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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in RIB Software SE mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in RIB 
Software SE mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RIB Software SE Stuttgart Aktien der RIB Software SE: ISIN DE000A0Z2XN6 / WKN 
A0Z2XN 
Zum Verkauf eingereichte Aktien der RIB Software SE: ISIN DE000A254260 / WKN 
A25426 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 26. Juni 2020, um 12:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Geschäftsräumen der RIB Software SE, Vaihinger Straße 151, 70567 
Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der RIB Software SE ein, 
die als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz *der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet haben, in einen passwortgeschützten Internetservice, 
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend unter dem Abschnitt '_Weitere Angaben zur Einberufung_'. 
 
*Hinweis:* 
 
*Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes 
('SEAG') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, 
Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der 
Übersichtlichkeit verzichtet.* 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der RIB 
   Software SE für das Geschäftsjahr 2019, des 
   zusammengefassten Konzernlageberichts und 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des 
   Berichts des Verwaltungsrats der RIB Software 
   SE sowie des erläuternden Berichts des 
   Verwaltungsrats der RIB Software SE zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Verwaltungsrat der RIB Software SE 
   den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, 
   die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
   werden, sieht das Gesetz generell lediglich 
   die Information der Aktionäre und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.262.703,00 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre     EUR 
   durch Ausschüttung einer        5.795.509,56 
   Dividende in Höhe von EUR 0,12 
   je 
   dividendenberechtigter Aktie: 
   Gewinnvortrag:                  EUR 
                                   467.193,44 
 
   Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die 
   zum Zeitpunkt der Einberufung von der 
   Gesellschaft gehaltenen 3.603.385 eigenen 
   Aktien, aus denen ihr kein Dividendenrecht 
   zusteht. 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns ändern und der 
   ausschüttungsfähige Bilanzgewinn nicht mehr 
   für die Ausschüttung einer Dividende von EUR 
   0,12 je dividendenberechtigter Aktie 
   ausreichen, wird der Verwaltungsrat der 
   Hauptversammlung die Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR  0,11 je 
   dividendenberechtigter Aktie vorschlagen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2020, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der RIB 
   Software SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats der RIB Software SE für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der RIB Software 
   SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren der RIB Software 
   SE für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf 
   die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BW 
   PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft 
   mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Beschlusses über das Aktienoptionsprogramm 
   2015, über eine neue Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführung und Arbeitnehmer der RIB 
   Software SE oder eines verbundenen 
   Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2020) und 
   über die Neufassung des zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 geschaffenen 
   bedingten Kapitals als Bedingtes Kapital 
   2020/I sowie über eine entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der früheren 
   RIB Software AG vom 10. Juni 2015 hat den 
   Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 
   9. Juni 2020 bis zu 1.548.616 Bezugsrechte auf 
   bis zu 1.548.616 auf den Namen lautende Aktien 
   der Gesellschaft mit einem Nennbetrag von je 
   EUR 1,00 je Aktie auszugeben 
   (Aktienoptionsprogramm 2015) und ein 
   entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen. 
   Das Aktienoptionsprogramm 2015 und das hierzu 
   geschaffene bedingte Kapital sind im Zuge des 
   Formwechsels der Gesellschaft in die 
   Rechtsform der SE bestehen geblieben. Da die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten am 
   9. Juni 2020 ausläuft und das 
   Aktienoptionsprogramm 2015 eine Gewährung von 
   Bezugsrechten letztmalig zum 1. Juli 2019 
   zugelassen hat, soll das Aktienoptionsprogramm 
   2015 aufgehoben und ein neues 
   Aktienoptionsprogramm beschlossen werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2015* 
 
   Der Beschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 
   2015 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. b) über das 
   Aktienoptionsprogramm 2015 wird mit Wirkung 
   zum Wirksamkeitszeitpunkt (wie im Folgenden 
   definiert) aufgehoben. 
 
   Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit 
   Eintragung in das Handelsregister der unter 
   lit. d) dieses Tagesordnungspunktes 6 zu 
   beschließenden Neufassung von § 4 Abs. 5 
   der Satzung hinsichtlich des Bedingten 
   Kapitals 2020/I ('*Wirksamkeitszeitpunkt*'). 
 
   *b) Ermächtigung zur Gewährung von 
   Bezugsrechten auf Namensaktien 
   (Aktienoptionsprogramm 2020)* 
 
   Die Geschäftsführenden Direktoren werden 
   ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Verwaltungsrats, bis zum 25. Juni 2025 bis zu 
   1.548.616 Bezugsrechte auf bis zu 1.548.616 
   auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft 
   mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 je Aktie 
   nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
   auszugeben. Soweit Geschäftsführende 
   Direktoren betroffen sind, wird der 
   Verwaltungsrat der Gesellschaft entsprechend 
   allein ermächtigt. 
 
   Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte 
   lauten wie folgt: 
 
   _(aa) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung 
   der Bezugsrechte_ 
 
   Bezugsrechte dürfen ausschließlich an 
   Geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, 
   an Mitglieder von Geschäftsführungen von mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und 
   an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Der 
   genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang 
   der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte 
   werden durch die Geschäftsführenden Direktoren 
   mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgelegt. 
   Soweit Geschäftsführende Direktoren der 
   Gesellschaft Bezugsrechte erhalten sollen, 
   obliegen diese Festlegungen und die Ausgabe 
   der Bezugsrechte ausschließlich dem 
   Verwaltungsrat. 
 
   Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt 
   sich auf die berechtigten Personengruppen wie 
   folgt: 
 
   - Geschäftsführende Direktoren erhalten 
     höchstens insgesamt bis zu 600.000 
     Bezugsrechte; 
   - Mitglieder von Geschäftsführungen 
     verbundener Unternehmen erhalten höchstens 
     insgesamt bis zu 248.616 Bezugsrechte; 
   - Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -2-

verbundener Unternehmen erhalten höchstens 
     insgesamt bis zu 700.000 Bezugsrechte. 
 
   Die Berechtigten erhalten stets nur 
   Bezugsrechte als Angehörige einer 
   Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
   zulässig. Die Berechtigten müssen zum 
   Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in 
   einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur 
   Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen stehen. 
 
   _(bb) Einräumung der Bezugsrechte, Ausgabetag 
   und Inhalt des Bezugsrechts_ 
 
   Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt 
   jeweils zum ersten Montag im Juli der Jahre 
   2020, 2021, 2022, 2023 und 2024. Wird die 
   unter lit. d) zu beschließende 
   Satzungsänderung nicht vor dem 1. Juli 2020 in 
   das Handelsregister eingetragen, erfolgt die 
   erstmalige Zuteilung zum ersten Werktag des 
   dieser Eintragung folgenden Kalendermonats. 
 
   Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer 
   auf den Namen lautenden Aktie der Gesellschaft 
   mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 je Aktie 
   gegen Zahlung des unter lit. (cc) bestimmten 
   Ausübungspreises und hat eine Laufzeit von 
   sieben Jahren. 
 
   Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass 
   die Gesellschaft den Berechtigten zur 
   Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt 
   neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene 
   Aktien gewähren oder die Bezugsrechte ganz 
   oder teilweise durch Geldzahlung erfüllen 
   kann; soweit es sich bei den Berechtigten um 
   Geschäftsführende Direktoren handelt, hat 
   hierüber der Verwaltungsrat zu entscheiden. 
   Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen 
   Erfüllung der Bezugsrechte muss den 
   gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist 
   durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
 
   _(cc) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und 
   Erfolgsziel sowie weitere 
   Ausübungsbedingungen_ 
 
   Der Ausübungspreis (Ausgabebetrag) eines 
   Bezugsrechts beträgt EUR 1,00; § 9 Abs. 1 AktG 
   bleibt unberührt. 
 
   Voraussetzung für die Ausübung von 
   Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des 
   Erfolgsziels 1 oder des Erfolgsziels 2 
   (jeweils wie im Folgenden definiert). 
 
   Erfolgsziel 1 und Erfolgsziel 2 bestimmen sich 
   für die Bezugsberechtigten jeweils wie folgt: 
 
   Das '*Erfolgsziel 1*' ist für die an einem 
   bestimmten Ausgabetag gewährten Bezugsrechten 
   jeweils erreicht, wenn die Summe aus der EBITA 
   Marge und dem Organischen Umsatzwachstum 
   (jeweils wie im Folgenden definiert) in dem 
   Geschäftsjahr, in das der Ausgabetag fällt, 
   einen bestimmten Betrag erreicht oder 
   überschreitet, und zwar: 
 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis 
     zum 31. Dezember 2020 einen Wert von 25%; 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 
     zum 31. Dezember 2021 einen Wert von 27%; 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 
     zum 31. Dezember 2022 einen Wert von 32%; 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis 
     zum 31. Dezember 2023 einen Wert von 35%; 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis 
     zum 31. Dezember 2024 einen Wert von 39%; 
     und 
   - im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis 
     zum 31. Dezember 2025 einen Wert von 41%. 
 
   Wenn das Erfolgsziel 1 erreicht worden ist, 
   sind sämtliche an dem betreffenden Ausgabetag 
   ausgegebenen Bezugsrechte, vorbehaltlich des 
   Ablaufs der Wartefrist gemäß lit. (dd), 
   ausübbar. 
 
   Das '*Erfolgsziel 2*' ist für die an einem 
   bestimmten Ausgabetag gewährten Bezugsrechten 
   jeweils erreicht, wenn entweder die EBITA 
   Marge oder das Organische Umsatzwachstum 
   (jeweils wie im Folgenden definiert) oder 
   beide Finanzkennzahlen in dem Geschäftsjahr, 
   in das der Ausgabetag fällt, den 
   entsprechenden Vergleichswert für das 
   vorherige Geschäftsjahr überschreiten. 
 
   Wenn das Erfolgsziel 1 nicht erreicht, aber 
   das Erfolgsziel 2 erreicht worden ist, sind 
   30% der am betreffenden Ausgabetag 
   ausgegebenen Bezugsrechte, vorbehaltlich des 
   Ablaufs der Wartefrist gemäß lit. (dd), 
   ausübbar. Bei der Berechnung der Zahl der nach 
   dem vorstehenden Satz ausübbaren Bezugsrechte 
   ist gegebenenfalls auf die nächstkleinere 
   ganze Zahl abzurunden. 
 
   '*EBITA Marge*' bezeichnet, bezogen auf ein 
   bestimmtes Geschäftsjahr, den Quotienten aus 
   (i) der Finanzkennzahl EBITA (wie im Folgenden 
   definiert) und (ii) dem Konzerngesamtumsatz 
   nach IFRS, ausgedrückt als Prozentzahl. 
 
   '*EBITA*' bezeichnet die Finanzkennzahl 
   EBITDA, wie sie im Konzernjahresabschluss der 
   Gesellschaft nach IFRS für ein bestimmtes 
   Geschäftsjahr ermittelt wird, bereinigt um die 
   Positionen (i) Abschreibungen auf Sachanlagen, 
   (ii) Abschreibungen auf aktivierte 
   Entwicklungsleistungen, (iii) Abschreibungen 
   auf Leasing (IFRS 16), (iv) sonstige 
   betriebliche Erträge und (v) sonstige 
   betriebliche Aufwendungen. 
 
   '*Organisches Umsatzwachstum*' bezeichnet, 
   bezogen auf ein bestimmtes Geschäftsjahr, die 
   Differenz aus (i) dem Quotienten aus (x) dem 
   Organischen Umsatz (wie im Folgenden 
   definiert) für das betreffende Geschäftsjahr 
   und (y) dem Organischen Umsatz (wie im 
   Folgenden definiert) für das dem betreffenden 
   Geschäftsjahr vorangegangene Geschäftsjahr und 
   (ii) eins, ausgedrückt als Prozentzahl. 
 
   '*Organischer Umsatz*' bezeichnet den 
   Gesamtumsatz des RIB-Konzerns nach dem 
   Konzernjahresabschluss der Gesellschaft nach 
   IFRS für ein bestimmtes Geschäftsjahr, 
   bereinigt um (i) akquisitionsbedingte Umsätze 
   bedingt durch Akquisitionen, die im gleichen 
   Geschäftsjahr getätigt wurden, sowie (ii) 
   akquisitionsbedingte Umsätze bedingt durch 
   Akquisitionen aus dem Vorjahr, jedoch nur 
   anteilig für den Zeitraum, in dem das 
   jeweilige akquirierte Unternehmen im Vorjahr 
   nicht dem RIB Konzern angehörte. 
 
   _(dd) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
   Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen_ 
 
   Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
   beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der 
   Gewährung der Bezugsrechte. Nach Ablauf der 
   Wartezeit können die nach Maßgabe der 
   Regelungen gemäß lit. (cc) ausübbaren 
   Bezugsrechte innerhalb der darauffolgenden 
   drei Jahre jeweils drei Wochen nach 
   Veröffentlichung des Berichts für das zweite 
   Quartal des Geschäftsjahres und des Berichts 
   bzw. der Mitteilung für das dritte Quartal des 
   Geschäftsjahres ausgeübt werden. 
 
   Sofern Geschäftsführende Direktoren betroffen 
   sind, kann der Verwaltungsrat, und sofern die 
   übrigen Berechtigten betroffen sind, können 
   die Geschäftsführenden Direktoren mit 
   Zustimmung des Verwaltungsrats in begründeten 
   Ausnahmefällen Ausübungssperrfristen 
   festlegen, deren Beginn den Berechtigten 
   jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
 
   _(ee) Keine Übertragbarkeit und Verfall 
   von Bezugsrechten_ 
 
   Die Bezugsrechte werden als nicht übertragbare 
   Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind 
   mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar 
   noch veräußerbar, verpfändbar oder 
   anderweitig belastbar. Sämtliche nicht 
   ausgeübte Bezugsrechte verfallen 
   entschädigungslos mit Ablauf von sieben Jahren 
   nach ihrem Ausgabetag, jedoch nicht vor Ende 
   des zweiten Ausübungszeitraums im letzten Jahr 
   der Laufzeit. Sollte das Anstellungs- oder 
   Dienstverhältnis durch Todesfall, verminderte 
   Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung 
   oder anderweitig nicht kündigungsbedingt 
   enden, können Sonderregelungen für den Verfall 
   der Bezugsrechte in den Bezugsbedingungen 
   vorgesehen werden. 
 
   _(ff) Regelung weiterer Einzelheiten_ 
 
   Die Geschäftsführenden Direktoren werden 
   ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Verwaltungsrats, die weiteren Einzelheiten 
   über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten 
   Kapital und die weiteren Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020, insbesondere die 
   Bezugsbedingungen für die berechtigten 
   Personen, festzulegen. Soweit 
   Geschäftsführende Direktoren betroffen sind, 
   entscheidet ausschließlich der 
   Verwaltungsrat. Zu den weiteren Einzelheiten 
   gehören insbesondere Bestimmungen über die 
   Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der 
   berechtigten Personengruppen, Bestimmungen 
   über Steuern und Kosten, das Verfahren für die 
   Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
   Personen und die Ausübung der Bezugsrechte, 
   Regelungen bezüglich des Verfalls von 
   Bezugsrechten im Falle der Beendigung des 
   Anstellungs- bzw. Dienstverhältnisses, 
   Bestimmungen hinsichtlich einer Möglichkeit 
   der Abfindung der erworbenen Bezugsrechte und 
   zur Ermittlung der Höhe der Abfindung im Falle 
   eines Kontrollwechsels, eines Ausschlusses der 
   Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) oder eines 
   Widerrufs der Börsenzulassung (Delisting) und 
   Regelungen, die für außergewöhnliche 
   Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für 
   Erträge aus der Ausübung von Bezugsrechten 
   vorsehen, sowie weitere Verfahrensregelungen. 
 
   *c) Neufassung des zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 geschaffenen 
   bedingten Kapitals als Bedingtes Kapital 
   2020/I* 
 
   Der Beschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 
   2015 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) und d) 
   über die Schaffung eines bedingten Kapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -3-

zur Bedienung der Bezugsrechte aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2015 soll vor dem 
   Hintergrund der unter lit. a) und b) 
   vorgeschlagenen Aufhebung des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 und der Schaffung 
   eines Aktienoptionsprogramms 2020 wie folgt 
   neu gefasst werden; dabei soll das neugefasste 
   bedingte Kapital einen Umfang von EUR 
   2.483.265,00 haben, damit hiervon neue Aktien 
   an die Inhaber der 934.649 Bezugsrechte aus 
   früheren Aktienoptionsprogrammen, für die die 
   Ausübung noch möglich ist, und an die Inhaber 
   der bis zu 1.548.616 Bezugsrechte aus dem 
   unter lit. b) vorgeschlagenen 
   Aktienoptionsprogramm 2020 ausgegeben werden 
   können: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 2.483.265,00 bedingt erhöht durch 
   Ausgabe von bis zu 2.483.265 neuen auf den 
   Namen lautende Aktien mit einem Nennbetrag von 
   EUR 1,00 je Aktie. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, wie die Inhaber der aufgrund der 
   Beschlüsse der Hauptversammlungen der 
   Gesellschaft vom 20. Mai 2011 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 lit. a) (in der Fassung, 
   die er durch den Beschlusses der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu 
   Tagesordnungspunkt 7 lit. a) erlangt hat), vom 
   10. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. b) 
   oder vom 26. Juni 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 
   lit. b) (jeweils eine '*AOP-Ermächtigung*') 
   ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Recht zum 
   Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
   Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt oder 
   eine Geldzahlung leistet. Für die Gewährung 
   und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder 
   des Vorstands der früheren RIB Software AG 
   sowie für die Gewährung und Abwicklung von 
   Bezugsrechten an Geschäftsführende Direktoren 
   ist ausschließlich der Verwaltungsrat 
   zuständig, und für die Gewährung von 
   Bezugsrechten an die übrigen Berechtigten sind 
   die Geschäftsführenden Direktoren zuständig. 
   Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten 
   Kapital erfolgt zu dem in der jeweils 
   maßgeblichen AOP-Ermächtigung bestimmten 
   Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
   Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
   an, in dem sie durch Ausübung von 
   Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.' 
 
   *d) Neufassung von § 4 Abs. 5 der Satzung* 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
   entsprechend den Änderungen unter den 
   vorstehenden lit. b) und c) wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
   bis zu EUR 2.483.265,00 bedingt erhöht durch 
   Ausgabe von bis zu 2.483.265 neuen auf den 
   Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag 
   von EUR 1,00 je Aktie ('*Bedingtes Kapital 
   2020/I*'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
   nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem 
   Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe 
   des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
   Mai 2011 (in der Fassung des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 4. Juni 2013), dem 
   Aktienoptionsprogramm 2015 nach Maßgabe 
   des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
   Juni 2015 oder dem Aktienoptionsprogramm 2020 
   nach Maßgabe des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 26. Juni 2020 
   Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber 
   der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
   Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
   Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen 
   Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet. 
   Für die Gewährung und Abwicklung von 
   Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
   früheren RIB Software AG sowie für die 
   Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an 
   Geschäftsführende Direktoren ist 
   ausschließlich der Verwaltungsrat 
   zuständig, und für die Gewährung von 
   Bezugsrechten an die übrigen Berechtigten sind 
   die Geschäftsführenden Direktoren zuständig. 
   Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2020/I erfolgt zu dem in der jeweils 
   maßgeblichen Ermächtigung bestimmten 
   Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
   Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
   an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn 
   teil.' 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung EUR 51.899.298,00 und ist eingeteilt in 
   51.899.298 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 
   je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine 
   Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen 
   daher grundsätzlich 51.899.298 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl 
   enthalten sind auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung gehaltenen 3.603.385 eigenen Aktien, aus denen 
   ihr keine Stimmrechte zustehen. 
2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; 
   passwortgeschützter Internetservice der Gesellschaft* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
   der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 
   Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*'), 
   veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
   COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
   März 2020, abgehalten. 
 
   Die gesamte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende 
   Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 26. Juni 2020 ab 12:00 Uhr 
   (MESZ) in unserem passwortgeschützten Internetservice, zugänglich über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   live in Bild und Ton übertragen. 
 
   Es können nur diejenigen Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung für 
   die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich wie 
   nachstehend (siehe Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
   Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung_') 
   beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, oder ihre 
   Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice der 
   Gesellschaft die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
   verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre persönlich oder durch 
   Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
   Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch 
   gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
   Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der 
   virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine 
   Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. 
   Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die 
   Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit 
   zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
   nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
   Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
   Teilnahme). 
 
   Der passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   erreichbar. Um den Internetservice der Gesellschaft nutzen zu können, 
   müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für 
   den Internetservice erhalten die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet haben, mit der Zugangskarte. Auch Bevollmächtigte der 
   Aktionäre erhalten Zugang zum Internetservice der Gesellschaft durch 
   Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. 
   Die Nutzung der Zugangsdaten des jeweils vertretenen Aktionärs durch den 
   Bevollmächtigten gilt gegenüber der Gesellschaft zugleich als Nachweis 
   der Bevollmächtigung durch den Aktionär. Im Übrigen bleiben die 
   Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu 
   nachstehend Ziffer 5 '_Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten_') unberührt. 
 
   Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice der 
   Gesellschaft erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
   Ihrer Rechte in Form von Schaltflächen und Menüs. 
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
   virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
   Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   der Gesellschaft eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -4-

haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Juni 
   2020 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, 
   können sich unter 
 
    *RIB Software SE* 
    *c/o FAE Management GmbH* 
    *Oskar-Then-Straße 7* 
    *63773 Goldbach* 
    *oder* 
    *per Telefax: +49 (0) 6021 589735* 
    *oder* 
    *per E-Mail: hvrib2020@fae-gmbh.de* 
 
   schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache anmelden. 
 
   Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren 
   Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
   Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, ist der im Aktienregister 
   eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte 
   beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister aus 
   abwicklungstechnischen Gründen nur dann vorgenommen werden, wenn sie 
   spätestens bis zum 19. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft 
   angemeldet wurden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach 
   dem 19. Juni 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen 
   Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, 
   insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich 
   insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen 
   Fällen bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
   Hauptversammlung bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, 
   die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
   Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
   Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt 
   oder blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Auch hierzu sind 
   eine Eintragung im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung 
   erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung 
   der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung_'). Die 
   Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann in dem passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft, welcher über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   zugänglich ist, oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
   Briefwahlformulars, das zusammen mit der Zugangskarte übersandt wird, 
   vorgenommen werden. Entsprechende Formulare sind zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   abrufbar. 
 
   Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der 
   Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 25. Juni 
   2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
   zugehen: 
 
    *RIB Software SE* 
    *c/o FAE Management GmbH* 
    *Oskar-Then-Straße 7* 
    *63773 Goldbach* 
    *oder* 
    *Telefax: +49 (0) 6021 589735* 
    *oder* 
    *E-Mail: hvrib2020@fae-gmbh.de* 
 
   Die Stimmabgabe in dem passwortgeschützten Internetservice der 
   Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   ist vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich. 
   Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. 
   Juni 2020 kann in dem passwortgeschützten Internetservice der 
   Gesellschaft eine durch Verwendung des Briefwahlformulars oder in dem 
   Internetservice vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen 
   werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe in dem passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft können die Aktionäre den dort 
   hinterlegten Erläuterungen entnehmen. 
 
   Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und 
   ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche Stimmabgabe zuletzt 
   erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der 
   Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter 
   Internetservice der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) 
   Papierform. 
 
   Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine 
   ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen 
   Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem 
   Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass 
   dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine 
   Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
   Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich bei der 
   Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
   Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten 
   lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem 
   passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, zugänglich über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   zu erfolgen. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
   Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder der Name, 
   das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer 
   angegeben sind. 
 
   Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende 
   Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege 
   elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen 
   vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung 
   von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigten. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, 
   Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von 
   Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder ist unter Verwendung der 
   Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, 
   zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
   unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für 
   sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
   Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden 
   Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch 
   während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von 
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
   Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte 
   übersandt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

*https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu 
   erteilen; diese muss aber, sofern sie nicht unter Verwendung der 
   Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
   erteilt wird, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär 
   im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein 
   Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 
   AktG bevollmächtigt wird. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs 
   gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus 
   organisatorischen Gründen bis zum 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der 
   Gesellschaft zugehen: 
 
    *RIB Software SE* 
    *c/o FAE Management GmbH* 
    *Oskar-Then-Straße 7* 
    *63773 Goldbach* 
    *oder* 
    *Telefax: +49 (0) 6021 589735* 
    *oder* 
    *E-Mail: hvrib2020@fae-gmbh.de* 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter 
   einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen 
   ebenfalls bis zum 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, einschließlich der Vollmacht zur 
   Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, und ihr Widerruf sind darüber hinaus 
   unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich. 
   Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. 
   Juni 2020 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in 
   Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. 
 
   Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe 
   per Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorliegt, wird stets 
   allein die Stimmabgabe per Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der 
   Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem 
   Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen 
   Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist 
   für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt 
   erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der 
   Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter 
   Internetservice der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) 
   Papierform. 
 
   Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf einer zuvor 
   erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske in dem 
   passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft können die Aktionäre 
   den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und 
   fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
   schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die 
   Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach der 
   Anmeldung nicht aus. 
6. *Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
   COVID-19-Gesetz* 
 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet 
   haben, haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
   Fragen zu stellen(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz). 
 
   Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz 
   COVID-19-Gesetz hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus 
   organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 24. 
   Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske in 
   dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, zugänglich über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen 
   bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der eingereichten Fragen 
   erfolgt nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen des Verwaltungsrats. 
   Der Verwaltungsrat ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. 
   Fragen können insbesondere zusammengefasst werden, es können im Interesse 
   der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und Fragen von 
   Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit bedeutenden 
   Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu den Auskünften des 
   Verwaltungsrats sind ausgeschlossen. 
 
   Darüber hinaus stehen den Aktionären und Aktionärsvertretern weder das 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in 
   und während der virtuellen Hauptversammlung zu. 
7. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
   _Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 
   Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
   Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen Nennbetrag von EUR 
   500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß 
   Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 
   Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und 
   müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 26. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
   zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Ein neunzigtägiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne 
   des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für 
   einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung 
   einer SE vorausgesetzt. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu 
   richten: 
 
    *RIB Software SE* 
    *Der Verwaltungsrat* 
    *Vaihinger Straße 151* 
    *70567 Stuttgart* 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies 
   nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   veröffentlicht. 
 
   Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen 
   übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen 
   Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung 
   nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär 
   ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist. 
 
   _Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG_ 
 
   Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
   Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind entsprechend der 
   gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes im Rahmen der diesjährigen 
   virtuellen Hauptversammlung ausgeschlossen. Gleichwohl wird den 
   Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 
   126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu 
   übermitteln: 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge zur Wahl 
   von Verwaltungsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens 
   bis zum 11. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, 
   werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *https://www.rib-software.com/group/investor-relations/hauptversammlung/* 
 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu 
   übermitteln: 
 
    *RIB Software SE* 
    *z. Hd. Frau Dina Schmid* 
    *Vaihinger Straße 151* 
    *70567 Stuttgart* 
    *oder* 
    *Telefax: +49 (0) 711 7873-311* 
    *oder* 
    *E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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