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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) DE000A0LD6E6 
*Ordentliche Hauptversammlung* 
*- als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
-* 
*der GERRESHEIMER AG, Düsseldorf* 
Rheinterrasse, 
Joseph-Beuys-Ufer 33, 
40479 Düsseldorf Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Die 
Gerresheimer AG, Düsseldorf, beruft hiermit ihre diesjährige 
ordentliche Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 24. Juni 2020, 
ab 10:00 Uhr MESZ, stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 [Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020] (COVID-19 Gesetz) mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten abgehalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
*Angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte 
Hauptversammlung, welche live im Internet in Bild und Ton übertragen 
wird, im Wege elektronischer Zuschaltung verfolgen. Eine Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen.* 
 
Bitte beachten Sie die weiteren Informationen im Abschnitt 
"Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des 
Stimmrechts". 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer 
   AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. 
   November 2019, des Lageberichts der Gerresheimer AG und des 
   Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 (1. Dezember 2018 - 30. November 2019)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im 
   Internet unter 
 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   vor und während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich. Der 
   festgestellte Jahresabschluss der Gerresheimer AG, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht der Gerresheimer 
   AG und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 werden den Aktionären 
   auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst werden, 
   weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
   weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 der Gerresheimer AG 
 
   in Höhe von                                EUR 127.391.567,38 
   wie folgt zu verwenden: 
   a) Ausschüttung an die Aktionäre durch 
      Zahlung einer Dividende von EUR 1,20     EUR 37.680.000,00 
      je 
      dividendenberechtigter Stückaktie 
   b) Vortrag auf neue Rechnung                EUR 89.711.567,38 
   Die Dividende ist am 29. Juni 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2020 (1. Dezember 2019 - 30. November 2020) und 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 2 der 
   Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 sind 
   zahlreiche Bestimmungen des Aktiengesetzes geändert worden. Zum 
   Teil sind diese Änderungen erst ab dem 3. September 2020 
   anzuwenden (§ 26j Abs. 4 EGAktG). Dazu zählen die neuen 
   Regelungen über den bei der Anmeldung zur Hauptversammlung vom 
   Aktionär vorzulegenden Nachweis über seinen Anteilsbesitz. Nach 
   dem Gesetz genügt hierfür künftig ein vom Letztintermediär gem. 
   § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis in Textform (§ 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG). Die Satzung sieht in § 16 Abs. 2 bislang 
   vor, dass dazu ein in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   ausreichend ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei 
   der Einberufung künftiger Hauptversammlungen 
   (einschließlich bereits derjenigen des Jahres 2021) 
   empfiehlt sich die Anpassung der genannten Satzungsbestimmung 
   an die neue Rechtslage dahingehend, dass der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nur noch in der Form möglich ist, in der der 
   Letztintermediär nach dem Gesetz den Anteilsbesitz zu 
   bestätigen hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
   16 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   "(2) Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein 
        Nachweis des Anteilsbesitzes in 
        Textform durch den Letztintermediär 
        gemäß den gesetzlichen 
        Anforderungen erforderlich (§ 67c Abs. 
        3 AktG). Letztintermediär ist, wer als 
        Intermediär für einen Aktionär Aktien 
        einer Gesellschaft verwahrt. 
        Intermediär ist eine Person, die 
        Dienstleistungen der Verwahrung oder 
        der Verwaltung von Wertpapieren oder 
        der Führung von Depotkonten für 
        Aktionäre oder andere Personen 
        erbringt, wenn die Dienstleistungen im 
        Zusammenhang mit Aktien von 
        Gesellschaften stehen, die ihren Sitz 
        in einem Mitgliedsstaat der 
        Europäischen Union oder in einem 
        anderen Vertragsstaat des Abkommens 
        über den Europäischen Wirtschaftsraum 
        haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
        hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
        vor der Hauptversammlung zu beziehen 
        und muss der Gesellschaft unter der in 
        der Einberufung mitgeteilten Adresse 
        mindestens 6 Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. In der 
        Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
        zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
        Der Tag des Zugangs und der Tag der 
        Hauptversammlung sind nicht 
        mitzurechnen." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung so 
   zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
   Eintragung möglichst am oder zeitnah nach dem 3. September 2020 
   erfolgt. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital EUR 31.400.000. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
31.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
beläuft sich somit auf 31.400.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN 
HAUPTVERSAMMLUNG IM WEGE DER ELEKTRONISCHEN ZUSCHALTUNG UND FÜR 
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
Auf Grundlage von § 1 des COVID-19 Gesetzes hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. 
 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters und Ort der Hauptversammlung im 
Sinne des Aktiengesetzes ist die Rheinterrasse, Joseph-Beuys-Ufer 33, 
40479 Düsseldorf, Radschlägersaal. Für die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit vor Ort; eine Teilnahme ist nur im Wege elektronischer 
Zuschaltung möglich. 
 
Die gesamte Versammlung wird für angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten am Mittwoch, den 24. Juni 2020, ab 10:00 Uhr MESZ, 
live im Internet über ein unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -2-

zur Verfügung gestelltes elektronisches System (InvestorPortal) in 
Bild und Ton übertragen. Bitte beachten Sie, dass diese 
Übertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von 
§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG bzw. § 16 Absatz 3 Satz 1 der Satzung 
ermöglicht. 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht 
ausüben wollen, müssen sich nach § 16 Absatz 1 der Satzung vor der 
Versammlung anmelden. Sie müssen außerdem ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
gemäß § 16 Absatz 2 der Satzung nachweisen. Hierzu ist ein 
Nachweis über den Anteilsbesitz ausreichend, der durch das für den 
Aktionär tätige depotführende Kreditinstitut oder 
Finanzdienstleistungsinstitut (neuer Gesetzeswortlaut nach § 67a 
Absatz 5 Satz 2 AktG: Letztintermediär) erstellt wird. Der Nachweis 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
Mittwoch, den 3. Juni 2020, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu 
beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dementsprechend für die Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine 
Veräußerungs- oder Erwerbssperre), haben aber für die 
Berechtigung zur Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung und 
den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nur solche Personen, die den Nachweis über den Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag führen und sich zur virtuellen Hauptversammlung 
anmelden, sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im 
Wege der elektronischen Zuschaltung und zur Stimmabgabe berechtigt. 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform 
gemäß § 126b BGB (einschließlich E-Mail) und in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter der 
nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Mittwoch, den 17. Juni 
2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen: 
 
Gerresheimer AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit einer 
Anmeldebestätigungs-Nummer, einem Internet-Zugangscode zum 
elektronischen InvestorPortal der Gesellschaft und weiteren 
Informationen für die virtuelle Hauptversammlung zugesandt. 
 
*TEILWEISE ÖFFENTLICHE ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM 
INTERNET* 
 
Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter, die Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrats 
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Rede des 
Vorstandsvorsitzenden werden live im Internet übertragen. Alle 
Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können diese 
Übertragung ohne vorherige Anmeldung unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
mitverfolgen. Den weiteren Verlauf der Hauptversammlung können 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nur über das elektronische 
InvestorPortal der Gesellschaft verfolgen, wenn sie angemeldet sind. 
 
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL* 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der 
Briefwahl abgeben. Auch im Fall der Stimmabgabe per Briefwahl sind 
eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 
"Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des 
Stimmrechts") erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe kann über das elektronische InvestorPortal der 
Gesellschaft unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
erfolgen. Die Stimmabgabe sowie der Widerruf oder die Änderung 
der abgegebenen Stimmen über das elektronische InvestorPortal der 
Gesellschaft können vor und auch noch während der virtuellen 
Hauptversammlung vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum 
Beginn der Abstimmung vorliegen. 
 
Daneben können Briefwahlstimmen schriftlich, in Textform oder per 
Telefax an die nachstehend bestimmte Adresse gegenüber der 
Gesellschaft abgegeben, widerrufen und geändert werden: 
 
Gerresheimer AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie der Widerruf und die Änderung 
von abgegebenen Stimmen außerhalb des elektronischen 
InvestorPortals der Gesellschaft werden nur berücksichtigt, wenn sie 
der Gesellschaft vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung, also bis 
spätestens zum Ablauf des Dienstags, 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
zugehen. Für die Erklärungen kann das Formular verwendet werden, das 
den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übermittelt wird. 
 
*STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigte (außer 
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können jedoch 
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder mittels Erteilung von Untervollmacht, entweder 
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe 
Abschnitt "Stimmabgabe durch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter") oder einen anderen Dritten, ausüben. Für die 
Unterbevollmächtigung eines anderen Dritten gelten die gleichen 
Voraussetzungen für die Stimmabgabe wie für den Bevollmächtigten 
selbst. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der 
elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des Stimmrechts") 
erforderlich. Eine Vollmachtserteilung ist auch noch nach erfolgter 
Anmeldung möglich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 
135 AktG bleibt unberührt. 
 
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das 
den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übermittelt wird. 
 
Möglich ist aber auch, eine anderweitige Vollmacht in Textform 
auszustellen. In diesem Fall bitten wir, sich an den Formalien des 
Vollmachtsformulars auf der Anmeldebestätigung zu orientieren. 
 
Unbeschadet eines anderen, nach dem Gesetz vorgegebenen Weges der 
Übermittlung steht für die Erteilung der Vollmacht, den Widerruf 
und den Nachweis der Bevollmächtigung neben der Übermittlung über 
das elektronische InvestorPortal der Gesellschaft die nachstehend 
bestimmte Adresse zur Verfügung: 
 
Gerresheimer AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Außerhalb des elektronischen InvestorPortals der Gesellschaft an 
diese Adresse übermittelte Erklärungen werden nur berücksichtigt, wenn 
sie der Gesellschaft vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung, also 
bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, 23. Juni 2020, 24:00 Uhr 
MESZ, zugehen. Die Übermittlung von Erklärungen über das 
elektronische InvestorPortal der Gesellschaft unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ist bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung möglich. 
 
Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine der Personen, für die nach § 135 Absatz 8 
AktG die Regelungen des § 135 Absatz 1 bis 7 AktG sinngemäß 
gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmacht von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmacht muss zudem vollständig sein 
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in 
§ 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, sich mit 
diesen über die Vollmacht, insbesondere die Form der Vollmacht, 
abzustimmen. 
 
*STIMMABGABE DURCH DEN VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN 
STIMMRECHTSVERTRETER* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
vertreten zu lassen. 
 
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs 
zur virtuellen Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen 
(siehe Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die 
Ausübung des Stimmrechts") erforderlich. 
 
Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
ausdrücklich und eindeutig erteilter Weisungen zu den einzelnen 
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte keine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung vorliegen, wird sich der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand 
der Stimme enthalten. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre darauf 
hin, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen entgegennimmt. 
 
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen können über das 
elektronische InvestorPortal der Gesellschaft unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der virtuellen Hauptversammlung 
erteilt und widerrufen werden. Alternativ können Vollmachten und 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
in Textform unter Verwendung des den Aktionären mit der 
Anmeldebestätigung übersandten und ausgefüllten Vollmachts- und 
Weisungsformulars erteilt werden. Der Widerruf bedarf ebenfalls der 
Textform. Solche Erklärungen sind an die im vorstehenden Abschnitt 
"Stimmabgabe durch Bevollmächtigte" genannte Adresse der Gesellschaft 
zu richten. Außerhalb des elektronischen InvestorPortals der 
Gesellschaft an diese Adresse übermittelte Erklärungen werden nur 
berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft vor dem Tag der virtuellen 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, 23. 
Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
*WEITERE INFORMATIONEN ZUR STIMMABGABE* 
 
Gehen voneinander inhaltlich abweichende Briefwahlstimmen, 
Bevollmächtigungen oder Vollmachten/Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein, wird stets die 
zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig betrachtet; frühere Erklärungen 
gelten als endgültig widerrufen. Die in dieser Einladung bestimmten 
Fristen für die Verfügbarkeit bestimmter Übermittlungswege für 
wirksame Erklärungen bleiben hiervon unberührt. Gehen auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander inhaltlich 
abweichende Erklärungen ein und ist nicht zweifelsfrei erkennbar, 
welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden die über den 
jeweiligen Übermittlungsweg zuletzt abgegebenen Erklärungen in 
der folgenden Rangfolge berücksichtigt: (1) per elektronisches 
InvestorPortal übermittelte Erklärungen, (2) per E-Mail übermittelte 
Erklärungen, (3) per Telefax übermittelte Erklärungen, (4) postalisch 
übermittelte Erklärungen. Gehen auf demselben Übermittlungsweg 
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht zweifelsfrei 
erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden die über 
diesen Übermittlungsweg zuletzt abgegebenen Briefwahlstimmen 
stets vorrangig vor Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter behandelt, wobei Erklärungen des Aktionärs 
vorrangig vor denen eines Bevollmächtigten und diese wiederum 
vorrangig vor denen eines unterbevollmächtigten Dritten behandelt 
werden. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung werden den Aktionären zusammen mit der 
Anmeldebestätigung übermittelt. Entsprechende Informationen sind auch 
im Internet unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzusehen. 
 
*INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ* 
 
Die Gerresheimer AG, Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, 
verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre 
(Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart 
der Aktien und gegebenenfalls Nummer der Anmeldebestätigung) sowie 
gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung der Gerresheimer AG im Wege der elektronischen 
Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. 
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. 
c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG und § 1 des COVID-19 Gesetzes. 
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation 
der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage 
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 
lit. f) DS-GVO). Die Gerresheimer AG erhält die personenbezogenen 
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem 
Intermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien 
beauftragt haben (sog. Depotbank). 
 
Die von der Gerresheimer AG für die Zwecke der Ausrichtung der 
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Bevollmächtigten 
ausschließlich nach Weisung der Gerresheimer AG und nur soweit 
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
ist. Alle Mitarbeiter der Gerresheimer AG und die Mitarbeiter der 
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der 
Aktionäre bzw. Bevollmächtigten haben oder diese verarbeiten, sind 
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen 
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 
den Aktionären und etwaigen Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, 
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die Angabe von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der Beantwortung von Fragen erfolgt 
nur, wenn der Aktionär sein Einverständnis mit dieser Angabe bei der 
Fragestellung ausdrücklich erklärt hat. 
 
Die Gerresheimer AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
und Bevollmächtigten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, 
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen 
Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die 
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder 
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen 
Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und 
Bevollmächtigten das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten 
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung 
ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung 
zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den 
Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von 
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den 
Aktionären bzw. Bevollmächtigten unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten durch die Gerresheimer AG erreichen Aktionäre 
und Bevollmächtigte den Datenschutzbeauftragten unter der 
E-Mail-Adresse 
 
data-protection@gerresheimer.com 
 
*EINREICHUNG VON FRAGEN* 
 
Auf Grundlage des COVID-19 Gesetzes haben Aktionäre in der virtuellen 
Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG. Für 
Aktionäre besteht jedoch die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierzu 
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Folgendes 
festgelegt: 
 
Fragen von zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionären 
sind im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Hierfür 
steht eine elektronische Eingabemöglichkeit über das InvestorPortal 
der Gesellschaft unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist 
ausgeschlossen. 
 
Fragen von Aktionären müssen bis spätestens zum Ablauf des Sonntags, 
21. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache über das 
vorgenannte elektronische InvestorPortal der Gesellschaft zugehen. 
Danach und während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen 
mehr gestellt werden. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, 
welche Fragen er wie beantwortet (§ 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19 
Gesetz). 
 
*ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (entspricht EUR 1.570.000) oder den anteiligen Betrag 
von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
den Vorstand zu richten und muss diesem bis spätestens zum Ablauf des 
Sonntags, 24. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein 
derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
Gerresheimer AG 
Vorstand 
Klaus-Bungert-Straße 4 
40468 Düsseldorf 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten (§ 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 AktG). § 
70 AktG ist zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende 
Bestätigung des depotführenden Instituts aus. 
 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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