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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -5-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin 
WKN: A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) Am Donnerstag, den 
25.06.2020, um 14:00 Uhr (MESZ), findet in den 
Geschäftsräumen der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft, 
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin, die ordentliche 
Hauptversammlung der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen 
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu 
laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich 
ein. Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den 
Geschäftsräumen der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
verfolgen können. Die Hauptversammlung wird in Form der 
virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 
§ 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 
2020, S. 569) und damit ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten 
(zu Einzelheiten siehe unten). I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2020 eingesehen werden. Die Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung mündlich erläutert. Ein 
   Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt 
   gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
   gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Besetzung des Aufsichtsrats hat sich 
   aufgrund der Niederlegung des Aufsichtsratsamtes 
   durch Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim zum 
   31.12.2019 verändert. Mit Beschluss des 
   Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.12.2019 wurde 
   Herr Tobias Buck auf Antrag der Gesellschaft 
   anstelle von Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim mit 
   Wirkung zum 01.01.2020 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die 
   Amtszeit der bisherigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 
   1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der 
   Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher 
   vor, Herrn Tobias Buck, wohnhaft in London, 
   Großbritannien, selbständiger Berater im 
   Bereich Private Equity, mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung und für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Tobias Buck ist bislang kein Mitglied in 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung wie 
   folgt maßgebende persönliche oder 
   geschäftliche Beziehungen zwischen Herrn Buck 
   einerseits und den Gesellschaften des 
   DEAG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der DEG Deutsche 
   Entertainment Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär andererseits: 
 
   * Herr Buck wird im Zuge seiner 
     Investorentätigkeit künftig (mittelbarer) 
     Geschäftspartner der Apeiron Investment 
     Group sein, einer Aktionärin, die mit mehr 
     als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
     der DEAG Deutsche Entertainment 
     Aktiengesellschaft beteiligt ist. 
   * Herr Buck übt für die DEAG Deutsche 
     Entertainment Aktiengesellschaft ein 
     Beratungsmandat im Bereich internationale 
     Investor Relations sowie Mergers & 
     Acquisitions aus. 
 
   Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen 
   Kandidaten als unabhängig im Sinne der 
   Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 (DCGK 2020) ein. Ein Kurzlebenslauf von 
   Herrn Tobias Buck ist unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2020 einsehbar. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
   die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   im Jahre 2021 aufgestellt werden und soweit die 
   prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 25.06.2015 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf 
   Jahre befristet und läuft zum 24.06.2020 aus. Um 
   dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren 
   Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 24.06.2025 unter Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
   eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 
   10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
   - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. 
 
   Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz 
   oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
   mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber 
   auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten 
   für Rechnung der Gesellschaft oder der 
   Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
   Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
   Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
   b) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
   des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
   eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
   mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 
   Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
   Erwerb gemäß (ii) nachstehend 'öffentliches 
   Erwerbsangebot') oder (iii) mittels eines 
   öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf 
   Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an 
   einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
   zugelassen sind ('Tauschaktien'), gegen Aktien 
   der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im 
   Folgenden 'Tauschangebot'). 
 
   aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
       Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien 
       über die Börse, darf der von der 
       Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
       Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) 
       durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % 
       über- bzw. unterschreiten. 
   bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Verkaufsangeboten 
 
       Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen 
       Erwerbsangebots kann die Gesellschaft 
       einen festen Erwerbspreis oder eine 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb 
       der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In 
       dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die 
       Gesellschaft eine Frist für die Annahme 
       oder Abgabe des Angebots und die 
       Möglichkeit und die Bedingungen für eine 
       Anpassung der Kaufpreisspanne während der 
       Frist im Fall nicht nur unerheblicher 
       Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis 
       wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand 
       der in den Annahme- bzw. 
       Angebotserklärungen der Aktionäre 
       genannten Verkaufspreise und des nach 
       Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand 
       festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
       (1) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           der Gesellschaft darf der angebotene 
           Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne 
           den volumengewichteten 
           Durchschnittskurs einer Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
           (5) Börsenhandelstagen (in Frankfurt 
           am Main) vor dem Tag der 
           öffentlichen Ankündigung des 
           Angebots um nicht mehr als 10 % 
           über- bzw. unterschreiten. Im Fall 
           einer Anpassung der Kaufpreisspanne 
           durch die Gesellschaft wird auf die 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstage 
           vor der öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (2) Bei einer Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten darf der auf der 
           Basis der abgegebenen Angebote 
           ermittelte Kaufpreis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
           Gesellschaft den volumengewichteten 
           Durchschnittskurs einer Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
           (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der Veröffentlichung der 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 % über- bzw. unterschreiten. Im 
           Fall einer Anpassung der 
           Kaufpreisspanne durch die 
           Gesellschaft wird auf die letzten 
           fünf (5) Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
   cc) Volumen 
 
       Das Volumen des Kaufangebots oder der 
       Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
       werden. Sofern die von den Aktionären 
       zum Erwerb angebotenen Aktien den 
       Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der 
       Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
       überschreiten, erfolgt die 
       Berücksichtigung oder die Annahme im 
       Verhältnis des Gesamtbetrags des 
       Kaufangebots bzw. der 
       Verkaufsaufforderung zu den insgesamt 
       von den Aktionären angebotenen Aktien 
       der Gesellschaft. Es kann aber 
       vorgesehen werden, dass geringe 
       Stückzahlen bis zu einhundert (100) 
       angebotenen Aktien je Aktionär 
       bevorrechtigt erworben werden. Das 
       Kaufangebot oder die 
       Verkaufsaufforderung kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. 
   dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
       öffentlichen Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien oder (2) mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
       Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, 
       die jeweils zum Handel an einem 
       organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und 
       Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
       Bei einem Erwerb im Weg eines 
       Tauschangebots kann die Gesellschaft 
       entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
       entsprechende Tauschspanne festlegen, zu 
       dem/der sie bereit ist, die Aktien der 
       Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine 
       Barleistung als ergänzende Zahlung oder 
       zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
       erfolgen. In dem Tauschangebot kann die 
       Gesellschaft eine Frist für die Annahme 
       oder Abgabe des Angebots und die 
       Möglichkeit und die Bedingungen für eine 
       Anpassung der Tauschspanne während der 
       Frist im Fall nicht nur unerheblicher 
       Kursveränderungen festlegen. Das 
       Tauschverhältnis wird im Fall einer 
       Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
       bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
       genannten Tauschverhältnisse und/oder 
       sonstigen Angaben und des nach Beendigung 
       der Angebotsfrist vom Vorstand 
       festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
       (1) Bei einem Tauschangebot der 
           Gesellschaft darf das angebotene 
           Tauschverhältnis oder die 
           Tauschspanne den maßgeblichen 
           Wert einer Aktie der Gesellschaft um 
           nicht mehr als 10 % über- und um 
           nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Zur Berechnung ist hierbei jeweils 
           der volumengewichtete 
           Durchschnittskurs einer Tauschaktie 
           und einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) oder 
           an einem organisierten Markt im 
           Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes an den 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der öffentlichen 
           Ankündigung des Angebots anzusetzen. 
           Im Fall einer Anpassung der 
           Tauschspanne durch die Gesellschaft 
           wird auf die letzten fünf (5) 
           Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (2) Bei einer Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von Angeboten 
           auf den Tausch von liquiden Aktien 
           darf das auf der Basis der 
           abgegebenen Angebote ermittelte 
           Tauschverhältnis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
           Gesellschaft den maßgeblichen 
           Wert einer Aktie der Gesellschaft um 
           nicht mehr als 10 % über- und um 
           nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Zur Berechnung ist hierbei jeweils 
           der volumengewichtete 
           Durchschnittskurs einer Tauschaktie 
           bzw. einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) oder 
           an einem organisierten Markt im 
           Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes an den 
           letzten fünf (5) Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der öffentlichen 
           Ankündigung des Angebots anzusetzen. 
           Im Fall einer Anpassung der 
           Tauschspanne durch die Gesellschaft 
           wird auf die letzten fünf (5) 
           Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. 
       (3) Das Volumen des Tauschangebots oder 
           der Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots kann begrenzt werden. 
           Sofern die von den Aktionären zum 
           Tausch angebotenen Aktien den 
           Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
           der Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots überschreiten, 
           erfolgt die Berücksichtigung oder 
           die Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Tauschangebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
           eines Tauschangebots zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Tauschangebot oder die 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Tauschangebots kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
 
   c) Ermächtigung des Vorstands zur 
   Veräußerung und sonstigen Verwendung 
   bereits gehaltener und erworbener Aktien 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
   vorstehenden oder aufgrund früherer 
   Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben 
   einer Veräußerung über die Börse oder 
   mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu 
   allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
   insbesondere auch in folgender Weise zu 
   verwenden: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

aa) Sie können eingezogen werden und das 
       Grundkapital der Gesellschaft um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       Teil des Grundkapitals herabgesetzt 
       werden, ohne dass die Einziehung oder 
       ihre Durchführung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der 
       Vorstand kann die Aktien auch im 
       vereinfachten Verfahren ohne 
       Herabsetzung des Grundkapitals 
       einziehen, so dass sich durch die 
       Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
       am Grundkapital erhöht. Erfolgt die 
       Einziehung der Aktien im vereinfachten 
       Verfahren ohne Herabsetzung des 
       Grundkapitals, ist der Vorstand zur 
       Anpassung der Aktienzahl in der Satzung 
       der Gesellschaft ermächtigt. 
   bb) Sie können Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen oder standen, sowie 
       Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. 
       von mit der Gesellschaft verbundenen 
       Unternehmen bzw. deren 
       Investmentvehikeln, Inhabern von 
       Erwerbsrechten, insbesondere aus (von 
       den Rechtsvorgängerinnen der 
       Gesellschaft) ausgegebenen 
       Call-Optionen, Inhabern von virtuellen 
       Optionen, die von der Gesellschaft, den 
       Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft 
       oder deren Tochtergesellschaften 
       ausgegeben werden oder wurden, zum 
       Erwerb angeboten und übertragen werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft betroffen sind, gilt diese 
       Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der 
       auch die jeweiligen Einzelheiten 
       festlegt (siehe nachstehenden lit. d)). 
   cc) Sie können Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen oder standen, 
       aufgrund von Zusagen im Zusammenhang mit 
       dem Arbeitsverhältnis übertragen werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
   dd) Sie können mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats Dritten gegen 
       Sachleistungen, insbesondere im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
       beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       angeboten und auf diese übertragen 
       werden. Die vorbezeichneten Aktien 
       können darüber hinaus auch zur 
       Beendigung bzw. vergleichsweisen 
       Erledigung von gesellschaftsrechtlichen 
       Spruchverfahren bei verbundenen 
       Unternehmen der Gesellschaft verwendet 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       wird insoweit ausgeschlossen. 
   ee) Sie können mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte 
       veräußert werden, wenn der Preis, 
       zu dem die Aktien der Gesellschaft 
       veräußert werden, den Börsenpreis 
       einer Aktie der Gesellschaft zum 
       Veräußerungszeitpunkt nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
   ff) Sie können zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Aktien der Gesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
       oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
       ausgegebenen Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
       Optionspflichten verwendet werden. Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
       ausgeschlossen. 
 
   Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen 
   unter vorstehenden lit. c) ee) und ff) 
   verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
   Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
   wesentlich unter dem Börsenpreis) verwendet 
   werden, 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
   Anwendung § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
   Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert werden. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Bedienung von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben 
   werden oder unter Zugrundelegung des zum 
   Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über 
   die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
   Wandlungspreises auszugeben sind, soweit diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   d) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung 
   der erworbenen eigenen Aktien 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der 
   Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die 
   aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden 
   lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien zur 
   Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach 
   Maßgabe der unter lit. c) bb) enthaltenen 
   Bestimmungen zu verwenden. 
 
   e) Sonstige Regelungen 
 
   Die vorstehend unter lit. c) und lit. d) dieses 
   Tagesordnungspunkts aufgeführten Ermächtigungen 
   zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder 
   bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen 
   Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder 
   zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
   unter vorstehendem lit. c) dieses 
   Tagesordnungspunkts können auch durch abhängige 
   oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Unternehmen oder von Dritten für 
   Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
   abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt 
   werden. 
 
   Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. 
   c) bb) bis lit. ff) und lit. d) dieses 
   Tagesordnungspunkts enthaltenen Ermächtigungen 
   darf insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von 
   10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   überschritten werden, und zwar weder im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die vorstehenden 
   Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze 
   sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit der unter lit. c) bb) bis ff) und 
   lit. d) enthaltenen Ermächtigungen aus 
   genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind 
   Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen (einschließlich 
   Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. 
   einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben 
   wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum 
   Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über 
   die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
   Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
   der Laufzeit der vorstehend unter lit. c) bb) 
   bis lit. ff) und lit. d) enthaltenen 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 
   16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung 
   ab dem 3. September 2020 geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreichen. 
 
   Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 
   AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt 
   neu gefasst: 
 
    '(1) Zur Teilnahme an der 
         Hauptversammlung und zur Ausübung 
         des Stimmrechts sind nur diejenigen 
         Aktionäre berechtigt, die sich 

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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-

unter Vorlage eines Nachweises 
         ihres Aktienbesitzes bei der 
         Gesellschaft oder einer in der 
         Einladung bezeichneten Stelle 
         anmelden; für den Nachweis des 
         Aktienbesitzes ist ein Nachweis in 
         Textform durch den Letztintermediär 
         gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
         ausreichend. [.]' 
 
   Im Übrigen bleibt § 16 unverändert. 
 
   Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG 
zu TOP 6 der Tagesordnung* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung über die 
Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung 
eigener Aktien den folgenden Bericht: 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, den Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu ermächtigen, bis zum 24.06.2025 eigene 
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
bzw. - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll 
die Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung 
eigener Aktien geschaffen werden. Die durch Beschluss 
der Hauptversammlung vom 25.06.2015 erteilte 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und 
läuft zum 24.06.2020 aus. Eine Neuschaffung der 
Ermächtigung soll der Gesellschaft wieder alle 
Möglichkeiten der Verwendung eigener Aktien eröffnen. 
Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung eigener 
Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungen erworben 
wurden. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die 
Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im 
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
(Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der 
Gesellschaft oder für Rechnung von Konzernunternehmen 
handelnde Dritte erworben werden können. 
 
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder 
im Weg eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots 
erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu 
wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder 
im Weg des öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots 
trägt dem Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen 
Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der angedienten 
Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene 
Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. 
Tausch quotal nach dem Verhältnis der angedienten 
Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von 
den von dem Aktionär angedienten Aktien ein 
bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer Stückzahlen 
bis zu einhundert (100) Aktien je Aktionär vorgesehen 
werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten 
Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die 
Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der 
höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte 
Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; 
dies gilt entsprechend bei einem vom Aktionär 
festgelegten Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft 
für Aktien der Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim 
von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis 
liefern und übertragen müsste. 
 
a) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, 
   dass erworbene eigene Aktien ohne einen 
   weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   eingezogen werden können oder aber über die 
   Börse oder im Wege eines öffentlichen 
   Angebots an alle Aktionäre wieder 
   veräußert werden können. Die Einziehung 
   der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur 
   Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch 
   ermächtigt, die eigenen Aktien ohne 
   Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 
   237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch 
   würde sich der Anteil der übrigen Aktien am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
   (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen. 
   Bei den beiden genannten 
   Veräußerungswegen wird der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 
   gewahrt. 
b) Außerdem soll es dem Vorstand (bzw. dem 
   Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des Vorstands 
   betroffen sind) möglich sein, eigene Aktien 
   im Zusammenhang mit verschiedenen Vergütungs- 
   oder Bonusprogrammen zu verwenden. Die 
   Vergütungs- oder Bonusprogramme dienen der 
   zielgerichteten Incentivierung der 
   Programmteilnehmer und sollen diese 
   gleichzeitig an die Gesellschaft binden: 
 
   aa) Sie können Personen, die in einem 
   Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen 
   oder standen, sowie Organmitgliedern der 
   Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen bzw. deren 
   Investmentvehikeln, Inhabern von 
   Erwerbsrechten, insbesondere aus (von den 
   Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft) 
   ausgegebenen Call-Optionen, Inhabern von 
   virtuellen Optionen, die von der 
   Gesellschaft, den Rechtsvorgängerinnen der 
   Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften 
   ausgegeben werden oder wurden, zum Erwerb 
   angeboten und übertragen werden. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen. 
 
   bb) Sie können Personen, die in einem 
   Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen 
   oder standen, aufgrund von Zusagen im 
   Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 
   übertragen werden. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
c) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, 
   eigene Aktien gegen Sachleistungen, 
   insbesondere im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
   anbieten und übertragen zu können. Die 
   vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus 
   auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen 
   Erledigung von gesellschaftsrechtlichen 
   Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen 
   der Gesellschaft verwendet werden. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   jeweils ausgeschlossen. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
   Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
   ermöglichen, schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend auf sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem 
   trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die 
   Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien 
   oder Aktien aus einem genehmigten Kapital 
   genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er 
   sich allein vom Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre leiten lässt. Bei der 
   Bewertung der eigenen Aktien und der 
   Gegenleistung hierfür wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei 
   wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie 
   der Gesellschaft berücksichtigen; eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
   ist nicht vorgesehen, insbesondere damit 
   einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch 
   Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder in 
   Frage gestellt werden können. 
d) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch gegen Barleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
   veräußert werden können, sofern der 
   Veräußerungspreis je Aktie den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
   Ermächtigung wird von der § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
   Möglichkeit des vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. 
   Dadurch wird der Vorstand in die Lage 
   versetzt, schnell und flexibel die Chancen 
   günstiger Börsensituationen zu nutzen und 
   durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu 
   erzielen und damit regelmäßig eine 
   Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder 
   neue Investorenkreise zu erschließen. 
   Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit der 
   Wiederveräußerungsermächtigung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert wurden. Hierunter fallen auch 
   die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter 

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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
   Beschlusses des Vorstandes über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
   Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
   diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zu diesem Zeitpunkt unter 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die 
   Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei diesem Weg der 
   Veräußerung eigener Aktien angemessen 
   gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
   die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu 
   vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf 
   von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
e) Außerdem soll die Gesellschaft eigene 
   Aktien auch zur Bedienung von 
   Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
   Aktien der Gesellschaft aus und im 
   Zusammenhang mit Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten verwenden können, die von 
   der Gesellschaft oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
   Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Fall 
   einer Veräußerung eigener Aktien durch 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre für 
   die Möglichkeit, den Gläubigern solcher 
   Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
   ihnen zustünde, wenn die jeweiligen 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten bereits ausgeübt worden 
   wären (Verwässerungsschutz). Diese 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   verwendeten Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit der 
   Wiederveräußerungsermächtigung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert wurden. Hierunter fallen auch 
   die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter 
   Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
   Beschlusses des Vorstandes über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
   Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
   diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zu diesem Zeitpunkt unter 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. b) bis 
e) enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein 
anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar 
weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen 
noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 
%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
während der Laufzeit der unter lit. b) bis e) 
enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital oder 
aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen 
sind Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen (einschließlich 
Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter 
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des 
Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung 
gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der 
Laufzeit der vorstehend unter lit. b) bis e) 
enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen 
jeweils nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige 
Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
19.625.976,00 ist am Tag der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 19.625.976 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
daher 19.625.976 Stimmrechte. 
 
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein 
Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der 
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung daher 19.625.361 Stück. 
 
IV. Ergänzende Angaben und Hinweise 
1. *Durchführung der Hauptversammlung ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten (virtuelle 
   Hauptversammlung)* 
 
Auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('C-19 AuswBekG'), veröffentlicht als Art. 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht 
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der 
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Die Hauptversammlung findet unter 
physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, des 
Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten 
Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft 
in den Geschäftsräumen der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft statt. Eine physische Teilnahme der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am 
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Durchführung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des C-19 AuswBekG 
führt zu Modifikationen in den Abläufen der 
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird 
mittels eines internetgestützten Online-Portals 
(HV-Portal) die Hauptversammlung vollständig in Bild 
und Ton live übertragen und die Möglichkeit geboten, 
ihr Stimmrecht auszuüben, Vollmachten zu erteilen, 
Fragen einzureichen oder Widerspruch zu Protokoll zu 
erklären. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen zur Anmeldung 
zur Hauptversammlung, zur Möglichkeit der Verfolgung 
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des 
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer 
Aktionärsrechte.* 
 
2. *Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung: online HV-Portal* 
 
Unter der Internetadresse 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2020 
unterhält die Gesellschaft ab Donnerstag, den 
04.06.2020 ein HV-Portal. Über dieses können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. 
deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der 
virtuellen Hauptversammlung am 25.06.2020 verfolgen, 
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen 
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Das 
HV-Portal und die Bild- und Tonübertragung der 
virtuellen Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme 
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische 
bzw. Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu 
können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie 
mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die 
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte 
erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf 
der Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit 
ihrer Stimmrechtskarte. 
 
3. *Voraussetzung für die elektronische 
   Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung über 
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung 
muss der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, den 
18.06.2020, 24.00 Uhr MESZ*, unter der nachstehenden 
Adresse: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der 
Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 
*04.06.2020, 0.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag)* 
Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende 
Institut erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes aus. 
 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am *Donnerstag, den 18.06.2020, 
24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 

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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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