DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
init innovation in traffic systems SE Karlsruhe ISIN
DE0005759807
WKN 575 980
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch
hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen
mit dem Virus verbundene Gesundheitsgefahren berufen
wir hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend
'Aktionäre') ein auf Freitag, den 26. Juni 2020, um
10:00 Uhr (MESZ). Die Versammlung findet ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in am
Sitz der Gesellschaft, Käppelestraße 4-10, 76131
Karlsruhe, statt.
Die Aktionäre können daher nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung in
unserem HV-Portal unter
www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären wird anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren
Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die
Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode,
mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse
zugängliche internetgestützte Online-Portal der
Gesellschaft (HV-Portal) nutzen können.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019, des gebilligten
Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2019*
Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der
Internetseite
www.initse.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Download bereit
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu
fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres
2019 in Höhe von Euro 24.233.756,07 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Euro 3.982.056,00
Dividende von Euro 0,40
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in Euro -------------
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag Euro 20.251.700,07
Bilanzgewinn Euro 24.233.756,07
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 1.
Juli 2020, fällig.
Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag
genannten Werte beziehen sich auf das zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
unter Berücksichtigung der eigenen Aktien
dividendenberechtigte Grundkapital von Euro
9.955.140,00. Bis zur Hauptversammlung am 26.
Juni 2020 kann sich durch den Erwerb eigener
Aktien oder durch die Veräußerung eigener
Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind, die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder
erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von Euro 0,40 je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses
2020, sofern eine solche durchgeführt wird, zu
wählen.
6. *Änderung der Satzung in § 15 (Einberufung
der Hauptversammlung)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der
Satzung um eine neuen Absatz 7 wie folgt zu
ergänzen:
"Der Vorstand kann weiterhin vorsehen, dass die
Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung
teilnehmen und sämtliche Rechte oder einzelne
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können. Der
Vorstand kann die Einzelheiten zum Umfang und
zum Teilnahmeverfahren sowie der Rechtsausübung
festlegen. Die Einzelheiten werden in der
Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht."
7. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und
Veräußerung unter Bezugsrechtsausschluss*
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015
gefasste Ermächtigung endete mit dem 12. Mai
2020.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden neuen Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 25.
Juni 2025 bis zu Stück 1.004.000 Aktien der
Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von bis zu Euro 1.004.000 zu
erwerben. Dies entspricht maximal 10 % des
derzeitigen Grundkapitals. Auf die nach dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
i) Der Erwerb darf - nach Wahl des
Vorstands - über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebots erfolgen. Der
Gegenwert für den Erwerb einer
Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den Durchschnitt der Schlusskurse
oder für den Fall, dass kein
Schlusskurs ermittelt wird, der
letzten festgestellten Preise der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor
dem Erwerb oder der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Erfolgt der
Erwerb aufgrund eines öffentlichen
Angebots, so darf der Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlusskurse oder für
den Fall, dass kein Schlusskurs
ermittelt wird, der letzten
festgestellten Preise der Aktie im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse am fünften
bis neunten Börsenhandelstag vor der
Veröffentlichung des Angebots um nicht
mehr als 15 % über- oder
unterschreiten. Das Volumen des
öffentlichen Angebots kann begrenzt
werden. Soweit im Rahmen des
öffentlichen Angebots der Gesellschaft
angediente Aktien ein solches
festgelegtes Volumen überschreiten,
muss die Annahme im Verhältnis der
jeweils angedienten Stückzahl zur
Gesamtstückzahl der der Gesellschaft
angedienten Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück je
Aktionär kann vorgesehen werden.
ii) Der Vorstand wird ermächtigt, die
erworbenen Aktien wieder zu
veräußern. Dies kann durch
Veräußerung über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre
erfolgen. Im Fall der Veräußerung
der Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
auszuschließen.
iii) Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, die erworbenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
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Aktionäre und mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch Dritten (1) im
Rahmen von Zusammenschlüssen mit
Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen als
Gegenleistung für die Einbringung von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen zu
gewähren oder (2) gegen Barzahlung zu
einem Preis zu veräußern, der den
Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Der Preis,
zu dem die Aktien der Gesellschaft
gemäß der Ermächtigung nach
vorstehenden Ziffern (1) und (2) an
Dritte abgegeben werden dürfen, darf
das arithmetische Mittel der
Schlusskurse oder für den Fall, dass
kein Schlusskurs ermittelt wird, der
letzten festgestellten Preise der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor
dem Tag der verbindlichen Vereinbarung
mit dem Dritten um nicht mehr als 5 %
unterschreiten.
iv) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zu
500.000 Aktien Personen, die zum
Zeitpunkt der Aktienausgabe im
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen, unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zum
Erwerb anzubieten. Hierzu kann der
Vorstand auch Aktien verwenden, die
von der Gesellschaft aufgrund der von
den bisherigen Hauptversammlungen nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten
Ermächtigungen erworben wurden. Soweit
dies gesetzlich zulässig ist, kann der
Vorstand die Aktien den Mitarbeitern
auch unentgeltlich zuwenden.
v) Weiterhin wird der Vorstand
ermächtigt, die eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats im Rahmen eines
Motivationsprogramms an die Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft sowie
an die Mitglieder der
Geschäftsleitungen der mit der
Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen als
Bestandteil der Tantieme
(Sachleistung) zu gewähren. Soweit
Mitglieder des Vorstands zur Teilnahme
an dem Motivationsprogramm für
Führungskräfte berechtigt sind, wird
der Aufsichtsrat ermächtigt, die
erworbenen Aktien an diese
Vorstandsmitglieder zu veräußern.
Im Rahmen des Motivationsprogramms für
Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft sowie an die Mitglieder
der Geschäftsleitungen der mit der
Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen können eigene
Aktien der Gesellschaft als
Bestandteil der Tantieme in Form einer
Sachleistung gewährt werden. Die
Ausgabe eigener Aktien an die
Teilnehmer am Motivationsprogramm der
Gesellschaft ist jedoch nur unter der
Voraussetzung möglich, dass die für
das Motivationsprogramm gesetzten
Erfolgsziele, abhängig von bestimmten
Kennziffern und Ergebnissen des
Konzernabschlusses, erreicht wurden.
Für Mitglieder des Vorstands werden
jeweils maximal 20.000 Aktien pro
Geschäftsjahr gewährt; für Mitglieder
der Geschäftsleitungen der mit der
Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen jeweils
maximal 10.000 Aktien pro
Geschäftsjahr. Die als Sachleistung
gewährten Aktien müssen sämtlich für
mindestens fünf Jahre gehalten werden.
vi) Im Fall (iii) bis (v) darf die Anzahl
der zu veräußernden Aktien der
Gesellschaft zusammen mit jungen
Aktien der Gesellschaft, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG begeben worden sind,
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
heutigen Beschlussfassung
eingetragenen Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten. Auf
diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift ausgegeben oder
veräußert werden.
vii) Der Vorstand wird weiter ermächtigt,
die eigenen Aktien ohne weiteren
Beschluss der Hauptversammlung
einzuziehen. Der Handel in eigenen
Aktien ist ausgeschlossen.
viii) Die vorstehenden Ermächtigungen für
den Vorstand können einmal oder
mehrmals, einzeln oder zusammen,
ausgenutzt werden.
*Zu TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien) erstattet der Vorstand gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts bei
Veräußerung eigener Aktien den folgenden
Bericht:*
Die init innovation in traffic systems SE soll
wie in den vorausgegangenen Jahren in der
diesjährigen Hauptversammlung wieder ermächtigt
werden, eigene Aktien zu erwerben.
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden,
bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals, also
bis zu 1.004.000 Aktien, zu erwerben. Auf die
danach mögliche Anzahl von Aktien werden Aktien,
die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bereits erworben hat und noch
besitzt, angerechnet. Dadurch wird
sichergestellt, dass der Bestand an eigenen
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden und an weiteren Aktien, die die
Gesellschaft aus sonstigen Gründen bis dahin
eventuell erworben haben wird, nicht mehr als 10
% des Grundkapitals beträgt. Der Handel in
eigenen Aktien ist ausgeschlossen, im
Übrigen darf der Vorstand die Aktien für
die von ihm für sachgerecht erachteten,
gesetzlich zulässigen Zwecke erwerben.
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die
eigenen Aktien über die Börse zu veräußern
oder den Aktionären unter Wahrung ihres
Bezugsrechts im Rahmen eines öffentlichen
Angebots an alle Aktionäre anzubieten. Im
letztgenannten Fall wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
auszuschließen, um eine Abgabe erworbener
eigener Aktien an die Aktionäre im Wege eines
Erwerbsangebots in der technischen Abwicklung
praktikabel durchführbar zu gestalten.
Neben diesen, die Gleichbehandlung der Aktionäre
sicherstellenden, Veräußerungsmöglichkeiten
sieht der Beschlussvorschlag vor, die eigenen
Aktien auch für Zwecke zur Verfügung zu stellen,
für die das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen wird.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die
erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen Dritten als
Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gewähren zu können. Beim Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen zeigt sich, dass als
Gegenleistung häufig Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangt werden. Mit der von der
Hauptversammlung erbetenen Ermächtigung erhält
die Gesellschaft die nötige Flexibilität, auf
sich ihr bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von
neuen Aktien schnell und flexibel reagieren zu
können, ohne auf ein genehmigtes Kapital
zugreifen zu müssen. Der Einsatz eigener Aktien
als Akquisitionswährung ist selbst gegenüber der
Verwendung junger Aktien aus einem genehmigten
Kapital schneller und flexibler zu handhaben.
Ein Vorteil für die Gesellschaft hiervon ist,
dass sie die Möglichkeit erhält, einen möglichst
nahe am Börsenkurs liegenden
Veräußerungspreis zu erzielen. Durch die
Verwendung eigener Aktien für solche
Akquisitionen erhält der Vorstand ferner die
Möglichkeit, eine für die Gesellschaft möglichst
optimale Finanzierungsstruktur des Erwerbs zu
erreichen.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass der
Vorstand die erworbenen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte
außerhalb der Börse veräußern darf_._
Dies ist dann der Fall, wenn die erworbenen
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der
den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen
Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 3 % bis max. 5 % betragen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt auch hier die Gesellschaft in die Lage, flexibler zu handeln als bei einer Veräußerung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss soll es der Gesellschaft zum Beispiel ermöglichen, Aktien an Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen. Wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeiten muss kein Kursänderungsrisiko innerhalb des Zeitraums einer ansonsten vorzusehenden Bezugsfrist berücksichtigt werden und es kann somit ein höherer Mittelzufluss zugunsten des Eigenkapitals als bei einer Veräußerung an die Aktionäre erzielt werden. Dies liegt sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch ihrer Aktionäre. Die Interessen der Aktionäre, insbesondere ihre Stimmrechtsinteressen, werden bei Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt, da die Anzahl der danach veräußerbaren Aktien begrenzt ist und der Mindestverkaufspreis eingehalten werden muss. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals, also auf 1.004.000 Aktien. Die Ermächtigung darf außerdem nur in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem seit dieser Beschlussfassung nicht bereits anderweitig das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien ausgenutzt worden ist. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden dürfen, darf nach den Vorgaben des AktG den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand soll auch die Möglichkeit erhalten, bis zu 500.000 Aktien Personen, die zum Zeitpunkt der Aktienausgabe im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Erwerb anzubieten. Hierzu soll der Vorstand auch Aktien verwenden können, die von der Gesellschaft aufgrund der von den bisherigen Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigungen erworben wurden. Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass der Vorstand die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Motivationsprogramms an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an die Mitglieder der Geschäftsleitungen der mit der Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen als Bestandteil der Tantieme und als Bestandteil einer nachhaltigen Vergütung in Form einer Sachleistung bei Erreichen von vereinbarten Erfolgszielen gewähren kann. Die Ausgabe eigener Aktien anstelle der Gewährung einer Tantiemenzahlung in bar dient der Motivation und Bindung der berechtigten Personen sowie dem Anreiz, den Börsenpreis der Aktie langfristig zu steigern, was auch dem Interesse der Aktionäre entspricht. Das Erreichen dieses Erfolgszieles erfordert einen kontinuierlichen Leistungsbeitrag der Teilnehmer zum Ergebnis der Gesellschaft. Zudem besteht für die Dauer der Haltepflicht ein erheblicher Anreiz für die Teilnehmer, den Aktienpreis der Gesellschaft durch eigene Leistung zu fördern. Die Motivationswirkung dieses Programms soll wesentlich dazu beitragen, dass die teilnehmenden Führungskräfte langfristig ihre Energien in unsere Gesellschaft investieren, somit ihr Engagement für die Gesellschaft dokumentieren und als Unternehmer im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre entscheiden und agieren. Trotz des Ausschlusses des Bezugsrechts bei der Gewährung eigener Aktien wird daher für die Aktionäre durch die Einführung des Motivationsprogramms für Führungskräfte ein insgesamt positiver Effekt erwartet. Die bei Eintritt der Erfolgsbedingungen zu gewährenden Aktien sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren zu halten und die Anzahl der zu gewährenden Aktien ist auf bis zu 20.000 Stück bzw. 10.000 Stück pro Bezugsberechtigtem und Geschäftsjahr begrenzt. Die vorgeschlagene Regelung entspricht den gesetzlichen Vorstellungen zu einer langfristigen Vergütungskomponente. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen Aktien auch ohne Beschluss der Hauptversammlung einziehen zu können. Gegenwärtig liegen keine konkreten Pläne für die Ausnutzung der hier erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen oder zur Ausgabe eigener Aktien nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vor. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung Bericht erstatten. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten in der die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Karlsruhe, Käppelestraße 4a, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig am Freitag, den 26. Juni 2020, ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal unter www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich vorher anmelden. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 4 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als Nachweis reicht eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder ausländischen Intermediäres aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 5. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, d. h. bis 19. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: init innovation in traffic systems SE c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises weitere Nachweise zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht in gehöriger Form erbracht, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das HV-Portal nutzen können. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab dem 5. Juni 2020 zur Verfügung unter www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären anstelle von Eintrittskarten eine Stimmrechtskarte für die Hauptversammlung übersenden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung' genannten Voraussetzungen angemeldet sind. Hierfür steht Ihnen das HV-Portal unter www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung, über das eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich sein wird. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Erteilen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden mittels vorheriger Übermittlung der Vollmacht per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail bis spätestens am 23. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ) - eingehend bei der Gesellschaft - an folgende Adresse: init innovation in traffic systems SE c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht nicht der Schriftform. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesendet. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Des Weiteren kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Janina Hoffmann und Frau Alexandra Wirthmann, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Anweisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn der Intermediär die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre eine Stimmrechtskarte. Stimmrechtskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei dem Intermediär für jedes Depot bestellt werden. Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Außerdem steht auch hier das HV-Portal unter www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich sein werden. Wir bitten Sie zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Anträgen entgegennehmen werden. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 im Zeitpunkt der Antragstellung erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der init SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 26. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand init innovation in traffic systems SE Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten an: init innovation in traffic systems SE Investor Relations Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe Telefax: +49 (0) 721 6100 130 E-Mail: ir@initse.com Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die mit Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern keiner Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 11. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Firma und Sitz) enthalten. Ein nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmeldet ist. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden. *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 Covid-19-Gesetz* Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht.
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Aktionäre haben ausschließlich die Möglichkeit,
Fragen zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre zuvor
anmelden (siehe unten unter 'Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung'). Ein Recht auf Antwort ist damit
nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er
wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle
Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre
sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand
behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der
Gesellschaft zu beantworten. Fragen der Aktionäre
müssen über das internetgestützte HV-Portal unter
www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung in
deutscher Sprache zugehen und sind bis spätestens zwei
Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Dienstag,
23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), einzureichen. Eine anderweitige Form der
Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen,
sofern diese der namentlichen Nennung nicht
ausdrücklich widersprochen haben. Während der
virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden.
*Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung*
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 des
Aktiengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Covid-19-Gesetzes kann von Aktionären oder
Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben,
von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende
der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 über
das HV-Portal unter
www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
erklärt werden.
*Informationen nach § 124a AktG und weitergehende
Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
einschließlich der erforderlichen Informationen
nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122
Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite
www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro
10.040.000,00 und ist eingeteilt in 10.040.000
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von je Euro 1,00. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
eigene Aktien, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
9.955.140 beträgt.
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre*
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden
Sie unter
www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung.
Karlsruhe, im Mai 2020
*init innovation in traffic systems SE*
_Der Vorstand_
2020-05-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: init innovation in traffic systems SE
Käppelestr. 4-10
76131 Karlsruhe
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E-Mail: ir@initse.com
Internet: https://www.initse.com
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1050711 2020-05-19
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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