aus zwölf 
   Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, 
   die von der Hauptversammlung gewählt werden 
   (Anteilseignervertreter), und sechs 
   Mitgliedern, deren Wahl sich nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet 
   (Arbeitnehmervertreter). 
 
   Die von den Anteilseignern gewählten Mitglieder 
   des Aufsichtsrats Dr. Wolfram Mörsdorf, 
   Wolfgang Tölsner und Georg Weinberg haben mit 
   Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 ihre Mandate 
   niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 
   MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
   mindestens 30 % aus Männern zusammen. Sowohl 
   die Anteilseigner- als auch die 
   Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung 
   des Mindestanteils widersprochen, so dass der 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseigner- 
   und der Arbeitnehmerseite müssen damit jeweils 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der 
   Anteilseignerseite des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft gehören nach Beendigung der 
   Mandate der ausscheidenden Mitglieder noch zwei 
   Frauen und ein Mann an. Der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag sieht die Wahl von drei 
   Männern vor, so dass im Falle der Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten der 
   Anteilseignerseite zwei Frauen und vier Männer 
   angehören würden. Der Beschlussvorschlag genügt 
   somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 
   AktG. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses, vor, 
 
   * Dr. Thomas Enders, Präsident der Deutschen 
     Gesellschaft für Auswärtige Politik, 
     Wohnort: Tegernsee 
   * Heinz Hermann Thiele, Unternehmer, 
     Wohnort: München 
   * Dr. Theodor Weimer, Vorstandsvorsitzender 
     der Deutsche Börse AG, Wohnort: Wiesbaden 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 
   2020 als Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt 
   gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen 
   Amtszeit der ausscheidenden Mitglieder, also 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat am 12. Juli 2018 für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt 
   die Ausfüllung des gleichzeitig vom 
   Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium an. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten finden sich in der Anlage zu 
   Tagesordnungspunkt 8. Die Wahlen sollen als 
   Einzelwahlen durchgeführt werden. 
9. *Satzungsänderung von § 21 Abs. 1 Satz 2 
   (Nachweis des Aktienbesitzes)* 
 
   Die Regelungen zur Übermittlung von 
   Mitteilungen an Aktionäre, die Voraussetzungen 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   die Ausübung des Stimmrechts sowie die 
   Regelungen zur Stimmrechtsausübung durch 
   Kreditinstitute und geschäftsmäßig 
   Handelnde wurden durch das Gesetz zur Umsetzung 
   der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Die Regelung in § 21 Abs. 1 
   Satz 2 der Satzung basiert noch auf der zuvor 
   geltenden gesetzlichen Regelung und verlangt 
   einen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die neu vorgesehenen §§ 67a ff. AktG 
   finden ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
   3. September 2020 einberufen werden. Die 
   Regelungen werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen 
   der Regelungen der Satzung von den gesetzlichen 
   Vorgaben zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   erforderliche Anpassung der Satzung beschlossen 
   werden. Der Vorstand wird durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst nach dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
    § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie 
    folgt neu gefasst: 
    _'Die Berechtigung wird durch einen vom 
    Letztintermediär erstellten Nachweis über 
    den Anteilsbesitz am Beginn des 
    einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung 
    nachgewiesen._' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, diese 
   Änderung von § 21 Abs. 1 Satz 2 der 
   Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
   anzumelden, dass die Eintragung möglichst 
   zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt. 
II. 
Anlagen zur Tagesordnung 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands* 
 
*A. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur 
langfristigen Entwicklung der Knorr-Bremse AG* 
 
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung 
und Umsetzung der Unternehmensstrategie der Knorr-Breme AG, stärker als der Markt zu wachsen und 
kontinuierlich eine erstklassige Marge zu erzielen. Es wird ein Mehrwert für Kunden, Mitarbeiter 
und Aktionäre geschaffen, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg 
bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen 
Zielsetzungen versehen werden. 
 
Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Unternehmensstrategie stehen und 
diese unterstützen: Die kurzfristige variable Vergütung ist an den finanziellen 
Leistungskriterien Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) und Net Working Capital 
(Nettoumlaufvermögen) sowie Qualität ausgerichtet. Damit wird die Ausrichtung der 
Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und weiteres Wachstum gefördert. Die kurzfristige variable 
Vergütung orientiert sich ferner an nichtfinanziellen Leistungskriterien. Das unterstützt die 
strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte 
einschließt und die nachhaltige Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt. 
 
Im Zuge des erfolgreichen Börsengangs der Knorr-Bremse AG im Oktober 2018 wurde das 
Vorstandsvergütungssystem noch stärker an den Anforderungen der Aktionäre und auf die Marktpraxis 
in börsennotierten Unternehmen ausgerichtet. Bereits im Börsenprospekt war angekündigt worden, 
dass die langfristige variable Vergütung an den Börsenwert geknüpft werden sollte. Diese 
Entwicklung wird mit dem aktuell vorgeschlagenen Vergütungssystem fortgesetzt. 
 
Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu koppeln, macht die 
langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus. Mit einer 
Laufzeit von vier Jahren und einer jährlichen Gewährung wird über mehrjährige Zyklen hinweg die 
Unternehmensentwicklung betrachtet. Eine Kombination von internen und externen Leistungskriterien 
berücksichtigt den Stakeholder- ebenso wie den Shareholder-Ansatz. Der Vergleich mit 
Wettbewerbern setzt Anreize zur langfristigen Profitabilität und zur operativen Weiterentwicklung 
sowie zur Umsetzung strategisch relevanter Projekte wie z.B. Technologieführerschaft durch 
F&E-Kompetenz. 
 
Um die Interessen von Vorstand und Aktionären weiter zu harmonisieren und eine langfristige und 
nachhaltige Entwicklung der Knorr-Bremse AG zu unterstützen, werden die Vorstandsmitglieder 
verpflichtet, Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zu 
halten. 
 
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es 
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) 
und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der von 
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16. Dezember 2019 beschlossenen 
und am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung. 
 
Das neue Vergütungssystem gilt für die Vorstandsmitglieder Herren Eulitz, Dr. Laier und Dr. 
Wilder ab dem 1. Januar 2020, für Herrn Weber ab 1. Juli 2020 sowie für alle neu 
abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen. 
 
*B. Das Vergütungssystem im Einzelnen* 
 
*I. Vergütungsbestandteile* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -3-

*1. Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil an der Vergütung* 
 
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. 
Feste Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder sind das feste Jahresgehalt, 
Nebenleistungen und das Versorgungsentgelt. Variable Bestandteile sind die kurzfristige variable 
Vergütung ('*STI*') und die langfristige variable Vergütung ('*LTI*'). Ferner sieht das 
Vergütungssystem Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, '*SOG*') für die 
Vorstandsmitglieder vor. 
 
*Vergütungskomponenten*  *Bemessungsgrundlage / Parameter* 
 
*Erfolgsunabhängige* 
*Komponenten* 
 
Festes Jahresgehalt      * Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, 
                           die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird 
 
Nebenleistungen          * Im Wesentlichen die Gewährung der privaten 
                           Inanspruchnahme des Dienstwagens, 
                           Versicherungen (Unfallversicherung, 
                           D&O-Versicherung), Erstattung des 
                           Arbeitgeberanteils zur Kranken- und 
                           Pflegeversicherung 
 
Versorgungsentgelt       * Jährlicher Betrag für die Zwecke der 
                           Altersversorgung 
                         * Es wird daneben keine betriebliche 
                           Altersversorgung gewährt 
 
*Erfolgsabhängige* 
*Komponenten* 
 
Kurzfristige variable    Plantyp                 * Zielbonus 
Vergütung (STI) 
 
                         Begrenzung des          * 180 % des Zielbetrags 
                         Auszahlungsbetrags        (Vorstandsvorsitzender, 'VV') 
                                                 * 200 % des Zielbetrags (ordentliches 
                                                   Vorstandsmitglied 'OVM') 
 
                         Leistungskritierien     * Umsatz, EBIT und Net Working Capital (je 
                                                   30 %) 
                                                 * Qualität (10 %) 
                                                 * Modifier (0,8-1,2) zur Beurteilung der 
                                                   individuellen und kollektiven Leistung des 
                                                   Vorstands sowie von Stakeholder-Zielen 
 
                         Auszahlung              * Im Monat nach der Billigung des 
                                                   Konzernabschlusses 
 
Langfristige variable    Plantyp                 * Performance Share Plan 
Vergütung (LTI) 
 
                         Begrenzung des          * 180 % des Zielbetrags (VV) 
                         Auszahlungsbetrags      * 200 % des Zielbetrags (OVM) 
 
                         Leistungskriterien      * Earnings per Share - EPS (50 %) 
                                                 * Relativer Total Shareholder Return - TSR 
                                                   (50 %) Vergleich mit MDAX, ausgewählten 
                                                   Unternehmen der Branche 'Rail and Truck' 
                                                   sowie 'High Quality European Industrial 
                                                   Goods' 
 
                         Auszahlung              * Im Monat nach der Billigung des 
                                                   Konzernabschlusses für das letzte 
                                                   Geschäftsjahr der 4-jährigen Performance 
                                                   Periode 
 
*Sonstiges* 
 
Aktienhalteverpflichtung * Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der 
                           Knorr-Bremse AG in Höhe eines festen 
                           Brutto-Jahresgehalts innerhalb von 4 
                           Jahren und Halten über die Dauer der 
                           Vorstandstätigkeit 
 
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete 
Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen 
des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne 
Weiteres übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die 
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils 
der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Anteil der langfristigen variablen 
Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung 
an der Ziel-Gesamtvergütung. Die relativen Anteile der festen und variablen 
Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt. 
 
Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, 
Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 32 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
der variablen Vergütung bei ungefähr 68 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des 
STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 27 % und der Anteil des LTI 
(Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 41 %. 
 
Bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern liegt der Anteil der festen Vergütung (festes 
Jahresgehalt, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 44 % bis 47 % der 
Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % bis 56 % der 
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei 
ungefähr 23 % bis 24 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei 
ungefähr 30 % bis 32 %. 
 
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre aufgrund der Entwicklung der Kosten der 
vertraglich zugesagten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen geringfügig abweichen. 
Darüber hinaus können die genannten Anteile bei Gewährung etwaiger Zahlungen aus Anlass des 
Amtsantritts bei Neubestellungen abweichen. 
 
*2. Feste Vergütungsbestandteile* 
 
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten. Zusätzlich 
werden Nebenleistungen gewährt: Die Knorr-Bremse AG stellt jedem Vorstandsmitglied einen 
Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in 
die D&O-Versicherung der Knorr-Bremse AG einbezogen und der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und 
Pflegeversicherung wird erstattet. Zudem besteht eine Unfallversicherung (Todes- und 
Invaliditätsfall) für die Vorstandsmitglieder auf Kosten der Knorr-Bremse AG. Für die Zwecke der 
Altersversorgung erhalten die Vorstandsmitglieder ein jährliches Versorgungsentgelt, zahlbar am 
Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs. Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt. 
Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds 
im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts 
gewähren. Durch eine solche Zahlung können z.B. Verluste variabler Vergütung ausgeglichen werden, 
die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren Dienstgeber 
erleidet. 
 
*3. Variable Vergütungsbestandteile* 
 
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, 
welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und dem Auszahlungsbetrag aus 
der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann die 
Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können. 
 
*STI* 
 
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Der STI hängt 
im ersten Schritt von finanziellen Leistungskriterien ab. Im zweiten Schritt berücksichtigt der 
Aufsichtsrat über einen sogenannten Modifier die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, 
die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung von Stakeholder-Zielen. 
 
Die vier finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI sind 
Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Zinsen ('*EBIT*') und Net Working Capital (Nettoumlaufvermögen), 
mit jeweils 30 % gewichtet, und das Leistungskriterium Qualität mit einer Gewichtung von 10 %. 
 
Die direkte Anbindung an die finanziellen Leistungskriterien sichert die strategische Ausrichtung 
der variablen Vergütung. Diese finanziellen Leistungskriterien werden nicht nur auf Konzernebene 
genutzt, sondern dienen auch in den einzelnen Unternehmensbereichen zur strategischen Ausrichtung 
der Geschäftstätigkeit. 
 
* Der Umsatz ist der im gebilligten und 
  geprüften Konzernabschluss der Gesellschaft 
  ausgewiesene Umsatz. Er ist zentrales Element 
  zur Umsetzung der profitablen 
  Wachstumsstrategie und des Wertversprechens 
  der Knorr-Bremse AG, stärker als der Markt zu 
  wachsen. 
* Das EBIT bezeichnet den im gebilligten und 
  geprüften Konzernabschluss der Gesellschaft 
  ausgewiesenen Gewinn nach Abschreibungen auf 
  Sachanlagen und immaterielle 
  Vermögensgegenstände. Das EBIT spiegelt die 
  Ertragskraft des Unternehmens und das 
  Wertversprechen wider, kontinuierlich eine 
  erstklassige Marge zu erzielen. 
* Das Net Working Capital ist definiert als 
  Summe aus Vorräten, Forderungen aus 
  Lieferungen und Leistungen und vertraglichen 
  Vermögenswerten, abzüglich Verbindlichkeiten 
  aus Lieferungen und Leistungen und 
  vertraglichen Verbindlichkeiten. Durch ein 
  systematisches Net Working Capital Management 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -4-

wird die Innenfinanzierungskraft und die 
  Mittelbindung gestärkt, wovon die 
  Bilanzstruktur und Profitabilität profitieren. 
* Das finanzielle Leistungskriterium Qualität 
  legt den Fokus auf das operative Handeln in 
  den Geschäftsbereichen, wie z.B. 'Cost of Poor 
  Quality'. 
 
Für die Leistungskriterien Umsatz, EBIT sowie Net Working Capital (Nettoumlaufvermögen) werden 
jeweils die im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Knorr-Bremse AG ausgewiesene Werte 
bei der Ermittlung der Zielerreichung zu Grunde gelegt. 
 
Die finanziellen Leistungskriterien werden in Abhängigkeit von den Aufgaben des jeweiligen 
Vorstandsmitglieds ausschließlich bezogen auf den Gesamtkonzern (Vorstandsvorsitzender und 
Finanzvorstand) oder bezogen sowohl zu 50 % auf den Gesamtkonzern als auch zu 50 % auf das 
Segment, für welches das jeweilige Vorstandsmitglied verantwortlich ist (Systeme für 
Schienenfahrzeuge bzw. Systeme für Nutzfahrzeuge), festgelegt. 
 
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der Aufsichtsrat Zielvorgaben für die 
einzelnen Leistungskriterien, die aus der Budgetplanung abgeleitet werden. Nach Ablauf des 
Geschäftsjahrs wird die Gesamtzielerreichung auf Grundlage der Zielerreichung in den einzelnen 
Leistungskriterien berechnet. Zur Ermittlung der Zielerreichung für die vier Leistungskriterien 
vergleicht der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium den Ist-Wert mit den Zielvorgaben 
(Budget-Wert) des jeweiligen Geschäftsjahrs. Hierbei spiegelt der Quotient des erreichten 
Ist-Werts zu dem vom Aufsichtsrat jeweils definierten Budget-Wert (in Prozent) die jeweilige 
Zielerfüllung wider und ergibt - für die finanziellen Leistungskriterien Umsatz, EBIT und 
Qualität - die folgende Zielerreichung, wobei Werte zwischen den genannten Punkten linear 
interpoliert werden: 
 
 *Vorgabe*         *Zielerreichung* 
 <        80%      0% 
          80%      50% 
          100%     100% 
          120%     200% 
 >        120%     200% 
 
Für das finanzielle Leistungskriterium Net Working Capital gilt dies umgekehrt, d.h. bei einem 
Quotienten von 120 % oder mehr ergibt sich eine Zielerreichung von 0 % und bei einem Quotienten 
von 80 % oder weniger ergibt sich eine Zielerreichung von 200 %. 
 
Aus den finanziellen Leistungskriterien errechnet sich die Gesamtzielerreichung nach folgender 
Formel: 
 
 Gesamtzielerreichung = Zielerreichung Umsatz x 
 30 % + Zielerreichung EBIT x 30 % + 
 Zielerreichung Net Working Capital x 30 % + 
 Zielerreichung Qualität x 10 % 
 
Ergänzend zu den finanziellen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat vor Beginn des 
Geschäftsjahrs nicht-finanzielle Leistungskriterien und deren Gewichtung fest, um die 
individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung 
von Stakeholder- und ESG-Zielen zu beurteilen. 
 
* Leistungskriterien für die Beurteilung der 
  individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds 
  können z.B. wichtige strategische Leistungen 
  hinsichtlich des Verantwortungsbereichs oder 
  individuelle Beiträge zu bedeutenden 
  bereichsübergreifenden Projekten sein. 
* Leistungskriterien, um die kollektive Leistung 
  des Vorstands zu beurteilen, können z.B. die 
  Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands oder 
  eine nachhaltige strategische, technische oder 
  strukturelle Unternehmensentwicklung sein. 
* Im Bereich der Stakeholder-Ziele kann der 
  Aufsichtsrat z.B. Leistungskriterien in den 
  Bereichen '_Safety, Health and Environment_' 
  oder Diversity festsetzen. Insbesondere können 
  hier auch Kriterien der nachhaltigen 
  Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, zu 
  denen sich die Knorr-Bremse AG bekennt, oder 
  der Knorr-Bremse Klimastrategie 2030 
  berücksichtigt werden. 
 
Der individuelle Modifier wird durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen abhängig 
von dem Grad der Erfüllung der nicht-finanziellen Leistungskriterien für die Beurteilung der 
individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds, für die Beurteilung der Leistung des 
Gesamtvorstands und für die Beurteilung der Erreichung von Stakeholder-Zielen bestimmt. Er kann 
zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die Ziele und die Beurteilung, inwieweit die Ziele erreicht wurden, 
werden im Nachgang im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr erläutert. 
 
Die aus den finanziellen Leistungskriterien errechnete Gesamtzielerreichung wird mit dem Modifier 
(0,8 bis 1,2) und dem festgelegten Zielbetrag in Euro multipliziert und ergibt den 
Auszahlungsbetrag. Der jährliche Auszahlungsbetrag des STI ist bei den ordentlichen 
Vorstandsmitgliedern auf maximal 200 % des Zielbetrags und beim Vorstandsvorsitzenden auf maximal 
180 % des Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des 
Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich 
ist, zur Zahlung fällig. 
 
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist 
ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen 
oder Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, 
die Planbedingungen des STI vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. 
 
Beginnt oder endet die Bestellung im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata 
temporis auf den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der Bestellung gekürzt. Endet der 
Dienstvertrag mit einer Auslauffrist, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des 
Endes der Auslauffrist gekürzt. Endet der Dienstvertrag, wird der STI für das laufende 
Geschäftsjahr gemäß den allgemeinen Regelungen über den STI berechnet und zum regulären 
Zeitpunkt ausbezahlt. 
 
*LTI* 
 
Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen virtuelle 
Aktien der Knorr-Bremse AG gewährt werden. Jede Tranche des Performance Share Plans hat eine 
Laufzeit von vier Jahren ('*Performance Periode*'). 
 
Jede Performance Periode beginnt am 1. Januar des ersten Geschäftsjahrs der Performance Periode 
('*Gewährungsgeschäftsjahr*') und endet am 31. Dezember des dritten auf das 
Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Jahrs. 
 
Zu Beginn des Gewährungsgeschäftsjahrs wird den Vorstandsmitgliedern jeweils eine vorläufige 
Anzahl virtueller Aktien (Performance Share Units) zugeteilt, errechnet aus dem Quotienten aus 
dem im Dienstvertrag vereinbarten individuellen Zielbetrag und dem durchschnittlichen 
XETRA-Schlusskurs der Aktie der Knorr-Bremse AG der sechzig Börsenhandelstage vor dem ersten Tag 
des Gewährungsgeschäftsjahrs. 
 
Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung für den LTI ermittelt und die Höhe 
des Auszahlungsbetrags für jedes Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung 
festgelegt. 
 
Die maßgeblichen Leistungskriterien für den Performance Share Plan sind der Total 
Shareholder Return ('*TSR*') der Knorr-Bremse AG im Vergleich zu dem jeweiligen TSR von 
Unternehmen aus drei Vergleichsgruppen ('*relativer TSR*') und die Entwicklung des Ergebnisses 
pro Aktie (Earnings per Share, '*EPS*'). Die Kombination eines internen, finanziellen 
Leistungskriteriums (EPS) mit einem externen, kapitalmarktorientierten Kriterium (TSR) bildet die 
Ausrichtung des LTI auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft sowohl nach innen als auch 
nach außen ab. 
 
Das EPS ist das im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Knorr-Bremse AG ausgewiesene, 
unverwässerte Ergebnis nach Steuern aus fortgeführten Aktivitäten je Aktie. Das EPS 
berücksichtigt zwei strategische Felder der Knorr-Bremse AG: die weitere profitable 
Wachstumsstrategie und die durchgängige Effizienz und Exzellenz. 
 
Die Zielerreichung für das Leistungskriterium EPS wird ermittelt durch einen Vergleich zwischen 
dem durchschnittlichen EPS-Istwert und dem strategischen Zielwert des EPS während der Performance 
Periode. Der Quotient des durchschnittlichen EPS-Istwerts zu dem strategischen Zielwert des EPS 
(in Prozent) spiegelt die EPS-Zielerfüllung wider und ergibt die folgende Zielerreichung, wobei 
Werte zwischen den genannten Punkten linear interpoliert werden: 
 
 *EPS-Zielerfüllung*   *Zielerreichung* 
 <          80%        0% 
            80%        50% 
            100%       100% 
            140%       200% 
 >          140%       200% 
 
Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung unter Berücksichtigung fiktiv reinvestierter 
Dividenden und sämtlicher Kapitalmaßnahmen und spiegelt den Wertzuwachs des Unternehmens aus 
Aktionärssicht wider. Um die Wettbewerbsposition der Knorr-Bremse AG zu berücksichtigen und die 
Strategie des nachhaltigen Wachstums oberhalb des Marktes zu incentivieren, wird der TSR der 
Knorr-Bremse AG relevanten Vergleichsunternehmen gegenübergestellt. 
 
* Alle Unternehmen, die während einer gesamten 
  Performance Periode dem MDAX angehören (ohne 
  die Knorr-Bremse AG) 
* Ausgewählte Unternehmen der Branche '*Rail and 
  Truck*' (derzeit: Alstom S.A., Cummins, Inc., 
  Haldex AB, Jost AG, Navistar, Inc., Paccar, 
  Inc., SAF-Holland S.A., Stadler Rail AG, 
  Vossloh AG, TRATON SE). 
* Ausgewählte Unternehmen der Branche '*High 
  Quality European Industrial Goods*' (derzeit: 
  Alfa Laval A.B., Atlas Copco A.B., Kone 
  Corporation, Legrand S.A., MTU Aero Engines 
  AG, NORMA Group SE, Rotork plc., Safran S.A., 
  Schindler Aufzüge AG, Stabilus S.A.) 
 
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Vergleichsgruppe für zukünftige Tranchen vor Beginn der 
jeweiligen Performance Periode einseitig anzupassen. 
 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -5-

Um die Zielerreichung der TSR-Entwicklung der Knorr-Bremse AG gegenüber den Vergleichsunternehmen 
zu ermitteln, wird der von der Knorr-Bremse AG innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe 
erreichte relative Rang des TSR berechnet (Ranking) und hieraus der durchschnittliche relative 
Rang über alle drei Vergleichsgruppen ermittelt. Aus dem durchschnittlichen relativen Rang ergibt 
sich die Zielerreichung wie folgt, wobei Werte zwischen den genannten Punkten linear interpoliert 
werden: 
 
 *Durchschnittlicher        *Zielerreichung* 
 relativer Rang* 
 *< 25. Perzentilrang*      0% 
 *25. Perzentilrang*        50% 
 *50. Perzentilrang*        100% 
 *75. Perzentilrang*        200% 
 *> 75. Perzentilrang*      200% 
 
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich nach folgender Formel: 
 
 Gesamtzielerreichung = Zielerreichung TSR x 50 
 % + Zielerreichung EPS x 50 % 
 
Die finale Anzahl virtueller Aktien errechnet sich, indem nach Ablauf der Performance Periode die 
Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert wird: 
 
 Finale Anzahl virtueller Aktien = zugeteilte 
 Anzahl virtueller Aktien x 
 Gesamtzielerreichung. 
 
Der Auszahlungsbetrag ergibt sich dann aus der Multiplikation der finalen Anzahl virtueller 
Aktien mit dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft der letzten 
sechzig Börsenhandelstage vor dem Ende der jeweiligen Performance Periode. 
 
Der jährliche Auszahlungsbetrag des LTI ist bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern auf maximal 
200 % des Zielbetrags und beim Vorstandsvorsitzenden auf 180 % des Zielbetrags begrenzt. Der 
Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für 
das letzte Geschäftsjahr der Performance Periode zur Zahlung fällig. 
 
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat ist 
berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei der 
Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die Planbedingungen des LTI 
vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. 
 
Beginnt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro 
rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtszeit gekürzt. Sämtliche Ansprüche aus 
Tranchen einer laufenden Performance Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der 
Dienstvertrag vor Ablauf der Performance Periode durch die Knorr-Bremse AG außerordentlich 
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird, die Bestellung 
des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied 
sein Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einverständnis der Knorr-Bremse AG niederlegt. Wenn die 
Bestellung vor Ablauf der Performance Periode aus anderen Gründen endet, bleiben die Tranchen der 
laufenden Performance Perioden aufrechterhalten. Dabei wird die LTI-Tranche des 
Gewährungsgeschäftsjahrs, in dem die Bestellung endet, zeitanteilig auf das Ende der Bestellung 
gekürzt. Der Auszahlungsbetrag wird nicht vorzeitig ausbezahlt. 
 
*4. Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline, SOG)* 
 
Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit vierjähriger Performance Periode 
bildet die Aktienerwerbs- und Aktienhaltehalteverpflichtung für den Vorstand einen weiteren 
wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige 
Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der 
Dauer ihres Dienstvertrags einen Mindestbestand an Aktien der Knorr-Bremse AG in Höhe von 100 % 
des festen Bruttojahresgehalts zu erwerben und in ihrem Eigentum zu halten ('*SOG-Ziel*'). Bis 
zum Erreichen des SOG-Ziels ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr für 
mindestens 25 % des Betrags des SOG-Ziels Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben. Der 
Aufsichtsrat kann im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen 
Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim Aktienerwerb im Zug vertraglicher, 
gesellschaftsinterner oder gesetzlicher Bestimmungen) eine Abweichung von den SOG-Bedingungen 
beschließen. 
 
*II. Maximalvergütung* 
 
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende 
Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen 
Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder - 
unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird 
- ist nach oben absolut begrenzt ('*Maximalvergütung*'). Die Maximalvergütung beträgt für den 
Vorstandsvorsitzenden EUR 7.490.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 
4.030.000. 
 
Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im 
Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung 
abweichen, sofern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied 
Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem 
vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für 
dieses eine Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50 % und für ordentliche 
Vorstandsmitglieder um bis zu 25 %. 
 
Für das Geschäftsjahr 2020 gelten unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen aus Anlass des 
Amtsantritts folgende Ausnahmeregelungen: 
 
* Für Herrn Eulitz beträgt die Maximalvergütung 
  für das Geschäftsjahr 2020 EUR 11.287.000. 
* Für Herrn Weber beträgt die Maximalvergütung 
  für die Monate Juli bis Dezember des 
  Geschäftsjahrs 2020 EUR 3.015.000. 
 
Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen 
variablen Vergütungsbestandteile relativ zum jeweiligen Zielbetrag auf jeweils 180 % des 
Zielbetrags für den Vorstandsvorsitzenden und 200 % für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 
begrenzt. 
 
*III. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte* 
 
*1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte* 
 
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen und 
haben zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem folgende Laufzeiten: 
 
* Dienstvertrag Herr Eulitz: bis 31. Oktober 
  2024, 
* Dienstvertrag Herr Dr. Laier: bis 31. Dezember 
  2023, 
* Dienstvertrag Herr Dr. Wilder: bis 31. August 
  2021, 
* Dienstvertrag Herr Weber: bis 30. Juni 2023. 
 
Die Dienstverträge verlängern sich für die Dauer einer erneuten Bestellung, soweit nichts anderes 
vereinbart wird. 
 
Die Dienstverträge enden vorzeitig bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats ('*einvernehmliche Beendigung der Bestellung*') mit dem Zeitpunkt der 
einvernehmlichen Beendigung der Bestellung. Widerruft der Aufsichtsrat die Bestellung, endet der 
Dienstvertrag vorzeitig mit Ablauf einer Auslauffrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Die 
Auslauffrist verlängert sich beim Vorstandsvorsitzenden auf 24 Monate und bei den ordentlichen 
Vorstandsmitgliedern auf zwölf Monate zum Monatsende, wenn die Bestellung des Vorstandsmitglieds 
schuldlos wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder wegen 
Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung widerrufen wird, längstens jedoch bis zum Ende der 
regulären Vertragslaufzeit. Die verlängerte Auslauffrist gilt auch, wenn das Vorstandsmitglied 
sein Vorstandsamt aus wichtigem Grund vorzeitig, einseitig und wirksam niederlegt. Während der 
Auslauffrist erhalten die Vorstandsmitglieder ihr festes Jahresgehalt. Die Ansprüche auf STI und 
LTI richten sich nach den oben beschriebenen Regelungen über einen vorzeitigen Austritt. 
 
Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels ('*Change of Control*') oder eine Zusage 
für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
Kontrollwechsels bestehen nicht. 
 
*2. Entlassungsentschädigungen* 
 
Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine 
Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für 
die Restlaufzeit der regulären Bestellung, längstens jedoch für 24 Monate, zusammen. Damit 
überschreitet die Ausgleichszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht, sondern bleibt 
darunter und vergütet auch nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags. Für den STI wird der im 
letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Beendigung der Bestellung gezahlte STI herangezogen. Endet 
die Bestellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahrs, in dem ein STI gezahlt wird, ist 
Bemessungsgrundlage für den STI der Zielbetrag. Die Ausgleichszahlung wird auf eine von der 
Knorr-Bremse AG geleistete Karenzentschädigung angerechnet. Auch bei einvernehmlicher Beendigung 
der Bestellung steht dem Vorstandsmitglied ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung nicht zu, wenn 
die vorzeitige Beendigung der Bestellung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds hin erfolgt oder ein 
wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung oder zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags 
durch die Knorr-Bremse AG besteht oder wenn das Vorstandsmitglied nach einvernehmlicher 
Beendigung der Bestellung erneut zum Mitglied des Vorstands bestellt wird. 
 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -6-

Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den 
Zeitraum von einem Jahr einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben 
die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe eines Zwölftels des festen 
Jahresgehalts pro Monat. Die Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit nach 
Beendigung des Dienstvertrags von der Knorr-Bremse AG geschuldete Leistungen angerechnet. Etwaige 
erzielte Einkünfte aus einer nicht unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden 
Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit die Karenzentschädigung unter 
Hinzurechnung der erzielten Einkünfte den Betrag der zuletzt vom Vorstandsmitglied bezogenen 
vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. 
 
*IV. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der 
Festsetzung des Vergütungssystems* 
 
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Vergütung des Vorstands. Bei der Beurteilung der 
Angemessenheit der Vergütung finden das Vergleichsumfeld der Knorr-Bremse AG (horizontaler 
Vergleich bezogen auf die Vergütung für Vorstandsmitglieder) ebenso wie die unternehmensinterne 
Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung. 
 
Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des 
oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der Knorr-Bremse AG. Den Kreis der oberen 
Führungskräfte hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem er das Management Board 
Europe Rail & Track, die Führungsebene 1 und die Führungsebene 2 einbezieht. Für die 
Gesamtbelegschaft differenziert der Aufsichtsrat zwischen außertariflichen Mitarbeitern und 
Tarifmitarbeitern. Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der 
beschriebenen Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt hat. 
 
*V. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die 
Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das 
Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems vorzubereiten. 
Das Präsidium versorgt den Aufsichtsrat mit allen Informationen, die er zur Überprüfung des 
Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat 
nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Dabei führt der 
Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere Veränderungen des 
Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen 
und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung 
der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf 
zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der 
Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und 
trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. 
 
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder 
wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die 
Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem 
zur Billigung vor. 
 
Das Vergütungssystem gilt für die Vorstandsmitglieder Eulitz, Dr. Laier und Dr. Wilder seit dem 
1. Januar 2020. Um das Vergütungssystem umzusetzen, hat der Aufsichtsrat im Namen der 
Knorr-Bremse AG mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der 
Dienstverträge vereinbart und die Werte für das Geschäftsjahr 2020 entsprechend dem vorliegenden 
Vergütungssystem festgesetzt. 
 
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche 
Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem 
beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist 
jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem 
Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende 
Interessenkonflikte gegenüber dem Präsidium offen. Über den Umgang mit einem bestehenden 
Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, 
dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung 
oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Präsidiums nicht 
teilnimmt. 
 
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu 
Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne 
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile 
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Knorr-Bremse AG notwendig 
ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum 
Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen können vorübergehend 
für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere ordentliche Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung 
von der Maximalvergütung führen. 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
*I. Beitrag der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und 
der langfristigen Entwicklung* 
 
Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete 
Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die 
Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur 
Überwachung und Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert 
so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Knorr-Bremse AG. 
 
*II. Vergütungsbestandteile* 
 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen jährlichen Grundvergütung 
in Höhe von EUR 250.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, in Höhe von EUR 120.000,00 für 
jeden Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und in Höhe von EUR 80.000,00 für jedes 
sonstige Mitglied des Aufsichtsrats. Zusätzlich erhalten die Vorsitzenden des Präsidiums (in der 
Satzung als 'Präsidialausschuss' bezeichnet) und des Prüfungsausschusses jeweils eine feste 
jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 60.000,00 und die übrigen Mitglieder des Präsidiums 
jeweils eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Eine auf die feste 
jährliche Grundvergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Knorr-Bremse AG, soweit die 
Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dieses Recht 
ausüben. Die feste jährliche Grundvergütung wird zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate 
gekürzt, wenn ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder dem Ausschuss nicht während des vollen 
Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht während des vollen Geschäftsjahrs einen Vorsitz innehat. 
Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Knorr-Bremse AG unterhaltene 
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. 
 
*III. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
Die Hauptversammlung setzt die Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
in der Satzung oder durch Beschluss fest. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung 
festgesetzt. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die 
Aufsichtsratsvergütung. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und 
Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, 
weiterhin im Interesse der Knorr-Bremse AG und angemessen sind. Bei Bedarf schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor. 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Dr. Thomas Enders* 
 
Präsident der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik 
 
Persönliche Daten: 
 
*Geburtsdatum:* 21.12.1958 
 
*Nationalität:* Deutsch 
 
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: 
 
*Seit 2019: *Präsident der Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V. 
 
*2012-2019: *Chief Executive Officer (CEO) der Airbus SE 
 
*2007-2012: *Chief Executive Officer der Zivilflugzeugsparte der Airbus SE 
 
*2005-2007: *EADS/Airbus, Co-CEO 
 
*2000-2005: *Chief Executive Officer der Verteidigungssparte der Airbus SE 
 
*1991-1999: *MBB/DASA, verschiedene Positionen, zuletzt Leiter Unternehmensentwicklung 
 
*1989-1991: *Mitglied des Planungsstabes im Bundesministerium der Verteidigung 
 
*1985-1989: *Arbeit in diversen außen- und sicherheitspolitischen Think Tanks 
 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -7-

*1982-1985: *Deutscher Bundestag, Assistent der CSU-Landesgruppe 
 
Ausbildung 
 
Studium der Volkswirtschaft und der Politik- und Geschichtswissenschaften in Bonn und Los 
Angeles, Promotion Dr. phil. 
 
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG 
 
Herr Dr. Thomas Enders verfügt über umfassende Expertise im Bereich komplexer Industrien in einer 
breiten globalen Wertschöpfungskette, des Managements globaler Industriekonzerne sowie der 
Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, Köln, Deutschland 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
Mitglied im Board of Directors der Linde plc, Dublin, Irland 
 
*Heinz Hermann Thiele* 
 
Unternehmer 
 
Persönliche Daten: 
 
*Geburtsdatum:* 02.04.1941 
 
*Nationalität:* Deutsch 
 
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: 
 
*Seit 2016:* Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse AG 
 
*2013-2017:* Aufsichtsratsvorsitzender der Vossloh AG 
 
*2007-2016:* Aufsichtsratsvorsitzender der Knorr-Bremse AG 
 
*1985-2007: *Vorstandsvorsitzender der Knorr-Bremse AG 
 
*1979-1985: *Geschäftsführer im Vertrieb der Knorr-Bremse GmbH 
 
*1975-1979: *Bereichsleiter des Nutzfahrzeugsegments der Knorr-Bremse GmbH 
 
*1969:* Eintritt als juristischer Sachbearbeiter in die Patentabteilung bei der Knorr-Bremse GmbH 
 
Ausbildung 
 
Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München 
 
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG 
 
Herr Thiele kontrolliert mittelbar ca. 70,35 % der Anteile an der Knorr-Bremse AG. Er hatte die 
Gesellschaft im Jahr 1985 übernommen und sie in der Folge in ihrer heutigen Form aufgebaut. Bis 
2007 war er Vorsitzender des Vorstands und bis 2016 Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
Gesellschaft, dessen Ehrenvorsitzender er heute ist. 
 
Im Falle einer Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats kann Herr Thiele sein umfangreiches Know How 
über das Unternehmen, die Märkte, in denen es tätig ist und die relevanten Technologien zum 
Vorteil der Gesellschaft einbringen. Der Beratervertrag zwischen Herrn Thiele und der 
Knorr-Bremse AG wird vorzeitig zum 30. Juni 2020 aufgelöst. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
keine 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
keine 
 
*Dr. Theodor Weimer* 
 
Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Börse AG 
 
Persönliche Daten: 
 
*Geburtsdatum:* 21.12.1959 
 
*Nationalität:* Deutsch 
 
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: 
 
*Seit 2018: *Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Börse AG 
 
*2009-2017: *Sprecher des Vorstands der HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG 
 
*2008*: Executive Chairman of Global Investment Banking der Bayerische Hypo-und Vereinsbank AG / 
UniCredit Group 
 
*2007:* Head of Global Investment Banking der UniCredit Group 
 
*2001-2007:* Managing Director und Partner der Goldman, Sachs & Co. oHG 
 
*1995-2001 *Senior Partner, Mitglied des Global Management Committee of Bain & Company 
 
*1988-1995 *Management Consultant, McKinsey & Company 
 
Ausbildung 
 
Studium der Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Geographie an der Universität Tübingen und 
der Universität St. Gallen (Schweiz) sowie Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Bonn 
 
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG 
 
Herr Dr. Weimer hat aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit umfassende Kenntnisse und 
Erfahrungen im Bereich der Eigen- und Fremdkapitalmärkte, des Managements globaler Konzerne, der 
Unternehmenstransaktionen sowie der Unternehmensstrategie. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der FC Bayern München AG, München, Deutschland 
 
Vorgeschlagen zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, 
Deutschland, durch deren Hauptversammlung am 20. Mai 2020. 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
keine 
 
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen neben den vorstehend dargestellten Beziehungen des 
Herrn Thiele zum Knorr-Bremse-Konzern keine weiteren persönlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
III. 
Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung eingeteilt in 161.200.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 161.200.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
2. *Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, ('*Covid-19-AbmilderungsG*')) vom 27. 
März 2020 hat der Vorstand der Knorr-Bremse AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ist daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird am Dienstag, 30. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) für fristgerecht 
angemeldete Aktionäre live im Internet über das HV-Portal übertragen (ir.knorr-bremse.com/hv). 
Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen persönlichen 
Zugangsdaten erhalten fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit 
weiteren Informationen zur Nutzung des HV-Portals zugeschickt. Die Liveübertragung ermöglicht 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
§ 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der 
Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
Berechtigung wird durch einen vom depotführenden Institut erstellten Nachweis über den 
Anteilsbesitz nachgewiesen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 9. Juni 2020, 
0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Knorr-Bremse AG spätestens bis 
 
Dienstag, 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
 
unter der nachstehenden Adresse 
 
Knorr-Bremse AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben 
sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre 
können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie 
können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. 
Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht 
ausüben wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche 
Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. 
 
*Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform oder elektronisch durch Briefwahl ausüben. Dies 
erfordert die rechtzeitige Anmeldung und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend den oben unter '_Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Anteilsbesitzes_' genannten Bestimmungen. 
 
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Stimmrechtskarte übersandte Formular zur 
Verfügung, das auch auf der Internetseite 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
zugänglich und ausdruckbar ist. Die per Briefwahl in Textform abgegebenen Stimmen sind 
ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten: 
 
 Knorr-Bremse AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München, Deutschland 
 oder per Telefax an: +49 (0) 89 210 27 289 
 oder per E-Mail an: 
 inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
An diese Adressen übersandte per Briefwahl in Textform abgegebene Stimmen müssen bis spätestens 
_29. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ)_ bei der Gesellschaft eingegangen sein. 
 
Für die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl steht außerdem unser zugangsgeschütztes 
HV-Portal zur Verfügung, das über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
aufgerufen werden kann. Die für das zugangsgeschützte HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten 
erhalten die Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur 
Nutzung des zugangsgeschützten HV-Portals zugeschickt. Die Stimmabgabe über dieses 
internetgestützte System kann *bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung* der virtuellen 
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 erfolgen. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG 
Gleichgestellte, können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt 
der Einzelabstimmung. Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche 
oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
_Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft_ 
 
Die Knorr-Bremse AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Rahmen der virtuellen 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
 
Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist 
für rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 
'_Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes_' genannten Bestimmungen 
Sorge zu tragen. 
 
Der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Stimmrecht nur zu denjenigen 
Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung erteilen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für 
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft 
eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen 
an den Stimmrechtsvertreter: 
 
* In Textform unter Verwendung des hierfür auf 
  der Stimmrechtskarte vorgesehenen und auf der 
  Internetseite unter 
 
  ir.knorr-bremse.com/hv 
 
  zugänglichen Vollmachts- und Weisungsformulars 
  mit Zugang spätestens *bis zum 29. Juni 2020, 
  24:00 Uhr (MESZ)*, unter der Anschrift 
 
   Knorr-Bremse AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München, Deutschland 
   oder per Telefax an: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail an: 
   inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
  oder 
* über das zugangsgeschützte HV-Portal *bis zum 
  Beginn der jeweiligen Abstimmung* der 
  virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020. 
  Den Zugang zum zugangsgeschützten HV-Portal 
  erhalten die Aktionäre über die Internetseite 
  der Gesellschaft unter 
 
  ir.knorr-bremse.com/hv 
 
  Die für das zugangsgeschützte HV-Portal 
  erforderlichen Zugangsdaten erhalten die 
  Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam 
  mit weiteren Informationen zur Nutzung des 
  zugangsgeschützten HV-Portals zugeschickt. 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Aktionäre können sich im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen sonstigen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten Intermediär (beispielsweise das 
depotführende Institut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl - 
vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer 
Bevollmächtigung ist für rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den 
oben unter '_Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes_' genannten 
Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können 
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen 
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts 
Abweichendes vorgesehen ist. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtformular 
verwenden, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Vollmachtsformular steht im 
Internet unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
zum Download bereit. 
 
Eine Vollmacht kann im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens 29. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), auch elektronisch unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
erteilt oder widerrufen werden. Die für das zugangsgeschützte HV-Portal erforderlichen 
*Zugangsdaten* erhalten die Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte. Die Bevollmächtigung ist aber 
auch auf jede andere formgerechte Weise möglich. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten 
(beispielsweise Stimmrechtsberater oder Aktionärsvereinigungen) sind in der Regel Besonderheiten 
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die 
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten werden. Das Erfordernis der Textform besteht insoweit nicht. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und 
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe nicht. 
 
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation über das 
HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte 
versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den 
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
*Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen* 
 
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (Post, Fax, E-Mail oder Internet bei Inanspruchnahme 
des zugangsgeschützten HV-Portals) eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. erhalten die 
Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird 
unabhängig vom Übermittlungsweg die zuletzt eingegangene formgültige Stimmabgabe per 
Briefwahl bzw. die zuletzt eingegangene formgültige Vollmacht und Weisung als verbindlich 
erachtet. 
 
Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende 
Erklärungen bei der Gesellschaft eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben 
wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei die jeweils früher genannte 
Alternative maßgeblich ist: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. per Post. 
 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
   und zu Modalitäten der virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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