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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin 
WKN: A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) Am Donnerstag, den 
25.06.2020, um 14:00 Uhr (MESZ), findet in den 
Geschäftsräumen der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft, 
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin, die ordentliche 
Hauptversammlung der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen 
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu 
laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich 
ein. Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den 
Geschäftsräumen der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
verfolgen können. Die Hauptversammlung wird in Form der 
virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 
§ 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 
2020, S. 569) und damit ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten 
(zu Einzelheiten siehe unten). I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2020 eingesehen werden. Die Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung mündlich erläutert. Ein 
   Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt 
   gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
   gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Besetzung des Aufsichtsrats hat sich 
   aufgrund der Niederlegung des Aufsichtsratsamtes 
   durch Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim zum 
   31.12.2019 verändert. Mit Beschluss des 
   Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.12.2019 wurde 
   Herr Tobias Buck auf Antrag der Gesellschaft 
   anstelle von Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim mit 
   Wirkung zum 01.01.2020 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die 
   Amtszeit der bisherigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 
   1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der 
   Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher 
   vor, Herrn Tobias Buck, wohnhaft in London, 
   Großbritannien, selbständiger Berater im 
   Bereich Private Equity, mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung und für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Tobias Buck ist bislang kein Mitglied in 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung wie 
   folgt maßgebende persönliche oder 
   geschäftliche Beziehungen zwischen Herrn Buck 
   einerseits und den Gesellschaften des 
   DEAG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der DEG Deutsche 
   Entertainment Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär andererseits: 
 
   * Herr Buck wird im Zuge seiner 
     Investorentätigkeit künftig (mittelbarer) 
     Geschäftspartner der Apeiron Investment 
     Group sein, einer Aktionärin, die mit mehr 
     als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
     der DEAG Deutsche Entertainment 
     Aktiengesellschaft beteiligt ist. 
   * Herr Buck übt für die DEAG Deutsche 
     Entertainment Aktiengesellschaft ein 
     Beratungsmandat im Bereich internationale 
     Investor Relations sowie Mergers & 
     Acquisitions aus. 
 
   Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen 
   Kandidaten als unabhängig im Sinne der 
   Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 (DCGK 2020) ein. Ein Kurzlebenslauf von 
   Herrn Tobias Buck ist unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2020 einsehbar. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
   die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   im Jahre 2021 aufgestellt werden und soweit die 
   prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 25.06.2015 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf 
   Jahre befristet und läuft zum 24.06.2020 aus. Um 
   dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren 
   Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 24.06.2025 unter Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
   eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 
   10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
   - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. 
 
   Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz 
   oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
   mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber 
   auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten 
   für Rechnung der Gesellschaft oder der 
   Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
   Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
   Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
   b) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
   des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
   eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
   mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 
   Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
   Erwerb gemäß (ii) nachstehend 'öffentliches 
   Erwerbsangebot') oder (iii) mittels eines 
   öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf 
   Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an 
   einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
   zugelassen sind ('Tauschaktien'), gegen Aktien 
   der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im 
   Folgenden 'Tauschangebot'). 
 
   aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
       Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien 
       über die Börse, darf der von der 
       Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
       Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) 
       durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % 
       über- bzw. unterschreiten. 
   bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Verkaufsangeboten 
 
       Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen 
       Erwerbsangebots kann die Gesellschaft 
       einen festen Erwerbspreis oder eine 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb 
       der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In 
       dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die 
       Gesellschaft eine Frist für die Annahme 
       oder Abgabe des Angebots und die 
       Möglichkeit und die Bedingungen für eine 
       Anpassung der Kaufpreisspanne während der 
       Frist im Fall nicht nur unerheblicher 
       Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis 
       wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand 
       der in den Annahme- bzw. 
       Angebotserklärungen der Aktionäre 
       genannten Verkaufspreise und des nach 
       Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand 
       festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
       (1) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           der Gesellschaft darf der angebotene 
           Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne 
           den volumengewichteten 
           Durchschnittskurs einer Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
           (5) Börsenhandelstagen (in Frankfurt 
           am Main) vor dem Tag der 
           öffentlichen Ankündigung des 
           Angebots um nicht mehr als 10 % 
           über- bzw. unterschreiten. Im Fall 
           einer Anpassung der Kaufpreisspanne 
           durch die Gesellschaft wird auf die 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstage 
           vor der öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (2) Bei einer Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten darf der auf der 
           Basis der abgegebenen Angebote 
           ermittelte Kaufpreis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
           Gesellschaft den volumengewichteten 
           Durchschnittskurs einer Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
           (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der Veröffentlichung der 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 % über- bzw. unterschreiten. Im 
           Fall einer Anpassung der 
           Kaufpreisspanne durch die 
           Gesellschaft wird auf die letzten 
           fünf (5) Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
   cc) Volumen 
 
       Das Volumen des Kaufangebots oder der 
       Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
       werden. Sofern die von den Aktionären 
       zum Erwerb angebotenen Aktien den 
       Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der 
       Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
       überschreiten, erfolgt die 
       Berücksichtigung oder die Annahme im 
       Verhältnis des Gesamtbetrags des 
       Kaufangebots bzw. der 
       Verkaufsaufforderung zu den insgesamt 
       von den Aktionären angebotenen Aktien 
       der Gesellschaft. Es kann aber 
       vorgesehen werden, dass geringe 
       Stückzahlen bis zu einhundert (100) 
       angebotenen Aktien je Aktionär 
       bevorrechtigt erworben werden. Das 
       Kaufangebot oder die 
       Verkaufsaufforderung kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. 
   dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
       öffentlichen Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien oder (2) mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
       Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, 
       die jeweils zum Handel an einem 
       organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und 
       Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
       Bei einem Erwerb im Weg eines 
       Tauschangebots kann die Gesellschaft 
       entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
       entsprechende Tauschspanne festlegen, zu 
       dem/der sie bereit ist, die Aktien der 
       Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine 
       Barleistung als ergänzende Zahlung oder 
       zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
       erfolgen. In dem Tauschangebot kann die 
       Gesellschaft eine Frist für die Annahme 
       oder Abgabe des Angebots und die 
       Möglichkeit und die Bedingungen für eine 
       Anpassung der Tauschspanne während der 
       Frist im Fall nicht nur unerheblicher 
       Kursveränderungen festlegen. Das 
       Tauschverhältnis wird im Fall einer 
       Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
       bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
       genannten Tauschverhältnisse und/oder 
       sonstigen Angaben und des nach Beendigung 
       der Angebotsfrist vom Vorstand 
       festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
       (1) Bei einem Tauschangebot der 
           Gesellschaft darf das angebotene 
           Tauschverhältnis oder die 
           Tauschspanne den maßgeblichen 
           Wert einer Aktie der Gesellschaft um 
           nicht mehr als 10 % über- und um 
           nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Zur Berechnung ist hierbei jeweils 
           der volumengewichtete 
           Durchschnittskurs einer Tauschaktie 
           und einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) oder 
           an einem organisierten Markt im 
           Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes an den 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der öffentlichen 
           Ankündigung des Angebots anzusetzen. 
           Im Fall einer Anpassung der 
           Tauschspanne durch die Gesellschaft 
           wird auf die letzten fünf (5) 
           Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (2) Bei einer Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von Angeboten 
           auf den Tausch von liquiden Aktien 
           darf das auf der Basis der 
           abgegebenen Angebote ermittelte 
           Tauschverhältnis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
           Gesellschaft den maßgeblichen 
           Wert einer Aktie der Gesellschaft um 
           nicht mehr als 10 % über- und um 
           nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Zur Berechnung ist hierbei jeweils 
           der volumengewichtete 
           Durchschnittskurs einer Tauschaktie 
           bzw. einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) oder 
           an einem organisierten Markt im 
           Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes an den 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der öffentlichen 
           Ankündigung des Angebots anzusetzen. 
           Im Fall einer Anpassung der 
           Tauschspanne durch die Gesellschaft 
           wird auf die letzten fünf (5) 
           Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (3) Das Volumen des Tauschangebots oder 
           der Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots kann begrenzt werden. 
           Sofern die von den Aktionären zum 
           Tausch angebotenen Aktien den 
           Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
           der Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots überschreiten, 
           erfolgt die Berücksichtigung oder 
           die Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Tauschangebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
           eines Tauschangebots zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Tauschangebot oder die 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
 
   c) Ermächtigung des Vorstands zur 
   Veräußerung und sonstigen Verwendung 
   bereits gehaltener und erworbener Aktien 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
   vorstehenden oder aufgrund früherer 
   Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben 
   einer Veräußerung über die Börse oder 
   mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu 
   allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
   insbesondere auch in folgender Weise zu 
   verwenden: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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