Die Bundesregierung greift Unternehmen weiter unter die Arme und lockert Ihre Gesetze. Bislang galt für Speisen, die einem Restaurant, einem Café oder ähnliches verzehrt wurden, eine umsatzsteuerliche Belastung i.H.v. 19%. Lediglich für Gerichte, die der Gast geliefert bekommen oder selbst mitgenommen hat, also ohne einen Verzehr an Ort und Stelle, trat an Stelle der 19% der ermäßigte Steuersatz von 7%. Doch mit der Unterscheidung ist jetzt vorerst Schluss.
Ab dem 1.7.2020 soll einheitlich auf Speisen eine Besteuerung i.H.v. 7% vorgenommen werden. Dies gilt allerdings befristet für ein Jahr und läuft daher bis zum 30.06.2021. Aktuell muss der Unternehmer weniger vom Verkaufspreis an das Finanzamt abführen und kann so mit Zusatzeinnahmen planen. Den vollständigen Artikel lesen ...
Ab dem 1.7.2020 soll einheitlich auf Speisen eine Besteuerung i.H.v. 7% vorgenommen werden. Dies gilt allerdings befristet für ein Jahr und läuft daher bis zum 30.06.2021. Aktuell muss der Unternehmer weniger vom Verkaufspreis an das Finanzamt abführen und kann so mit Zusatzeinnahmen planen. Den vollständigen Artikel lesen ...