DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin
WKN: A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2020
(virtuelle Hauptversammlung) Am Donnerstag, den
25.06.2020, um 14:00 Uhr (MESZ), findet in den
Geschäftsräumen der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft,
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin, die ordentliche
Hauptversammlung der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu
laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich
ein. Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den
Geschäftsräumen der
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
verfolgen können. Die Hauptversammlung wird in Form der
virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2
§ 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I
2020, S. 569) und damit ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abgehalten
(zu Einzelheiten siehe unten). I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das
Geschäftsjahr 2019
Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung
können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2020 eingesehen werden. Die Unterlagen werden in
der Hauptversammlung mündlich erläutert. Ein
Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht
gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz
(AktG) bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds*
Die Besetzung des Aufsichtsrats hat sich
aufgrund der Niederlegung des Aufsichtsratsamtes
durch Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim zum
31.12.2019 verändert. Mit Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.12.2019 wurde
Herr Tobias Buck auf Antrag der Gesellschaft
anstelle von Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim mit
Wirkung zum 01.01.2020 zum Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die
Amtszeit der bisherigen Mitglieder des
Aufsichtsrats endet mit Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs.
1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der
Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher
vor, Herrn Tobias Buck, wohnhaft in London,
Großbritannien, selbständiger Berater im
Bereich Private Equity, mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung und für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Tobias Buck ist bislang kein Mitglied in
weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen für
die Wahlentscheidung der Hauptversammlung wie
folgt maßgebende persönliche oder
geschäftliche Beziehungen zwischen Herrn Buck
einerseits und den Gesellschaften des
DEAG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der DEG Deutsche
Entertainment Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär andererseits:
* Herr Buck wird im Zuge seiner
Investorentätigkeit künftig (mittelbarer)
Geschäftspartner der Apeiron Investment
Group sein, einer Aktionärin, die mit mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien an
der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft beteiligt ist.
* Herr Buck übt für die DEAG Deutsche
Entertainment Aktiengesellschaft ein
Beratungsmandat im Bereich internationale
Investor Relations sowie Mergers &
Acquisitions aus.
Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen
Kandidaten als unabhängig im Sinne der
Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (DCGK 2020) ein. Ein Kurzlebenslauf von
Herrn Tobias Buck ist unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2020 einsehbar. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen
Finanzinformationen bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für
die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
im Jahre 2021 aufgestellt werden und soweit die
prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu
wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts*
Die dem Vorstand durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 25.06.2015 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf
Jahre befristet und läuft zum 24.06.2020 aus. Um
dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren
Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll
eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Schaffung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 24.06.2025 unter Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder
- falls dieser Betrag geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber
auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten
für Rechnung der Gesellschaft oder der
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl
des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.
mittels einer öffentlichen Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der
Erwerb gemäß (ii) nachstehend 'öffentliches
Erwerbsangebot') oder (iii) mittels eines
öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf
Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an
einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zugelassen sind ('Tauschaktien'), gegen Aktien
der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im
Folgenden 'Tauschangebot').
aa) Erwerb der Aktien über die Börse
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien
über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main)
durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 %
über- bzw. unterschreiten.
bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten
Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen
Erwerbsangebots kann die Gesellschaft
einen festen Erwerbspreis oder eine
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb
der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In
dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die
Gesellschaft eine Frist für die Annahme
oder Abgabe des Angebots und die
Möglichkeit und die Bedingungen für eine
Anpassung der Kaufpreisspanne während der
Frist im Fall nicht nur unerheblicher
Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis
wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand
der in den Annahme- bzw.
Angebotserklärungen der Aktionäre
genannten Verkaufspreise und des nach
Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand
festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
(1) Bei einem öffentlichen Kaufangebot
der Gesellschaft darf der angebotene
Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne
den volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten fünf
(5) Börsenhandelstagen (in Frankfurt
am Main) vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Angebots um nicht mehr als 10 %
über- bzw. unterschreiten. Im Fall
einer Anpassung der Kaufpreisspanne
durch die Gesellschaft wird auf die
letzten fünf (5) Börsenhandelstage
vor der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
(2) Bei einer Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten darf der auf der
Basis der abgegebenen Angebote
ermittelte Kaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie der
Gesellschaft den volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten fünf
(5) Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht mehr als
10 % über- bzw. unterschreiten. Im
Fall einer Anpassung der
Kaufpreisspanne durch die
Gesellschaft wird auf die letzten
fünf (5) Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
cc) Volumen
Das Volumen des Kaufangebots oder der
Verkaufsaufforderung kann begrenzt
werden. Sofern die von den Aktionären
zum Erwerb angebotenen Aktien den
Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der
Verkaufsaufforderung der Gesellschaft
überschreiten, erfolgt die
Berücksichtigung oder die Annahme im
Verhältnis des Gesamtbetrags des
Kaufangebots bzw. der
Verkaufsaufforderung zu den insgesamt
von den Aktionären angebotenen Aktien
der Gesellschaft. Es kann aber
vorgesehen werden, dass geringe
Stückzahlen bis zu einhundert (100)
angebotenen Aktien je Aktionär
bevorrechtigt erworben werden. Das
Kaufangebot oder die
Verkaufsaufforderung kann weitere
Bedingungen vorsehen.
dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines
öffentlichen Angebots auf Tausch von
liquiden Aktien oder (2) mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots auf Tausch von liquiden Aktien,
die jeweils zum Handel an einem
organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zugelassen sind.
Bei einem Erwerb im Weg eines
Tauschangebots kann die Gesellschaft
entweder ein Tauschverhältnis oder eine
entsprechende Tauschspanne festlegen, zu
dem/der sie bereit ist, die Aktien der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine
Barleistung als ergänzende Zahlung oder
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
erfolgen. In dem Tauschangebot kann die
Gesellschaft eine Frist für die Annahme
oder Abgabe des Angebots und die
Möglichkeit und die Bedingungen für eine
Anpassung der Tauschspanne während der
Frist im Fall nicht nur unerheblicher
Kursveränderungen festlegen. Das
Tauschverhältnis wird im Fall einer
Tauschspanne anhand der in den Annahme-
bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre
genannten Tauschverhältnisse und/oder
sonstigen Angaben und des nach Beendigung
der Angebotsfrist vom Vorstand
festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
(1) Bei einem Tauschangebot der
Gesellschaft darf das angebotene
Tauschverhältnis oder die
Tauschspanne den maßgeblichen
Wert einer Aktie der Gesellschaft um
nicht mehr als 10 % über- und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Zur Berechnung ist hierbei jeweils
der volumengewichtete
Durchschnittskurs einer Tauschaktie
und einer Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) oder
an einem organisierten Markt im
Sinne des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an den
letzten fünf (5) Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots anzusetzen.
Im Fall einer Anpassung der
Tauschspanne durch die Gesellschaft
wird auf die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
(2) Bei einer Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von Angeboten
auf den Tausch von liquiden Aktien
darf das auf der Basis der
abgegebenen Angebote ermittelte
Tauschverhältnis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie der
Gesellschaft den maßgeblichen
Wert einer Aktie der Gesellschaft um
nicht mehr als 10 % über- und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Zur Berechnung ist hierbei jeweils
der volumengewichtete
Durchschnittskurs einer Tauschaktie
bzw. einer Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) oder
an einem organisierten Markt im
Sinne des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an den
letzten fünf (5) Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots anzusetzen.
Im Fall einer Anpassung der
Tauschspanne durch die Gesellschaft
wird auf die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
(3) Das Volumen des Tauschangebots oder
der Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots kann begrenzt werden.
Sofern die von den Aktionären zum
Tausch angebotenen Aktien den
Gesamtbetrag des Tauschangebots oder
der Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots überschreiten,
erfolgt die Berücksichtigung oder
die Annahme im Verhältnis des
Gesamtbetrags des Tauschangebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe
eines Tauschangebots zu den
insgesamt von den Aktionären
angebotenen Aktien der Gesellschaft.
Es kann aber vorgesehen werden, dass
geringe Stückzahlen bis zu
einhundert (100) angebotenen Aktien
je Aktionär bevorrechtigt erworben
werden. Das Tauschangebot oder die
Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
c) Ermächtigung des Vorstands zur
Veräußerung und sonstigen Verwendung
bereits gehaltener und erworbener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der
vorstehenden oder aufgrund früherer
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben
einer Veräußerung über die Börse oder
mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu
allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch in folgender Weise zu
verwenden:
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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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aa) Sie können eingezogen werden und das
Grundkapital der Gesellschaft um den auf
die eingezogenen Aktien entfallenden
Teil des Grundkapitals herabgesetzt
werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der
Vorstand kann die Aktien auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Herabsetzung des Grundkapitals
einziehen, so dass sich durch die
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital erhöht. Erfolgt die
Einziehung der Aktien im vereinfachten
Verfahren ohne Herabsetzung des
Grundkapitals, ist der Vorstand zur
Anpassung der Aktienzahl in der Satzung
der Gesellschaft ermächtigt.
bb) Sie können Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen oder standen, sowie
Organmitgliedern der Gesellschaft bzw.
von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen bzw. deren
Investmentvehikeln, Inhabern von
Erwerbsrechten, insbesondere aus (von
den Rechtsvorgängerinnen der
Gesellschaft) ausgegebenen
Call-Optionen, Inhabern von virtuellen
Optionen, die von der Gesellschaft, den
Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft
oder deren Tochtergesellschaften
ausgegeben werden oder wurden, zum
Erwerb angeboten und übertragen werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen. Soweit
Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft betroffen sind, gilt diese
Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der
auch die jeweiligen Einzelheiten
festlegt (siehe nachstehenden lit. d)).
cc) Sie können Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen oder standen,
aufgrund von Zusagen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis übertragen werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen.
dd) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten gegen
Sachleistungen, insbesondere im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
angeboten und auf diese übertragen
werden. Die vorbezeichneten Aktien
können darüber hinaus auch zur
Beendigung bzw. vergleichsweisen
Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft verwendet
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre
wird insoweit ausgeschlossen.
ee) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte
veräußert werden, wenn der Preis,
zu dem die Aktien der Gesellschaft
veräußert werden, den Börsenpreis
einer Aktie der Gesellschaft zum
Veräußerungszeitpunkt nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3
Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
ff) Sie können zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aktien der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit von der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften
ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandel- oder
Optionspflichten verwendet werden. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen.
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen
unter vorstehenden lit. c) ee) und ff)
verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht
wesentlich unter dem Börsenpreis) verwendet
werden, 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch - falls dieser Wert
geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender
Anwendung § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem
Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert werden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben
werden oder unter Zugrundelegung des zum
Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über
die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen
Wandlungspreises auszugeben sind, soweit diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.
d) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung
der erworbenen eigenen Aktien
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der
Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die
aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden
lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien zur
Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach
Maßgabe der unter lit. c) bb) enthaltenen
Bestimmungen zu verwenden.
e) Sonstige Regelungen
Die vorstehend unter lit. c) und lit. d) dieses
Tagesordnungspunkts aufgeführten Ermächtigungen
zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder
bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen
Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder
zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen
unter vorstehendem lit. c) dieses
Tagesordnungspunkts können auch durch abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder von Dritten für
Rechnung der Gesellschaft oder von ihr
abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt
werden.
Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit.
c) bb) bis lit. ff) und lit. d) dieses
Tagesordnungspunkts enthaltenen Ermächtigungen
darf insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschritten werden, und zwar weder im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die vorstehenden
Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze
sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der unter lit. c) bb) bis ff) und
lit. d) enthaltenen Ermächtigungen aus
genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw.
einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben
wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum
Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über
die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen
Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit der vorstehend unter lit. c) bb)
bis lit. ff) und lit. d) enthaltenen
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben werden.
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von §
16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die
Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung
ab dem 3. September 2020 geändert. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG
zukünftig für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG
ausreichen.
Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der
derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1
AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und
in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(1) Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-
unter Vorlage eines Nachweises
ihres Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft oder einer in der
Einladung bezeichneten Stelle
anmelden; für den Nachweis des
Aktienbesitzes ist ein Nachweis in
Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG
ausreichend. [.]'
Im Übrigen bleibt § 16 unverändert.
Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung
zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG
zu TOP 6 der Tagesordnung*
Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu
Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung über die
Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung
eigener Aktien den folgenden Bericht:
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zu ermächtigen, bis zum 24.06.2025 eigene
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bzw. - falls dieser Betrag geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll
die Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung
eigener Aktien geschaffen werden. Die durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 25.06.2015 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und
läuft zum 24.06.2020 aus. Eine Neuschaffung der
Ermächtigung soll der Gesellschaft wieder alle
Möglichkeiten der Verwendung eigener Aktien eröffnen.
Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung eigener
Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungen erworben
wurden. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die
Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
(Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung von Konzernunternehmen
handelnde Dritte erworben werden können.
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder
im Weg eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots
erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu
wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder
im Weg des öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots
trägt dem Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen
Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der angedienten
Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene
Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw.
Tausch quotal nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von
den von dem Aktionär angedienten Aktien ein
bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer Stückzahlen
bis zu einhundert (100) Aktien je Aktionär vorgesehen
werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten
Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die
Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der
höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte
Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt;
dies gilt entsprechend bei einem vom Aktionär
festgelegten Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft
für Aktien der Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim
von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis
liefern und übertragen müsste.
a) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor,
dass erworbene eigene Aktien ohne einen
weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden können oder aber über die
Börse oder im Wege eines öffentlichen
Angebots an alle Aktionäre wieder
veräußert werden können. Die Einziehung
der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur
Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch
ermächtigt, die eigenen Aktien ohne
Herabsetzung des Grundkapitals gemäß §
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch
würde sich der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
(rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen.
Bei den beiden genannten
Veräußerungswegen wird der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
gewahrt.
b) Außerdem soll es dem Vorstand (bzw. dem
Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des Vorstands
betroffen sind) möglich sein, eigene Aktien
im Zusammenhang mit verschiedenen Vergütungs-
oder Bonusprogrammen zu verwenden. Die
Vergütungs- oder Bonusprogramme dienen der
zielgerichteten Incentivierung der
Programmteilnehmer und sollen diese
gleichzeitig an die Gesellschaft binden:
aa) Sie können Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen
oder standen, sowie Organmitgliedern der
Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen bzw. deren
Investmentvehikeln, Inhabern von
Erwerbsrechten, insbesondere aus (von den
Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft)
ausgegebenen Call-Optionen, Inhabern von
virtuellen Optionen, die von der
Gesellschaft, den Rechtsvorgängerinnen der
Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften
ausgegeben werden oder wurden, zum Erwerb
angeboten und übertragen werden. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen.
bb) Sie können Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen
oder standen, aufgrund von Zusagen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
übertragen werden. Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
c) Außerdem soll es dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein,
eigene Aktien gegen Sachleistungen,
insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
anbieten und übertragen zu können. Die
vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus
auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen
Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft verwendet werden. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
jeweils ausgeschlossen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll die Gesellschaft im
Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte stärken und ihr
ermöglichen, schnell, flexibel und
liquiditätsschonend auf sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem
trägt der vorgeschlagene Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die
Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien
oder Aktien aus einem genehmigten Kapital
genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er
sich allein vom Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre leiten lässt. Bei der
Bewertung der eigenen Aktien und der
Gegenleistung hierfür wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei
wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie
der Gesellschaft berücksichtigen; eine
schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs
ist nicht vorgesehen, insbesondere damit
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch
Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder in
Frage gestellt werden können.
d) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch gegen Barleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte
veräußert werden können, sofern der
Veräußerungspreis je Aktie den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht.
Dadurch wird der Vorstand in die Lage
versetzt, schnell und flexibel die Chancen
günstiger Börsensituationen zu nutzen und
durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu
erzielen und damit regelmäßig eine
Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder
neue Investorenkreise zu erschließen.
Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und
zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der
Wiederveräußerungsermächtigung in
direkter oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden. Hierunter fallen auch
die Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des
Beschlusses des Vorstandes über die
Ausnutzung der Ermächtigung gültigen
Wandlungspreises auszugeben sind, soweit
diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu diesem Zeitpunkt unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre werden bei diesem Weg der
Veräußerung eigener Aktien angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu
vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf
von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
e) Außerdem soll die Gesellschaft eigene
Aktien auch zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aktien der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten verwenden können, die von
der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften ausgegeben wurden.
Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Fall
einer Veräußerung eigener Aktien durch
öffentliches Angebot an alle Aktionäre für
die Möglichkeit, den Gläubigern solcher
Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen zustünde, wenn die jeweiligen
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten bereits ausgeübt worden
wären (Verwässerungsschutz). Diese
Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass
die unter Ausschluss des Bezugsrechts
verwendeten Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und
zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der
Wiederveräußerungsermächtigung in
direkter oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden. Hierunter fallen auch
die Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des
Beschlusses des Vorstandes über die
Ausnutzung der Ermächtigung gültigen
Wandlungspreises auszugeben sind, soweit
diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu diesem Zeitpunkt unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. b) bis
e) enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein
anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar
weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen
noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 10
%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit der unter lit. b) bis e)
enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital oder
aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser
Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung
gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der
Laufzeit der vorstehend unter lit. b) bis e)
enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen
jeweils nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige
Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
19.625.976,00 ist am Tag der Einberufung dieser
Hauptversammlung eingeteilt in 19.625.976 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
daher 19.625.976 Stimmrechte.
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein
Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung daher 19.625.361 Stück.
IV. Ergänzende Angaben und Hinweise
1. *Durchführung der Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (virtuelle
Hauptversammlung)*
Auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('C-19 AuswBekG'), veröffentlicht als Art. 2 des
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle
Hauptversammlung). Die Hauptversammlung findet unter
physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, des
Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten
Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft
in den Geschäftsräumen der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft statt. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Durchführung
der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des C-19 AuswBekG
führt zu Modifikationen in den Abläufen der
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird
mittels eines internetgestützten Online-Portals
(HV-Portal) die Hauptversammlung vollständig in Bild
und Ton live übertragen und die Möglichkeit geboten,
ihr Stimmrecht auszuüben, Vollmachten zu erteilen,
Fragen einzureichen oder Widerspruch zu Protokoll zu
erklären.
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere
Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer
Aktionärsrechte.*
2. *Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung: online HV-Portal*
Unter der Internetadresse
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2020
unterhält die Gesellschaft ab Donnerstag, den
04.06.2020 ein HV-Portal. Über dieses können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf.
deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung am 25.06.2020 verfolgen,
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Das
HV-Portal und die Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische
bzw. Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu
können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie
mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte
erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf
der Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit
ihrer Stimmrechtskarte.
3. *Voraussetzung für die elektronische
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung über
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, den
18.06.2020, 24.00 Uhr MESZ*, unter der nachstehenden
Adresse:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der
Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des
*04.06.2020, 0.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag)*
Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende
Institut erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes aus.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am *Donnerstag, den 18.06.2020,
24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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