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DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) DE000A0LD6E6 
*Ordentliche Hauptversammlung* 
*- als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
-* 
*der GERRESHEIMER AG, Düsseldorf* 
Rheinterrasse, 
Joseph-Beuys-Ufer 33, 
40479 Düsseldorf Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Die 
Gerresheimer AG, Düsseldorf, beruft hiermit ihre diesjährige 
ordentliche Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 24. Juni 2020, 
ab 10:00 Uhr MESZ, stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 [Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020] (COVID-19 Gesetz) mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten abgehalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
*Angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte 
Hauptversammlung, welche live im Internet in Bild und Ton übertragen 
wird, im Wege elektronischer Zuschaltung verfolgen. Eine Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen.* 
 
Bitte beachten Sie die weiteren Informationen im Abschnitt 
"Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des 
Stimmrechts". 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer 
   AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. 
   November 2019, des Lageberichts der Gerresheimer AG und des 
   Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 (1. Dezember 2018 - 30. November 2019)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im 
   Internet unter 
 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   vor und während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich. Der 
   festgestellte Jahresabschluss der Gerresheimer AG, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht der Gerresheimer 
   AG und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 werden den Aktionären 
   auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst werden, 
   weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
   weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 der Gerresheimer AG 
 
   in Höhe von                                EUR 127.391.567,38 
   wie folgt zu verwenden: 
   a) Ausschüttung an die Aktionäre durch 
      Zahlung einer Dividende von EUR 1,20     EUR 37.680.000,00 
      je 
      dividendenberechtigter Stückaktie 
   b) Vortrag auf neue Rechnung                EUR 89.711.567,38 
   Die Dividende ist am 29. Juni 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2020 (1. Dezember 2019 - 30. November 2020) und 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 2 der 
   Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 sind 
   zahlreiche Bestimmungen des Aktiengesetzes geändert worden. Zum 
   Teil sind diese Änderungen erst ab dem 3. September 2020 
   anzuwenden (§ 26j Abs. 4 EGAktG). Dazu zählen die neuen 
   Regelungen über den bei der Anmeldung zur Hauptversammlung vom 
   Aktionär vorzulegenden Nachweis über seinen Anteilsbesitz. Nach 
   dem Gesetz genügt hierfür künftig ein vom Letztintermediär gem. 
   § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis in Textform (§ 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG). Die Satzung sieht in § 16 Abs. 2 bislang 
   vor, dass dazu ein in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   ausreichend ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei 
   der Einberufung künftiger Hauptversammlungen 
   (einschließlich bereits derjenigen des Jahres 2021) 
   empfiehlt sich die Anpassung der genannten Satzungsbestimmung 
   an die neue Rechtslage dahingehend, dass der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nur noch in der Form möglich ist, in der der 
   Letztintermediär nach dem Gesetz den Anteilsbesitz zu 
   bestätigen hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
   16 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   "(2) Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein 
        Nachweis des Anteilsbesitzes in 
        Textform durch den Letztintermediär 
        gemäß den gesetzlichen 
        Anforderungen erforderlich (§ 67c Abs. 
        3 AktG). Letztintermediär ist, wer als 
        Intermediär für einen Aktionär Aktien 
        einer Gesellschaft verwahrt. 
        Intermediär ist eine Person, die 
        Dienstleistungen der Verwahrung oder 
        der Verwaltung von Wertpapieren oder 
        der Führung von Depotkonten für 
        Aktionäre oder andere Personen 
        erbringt, wenn die Dienstleistungen im 
        Zusammenhang mit Aktien von 
        Gesellschaften stehen, die ihren Sitz 
        in einem Mitgliedsstaat der 
        Europäischen Union oder in einem 
        anderen Vertragsstaat des Abkommens 
        über den Europäischen Wirtschaftsraum 
        haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
        hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
        vor der Hauptversammlung zu beziehen 
        und muss der Gesellschaft unter der in 
        der Einberufung mitgeteilten Adresse 
        mindestens 6 Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. In der 
        Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
        zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
        Der Tag des Zugangs und der Tag der 
        Hauptversammlung sind nicht 
        mitzurechnen." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung so 
   zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
   Eintragung möglichst am oder zeitnah nach dem 3. September 2020 
   erfolgt. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital EUR 31.400.000. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
31.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
beläuft sich somit auf 31.400.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN 
HAUPTVERSAMMLUNG IM WEGE DER ELEKTRONISCHEN ZUSCHALTUNG UND FÜR 
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
Auf Grundlage von § 1 des COVID-19 Gesetzes hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. 
 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters und Ort der Hauptversammlung im 
Sinne des Aktiengesetzes ist die Rheinterrasse, Joseph-Beuys-Ufer 33, 
40479 Düsseldorf, Radschlägersaal. Für die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit vor Ort; eine Teilnahme ist nur im Wege elektronischer 
Zuschaltung möglich. 
 
Die gesamte Versammlung wird für angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten am Mittwoch, den 24. Juni 2020, ab 10:00 Uhr MESZ, 
live im Internet über ein unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 

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