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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -5-

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
init innovation in traffic systems SE Karlsruhe ISIN 
DE0005759807 
WKN 575 980 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des 
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch 
hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den 
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen 
mit dem Virus verbundene Gesundheitsgefahren berufen 
wir hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend 
'Aktionäre') ein auf Freitag, den 26. Juni 2020, um 
10:00 Uhr (MESZ). Die Versammlung findet ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in am 
Sitz der Gesellschaft, Käppelestraße 4-10, 76131 
Karlsruhe, statt. 
 
Die Aktionäre können daher nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte 
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung in 
unserem HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren 
Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die 
Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, 
mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse 
zugängliche internetgestützte Online-Portal der 
Gesellschaft (HV-Portal) nutzen können. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der 
   Internetseite 
 
   www.initse.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Download bereit 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu 
   fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von Euro 24.233.756,07 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        Euro 3.982.056,00 
   Dividende von Euro 0,40 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in            Euro ------------- 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag             Euro 20.251.700,07 
   Bilanzgewinn              Euro 24.233.756,07 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 1. 
   Juli 2020, fällig. 
 
   Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag 
   genannten Werte beziehen sich auf das zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   unter Berücksichtigung der eigenen Aktien 
   dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 
   9.955.140,00. Bis zur Hauptversammlung am 26. 
   Juni 2020 kann sich durch den Erwerb eigener 
   Aktien oder durch die Veräußerung eigener 
   Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
   erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von Euro 0,40 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses 
   2020, sofern eine solche durchgeführt wird, zu 
   wählen. 
6. *Änderung der Satzung in § 15 (Einberufung 
   der Hauptversammlung)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der 
   Satzung um eine neuen Absatz 7 wie folgt zu 
   ergänzen: 
 
   "Der Vorstand kann weiterhin vorsehen, dass die 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
   teilnehmen und sämtliche Rechte oder einzelne 
   ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
   elektronischer Kommunikation ausüben können. Der 
   Vorstand kann die Einzelheiten zum Umfang und 
   zum Teilnahmeverfahren sowie der Rechtsausübung 
   festlegen. Die Einzelheiten werden in der 
   Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht." 
7. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und 
   Veräußerung unter Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 
   gefasste Ermächtigung endete mit dem 12. Mai 
   2020. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden neuen Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 25. 
   Juni 2025 bis zu Stück 1.004.000 Aktien der 
   Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von bis zu Euro 1.004.000 zu 
   erwerben. Dies entspricht maximal 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals. Auf die nach dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. 
 
   i)    Der Erwerb darf - nach Wahl des 
         Vorstands - über die Börse oder 
         mittels eines an alle Aktionäre 
         gerichteten Kaufangebots erfolgen. Der 
         Gegenwert für den Erwerb einer 
         Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
         darf den Durchschnitt der Schlusskurse 
         oder für den Fall, dass kein 
         Schlusskurs ermittelt wird, der 
         letzten festgestellten Preise der 
         Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
         dem Erwerb oder der Verpflichtung zum 
         Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
         oder unterschreiten. Erfolgt der 
         Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
         Angebots, so darf der Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Durchschnitt der Schlusskurse oder für 
         den Fall, dass kein Schlusskurs 
         ermittelt wird, der letzten 
         festgestellten Preise der Aktie im 
         XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse am fünften 
         bis neunten Börsenhandelstag vor der 
         Veröffentlichung des Angebots um nicht 
         mehr als 15 % über- oder 
         unterschreiten. Das Volumen des 
         öffentlichen Angebots kann begrenzt 
         werden. Soweit im Rahmen des 
         öffentlichen Angebots der Gesellschaft 
         angediente Aktien ein solches 
         festgelegtes Volumen überschreiten, 
         muss die Annahme im Verhältnis der 
         jeweils angedienten Stückzahl zur 
         Gesamtstückzahl der der Gesellschaft 
         angedienten Aktien erfolgen. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 100 Stück je 
         Aktionär kann vorgesehen werden. 
   ii)   Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         erworbenen Aktien wieder zu 
         veräußern. Dies kann durch 
         Veräußerung über die Börse oder 
         durch Angebot an alle Aktionäre 
         erfolgen. Im Fall der Veräußerung 
         der Aktien durch Angebot an alle 
         Aktionäre wird der Vorstand 
         ermächtigt, das Bezugsrecht der 
         Aktionäre mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
         auszuschließen. 
   iii)  Darüber hinaus wird der Vorstand 
         ermächtigt, die erworbenen Aktien 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -2-

Aktionäre und mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats auch Dritten (1) im 
         Rahmen von Zusammenschlüssen mit 
         Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen oder 
         Unternehmensbeteiligungen als 
         Gegenleistung für die Einbringung von 
         Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
         oder Unternehmensbeteiligungen zu 
         gewähren oder (2) gegen Barzahlung zu 
         einem Preis zu veräußern, der den 
         Börsenpreis der Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Der Preis, 
         zu dem die Aktien der Gesellschaft 
         gemäß der Ermächtigung nach 
         vorstehenden Ziffern (1) und (2) an 
         Dritte abgegeben werden dürfen, darf 
         das arithmetische Mittel der 
         Schlusskurse oder für den Fall, dass 
         kein Schlusskurs ermittelt wird, der 
         letzten festgestellten Preise der 
         Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
         dem Tag der verbindlichen Vereinbarung 
         mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
         unterschreiten. 
   iv)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zu 
         500.000 Aktien Personen, die zum 
         Zeitpunkt der Aktienausgabe im 
         Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
         oder einem mit ihr verbundenen 
         Unternehmen stehen, unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre zum 
         Erwerb anzubieten. Hierzu kann der 
         Vorstand auch Aktien verwenden, die 
         von der Gesellschaft aufgrund der von 
         den bisherigen Hauptversammlungen nach 
         § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten 
         Ermächtigungen erworben wurden. Soweit 
         dies gesetzlich zulässig ist, kann der 
         Vorstand die Aktien den Mitarbeitern 
         auch unentgeltlich zuwenden. 
   v)    Weiterhin wird der Vorstand 
         ermächtigt, die eigenen Aktien unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats im Rahmen eines 
         Motivationsprogramms an die Mitglieder 
         des Vorstands der Gesellschaft sowie 
         an die Mitglieder der 
         Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen als 
         Bestandteil der Tantieme 
         (Sachleistung) zu gewähren. Soweit 
         Mitglieder des Vorstands zur Teilnahme 
         an dem Motivationsprogramm für 
         Führungskräfte berechtigt sind, wird 
         der Aufsichtsrat ermächtigt, die 
         erworbenen Aktien an diese 
         Vorstandsmitglieder zu veräußern. 
 
         Im Rahmen des Motivationsprogramms für 
         Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft sowie an die Mitglieder 
         der Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen können eigene 
         Aktien der Gesellschaft als 
         Bestandteil der Tantieme in Form einer 
         Sachleistung gewährt werden. Die 
         Ausgabe eigener Aktien an die 
         Teilnehmer am Motivationsprogramm der 
         Gesellschaft ist jedoch nur unter der 
         Voraussetzung möglich, dass die für 
         das Motivationsprogramm gesetzten 
         Erfolgsziele, abhängig von bestimmten 
         Kennziffern und Ergebnissen des 
         Konzernabschlusses, erreicht wurden. 
         Für Mitglieder des Vorstands werden 
         jeweils maximal 20.000 Aktien pro 
         Geschäftsjahr gewährt; für Mitglieder 
         der Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen jeweils 
         maximal 10.000 Aktien pro 
         Geschäftsjahr. Die als Sachleistung 
         gewährten Aktien müssen sämtlich für 
         mindestens fünf Jahre gehalten werden. 
   vi)   Im Fall (iii) bis (v) darf die Anzahl 
         der zu veräußernden Aktien der 
         Gesellschaft zusammen mit jungen 
         Aktien der Gesellschaft, die seit 
         Erteilung dieser Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG begeben worden sind, 
         insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
         heutigen Beschlussfassung 
         eingetragenen Grundkapitals der 
         Gesellschaft nicht überschreiten. Auf 
         diese Begrenzung sind Aktien 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
         ihrer Ausnutzung in direkter oder 
         entsprechender Anwendung dieser 
         Vorschrift ausgegeben oder 
         veräußert werden. 
   vii)  Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
         die eigenen Aktien ohne weiteren 
         Beschluss der Hauptversammlung 
         einzuziehen. Der Handel in eigenen 
         Aktien ist ausgeschlossen. 
   viii) Die vorstehenden Ermächtigungen für 
         den Vorstand können einmal oder 
         mehrmals, einzeln oder zusammen, 
         ausgenutzt werden. 
 
   *Zu TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien) erstattet der Vorstand gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Veräußerung eigener Aktien den folgenden 
   Bericht:* 
 
   Die init innovation in traffic systems SE soll 
   wie in den vorausgegangenen Jahren in der 
   diesjährigen Hauptversammlung wieder ermächtigt 
   werden, eigene Aktien zu erwerben. 
 
   Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, 
   bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals, also 
   bis zu 1.004.000 Aktien, zu erwerben. Auf die 
   danach mögliche Anzahl von Aktien werden Aktien, 
   die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bereits erworben hat und noch 
   besitzt, angerechnet. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass der Bestand an eigenen 
   Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung 
   erworben werden und an weiteren Aktien, die die 
   Gesellschaft aus sonstigen Gründen bis dahin 
   eventuell erworben haben wird, nicht mehr als 10 
   % des Grundkapitals beträgt. Der Handel in 
   eigenen Aktien ist ausgeschlossen, im 
   Übrigen darf der Vorstand die Aktien für 
   die von ihm für sachgerecht erachteten, 
   gesetzlich zulässigen Zwecke erwerben. 
 
   Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die 
   eigenen Aktien über die Börse zu veräußern 
   oder den Aktionären unter Wahrung ihres 
   Bezugsrechts im Rahmen eines öffentlichen 
   Angebots an alle Aktionäre anzubieten. Im 
   letztgenannten Fall wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um eine Abgabe erworbener 
   eigener Aktien an die Aktionäre im Wege eines 
   Erwerbsangebots in der technischen Abwicklung 
   praktikabel durchführbar zu gestalten. 
 
   Neben diesen, die Gleichbehandlung der Aktionäre 
   sicherstellenden, Veräußerungsmöglichkeiten 
   sieht der Beschlussvorschlag vor, die eigenen 
   Aktien auch für Zwecke zur Verfügung zu stellen, 
   für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, die 
   erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen Dritten als 
   Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gewähren zu können. Beim Erwerb 
   von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen zeigt sich, dass als 
   Gegenleistung häufig Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt werden. Mit der von der 
   Hauptversammlung erbetenen Ermächtigung erhält 
   die Gesellschaft die nötige Flexibilität, auf 
   sich ihr bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von 
   neuen Aktien schnell und flexibel reagieren zu 
   können, ohne auf ein genehmigtes Kapital 
   zugreifen zu müssen. Der Einsatz eigener Aktien 
   als Akquisitionswährung ist selbst gegenüber der 
   Verwendung junger Aktien aus einem genehmigten 
   Kapital schneller und flexibler zu handhaben. 
   Ein Vorteil für die Gesellschaft hiervon ist, 
   dass sie die Möglichkeit erhält, einen möglichst 
   nahe am Börsenkurs liegenden 
   Veräußerungspreis zu erzielen. Durch die 
   Verwendung eigener Aktien für solche 
   Akquisitionen erhält der Vorstand ferner die 
   Möglichkeit, eine für die Gesellschaft möglichst 
   optimale Finanzierungsstruktur des Erwerbs zu 
   erreichen. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass der 
   Vorstand die erworbenen Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte 
   außerhalb der Börse veräußern darf_._ 
   Dies ist dann der Fall, wenn die erworbenen 
   Aktien zu einem Preis veräußert werden, der 
   den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -3-

Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 3 % bis 
   max. 5 % betragen. Die gesetzlich vorgesehene 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   versetzt auch hier die Gesellschaft in die Lage, 
   flexibler zu handeln als bei einer 
   Veräußerung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
   Der Bezugsrechtsausschluss soll es der 
   Gesellschaft zum Beispiel ermöglichen, Aktien an 
   Finanzinvestoren oder sonstige 
   Kooperationspartner abzugeben und dabei durch 
   eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
   hohen Veräußerungserlös zu erzielen. Wegen 
   der schnelleren Handlungsmöglichkeiten muss kein 
   Kursänderungsrisiko innerhalb des Zeitraums 
   einer ansonsten vorzusehenden Bezugsfrist 
   berücksichtigt werden und es kann somit ein 
   höherer Mittelzufluss zugunsten des 
   Eigenkapitals als bei einer Veräußerung an 
   die Aktionäre erzielt werden. Dies liegt sowohl 
   im Interesse der Gesellschaft als auch ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Die Interessen der Aktionäre, insbesondere ihre 
   Stimmrechtsinteressen, werden bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG angemessen gewahrt, da die Anzahl 
   der danach veräußerbaren Aktien begrenzt 
   ist und der Mindestverkaufspreis eingehalten 
   werden muss. Die Ermächtigung beschränkt sich 
   auf insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung 
   eingetragenen Grundkapitals, also auf 1.004.000 
   Aktien. Die Ermächtigung darf außerdem nur 
   in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem seit 
   dieser Beschlussfassung nicht bereits 
   anderweitig das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   der Ausgabe von Aktien ausgenutzt worden ist. 
   Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an 
   Dritte abgegeben werden dürfen, darf nach den 
   Vorgaben des AktG den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreiten. 
 
   Der Vorstand soll auch die Möglichkeit erhalten, 
   bis zu 500.000 Aktien Personen, die zum 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe im Arbeitsverhältnis 
   zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen stehen, unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zum Erwerb 
   anzubieten. Hierzu soll der Vorstand auch Aktien 
   verwenden können, die von der Gesellschaft 
   aufgrund der von den bisherigen 
   Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erteilten Ermächtigungen erworben wurden. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass der 
   Vorstand die erworbenen Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats im Rahmen des 
   Motivationsprogramms an Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft sowie an die Mitglieder der 
   Geschäftsleitungen der mit der Gesellschaft 
   i.S.d. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen als 
   Bestandteil der Tantieme und als Bestandteil 
   einer nachhaltigen Vergütung in Form einer 
   Sachleistung bei Erreichen von vereinbarten 
   Erfolgszielen gewähren kann. Die Ausgabe eigener 
   Aktien anstelle der Gewährung einer 
   Tantiemenzahlung in bar dient der Motivation und 
   Bindung der berechtigten Personen sowie dem 
   Anreiz, den Börsenpreis der Aktie langfristig zu 
   steigern, was auch dem Interesse der Aktionäre 
   entspricht. Das Erreichen dieses Erfolgszieles 
   erfordert einen kontinuierlichen 
   Leistungsbeitrag der Teilnehmer zum Ergebnis der 
   Gesellschaft. Zudem besteht für die Dauer der 
   Haltepflicht ein erheblicher Anreiz für die 
   Teilnehmer, den Aktienpreis der Gesellschaft 
   durch eigene Leistung zu fördern. Die 
   Motivationswirkung dieses Programms soll 
   wesentlich dazu beitragen, dass die 
   teilnehmenden Führungskräfte langfristig ihre 
   Energien in unsere Gesellschaft investieren, 
   somit ihr Engagement für die Gesellschaft 
   dokumentieren und als Unternehmer im Interesse 
   der Gesellschaft und aller Aktionäre entscheiden 
   und agieren. Trotz des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts bei der Gewährung eigener Aktien 
   wird daher für die Aktionäre durch die 
   Einführung des Motivationsprogramms für 
   Führungskräfte ein insgesamt positiver Effekt 
   erwartet. 
 
   Die bei Eintritt der Erfolgsbedingungen zu 
   gewährenden Aktien sind mindestens für die Dauer 
   von fünf Jahren zu halten und die Anzahl der zu 
   gewährenden Aktien ist auf bis zu 20.000 Stück 
   bzw. 10.000 Stück pro Bezugsberechtigtem und 
   Geschäftsjahr begrenzt. Die vorgeschlagene 
   Regelung entspricht den gesetzlichen 
   Vorstellungen zu einer langfristigen 
   Vergütungskomponente. 
 
   Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
   erworbenen Aktien auch ohne Beschluss der 
   Hauptversammlung einziehen zu können. 
 
   Gegenwärtig liegen keine konkreten Pläne für die 
   Ausnutzung der hier erbetenen Ermächtigung zur 
   Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen oder 
   zur Ausgabe eigener Aktien nach § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vor. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden 
   Hauptversammlung Bericht erstatten. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten in der die 
Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung 
insbesondere auch im Wege der elektronischen 
Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Karlsruhe, 
Käppelestraße 4a, statt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig am 
Freitag, den 26. Juni 2020, ab 10:00 Uhr (MESZ) live in 
Bild und Ton in unserem HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich vorher 
anmelden. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären 
wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 4 unserer 
Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor 
der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als 
Nachweis reicht eine in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder 
ausländischen Intermediäres aus. Der Nachweis hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d. h. auf den 5. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), zu 
beziehen. 
 
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am 7. Tag vor der 
Hauptversammlung, d. h. bis 19. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
init innovation in traffic systems SE 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises weitere 
Nachweise zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht in 
gehöriger Form erbracht, kann der Aktionär von der 
Gesellschaft zurückgewiesen werden. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird 
anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine 
Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur 
Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte 
enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die 
Aktionäre das HV-Portal nutzen können. Das HV-Portal 
steht voraussichtlich ab dem 5. Juni 2020 zur Verfügung 
unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -4-

Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für 
das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des 
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein 
zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach 
dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich 
des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst 
danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
den Aktionären anstelle von Eintrittskarten eine 
Stimmrechtskarte für die Hauptversammlung übersenden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur 
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig 
entsprechend den oben unter 'Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung' genannten Voraussetzungen angemeldet 
sind. Hierfür steht Ihnen das HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zur Verfügung, über das eine Ausübung des Stimmrechts 
im Wege der Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. 
Juni 2020 möglich sein wird. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von 
Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Intermediäre 
oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Das Erteilen der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die 
Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden mittels 
vorheriger Übermittlung der Vollmacht per Post 
oder per Fax oder elektronisch per E-Mail bis 
spätestens am 23. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ) - 
eingehend bei der Gesellschaft - an folgende Adresse: 
 
init innovation in traffic systems SE 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist erteilt, 
muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, 
sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet 
einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär 
selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm 
den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In 
diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht 
nicht der Schriftform. Die Nutzung des Zugangscodes 
seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis 
der Bevollmächtigung. 
 
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesendet. 
 
Die vorstehenden Regelungen über die Form von 
Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der 
Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von 
Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen 
oder andere von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder 
Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Des Weiteren kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
werden, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, Frau Janina Hoffmann und Frau 
Alexandra Wirthmann, zu bevollmächtigen, gemäß 
ihren Anweisungen für sie abzustimmen. Dies kann für 
Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn 
der Intermediär die Stimmrechtsvertretung in der 
Hauptversammlung ablehnt. 
 
Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre eine 
Stimmrechtskarte. Stimmrechtskarten sollten von den 
Aktionären möglichst frühzeitig bei dem Intermediär für 
jedes Depot bestellt werden. Vor der Hauptversammlung 
steht Ihnen dafür das mit der Stimmrechtskarte 
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie 
das Briefwahlformular verwenden, ist dieses 
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu 
übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 
25. Juni 2020, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. 
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt 
eingegangene Erklärung Vorrang. 
 
Außerdem steht auch hier das HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie 
Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 26. 
Juni 2020 möglich sein werden. 
 
Wir bitten Sie zu beachten, dass die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im 
Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung 
Weisungen zu Anträgen entgegennehmen werden. Ebenso 
wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zum 
Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
entgegen. 
 
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung 
bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft besteht nicht. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 
56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von Euro 500.000 im Zeitpunkt der 
Antragstellung erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. 
 
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der init SE zu richten und 
muss der Gesellschaft bis spätestens am 26. Mai 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
Vorstand 
init innovation in traffic systems SE 
Käppelestraße 4 - 10 
76131 Karlsruhe 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von 
Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
init innovation in traffic systems SE 
Investor Relations 
Käppelestraße 4 - 10 
76131 Karlsruhe 
Telefax: +49 (0) 721 6100 130 
E-Mail: ir@initse.com 
 
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und 
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die mit 
Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl 
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
keiner Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor 
der Hauptversammlung, also bis zum 11. Juni 2020, 24:00 
Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an der vorstehend 
genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach 
ihrem Eingang auf der Internetseite 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden 
nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 
bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der 
Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG 
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht 
die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, 
ausgeübtem Beruf und Wohnort, bei 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Firma und Sitz) 
enthalten. 
 
Ein nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung als gestellt 
berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmeldet ist. 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet 
werden. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 
Covid-19-Gesetz* 
 
Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionäre haben ausschließlich die Möglichkeit, 
Fragen zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre zuvor 
anmelden (siehe unten unter 'Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung'). Ein Recht auf Antwort ist damit 
nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er 
wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle 
Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen 
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre 
sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren 
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in 
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand 
behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der 
Gesellschaft zu beantworten. Fragen der Aktionäre 
müssen über das internetgestützte HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung in 
deutscher Sprache zugehen und sind bis spätestens zwei 
Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Dienstag, 
23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des 
Zugangs), einzureichen. Eine anderweitige Form der 
Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der 
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, 
sofern diese der namentlichen Nennung nicht 
ausdrücklich widersprochen haben. Während der 
virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen 
gestellt werden. 
 
*Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung* 
 
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 des 
Aktiengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des 
Covid-19-Gesetzes kann von Aktionären oder 
Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, 
von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende 
der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 über 
das HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
erklärt werden. 
 
*Informationen nach § 124a AktG und weitergehende 
Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, 
einschließlich der erforderlichen Informationen 
nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie 
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich. 
 
Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 
10.040.000,00 und ist eingeteilt in 10.040.000 
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von je Euro 1,00. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft 
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
eigene Aktien, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
9.955.140 beträgt. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden 
Sie unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
Karlsruhe, im Mai 2020 
 
*init innovation in traffic systems SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: init innovation in traffic systems SE 
             Käppelestr. 4-10 
             76131 Karlsruhe 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@initse.com 
Internet:    https://www.initse.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1050711 2020-05-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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